Urteil
10 Sa 379/16
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0519.10SA379.16.0A
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Leitsätze
Generalklauselartige Erledigungsklauseln sind grundsätzlich weit, im Zusammenhang mit Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung aber eng auszulegen.(Rn.28)
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Februar 2016 - 19 Ca 14539/15 - abgeändert.
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom Januar 2015 bis einschließlich Januar 2016 3.575,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 275,00 EUR brutto seit dem 1. Januar 2015 und aus jeweils weiteren 275,00 EUR brutto seit dem 1. Februar 2015, dem 1. März 2015, dem 1. April 2015, dem 1. Mai 2015, dem 1. Juni 2015, dem 1. Juli 2015, dem 1. August 2015, dem 1. September 2015, dem 1. Oktober 2015, dem 1. November 2015, dem 1. Dezember 2015 und dem 1. Januar 2016 an rückständiger Betriebsrente zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente ab März 2016, fällig jeweils am Ersten eines Monats, in Höhe von 275,00 EUR brutto zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 275,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2016 an rückständiger Betriebsrente zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 9.900,00 EUR festgesetzt.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Generalklauselartige Erledigungsklauseln sind grundsätzlich weit, im Zusammenhang mit Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung aber eng auszulegen.(Rn.28) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Februar 2016 - 19 Ca 14539/15 - abgeändert. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom Januar 2015 bis einschließlich Januar 2016 3.575,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 275,00 EUR brutto seit dem 1. Januar 2015 und aus jeweils weiteren 275,00 EUR brutto seit dem 1. Februar 2015, dem 1. März 2015, dem 1. April 2015, dem 1. Mai 2015, dem 1. Juni 2015, dem 1. Juli 2015, dem 1. August 2015, dem 1. September 2015, dem 1. Oktober 2015, dem 1. November 2015, dem 1. Dezember 2015 und dem 1. Januar 2016 an rückständiger Betriebsrente zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente ab März 2016, fällig jeweils am Ersten eines Monats, in Höhe von 275,00 EUR brutto zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 275,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2016 an rückständiger Betriebsrente zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 9.900,00 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Nach der im Vergleich vom 7. Mai 2013 gewählten Formulierung wollten die Parteien zwar sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung und für die Zeit nach Beendigung erledigen. Damit hatten sie auch ihnen nicht bekannte Ansprüche zum Erlöschen bringen wollen. Eine solche Erklärung ist ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis. Die Parteien wollen, wenn in einen gerichtlichen Vergleich eine umfassende, sich auf bekannte und unbekannte Ansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund erstreckende Ausgleichsklausel aufgenommen und nicht nur der Rechtsstreit erledigt wird, in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend umfassend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig ob sie an sie dachten oder nicht. Jede andere Auslegung würde den angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellen. Der beurkundete Vergleichswille wäre wertlos, wenn über den beurkundeten Inhalt hinausgehende Ansprüche Quelle eines neuen Rechtsstreits sein könnten (vgl. BAG, Urteil vom 27. Mai 2015 – 5 AZR 137/14 m.w.N.). Gesamterledigungsklauseln haben somit eine besondere Funktion. Sie sollen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den ehemaligen Vertragsparteien klare Verhältnisse schaffen und künftige Streitigkeiten verhindern. Deshalb beziehen sich nach der Verkehrsauffassung im Arbeitsleben derartige Erledigungsklauseln regelmäßig nicht nur auf Ansprüche, über welche die Parteien vorher gestritten haben, sondern auch auf solche, an welche die Parteien nicht gedacht haben. Damit