Beschluss
11 BVL 5006/15
LArbG Berlin-Brandenburg 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2015:1215.11BVL5006.15.0A
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Leitsätze
Zur Tarifzuständigkeit von ver.di für Servicegesellschaften von Krankenhäusern im Bereich der Gebäudereinigung aufgrund einer Schiedsvereinbarung (hier: bejaht).(Rn.85)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABN 24/16)
Tenor
I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Tarifzuständigkeit von ver.di für Servicegesellschaften von Krankenhäusern im Bereich der Gebäudereinigung aufgrund einer Schiedsvereinbarung (hier: bejaht).(Rn.85) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABN 24/16) I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2.), der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, für den Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1.) Ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft des Klinikums der Universität M.. Sie führt Servicetätigkeiten, überwiegend Gebäudereinigungstätigkeiten, für das Klinikum aus. Ursprünglich führte das Klinikum diese Tätigkeiten in Eigenregie mit eigenem Personal aus, bis sie diese in die dafür gegründete Tochtergesellschaft, die Antragstellerin, verlagerte. Das zuvor dafür vom Klinikum eingesetzte Personal wurde der Antragstellerin, deren Anteile sich bei der Gründung zu 51 % in der Hand des Klinikums und zu weiteren 49 % in der Hand eines privaten Reinigungsunternehmens befanden, im Wege der Personalgestellung vom Klinikum überlassen. Zwischen der Antragstellerin und dem Klinikum besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft. Derzeit beschäftigt die Antragstellerin ca. 670 Arbeitnehmer mit Gebäudereinigungstätigkeiten. Sie ist Mitglied der Gebäudereiniger-Innung S., die ihrerseits über den Landesinnungsverband B. Mitglied im Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks ist. Sie wendet in ihrem Betrieb die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge der Gebäudereinigung an, die der Bundesinnungsverband mit der Beteiligten zu 3.), der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau), abgeschlossen hat. Die Beteiligte zu 2.) sieht sich für den Betrieb der Antragstellerin als tarifzuständig an und wirbt im Betrieb um Mitglieder. Die Satzung von ver.di enthält u. a. folgende Bestimmungen: „(…) § 4 Organisationsbereich 1. Der Organisationsbereich der ver.di umfasst Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen der im Anhang 1 aufgeführten Bereiche sowie alle Mitglieder, die im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung zur ver.di Mitglied der DAG waren. Der Organisationsbereich schließt Nebenbetriebe sowie rechtlich ausgegliederte und selbständige – jedoch wirtschaftlich zugeordnete – Dienstleistungsbetriebe ein. Er umfasst auch ver.di und ihre Einrichtungen. 2. Das Nähere regelt der in Anhang 1 zu dieser Satzung aufgeführte Organisationskatalog, der Bestandteil dieser Satzung ist. (…) In diesem Organisationskatalog sind u. a. folgende Regelungen enthalten: „(…) 1.4 Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Dienstleistungen für die Allgemeinheit in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form, insbesondere öffentliche Dienste, der Transport und Verkehr, die Ver- und Entsorgungswirtschaft einschließlich der leitungsgebundenen Energieversorgung, der Gesundheits- und Sozialdienste, Einrichtungen der Infrastrukturen und der Forschung und Entwicklung, Umweltschutzdienste sowie bestimmte private Dienstleistungen. Hierzu gehören insbesondere: (…) - Verwaltungen und Betrieb und Einrichtungen des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens einschließlich der hygienischen Institute (…)“ Die Satzung der IG Bau enthält folgende Regelungen: „(…) § 2 Organisationsbereich 1. Die IG BAU ist zuständig für folgende Wirtschafts- und Verwaltungszweige: - Baugewerbe, - Baustoffindustrie, - Entsorgung und Recycling, - Agrar- und Forstwirtschaft, - Gebäudemanagement, - Umwelt- und Naturschutz. 