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Beschluss

10 Ta 1390/17

LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2017:1122.10TA1390.17.00
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Leitsätze
Das Eigentum an einer nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung steht grundsätzlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen.(Rn.10) Das gilt dann nicht, wenn eine Beleihung der Immobilie unmöglich oder wirtschaftlich unvernünftig wäre.(Rn.13)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. September 2017 - 18 Ca 10424/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Eigentum an einer nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung steht grundsätzlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen.(Rn.10) Das gilt dann nicht, wenn eine Beleihung der Immobilie unmöglich oder wirtschaftlich unvernünftig wäre.(Rn.13) I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. September 2017 - 18 Ca 10424/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Am 13. April 2016 erhob der damalige Prozessbevollmächtigte der jetzt 39jährigen Klägerin Klage auf Feststellung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitszeit von 130 Stunden pro Monat und einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.340,00 EUR sowie Zahlung rückständiger Vergütung in Höhe von 17.420,00 EUR brutto. Zuvor hatte der Beklagte die Klägerin während einer Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Die Unwirksamkeit der Kündigung war jedoch durch mittlerweile rechtskräftiges Versäumnisurteil festgestellt worden. Dennoch wurde die Klägerin nicht beschäftigt. Bereits mit der Klage hatte die Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres damaligen Prozessbevollmächtigten beantragt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hatte und zwischenzeitlicher Korrespondenz des Arbeitsgerichts mit der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde im Kammertermin am 29.9.2016 beschlossen, dass die Parteien des Rechtsstreits ein Güterichterverfahren durchführen und das streitige Verfahren nur auf Antrag einer der Parteien fortgesetzt wird. Im März 2017 wurde die Erfolglosigkeit des Güterichterverfahrens mitgeteilt. Eine Fortsetzung des streitigen Verfahrens wurde nicht beantragt. Das streitige Verfahren ruht weiter. Am 18. September 2017 beschloss das Arbeitsgericht, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Bedürftigkeit der Klägerin als Eigentümerin einer vermieteten Wohnung, die belastbar sei, seien nicht gegeben. Gegen diesen der Klägerin am 27. September 2017 zugestellten Beschluss legte diese am 2. Oktober 2017 sofortige Beschwerde ein und verwies darauf, dass das laufende Familieneinkommen nicht ausreichend sei, die Prozesskosten zu bestreiten. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die vermietete Wohnung habe einen Wert von 80.000,00 EUR und es sei nicht ersichtlich, dass ein Kredit nicht zurückgezahlt werden könne. Neue Tatsachen, die eine andere Bewertung zulassen würden, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Auch das Landesarbeitsgericht wies die Klägerin unter dem 1. November 2017 nochmal darauf hin, dass die sofortige Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Es handele sich nicht um eine selbstbewohnte Immobilie. Dass deren Belastung zur Finanzierung der Prozesskosten eine Härte darstellen würde, sei nicht ersichtlich. Insbesondere seien keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Unmöglichkeit, wirtschaftliche Unvernunft oder fehlende Beleihungsmöglichkeit ergeben würde. Auch Tatsachen, die einer Rückzahlung eines entsprechenden Kredites entgegenstehen würden, seien nicht vorgetragen oder ersichtlich. Innerhalb der bis zum 17. November 2017 gesetzten Frist erfolgte kein ergänzender Vortrag der Klägerin. II. Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen, da sie eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht begründen kann. Zu keinem Zeitpunkt ergänzte die Klägerin ihren Vortrag zu ihrer wirtschaftlichen Lage. Auf die Ausführungen des ArbG Berlin in dem Nichtabhilfebeschluss und den Hinweisen des Landesarbeitsgerichts antwortete die Klägerin nicht. Da diese zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Berlin einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe entgegenstehen, war die sofortige Beschwerde des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen. 1. In ihrer sofortigen Beschwerde habe die Klägerin zur Begründung angegeben, dass die laufenden Einnahmen Ihrer Familie nicht ausreichen würden, um daraus die Prozesskosten zu bestreiten. Das hatte das Arbeitsgericht jedoch auch nicht angenommen. Wie dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 12. Oktober 2017 entnommen werden kann, geht es – nach wie vor - darum, dass das Arbeitsgericht angenommen hat, dass die Klägerin ihre vermietete Eigentumswohnung zur Absicherung eines Kredites belasten kann und dass nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin einen entsprechenden Kredit nicht zurückzahlen könne. Darauf war die Klägerin – auch nach den Hinweisen des Landesarbeitsgerichts - nicht weiter eingegangen. 2. Die Klägerin ist nicht bedürftig im Sinne von §§ 114, 115 ZPO. Denn sie muss die nicht von ihr selbst und ihrer Familie bewohnte Eigentumswohnung zur Finanzierung der Prozesskosten einsetzen. 2.1 Eine Partei hat nach § 115 Abs. 3 ZPO zur Finanzierung von Prozesskosten ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend. Nicht einzusetzen ist nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unter anderem ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück. Der Betreffende darf nach § 90 Abs. 3 SGB XII auch nicht auf den Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens verwiesen werden, soweit dies für ihn und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 2 PKH 6.13). 2.2 Anhaltspunkte dafür, dass für die Klägerin die Belastung oder Verwertung der nicht selbst genutzten Eigentumswohnung eine Härte darstellen und damit unzumutbar sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unzumutbar kann der Einsatz eines Immobilienvermögens dann sein, wenn eine Verwertung kurzfristig nicht oder nur in einer wirtschaftlich desaströsen Weise möglich ist. Dabei reicht jedoch nicht aus, dass mit der vorzeitigen Verwertung Einbußen verbunden sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 4 E 1039/16; Thür. Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. April 2016 - 6 Ta 61/16; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - II-2 WF 156/15. Die jeweilige Antragstellerin muss substantiiert vortragen, aus welchen Tatsachen sich die Unmöglichkeit, wirtschaftliche Unvernunft oder fehlende Beleihungsmöglichkeit ergeben soll (vgl. Thür. Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. April 2016 - 6 Ta 61/16). Dies hat die Klägerin nicht getan. Dass sie einen entsprechenden Kredit zur Finanzierung der sich bei streitiger Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens auf voraussichtlich nicht mehr als ca. 2.000,00 Euro belaufenden Prozesskosten auch unter dinglicher Absicherung nicht erlangen könnte, hatte sie bereits nicht dargelegt. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie in ihrem Alter keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Auch ihr schwerbehinderter Ehemann hat keine Einschränkung der Alltagskompetenz und hat die Klägerin auch im Gerichtsverfahren vertreten. Im Übrigen ist das hiesige Gerichtsverfahren, in dem die Klägerin den Bestand eines Arbeitsverhältnisses festgestellt wissen will, noch nicht beendet. 3. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht.