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Urteil

2 Sa 885/16

LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2016:1014.2SA885.16.0A
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Leitsätze
Bezugnahmeklausel mit nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband statisch nachwirkender Bezugnahmeklausel, (Rn.36) später Abschluss eines Haustarifvertrags (Rn.39) (Einzelfall).
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 10.03.2016 – 1 Ca 1070/15 – wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert in der zweiten Instanz zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bezugnahmeklausel mit nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband statisch nachwirkender Bezugnahmeklausel, (Rn.36) später Abschluss eines Haustarifvertrags (Rn.39) (Einzelfall). 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 10.03.2016 – 1 Ca 1070/15 – wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert in der zweiten Instanz zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. 1. Hinsichtlich der Anträge zu 1) bis 4) sowie „8. bis 11.“ ist die Berufung gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 ArbGG; 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässig, insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. 2. Hinsichtlich des Antrages zu 5) ist die Berufung bereits unzulässig, da es an der gemäß § 520 ZPO erforderlichen Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil (vgl. dazu nur BAG 19.10.2010 – 6 AZR 118/10 – EzA § 520 ZPO 2002 Nr. 8 m.w.N.) völlig fehlt, selbst wenn man die – ersichtlich falschen – Monatsdaten ab „Oktober 2014“ im Antrag in die richtigen Monatsdaten Oktober 2015 bis einschließlich Januar 2016 auslegen würde. II. Die Berufung ist in der Sache nicht begründet. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel die Differenzlohnklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel, sieht von einer nur wiederholenden Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab und weist wegen des Vortrags in der Berufungsinstanz und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2016 nur auf Folgendes hin: 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel einen Anspruch aus dem Tarifvertrag BDE i.V.m. §§ 3; 4 Abs. 1 TVG abgelehnt. Denn unstreitig waren weder der Kläger noch die Beklagte nach dem 31.03.2011, also vor dem Klagezeitraum, tarifgebunden. 2. Ein Anspruch aus einer Individualvereinbarung auf einen Lohn von 14,16 EUR pro Stunde besteht nicht. a) Grundlage einer Individualvereinbarung zwischen den Parteien ist und war der Arbeitsvertrag vom 01.03.2000. Danach wurde gemäß Ziff. 5 auf den für den Arbeitgeber jeweils gültigen Tarifvertrag verwiesen. Dies war – zuletzt unstreitig (vgl. dazu den Schriftsatz des Klägers vom 27.09.2016, S. 1 und S. 2, Bl. 184 und 185 d. A.) – der Tarifvertrag BDE, der zwischen den Parteien aufgrund des Austritts der Arbeitgeberin nur bis zum 31.12.2005 gemäß § 3 Abs. 1 TVG galt, und danach nur statisch gemäß § 4 Abs. 5 TVG nachwirkte, worauf das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel zutreffend hingewiesen hat. b) Während der Nachwirkung ab 01.01.2006 haben die Parteien die arbeitsvertragliche Abrede in Ziff. 5) des Arbeitsvertrages nicht geändert. aa) Wie auch insofern das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel zutreffend erkannt hat, wirkt eine Erhöhung der Löhne entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet gerade nicht als betriebliche Übung oder sonstige arbeitsvertragliche Gestaltung. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, entsteht regelmäßig lediglich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des erhöhten Entgelts, nicht aber zugleich die Verpflichtung des Arbeitgebers, auch zukünftige Tarifentgeltserhöhungen umzusetzen. Ein nichttarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband (vgl. BAG 24.02.2016 – 4 AZR 990/13 – NZA 2016, 557 ff. = EzA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr. 17) bzw. vorliegend des Austritts aus einem Arbeitgeberverband. bb) Hatte danach allerdings der Kläger einen Anspruch nach der letzten Erhöhung auf Zahlung von 14,16 EUR pro Stunde, hat er diese ab 01.06.2015 wieder verloren. Denn durch die Erhöhungsschreiben und die Zahlungen ist gemäß §§ 133; 157 BGB nicht die Bezugnahmeklausel aus dem Arbeitsvertrag abbedungen worden, es ist lediglich auf die Höhe verwiesen worden. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Erhöhungsschreiben. Denn danach wird dem Kläger wegen der Entgelterhöhung des BDE-Tarifvertrages eine höhere Vergütung gezahlt, die arbeitsvertragliche Klausel hingegen bleibt unberührt. Ab 01.06.2015 wirkt sich die Bezugnahmeklausel auf den „für den Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung“ durch den Neuabschluss der Firmentarifverträge am 20.05.2015 jedoch aus. Es gelten nunmehr die entsprechenden Tarifverträge kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme. Dementsprechend hat der Kläger nur einen Anspruch auf Zahlung eines Stundenlohnes von 12,31 EUR gemäß § 2 E-TV Vergütungsgruppe 3, da der Kläger als Fahrer in diese Vergütungsgruppe einzugruppieren ist gemäß § 2 ERT. cc) Sowohl der E-TV als auch der ERT gelten aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auch für den Kläger. Dies kann er auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Die Beklagte hat die Tarifverträge eingereicht (vgl. dazu den Schriftsatz vom 12.01.2016, Anlagenkonvolut B 1, Bl. 50 ff. d. A.), daraus sind die jeweiligen Unterschriften der Tarifpartner zu erkennen, die in der Berufungsinstanz auch namentlich nochmals von der Beklagten erläutert worden sind (Schriftsatz vom 08.09.2016, S. 3, Bl. 168 d. A.). Die Einreichung der Tarifverträge stellt einen zulässigen Urkundsbeweisantritt dar. dd) Es kommt damit auf etwaige Verwirkungen der Klageansprüche sowohl nach Ziff. 13 des Arbeitsvertrages als auch nach § 19 M-TV nicht einmal an. III. Der Kläger trägt daher die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Für eine Zulassung der Berufung bestand kein Anlass. Die Parteien streiten um Entgeltdifferenzzahlungen aufgrund unterschiedlicher Auffassungen, welche rechtliche Grundlage für die Entgeltzahlungen besteht, sowie um Abrechnungen. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1.03.2000 seit diesem Tag als Fahrer/Lader beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es unter „5. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem für den Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung. Außerdem sind die Betriebsvereinbarungen maßgebend. BDE/ÖTV …“ Zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses des in bezuggenommenen Tarifvertrages waren sowohl die damalige Arbeitgeberin als auch der Kläger tarifgebunden. Die Beklagte war bis 31.12.2005 Mitglied des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE), die Mitgliedschaft endete durch Austritt zum 31.12.2005. Die Beklagte zahlte an den Kläger weiterhin Vergütung nach dem BDE-Tarifvertrag und schrieb dazu den Kläger jeweils an (vgl. dazu die Schreiben vom 16.06.2008, 12.06.2009, 16.03.2011 und 21.06.2012, Bl. 191 – 194 d. A.). Der Kläger war nur bis zum 31.03.2011 tarifgebunden. Er trat zu diesem Zeitpunkt aus der Gewerkschaft aus. Am 20.05.2015 mit Wirkung zum 01.06.2015 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di mehrere Haustarifverträge, u.a. den Entgelttarifvertrag (E-TV), den Entgeltrahmentarifvertrag (ERT) und den Manteltarifvertrag (M-TV). Ab 01.06.2015 erhielt der Kläger nur noch einen Stundenlohn von 12,31 EUR, obwohl er im April und Mai 2015 noch einen Stundenlohn von 14,16 EUR nach den zugrundeliegenden Abrechnungen erhielt. Mit der beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel am 29.10.2015 eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst den Differenzlohn für Juni bis September 2015 sowie entsprechende Verdienstabrechnungen verlangt, später hat er die Klage um die Differenzlöhne für die Monate Oktober 2015 bis einschließlich Januar 2016 nebst Verdienstabrechnungen erweitert. Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hat die Klage mit Urteil vom 10.03.2016 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Klausel im Arbeitsvertrag ab dem 01.06.2015 die Haustarifverträge Anwendung fänden, wonach der Kläger nur einen Stundenlohn von 12,31 EUR erhielte. Dieser Stundenlohn sei ausgezahlt und abgerechnet worden. Die Klausel im Arbeitsvertrag stelle eine – da vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbarte – zulässige Gleichstellungsabrede in Form der Bezugnahmeklausel dar, mit der die Arbeitsvertragsparteien auf die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge verwiesen hätten. Die nach dem Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband wiederholt gezahlten Lohnerhöhungen würden nicht für eine Vertragsänderung der entsprechenden Klausel dergestalt sprechen, dass weiterhin der Tarif des BDE-Tarifvertrages gezahlt werden sollte. Ein Abrechnungsanspruch des Klägers entfalle, da dieser durch die Abrechnungen für die entsprechenden Monate bereits erfüllt worden sei. Ein weiterer Anspruch bestehe nach § 108 GewO nicht. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10.03.2016 (Bl. 95 – 105 d. A.) verwiesen. Gegen dieses ihm am 02.05.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.06.2016 im Original beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 02.08.2016 per Fax nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.08.2016 begründete Berufung des Klägers. Er greift das Urteil vom 10.03.2016 hinsichtlich der Zahlungsansprüche konkret an und meint insbesondere, dass durch die individuellen Lohnerhöhungen in Anlehnung an den BDE-Tarifvertrag trotz des von der Beklagten erklärten Austritts aus dem Arbeitgeberverband eine Individualvereinbarung getroffen worden sei, wonach der Kläger zuletzt 14,16 EUR pro Stunde zu erhalten hätte. Im Übrigen bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass die Haustarifverträge gültig abgeschlossen worden wären. Zum Abrechnungsanspruch trägt der Kläger nichts vor. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 10.03.2016 – 1 Ca 1070/15 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 139,41 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag i.H.v. 331,73 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2015 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag i.H.v. 275,55 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2015 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag i.H.v. 347,34 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine korrigierte Verdienstabrechnung für die Monate Juni 2015, Juli 2015, August 2015, September 2015, Oktober 2014, November 2014, Dezember 2014 sowie Januar 2014 zu erteilen, 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag i.H.v. 337,31 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2015 zu zahlen, 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag i.H.v. 441,31EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen, 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag i.H.v. 421,60 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 zu zahlen, 11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag i.H.v. 462,44 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, wer die Haustarifverträge auf der jeweiligen Tarifpartnerseite namentlich abgeschlossen hätte. Wegen des weiteren konkreten Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 25.07.2016 (Bl. 132 ff. d. A.) und 27.09.2016 (Bl. 184 ff. d. A.) sowie der Beklagten vom 08.09.2016 (Bl. 160 ff. d. A.) verwiesen.