2. Näheres bestimmt der Organisationskatalog. Er ist Bestandteil dieser Satzung und kann durch einen mit Mehrheit der Stimmberechtigten gefassten Beschluss des Gewerkschaftsbeirats neu gefasst oder geändert werden. 3. Der räumliche Organisationsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland und kann Betriebe oder Betriebsabteilungen im Ausland einschließen. 4. Die IG BAU erkennt die satzungsrechtliche Funktion des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) zur Klärung von Organisationszuständigkeiten zwischen dessen Mitgliedsgewerkschaften an. (…) In dem genannten Organisationskatalog sind folgende Regelungen enthalten: Anlage 1 – Organisationskatalog 1. Der Organisationsbereich der IG BAU umfasst alle selbstständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe anderer Unternehmen, Heimarbeiter und Subunternehmer, wenn sie in den fachlichen Organisationsbereich fallen, sowie alle selbstständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe anderer Unternehmen, Heimarbeiter und Subunternehmer, Betriebe, Unternehmen, Unternehmensgruppen, Konzerne und Wirtschaftsgruppen, die zur Produktion anstelle von Holz, Beton, Stein (einschließlich aller Natur- und Naturwerksteine), Ton oder Mineralien, andere Werkstoffe und/oder erneuerbare Rohstoffe verwenden, sowie alle Unternehmen, Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe anderer Unternehmen, Heimarbeiter, Subunternehmer, Einrichtungen und Verbände, deren Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, die unter den Organisationsbereich fallenden Betriebe, Unternehmen, Unternehmensgruppen, Konzerne und Wirtschaftsgruppen bei der Verwirklichung ihrer Zielsetzung zu unterstützen (z. B. industrielle oder handwerkliche Vorfertigung, Zulieferung, Erbringung von Dienstleistungen aller Art). Dies gilt insbesondere für solche Unternehmen, Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe, Heimarbeiter und Subunternehmer, die aufgrund von Auf- und Abspaltungen, Ausgliederungen und/oder sonstigen unternehmerischen Veränderungen organisatorischer und/oder gesellschaftsrechtlicher Art entstanden sind oder entstehen bzw. tätig sind oder werden. 2. Die nachfolgenden Bereiche umfassen u. a.: (…) e) Gebäudemanagement - Wohnungswirtschaft, - Gebäude-, Industrie- und Städtereinigung, - Facility Management. (…)“ Die DGB-Satzung - Stand: Mai 2014 - hat auszugsweise folgenden Wortlaut: § 15 Abgrenzung der Organisationsbereiche 1. Für die Abgrenzung der Organisationsbereiche der Gewerkschaften werden vom Bundesausschuss auf Vorschlag des Bundesvorstands Richtlinien für die Abgrenzung von Organisationsbereichen und eine Veränderung der Organisationsbezeichnung geschaffen, die Bestandteil dieser Satzung sind (Anlage 1). Der Bundesausschuss beschließt die Richtlinien und ihre Änderungen mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. 2. Die in den Satzungen der Gewerkschaften angegebenen Organisationsbereiche und Organisationsbezeichnungen können nur mit einstimmiger Zustimmung des Bundesvorstandes rechtswirksam geändert werden. Wird kein einstimmiges Votum erreicht, ist die Zustimmung des Bundesausschusses einzuholen. Solange die Zustimmung nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegt, bleibt es bei der Alleinzuständigkeit derjenigen Gewerkschaft, die vor der beabsichtigten Satzungsänderung zuständig war. 3. Von der Änderungsabsicht sowie der Rechtsfolge nach Satz 3 sind die betroffenen Gewerkschaften und der Bundesvorstand unverzüglich zu informieren. § 16 Schiedsgerichtsverfahren 1. „Streitigkeiten zwischen den im Bund vereinigten Gewerkschaften, die trotz Vermittlung des Bundesvorstandes nicht geschlichtet werden können, sind durch Schiedsgerichtsverfahren zu entscheiden. 