Beschluss
2 TaBV 2067/15 2 TaBV 2068/15, 2 TaBV 2067/15, 2 TaBV 2068/15
LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0129.2TABV2067.152TABV.0A
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Leitsätze
1. Der Arbeitgeber kann auch mehrfach selbst nach Fallenlassen seines ursprünglichen Antrages ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Betriebsrat zu der gleichen personellen Maßnahme desselben Arbeitnehmers durchführen. Auch bei mehrfacher Beantragung muss der Betriebsrat wiederum die Zustimmung aus den Gründen des § 99 Abs 2 BetrVG gemäß § 99 Abs 3 BetrVG unter Angaben von Gründen schriftlich verweigern.(Rn.41)
2. Die Tätigkeitsmerkmale für die besondere Beschäftigtengruppe der Redakteurinnen und Redakteure nach Anl 1 Teil III Nr 35 zum TV EntgO-Bund sind nicht auf die Tätigkeiten für das Presse- und Informationsamt beschränkt.(Rn.47)
3. Das tarifliche Heraushebungsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit" verlangt, dass sie die Tätigkeit des Angestellten hinsichtlich der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise von denjenigen der niedrigeren Vergütungsgruppe abhebt. Für die Darlegung dieser anspruchsbegründenden Anforderungen, die im Eingruppierungsrechtsstreit regelmäßig dem Arbeitnehmer obliegt, vorliegend dem insofern darlegungsbelasteten Betriebsrat, ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich.(Rn.60)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 ABN 34/16)
(Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 ABR 59/16)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der zu 1) beteiligten Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Beschwerde des zu 2) beteiligten Betriebsrates die von diesem verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A. K. in die Entgeltgruppe 13 Stufe III gem. Anlage 1, Teil III Nr. 35 TV-EntgOBund ersetzt.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arbeitgeber kann auch mehrfach selbst nach Fallenlassen seines ursprünglichen Antrages ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Betriebsrat zu der gleichen personellen Maßnahme desselben Arbeitnehmers durchführen. Auch bei mehrfacher Beantragung muss der Betriebsrat wiederum die Zustimmung aus den Gründen des § 99 Abs 2 BetrVG gemäß § 99 Abs 3 BetrVG unter Angaben von Gründen schriftlich verweigern.(Rn.41) 2. Die Tätigkeitsmerkmale für die besondere Beschäftigtengruppe der Redakteurinnen und Redakteure nach Anl 1 Teil III Nr 35 zum TV EntgO-Bund sind nicht auf die Tätigkeiten für das Presse- und Informationsamt beschränkt.(Rn.47) 3. Das tarifliche Heraushebungsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit" verlangt, dass sie die Tätigkeit des Angestellten hinsichtlich der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise von denjenigen der niedrigeren Vergütungsgruppe abhebt. Für die Darlegung dieser anspruchsbegründenden Anforderungen, die im Eingruppierungsrechtsstreit regelmäßig dem Arbeitnehmer obliegt, vorliegend dem insofern darlegungsbelasteten Betriebsrat, ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich.(Rn.60) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 ABN 34/16) (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 ABR 59/16) I. Auf die Beschwerde der zu 1) beteiligten Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Beschwerde des zu 2) beteiligten Betriebsrates die von diesem verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A. K. in die Entgeltgruppe 13 Stufe III gem. Anlage 1, Teil III Nr. 35 TV-EntgOBund ersetzt. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau A. K. im Rahmen eines Verfahrens nach § 99 BetrVG. Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin ist eine von der Bundesrepublik Deutschland gegründete Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Berlin und beschäftigt ungefähr 300 Mitarbeiter. Zur Vertretung dieser Mitarbeiter ist der zu 2) beteiligte Betriebsrat gewählt. Stiftungszweck der Arbeitgeberin ist die Förderung des Verbraucherschutzes. Die Hauptaufgabe der gemeinnützigen Arbeitgeberin besteht darin, die Öffentlichkeit über objektivierbare Merkmale des Nutz- und Gebrauchswertes sowie der Umweltverträglichkeit von Waren und Dienstleistungen zu unterrichten, hierdurch Markttransparenz herzustellen und zur Verbesserung der Marktbeurteilung beizutragen. Die Arbeitgeberin veröffentlicht ihre Ergebnisse in den monatlich erscheinenden Zeitschriften Test und Finanztest sowie über ihr Internetportal „Test.de“ sowie weitere gedruckte bzw. elektronische Medien. Durch den Verkauf dieser Publikationen finanziert sie sich zu mehr als 85 % und erhält einen Gutteil des restlichen Budgets aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt. Die Arbeitgeberin hat mit der Gewerkschaft ver.di Haustarifverträge abgeschlossen, u.a. den 3. Haustarifvertrag vom 04./06.12.2012, in Kraft getreten am 01.01.2013, dessen § 5 lautet: „§ 5 Eingruppierung der Arbeitnehmer (1) Neu eingestellte Arbeitnehmer sind bis zur Vereinbarung einer neuen Entgeltordnung entsprechend der Regelung in § 17 TVÜ-Bund eingruppiert. (…) Die Eingruppierung erfolgt grundsätzlich gem. Anlage 4 zum TVÜ-Bund. (…) (2) (…) (3) Sobald die Tarifparteien die neue Entgeltordnung zu TVöD-Bund verabschiedet haben, gilt diese auch für die Stiftung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf.“ Der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV-EntgO Bund) vom 05.09.2013 ist mit Wirkung zum 01.01.2014 in Kraft getreten. Mit Schreiben vom 27.03.2014 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass beabsichtigt sei, Frau A. K. befristet bis zum Ende der Freistellung der Betriebsratsvorsitzenden, längstens bis zum 22.03.2018 (Ende der Amtszeit des derzeitigen Betriebsrats) als Redakteurin für das Team Versicherungen und Recht einzustellen unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe (EG) 13 Stufe 3 TVöD-Bund (vgl. das Schreiben in Kopie Bl. 8 d. A.). Der Betriebsrat verzichtete mit Schreiben vom 04.02.2014 auf eine Stellenausschreibung, erteilte die Zustimmung zur Einstellung der Frau K. und verweigerte die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TVöD-Bund, da er der Auffassung war, dass sich die Tätigkeit von Redakteurinnen und Redakteuren der Arbeitgeberin durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 14 Fallgruppe 1 und erst recht aus der EG 13 herausheben würde. Nach weiterem Schriftwechsel und dem letzten Antrag der Arbeitgeberin auf Mitbeurteilung bei der Eingruppierung vom 30.05.2014, beim Betriebsrat am 02.06.2014 eingegangen, verweigerte der Betriebsrat endgültig mit Schreiben vom 10.06.2014 die Zustimmung zur Eingruppierung in die genannte EG 13. Das Schreiben ist bei der Arbeitgeberin am 10.06.2014, dem Dienstag nach Pfingsten, eingegangen (vgl. dazu die beiden Schreiben in Kopie Bl. 18 und 19 ff. d. A.). Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 16.10.2014 eingegangenen Antragsschrift vom selben Tag hat die Arbeitgeberin beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A. K. in die EG 13 zu ersetzen, mit Schriftsatz vom 15.01.2015 hat sie dies um die Anträge erweitert, dass die Eingruppierung in die EG 13 Stufe 3 (vom Gericht hervorgehoben) als erteilt gelte bzw. die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in die Stufe 3 zu ersetzen. Die Arbeitgeberin hat gemeint, dass die von ihr gewählte Tarifgruppe die am ehesten einschlägige Tarifgruppe des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes sei. Sie sei mit der Überschrift „Redakteurin und Redakteure“ überschrieben. Dort seien Berufsanfänger typischerweise in die unterste der dortigen Tarifgruppen, nämlich die EG 13 einzustufen. Bei Frau K. habe man 3 Jahre praktische Berufserfahrung anerkannt, ohne dazu gezwungen gewesen zu sein. Frau K. habe im Jahr 2007 ihr Studium der Publizistik und der Medienwissenschaft abgeschlossen. In der Zeit vom Juli 2007 bis Februar 2008 habe sie an einem Trainee-Programm teilgenommen, das unter anderem die Arbeitgeberin angeboten hätte. Eine weitere Tätigkeit von Frau K. im