Entscheidung
VI ZA 3/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 3/09 vom 20. September 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Die- derichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 30. Juli 2010 gegen den Senatsbe- schluss vom 29. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurück- gewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge- hörsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht erfor- derlich ist es, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat vor seinem Beschluss vom 29. Juni 2010 das Vorbringen der Klägerin, mit der sie Prozesskostenhilfe und die Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand begehrt hat, in vollem Umfang geprüft, die- sem Vorbringen jedoch weder eine hinreichende Aussicht auf Erfolg eines et- waigen Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 114 ZPO) noch Gründe für eine Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung einer Berufung entnehmen können. Das Vorbringen in der Anhörungsrüge führt zu keinem anderen Ergebnis. 2 - 3 - 3 Soweit die Klägerin geltend macht, ihr hätte Gelegenheit gegeben wer- den müssen, nach entsprechendem Hinweis ihren Vortrag zu ergänzen, ob und wenn ja, welche Anweisungen an die Mitarbeiter der Kanzlei ihres Prozessbe- vollmächtigten hinsichtlich der Versendung von Schriftstücken per Telefax be- standen, war ein weiterer Hinweis schon deswegen nicht erforderlich, weil sich die Notwendigkeit eines Vortrags hinsichtlich eines etwaigen Organisationsver- schuldens ihres Prozessbevollmächtigten bereits aus dem Beschluss des Ober- landesgerichts vom 3. September 2008 ergeben hat, auf den das Oberlandes- gericht in dem angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 2009 Bezug genom- men hat. In dem Beschluss vom 3. September 2008 hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es sei von einem Organisationsverschulden des Prozessbevoll- mächtigten der Klägerin auszugehen, und insoweit den Beschluss des Bundes- gerichtshofs vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06, FamRZ 2007, 809 zitiert. Hät- te der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die zitierte Entscheidung zur Kennt- nis genommen, hätte er hinsichtlich der von ihm getroffenen organisatorischen Maßnahmen ergänzend vortragen müssen. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht durch eine Bezugnahme auf seine Beschlüsse vom 3. September 2008, vom 22. Oktober 2008 und vom 2. De- zember 2008 seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass der Vortrag, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe noch vor Unterzeichnung des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2006 alle Anlagen auf Vollständigkeit überprüft und die Akte sei dann mit diesen Unterlagen an eine Rechtsanwaltsfachange- stellte zur Absendung zurückgegangen, nicht für eine Glaubhaftmachung aus- reiche. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 29. Juni 2010 nicht bean- standet. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch ausweislich des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15. Juli 2008 an das Oberlandesgericht die Eltern der Klägerin die Unterlagen für die Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach diesem Schreiben zusammenge- 4 - 4 - stellt und den Prozesskostenhilfe-Vordruck ausgefüllt und unterschrieben ha- ben. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 323 O 284/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2009 - 1 U 117/06 -