2. Der Bundesausschuss beschließt eine Schiedsgerichtsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. Anlage 1 (Richtlinien für die Abgrenzung von Organisationsbereichen und die Veränderung der Organisationsbezeichnung gem. § 15 Ziffer 1 der DGB-Satzung, lautet u.a.: „1. Grundsätze (…) d) Zwischen Gewerkschaften auftretende Streitigkeiten über Organisationszuständigkeiten sind im Interesse der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder und zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Bund möglichst schnell im Wege von Verhandlungen zwischen den Vorständen der beteiligten Gewerkschaften zu lösen....“ (…) 2. Kriterien zur Organisationsabgrenzung Die nachfolgend aufgeführten Kriterien dienen als Orientierungspunkte bei einer notwendig werdenden Abgrenzung und bedürfen im Einzelfall gegebenenfalls der Verknüpfung sowie der Ergänzung durch Hilfskriterien. a) Kriterien zur Organisationsabgrenzung sind: das Prinzip „ein Betrieb - eine Gewerkschaft“; Am 01. April 2012 schlossen die ver.di und die IG Bau eine Schiedsvereinbarung über Servicegesellschaften, die die Zuständigkeiten der beiden Gewerkschaften u. a. wie folgt abgrenzt: „(…) 1. Zuständigkeiten der IG BAU und der ver.di Beide Gewerkschaften sind sich im Hinblick auf ihre Satzungen darüber einig, a) dass die IG BAU zuständig ist für Betriebe der Gebäudereinigung; b) dass ver.di zuständig ist für Betriebe von „Servicegesellschaften“, deren Tätigkeitenzweck auf die Unterstützung eines Klinikbetriebes oder eines Klinikunternehmens gerichtet ist. Dies gilt auch, soweit diese Servicebetriebe Gebäudereinigungsarbeiten für die Kliniktätigkeit ausüben; c) Dass auch im Falle einer satzungsbedingten Zuständigkeitsüberschneidung der DGB-Grundsatz „ein Betrieb - eine Gewerkschaft“ einzuhalten ist; (…) 4. Zuständigkeiten, Fallgruppen und Regelungen 4.1 Allgemeinverbindliche Tarifverträge Gebäudereiniger-Handwerk Die tarifrechtliche und tarifpolitische Alleinverantwortlichkeit der IG BAU für die allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks, auch soweit diese als tarifliche Mindeststandards in den Gebäudereinigungsbereichen von Dienstleistungsunternehmen der Kliniken und Sozialdienste („Servicegesellschaften“) Anwendung finden, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. ver.di kann auch für Betriebe, die von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Gebäudereiniger-Handwerks erfasst werden, Tarifverträge abschließen, die für die Arbeitnehmer/innen gleiche oder günstigere Bedingungen enthalten. (…) 4.2.2 Betriebe von „Servicegesellschaften“ bei vollständiger wirtschaftlicher Abhängigkeit Es handelt sich um Betriebe, deren Betriebszweck Dienstleistungen für das Klinik-/Sozialunternehmen bildet und deren Betriebsinhaber („Servicegesellschaft“) sich in vollständiger wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Klinik-/Sozialunternehmen befinden. Dies ist gegeben, wenn das Klinik-/Sozialunternehmen 100% der Unternehmensanteile der „Servicegesellschaft“ hält. Regelung: ver.di ist organisations- und tarifpolitisch zuständig. Dies gilt auch, soweit von den Betrieben dieser „Servicegesellschaften“ Gebäudereinigungsarbeiten für die Kliniken/Sozialbereiche durchgeführt werden. Die IG BAU wird in diesen Betrieben nicht tätig. (…)“ Ver.di hat sich zuletzt im Oktober 2015 an die Antragstellerin gewandt und die Schiedsvereinbarung verteidigt sowie die aus ihrer Sicht daraus resultierende Tarifzuständigkeit reklamiert. Die Antragstellerin hat daraufhin mit dem am 28. Oktober 2015 beim hiesigen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ein Beschlussverfahren zur Klärung der Tarifzuständigkeit eingeleitet. Sie hat die Auffassung vertreten, ver.di sei für ihren Betrieb nicht tarifzuständig. Die Schiedsvereinbarung könne eine solche Tarifzuständigkeit nicht begründen. Beide Beteiligte Gewerkschaften hätten mit dieser Schiedsvereinbarung gegen ihr eigenes Satzungsrecht verstoßen und die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ver.di in unzulässiger Weise ausgeweitet. Beide hätten sich der Satzung des DGB unterworfen und damit den Grundsatz „ein Betrieb – eine Gewerkschaft“ anerkannt. Mit der Schiedsvereinbarung sei jedoch eine Doppelzuständigkeit vereinbart worden. Damit verstoße die Schiedsvereinbarung gegen die