Hause der Arbeitgeberin in der Zeit von August 2009 bis Juli 2010, in der sie als Redakteurin in Ausbildung tätig gewesen sei, habe sie gleichfalls nicht als Berufserfahrung anerkannt. Anerkannt indes habe sie eine Zeit zwischen dem 27.04.2008 und dem 31.07.2009, in der Frau K. für das Wirtschaftsmagazin W. tätig gewesen sei. Anschließend habe Frau K. mit Ausnahme eines vollen Jahres, in dem sie für den wissenschaftlichen S. gearbeitet habe, als freie Journalistin gearbeitet, so dass die Arbeitgeberin von den 5 praktischen Berufsjahren von Frau K. 3 anerkannt und sie deswegen in die Entgeltstufe 3 eingestuft habe. Die Arbeitgeberin rügt, der Betriebsrat habe nicht ordnungsgemäß ihrem Einstufungswunsch innerhalb der ihm gegebenen Wochenfrist widersprochen, so dass seine Zustimmung zur Einstufung als erteilt gelte. Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A. K. in die Entgeltgruppe 13 gemäß Anlage 1, Teil 3, Nr. 35 des TV-EntgO Bund zu ersetzen, 2. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstufung der Arbeitnehmerin K. in die Entgeltgruppe 3 (der Entgeltgruppe 13) des TVöD Bund i.V.m. § 6 des Haustarifvertrages vom 04./06.12.2012 als erteilt gilt, hilfsweise, die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstufung der Arbeitnehmerin K. in die Entgeltstufe 3 (der Entgeltgruppe 13) des TVöD Bund i. V. m. § 6 des Haustarifvertrags vom 04./06.12.2012 zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat die von der Arbeitgeberin gewählte Entgeltgruppe für grundsätzlich ungeeignet gehalten und die Protokollnotizen der Tarifvertragsparteien der EntgO Bund, die von einer Eingruppierung der Redakteure „Presse- und Informationsamt der B.“ spreche, verwiesen. In der Konsequenz dessen, dass diese grundsätzliche Wahl des III. Teiles der Entgeltordnung fehlerhaft sei, müssten die allgemeineren Regeln der Entgeltordnung Anwendung finden, die sich im Wesentlichen dadurch unterschieden, dass die Arbeitnehmer mit einem geringeren Prozentfaktor von höherwertigen Aufgaben in eine höhere Entgeltgruppe, so etwa die Entgeltgruppe 14, aufsteigen könnten. Das sei hier wichtig: Frau K. übe wie alle Redakteure des Hauses der Arbeitgeberin, eine extrem verantwortungsvolle und schwierige Tätigkeit aus. Dies werde exemplarisch anhand von Rechtsstreitigkeiten wie dem Urteil zum Bericht der Arbeitgeberin über die Schokolade der Marke Rittersport klar, welches sehr stark öffentlichkeitswirksam geworden sei. Die Redakteure der Arbeitgeberin seien mit sehr schwierigen Sachfragen und wissenschaftlichen Forschungsergebnissen konfrontiert, die sie in ihre Berichte einzubringen hätten, so dass von einer grundsätzlichen Schwierigkeit ihrer Arbeitsaufgabe insgesamt auszugehen sei und die Redakteure deswegen keinesfalls in die Anfangsentgeltgruppe 13 einzugruppieren seien. Darüber hinaus komme bei Frau K. hinzu, dass mehr von ihrer Berufspraxis hätte anerkannt werden müssen und sie deswegen in eine andere Entgeltstufe hätte eingeordnet werden müssen. Schließlich sei zu rügen, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht umfassend und umfänglich über die Details der geplanten tariflichen Einstufung von Frau K. informiert hätte, so dass die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG noch nicht zu laufen begonnen hätte. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 22.01.2015 die Anträge der Arbeitgeberin zusammengezogen, ist – nach eigener Aussage in den Entscheidungsgründen fälschlich – davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmerin Frau K. in die Entgeltstufe 4 der Entgeltgruppe 13 einzustufen wäre und hat daher die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstufung der Arbeitnehmerin A. K. in die Entgeltstufe 4 der Entgeltgruppe 13 gemäß Anlage 1, Teil III, Nr. 35 des TV-EntgO Bund i.V.m. § 6 des Haustarifvertrages vom 04./06.12.2012 ersetzt und im Übrigen die Anträge zurückgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Hauptantrag der Arbeitgeberin, der die Fiktion der Zustimmungserteilung des