Beschluss
6 TaBVGa 1484/17
LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2017:1208.6TABVGA1484.17.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich darf eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG erst durchgeführt werden, wenn ein Interessenausgleich zustande gekommen bzw. das dafür vorgesehene Verfahren ausgeschöpft ist. Ansonsten entsteht ein Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG für die Arbeitnehmer. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dies auch im Konkurs bzw. Insolvenzverfahren, wenn die Betriebsänderung Folge einer wirtschaftlichen Zwangslage ist. Um dem Ziel einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens Rechnung zu tragen, ermöglicht das Verfahren nach § 122 InsO dem Insolvenzverwalter, mit Zustimmung des Arbeitsgerichts eine Betriebsänderung durchzuführen, bevor das in § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Verfahren für das Zustandekommen eines Interessenausgleichs ausgeschöpft ist. Um Missbräuchen vorzubeugen, muss die Zustimmung des Arbeitsgerichts eingeholt werden, die nur im Fall einer aus wirtschaftlichen Gründen alsbald erforderlichen Betriebsänderung und nur unter Abwägung der Interessen der Arbeitnehmer gegen die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit erteilt werden darf. In diesem Verfahren prüft das Arbeitsgericht vorab, ob die Voraussetzungen, nämlich die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrats vorliegen.(Rn.108)
2. Wurde eine Personalvertretung gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG gebildet und sieht der diesbezüglich geltende Tarifvertrag Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers zumindest im Bereich der Betriebsstilllegung vor, die mit den Regelungen in § 111 BetrVG identisch sind, und enthält der Tarifvertrag eine dem § 112 BetrVG entsprechende Regelung, so kann auf die oben (Orientierungssatz 1) angesprochenen Regelungen und auf die Rechtsprechung zu § 112 BetrVG zurückgegriffen werden.(Rn.109)
3. Das Initiativrecht der Personalvertretung, den Arbeitgeber zu Interessenausgleichsverhandlungen aufzufordern, ist verknüpft mit dem Informationsrecht der Personalvertretung. Diesen Spielraum zu nutzen, ist wesentlicher Inhalt des Interessenausgleichsverfahrens und des daher bestehenden Unterrichtungsanspruchs. Der Unterrichtungsanspruch besteht, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen ist, da die Personalvertretung nur mit der nötigen Information sinnvoll verhandeln kann. Auch nach der Zustimmung des Arbeitsgerichts nach § 122 InsO besteht die Möglichkeit des Arbeitgebers zu Interessenausgleichsverhandlungen. Die Geltendmachung des Unterrichtungsanspruchs entfällt jedoch in dem Moment, in dem das Arbeitsgericht im Verfahren nach § 122 InsO die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Personalvertretung festgestellt hat. Endet das Verfahren nach § 122 InsO ohne Feststellung der ordnungsgemäßen Unterrichtung der Personalvertretung, z. B. durch Antragsrücknahme des Arbeitgebers oder durch Abweisung, weil z. B. die Fristen nicht eingehalten wurden, andere Voraussetzungen fehlen oder die Interessenabwägung zu Ungunsten des Arbeitgebers ausfällt, lebt ein Verfahren zur Durchsetzung des Unterrichtungsanspruchs der Personalvertretung wieder auf.(Rn.111)
4. Fehlender Verfügungsanspruch aufgrund eines erfüllten Informationsanspruch.(Rn.116)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. November 2017 - 38 BVGa 13035/17 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich darf eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG erst durchgeführt werden, wenn ein Interessenausgleich zustande gekommen bzw. das dafür vorgesehene Verfahren ausgeschöpft ist. Ansonsten entsteht ein Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG für die Arbeitnehmer. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dies auch im Konkurs bzw. Insolvenzverfahren, wenn die Betriebsänderung Folge einer wirtschaftlichen Zwangslage ist. Um dem Ziel einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens Rechnung zu tragen, ermöglicht das Verfahren nach § 122 InsO dem Insolvenzverwalter, mit Zustimmung des Arbeitsgerichts eine Betriebsänderung durchzuführen, bevor das in § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Verfahren für das Zustandekommen eines Interessenausgleichs ausgeschöpft ist. Um Missbräuchen vorzubeugen, muss die Zustimmung des Arbeitsgerichts eingeholt werden, die nur im Fall einer aus wirtschaftlichen Gründen alsbald erforderlichen Betriebsänderung und nur unter Abwägung der Interessen der Arbeitnehmer gegen die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit erteilt werden darf. In diesem Verfahren prüft das Arbeitsgericht vorab, ob die Voraussetzungen, nämlich die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrats vorliegen.(Rn.108) 2. Wurde eine Personalvertretung gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG gebildet und sieht der diesbezüglich geltende Tarifvertrag Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers zumindest im Bereich der Betriebsstilllegung vor, die mit den Regelungen in § 111 BetrVG identisch sind, und enthält der Tarifvertrag eine dem § 112 BetrVG entsprechende Regelung, so kann auf die oben (Orientierungssatz 1) angesprochenen Regelungen und auf die Rechtsprechung zu § 112 BetrVG zurückgegriffen werden.(Rn.109) 3. Das Initiativrecht der Personalvertretung, den Arbeitgeber zu Interessenausgleichsverhandlungen aufzufordern, ist verknüpft mit dem Informationsrecht der Personalvertretung. Diesen Spielraum zu nutzen, ist wesentlicher Inhalt des Interessenausgleichsverfahrens und des daher bestehenden Unterrichtungsanspruchs. Der Unterrichtungsanspruch besteht, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen ist, da die Personalvertretung nur mit der nötigen Information sinnvoll verhandeln kann. Auch nach der Zustimmung des Arbeitsgerichts nach § 122 InsO besteht die Möglichkeit des Arbeitgebers zu Interessenausgleichsverhandlungen. Die Geltendmachung des Unterrichtungsanspruchs entfällt jedoch in dem Moment, in dem das Arbeitsgericht im Verfahren nach § 122 InsO die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Personalvertretung festgestellt hat. Endet das Verfahren nach § 122 InsO ohne Feststellung der ordnungsgemäßen Unterrichtung der Personalvertretung, z. B. durch Antragsrücknahme des Arbeitgebers oder durch Abweisung, weil z. B. die Fristen nicht eingehalten wurden, andere Voraussetzungen fehlen oder die Interessenabwägung zu Ungunsten des Arbeitgebers ausfällt, lebt ein Verfahren zur Durchsetzung des Unterrichtungsanspruchs der Personalvertretung wieder auf.(Rn.111) 4. Fehlender Verfügungsanspruch aufgrund eines erfüllten Informationsanspruch.(Rn.116) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. November 2017 - 38 BVGa 13035/17 – wird zurückgewiesen. I. Die Personalvertretung Kabine (Antragstellerin, Beteiligte zu 1) verfolgt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Vorlage von Informationen zur Verhandlung über einen Interessenausgleich und einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin (Beteiligten zu 2), Flugzeuge aus dem Betrieb zu nehmen. Die Personalvertretung Kabine ist die Personalvertretung für das Kabinenpersonal der Arbeitgeberin, der ehemals zweitgrößten Luftfahrtgesellschaft in Deutschland mit Sitz in Berlin. Bei der Arbeitgeberin waren zuletzt rund 6.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, davon rund 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kabinenpersonals. Bei der Arbeitgeberin bestehen mehrere Betriebsräte und Personalvertretungen. Gem. § 117 Abs. 2 BetrVG besteht für das fliegende Personal kein Betriebsrat, sondern aufgrund tariflicher Regelungen für das Cockpit-Personal die Personalvertretung Cockpit und für das Kabinenpersonal die Personalvertretung Kabine. Für das Kabinenpersonal gilt der Tarifvertrag Personalvertretung für das Kabinenpersonal der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 30.05.2012 (TVPV), abgeschlossen zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft ver.di. (Bl. 44ff d. A.). Dort ist u. a. folgendes geregelt: § 80 Betriebsänderung Die a. hat die Personalvertretung über die geplante Änderung des Flugbetriebes, die wesentliche Nachteile für das Kabinenpersonal insgesamt oder erhebliche Teile des Kabinenpersonals zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassen zu unterrichten und die geplanten Änderungen mit der Personalvertretung zu beraten. Die Personalvertretung kann zu ihrer Unterstützung einen Berater hinzuziehen. § 50 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 50 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten 1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Flugbetriebes oder von wesentlichen Teilen (Stationen, soweit dort mehr als 5 % des Kabinenpersonals insgesamt, mindestens aber 30 Arbeitnehmer des Kabinenpersonal betroffen sind); 2. Verlegung des Flugbetriebes oder von wesentlichen Flugbetriebsteilen, d. h. jede nicht nur geringfügige Veränderung der örtlichen Lage unter Weiterbeschäftigung des Kabinenpersonals; 3. Zusammenschluss mit anderen Luftverkehrsbetrieben; dazu gehört die Bildung eines neuen, einheitlichen, aber auch die Aufnahme eines bestehenden Flugbetriebes; 4. Spaltung von Flugbetrieben; 5. Grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Flugzeugmuster (ausgenommen flugtechnisch bzw. flugsicherheitstechnisch vorgeschriebene Änderungen), die wesentliche Nachteile für das Kabinenpersonal insgesamt oder erhebliche Teile des Kabinenpersonals haben; 6. Einführung grundlegendneuer Arbeitsmethoden Am 15.08.2017 stellte die Arbeitgeberin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beim Insolvenzgericht Charlottenburg. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16.08.2017 wurde Rechtsanwalt Dr. L. F. F.. zum vorläufigen Sachwalter nach § 270 a Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmt. Die Arbeitgeberin war berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen zu verwalten und hierüber zu verfügen. Es wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Die Arbeitgeberin verfügt nicht über eigene Flugzeuge, diese sind geleast. Ein Bieterverfahren, in dem die Arbeitgeberin versuchte, den gesamten Betrieb oder Betriebsteile inklusive der Beschäftigten u. a. an die Lufthansa und Easy Jet zu veräußern und den Betrieb im Rahmen einer übertragenden Sanierung fortzuführen, blieben ergebnislos. Am 21.09.2017 entschied der vorläufige Gläubigerausschuss und danach auch die Arbeitgeberin, die Angebote der Lufthansa und Easy Jet weiter zu verhandeln, die keine übertragende Sanierung vorsahen, sondern nur die Übernahme einzelner Vermögenswerte. Aus Sicht der Arbeitgeberin gab es kein annahmefähiges Angebot zur Fortführung des Unternehmens im Ganzen oder in wesentlichen Teilen. Ein wesentlicher Vermögensbestandteil der Arbeitgeberin sind Slots und Fluglizenzen. Slots sind Zeitnischen, die nach einer Verordnung EWG Nr. 95/93 des Rates vom 18.01.1993 von einem Koordinator für einen bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit einer A.line zugewiesen werden. Diese Slots sind die Voraussetzungen dafür, dass A.lines zu bestimmten Zeiten und Frequenzen an bestimmten Flughäfen starten und landen können, somit einen geregelten Flugbetrieb durchführen können. Werden aufgrund dieser Slots Flüge nicht regelmäßig durchgeführt, so verfallen diese oder werden zurückgegeben. Bereits am 25.08.2017, 31.08.2017, 11.09.2017, 13.09.2017 und 16.09.2017 gab es erste Gespräche und Schreiben zwischen der Arbeitgeberin und den Personalvertretungen, in denen die Personalvertretung Kabine über den Geschehensablauf informiert wurde. Diese Informationen waren aus Sicht der Personalvertretung Kabine unzureichend. Am 02.10.2017 übersandte die Arbeitgeberin der Personalvertretung Kabine ein Schreiben mit einer Aufforderung zur Aufnahme von Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen. Diesem Schreiben war der Entwurf eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans beigefügt (auf Bl. 175 ff. und Bl. 182 ff. d. A. wird verwiesen). Am 09.10.2017 übersandte die Personalvertretung Kabine der Arbeitgeberin eine Aufforderung, weitere Unterlagen einzureichen und erstellte einen Fragenkatalog insbesondere über den Stand des Bieterverfahrens, über Zeitpunkt und Umfang einer Betriebsstilllegung, über die Möglichkeit der Entlassungen und Freistellung von Kabinenpersonal sowie Fragen zum Sozialplanvolumen und dem Verbleib der Flugzeuge und der Technik. In diesem Schreiben forderte die Personalvertretung Kabine auf, Unterlagen hierzu einzureichen, insbesondere die Bieterverträge und Unterlagen über die Start- und Landerechte. Am gleichen Tag informierten die Vertreter der Arbeitgeberin in einem Mitarbeiterbrief die Beschäftigten über den Stand der Verhandlungen, über die Absicht, Interessenausgleichsverhandlungen durchzuführen und über den Stand des Insolvenzverfahrens. Gleichzeitig wurden die Mitarbeiter darüber informiert, dass gute Chancen auf neue Arbeitsplätze bestünden und eine Jobmesse eingerichtet sei. Eine am 11.10.2017 durchgeführte Videokonferenz zwischen der Personalvertretung Kabine und der Arbeitgeberin blieb ohne Ergebnis. In einer gemeinsamen Erklärung vom 12.10.2017 teilte die Geschäftsführung der Arbeitgeberin, der Generalbevollmächtigte und der vorläufige Sachwalter des Insolvenzverfahrens mit, dass beschlossen worden sei, die Stilllegung des Betriebes durchzuführen. Als Zwischenergebnis wurde festgestellt, dass im Rahmen des Investorenprozesses kein annahmefähiges Angebot zur Fortführung des Unternehmens im Ganzen oder in wesentlichen Teilen vorliege. Der Gläubigerausschuss habe die Fortführung des Betriebes bis zum 31.10.2017 genehmigt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei zu Ende Oktober 2017 geplant. Aufgrund der Liquiditätsplanung müssten zum Stilllegungszeitpunkt die für sämtliche Flugzeuge bestehenden Leasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen beendet und die Flugzeuge zurückgegeben werden. Der Geschäftsbetrieb der A. Berlin Flüge solle eingestellt werden. Spätester Rückgabetermin für die Flugzeuge sei der 31.01.2018, der operative Flugverkehr solle zum 28.10.2017 eingestellt werden. Weiterhin wird in dieser Erklärung ausgeführt, dass nach Durchführung der Interessenausgleichs- und Massenentlassungsanzeige-verhandlungen nach § 17 KSchG und nach Durchführung der Anhörungsverfahren mit den Mitbestimmungsgremien beabsichtigt ist, die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden zu kündigen und diese auch, soweit nicht mehr benötigt, freizustellen. Weitere Dauerschuldverhältnisse wie Leasingverträge, Gewerbemietverträge und Verträge mit Versorgern sollen gekündigt werden. Die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebes solle nach derzeitiger Planung zum 31.01.2018 abgeschlossen sein, so dass im Anschluss daran die Betriebsstilllegung erfolge. Diese Entscheidung vom 12.10.2017 wurde der Personalvertretung Kabine am 19.10.2017 zugefaxt. Ebenfalls am 12.10.2017 leitete die Arbeitgeberin das Konsultationsverfahren gem. § 17 KSchG ein. In dem Konsultationsschreiben an die Personalvertretung Kabine wurde die Entscheidung zur Stilllegung vom 12.10.2017 nochmals ausführlich dargelegt und die Liste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingereicht. Am gleichen Tag erfolgte eine Mitteilung der Arbeitgeberin an die Betriebsöffentlichkeit. In der am 19.10.2017 erfolgten Anhörung zur betriebsbedingten Kündigungen aller Arbeitnehmer wurden die im Schreiben vom 12.10.2017 festgehaltenen Gründe nochmals dargelegt sowie die Liste aller Arbeitnehmer eingereicht. Unter dem Datum 24.10.2017 erfolgte die Zustimmung des Gläubigerausschusses zur Betriebsstilllegung am 31.01.2018 und den zuvor zu erfolgenden Maßnahmen. Am 27.10.2017 wurde der operative Flugbetrieb mit Ausnahme der Wet-Lease Verträge eingestellt. Der letzte Passagierflug der A. Berlin landete an diesem Tag in Berlin Tegel. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.11.2017 (Bl. 656ff d. A.) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin war berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Zum Sachwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. L. F.. bestellt. Am gleichen Tag zeigte der Sachwalter dem Amtsgericht Charlottenburg die drohende Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO an. Mit dem am 19.10.2017 am Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, am 23.10.2017 der Arbeitgeberin zugestellten Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren begehrt die Personalvertretung Kabine die Herausgabe von Informationen sowie die Unterlassung der Verfügung über die Flugzeuge. Die Personalvertretung Kabine hat die Ansicht vertreten, sie sei in dem gesamten Verfahren seit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht hinreichend informiert worden. Sie benötige die Vorlage sämtlicher Gebote im Bieterverfahren, da sie nur so in die Lage versetzt werde, die Gründe für die ganz offensichtliche Bevorzugung der Lufthansa Group nachzuvollziehen. Darüber hinaus gebe es bis heute weder einen Stilllegungsbeschluss noch sei eine Stilllegung erfolgt. Insbesondere habe die Arbeitgeberin den Flugbetrieb nicht eingestellt, da sie sämtliche Slots und Lizenzen erhalten wolle. Die Personalvertretung Kabine hat zuletzt folgende Anträge gestellt: 1. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Personalvertretung Kabine sämtliche Gebote im Bieterverfahren, die innerhalb der Angebotsfrist bis zum 15.09.2017 bei der Arbeitgeberin eingegangen sind, der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme vorzulegen; 2. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, alle Gebote des Lufthansa Konzerns, der Lufthansa Group und der Firma EasyJet der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme vorzulegen; 3. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, den Bietervertrag mit der Lufthansa Group der Personalvertretung Kabine zu überlassen; 4. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Verträge mit der Lufthansa Group, dem Lufthansa Konzern, der Eurowings GmbH, der Eurowings Aviation GmbH, der LH Commercial Holding GmbH, der ÖLH Österreichischen Luftverkehrs Holding GmbH, die aufgrund des Bieterverfahrens mit der Arbeitgeberin abgeschlossen worden sind, der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme zu überlassen; 5. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Personalvertretung Kabine die Übernahmeverträge betreffend die Luftverkehrsgesellschaft Walter (LGW), die Fluggesellschaft NIKI sowie den Übernahmevertrag über 20 weitere Flugzeuge mit der Lufthansa Group der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme zu überlassen; 6. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, den Kaufvertrag über 54 Flugzeuge, bestehend aus 20 Flugzeugen des Musters Bombardier DHC 8-400 der LGW, 21 Flugzeuge des Flugzeugmusters Airbus A 320 der Firma NIKI und 13 Flugzeuge des Musters A 320 der A. Berlin Flotte der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme zu überlassen; 7. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Kaufverträge über die Wet-Lease Abkommen über 15 Flugzeuge des Musters A 320 mit der Lufthansa Group der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme zu überlassen; 8. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Verträge über für 5 weitere im Wet-Lease fliegenden Flugzeuge des Flugzeugmusters A 320 für die Lufthansa Group der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme zu überlassen; 9. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Verträge über die 7 Flugzeuge des Flugzeugmusters Boeing 737, die von der Firma TUI Fly bereedert werden, der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme zu überlassen; 10. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, vollständig Auskunft zu erteilen, welche Flugzeuge aufgrund welcher Verträge an welche Übernehmer unter welchen Bedingungen im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.10.2017 übergegangen sind oder noch übertragen werden; 11. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Personalvertretung Kabine den Finanzierungsplan bis zum 31.01.2018 zur Einsichtnahme vorzulegen; 12. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme vorzulegen, das gegenwärtig für die Arbeitgeberin gilt: 13. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Bestätigung des Luftfahrtbundesamtes für die Weiterführung des Flugbetriebs der Arbeitgeberin ab dem 15.08.2017 der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme vorzulegen; 14. Der Arbeitgeberin wird untersagt, bis zum Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen, einschließlich des Verfahrens der ggf. anzurufenden Einigungsstelle, hilfsweise längstens bis zum Ablauf des 31.01.2018, die Flugzeuge, die auf die Arbeitgeberin zugelassen sind, namentlich die Flugzeuge des Musters Airbus A 319-112 mit den Kennzeichnungen: D-ABGH(HB-JOY) D-ABGJ(OE-LNE) D-ABGK(OELNB) D-ABGM(HB-IOX) D-ABGN(OE-LNA) D-ABGO(OELND) D-ABGP(OE-LNC) D-ABGQ D-ABGR D-ABGS D-ABGX(D-ABGG); Flugzeuge des Musters Airbus A 319-112 mit den Kennzeichnungen: D-ABDK(HB-IOS) D-ABDO D-ABDP(OE-LEN) D-ABDQ D-ABDT(HB-IOQ) D-ABDU D-ABDW D-ABDX D-ABDY D-ABDZ(HB-IOR) D-ABFA D-ABFB D-ABFC D-ABFD(HB-IOP) D-ABFE D-ABFF D-ABFG D-ABFH(HB-IOZ) D-ABFK D-ABFN D-ABFO D-ABFP(OE-LED) D-ABFR(HB-JOZ) D-ABNE D-ABNF D-ABNH D-ABNI D-ABNJ(OE-LER) D-ABNK D-ABNL D-ABNM D-ABNN D-ABNO D-ABNQ D-ABNR D-ABNS D-ABNT D-ABNU D-ABNV D-ABNW D-ABNX D-ABNY D-ABHA D-ABHC D-ABHF(OE-LEE) D-ABHG(OE-LEX) D-ABHH(OE-LEU) D-ABHI(OE-LEL) D-ABHJ(OE-LEY) D-ABHK(OE-LEG) D-ABHL(OE-LEC) D-ABHM(OE-LEH) D-ABHN(OE-LEF) D-ABHO Flugzeuge des Musters Airbus A 320-216 mit den Kennzeichnungen: D-ABZA D-ABZB D-ABZC D-ABZE D-ABZF D-ABZI D-ABZJ D-ABZK D-ABZL D-ABZN aus dem Betrieb herauszunehmen. 15. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro angedroht. 16. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, der Personalvertretung Kabine eine Auflistung aller Slots (Start- und Landerechte) zur Einsichtnahme zu überlassen, die am 01.08.2017 von der Arbeitgeberin genutzt worden sind und mitzuteilen, was mit diesen bis zum 31.01.2018 passieren wird; 17. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über sämtliche Übertragungen von Aktiva und Passiva, insbesondere der Slots, der Flugzeuge und Beförderungsverträge, und an wen diese oder Rechte daran seit dem 15.08.2017 übertragen wurden; 18. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die sich aus dieser Auskunftserteilung ergebenden Vertragsunterlagen der Personalvertretung Kabine zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Anträge seien aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig und zu unbestimmt. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Es sei schon nicht erkennbar, von welcher Betriebsänderung, die allein ein Mitbestimmungsrecht begründen können, die Personalvertretung ausgehe. Die Anträge seien darüber hinaus unzureichend begründet. Das Bieterverfahren sei nicht Gegenstand der Stilllegungsabsicht vom 12.10.2017, so dass schon deshalb die hierauf bezogenen Ansprüche ausgeschlossen seien. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestünde nicht, insbesondere nicht nach dem anzuwendenden Tarifvertrag. Mit Beschluss vom 02.11.2017 hat das Arbeitsgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2017 hat die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass ein Verfahren nach § 122 InsO eingeleitet werden solle. Das Arbeitsgericht Berlin hat seinen Beschluss damit begründete, dass ein Verfügungsgrund nicht bestehe, da nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Arbeitgeberin gem. § 122 InsO die Möglichkeit gegeben sei, die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Durchführung der beabsichtigten Betriebsschließung einzuholen. Da die Arbeitgeberin erklärt habe, ein solches Verfahren einzuleiten, könne in diesem insolvenzrechtlichen Spezialverfahren ausreichend geprüft werden, ob eine ausreichende Unterrichtung der Personalvertretung Kabine erfolgt sei. Damit bestehe kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Darüber hinaus fehle es an einem Verfügungsanspruch. Die Personalvertretung Kabine könne keine Information und Beratung über die Umstände zur Veräußerung des Betriebes oder von Betriebsteilen verlangen. Daher komme eine Unterlassungsverfügung auch nicht in Betracht. Hinsichtlich allgemeiner wirtschaftlicher Angelegenheiten bestehe kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung. Die Personalvertretung erstrebe erkennbar Informationen, um zu klären, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang vorlägen. Für dieses Ansinnen gebe es im Tarifvertrag PV keine Rechtsgrundlage. Soweit die Information die Übernahme für die Luftverkehrsgesellschaft Walter und die Fluggesellschaft Niki betreffe, sei nicht erkennbar, dass dies die Arbeitgeberin betreffen könne. Die Personalvertretung Kabine habe für die Tochtergesellschaften der Arbeitgeberin auch keine Legitimation, die sich aus dem Tarifvertrag ableiten könne. Nach Verkündung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin am 02.11.2017 hat die Arbeitgeberin in einer E-Mail vom 06.11.2017 die Personalvertretung Kabine und ihren Prozessvertreter erneut zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich/Sozialplan aufgefordert. Die Personalvertretung Kabine hat mit Mail vom 07.11.2017 die Vorlage weiterer Informationen begehrt. Dies hat die Arbeitgeberin in einer Mail am 08.11.2017 zugesagt und hat die Personalvertretung Kabine über die Einrichtung eines Datenraums informiert. Dort hat sie Information betreffend der Leasingverträge über die Flugzeuge anhand der Darstellung von drei typischen Fallbeispielen ausgelegt, die Liste aller Slots für Winter 2017/2018 und Sommer 2018, Informationen zur Liquiditätsplanung für das Luftfahrtbundesamt, Schriftverkehr mit dem Luftfahrtbundes-amt, das Eröffnungsgutachten des Sachwalters Prof. Dr. F.., ein teilweise geschwärztes Sail-Purge-Agreement (SPA) mit der Lufthansa, Unterlagen zum KfW-Kredit, Information zur A. Berlin Aviation GmbH und das teils geschwärzte Protokoll der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 24.10.2017 bereit. Am 21.11.2017 von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr haben sechs Mitglieder der Personalvertretung Kabine sowie deren Prozessvertreterin, Rechtsanwältin S., ganztätig sowie fünf weitere Mitglieder zeitweise Einsicht in die Unterlagen genommen. (Auf die Aufschlüsselung der Unterlagen, Bl. 726 - 728 d. A. wird verwiesen.) Ebenfalls nach Verkündung der Entscheidung hat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 06.11.2017, eingegangen am Arbeitsgericht Berlin am 07.11.2017, einen Antrag gem. § 122 Abs. 1 InsO gegen die Personalvertretung Kabine eingeleitet. Das Verfahren ist unter dem Az. 41 BV 13752/17 anhängig. Im Anschluss an die Einsichtnahme der Unterlagen hat die Personalvertretung Kabine weitere Informationen begehrt und hat mit E-Mail vom 29.11.2017 weitere Verhandlungen abgesagt. Daraufhin hat die Arbeitgeberin die Interessenausgleichs-verhandlungen für gescheitert erklärt. Gegen den am 08.11.2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Personalvertretung Kabine mit der am 09.11.2017 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen und begründeten Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die Arbeitgeberin habe den Betrieb bis heute nicht eingestellt. Dies ergebe sich daraus, dass die Mitarbeiter zum Teil freigestellt sind, zum Teil widerruflich freigestellt sind und zum Teil die Freistellung bereits wieder zurückgenommen worden sei. Auch ist sie der Ansicht, dass das Verfahren nach § 122 InsO den Informations-anspruch der Personalvertretung nicht einschränke. Vielmehr setze § 122 InsO voraus, dass ein Interessenausgleich im normalen Verfahren nicht zustande kam, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet habe. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass der Verwalter das Verfahren nach § 122 InsO nicht betreiben könne, bevor er den Betriebsrat unterrichtet habe. Auch sichere das Verfahren nach § 122 InsO nicht, dass der Betriebsrat hinreichend informiert wurde. Die Personalvertretung Kabine ist weiterhin der Ansicht, dass die Anträge hinreichend bestimmt seien. Insbesondere wisse die Arbeitgeberin exakt, welche Bieterverträge und welche Unterlagen die Personalvertretung Kabine noch fordere. Die Personalvertretung habe ein legitimes Informationsinteresse über alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Insolvenz der Arbeitgeberin und der Erhaltung von Arbeitsplätzen. Dies ergebe sich insbesondere auch aus § 50 Abs. 2 TVPV und aus § 80 TVPV. Die Überwachungsaufgabe nach § 50 Abs. 1 TVPV bestehe grundsätzlich und nicht erst bei Vorliegen von Verdachtsmomenten für Verstöße des Arbeitgebers. Die Personalvertretung müsse daher keinen konkreten Anlass vortragen, sondern müsse zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Informationen jederzeit zur Verfügung haben. Hieraus folge, dass sie die erforderlichen Auskünfte ohne besonderen Anlass verlangen könne. Darüber hinaus ergebe sich ein Informationsanspruch der Personalvertretung Kabine unmittelbar aus § 80 Satz 1 Tarifvertrag PV, der weitgehend mit § 111 Satz 1 BetrVG korrespondiere. Ob der Betrieb der Arbeitgeberin geschlossen oder stillgelegt werde, könne sie erst beurteilen, wenn ihr diese Informationen zur Verfügung stünden. Insbesondere müsse sie darüber informiert werden, welche Flugzeuge oder Slots an die Tochtergesellschaften der Arbeitgeberin übertragen werden und welche Aktiva und Passiva verkauft worden sind. Eine Verhandlung der Personalvertretung Kabine mit der Arbeitgeberin sei erst möglich, wenn sie über die Informationen verfüge. Die Personalvertretung Kabine beantragt zuletzt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgericht Berlin – Az.: 38 BVGA 13035/17 – folgendes im Wege der Einstweiligen Verfügung zu beschließen: 1. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr sämtliche Gebote im Bieterverfahren, die innerhalb der Angebotsfrist bis zum 15.09.2017 bei der Arbeitgeberin eingegangen sind, zur Einsichtnahme vorzulegen und ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen; 2. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr alle Gebote des Lufthansa Konzerns, der Lufthansa Group und der Firma EasyJet zur Einsichtnahme vorzulegen und ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen; 3. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr den Bietervertrag mit der Lufthansa Group zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen zu überlassen; 3a. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr den Bietervertrag mit der Firma EasyJet Airline Company Limitet zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen. 4. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr die Verträge mit der Lufthansa Group, dem Lufthansa Konzern, der Eurowings GmbH, der Eurowings Aviation GmbH, der LH Commercial Holding GmbH, der ÖLH Österreichischen Luftverkehrs Holding GmbH, die aufgrund des Bieterverfahrens mit der Arbeitgeberin abgeschlossen worden sind, zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen zu überlassen; 5. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr die Übernahmeverträge der Arbeitgeberin mit der Luftverkehrsgesellschaft Walter (LGW), die Fluggesellschaft NIKI zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen; 6. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr den Kaufvertrag über 54 Flugzeuge, bestehend aus 20 Flugzeugen des Musters Bombardier DHC 8-400 der LGW, 21 Flugzeuge des Flugzeugmusters Airbus A 320 der Firma NIKI und 13 Flugzeuge des Musters A 320 der A. Berlin Flotte zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen; 7. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr die Kaufverträge über die Wet-Lease Abkommen über 15 Flugzeuge des Musters A 320 mit der Lufthansa Group zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen; 8. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr die Verträge über Kaufoptionen für 5 weitere im Wet-Lease fliegenden Flugzeuge des Flugzeugmusters A 320 für die Lufthansa Group zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen; 9. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr die Verträge über die 7 Flugzeuge des Flugzeugmusters Boeing 737, die von der Firma TUI Fly bereedert werden, zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie zu überlassen; 10. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, vollständig Auskunft zu erteilen, welche Flugzeuge aufgrund welcher Verträge an welche Übernehmer unter welchen Bedingungen im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.10.2017 übergegangen sind oder noch übertragen werden; 11. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr den Finanzierungsplan bis zum 31.01.2018 zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie vorzulegen; 12. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) zur Einsichtnahme ohne Schwärzungen als Kopie vorzulegen, das gegenwärtig für die Arbeitgeberin gilt: 13. Der Arbeitgeberin wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr die Bestätigung des Luftfahrtbundesamtes für die Weiterführung des Flugbetriebs der Arbeitgeberin ab dem 15.08.2017 ohne Schwärzungen als Kopie zur Einsichtnahme vorzulegen; 14. Der Arbeitgeberin wird untersagt, bis zum Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen, einschließlich des Verfahrens der ggf. anzurufenden Einigungsstelle, hilfsweise längstens bis zum Ablauf des 31.01.2018, die Flugzeuge, die auf die Arbeitgeberin zugelassen sind, namentlich die Flugzeuge des Musters Airbus A 319-112 mit den Kennzeichnungen: D-ABGH(HB-JOY) D-ABGJ(OE-LNE) D-ABGK(OE-LNB) D-ABGM(HB-IOX) D-ABGN(OE-LNA) D-ABGO(OE-LND) D-ABGP(OE-LNC) D-ABGQ D-ABGR D-ABGS D-ASTX(D-ABGG); Flugzeuge des Musters Airbus A 320-214 mit den Kennzeichnungen: D-ABDK(HB-IOS) D-ABDO D-ABDP(OE-LEN) D-ABDQ D-ABDT(HB-IOQ) D-ABDU D-ABDW D-ABDX D-ABDY D-ABDZ(HB-IOR) D-ABFA D-ABFB D-ABFC D-ABFD(HB-IOP) D-ABFE D-ABFF D-ABFG D-ABFH(HB-IOZ) D-ABFK D-ABFN D-ABFO D-ABFP(OE-LED) D-ABFR(HB-JOZ) D-ABNE D-ABNF D-ABNH D-ABNI D-ABNJ(OE-LER) D-ABNK D-ABNL D-ABNM D-ABNN D-ABNO D-ABNQ D-ABNR D-ABNS D-ABNT D-ABNU D-ABNV D-ABNW D-ABNX D-ABNY D-ABHA D-ABHC D-ABHF(OE-LEE) D-ABHG(OE-LEX) D-ABHH(OE-LEU) D-ABHI(OE-LEL) D-ABHJ(OE-LEY) D-ABHK(OE-LEG) D-ABHL(OE-LEC) D-ABHM(OE-LEH) D-ABHN(OE-LEF) D-ABHO Flugzeuge des Musters Airbus A 320-216 mit den Kennzeichnungen: D-ABZA D-ABZB D-ABZC D-ABZE D-ABZF D-ABZI D-ABZJ D-ABZK D-ABZL D-ABZN aus dem Betrieb herauszunehmen. 15. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, ihr eine Auflistung aller Slots (Start- und Landerechte) zur Einsichtnahme zu überlassen, die am 01.08.2017 von der Arbeitgeberin genutzt worden sind und mitzuteilen, was mit diesen bis zum 31.01.2018 passieren wird; 16. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über sämtliche Übertragungen von Aktiva und Passiva, insbesondere der Slots, der Flugzeuge und Beförderungsverträge, und an wen diese oder Rechte daran seit dem 15.08.2017 übertragen wurden; 17. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, ihr die sich aus dieser Auskunftserteilung ergebenden Vertragsunterlagen ohne Schwärzungen als Kopie zur Einsichtnahme vorzulegen. 18. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro angedroht. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Anträge seien bereits unzulässig, da es sich zum Teil um eine unzulässige Klageerweiterung handele. Die nunmehr angekündigten Anträge seien nicht lediglich eine Präzisierung, sondern eine nachträglicher Klageerweiterung, der sie ausdrücklich nicht zustimme. Nunmehr werde nicht nur eine Vorlage, sondern auch eine Überlassung von Dokumenten begehrt. Dies sei ein erheblicher qualitativer Unterschied, so dass es sich nicht um eine Präzisierung der ursprünglichen Anträge handele. Darüber hinaus seien die Anträge nicht bestimmt genug. Ferner habe die Personalvertretung Kabine weder einen Anspruch auf Vorlage von Dokumenten noch auf Auskunftserteilung. Auch bestehe kein Anspruch auf Unterlassung der Herausnahme von Flugzeugen aus dem Betrieb. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Antrag nach § 122 InsO sei bei dem Arbeitsgericht nunmehr eine Sperrwirkung eingetreten. In diesem Verfahren werde die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrates bzw. der Personalvertretung als Tatbestandsvoraussetzung geprüft und damit sichergestellt. § 122 InsO habe den Sinn einer zügigen Durchführung der Betriebsänderung. Dies sei nicht gewährleistet, wenn eine einstweilige Verfügung bzw. eine Überprüfung einer ordnungsgemäßen Unterrichtung im Wege des Eilverfahrens das Verfahren verzögere. Ein Anspruch auf Auskunft gem. § 50 Abs. 2 Tarifvertrag PV ergebe sich nicht. Insbesondere gebe es keinen substantiierten und differenzierten Vortrag der Personalvertretung Kabine dazu, welche Unterlagen bzw. Auskünfte konkret der Überprüfung des Bestehens der Aufgaben nach § 50 TVPV dienen solle. Darüber hinaus sei § 80 TVPV die speziellere Vorschrift. Weiterhin trägt die Arbeitgeberin vor, ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 80 TVPV. Die notwendigen Unterrichtungsansprüche der Personalvertretung Kabine seien von ihr erfüllt worden. Verhandlungsbezogene erforderliche Informationen seien erteilt worden. Die darüber hinaus begehrten Informationen der Personalvertretung Kabine bezögen sich auf die Notwendigkeit und Stichhaltigkeit der Stilllegungsabsicht. Diese habe die Personalvertretung Kabine jedoch nicht zu überprüfen. Bei einer geplanten Betriebsänderung sei es nicht Aufgabe des Betriebsrates bzw. der Personalvertretung, unternehmerische Entscheidungen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen und hierfür entsprechende Informationen oder umfassende Unterlagen zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Inhalt der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen. II. Die Beschwerde der Personalvertretung Kabine ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gem. §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 569 ZPO eingelegt und begründet worden. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt gem. § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 935, 940 ZPO einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) voraus, die glaubhaft zu machen sind. a) Im Gegensatz zur Auffassung der 1. Instanz und der Arbeitgeberin scheitert der Antrag nicht schon am Fehlen eines Verfügungsgrundes. Ein Verfügungsgrund ist immer dann gegeben, wenn die Verwirklichung des Rechts bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. (ErfK - Koch 17. Aufl. § 85 ArbGG Rn. 5). Gem. § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand nur zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung insbesondere bei dauerndem Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Insoweit muss der Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendig sein. Für die Verfügung muss eine Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit bestehen. Daran fehlt es, wenn dem Verfügungskläger auch mit einer späteren Verwirklichung seines Rechts im ordentlichen Prozessweg gedient ist. (LAG Rheinland-Pfalz 02. Oktober 2014 - 3 TaBVGa 5/14, juris Rn. 46). Kommt im Falle einer Betriebsänderung oder einer geplanten Betriebsänderung der Arbeitgeber seiner Pflicht zur rechtzeitigen Unterrichtung und Beratung gegenüber dem Betriebsrat nicht nach, besteht die Möglichkeit, Antrag auf Erfüllung der Unterrichtungspflichten zu stellen. Dieser Antrag kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (ErfK – Kania 17. Aufl. § 111 BetrVG Rn. 26; Fitting u.a., 27. Aufl. § 111 Rn. 138). Da der Arbeitgeber beabsichtigt, die Betriebsänderung, d. h. die Betriebsstilllegung bis zum 31.01.2018 durchzuführen und mit einzelnen Maßnahmen bereits begonnen hat, ist der von der Personalvertretung Kabine geltend gemachte Anspruch auf Unterrichtung durchaus eilbedürftig. Der Verfügungsgrund ist auch nicht durch die Einleitung des Verfahrens nach § 122 InsO entfallen. Mit dem am 07.11.2017 unter dem Aktenzeichen des Arbeitsgerichts Berlin 41 BV 13752/17 eingegangenen Verfahren nach § 122 InsO beantragt die Arbeitgeberin die Zustimmung zur Durchführung der Betriebsstilllegung ohne vorherigen Abschluss eines Interessenausgleichsverfahrens. Grundsätzlich darf eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG erst durchgeführt werden, wenn ein Interessenausgleich zustande gekommen bzw. das dafür vorgesehene Verfahren ausgeschöpft ist. Ansonsten entsteht ein Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG für die Arbeitnehmer. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dies auch im Konkurs bzw. Insolvenzverfahren, wenn die Betriebsänderung Folge einer wirtschaftlichen Zwangslage ist (BAG 18. Dezember 1984 - 1 AZR 176/82, - juris Rn. 37; BAG 09. Juli 1985 - 1 AZR 323/83, juris Rn. 33). Um dem Ziel einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens Rechnung zu tragen, ermöglicht das Verfahren nach § 122 InsO dem Insolvenzverwalter, mit Zustimmung des Arbeitsgerichts eine Betriebsänderung durchzuführen, bevor das in § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Verfahren für das Zustandekommen eines Interessenausgleichs ausgeschöpft ist. Um Missbräuchen vorzubeugen, muss die Zustimmung des Arbeitsgerichts eingeholt werden, die nur im Fall einer aus wirtschaftlichen Gründen alsbald erforderlichen Betriebsänderung und nur unter Abwägung der Interessen der Arbeitnehmer gegen die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit erteilt werden darf (BT- Drs. 12/2443 S. 154; Braun-Wolf, 7. Aufl. § 122 InsO Rn. 11). In diesem Verfahren prüft das Arbeitsgericht vorab, ob die Voraussetzungen, nämlich die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrats vorliegen. Diese Regelung gilt ebenfalls für die hier geltend gemachten Unterrichtungsansprüche der Personalvertretung Kabine nach § 80 TVPV, da die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers im Bereich des § 80 TVPV zumindest für den Bereich der Betriebsstilllegung identisch sind mit § 111 BetrVG. Eine dem § 112 BetrVG entsprechende Regelung findet sich in § 81 TVPV über das Verfahren bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen, so dass hier auf die Rechtsprechung zu § 112 BetrVG zurückgegriffen werden kann. Die Vorprüfung des Arbeitsgerichts, ob die Personalvertretung Kabine umfassend und rechtzeitig unterrichtet wurde, führt jedoch nicht dazu, dass damit der Verfügungsgrund des hiesigen Verfahrens entfällt. Der Unterrichtungs- und Beratungsanspruch der jeweiligen Personalvertretung ist ein eigenständiger Anspruch und ein eigenständiges Recht der Personalvertretung. Er gibt der Personalvertretung einen eigenständigen Gestaltungsspielraum, um evtl. Nachteile für die Arbeitnehmer im Falle einer Betriebsänderung oder Betriebsstilllegung zu mildern. Insoweit steht der Personalvertretung Kabine ebenso wie jedem anderen Betriebsrat ein Initiativrecht zu. Das Initiativrecht der Personalvertretung, den Arbeitgeber zu Interessenausgleichsverhandlungen aufzufordern, ist verknüpft mit dem Informationsrecht der Personalvertretung. Diesen Spielraum zu nutzen, ist wesentlicher Inhalt des Interessenausgleichsverfahrens und des daher bestehenden Unterrichtungsanspruchs. Der Unterrichtungsanspruch besteht, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen ist, da die Personalvertretung nur mit der nötigen Information sinnvoll verhandeln kann. Auch nach der Zustimmung des Arbeitsgerichts nach § 122 InsO besteht die Möglichkeit des Arbeitgebers zu Interessenausgleichsverhandlungen ( Braun-Wolf 7. Aufl. § 122 InsO Rn. 8). Die Geltendmachung des Unterrichtungsanspruchs entfällt jedoch in dem Moment, in dem das Arbeitsgericht im Verfahren nach § 122 InsO die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Personalvertretung festgestellt hat. Endet das Verfahren nach § 122 InsO ohne Feststellung der ordnungsgemäßen Unterrichtung der Personalvertretung, z. B. durch Antragsrücknahme des Arbeitgebers oder durch Abweisung, weil z. B. die Fristen nicht eingehalten wurden, andere Voraussetzungen fehlen oder die Interessenabwägung zu Ungunsten des Arbeitgebers ausfällt, lebt ein Verfahren zur Durchsetzung des Unterrichtungsanspruchs der Personalvertretung wieder auf. Würde man dem Arbeitgeber folgen, dass der Verfügungsgrund allein mit der Möglichkeit des Einleitens des Verfahrens nach § 122 InsO oder mit dem tatsächlichen Einleiten des Verfahrens nach § 122 InsO entfallen würde und würde in diese Fall eine bereits eingeleitete (und wie hier in der I. Instanz entschiedene) einstweilige Verfügung deswegen mangels Verfügungsgrund abgewiesen, so müsste die Personalvertretung erneut erstinstanzlich ihren Anspruch auf Unterrichtung geltend machen, wenn eine Vorprüfung über die ordnungsgemäße Unterrichtung im Rahmen des Verfahrens nach § 122 InsO nicht erfolgt. Eine solche Verdrängung des originären personalvertretungsrechtlichen Unterrichtungsanspruchs ergibt sich jedoch weder aus dem Gesetz noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Ein Verfügungsgrund, im Wege der einstweiligen Verfügung Unterrichtungs- und Informationsansprüche bei einer drohenden Betriebsänderung geltend zu machen, entfällt somit nicht allein durch die Möglichkeit einer Vorprüfung im Rahmen eines anderen Verfahrens, sondern frühestens in dem Moment, in dem die ordnungsgemäße Unterrichtung der Personalvertretung festgestellt ist. Zu einer solchen Feststellung im Rahmen des § 122 InsO ist es bisher aber noch nicht gekommen. b) Für den hiesigen Antrag fehlt es jedoch an einem Verfügungsanspruch. aa) Die Personalvertretung Kabine hat gem. 80 TVPV einen Anspruch auf Informationen, soweit diese zur Durchführung von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen notwendig sind. Diesen Anspruch hat die Arbeitgeberin jedoch erfüllt. Die darüber hinaus von der Personalvertretung Kabine im Rahmen dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens geforderten Informationen gehen über die notwendige Unterrichtung zur Betriebsstilllegung hinaus, sodass insofern eine Anspruch nicht besteht. § 80 TVPV ist im Hinblick auf Betriebsstilllegungen mit § 111 BetrVG nahezu wortidentisch. Daher sind die Voraussetzungen, die für § 111 BetrVG gelten, auf § 80 TVPV übertragbar. § 111 BetrVG verlangt die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrats über die Betriebsänderung, hier Stilllegung, und die Beratung hierzu. Dabei muss die Unterrichtung umfassend sein. Der Unternehmer muss die Gründe für die geplante Betriebsänderung darlegen, den Inhalt einer möglichen Maßnahme und die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer. Auch muss der Zeitplan genannt werden. Der Betriebsrat muss sich von der geplanten Maßnahme und deren Auswirkung ein vollständiges Bild machen können. Hat der Unternehmer zwischen zwei Alternativen gewählt, muss er den Betriebsrat über die Alternativen informieren und darlegen, worum er sich für die beabsichtigte Maßnahme entschieden hat. Der Betriebsrat ist auch über die sozialen Folgen der geplanten Betriebsänderung zu unterrichten (LAG Schleswig-Holstein 25. April 2013 - 4 TaBV 14/13, juris Rn. 53; Fitting u.a. 27. Aufl. § 111 BetrVG Rn. 111; ErfK – Kania 17. Aufl. § 111 BetrVG Rn. 23; Düwell-Steffan 4. Aufl. § 111 BetrVG Rn. 40). Ziel der Beratungen ist das Zustandekommen eines Interessenausgleichs und die Aufstellung eines Sozialplans. Da der Interessenausgleich das „ob“, „wann“ und „wie“ der geplanten Betriebsänderung betrifft, muss der Betriebsrat die zu diesen Diskussionen notwendigen Details kennen. Dazu gehören auch die Gründe der geplanten Betriebsänderung, weil der Betriebsrat sonst nicht beurteilen kann, ob die Betriebsänderung überhaupt aus seiner Sicht erforderlich ist. Für die Frage des „wie“ ist erforderlich, dass der Arbeitgeber, sofern vorhanden, eigene Alternativkonzepte darlegen und erläutern kann, um mit dem Betriebsrat über den für alle Beteiligten besten Weg zu beraten. Zur Unterrichtung gehört die Erläuterung des Zeitplans, nach dem die Betriebsänderung vonstattengehen soll. Auch über die sozialen Folgen der geplanten Betriebsänderung ist der Betriebsrat zu unterrichten. Dass der Arbeitgeber zuvor bereits den Wirtschaftsausschuss informiert, hat macht die Unterrichtung des Betriebsrates nicht entbehrlich. Die Notwendigkeit einer Geheimhaltung ist kein Grund für eine Einschränkung der Unterrichtungspflicht (Düwel-Steffan aaO Rn. 40; Fitting u.a. aaO Rn. 115). Hierbei ist festzuhalten, dass die Unterrichtungs- und die Beratungspflicht sich auf die konkrete geplante Betriebsänderung bezieht. Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, jede wirtschaftliche Entscheidung des Arbeitgebers zu überprüfen und mit dem Arbeitgeber zu diskutieren. Insbesondere die wirtschaftlichen Entscheidungen der Vergangenheit die bereits getroffen und vollzogen sind, sind von dem Betriebsrat nicht zu überprüfen. Da die unternehmerischen Entscheidungen des Arbeitgebers von der Personalvertretung nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen sind, besteht in diesem Zusammenhang auch kein Anspruch auf dahingehende Informationen bzw. die Beratung hierüber. Gemessen daran lag bereits mit Schreiben vom 12.10.2017 und mit dem Antwortschreiben der Arbeitgeberin vom 19.10.2017 auf die Fragen der Personalvertretung Kabine, spätestens jedoch mit der Kenntnisnahme der im Datenraum der Arbeitgeberin am 21.11.2017 zur Verfügung gestellten Unterlagen eine umfassende Unterrichtung der Personalvertretung vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin aufgrund des Insolvenzantrages und der am 01.11.2017 erfolgten Insolvenzeröffnung und zeitgleich angezeigten drohenden Masseunzulänglichkeit nur einen eingeschränkten Handlungsspielraum hat. Der Handlungsspielraum der Personalvertretung ist entsprechend ebenfalls eingeschränkt. Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen können nicht dazu führen, wirtschaftlich notwendige Maßnahmen zu verhindern. Bei der Frage, welche Informationen notwendig sind, ist darauf abzustellen, dass die Arbeitgeberin eine Betriebsänderung plant, nämlich die Stilllegung und keinen Betriebsübergang. Somit ist sie lediglich verpflichtet, Informationen für eine beabsichtigte Betriebsstilllegung darzulegen. Zu einem eventuellen Betriebs(teil)übergang braucht die Arbeitgeberin schon deswegen keine Informationen mitzuteilen, weil ein solcher keine Betriebsänderung darstellt. Daran gemessen lagen die notwendigen Informationen vor. Der Personalvertretung Kabine war bekannt, dass nach Ende des Bieterverfahrens, in dem eine Sanierung des Betriebes erfolglos versucht wurde eine Weiterführung des Betriebes wirtschaftlich auf Dauer nicht mehr möglich war. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Anzeige der möglichen Masseunzulänglichkeit waren die Erwägungen der Arbeitgeberin, den Betrieb stillzulegen unumgänglich und der Handlungsspielraum der Arbeitgeberin auf völlig eingeschränkt. Hätte das Bieterverfahren andere Ergebnisse gebracht, so wäre die Insolvenzeröffnung vermutlich so nicht erfolgt. Die Angebote im Bieterverfahren und die darauf folgende Entscheidung des Insolvenzgerichts, das Insolvenzverfahren zu eröffnen waren somit wirtschaftliche Vorentscheidungen, die zeitlich vor der Entscheidung zur beabsichtigten Betriebsänderung getroffen wurden und auf die die Arbeitgeberin zumindest hinsichtlich der Insolvenzeröffnung und der Anzeige der Masseunzulänglichkeit keinen Einfluss hatte. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb die Personalvertretung Kabine in das Bieterverfahren ein Einsichtsrecht haben soll. Ob die Entscheidungen im Bieterverfahren und die Beendigung des Bieterverfahrens wirtschaftlich sinnvoll waren oder nicht, entscheidet weder die Kammer noch die Personalvertretung. Der Personalvertretung Kabine wurde bereits in dem Schreiben vom 12.10.2017 mitgeteilt, dass am 15.08.2017 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Mitgeteilt wurde, dass keine annahmefähigen Angebote im Bieterverfahren erfolgt sind und damit vermutlich das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Damit war die Personalvertretung Kabine über das „ob“ der Beabsichtigten Betriebsstilllegung informiert. Der Personalvertretung Kabine wurde der gesamte Zeitplan des Verfahrens dargelegt, insbesondere, dass die Einstellung des Flugbetriebes zum 28.10. bzw. 31.10.2017 erfolgen würde. Lediglich die Wet-Lease-Flüge sollten mit 13 Flugzeugen bis zum 31.01.2018 erfolgen. Im Kammertermin vom 08.12.2017 spezifizierte die Arbeitgeberin die Informationen zum Wet-Lease-Abkommen dahingehend, dass ein älterer Vertrag mit der Lufthansa-Gruppe bereits im Dezember 2016 abgeschlossen wurde und abgearbeitet werden müsste. Zwei neuere Verträge mit der Niki und der LGB Walther bestehen darüber hinaus; alle Wet-Lease-Abkommen seien begrenzt bis zum 31.12.2017. Ob die Wet-Lease-Flüge bis zum 31.12.2017 oder 31.01.2018 durchgeführt werden, ist vom Zeitraum her unerheblich. Wesentlich ist, dass Wet-Lease-Verträge nach dem 31.01.2018 nicht mehr durchgeführt werden. Weiterhin hat die Arbeitgeberin der Personalvertretung mitgeteilt, dass sämtliche Leasing-Verträge, insbesondere die Leasingverträge über die Flugzeuge und sämtliche Dauerschuldverhältnisse, zum 31.01.2018 spätestens beendet werden. Damit war die Personalvertretung Kabine auch über das „wann“ informiert, soweit der Zeitplan im Rahmen der Entscheidungsmöglichkeit der Arbeitgeberin stand. Hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, sämtliche Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der individuell maßgeblichen Kündigungsfrist, begrenzt auf die maximale Frist von drei Monaten zum Monatsende gem. § 113 Abs. 1 InsO zu kündigen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem etwaigen Sonderkündigungsschutz sollen, soweit erforderlich, mit Zustimmung der hierfür notwendigen Stellen zeitnah gekündigt werden. Im Übrigen sollen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie nicht mehr benötigt werden, von der Arbeitsleistung freigestellt werden. Auch wurde in dem Schreiben vom 12.10.2017 bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zu führen und die gesamte Abwicklung des Geschäftsbetriebs und die Stilllegung zum 31.01.2018 vorzunehmen. Damit war in einem ersten Schritt die erforderliche Unterrichtung der Personalvertretung Kabine durch die Arbeitgeberin zur beabsichtigten Betriebsänderung erfolgt. Selbst wenn man dem nicht folgen würde sind jedenfalls danach sämtliche erforderlichen Informationen erteilt worden. In einem weiteren Schreiben vom 13.10.2017 beantwortete die Arbeitgeberin weitere Frage der Personalvertretung Kabine. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere mitgeteilt, dass eine kostendeckende Betriebsfortführung nicht möglich sei und erläutert, dass der Finanzierungsplan bis 31.01.2018 stehe. Zu den Sozialplanverhandlungen wurde der Personalvertretung Kabine ein Entwurf eines Sozialplanes vorgelegt, in dem der Gesamtbetrag des Sozialplanvolumens vorgestellt wurde. Hier wurde mitgeteilt, dass der Gesamtbetrag gem. § 123 Abs. 1 InsO mit einem Betrag von 2 ½ Monatsverdiensten dotiert sei und gem. § 123 Abs. 2 Satz 2, 3 InsO begrenzt ist. Ein höheres Sozialplanvolumen ist bereits aus den rechtlichen Gründen der Insolvenzordnung nicht möglich. Aus dem vorgelegten Sozialplanentwurf ergibt sich jedoch, dass die Arbeitgeberin bereit ist, das Sozialplanvolumen bis zur höchstmöglichen Grenze des Insolvenzverfahrens zu dotieren. Weiterhin wurden am 21.11.2017 der Personalvertretung Unterlagen zur Verfügung gestellt, insbesondere die Leasingverträge an zwei exemplarischen Flugzeugen. Damit hatte die Personalvertretung Kabine spätestens jetzt alle notwendigen Informationen für die Beratung über Interessenausgleich und Sozialplan. Bestimmte Informationen, die die Höhe des Sozialplanvolumens bzw. insbesondere auch die Verteilung der Abfindungen betrifft, können noch im Rahmen der Sozialplanverhandlungen bzw. der Einigungsstelle verhandelt werden. Das Sozialplanvolumen ist hier jedoch eingeschränkt durch § 123 InsO. Die Personalvertretung Kabine hat nicht dargelegt, weshalb sie weitere Informationen benötigt. Insbesondere ergibt sich nicht, welche notwendigen weiteren Informationen zu Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen benötigt werden. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb bestimmte Unterlagen ohne geschwärzte Teile vorgelegt werden müssen. Zwar besteht grundsätzlich der Anspruch auf ungeschwärzte Daten, die Personalvertretung Kabine hat jedoch nicht dargelegt, weshalb gerade diese Daten, geschwärzt oder ungeschwärzt erforderliche Informationen sind. Zu den einzelnen Anträgen: 1. Ein Anspruch auf Vorlage der Gebote im Bieterverfahren besteht nicht. Das Bieterverfahren war vor der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Arbeitgeberin und bereits vor Planung und Entscheidung über die Betriebsänderung bzw. Betriebsstilllegung abgeschlossen und ist unumkehrbar. Aus den Unterlagen im Bieterverfahren kann die Personalvertretung Kabine auch nicht Alternativkonzepte entwickeln, da sich dortige mögliche Handlungsspielräume durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt haben. Nicht ersichtlich ist daher, weshalb die Beteiligte die Informationen aus dem Bieterverfahren benötigt, da die Personalvertretung Kabine nicht verlangen kann, dass das Bieterverfahren neu eröffnet wird bzw. ehemalige Bieter erneut als potentielle Vertragspartner berücksichtigt werden. 2. Die Gebote des Lufthansa-Konzerns, der Lufthansa-Group und der Firma Easy Jet liegen der Personalvertretung Kabine vor bzw. sind spätestens in dem Treffen am 21.11.2017 zur Einsicht gegeben worden. Weshalb weitere Informationen über die dort überreichten Informationen erforderlich sind, ist nicht dargelegt. Insbesondere sind die umfassenden Gebote des Lufthansa-Konzerns, der Lufthansa-Group und der Firma Easy Jet nicht notwendig, soweit es nicht die Übernahme der Belegschaft, sondern lediglich die Übernahme von Slots und Flugzeugen betrifft. Die Frage der Übernahme von Slots und Flugzeugen betrifft die Problematik eines Betriebsübergangs, hierzu hat die Personalvertretung Kabine jedoch kein Informations- und Unterrichtungsrecht, weil wie oben dargestellt, ein Betriebsübergang keine Betriebsänderung i.S.d. § 80 TVPV ist. 3. Hinsichtlich des Bietervertrages der Lufthansa-Group wird auf das unter Punkt 2. Dargelegte verwiesen. 3a) Hinsichtlich des Bietervertrages mit der Firma Easy Jet wird auf Punkt 2. verwiesen. 4. Der Antrag ist unbestimmt, da er weder einen bestimmten Zeitrahmen betrifft noch sich daraus ergibt, welche Informationen die Personalvertretung Kabine hier für die Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen benötigt. Daher ist er unzulässig. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Personalvertretung Kabine die Verträge mit der Lufthansa-Group, dem Lufthansa-Konzern, der Eurowing GmbH, der Eurowings Aviation GmbH, der Lufthansa Holding GmbH, der ÖLH Österreichische Luftverkehrs Holding GmbH benötigt. 5. Weshalb die Personalvertretung Kabine die Übernahmeverträge mit der Luftverkehrsgesellschaft Walther (LGW) und der Fluggesellschaft Niki benötigt, ist nicht ersichtlich. Beides sind Töchter der Arbeitgeberin und von dem Insolvenzverfahren zunächst nicht betroffen. Die Personalvertretung Kabine hat hierfür kein Mandat. Außerdem ist nicht ersichtlich, welche Verträge für welchen Zeitraum begehrt werden. Verträge, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. insbesondere vor Antragstellung abgeschlossen wurden, haben für die vorliegende Betriebsänderung keinen Belang. 6. Der Antrag zu 6. ist unzulässig (§ 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO ), da er unbestimmt ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, auf welchen Zeitraum sich das Informationsrecht der Personalvertretung bezieht. Darüber hinaus ist der Antrag unbegründet. Wenn die Personalvertretung Kabine meint, hier nachprüfen zu wollen, ob die Arbeitgeberin ggf. Flugzeuge oder Vermögenswerte an die Töchtergesellschaften verschoben hat, so mag dies zwar von allgemeinem Interesse sein, nicht jedoch sind dies notwendige Informationen zur Beratung über eine Betriebsänderung. Ferner hat die Arbeitgeberin vorgetragen, dass sie nicht Eigentümerin der Flugzeuge sei, sondern diese nur geleast wären. Anhaltspunkte, weshalb die Arbeitgeberin hier die Unwahrheit gesagt hätte, sind nicht ersichtlich und von der Personalvertretung Kabine auch nicht vorgetragen. 7. Auch für den Antrag zu 7. gilt, dass die Arbeitgeberin vorgetragen hat, es gebe keine Kaufverträge, sondern lediglich Leasingverträge. Anhaltspunkte für einen falschen Vortrag der Arbeitgeberin liegen nicht vor. Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin vorgetragen, dass Wet-Lease-Abkommen nur bis zum 31.01.2018 bzw. 31.12.2017 bestehen, somit zum beabsichtigten Zeitpunkt der Betriebsstilllegung am 31.01.2018 erledigt sind. Weshalb die Personalvertretung Kabine hier noch weitere Auskünfte benötigt bzw. inwieweit dies für Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen über die eine geplante Betriebsänderung zum 31.01.2018 notwendig sind, ist nicht ersichtlich. 8. Hier gilt dies unter Punkt 7. Gesagte. 9. Auch hier gilt das zu Punkt 7. Gesagte. Darüber hinaus fehlt sämtlicher Sachvortrag der Personalvertretung Kabine zu einer Zusammenarbeit mit der Firma TUI Fly und welche Auswirkungen dies auf die beabsichtigte Betriebsstilllegung hat. 10. Die Frage, welche Flugzeuge aufgrund welcher Verträge an welche Unternehmen unter welchen Bedingungen im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.10.2017 übergegangen sind, bzw. noch übertragen werden, betrifft Handlungen der Arbeitgeberin in der Vergangenheit. Auch hier mag von Interesse für die Personalvertretung Kabine und die Öffentlichkeit sein, ob die Arbeitgeberin vor dem Insolvenzverfahren Vermögenswerte verschoben hat, dies betrifft jedoch nicht das mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2017 notwendige Interessenausgleichs- und Sozialplanverfahren zur Betriebsstilllegung zum 31.01.2018. 