Beschluss
26 Ta 625/15
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0430.26TA625.15.0A
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Leitsätze
1. Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung - einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern - sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen. Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG) (vgl. BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14, Rn. 5).(Rn.12)
2. Der Streitgegenstand der (späteren) Kündigungsschutzklage und damit der Umfang der Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils kann auf die (streitige) Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Kündigung beschränkt werden kann (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11, Rn. 20).(Rn.16)
3. Bei einem solchen Vorgehen kann über eine Kündigung losgelöst von einem anderen Verfahren über eine weitere Kündigung entschieden werden, welche das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt auflösen soll.(Rn.18)
4. In diesem Fall wird dann aber auch die Argumentation gegenstandslos, die die Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Kündigung mit einem früheren Auflösungszeitpunkt rechtfertigen sollte. Diese knüpft gerade daran an, dass mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils feststehe, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs der (Folge-)Kündigung, welche das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt auflösen soll, zwischen den streitenden Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.(Rn.18)
5. Der Aussetzung eines Rechtsstreits über Entgeltansprüche steht der Umstand entgegen, dass der Arbeitnehmer typischerweise auf seine Vergütung angewiesen ist und sich nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verweisen lassen muss, wenn ein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Der arbeitsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) verbietet es in solchen Fällen regelmäßig, eine Aussetzung vorzunehmen (vgl. auch BVerfG 22. September 2008 - 1 BvR 1707/08, Rn. 20).(Rn.27)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Februar 2015 – 37 Ca 7247/14 – aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung - einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern - sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen. Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG) (vgl. BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14, Rn. 5).(Rn.12) 2. Der Streitgegenstand der (späteren) Kündigungsschutzklage und damit der Umfang der Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils kann auf die (streitige) Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Kündigung beschränkt werden kann (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11, Rn. 20).(Rn.16) 3. Bei einem solchen Vorgehen kann über eine Kündigung losgelöst von einem anderen Verfahren über eine weitere Kündigung entschieden werden, welche das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt auflösen soll.(Rn.18) 4. In diesem Fall wird dann aber auch die Argumentation gegenstandslos, die die Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Kündigung mit einem früheren Auflösungszeitpunkt rechtfertigen sollte. Diese knüpft gerade daran an, dass mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils feststehe, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs der (Folge-)Kündigung, welche das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt auflösen soll, zwischen den streitenden Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.(Rn.18) 5. Der Aussetzung eines Rechtsstreits über Entgeltansprüche steht der Umstand entgegen, dass der Arbeitnehmer typischerweise auf seine Vergütung angewiesen ist und sich nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verweisen lassen muss, wenn ein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Der arbeitsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) verbietet es in solchen Fällen regelmäßig, eine Aussetzung vorzunehmen (vgl. auch BVerfG 22. September 2008 - 1 BvR 1707/08, Rn. 20).(Rn.27) 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Februar 2015 – 37 Ca 7247/14 – aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im Verfahren des Landesarbeitsgerichts 22 Sa 802/14 ua. über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer vorsorglichen ordentlichen Kündigung vom 30. September 2013. Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger mit den Anträgen zu 1) bis 7) und zu 9) Vergütung für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Mai 2014 geltend, mit dem Antrag zu 10) begehrt er die Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung vom 22. Mai 2014 aus der Personalakte, mit den Anträge zu 11) und zu 12) wehrt er sich gegen eine weitere außerordentlich sowie eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19. Juni 2014. Bei dem Antrag zu 13) handelt es sich um einen allgemeinen Feststellungsantrag, bei dem Antrag zu 14) um einen Weiterbeschäftigungsantrag und mit den Anträgen zu 15) bis 22) macht der Kläger Vergütung für die Monate Juni 2014 bis Januar 2015 geltend. Das Landesarbeitsgericht hat in dem Verfahren 22 Sa 802/14 dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Über die insoweit seitens der Beklagten im Februar 2015 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (2 AZN 129/15) hat das Bundesarbeitsgericht bisher nicht entschieden. Die Beklagte hat beantragt, das Verfahren nach § 148 ZPO bis zu Rechtskraft des Urteils des LAG Berlin-Brandenburg vom 22. August 2014 in dem Verfahren 22 Sa 802/14 auszusetzen. Sie hat das mit der Vorgreiflichkeit für den hiesigen Prozess begründet. Das Arbeitsgericht hat den Aussetzungsantrag zurückgewiesen und dies damit begründet, die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 148, 149 ZPO lägen nicht vor, „da schon die arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsätze einer Aussetzung entgegenstehen und der Kläger auch nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verwiesen werden“ könne. Die Beklagte hat gegen den ihm am 17. Februar 2015 zugestellten Beschluss vom 13. Februar 2015 mit einem am 3. März 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beklagte verfolgt mit der Beschwerde ihren Aussetzungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nach Anhörung der Gegenseite mit Beschluss vom 25. März 2015 nicht abgeholfen und die Sache Mitte April 2015 dem LAG zur Entscheidung vorgelegt. II. 1) Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist bei dem Landesarbeitsgericht vorab per Fax am 3. März 2015 eingegangen. Nach § 252 ZPO findet gegen Entscheidungen, durch die nach §§ 148, 149 ZPO die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt. 2) Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. a) Die Beklagte wendet zutreffend ein, dass das Arbeitsgericht allein mit seiner sehr kursorischen Begründung den Aussetzungsantrag nicht zurückweisen durfte. Es hat weder die Frage der Vorgreiflichkeit der Entscheidung der Kammer 22 bezüglich der einzelnen Anträge im vorliegenden Verfahren geprüft noch eine ausreichende Ermessensausübung vorgenommen. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss nach § 148 ZPO ist der Umfang der Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung auf Verfahrens- und Ermessensfehler beschränkt. Das Beschwerdegericht kann im Beschwerdeverfahren weder seine Ermessenserwägungen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen noch die für die Aussetzung maßgebliche materiellrechtliche Würdigung des Gerichts der ersten Instanz einer sachlichen Prüfung unterziehen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 sowie 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 20. April 2007 – 11 Ta 631/06). Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Aussetzung sind mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot, der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie ggf. die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 sowie 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 20. April 2007 – 11 Ta 631/06; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06). Ob und ggf. hinsichtlich welcher Anträge bzw. in welchem Umfang das Arbeitsgericht diese Gesichtspunkte berücksichtigt hat, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Das Beschwerdegericht war nicht berechtigt, unter Berücksichtigung dieser Punkte eine eigene Ermessenentscheidung zu treffen, weil es dann in unzulässiger Weise sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Arbeitsgerichts setzen würde. Das Ermessen ist auch nicht auf Null reduziert. b) Das bedeutet allerdings nicht, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht im Ergebnis gut vertretbar ist. aa) Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Voraussetzung einer Aussetzung nach § 148 ZPO ist die Abhängigkeit der Entscheidung von jener, die in einem anderen Rechtsstreit zu treffen ist; diese muss also vorgreiflich sein für die Entscheidung, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll. Dies ist nur der Fall, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Eine Aussetzung muss nur dann erfolgen, wenn sich das Ermessen des Gerichts auf null reduziert. Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung - einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern - sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen. Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG) (vgl. BAG 16. April 2014 – 10 AZB 6/14, Rn. 5). bb) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze spricht viel dafür, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden sein wird. (1) Es bestehen keine Bedenken, das Verfahren hinsichtlich der Kündigungsschutzanträge weiterzuführen. (a) Insoweit stellt sich bereits die Frage, ob der Rechtsstreit in dem Verfahren 22 Sa 802/14 gegenüber dem vorliegenden Kündigungsschutzantrag vorgreiflich ist. Es spricht einiges dafür, dass eine Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag im vorliegenden Verfahren jedenfalls im Falle einer Beschränkung des Streitgegenstandes nicht vom Ausgang des anderweitig anhängigen Verfahrens abhängt. (aa) Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aus Anlass einer bestimmten Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin aufgelöst worden ist. Die begehrte Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils steht deshalb fest, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den streitenden Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Auch enthält ein rechtskräftiges Urteil, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine bestimmte Kündigung zu dem vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist, grundsätzlich die konkludente Feststellung, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist. Die Rechtskraft schließt gemäß § 322 ZPO im Verhältnis der Parteien zueinander eine hiervon abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren aus (vgl. BAG 22. November 2012 – 2 AZR 732/11, Rn. 19). Zu berücksichtigen ist aber, dass der Streitgegenstand der (späteren) Kündigungsschutzklage und damit der Umfang der Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils auf die (streitige) Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Kündigung beschränkt werden kann. Eine solche Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft bedarf deutlicher Anhaltspunkte, die sich aus der Entscheidung selbst ergeben müssen. Das schließt es nicht aus, für die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft im Einzelfall Umstände heranzuziehen, die schon mit der Entscheidungsfindung zusammenhängen (vgl. BAG 22. November 2012 – 2 AZR 732/11, Rn. 20). Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte kann über eine Kündigung losgelöst von einem anderen Verfahren über eine weitere Kündigung entschieden werden, welche das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt auflösen soll. Damit wird dann aber auch die Argumentation gegenstandslos, die die Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Kündigung mit einem früheren Auflösungszeitpunkt rechtfertigen sollte. (bb) Es kommt hinzu, dass Vorgreiflichkeit regelmäßig nur dann bejaht werden kann, wenn es auf den Ausgang des anderweitigen Rechtsstreits überhaupt ankommt. Das wäre hier bei einer Klageabweisung hinsichtlich des auf die Kündigung vom 19. Juni 2014 bezogenen Antrags eher nicht der Fall. (b) Jedenfalls ist es aber auch nicht ermessensfehlerhaft, den Rechtsstreit hinsichtlich der auf die Kündigungen vom 19. Juni 2014 bezogenen Kündigungsschutzanträge nicht auszusetzen. (aa) In Fällen der Vorgreiflichkeit steht die Verfahrensweise grundsätzlich im Ermessen des Prozessgerichts. Es kann den Rechtsstreit fortführen und in der Sache entscheiden oder aussetzen, es kann, falls die übrigen Voraussetzungen vorliegen, einen über die vorgreifliche Rechtsfrage anhängigen Rechtsstreit hinzuverbinden (§ 147 ZPO) oder es kann die Rechtsstreite unverbunden lassen, aber zeitnah (uU am selben Tag) entscheiden (§ 147 ZPO, vgl. Senat 25. März 2004 - 2 AZR 399/03) . Von welcher dieser Möglichkeiten das Gericht Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen. Das Ermessen kann jedoch eingeschränkt sein mit der Folge, dass nicht jede der an sich denkbaren Möglichkeiten, sondern nur bestimmte Möglichkeiten oder sogar nur noch eine Möglichkeit einer rechtmäßigen Ermessensausübung entsprechen (vgl. BAG 27. April 2006 – 2 AZR 360/05, Rn. 19). Bei der Ausübung des Ermessens hat das Gericht mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Prozesswirtschaftlichkeit und die Vermeidung der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Von Bedeutung ist daneben auch der Beschleunigungsgrundsatz, der in arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten besonders in den Vordergrund tritt (vgl. BAG 27. April 2006 – 2 AZR 360/05, Rn. 20). (bb) Bei Zugrundelegung dieser Erwägungen wäre es nicht ermessensfehlerhaft, den Rechtsstreit hinsichtlich der Kündigungsschutzanträge fortzuführen. Die Prozesswirtschaftlichkeit spricht hier gerade nicht notwendig für eine Verfahrensaussetzung. Die Kammer 22 des Landesarbeitsgerichts hat dem Kündigungsschutzantrag in dem Verfahren 22 Sa 802/14 stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Über die Nichtzulassungsbeschwerde wird erfahrungsgemäß früher entschieden, als hier mit einem neuen Termin vor den Arbeitsgericht zu rechnen ist. Nur im Falle einer positiven Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde machte eine Aussetzung überhaupt Sinn. Ein solcher Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens drängt sich jedenfalls nicht auf. An sich müsste es auch gerade im Interesse der Beklagten liegen, möglichst zeitnah eine Entscheidung im hiesigen Verfahren zu erzielen, um die Titulierung weiterer Vergütungszahlungen zu verhindern. Ihre Argumentation zielt daher wohl auch in erster Linie auf die Aussetzung des Rechtsstreits wegen der Zahlungsanträge ab. Im Ergebnis überwiegen die am Beschleunigungsgrundsatz orientierten Überlegungen des Arbeitsgerichts, das Verfahren im derzeitigen Verfahrensstadium hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags nicht auszusetzen. (2) Auch hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags ist das Ermessen des Arbeitsgerichts nicht auf Null reduziert. Dieser Antrag setzt zwar das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung voraus. Es ist aber nicht ermessensfehlerhaft, ihn zunächst fortzuführen. Der Kläger wird ohnehin im Laufe des Verfahrens Konkretisierungen vorzunehmen haben, wenn er nicht dessen Abweisung als unzulässig riskieren möchte. (3) Es ist auch nicht zu beanstanden, die Klage hinsichtlich der Zahlungsanträge nicht auszusetzen. (a) Die Entscheidung in dem Verfahren 22 Sa 802/14 ist gegenüber der im vorliegenden Verfahren vorgreiflich, soweit die hier geltend gemachten Zahlungsansprüche von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses nach Zugang der ersten außerordentlichen Kündigung abhängen. (b) Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht sein Ermessen insoweit dahin ausübt, das Verfahren durchzuführen. (aa) Führen Parteien einen Rechtsstreit über Entgeltansprüche, die von der Wirksamkeit einer Kündigung abhängen, über die bereits eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers vorliegt, kommt eine Aussetzung dieses Rechtsstreits regelmäßig nicht in Betracht. Dem steht der Umstand entgegen, dass der Arbeitnehmer typischerweise auf seine Vergütung angewiesen ist und sich nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verweisen lassen muss, wenn ein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Der arbeitsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) verbietet in solchen Fällen regelmäßig, eine Aussetzung vorzunehmen (vgl. auch BVerfG 22. September 2008 - 1 BvR 1707/08, Rn. 20). Für eine ermessensfehlerfreie Aussetzungsentscheidung müssen in einem solchen Fall besondere Gründe des Einzelfalls vorliegen, die das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an einer auch vorläufigen Existenzsicherung ausnahmsweise überwiegen. Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, nämlich den Rechtsstreit über die Vergütung ggf. deutlich zu vereinfachen, kann dabei keine Rolle spielen (vgl. BAG 16. April 2014 – 10 AZB 6/14, Rn. 11). (bb) Solche besonderen Gründe liegen hier nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten-gehört hierzu – auch nach der Rechtsprechung der genannten Bundesgerichte – gerade nicht die Möglichkeit, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Soweit die Beklagte anführt, der Kläger müsse sich eben um anderweitige Arbeit bemühen, ist das ebenfalls kein anerkanntes Argument. Soweit die Beklagte sich auf ihre wirtschaftliche Situation bezieht, ist das bereits deshalb ohne Relevanz, weil es dem Vortrag insoweit an Substanz fehlt. Auch der Umstand, dass die Beklagte erheblichen Aufwand im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses treiben muss, rechtfertigt eine Aussetzung des Vergütungsprozesses nicht. Die Vorwürfe