Beschluss
6 Ta 1276/16
LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0916.6TA1276.16.0A
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Leitsätze
1. Fehlender Parteirolle einer Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe.(Rn.7)
2. Zur rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe.(Rn.9)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Frau L. J. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.06.2016 - 44 Ca 15045/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlender Parteirolle einer Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe.(Rn.7) 2. Zur rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe.(Rn.9) I. Die sofortige Beschwerde der Frau L. J. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.06.2016 - 44 Ca 15045/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger des Ausgangsstreitverfahrens reichte – vorab per Fax – am 30.10.2015 beim Arbeitsgericht Berlin Klage gegen eine Firma W. „Alte St.“ Berlin UG ein und benannte im Passivrubrum die Antragstellerin als vertretungsberechtigte Geschäftsführerin. Die Terminladung der Beklagten kam an das Arbeitsgericht mit dem postalischen Hinweis „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Die Zustellung von Ladung (für einen Gütetermin vom 19.01.2016) und Klageschrift erfolgte sodann am 04.01.2016 über die Antragstellerin als Geschäftsführerin. Mit Eingabe vom 05.01.2016 zeigte Rechtsanwalt B. an, dass er „die Beklagte anwaltlich vertrete“ und beantragte für die Beklagte Prozesskostenhilfe, wobei der „entsprechende Antrag“ nachgereicht werde. Mit weiterer Eingabe vom 17.01.2016 stellte Rechtsanwalt B. klar, dass er nicht die Beklagte, sondern die in der Klageschrift als Geschäftsführerin bezeichnete Frau L. J. vertrete. Seine Mandantin sei seit dem 13.03.2015 in keiner Weise mehr für die Beklagte tätig und werde nicht zum Verhandlungstermin erscheinen. In der Güteverhandlung vom 19.01.2016 erschien lediglich der Prozessbevollmächtigte des Klägers, mit dessen Einvernehmen der Beschluss verkündet wurde, dass ein neuer Termin nur auf Antrag einer Partei ergeht. Mit weiterer Eingabe vom 26.04.2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, eine weitere Güteverhandlung zu bestimmen, der daraufhin mit gerichtlichem Schreiben vom 28.04.2016 um eine aktuelle ladungsfähige Anschrift der beklagten Partei gebeten wurde. Mit am 03.06.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 02.06.2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage zurückgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht. Mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 14.06.2016 zugestellten Beschluss vom 07.06.2016 hat das Arbeitsgericht ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, „Erfolgsaussichten bestanden zu keinem Zeitpunkt, denn Frau J. sollte niemals Beklagte sein. Eine Erklärung nach § 117 wurde nie zur Akte gereicht.“ Dagegen richtet sich die am 08.07.2016 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die sie mit weiterem Schriftsatz vom 28.07.2016 im Wesentlichen wie folgt begründet hat: Sie könne die Kosten für die Prozessführung aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen. In der Klageschrift sei sie als Geschäftsführerin benannt worden, woraus sich ihr Rechtsschutzbedürfnis ergebe. Dem Begründungsschriftsatz war nunmehr eine Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks nebst Anlagen beigefügt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 29.07.2016 im Wesentlichen mit der Begründung nicht abgeholfen, dass die Antragstellerin nicht Partei des Rechtsstreits sei. II. 1. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist nach § 569 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. 2. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert, da der Bewilligungsantrag nicht positiv beschieden werden kann. a) Die Antragstellerin hat zunächst deshalb von vorneherein keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil sie als (ehemalige) Geschäftsführerin der Beklagten „UG“ nicht selbst Partei des Rechtsstreits ist. Sie wurde vom Kläger nicht als beklagte Partei in Anspruch genommen, sondern in der Klageschrift lediglich als deren vertretungsberechtigte Geschäftsführerin benannt, und befand sich daher nicht in einem Zustand der Rechtsverteidigung im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO. Danach sind für Prozesskostenhilfe an sich nur anspruchsberechtigt die Parteien des beabsichtigten bzw. bereits laufenden Rechtsstreits selbst, nicht jedoch ihre vertretungsberechtigten (natürlichen oder juristischen) Personen. Die Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten bzw. sein gerichtliches Tätigwerden war daher bereits nicht veranlasst. Allein der Umstand, nicht mehr Geschäftsführerin und daher nicht mehr vertretungsberechtigt zu sein und deshalb auch nicht mehr für wirksame Zustellungen an eine Prozesspartei in Betracht zu kommen, begründet kein Rechtsschutzbedürfnis, sondern gibt lediglich Veranlassung zu einer entsprechenden klarstellenden Mitteilung an das Gericht, worin außerdem keine Prozesshandlung zu sehen ist. b) Selbst wenn man dies hier (etwa als Ausnahmefall) anders sehen und aufgrund besonderer Umstände der Antragstellerin die Eigenschaft einer „Partei“ im Sinne der Prozesskostenhilfebestimmungen zumessen wollte, scheidet die Bewilligung auch deshalb aus, weil die Voraussetzungen dafür zum Zeitpunkt der Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsstreits mangels Vorliegens der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegen hatten, was das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat. aa) Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt vor, dass sich die Parteien für die Erklärung der amtlichen Vordrucke zu bedienen haben. Grundsätzlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Zwar kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat. Soweit die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse die Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrages erbracht hat. Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch nicht mehr möglich. Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigte die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen die Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten - etwa durch einen Vorschuss gem. § 9 RVG - deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung würde nur noch dazu dienen, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist aber nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (vgl. nur BAG vom 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 – zitiert nach juris, Rn. 8, 9 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Zwar ist diese Argumentation des BAG auf die Prozesssituation der Streitpartei zugeschnitten, während vorliegend die Antragstellerin lediglich in ihrer Eigenschaft als ehemalige Geschäftsführerin in der Weise betroffen ist, dass an sie persönlich noch eine Klage gegen die Gesellschaft zugestellt worden ist. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Besonderheit bleibt es dabei, dass Prozesskostenhilfe nicht isoliert, sondern immer nur in Bezug auf ein bestimmtes Gerichtsverfahren beantragt werden kann. Ist dieses beendet und haben die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt der Beendigung nicht vorgelegen, kann die Bewilligung nicht mehr nachträglich erfolgen. bb) Abgesehen von der fehlenden Parteirolle der Antragstellerin lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstmals mit Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin am 28.07.2016 vor. Zu diesem Zeitpunkt war der Rechtsstreit jedoch bereits infolge der am 03.06.2016 bei Gericht eingegangenen Klagerücknahme beendet. Diese Wirkung der Klagerücknahme hing nicht von der Zustimmung der beklagten Partei ab, da eine streitige Verhandlung zur Hauptsache (mit Stellung der Sachanträge im Kammertermin) noch nicht stattgefunden hatte, § 269 Abs. 1 ZPO. cc) Prozesskostenhilfe wäre auch nicht deshalb rückwirkend zu bewilligen, weil das Arbeitsgericht nicht zu einem früheren Zeitpunkt vor dem Eingang der Klagerücknahme darauf hingewiesen hatte, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin noch nicht bescheidungsfähig war, weil keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag. Eine solche Verpflichtung des Gerichts folgt zunächst nicht aus § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, weil daraus lediglich die Berechtigung des Gerichts zur Fristsetzung für die Beibringung der notwendigen Angaben folgt. Eine Hinweispflicht folgt ferner nicht aus der allgemeinen Bestimmung des § 139 Abs. 1 ZPO (vgl. mit ausführlicher Begründung nochmals BAG aaO Rn.12 ff. mwN). Die Antragstellerin musste auch ohne eigene Kenntnis vom weiteren Fortgang des Rechtsstreits stets mit einer Beendigung des Rechtsstreits rechnen, welche sodann der (rückwirkenden) Bewilligung der Prozesskostenhilfe entgegenstehen würde, nachdem sie mit ihrer weiteren Eingabe vom 17.01.2016 ausdrücklich auf die bereits am 13.03.2015 weggefallene Eigenschaft als Geschäftsführerin der Beklagten hingewiesen hatte. Sie wäre nunmehr zur Vermeidung von Rechtsnachteilen von sich aus gehalten gewesen, die Erklärung nebst Nachweisen schnellstmöglich nachzureichen. dd) Da der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 05.01.2016 mit der Formulierung „Der entsprechende Antrag wird nachgereicht“ - der Antrag auf Bewilligung als solcher kann nicht gemeint gewesen sein, er wurde ja im selben Schriftsatz bereits ausdrücklich gestellt - die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hatte, bedurfte es keines weiteren Hinweises des Gerichts. Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen wäre, die entsprechende Erklärung zu einem früheren Zeitpunkt vor der Klagerücknahme (03.06.2016) beizubringen, anstatt bis dahin seit der Antragstellung nahezu 5 Monate untätig zu bleiben, sind ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. c) Für das Prozesskostenhilfeverfahren als solches wie auch das nachgehende Beschwerdeverfahren darf keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (BGH vom 29.06.2010 – VI ZA 3/09 – NJW 2010, 3101 sowie juris Rn. 3 mwN). 3. Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Antragstellerin kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kostenausspruch erfasst lediglich die Pauschalgebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung ist daher unanfechtbar.