11. Der Finanzierungsplan bis zum 31.01.2018 wurde der Personalvertretung Kabine am 21.11.2017 in Form einer Präsentation zur Liquiditätsplanung von der Kalenderwoche 40/17 bis 5/18 vorgelegt. Diese ist identisch mit dem Bericht an das LBA. Weshalb dies nicht ausreichend ist, hat die Personalvertretung Kabine nicht vorgetragen. Welche Schwärzungen hier vorgenommen wurden und weshalb die Personalvertretung Kabine hier welche weiteren Daten benötigt, ist aus ihrem Vortrag nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, alle individuellen Entgeltansprüche der Arbeitnehmer zu begleichen und die bis zur Betriebsstilllegung erfolgten finanziellen Verpflichtungen einzuhalten. Es ist jedoch nicht Sache der Personalvertretung zu prüfen, welche finanziellen Verpflichtungen, Einnahmen und Ausgaben die Arbeitgeberin hat und ob diese erfüllt werden können. Der Sozialplanrahmen steht, wie oben dargelegt, fest und kann wegen § 123 InsO nicht erhöht werden. Darüber hinaus ist für die Personalvertretung Kabine ersichtlich, dass durch das Insolvenzverfahren und die drohende Masseunzulänglichkeit kein großer finanzieller Spielraum für die Arbeitgeberin und für die daraus sich ergebenden Verhandlungsmöglichkeiten besteht. 12. Nicht im Mindesten ersichtlich und dargetan ist, weshalb das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) vorzulegen ist. 13. Auch die Relevanz der Bestätigung des Luftfahrtbundesamtes für die Weiterführung des Flugbetriebes der Arbeitgeberin ab dem 15.08.2017 ist für die vorliegenden Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen nicht ersichtlich. Für den Zeitraum in der Vergangenheit ist nichts dargetan. 15. Die Liste aller Slots für Winter 2017/2018 sowie die Liste aller Slots für Sommer 2018 wurden der Personalvertretung Kabine von der Arbeitgeberin spätestens im Termin vom 21.11.2017 zur Verfügung gestellt. Ein etwaiger Anspruch ist damit erfüllt. 16. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über sämtliche Übertragungen von Aktiva und Passiva, insbesondere der Slots, der Flugzeuge und Beförderungsverträge, ist pauschal und global, der Anspruch daher unbegründet. Diese Informationen mögen im Rahmen eines Betriebsübergangs für die Personalvertretung und die Arbeitnehmer wichtig sein, hinsichtlich der Flugzeuge hat die Arbeitgeberin auch mitgeteilt, dass die Leasingverträge spätestens bis zum 31.01.2018 beendet werden und auszugsweise Unterlagen übergeben. Die Übertragung der Slots und der Beförderungsverträge mag im Rahmen eines Betriebsübergangs interessant sein, im Rahmen einer Betriebsstilllegung sind dies jedoch keine notwendigen Informationen. Fest steht, dass die Arbeitgeberin ab dem Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsstilllegung zum 31.01.2018 die Slots nicht mehr nutzen wird und Passagierbeförderung mit Ausnahme der Wet-Lease-Aufträge ab dem 31.10.2017 nicht mehr stattfinden. 17. Da nach Ansicht der Kammer die Auskünfte erteilt wurden sind auch keine weiteren Vertragsunterlagen, weder geschwärzt noch ungeschwärzt vorzulegen. Der bestehende Informations- und Unterrichtungsanspruch der Personalvertretung Kabine nach § 80 TVPV ist daher erfüllt. c) Die Personalvertretung Kabine hat auch keinen Anspruch nach § 50 TVPV. Danach ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend von der Arbeitgeberin zu unterrichten. § 50 TVPV gibt der Personalvertretung Informations- und Unterrichtungsrecht zu den allgemeinen Aufgaben, insbesondere zur Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen, Eingliederung schwerbehinderter und besonders schutzbedürftiger Personen, Entgegennahme von Anregungen, Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer, der Integration ausländischer Arbeitnehmer und allgemein die Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb sowie Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes. Diese Maßnahmen sind im laufenden Betrieb einer Fluggesellschaft wesentliche und wichtige Aufgaben, die von der Personalvertretung wahrzunehmen und zu überwachen sind. Im vorliegenden Fall ist der Betrieb jedoch in der Auflösung begriffen. Welche Aufgaben die Personalvertretung hier noch bis zum 31.01.2018 durchsetzen möchte, ist nicht ersichtlich. Die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern oder auf die Integration ausländischer Mitarbeiter im Betrieb zu achten, mag zwar ein hehres Ziel sein, in Anbetracht einer beabsichtigten Betriebsstilllegung in weniger als sieben Wochen und der Freistellung eines Großteils der Mitarbeiter schlichtweg nicht geeignet, erhebliche und umfassende Unterrichtungsrechte geltend zu machen. Welche konkreten Aufgaben die Personalvertretung Kabine meint ohne die Informationen nicht durchführen zu können, soweit diese über den § 80 TVPV hinausgehen, ist nicht ersichtlich. Ein Informationsrecht aus § 5 Abs. 3 UmwG ist nicht gegeben. Ein Umwandlungsvertrag ist weder von der Arbeitgeberin beabsichtigt noch ergibt sich ein solcher aus dem gesamten Sachverhalt. bb) Die Personalvertretung Kabine hat auch keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der unter Ziffer 14. genannten Flugzeuge. Ob dem Betriebsrat oder hier der Personalvertretung ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zusteht oder ob im Rahmen des § 111 BetrVG, § 80 TVPV ein Unterlassungsanspruch bereits vom Grundsatz her nicht in Betracht kommt, ist umstritten. Zum Teil wird ein solcher Anspruch wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung und unter Hinweis auf den Nachteilsausgleichsanspruch in §113 BetrVG verneint. Nach einer anderen Auffassung steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu (LAG Hamm 20. April 2012 - 10 TaBVGa 3/12 - mit ausf. Nachw. zum Streitstand; LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2014 - 7 TaBVGa 1219/17 – juris Rn. 12 ). Begründet wird dies mit dem Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nach § 112 BetrVG hinsichtlich eines Interessenausgleichs. Da nach Abschluss der Betriebsänderung Ansprüche des Betriebsrates auf Durchführung von Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs nicht mehr gegeben seien, müsse dem Betriebsrat zur Realisierung des Verhandlungsanspruchs ein Anspruch dahingehend zustehen, dass der Arbeitgeber nicht durch einseitige Handlungen diese Position des Betriebsrates, die ihm der Verhandlungsanspruch einräume, zunichtemache (LAG Berlin 07. September 1995 - 10 TaBV 59/95 ). In diesem Sinne hat auch das LAG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12.12.2013 - 17 TaBVGA 2058/13 zur Sicherung der Unterrichtungs- und Beratungsansprüche des Betriebsrates nach § 111 BetrVG eine einstweilige Verfügung zur Untersagung von Kündigung für möglich erachtet, den Anspruch des Betriebsrates im konkreten Fall indes verneint, weil seine Unterrichtungs- und Beratungsansprüche nicht gefährdet seien. Nach LAG Hamm (Beschluss 20. April 2012 - 10 TaBVGa 3/12) korrespondiert mit dem Verhandlungsanspruch des Betriebsrates bei einer Betriebsänderung ein Unterlassungsanspruch, der sich gegen jede einseitige Durchführung der Betriebsänderung richten soll (hierzu insgesamt LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2014 aaO Rn. 12). Im Streitfall kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist. Zwar geht die Kammer davon aus, dass die Anwendung des hier zugrunde liegenden Informations- und Beratungsanspruchs nach § 80 TVPV analog zu § 111 BetrVG zu bewerten ist, sich also hier die gleiche Frage zur Anwendung des Unterlassungsanspruchs stellt. Auch wenn mit den Entscheidungen des LAG Berlin bzw. Berlin-Brandenburg und dem LAG Hamm ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats grundsätzlich zu bejahen wäre, lägen die Voraussetzungen eines solchen im Streitfall nicht vor. Nach den obigen Grundsätzen dient der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs, nicht aber losgelöst hiervon der Untersagung der Betriebsänderung selbst. Da hier die Personalvertretung vollständig unterrichtet ist und es an ihr liegt, ob Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen geführt werden, scheidet ein Unterlassungsanspruch aus. Die Arbeitgeberin hat mehrfach erklärt, dass sie Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen aufnehmen möchte und hat die Personalvertretung Kabine ausdrücklich mehrfach gebeten, diese aufzunehmen. Die Personalvertretung hat es somit selbst in der Hand, die Verhandlungen aufzunehmen. Für einen Unterlassungsanspruch besteht somit kein Raum. Lediglich vollständigkeitshalber ergeht der Hinweis, dass die Personalvertretung Cockpit und auch andere Betriebsräte der Arbeitgeberin längst Interessenausgleichsverhandlungen geführt und einen Sozialplan abgeschlossen, somit die Unterrichtung durch die Arbeitgeberin zumindest für den Abschluss von einem Interessenausgleich und einem Sozialplan für ausreichend erachtet haben. cc) Da die Unterrichtungsansprüche erfüllt sind und ein Unterlassungsanspruch der Personalvertretung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, bleibt für den Antrag zu 18., Androhung eines Ordnungsgeldes, kein Raum. Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Personalvertretung Kabine zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, §§ 83 Abs. 5, 78 Satz 1 und 2 ArbGG i. V. m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.