sind derartige Gesamterledigungsklauseln im Regelfall weit auszulegen. Für Versorgungsansprüche gelten aber Besonderheiten. Sie haben meist einen hohen Wert; ihre Erhaltung und Erfüllung ist für den daraus Berechtigten von großer Bedeutung. Kein Arbeitnehmer wird ohne besonderen Grund auf derartige Rechte verzichten wollen. Diese Bedeutung der Versorgungsansprüche für den Arbeitnehmer erfordert daher eine unmissverständliche Erklärung; ein solcher Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (BAG, Urteil vom 20. April 2010 - 3 AZR 225/08 m.w.N.). Eine derartige unmissverständliche Erklärung fehlt im vorliegenden Fall. Tatsachen, die ein Abweichen von dieser Auslegungsregel geboten erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Tatsache, dass der Kläger als Geschäftsführer des Beklagten tätig war, sagt ebensowenig darüber aus, dass er bei dem Telefonat mit seinem damaligen Prozessbevollmächtigten aus der Sitzung vor dem Arbeitsgericht am 7. Mai 2013 bei seiner Zustimmung zum Vergleich an die nun streitigen Altersversorgungsansprüche gedacht hat noch der Umstand, dass der Kläger sich zum damaligen Zeitpunkt bereits im 64. Lebensjahr befand. Denn der Vorgang der Zahlung ging auf einen Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. November 2004 zurück und lag damit bei Vergleichsschluss mehr als 8 Jahre zurück. Angesichts der Zahlung als Einmalzahlung musste man sich auch an den Anspruch nicht mehr erinnern. Auch die Tatsache, dass die in Rede stehende Vereinbarung auf Seiten des Klägers von seinem damaligen Prozessbevollmächtigten veranlasst wurde, stellt die Anwendbarkeit der oben genannten Auslegungsregel nicht in Frage. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers war mit Fragen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers nicht befasst. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Vergleich vor dem Arbeitsgericht abgeschlossen wurde. Denn in dem damaligen Rechtsstreit spielten Altersversorgungsansprüche ebenfalls keine Rolle. Demgemäß gilt trotz der grundsätzlich weiten Auslegung einer Generalklausel in einem arbeitsrechtlichen Vergleich die besondere Ausnahme für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Deshalb war der Berufung des Klägers stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Die Parteien streiten über eine betriebliche Altersversorgung des Klägers. Der Kläger ist 66 Jahre alt (geb. …. 1949) und war vom 1. Oktober 2000 bis 30. Juni 2011 bei dem Beklagten als Geschäftsführer und darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2012 beschäftigt. Auf Vorschlag des Verwaltungsrates und des Vorstands des Beklagten beschloss dessen Mitgliederversammlung am 11. November 2004 einstimmig, dass der Kläger im Rahmen seines Anstellungsvertrages rückwirkend zum 1. Januar 2001 einen Zuschuss zu einer ergänzenden Alterssicherung erhalten solle. In Umsetzung dieses Beschlusses zahlte die Beklagte für die Monate Januar 2001 bis Dezember 2003 insgesamt 36.000,-- EUR in eine sogenannte Rückdeckungs-Versicherung für die Rentenversicherung des Klägers. Versicherte Person dieser Versicherung ist zwar der Kläger, Versicherungsnehmer jedoch die Beklagte. Im Jahre 2013 führten die Parteien einen Befristungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin zum Aktenzeichen 34 Ca 936/13. Dieser endete im dortigen Kammertermin mit einem Vergleich vom 7. Mai 2013. Nach diesem Vergleich endete ein bestehendes Arbeitsverhältnis durch Ablauf einer Befristung am 31. Dezember 2012. Weiter wurde eine Abfindungszahlung von 50.000,-- EUR vereinbart. Auch wurde in Ziffer 4 des Vergleiches vereinbart: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung dieses Vergleiches sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche abgegolten sind, gleich aus welchem Rechtsgrund und auch, wenn diese bisher nicht bekannt sind. Der Kläger erklärt ausdrücklich, dass er auf die Erhebung weiterer arbeits- und/oder zivilrechtlicher Klagen gegenüber dem Beklagten verzichtet.