der Beklagten im Hinblick auf das Prozessverhalten des Klägers geben hier ebenfalls nicht den Ausschlag, im Rahmen der Ermessensentscheidung zu einer Aussetzung des Verfahrens zu gelangen. Es handelt sich gerade um Gesichtspunkte, deren Wahrheitsgehalt unter den Parteien streitig ist und die die Erfolgsaussichten des Verfahrens betreffen. Demgegenüber erscheint eine Fortführung des Rechtsstreits bezüglich der Zahlungsanträge angesichts des weit fortgeschrittenen Verfahrens bezüglich der Kündigung vom 30. September 2013 vertretbar. Das wirtschaftliche Risiko der Beklagten ist zudem überschaubar, da es zunächst auf einen Zeitraum bis zum Ausspruch der weiteren Kündigungen vom 19. Juni 2014 begrenzt ist. Zahlungsansprüche und Kündigung werden zeitgleich verhandelt. Es ist nicht anzunehmen, dass das Arbeitsgericht beabsichtigt, über die Zahlungsansprüche für die Zeit nach dem Ausspruch der Kündigung vom 19. Juni 2013 zu entscheiden, bevor über die Kündigung entschieden worden ist. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen bei einem Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde und einem Erfolg der Beklagten im dann fortzusetzenden Kündigungsschutzprozess führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte bleibt auch im Fall einer Ablehnung der Aussetzung nicht schutzlos. Sollte es nach einem Erfolg ihrer Nichtzulassungsbeschwerde im Ergebnis zur Abweisung der Kündigungsschutzklage kommen, stünde ihr, falls der Vergütungsklage rechtskräftig stattgegeben worden ist, die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 6 ZPO zur Verfügung (vgl. BAG 16. April 2014 – 10 AZB 6/14, Rn. 11). Ob in Fällen, in denen erkennbar eine Überschreitung der Fünf-Jahres-Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO droht, etwas anderes gilt, kann dahinstehen. Dafür gibt es vorliegend ebenso wenig Anhaltspunkte wie für mangelnde Realisierbarkeit etwaiger Bereicherungsansprüche. Zudem sind die wirtschaftlichen Folgen hier zunächst auf einen Zeitraum bis zum 19. Juni 2014 begrenzt. (4) Hinsichtlich der Abmahnung kann Vorgreiflichkeit derzeit nicht festgestellt werden. Davon wäre nur auszugehen, wenn der Kläger im Falle des Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Entfernung der streitigen Abmahnungen hätte (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg 26. März 2012 – 6 Ta 402/12, Rn. 5). Dazu sind bisher keine Feststellungen getroffen. (5) Es bestehen auch keine Bedenken, das Verfahren hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht auszusetzen. Auch insoweit kommt es nicht zwingend darauf an, dass bereits rechtskräftig über den Kündigungsschutzantrag hinsichtlich der Kündigung vom 30. September 2013 entschieden ist. (a) Die Kammer 22 des Landesarbeitsgerichts hat die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung durch das Arbeitsgericht in dem Verfahren 22 Sa 802/14 bestätigt. Dieses hatte die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen. (b) Ob dem Kläger unabhängig von den Kündigungen vom 30. September 2013 danach im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise ein Weiterbeschäftigungsanspruch zustehen kann, wenn das Arbeitsgericht hier zu dem Ergebnis kommen sollte, dass auch die Kündigungen vom 19. Juni 2014 unwirksam sind (zur Frage der Beendigung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach Ausspruch weiterer Kündigungen und dem Zeitpunkt der Beendigung grundlegend: BAG 19. Dezember 1985 – 2 AZR 190/85), kann dahinstehen, insbesondere auch die Frage, ob der Anspruch später wieder „aufleben“ kann. Es ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, das Verfahren auch insoweit zunächst fortzusetzen. Das Arbeitsgericht wird über den Weiterbeschäftigungsantrag nicht entscheiden, bevor es über die auf die Kündigungen vom 19. Juni 2014 bezogenen Anträge befunden hat. Das ergibt sich schon daraus, dass es sich bei Weiterbeschäftigungsanträgen regelmäßig um unechte Hilfsanträge handelt (vgl. BAG 22. Juni 1994 – 7 AZR 609/93, Rn. 12). Nur wenn es zur Begründetheit der Kündigungsschutzanträge gelangt, wird es auch über den Weiterbeschäftigungsantrag zu befinden haben. Ob dann eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Abwägung aller Umstände noch in Betracht kommt, kann sachgerecht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge beurteilt werden. III. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Kosten des vorliegenden Verfahrens sind Teil derjenigen des Hauptverfahrens. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.