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Zwischenurteil

9 SaGa 1123/16

LArbG Berlin-Brandenburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2016:1125.9SAGA1123.16.00
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Leitsätze
Machen mehrere aufgrund derselben Straftat potentiell Geschädigte Ansprüche auf das im Zuge der Rückgewinnungshilfe durch Arrest gesicherte Vermögen des Schädigers geltend, haben diese ein rechtliches Interesse gem. § 66 Abs. 1 ZPO anhängigen zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten beizutreten, wenn in diesen zu entscheiden ist, ob einer der potentiell Geschädigten Schadensersatzansprüche hat, oder ob dies nicht der Fall ist, weil er zu Lasten des anderen potentiell Geschädigten von der Straftat profitiert und entsprechend keinen Schaden hat.(Rn.21)
Tenor
Die Nebenintervention wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Machen mehrere aufgrund derselben Straftat potentiell Geschädigte Ansprüche auf das im Zuge der Rückgewinnungshilfe durch Arrest gesicherte Vermögen des Schädigers geltend, haben diese ein rechtliches Interesse gem. § 66 Abs. 1 ZPO anhängigen zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten beizutreten, wenn in diesen zu entscheiden ist, ob einer der potentiell Geschädigten Schadensersatzansprüche hat, oder ob dies nicht der Fall ist, weil er zu Lasten des anderen potentiell Geschädigten von der Straftat profitiert und entsprechend keinen Schaden hat.(Rn.21) Die Nebenintervention wird zugelassen. Der gem. § 71 Abs. 1 ZPO zulässige Antrag der Arrestklägerin auf Zurückweisung der Nebenintervention ist nicht begründet. Gem. § 66 Abs. 1 ZPO kann einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit einer Partei zum Zwecke der Unterstützung beitreten, wer ein rechtliches Interesse an einem Obsiegen dieser Partei hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Mit dem vorliegenden Berufungsverfahren ist ein anhängiger Rechtsstreit anderer Personen – der Arrestklägerin und des Arrestbeklagten zu 2) gegeben. An dem zunächst erklärten Beitritt auch auf Seiten der Arrestbeklagten zu 1) hat die Nebenintervenientin im Hinblick auf den insoweit bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreit nicht festgehalten (s. zur möglichen Rücknahme des Beitritts Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 66 ZPO, Rn. 18). Das erforderliche rechtliche Interesse der Nebenintervenientin an einem Beitritt zum diesem Rechtsstreit auf Seiten des Arrestbeklagten zu 2) liegt vor. I. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 – X ZR 236/01 –, BGHZ 166, 18-22, BPatGE 2006, 288, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 18. November 2015 – VII ZB 2/15 –, BGHZ 207, 378-385, Rn. 11). Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 – X ZR 236/01 –, BGHZ 166, 18-22; BGH, Beschluss vom 18. November 2015 – VII ZB 2/15 –, BGHZ 207, 378-385, Rn. 11). 1. Schwierigkeiten bereitet im Einzelfall die Abgrenzung eines rechtlichen von einem nur wirtschaftlichen Interesse in Fällen einer Vollstreckungskonkurrenz. Jeder Gläubiger hat im Falle begrenzter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Interesse daran, dass kein anderer Gläubiger einen vorrangigen Titel erwirbt und in der Folge anderweitige Vollstreckungsmöglichkeiten vereitelt. Allein aus einer solchen Konkurrenzsituation mehrerer Gläubiger ergibt sich ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, nach wohl allgemeiner Auffassung aber noch kein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 ZPO an einem Beitritt eines Gläubigers an Prozessen anderer Schuldner an Prozessen desselben Gläubigers (Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 66, Rn. 14). 