“ Im Kammertermin war der Kläger persönlich nicht anwesend. Das Thema betriebliche Altersversorgung war weder Gegenstand des damaligen Rechtsstreits noch Gegenstand der Vergleichserörterungen. Am 24. August 2015 übersandte der Beklagte dem Kläger ein Schreiben der G. Versicherung vom 12. August 2015 mit beigefügtem Schreiben vom 10. Dezember 2014, mit welchem die Fälligkeit der Versicherung zum 1. Januar 2015 sowie der monatliche Auszahlungsbetrag von 275,-- EUR mitgeteilt wurde. Dem Kläger teilte die G. Versicherung unter dem 12. August 2015 mit, dass der Beklagte für die Auszahlung zuständig sei. Der Kläger meint, dass er die betriebliche Altersversorgung gemäß dieser Versicherungsleistung beanspruchen könne. Der Beklagte meint, dass dieser Anspruch aufgrund des Vergleichs vom 7. Mai 2013 nicht mehr bestehe und auch nicht mehr geltend gemacht werden könne. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. Februar 2016 die Klage abgewiesen und die Ausschlussklausel vom 7. Mai 2013 für einschlägig erachtet. Generell würden Versorgungsanwartschaften oder -ansprüche zwar von allgemeinen Ausgleichsklauseln nicht umfasst. Hier sei aber zusätzlich ein Klageverzicht vereinbart worden und das in öffentlicher Sitzung des Arbeitsgerichts. Angesichts der zeitlichen Nähe des Ruhestandes des Klägers hätte ihm die Bedeutung der Altersversorgung auch bewusst sein müssen. Gegen dieses dem Klägervertreter am 7. März 2016 zugestellte Urteil legte dieser am Folgetag Berufung ein und begründete diese bereits am 14. März 2016. Die Verzichtserklärung erstrecke sich nicht zweifelsfrei auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Keine der Parteien habe bei Abschluss des Vergleiches an die Ansprüche gedacht. Über den Bestand des Altersversorgungsanspruchs und dessen Höhe sei der Kläger erst im Jahre 2015 informiert worden. Im Falle eines Obsiegens in dem damaligen Rechtsstreit hätte der Kläger eine Vergütungsnachzahlung von ca. 61.000,-- EUR brutto erwarten können. Dieses habe die damalige Abfindungssumme bestimmt. Der Vergleichstext sei weitgehend zwischen den damaligen Prozessbevollmächtigten abgestimmt worden. Er sei nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht entstanden. Dort sei nur noch die jetzt streitige Klausel durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten verlangt worden. Der im dortigen Termin nicht anwesende Kläger wurde telefonisch von seinem Prozessbevollmächtigten unterrichtet und stimmte zu. Einerseits habe sich der Kläger damals aufgrund der Pflege einer todkranken ihm sehr nahestehenden Person in einer emotional hoch belasteten Situation befunden, andererseits hätten die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nie zur Disposition gestanden. Insofern sei es nicht beiden Parteien um einen absoluten Rechtsfrieden gegangen. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Februar 2016 - 19 Ca 14539/15 abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum von Januar 2015 bis einschließlich Januar 2016 3.575,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 275,00 EUR brutto seit dem 1. Januar 2015 und aus jeweils weiteren 275,00 EUR brutto seit dem 1. Februar 2015, dem 1. März 2015, dem 1. April 2015, dem 1. Mai 2015, dem 1. Juni 2015, dem 1. Juli 2015, dem 1. August 2015, dem 1. November 2015, dem 1. Dezember 2015 und dem 1. Januar 2016 an rückständiger Betriebsrente zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente ab März 2016, fällig jeweils am Ersten eines Monats, in Höhe von 275,00 EUR brutto zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen an den Kläger weitere 275,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2016 an rückständiger Betriebsrente zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte meint, dass das Arbeitsgericht den Vergleich zutreffend ausgelegt habe. Der Wortlaut sei eindeutig. Der Kläger sei als Geschäftsführer des Beklagten auch hinreichend sachkundig gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers vom 14. März 2016, seinen Schriftsatz vom 2. Mai 2015 und den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung des Beklagten vom 15. April 2016, seinen Schriftsatz vom 17. Mai 2016 sowie das Sitzungsprotokoll vom 19. Mai 2016 Bezug genommen.