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Beschluss

1 Ws 81/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0529.1WS81.15.0A
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Leitsätze
1. Die Strafvollstreckungskammer kann im Einzelfall verpflichtet sein, bereits vor Erreichen der in § 463 Abs. 4 StPO normierten Fünf-Jahres-Frist im Rahmen ihrer Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung bei Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einen externen Sachverständigen hinzuziehen.(Rn.7) 2. Das vor der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einzuholende externe Sachverständigengutachten ist jedenfalls dann von einem psychiatrischen Sachverständigen zu erstatten, wenn der Untergebrachte an einer Geisteskrankheit leidet.(Rn.10)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 12. Mai 2015 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 27. April 2015  a u f g e h o b e n  und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen, an die Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken  z u r ü c k v e r w i e s e n .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Strafvollstreckungskammer kann im Einzelfall verpflichtet sein, bereits vor Erreichen der in § 463 Abs. 4 StPO normierten Fünf-Jahres-Frist im Rahmen ihrer Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung bei Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einen externen Sachverständigen hinzuziehen.(Rn.7) 2. Das vor der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einzuholende externe Sachverständigengutachten ist jedenfalls dann von einem psychiatrischen Sachverständigen zu erstatten, wenn der Untergebrachte an einer Geisteskrankheit leidet.(Rn.10) Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 12. Mai 2015 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 27. April 2015 a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen, an die Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken z u r ü c k v e r w i e s e n . I. Der Untergebrachte befindet sich in vorliegender Sache - zunächst einstweilig untergebracht nach § 126 a StPO - in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie in M. (SKFP) zum Vollzug der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Oktober 2007 (Az.: 4 - 7/07), rechtskräftig seit dem 23. April 2008, angeordneten Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er in der Zeit vom 24. März 2005 bis zum 23. Oktober 2006 im Zustand der Schuldunfähigkeit zwei gefährliche Körperverletzungen und zwei versuchte gefährliche Körperverletzungen begangen, wobei er während des gesamten Zeitraums aufgrund einer bei ihm seit Jahren bestehenden chronischen schizophrenen Psychose vom paranoid-halluzinatorischen Typ, in deren Verlauf eine schwere residuale Störung (ICD-10: F20.01) aufgetreten ist, und einer zudem vorliegenden schweren Antriebs-, Konzentrations- und Affektstörung steuerungsunfähig war. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Dabei hat sie sich hinsichtlich der bei dem Untergebrachten vorliegenden psychischen Erkrankung und seiner Gefährlichkeit den - im Beschluss im Wortlaut weitgehend wiedergegebenen - Ausführungen und Wertungen in der ärztlichen Stellungnahme der SKFP vom 22. Dezember 2014, die sich auch auf ein von der Klinik nach dem Saarländischen Maßregelvollzugsgesetz eingeholtes Prognosegutachten des Diplom-Psychologen D.-S. vom 27. April 2014 stützt, sowie deren Erläuterung im Rahmen der mündlichen Anhörung des Untergebrachten vor der Strafvollstreckungskammer angeschlossen und die weitere Unterbringung im Hinblick darauf als erforderlich angesehen, dass sich die psychische Erkrankung des Untergebrachten weiter chronifiziert habe, der Untergebrachte langfristig auf psychiatrische Behandlungsmaßnahmen und sozialpsychiatrische Betreuungsstrukturen angewiesen sei und es ohne solche Rahmenbedingungen wahrscheinlich sei, dass er alltägliche Interaktionen als feindselig auslege und diesen mit fremdaggressiven Reaktionen und Verhaltensweisen begegne. Von einer vorherigen mündlichen Anhörung des Sachverständigen hat die Kammer abgesehen, nachdem der Verteidiger auf eine entsprechende Anfrage der Kammer mitgeteilt hatte, dass auf eine solche Anhörung - auch für den Untergebrachten - verzichtet werde. Die Staatsanwaltschaft hat eine entsprechende Verzichtserklärung nicht abgegeben. Gegen diesen ihm am 6. Mai 2015 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger für den Untergebrachten mit am 12. Mai 2015 beim Landgericht