Betriebsrats zum Inhalt habe, nicht begründet sei, weil der Betriebsrat fristgemäß innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG und im Übrigen formgerecht u.a. der Eingruppierung widersprochen habe. Der Hilfsantrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Frau K. in die EG 13 des Teils III Abschnitt 35 der EntgO Bund zu ersetzen, sei grundsätzlich begründet. Die Arbeitgeberin habe unter richtiger Anwendung der Tarifsystematik Frau K. in den besonderen Teil III Abschnitt 35 „Redakteurinnen und Redakteure“ eingruppiert und dort auch richtig in die EG 13. Die Kammer habe nicht ersehen können, dass die Redakteure der Arbeitgeberin per se Arbeit leisteten, die stets aus der üblichen Arbeit eines Redakteurs mit wissenschaftlicher Vorbildung herausrage. Selbst die Relevanz der viel gelesenen Publikation der Arbeitgeberin, ihre hohe Beachtung in den anderen Medien und die potentielle Schadensträchtigkeit von fehlerhaft recherchierten Artikeln führe nicht dazu, dass die Redakteure höher zu vergüten seien, als das typischerweise für alle anderen Redakteurinnen und Redakteure der Fall sei. Die Kammer sei davon ausgegangen, dass den Redakteuren der Arbeitgeberin für die Fertigung ihrer Arbeiten hinreichend Zeit zur Verfügung stehe, in der sie sich profund mit den ihnen vorgelegten Fragen befassen könnten und auch wissenschaftliche Publikationen auf ihre Nutzbarkeit auswerten könnten. Dies unterscheide sich zwar grundlegend von der Arbeit eines Redakteurs etwa einer klassischen Tageszeitung, könne aber nicht von vornherein als höherwertig und deswegen grundsätzlich höher zu vergüten betrachtet werden. Die Kammer habe indes dafür gehalten, dass Frau K. mit einer höheren Entgeltstufe zu vergüten sei, als ihr das die Arbeitgeberin zugebilligt hätte. Die Entgeltstufe aus § 16 TVöD sehe vor, dass bei Einstellung die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet würden, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliege. Verfüge die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolge die Einstellung in die Stufe 2, verfüge sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren, erfolge bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. In der leider fehlerhaften Anwendung dieser Stufen sei die Kammer davon ausgegangen, dass Frau K. eine vierjährige Berufserfahrung aufzuweisen hätte, als sie bei der Arbeitgeberin im April 2014 als Redakteurin zu arbeiten begonnen habe. Frau K. habe ein Jahr beim wissenschaftlichen S. gearbeitet, alsdann 32 Monate freiberuflich als freie Redakteurin, was von der Arbeitgeberin hälftig anerkannt worden sei. Diese Einschätzung mache sich die Kammer zu eigen. Hinzu komme eine Zeit von 14 Monaten, in der Frau K. für das Wirtschaftsmagazin W. gearbeitet habe. Weswegen von diesen 14 Monaten nur die Hälfte anerkennenswert sein sollte, habe sich der Kammer nicht erschlossen. In der Folge habe die Kammer dann die Zeit, in der Frau K. als Redakteurin in Ausbildung im Haus der Arbeitgeberin tätig gewesen sei, mit wiederum der Hälfte angerechnet, so dass Frau K. schließlich auf vier Jahre Berufserfahrung gekommen sei, die bei ihrer Einstufung in Entgeltstufen zu berücksichtigen gewesen wären. Hierbei habe die Kammer dann eine Tarifautomatik angenommen, die keine Stütze im TVöD findet. Die Arbeitgeberin werde deshalb auf das ihr zustehende Rechtsmittel der Beschwerde hingewiesen. Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom22.01.2015 (Bl. 76 - 83 d. A.) verwiesen. Gegen diesen ihnen jeweils am 09.02.2015 zugestellten Beschluss richten sich die am 24.02.2015 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 11.05.2015 am 11.02.2015 (Betriebsrat) und am 02.03.2015 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 08.04.2015 begründete (Arbeitgeberin) Beschwerden von Betriebsrat und Arbeitgeberin. Der Betriebsrat meint, dass die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Redakteure nicht in den besonderen Teil III Abschnitt 35 der EntgO Bund einzugruppieren wären, sondern im