2. Dagegen wird teilweise ein hinreichendes rechtliches Interesse angenommen, wenn nicht die Vermögensverhältnisse des Schuldners im Allgemeinen, sondern Rechte an bestimmten Sicherungsobjekten betroffen sind (Bork a.a.O.). Es wird ausgeführt, ein Arrestgläubiger eines später vollzogenen Arrestes sei beim Zusammentreffen mehrerer Arreste beitrittsberechtigt (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 75. Aufl. § 66 Rn. 7). Allerdings wurden gegen die weiterhin in Bezug genommenen ältere Entscheidung, in der es heißt, da das Pfandrecht ein Recht und der Rang eine Rechtslage sei, werde diese Rechtslage durch ein seinem – des Nebenintervenienten – vorhergehendes Pfandrecht beeinträchtigt (Beschluss des OLG Frankfurt vom 6. Februar 1929, JW 1929, S. 1674, s. den Verweis von Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 66 Fußnote 29) bereits seinerzeit Einwände erhoben. Es wird ausgeführt, dieses Interesse sei ein tatsächliches und wirtschaftliches, aber kein rechtliches, ansonsten müsse jedem Gläubiger eine Nebenintervention in Prozesse seiner Schuldner zugebilligt werden (s. Fürst in JW 1929, S. 3134). Diese Bedenken, die auch die Arrestklägerin im vorliegenden Fall äußert, sind ist berechtigt, soweit es letztlich nur um die Frage geht, ob ein Dritter aus beliebigen Gründen auch einen Titel erlangt. Dann geht es, auch soweit im Ergebnis dasselbe Sicherungsobjekt betroffen ist, um ein wirtschaftliches Interesse an Vollstreckungsmöglichkeiten, die von der allgemeinen Rechtslage – welcher Gläubiger nach den maßgeblichen Regelungen Vorrang genießt – abhängt, für die es aber auf die konkreten Rechtsverhältnisse zwischen den Gläubigern ansonsten nicht ankommt. 3. Dies schließt aber ein rechtliches Interesse nicht aus, wenn in dem auf Erlangung eines Vollstreckungstitels gerichteten Verfahren darüber hinaus mit Auswirkung auf weitere Verfahren über die allgemeine „Vollstreckungskonkurrenz“ hinaus über Ansprüche der Gläubiger untereinander zu entscheiden ist. Dann steht auch der andere Gläubiger zum Gegenstand des Rechtsstreits in einem sich zumindest mittelbar auswirkenden Verhältnis. Über solche Ansprüche der Gläubiger untereinander ist zu entscheiden, wenn zu klären ist, ob einem Gläubiger Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner aufgrund einer schädigenden Handlung zustehen oder ob dies nicht der Fall ist, weil er letztlich zu Lasten des anderen Gläubigers - und Nebenintervenienten - von dieser Handlung profitiert und gerade keinen Schaden erlitten hat. In diesem Fall hängt die zu treffende Entscheidung auch davon ab, welche Ansprüche der Gläubiger untereinander bestehen und wie sich deren Rechtsverhältnisse untereinander gestalten. Damit steht auch der andere Gläubiger zum Gegenstand des Rechtsstreits, dem Schadensersatzanspruch in einem Rechtsverhältnis im o.g. Sinne. Rechtliche Auswirkungen dieser Entscheidung sind insbesondere gegeben, wenn hiervon die in anderen Verfahren zu treffende Entscheidung abhängt, welcher der beiden Gläubiger Zugriff auf ein zum Zwecke der Entschädigung vorläufig gesichertes Vermögen erhält. II. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. 1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist von der Arrestklägerin geltend gemachter Arrest gegen den Arrestbeklagten zu 2). Rechtliche Voraussetzung für den Arrest und damit Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist das Bestehen eines Arrestanspruchs, d.h. Zahlungsansprüche der Arrestklägerin gegen den Arrestbeklagten zu 2). Diese (Schadensersatz-)Ansprüche werden vorliegend damit begründet, der Arrestbeklagte zu 2) habe widerrechtlich die Lieferung von Metall / Stahl bzw. Stahlrädern ohne Erfassung an die Arrestklägerin veranlasst. Bei der Arrestklägerin sei dieses Material von der Arrestbeklagten zu 1) entgegengenommen und unter falscher Verbuchung und Veranlassung der Auszahlung von 499.751,00 Euro an sie – die Arrestbeklagte zu 1) - einer Weiterverwertung zugeführt worden, wobei erhebliche Teile der so erlangten Summe an den Arrestbeklagten zu 2) weitergereicht worden seien. Aus diesem Grund bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung der Arrestbeklagten auf Ersatz des