DGB-Satzung. Sie wende seit Jahren die Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks an und werde nun von der Gewerkschaft ver.di in Anspruch genommen. Diesen Konflikt habe die Schiedsvereinbarung nicht gelöst, sondern festgeschrieben. Nach der Rechtsprechung des BAG sei eine solche Doppelzuständigkeit zweier Gewerkschaften im Zweifel auszuschließen. Es müsse dann diejenige Gewerkschaft zuständig bleiben, deren Zuständigkeit vor Entstehen der Konkurrenzsituation nicht in Frage gestellt worden sei. Im Übrigen sei für eine Zuständigkeit der ver.di angesichts der von der IG BAU abgeschlossenen allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Gebäudereinigungs-Handwerks ohnehin kein Raum. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte zu 2.) für die Beteiligte zu 1.) nicht tarifzuständig ist. Die Beteiligten zu 2.) und 3.) beantragen, den Antrag der Beteiligten zu 1.) zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2.) hat die Schiedsvereinbarung als rechtmäßig verteidigt und vorgetragen, sie sei aufgrund ihrer Satzung für den Betrieb der Antragstellerin tarifzuständig. Über ihre Zuständigkeit könne sie aufgrund der ihr zustehenden Satzungsautonomie frei entscheiden und ihren Organisationsbereich abgrenzen. Die bei der Antragstellerin beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen übten keine „normalen“ Gebäudereinigungsdienstleistungen aus, sondern erbrächten spezifische Dienstleistungen in einem Klinikum. Dabei seien für die spezifische Tätigkeit in Kliniken besondere Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich und besondere Hygiene- und Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. Diese Tätigkeiten würden vom Organisationsbereich ihrer Satzung erfasst. Sie sei tarifzuständig nach § 4 ihrer Satzung in Verbindung Nr. 1.4 des Organisationskataloges. Die Antragstellerin sei ein Betrieb bzw. eine Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens. Zudem erbringe sie Dienstleistungen für Einrichtungen aus dem Bereich der Gesundheits- und Sozialdienste und sei als Dienstleistungsbetrieb dem öffentlichen und privaten Gesundheitswesen im Sinne ihrer Satzung zuzurechnen. Auch das Landesarbeitsgericht Köln habe in diesem Sinne entschieden und herausgestellt, dass der Unternehmenszweck eines Unternehmens, welches für ein Krankenhaus sowie für die damit verbundenen Einrichtungen des Gesundheitswesens Dienstleistungen erbringe, auch soweit diese nicht medizinischer Natur seien, ausschließlich dem übergeordneten Unternehmenszweck des Krankenhauses und deren Einrichtungen des Gesundheitswesens zu dienen bestimmt sei. So sei es auch hier. Ähnlich habe auch das DGB-Schiedsgericht in einer ähnlich gelagerten Konstellation entschieden. Daher enthalte die im Rahmen des DGB-Vermittlungsverfahren geschlossene Schiedsvereinbarung vom 01. April 2012 auch eine zulässige Regelung mit Bindungswirkung für Dritte einschließlich der Antragstellerin. Eine Doppelzuständigkeit sei darin entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht vereinbart. Soweit im Hinblick auf die allgemeinverbindlichen Tarifverträge eine Tarifkonkurrenz entstehe, sei diese nach den anerkannten Regeln aufzulösen. Die Beteiligte zu 3.) hat die Schiedsvereinbarung ebenfalls als rechtmäßig verteidigt. Diese verstoße nicht gegen ihr Satzungsrecht, sondern trage dazu bei, die Zuständigkeiten innerhalb des DGB abzugrenzen. Dies sei vorliegend erforderlich, da sich die Zuständigkeit der Beteiligten zu 2.) und 3.) in Teilbereichen überschneide. Sie selbst sei u. a. für die Gebäude-, Industrie- und Stadtreinigung zuständig. Im Bereich des Gesundheitswesens könne es aufgrund der Organisationszuständigkeit u. a. für Servicegesellschaften zu Überschneidungen kommen, die mit der Schiedsvereinbarung gelöst worden seien. Eine Zuständigkeitserweiterung sei damit nicht verbunden gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag der Beteiligten zu 1,) ist zulässig, aber unbegründet. Tarifzuständig für ihren Betrieb ist die Beteiligte zu 2.), wie sich aus der bindenden Schiedsvereinbarung der Beteiligten zu 2.) und der Beteiligten zu 3.) vom 14. Dezember 2012 ergibt. 