Beschluss
4 E 1039/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0313.4E1039.16.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.11.2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.11.2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil sich aus den dargelegten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Klägers nicht ergibt, dass er die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.11.2016 erweist sich demgemäß aus anderen als den in der Entscheidung benannten Gründen im Ergebnis als richtig. Der Kläger ist hierzu gehört worden. Der Kläger ist nicht bedürftig im Sinne von §§ 114, 115 ZPO. Er muss die nicht von ihm selbst und seiner Familie bewohnten Eigentumswohnungen in I. und F. zur Finanzierung der Prozesskosten einsetzen. Eine Partei hat nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 115 Abs. 3 ZPO ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend. Nicht einzusetzen ist nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unter anderem ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück. Der Betreffende darf nach § 90 Abs. 3 SGB XII auch nicht auf den Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens verwiesen werden, soweit dies für ihn und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2013 – 2 PKH 6.13 –, juris, Rn. 2. Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger die Belastung oder Verwertung der nicht selbst genutzten Eigentumswohnungen eine Härte darstellen und damit unzumutbar sein könnte, ergeben sich auch nicht aus seiner Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweis vom 8.2.2017. Unzumutbar kann der Einsatz eines Immobilienvermögens dann sein, wenn eine Verwertung kurzfristig nicht oder nur in einer wirtschaftlich desaströsen Weise möglich ist. Dabei reicht jedoch nicht aus, dass mit der vorzeitigen Verwertung Einbußen verbunden sind. Vgl. Thür. Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.4.2016 – 6 Ta 61/16 –, NZA-RR 2016, 614 = juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2015 – II-2 WF 156/15 –, FamRZ 2016, 928 = juris, Rn. 13. Der jeweilige Antragsteller muss substantiiert vortragen, aus welchen Tatsachen sich die Unmöglichkeit, wirtschaftliche Unvernunft oder fehlende Beleihungsmöglichkeit ergeben soll. Vgl. Thür. Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.4.2016 – 6 Ta 61/16 –, a. a. O., Leitsatz 3, Rn. 8. Dies hat der Kläger nicht getan. Dass er einen entsprechenden Kredit zur Finanzierung der sich bei streitiger Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens auf etwa 1.300,00 € belaufenden Prozesskosten auch unter dinglicher Absicherung nicht erlangen kann, ist bereits nicht dargelegt. Ebenso wenig ist dargelegt, dass die Verwertung der Eigentumswohnungen wirtschaftlich unvernünftig wäre. Soweit der Kläger darauf verweist, dass es sich bei der 1992 zu einem Kaufpreis von umgerechnet 88.658,00 € erworbenen Eigentumswohnung in I. mit einer derzeitigen Belastung von 18.323,21 € um eine Schrottimmobilie handele, deren Marktwert aufgrund erheblichen Renovierungsbedarfs derzeit nur 25.000,00 € betrage, ist damit die wirtschaftliche Sinnlosigkeit der Verwertung nicht dargetan. Auch für die Nutzung der Immobilie durch Vermietung müsste er derzeit eigenen Angaben zufolge erst einmal 10.000,00 € bis 15.000,00 € für deren Renovierung aufbringen, zumal die monatlichen Abtragsbelastungen für die ungenutzte Wohnung 249,00 € ausmachen. Gleiches gilt für die 1994 zum Kaufpreis von umgerechnet 73.754,00 € erworbene Eigentumswohnung in F. mit einer offenen Restschuld in Höhe von 29.275,20 €. Auch insoweit liegen die monatlichen Belastungen für die Wohnung mit 345,00 € nach Angaben des Klägers erheblich über der monatlich erzielten Kaltmiete von 285,00 €. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der Senat hat von einer um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gekürzten Entscheidung für die Beklagte nach § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO abgesehen, weil der Kläger diese bereits im Klageverfahren der Beklagten zur Kenntnis gegeben hatte.