ausbezahlten Betrages. Im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist auch über das Verhältnis der Arrestklägerin zur Nebenintervenientin zu entscheiden. Ein Schaden der Arrestklägerin als Voraussetzung des Arrestanspruchs läge nicht vor, wenn diese aufgrund der schädigenden Handlungen des Arrestbeklagten zu 2), sei es durch gutgläubigen Erwerb oder durch Verarbeitung des Stahls rechtswirksam und ohne Belastung durch entsprechende Zahlungsansprüche im Ergebnis mehr erlangt hätte als nach der Anspruchsbegründung ihrer Kasse entnommen wurde. In diesem Fall bestünden mangels Schaden keine Schadensersatzansprüche, ein Schaden wäre im Ergebnis durch die schädigende Handlung des Arrestbeklagten zu 2), über die im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, nur bei der Nebenintervenientin verursacht worden. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es auf die Rechtsverhältnisse zwischen der Arrestklägerin und der Nebenintervenientin an, u.a. darauf, ob der Schrott / Stahl bei der Nebenintervenientin abhanden gekommen oder durch hierzu befugte Mitarbeiter herausgegeben wurde. Entsprechend hat sich auch das Arbeitsgericht in der vorliegenden Entscheidung mit diesen Fragen auseinandergesetzt. 2. Von der Entscheidung im vorliegenden Fall hängt die in einem anderen Verfahren zu treffende Entscheidung ab, ob die Arrestklägerin im Verfahren nach § 111g Abs. 2 StPO zur Zwangsvollstreckung zuzulassen ist. Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO kommt nur hinsichtlich derjenigen staatlich beschlagnahmten Vermögenswerte in Betracht, auf die der Verletzte mit dem von ihm erwirkten Titel auch Zugriff hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. August 2015 – III-1 Ws 133/15, 1 Ws 133/15 –, Rn. 6, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2015 – III-1 Ws 81/15, 1 Ws 81/15 –, juris). Prüfungsgegenstand in dem Verfahren nach § 111g StPO ist, ob der Antragsteller einen ihm aus einer Straftat des Antragsgegners gegen diesen erwachsenen Anspruch - glaubhaft - geltend macht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. Juli 2013 – 3 Ws 248/13 –, Rn. 3, juris). Um einen Anspruch aus der Straftat glaubhaft zu machen, ist ein zivilrechtlicher Titel über das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund ebendieser Straftat geeignet (Meyer-Groß, StPO, 59. Aufl., § 111g Rn. 3). Umgekehrt ist ein Anspruch aus der Straftat im Falle einer ablehnenden zivilrechtlichen Entscheidung gerade nicht glaubhaft gemacht. Ob strafrechtlich gleichwohl eine Stellung als Verletzter im Sinne des § 111g Abs. 2 S. 3 StPO angenommen werden könnte, ist letztlich nicht entscheidungserheblich, da es in diesem Fall bereits an dem für eine Zulassung erforderlichen Titel fehlen würde. Damit wird die Frage, wer im Verhältnis mehrerer potentiell Geschädigter tatsächlich einen Schaden erlitten und damit über einen Schadensersatzanspruch verfügt, im Zivilverfahren geklärt. Bei Vorliegen eines entsprechenden Titels der Arrestklägerin aufgrund dieser Straftat als schädigender Handlung kann die Nebenintervenientin im Zulassungsverfahren nicht geltend machen, die Arrestklägerin habe einen aus der Straftat erwachsenen Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Entsprechend wird im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess auch eine Entscheidung über die Rechtsstellung möglicher Geschädigter im Zulassungsverfahren nach § 111 g StPO getroffen. Es wird mit Folge für die Zulassungsmöglichkeit entschieden, ob die Arrestklägerin als Opfer des Arrestbeklagten zu 2) Ansprüche geltend machen kann oder ob lediglich die Nebenintervenientin einen Schaden erlitten hat. Aufgrund dieses Zusammenhangs liegt die zur Begründung eines rechtlichen Interesses erforderliche mittelbare rechtliche Einwirkung der vorliegenden Entscheidung auf die Rechtsstellung der Nebenintervenientin vor. III. Über die Kosten der Nebenintervention ist im Rahmen der abschließenden Entscheidung in der Sache zu entscheiden. IV. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Soweit § 71 Abs. 2 ZPO eine sofortige Beschwerde vorsieht, ist diese nach § 78 ArbGG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen statthaft. Die Revision findet gem. § 72 ArbGG nur gegen Endurteile statt. Die Rechtsbeschwerde kann gem. § 78 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur in Beschlüssen zugelassen werden - vorliegend handelt es sich jedoch um ein Zwischenurteil (s. auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Zwischenurteil vom 29. Oktober 2014 – 14 Sa 1328/13 – Rn. 17, juris). Streitig ist die Zulassung einer Nebenintervention im Berufungsverfahren. Die Arrestklägerin und Berufungsbeklagte (Arrestklägerin) hat einen dinglichen Arrest gegen die Arrestbeklagte zu 1) und den Arrestbeklagten zu 2) und (alleinigen) Berufungskläger (Arrestbeklagten zu 2) beantragt. Die Arrestbeklagte zu 1) war Arbeitnehmerin der Arrestklägerin, der Arrestbeklagte zu 2) Arbeitnehmer der – erstinstanzlich nicht als solche aufgetretenen – Nebenintervenientin. Das Arbeitsgericht Eberswalde hat auf Antrag der Arrestklägerin durch Urteil vom 18. Mai 2016 einen dinglichen Arrest über beide Arrestbeklagten in Höhe von je 499.751,00 Euro angeordnet und festgestellt, es handle sich bei den Schadensersatzansprüchen der Arrestklägerin gegen die Arrestbeklagten um solche aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Arrestbeklagte zu 2) habe auf dem Gelände der Nebenintervenientin Stahlräder / Schrott aussortiert und mit einer besonderen Kennzeichnung versehen. Dieses Metall sei auf das Gelände der Arrestklägerin verbracht und dort auf Veranlassung der Arrestbeklagten zu 1) zunächst nicht gewogen, sondern gesondert gelagert worden. Die Arrestbeklagte zu 1) habe den Schrott später in kleineren Mengen verwiegen lassen, diesen im Buchungssystem Kunden, die zuvor auf eigene Rechnung Metallschrott eingeliefert hatten, zugeordnet, eine fiktive Barabrechnung erstellt und eine Barauszahlung an sich veranlasst. Auf die in der Zeit vom 1. April 2013 bis 31. August 2015 so erstellten ca. 750 Barabrechnungen sei ein Betrag von 499.751,00 Euro an die Arrestbeklagte zu 1) ausgezahlt worden. Diese habe nach ihren Angaben einen Anteil von 10% behalten und den verbleibenden Betrag an den Arrestbeklagten zu 2) weitergeleitet. Damit sei ein Arrestanspruch gegen beide Arrestbeklagten als Gesamtschuldner glaubhaft gemacht, der sich u.a. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 2 StGB, § 840 Abs. 1 BGB ergebe. Die vorgenommene Schadensberechnung sei nicht aufgrund eines gutgläubigen Erwerbs des angelieferten Materials durch die Arrestklägerin unschlüssig. Dieses Material sei der Nebenintervenientin abhanden gekommen, was einen gutgläubigen Erwerb ausschließe. Auch im Falle eines Eigentumserwerbs durch spätere Verarbeitung könne es zu keinem anrechenbaren Vermögensvorteil kommen, weil in diesem Fall Ansprüche der Nebenintervenientin nach § 951 BGB entstünden. Der durch das Amtsgericht Eberswalde durch Beschluss vom 29. September 2015 angeordnete dingliche Arrest in Höhe von 449.775,90 Euro zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe stehe dem nicht entgegen, weil durch einen Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe die Zwangsvollstreckung des Geschädigten nicht entbehrlich werde. Gegen dieses ihm am 8. Juni 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde hat der Arrestbeklagte zu 2) am 5. Juli 2016 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 8. September 2016 begründet. Die Nebenintervenientin hat durch einen am 1. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz den Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten zunächst der Arrestbeklagten erklärt und zwischenzeitlich erklärt, es werde nur an dem Beitritt auf Seiten des Arrestbeklagten zu 2) festgehalten. Die Nebenintervenientin macht geltend, das erforderliche rechtliche Interesse am Beitritt bestehe und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Sie sei strafprozessual Verletzte, zu ihren Gunsten seien Arrestbefehle zur Rückgewinnungshilfe erlassen und Vermögen der Arrestbeklagten gepfändet worden. Sie habe ein Interesse daran, Zugriff auf diese zur Rückgewinnungshilfe gepfändeten Gegenstände zu erhalten. Sie habe zwischenzeitlich unter Hinweis auf den von Ihr gegen den Arrestbeklagten zu 2) erwirkten Arrestbeschluss des Arbeitsgerichts Eberswalde über 1.738.394,07 Euro (Beschluss vom 27.7.2016, 1 Ga 5/16) bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag zur Zulassung der Arrestvollziehung gemäß § 111g, 111h StPO gestellt und sich gegenüber der Staatsanwaltschaft gegen die von der Arrestklägerin ebenfalls beantragte Zulassung zur Arrestvollziehung gewandt (s. Bl. 584-620 d.A.). Maßgeblicher Inhalt der Arrestentscheidung sei die Frage, ob der Arrestklägerin ein Arrestanspruch zustehe. Dies setze einen glaubhaft gemachten Schaden voraus. Ein solcher liege nicht vor, vielmehr sei der Wert des Stahls, den die Arrestklägerin erhalten habe, mit mindestens 1,7 Mio Euro anzusetzen, weshalb nach der Differenzhypothese kein Schaden vorliegen könne. Mit diesem Entscheidungsinhalt liege eine unmittelbare Einwirkung auf ihre Rechtsverhältnisse vor. Im Übrigen wirke die Vollstreckung des Urteils auf ihre Interessen ein. Sie habe einen eigenen Arrest gegen den Arrestbeklagten zu 2) erwirkt und vollzogen, dessen Erfolg auch davon abhänge, dass die Arrestklägerin nicht vorrangig zugelassen werde. Mit dem vorliegenden Urteil sei zu befürchten, dass sie mit ihren Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos bleibe. Eine echte Vorgreiflichkeit sei nicht erforderlich, es reiche aus, wenn eine tatsächliche Vorentscheidung für einen Anspruch oder eine Verpflichtung des Nebenintervenienten getroffen werde. Unabhängig hiervon sei die streitgegenständliche Entscheidung zum Zulassungsantrag der Arrestklägerin nach § 111 g StPO vorgreiflich, da dieser auf den vorliegenden Arrest gestützt werde. Wäre der vorliegende Arrest mangels Schaden der Arrestklägerin unbegründet, wie von ihr – der Nebenintervenientin – vertreten, werde der Zulassungsantrag der Arrestklägerin unzulässig. Hier sei die streitgegenständliche Entscheidung maßgeblich, da im Zulassungsverfahren nur geprüft werde, ob ein Titel vorliege. Die Arrestklägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Nebenintervention zurückzuweisen. Das erforderliche rechtliche Interesse für einen Beitritt liege nicht vor. Ansprüche der Nebenintervenientin seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Aus der streitgegenständlichen Entscheidung ergebe sich keine Vorentscheidung über Ansprüche oder Verpflichtungen der Nebenintervenientin. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung von Vollstreckungsinteressen der Nebenintervenientin annehme, handle es sich um wirtschaftliche Interessen. Es reiche nicht aus, wenn ein konkurrierender Gläubiger nur deshalb am Obsiegen des Schuldners interessiert sei, weil im Falle des Unterliegens die Vollstreckung zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners führe oder die Haftungsmasse geschmälert werde. Ein rechtliches Interesse ergebe sich auch nicht aus der Absicht, Zugriff auf die von den Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe gepfändeten Gegenstände zu nehmen. Für die Vollstreckung der durch strafprozessualen Arrest gesicherten Gegenstände werde unabhängig von der Benennung Geschädigter im Arrestbeschluss im Verfahren nach § 111g Abs. 2 StPO festgestellt, wer sich letztlich als Verletzter den Arrest zunutze machen könne. Das vorliegende Arrestverfahren beeinträchtige diese rechtlichen Interessen nicht. Berührt sei allenfalls das Interesse an der Sicherung der faktischen Vollstreckungsmöglichkeiten. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien und der Nebenintervenientin nebst Anlagen Bezug genommen.