1. Der Antrag der Beteiligten zu 1.) ist zulässig. a) Die Beteiligte zu 1.) begehrt im vorliegenden Fall eine Entscheidung nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 ArbGG über die Tarifzuständigkeit von ver.di. b) Die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1.) folgt aus § 97 Abs. 1 ArbGG. Dort sind zwar einzelne Arbeitgeber nicht ausdrücklich aufgeführt. Die an Sinn und Zweck orientierte Auslegung dieser Vorschrift ergibt aber über den Wortlaut hinaus auch die Antragsbefugnis einzelner Arbeitgeber, wenn – wie hier – über die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft zum Abschluss von Tarifverträgen mit diesem Arbeitgeber gestritten wird (BAG, Beschluss vom 27. September 2005 – 1 ABR 41/04 – BAGE 116, 45 = AP Nr. 18 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2006, 273 m. w. N.). c) Am Verfahren nach §§ 97 Abs. 2, 83 Abs. 3 ArbGG sind die antragstellende Arbeitgeberin, die IG BAU und die ver.di, deren Tarifzuständigkeit den Gegenstand des Verfahrens bildet. Die IG BAU ist auch beteiligt, auch wenn ihre Tarifzuständigkeit nicht im Streit steht. Sie ist in ihrer koalitionsrechtlichen Stellung betroffen, weil sie nach der Schiedsvereinbarung vom 14. Dezember 2012 für den Betrieb der Antragstellerin nicht mehr zuständig ist. Weitere Personen oder Stellen waren nicht zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 25. September 1996 – 1 ABR 4/96 – BAGE 84, 166; BAG, Beschluss vom 14. Dezember 1999 – 1 ABR 74/98 – BAGE 93, 83; BAG, Beschluss vom 27. September 2005 – 1 ABR 41/04 – BAGE 116, 45 = AP Nr. 18 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2006, 273). Es handelt sich vorliegend um einen gegenwartsbezogenen Antrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG. In diesem Verfahren sind nur der jeweilige Antragsteller und die Vereinigungen, um deren Zuständigkeit gestritten wird, beteiligt (Koch in Erfurter Kommentar, 16. Auflage 2016, § 97 ArbGG Rn. 4). Der Streit beschränkt sich auf die Tarifzuständigkeit der ver.di für einen einzelnen Arbeitgeber, sodass die Spitzenorganisationen der Tarifvertragsparteien nicht beteiligt sind. Eine unmittelbare Betroffenheit in einer tarifrechtlichen Stellung scheidet aus; die Frage der Tarifzuständigkeit lässt die Rechtstellung insbesondere des Arbeitgeberverbandes unberührt. Die Frage der Tarifzuständigkeit von ver.di für den Betrieb der Arbeitgeberin hat über deren Beziehung zur Arbeitgeberin und zur konkurrierenden Gewerkschaft hinaus keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Bei dieser beschränkten Auswirkung des Verfahrens sind an ihm die Spitzenorganisationen der Tarifvertragsparteien und die oberste Arbeitsbehörde nicht beteiligt. Auch der Umstand, dass Letztere unter den Voraussetzungen des § 5 TVG Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären und dabei auf die Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien zu achten hat, genügt nicht, um eine materiell-rechtliche Betroffenheit anzunehmen (BAG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 ABR 24/06 – BAGE 121, 362 = Nr. 21 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2007, 1069). d) Der Arbeitgeberin steht auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite. Ver.di hat sich gegenüber der Antragstellerin als tarifzuständig bezeichnet und beabsichtigt, diese auch wahrzunehmen. (BAG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 ABR 24/06 –, BAGE 121, 362 = AP Nr. 21 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2007, 1069). 3. Der Antrag ist unbegründet. Die Tarifzuständigkeit von ver.di ergibt sich aus der Einigung zwischen ver.di und der Gewerkschaft IG BAU vom 01. April 2012 in dem gemäß § 16 der DGB-Satzung durchgeführten Schiedsverfahren. Mit dieser Einigung ist die Satzung von ver.di in zulässiger Weise interpretiert worden. a) Die Tarifzuständigkeit richtet sich nach dem in der Satzung festgelegten Organisationsbereich BAG, Beschluss vom 27. September 2005 – 1 ABR 41/04 – BAGE 116, 45 = AP Nr. 18 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2006, 273). Bei der Auslegung der Satzung ist deren normähnlicher Charakter zu berücksichtigen. Da sie für die Rechtsbeziehungen zu künftigen Mitgliedern und Dritten gilt, muss sie aus sich heraus und einheitlich ausgelegt werden. Abzustellen ist auf den objektivierten Willen des Satzungsgebers (BAG Beschluss vom 27. Sept. 2005 - 1 ABR 41/04 – a. a. O.). Maßgebend sind Wortlaut, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Gesamtzusammenhang der Satzung. Die tatsächliche Handhabung und Anschauung der beteiligten Berufskreise können berücksichtigt werden. b) Ver.di und die von der Beteiligten zu 1.) als tarifzuständig angesehene Gewerkschaft IG BAU sind Mitglieder im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB); beide erkennen die Satzung des DGB an und wollen dessen Beschlüsse einhalten. Gemäß § 16 der Satzung des DGB werden Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den im DGB vereinten Gewerkschaften in einem Vermittlungs- und Schiedsverfahren entschieden, das zunächst ein Vermittlungsverfahren und erst bei dessen Erfolglosigkeit einen Schiedsspruch vorsieht. Dieses Verfahren hat stattgefunden und ist durch eine Einigung zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Gewerkschaft IG BAU abgeschlossen worden, wonach sich beide Gewerkschaften darüber einig sind, dass die Gewerkschaft ver.di für den Betrieb der Beteiligten zu 1.) organisations- und tarifzuständig ist. In der dazu vereinbarten Schiedsvereinbarung haben die beiden Gewerkschaften ihre Zuständigkeiten nach Fallgruppen abgegrenzt. Nach Punkt 4.2.2 ist ver.di tarifzuständig für die Betriebe von Servicegesellschaften bei vollständiger wirtschaftlicher Abhängigkeit. Darunter verstehen die beteiligten Gewerkschaften Betriebe, deren Betriebszweck das Erbringen von Dienstleistungen für Kliniken und Sozialunternehmen ist und deren Inhaber/Gesellschaft in vollständiger wirtschaftlicher Abhängigkeit der Klinik oder des Sozialunternehmens befinden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das Klinikum/Sozialunternehmen 100% der Unternehmensanteile der Servicegesellschaft hält. So liegt der Fall hier. Die Beteiligte zu 1.) erbringt Gebäudereinigungstätigkeiten für das Klinikum der Universität M.; ihre Gesellschaftsanteile werden zu 100% vom Klinikum der Universität M. gehalten. Dieser Einigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Beschluss vom 14.Dezember 1999 – 1 ABR 74/98 – BAGE 93, 83 = AP Nr. 14 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = NZA 2000, 949) die gleiche Bindungswirkung wie einem Schiedsspruch zu. Ein solcher Schiedsspruch klärt die Frage der Tarifzuständigkeit der DGB Gewerkschaften auch für den tariflichen Gegenspieler (BAG, Beschluss vom 25. September 1996 – 1 ABR 4/96 – BAGE 84, 166 = AP Nr. 10 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit) NZA 1997, 613). Diese bindende Wirkung besteht jedoch nur insoweit, als sich die Einigung in den Grenzen der streitigen Satzungsbestimmungen hält.In der Schiedsstelle kann die satzungsmäßige Zuständigkeit einer Gewerkschaft nicht erweitert werden. Die im Rahmen des Schiedsverfahrens gefundene Regelung muss sich noch im Bereich einer möglichen Satzungsauslegung halten (BAG, Beschluss vom 27. September 2005 – 1 ABR 41/04 – a. a. O.), wobei der Schiedsstelle ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist. Soweit das Ergebnis vertretbar ist, handelt es sich um eine interpretatorische Klarstellung, die die Satzungsgrundlage wahrt. Dies entspricht der streitschlichtenden Funktion des Schiedsverfahrens, nämlich eine abschließende Klärung der Organisationsbereiche in autonomer gewerkschaftlicher Entscheidung zu erreichen (BAG, Beschluss vom 25. September 1996 – 1 ABR 4/96 – a. a. O.). Das ist hier der Fall. Beide Gewerkschaften sind nach ihren Satzungen jeweils für den Betrieb der Beteiligten zu 