eingegangenem Telefaxschreiben vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt, die er mit weiterem Schriftsatz vom 19. Mai 2015 begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet beantragt. II. Die gemäß § 463 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1, Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache (vorläufig) Erfolg. Der angefochtene Beschluss leidet an einem Verfahrensmangel, der zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer führt, da der Senat den Verfahrensmangel nicht selbst beheben kann und daher an einer grundsätzlich gebotenen eigenen Sachentscheidung gehindert ist (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 16, 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 309 Rn. 8). Die im Rahmen der jährlichen Überprüfung gemäß §§ 67 e Abs. 1, Abs. 2, 67 d Abs. 2, Abs. 6 StGB getroffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer genügt nicht dem Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung, weil sich die Kammer wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht allein auf die ärztliche Stellungnahme der SKFP und das hierin verwertete Prognosegutachten des externen Sachverständigen Diplom-Psychologe D.-S. vom 27. April 2014 stützen durfte, sondern zusätzlicher Beratung durch einen - von ihr zu beauftragenden - externen Sachverständigen bedurft hätte. Darauf, dass die Kammer vor Erlass der angefochtenen Entscheidung den externen Sachverständigen Diplom-Psychologe D.-S. entgegen §§ 463 Abs. 4 Satz 4, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht mündlich angehört hat (zur Notwendigkeit der mündlichen Anhörung eines externen, auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 SMRVG von der Maßregelvollzugseinrichtung beauftragten Sachverständigen vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 Ws 251/07 -, 19. Februar 2013 - 1 Ws 14/13 -, 28. Mai 2013 - 1 Ws 65/13 -, 12. September 2013 - 1 Ws 155/13 -, juris, und 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 -; s.a. OLG Düsseldorf NStZ 2011, 716 f.; Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2011, 125 f.), obwohl die Staatsanwaltschaft den - nach § 463 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO für ein Absehen von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vorausgesetzten - Verzicht auf die mündliche Anhörung nicht erklärt hat, kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an. 1. Auch für das Verfahren der Überprüfung einer Unterbringung nach § 67e StGB gilt das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297, 309; BVerfG NStZ-RR 2010, 122 ff., NStZ 2013, 116 ff., NStZ-RR 2014, 222 ff.; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 -). Aus diesem Gebot leitet sich die regelmäßig bestehende Pflicht des Richters ab, zur Beurteilung der bei der Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu beantwortenden Frage der Gefährlichkeit des Verurteilten einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl. BVerfG, a. a. O.; Senatsbeschluss wie vor), was allerdings nicht bedeutet, dass bei jeder nach § 67 e Abs. 2 StGB turnusmäßig vorzunehmenden Überprüfung der Unterbringung zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre (vgl. BVerfG, a.a.O.). Vielmehr sieht die Vorschrift des § 463 Abs. 4 StPO vor, dass das Gericht im Rahmen der Überprüfungen nach § 67 e StGB nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen soll (§ 463 Abs. 4 Satz 1 StPO), der weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst war (§ 463 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 StPO) noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeitet, in dem sich die untergebrachte Person befindet (§ 463 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 StPO). Diese Regelung schließt es allerdings nicht aus, dass das Gericht verpflichtet sein kann, im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht bei der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits vor Erreichen der Fünf-Jahres-Frist einen externen Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2010, 122 ff., NStZ 2013, 116 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 1 Ws 154/08 -, juris). So liegt der Fall hier. 2. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer - ungeachtet der vorerwähnten unterbliebenen mündlichen Anhörung des Sachverständigen - im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats, wonach das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung auch die Verpflichtung des über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entscheidenden Richters umfasst, ein von der Maßregelvollzugseinrichtung auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 SMRVG eingeholtes forensisch-psychiatrisches Prognosegutachten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu verwerten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 -), das von der SKFP eingeholte Prognosegutachten des Diplom-Psychologen D.-S. vom 27. April 2014 insoweit verwertet, als sie sich in ihrer Entscheidung der ärztlichen Stellungnahme der SKFP vom 22. Dezember 2014 angeschlossen hat, die sich auch auf dieses Gutachten stützt. Dabei hat die Kammer jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein solches Gutachten inhaltlich und personell den Anforderungen des § 463 Abs. 4 StPO genügen muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2007 - 1 Ws 226/07 -, 20. November 2007 - 1 Ws 228/07 - und 18. Dezember 2007 - 1 Ws 251/07 -). In personeller Hinsicht bedeutet dies nicht nur, dass der Sachverständige im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Untergebrachten befasst gewesen sein und auch nicht in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten darf, in dem sich der Untergebrachte befindet (§ 463 Abs. 4 Satz 2 StPO). Vielmehr kommt dieser Vorgabe auch Bedeutung für die Beurteilung der Frage zu, welcher Sachverständige zur Beantwortung der Frage nach dem Fortbestehen des die Unterbringung ursprünglich begründenden Zustandes sowie der durch die Anlasstat(en) zutage getretenen Gefährlichkeit des Untergebrachten am ehesten geeignet ist. a) In der Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist für die - das Verfahren bei Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe regelnde - Vorschrift des § 454 Abs. 2 StPO, welche gemäß § 463 Abs. 4 Satz 4 StPO bei der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67 e StGB entsprechend gilt, weitgehend anerkannt, dass nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden ist, welcher Sachverständige (z.B. Psychiater oder Psychologe) am ehesten geeignet ist, die in § 454 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellte Frage zu beantworten, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 125 f.; KK-StPO/Appl, StPO, 7. Aufl., § 454 Rn. 12 e; LR-Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 60; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 454 Rn. 37 a). Dies soll grundsätzlich auch für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstattung eines Prognosegutachtens im Vorfeld der gemäß § 67 d Abs. 2 StGB zu treffenden Entscheidung gelten, weshalb auch in einem solchen Fall die Beauftragung eines nichtärztlichen Psychologen nicht von vornherein ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 2005 - 2 BvR 792/05 -, juris Rz. 27; OLG Hamm StV 2006, 424 ff.). Nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung ist für die Erstattung eines derartigen Prognosegutachtens die Beauftragung eines Psychiaters allerdings dann erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anknüpfungstatsachen die alleinige Sachkunde eines Psychologen zweifelhaft erscheint (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.), was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn bei dem Untergebrachten eine geistige Erkrankung vorliegt, die allein in das Fachgebiet der Psychiatrie fällt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; s.a. BGHSt 23, 8, 12 hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen, der an einer Geisteskrankheit leidet, sowie Müller-Dietz, NStZ 1983, 203, 204 m.w.N.). b) Gemessen an diesen Maßstäben genügt das Prognosegutachten des (nichtärztlichen) Diplom-Psychologen D.-S. vom 27. April 2014 jedenfalls in personeller Hinsicht nicht den Anforderungen an ein solches Gutachten. Denn nach übereinstimmender Einschätzung der im vorliegenden Verfahren bislang tätigen psychiatrischen Sachverständigen Dr. Sch. und V. K. sowie der den Untergebrachten behandelnden Ärzte der SKFP leidet der Untergebrachte an einer chronischen schizophrenen Psychose vom paranoid-halluzinatorischen Typ mit einem schweren Residuum. Die Beurteilung dieses Krankheitsbildes setzt jedoch besondere medizinische Fachkenntnisse voraus, die der nichtärztliche Psychologe nicht besitzen kann, und fällt damit in das Fachgebiet der Psychiatrie. c) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass sich sowohl aus der ärztlichen Stellungnahme der SKFP als auch - ungeachtet des Mangels in personeller Hinsicht - aus dem Prognosegutachten des Diplom-Psychologen D.