Allgemeinen Teil I der EntgO TVöD-Bund. Die Tätigkeit der Frau K. erfordere im Vergleich zu anderen, normalen Redakteursaufgaben und zu den Tätigkeiten im Bundespresseamt, auf die der besondere Teil III Abschnitt 35 in den Protokollnotizen verweise, ein sehr tiefes Wissen in beiden Bereichen, in denen Frau K. eingesetzt werde in Bezug auf die jeweiligen Bereiche FDL I (Geldanlage, Altersvorsorge, Kredite und Steuern) und FDL II (Versicherungen und Recht). Dabei stellt der Betriebsrat die Tätigkeiten von Frau K. im Gegensatz zur Redakteurstätigkeit im Allgemeinen und im Bundespresseamt dar (Seite 3 – 6 des Schriftsatzes vom 29.04.2015, Bl. 112 – 115 d. A.), setzt sich konkret mit der seiner Auffassung nach falschen Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts auseinander und subsumiert aus seiner Sicht die Tätigkeiten der Frau K. unter die besonderen Heraushebungsmerkmale der EG 14 und 15 „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ bzw. „hochwertige Leistungen in einem besonders schwierigen Aufgabenkreis“ (Seite 8 – 14 des Schriftsatzes vom 29.04.2015, Bl. 117 – 123 d. A.). Er hält die Einstufung der Frau K. in die Erfahrungsstufe 4 für zutreffend, da alle Vortätigkeiten der Frau K., seien es Ausbildungszeiten oder freiberufliche Tätigkeiten, voll anzurechnen wären. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.01.2015 insoweit zu ändern, als das Arbeitsgericht die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Einstufung der Arbeitnehmerin A. K. in die Entgeltgruppe 13 gemäß Anlage 1 Teil III Nr. 35 TV-Entgeltordnung Bund i.V.m. § 6 des Haustarifvertrages vom 04./06.12.2012 ersetzt hat. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen und beantragt ihrerseits unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.01.2015 – 34 BV 14663/14 – insgesamt nach den zuletzt im Anhörungstermin in erster Instanz vom 22.01.2015 gestellten Anträgen der zu 1) beteiligten Arbeitgeberin zu erkennen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin weist darauf hin, dass bereits in der Vergangenheit zutreffend alle Redakteure in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe I a BAT mit Zustimmung des Betriebsrats eingruppiert worden seien und dass es Eingruppierungen in die Fallgruppe I b, aus welcher ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe I b Fallgruppe I c BAT möglich gewesen sein, bei der Arbeitgeberin nicht gegeben habe. Von daher sei über den Haustarifvertrag vom 12./19.09.2006 gemäß TVÜ-Bund, Anlage 2 zum 1. Oktober 2005 eine Überleitung der im September 2005 beschäftigten Redakteure in die Entgeltgruppe 14 erfolgt, als der TVöD-Bund in Kraft trat. Nach dem 30. September 2005 eingestellte Redakteure seien laut § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund gemäß Anlage 4 in Entgeltgruppe 13 eingruppiert. Diese tarifvertragliche Regelung sei für den „Betriebsfrieden“ nicht sonderlich glücklich gewesen, da sie tatsächlich dazu führe, dass Mitarbeiter nur aufgrund längerer Betriebszugehörigkeit für dieselbe Tätigkeit in unterschiedliche Entgeltgruppen eingruppiert sind. Dies sei aber von den Tarifvertragsparteien so gewollt. Eine betriebliche „Korrektur“ im Sinne einer Anpassung der Bezahlung durch eine Höhergruppierung in eine Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale weder nach dem BAT erfüllt waren noch nach der neuen Entgeltordnung erfüllt sind, sei weder tarifrechtlich noch finanziell vertretbar und irrig. Frau K. sei auch nicht als Redakteurin im Team FDL I eingesetzt, sondern würde ausschließlich für das Team FDL II (Versicherungen und Recht) arbeiten. Die Arbeitgeberin bestreitet das Vorbringen des Betriebsrats zu den Heraushebungsmerkmalen der Entgeltgruppen 14 und 15 und weist u.a. darauf hin, dass z. B. das Auswerten externer Gutachten oder die Bearbeitung fachlicher Rückfragen von Wissenschaft, Anbieterseite, Verbänden, Behörden oder Institutionen oder das Belegen von Testergebnissen in erster Linie Aufgabe der (höhergruppierten) Projektleiter sei. Die