1.) zuständig. aa) Nach den o. g. Maßstäben zur autonomen Bestimmung des Zuständigkeitsbereichs durch Satzung steht die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 3) außer Frage. Nach § 2 der Satzung der IG BAU umfasst deren Organisationsbereich u.a. Unternehmen und Betriebe der im Organisationskatalog im Anhang 1 aufgeführten Bereiche. Der in Anhang 1 aufgeführte Organisationskatalog ist nach § 2 Ziffer 2 Bestandteil der Satzung. Im Anhang 1 - Organisationskatalog Nr. 1 Abs. 3 und Nr. 2 Buchstabe e) hat die IG BAU ihre Tarifzuständigkeit für Betriebe der Gebäudereinigung geregelt, worunter der betroffene Betrieb der Beteiligten zu 1) fällt. Die Beteiligte zu 1) als Service-Betrieb erbringt überwiegend Leistungen im Reinigungsbereich. bb) Die Beteiligte zu 2) ist für den Betrieb der Beteiligten zu 1.) ebenfalls tarifzuständig. Die Satzung der ver. di hat in ihrem § 4 ihre Zuständigkeit geregelt. Danach umfasst ihr Organisationsbereich u.a. Unternehmen und Betriebe der im Anhang 1 aufgeführten Bereiche. Daneben schließt der Organisationsbereich Nebenbetriebe sowie rechtlich ausgegliederte und selbständige – jedoch wirtschaftlich zugeordnete – Dienstleistungsbetriebe ein, § 4 Ziffer 1 Satz 2 ver.di-Satzung. Hierunter fällt der Betrieb der Beteiligten zu 1.). Denn § 4 Ziffer 1 Satz 2 regelt speziell den Fall der konzernzugehörigen Servicegesellschaften. Dadurch wird die Organisationszugehörigkeit der Beteiligten zu 2.) für Nebenbetriebe sowie für rechtlich ausgegliederte und selbständige – jedoch wirtschaftlich zugeordnete – Dienstleistungsbetriebe begründet. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin ist eine 100% Tochter des Klinikums. Ursprünglich führte das Klinikum die nunmehr von der Antragstellerin erbrachten Tätigkeiten in Eigenregie mit eigenem Personal aus, bis sie diese in die dafür gegründete Antragstellerin, verlagerte. Das zuvor dafür vom Klinikum eingesetzte Personal wurde der Antragstellerin im Wege der Personalgestellung vom Klinikum überlassen. Da die Tätigkeiten, welche das Klinikum ausgegliedert hatte, waren zuvor dort angesiedelt. Die Antragstellerin ist damit ausgegliederter, rechtlich selbständiger Dienstleistungsbetrieb. Über die steuerliche Organschaft ist sie dem Klinikum auch wirtschaftlich zugeordnet.Beide Unternehmen erscheinen dadurch insoweit als ein einheitlicher Steuerpflichtiger, ohne ihre rechtliche Selbständigkeit zu verlieren, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Damit liegen die Voraussetzungen des § 4 Ziffer 1 Satz 2 der ver.di-Satzung vor. Ob sich - wie die Beteiligte zu 2.) meint – ihre Zuständigkeit aus der Regelung des § 4 der Satzung i. V. m. Ziffer 1.4 des Organisationskatalogs ergibt (so LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 7 TaBV 151/12 – juris; LAG Hamburg, Beschluss vom 01. Dezember 2005 – 6 TabV 3/05 – juris; LAG Köln, Beschluss vom 08. Januar 2003 – 7 TaBV 57/02 – ArbuR 2003, 394; dagegen: Boemke, jurisPR-ArbR 8/2013, Anmerkung 5), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. cc) Der damit gegebenen Doppelzuständigkeit von zwei DGB-Gewerkschaften steht zwingend weder die Satzung der Beteiligten zu 2.) und 3.) noch die inkorporierte Satzung des DGB entgegen. Die Satzung des DGB schließt Doppelzuständigkeiten der Einzelgewerkschaften nicht von vorneherein aus, sondern setzt sie voraus (BAG, Beschluss vom 27. September 2005 – 1 ABR 41/04 – a. a. O.). Diese soll dann durch die Schiedsstelle beseitigt werden. Selbst nach einem Schiedsspruch der DGB- Schiedsstelle ist aber eine Doppelzuständigkeit nicht generell ausgeschlossen, sondern kann "ausnahmsweise angebracht” sein (BAG, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 – a. a. O.; BAG, Beschluss vom 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 – a. a. O.). 4. Die Schlichtungsvereinbarung hält sich innerhalb der satzungsmäßigen Zuständigkeit beider Gewerkschaften. Sowohl zum Zeitpunkt der Vereinbarung im Schlichtungsverfahren als auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass es sich bei der Beteiligten zu 1.) um ein ausgegliedertes Unternehmen handelt, das überwiegend Dienstleistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialdienste im Sinne der Satzung von ver.di erbringt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände durften die beiden an der Schlichtungsvereinbarung beteiligten Gewerkschaften im Rahmen des nach der DGB-Satzung vorgesehenen Vermittlungsverfahrens die Tarifzuständigkeit von ver.di vorsehen, ohne die Grenzen dieser Satzung zu überschreiten. Die von ihnen vorgenommene Regelung hält sich im Rahmen einer möglichen Satzungsauslegung, mit der Folge, dass die Vereinbarung über die Tarifzuständigkeit bindende Wirkung gegenüber Dritten entfaltet. Insbesondere wird für die Beteiligte zu 1.) entgegen ihrer Auffassung auch keine Doppelzuständigkeit beider Gewerkschaften statuiert. In der Schiedsvereinbarung wird die Zuständigkeit eindeutig geklärt. Für den Betrieb der Beteiligten zu 1.) ist nach dieser Schiedsvereinbarung ausschließlich die Beteiligten zu 2.) zuständig. Dort ist in Nr. 4.2.2. ausdrücklich die organisations- und tarifpolitische Zuständig vereinbart. Weiterhin ist dort vereinbart, dass die IG BAU in diesen Betrieben nicht mehr tätig wird. Da die Schiedsvereinbarung sich im Rahmen der satzungsmäßigen Zuständigkeiten bewegt (s. o.), hat sie gegenüber der Beteiligten zu 1.) bindende Wirkung (BAG, Beschluss vom 25. September 1996 – 1 ABR 4/96 – BAGE 84, 166 = AP Nr. 10 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit) NZA 1997, 613). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – ein weiterer Tarifvertrag aufgrund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung die Arbeitsverhältnisse der bei der Beteiligten zu 1.) beschäftigten Arbeitnehmer erfasst. Dies begründet – entgegen der Annahme der Beteiligten – keine Doppelzuständigkeit, sondern vielmehr Tarifpluralität und im Falle der Tarifbindung der Arbeitnehmer Tarifkonkurrenz. Dies verstößt aber nicht gegen die DGB-Satzung. Die Beteiligte beruft sich diesbezüglich auf den dort enthaltenen Grundsatz:“ Ein Betrieb – eine Gewerkschaft“. Dabei verwechselt sie diesen Grundsatz mit dem von ihr gewünschten Ergebnis: “Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“. Dieser ist aber in der DGB-Satzung nicht enthalten und nach Aufgabe der Rechtsprechung zur Tarifeinheit (BAG, Urteil vom 07. Juli 2010 – 4 AZR 549/08 – BAGE 135, 80 = AP Nr. 140 zu Art. 9 GG = NZA 2010, 1068) auch nicht zwingend. Die von der Beteiligten zu 1.) als Doppelzuständigkeit bezeichnete Frage der Tarifkonkurrenz bei Anwendbarkeit mehrerer Tarifverträge auf ein Arbeitsverhältnis ist dann ggf. aufzulösen. Dementsprechend ist es einer Gewerkschaft unbenommen, sich um einen konkurrierenden Tarifvertrag zu bemühen. Es existiert kein Grundsatz, der eine Tarifkonkurrenz verbietet (BAG, Beschluss vom 27. September 2005 – 1 ABR 41/04 – a. a. O). Eine sich nach einer Schiedsvereinbarung ergebende Tarifkonkurrenz ist dann aufzulösen. Für den auf Grundlage des AEntG für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrag in der Gebäudereinigung regelt § 8 Abs. 2 AEntG eine die Tarifkonkurrenz auflösende Kollisionsnorm. Für den allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag kommt ggf. im Falle der Verfassungskonformität des Tarifeinheitsgesetzes und vorbehaltlich der Übergangsfrist des § 13 Abs. 3 TVG § 4 a TVG in Betracht. Ansonsten ist nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifkonkurrenz zu entscheiden (BAG, Beschluss vom 27. September 2005 – 1 ABR 41/04 – a. a. O); sie steht der Wirksamkeit der in der Schiedsvereinbarung getroffenen Zuständigkeitsabgrenzung jedenfalls nicht entgegen. Damit konnte dem Antrag der Arbeitgeberin nicht stattgegeben werden. 5. Aus diesen Gründen war der Antrag der Beteiligten zu 1.) zurückzuweisen. Einer Kostenentscheidung bedarf es im Beschlussverfahren nicht.Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2, § 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG liegen nicht vor.