-S. Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht mehr in gleichem Maße wie zum Zeitpunkt der Anordnung der Unterbringung zu bewerten sein könnte, insbesondere von dem Untergebrachten eventuell zu erwartende Straftaten möglicherweise nicht mehr den Schweregrad der Anlasstaten erreichen, hätte die Strafvollstreckungskammer Anlass sehen müssen, zur besseren Sachaufklärung ein Prognosegutachten eines externen psychiatrischen Sachverständigen einzuholen, zumal der Ablauf der gemäß § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO geltenden Fünf-Jahres-Frist, die zuletzt mit der auf das forensisch-psychiatrische Gutachten der Sachverständigen V. K. vom 10. Juni 2010 gestützten Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 26. Juli 2010 (Bl. 188 d.A.) zu laufen begonnen hat (zur Fristberechnung vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2012 - 1 Ws 85/12 - und 28. Mai 2013 - 1 Ws 65/13 -; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 463 Rn. 10 m.w.N.), kurz bevorsteht. In Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose des Untergebrachten ist in der schriftlichen Stellungnahme der SKFP vom 22. Dezember 2014 nämlich u.a. ausgeführt, dass die fremdaggressiven Reaktionen und Verhaltensweisen des Untergebrachten sich seit seiner schweren somatischen Erkrankung im März 2013 abgemildert haben, es bei ihm „seit langem zu keinen Impulsdurchbrüchen mit körperlich aggressiven Verhaltensweisen mehr gekommen“ sei, und dass die strafrechtliche Prognose in Anbetracht des Alters des Untergebrachten, des chronischen Stadiums seiner Störung sowie der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit des Untergebrachten „nicht mehr von allgegenwärtiger Erwartung impulsiver Handlungsdurchbrüche im Zuge paranoider Situationsverkennungen geprägt“ sei. Soweit darüber hinaus von zwei Vorfällen in der Wohneinrichtung, in der sich der Untergebrachte aktuell zum Probewohnen befindet, berichtet wird, die jeweils zur kurzfristigen Zurückverlegung des Untergebrachten in die Maßregelvollzugseinrichtung geführt haben, wird auch hervorgehoben, dass diese Vorfälle - zu einem in der mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer angeführten dritten Vorfall sind Einzelheiten nicht aktenersichtlich - im Zusammenhang mit Distanzunterschreitungen von Mitbewohnern standen und der Untergebrachte in beiden Fällen nicht körperlich übergriffig geworden sei. Der Sachverständige D.-S. spricht in seinem Prognosegutachten vom 27. April 2014 sogar davon, dass bei dem Untergebrachten weniger „eine tatsächliche Gefährlichkeit“ als vielmehr „eine Unerträglichkeit in der sozialen Gemeinschaft“ gegeben sei (Seite 24 des Gutachtens, Bl. 398 d.A.). Ausgehend von diesen Ausführungen ist nach Auffassung des Senats auch die zusammenfassende Bewertung der Ärzte der SKFP, es sei zu erwarten, dass der Untergebrachte außerhalb des fest strukturierten Rahmens der Maßregelvollzugseinrichtung bzw. der Einrichtung, in der er am Probewohnen teilnimmt, bereits „bei der geringsten Störung seiner Bedürfnisbefriedigung, soweit es seine Körperkräfte zuließen, wieder übergriffig würde“, nicht ohne Weiteres naheliegend. Die Einholung eines externen psychiatrischen Sachverständigengutachtens ist vorliegend auch nicht im Hinblick auf eine in Kürze bevorstehende Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug, die durch die Einholung eines Gutachtens verzögert werden könnte, entbehrlich (vgl. hierzu BVerfG NStZ-RR 2010, 125 ff.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 292; Senatsbeschluss vom 28. Mai 2013 - 1 Ws 65/13 -; KK-StPO/Appl, a.a.O., § 463 Rn. 4a). Denn nach der ärztlichen Stellungnahme der SKFP ist, auch wenn sich der Untergebrachte mit Ausnahme der kurzzeitigen Zurückverlegungen in die Maßregelvollzugseinrichtung bereits seit dem 12. August 2014 im Probewohnen in der näher bezeichneten Wohneinrichtung befindet, davon auszugehen, dass das Probewohnen nach dortiger Einschätzung über eine längere, zeitlich (noch) nicht determinierte Phase andauern soll. 3. Die unterbliebene Einholung des erforderlichen externen Sachverständigengutachtens führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und - auch unter Berücksichtigung der in § 309 Abs. 2 StPO getroffenen Regelung ausnahmsweise - zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 Ws 251/07 - und 28. Mai 2013 - 1 Ws 65/13 -, jew. m.w.N.; OLG Zweibrücken, OLG Frankfurt, jew. a.a.O.; ), die auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen zu entscheiden haben wird.