jeweiligen Projektleiter bzw. Projektleiterinnen seien für die Methode, die Durchführung und für die Ergebnisse der Untersuchung verantwortlich. Sie seien Ansprechpartner für fachliche Rückfragen. Demgegenüber sei es Aufgabe der Redakteure und Redakteurinnen wie z. B. von Frau K., das Aufspüren von Leserinteressen, interessanten Themen, Vorschlägen für Tests und vor allem die Darstellung der Ergebnisse. Die Arbeitnehmerin Frau K. sei zutreffend in die Erfahrungsstufe 3 eingruppiert, was sich aus den nicht voll anzurechnenden Vortätigkeiten der Frau K. ergebe. Selbst wenn man aber sämtliche Vortätigkeiten in 71 Monaten vor der Einstellung voll anrechnen würde, wäre die Erfahrungsstufe 4 frühestens nach einer Zeit von 6 Jahren, also 72 Monaten, erreicht. Wegen des weiteren konkreten Vortrages der Beteiligten in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 08.01.2015 (Bl. 104 ff. d. A.) und 08.06.2015 (Bl. 135 ff. d. A.) sowie des Betriebsrats vom 29.04.2015 (Bl. 110 ff. d. A.) verwiesen. II. 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 4; 87 Abs. 1, Abs. 2; 89; 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 ArbGG zulässigen Beschwerden von Betriebsrats und Arbeitgeberin sind insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. 2. In der Sache hat die Beschwerde der Arbeitgeberin Erfolg, die des Betriebsrats war zurückzuweisen. 3. Der Beschwerde der Arbeitgeberin war aus mehreren Gründen stattzugeben. a) Die Arbeitgeberin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie den Antrag aus der Antragsschrift (nur) hinsichtlich der Einstufung in die Erfahrungsstufe 3 ergänzt bzw. erweitert hat mit Schriftsatz vom 15.01.2015. Nur insofern hat sie beantragt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstufung der Arbeitnehmerin K. in die Entgelt- bzw. Erfahrungsstufe 3 der EG 13 des TVöD-Bund als erteilt gelte. Bereits diesem Antrag war stattzugeben, weil der Betriebsrat in seinem letzten vorprozessualen Schreiben vom 10.06.2014 zur Frage der Einstufung keine Stellung bezogen hat, obwohl ihm die Arbeitgeberin dazu alle Informationen erteilt hat bzw. er darüber verfügte. b) Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kann der Arbeitgeber auch mehrfach selbst nach Fallenlassen seines ursprünglichen Antrages ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Betriebsrat zu der gleichen personellen Maßnahme desselben Arbeitnehmers durchführen (vgl. nur BAG 28.02.2006 AP Nr. 51 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; BAG 16.01.2007 AP Nr. 52 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; Fitting, BetrVG, 27. Aufl., § 99 Rdziff. 186). Auch bei mehrfacher Beantragung muss der Betriebsrat wiederum die Zustimmung aus den Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG unter Angaben von Gründen schriftlich verweigern. Erfolgt dies nicht, gilt die Zustimmung als erteilt gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. c) So liegt es hier: Die Arbeitgeberin hatte nach mehrfachem Schriftwechsel zu Einstellung, Eingruppierung und Einstufung der Arbeitnehmerin K. zuletzt im Schreiben vom 30.05.2014 um die Mitbeurteilung bei der Eingruppierung und Einstufung (Hervorhebung durch das Gericht) von Frau K. unter Bezugnahme auf ihre Schreiben vom 27.03. und 15.05.2014 gebeten. Der Betriebsrat hatte daraufhin mit Schreiben vom 10.06.2014 insofern fristgerecht u.a. die Eingruppierung von Frau K. in die EG 13 verweigert, zur Einstufung jedoch keine Stellung bezogen. d) Selbst wenn man dem nicht folgte, wäre jedenfalls hinsichtlich der Einstufung der Frau K. der Arbeitgeberin zu folgen: Selbst wenn man – zu Unrecht insbesondere hinsichtlich der Ausbildung und der freien Mitarbeitertätigkeit (vgl. etwa LAG Berlin-Brandenburg, 13.10.2011 – 26 Sa 1110/11 – zitiert nach Juris) - sämtliche Vortätigkeiten der Frau K. von 71 Monaten voll anrechnen würde, wäre die Einstufung in die Entgeltstufe 3 richtig gewesen. Denn gemäß § 16 Abs. 4 TVöD-Bund erreichen die Beschäftigten die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber wie folgt: - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - usw. Nach alledem kann mithin die Stufe 4 frühestens nach einer Tätigkeit von sechs Jahren erreicht werden, also erst nach 72 Monaten. 4. Die Beschwerde des Betriebsrats war dagegen zurückzuweisen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Berlin die Eingruppierung der Frau K. in die EG 13 der Anlage 1 Teil III Nr. 35 des TV-EntgO-Bund für richtig gehalten und daher die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats dazu ersetzt. a) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sind nicht die Eingruppierungsmerkmale des allgemeinen Teils der EntgO-Bund zu prüfen, sondern die sich im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes in der Anlage 1 Teil III (Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen) Nr. 35 befindlichen Eingruppierungsmerkmale für Redakteurinnen und Redakteure. Dies hat bereits zu den Vorgängernormen im BAT das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG 07.12.1977 – 4 AZR 399/76 – BAGE 29, 416, 421 = EzA §§ 22, 23 BAT Nr. 13, zu III der Gründe). Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sind die Tätigkeitsmerkmale für die besondere Beschäftigtengruppe der Redakteurinnen und Redakteure nach Anlage 1 Tel III Nr. 35 zum TV EntgO-Bund nicht auf die Tätigkeiten für das Presse- und Informationsamt der B. beschränkt. Der Betriebsrat verkennt, dass die angeführten Protokollnotizen 1) bis 4) zwar die Tätigkeit für das Presse- und Informationsamt der B. behandeln, dabei aber Ausnahmen darstellen und statuieren, die von den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Redakteure und Redakteurinnen zugunsten der im Presse- und Informationsamt der B. arbeitenden Mitarbeiter abweichen, indem sie z. B. von dem Merkmal der abgeschlossenen Hochschulausbildung absehen. b) Im Abschnitt 35 heißt es: „35. Redakteurinnen und Redakteure Entgeltgruppe 15 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, die Unterrichtsprodukte der damit befassten Abteilung des Presse- und Informationsamtes der B. zum Zwecke der Unterrichtung der B. selbstständig und alleinverantwortlich erstellen, mit vielseitiger Verwendbarkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nrn. 1 und 2) Entgeltgruppe 14 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, deren Tätigkeit sich a) durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenkreises oder b) durch hochwertige Leistungen in einem besonders schwierigen Aufgabenkreis aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 ständig unterstellt sind. Entgeltgruppe 13 Redakteurinnen und Redakteure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)“ c) Bei aufeinander aufbauenden Fallgruppen ist zunächst das Vorliegen der allgemeinen und alsdann das der jeweils qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale zu überprüfen, auch wenn die Parteien bzw. die Beteiligten nicht über die Erfüllung von Ausgangsfallgruppen streiten (vgl. BAG 07.12.1977, a.a.O.; LAG Baden-Württemberg, 22.05.2013 – 13 Sa 5/13 – zitiert nach Juris – Rdziff. 76 f. m.w.N., Revision gegen dieses Urteil zurückgewiesen von BAG 18.11.2015 – 4 AZR 605/13). Das tarifliche Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit“ bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also auf sein fachliches Können und auf seine fachliche Erfahrung. Sie verlangt, dass sie die Tätigkeit des Angestellten hinsichtlich der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise von denjenigen der niedrigeren Vergütungsgruppe abhebt. Wird dort in dem einschlägigen Tätigkeitsmerkmal eine einem bestimmten Beruf entsprechende Tätigkeit („Normaltätigkeit“) gefordert, sind die Ausbildungsinhalte dieses Berufs während des streitigen Anspruchszeitraums maßgebend. Die erhöhte Qualifizierung im Vergleich zur „Normaltätigkeit“ dieses Berufs kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Für die Darlegung dieser anspruchsbegründenden Anforderungen, die im Eingruppierungsrechtsstreit regelmäßig dem Kläger obliegt, vorliegend dem insofern darlegungsbelasteten Betriebsrat, ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. Es ist daher nicht ausreichend, dass der Kläger im Eingruppierungsprozess bzw. der Betriebsrat vorliegend im Verfahren nach § 99 BetrVG die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Einzelnen darstellt, sondern die genannten müssen darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (vgl. zu alledem nur LAG Baden-Württemberg 22.05.2013, a.a.O. Rdziff. 78 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ähnliches gilt für die „hochwertigen Leistungen“ in einem „besonders schwierigen Aufgabenkreis“, da auch in diesem Fall die besondere Schwierigkeit des Aufgabenkreises erfüllt sein muss. Liegt weder eine „besondere Schwierigkeit“ ihrer Aufgaben noch ein „besonders schwieriger Aufgabenkreis“ vor, kann es dahingestellt bleiben, ob auch die weiteren (kumulativ) erforderlichen Tätigkeitsmerkmale der „Bedeutung“ oder der „hochwertigen Leistungen“ erfüllt sind (zutreffend LAG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdziff. 74 ff. m.w.N.). d) Es kann nach einer summarischen Prüfung zugunsten des Betriebsrats und der Arbeitnehmerin K. angenommen werden, dass deren Tätigkeit das Eingruppierungsmerkmal der Vergütungsgruppe E 13 erfüllt, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Frau K. ist als Redakteurin bei der Arbeitgeberin eingestellt und hat eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung im Fach Publizistik und Medienwissenschaften (vgl. den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 15.01.2015, Seite 2, Bl. 48 d. A.) an der FU Berlin (vgl. den Schriftsatz des Betriebsrats vom 29.04.2015, Seite 11, Bl. 120 d. A.). Sie wird dementsprechend auch unstreitig beschäftigt. e) Es lässt sich jedoch dem Vortrag des insofern darlegungspflichtigen Betriebsrats nicht entnehmen, dass diese Tätigkeiten als Redakteurin das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit“ erfüllten oder der von ihr wahrgenommene Tätigkeitskreis „besonders schwierig“ wäre. Es fehlt schon an einer ausreichenden vergleichenden wertenden Darstellung, welche Kenntnisse und Fähigkeiten ein angestellter Redakteur mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit gegenüber der Arbeitnehmerin K. wahrzunehmen hat. Dazu reicht es nicht aus, dass der Betriebsrat die allgemeinen Tätigkeiten von Redakteuren bei Printmedien und dem Hörfunk abstrakt schildert, um dann anschließend die von ihm als schwierig angesehene Redakteurstätigkeit bei der Arbeitgeberin vorzutragen. Er schildert damit eine schwierige Tätigkeit als Wissenschaftsjournalist/in, welche neben dem eigentlichen journalistischen „Handwerkszeug“ einer journalistischen Ausbildung auch in ihren jeweiligen Fachspezialgebieten teils schwierige Sachverhalte für ein Laienpublikum verständlich und übersichtlich gestalten müssen. Worin jedoch die „besondere Schwierigkeit“ auch der Zusammenarbeit im Team als heraushebendes Merkmal gegeben sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Folgte man dem Betriebsrat, wäre jede Redakteurstätigkeit für ein wissenschaftliches Medium „besonders schwierig“. Dabei verkennt der Betriebsrat, dass Frau K. zwar in einem Team arbeitet, in dem die eigentlichen Daten, die zu bestimmten, journalistisch verwertbaren Aussagen führten, diskutiert und abgeklärt werden, es aber nicht ihre Aufgabe ist, diese vorab zu analysieren und zu verifizieren, sondern die von (höher eingruppierten und vergüteten) Projektleitern bzw. Projektleiterinnen und Verifizierern, wie der Betriebsrat selbst im Schriftsatz vom 29.04.2015 vorträgt. f) Da die Voraussetzungen der EG 14 nicht vorlagen, kommt eine Eingruppierung nach der EG 15 nicht in Betracht, da Frau K. weder im Presse- und Informationsamt der B. arbeitet, noch Beschäftigte der EG 14 Fallgruppe 1 ist. III. Das vorliegende Beschlussverfahren ist auch in der Beschwerdeinstanz gerichtsgebührenfrei. IV. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass.