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Urteil

8 Ca 5469/20

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2021:0407.8CA5469.20.00
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Leitsätze

Zur zuständigen Behörde für die Massenentlassungsanzeige bei einer aufgelösten betrieblichen Struktur.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

3. Streitwert der Entscheidung: 10.500,00 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur zuständigen Behörde für die Massenentlassungsanzeige bei einer aufgelösten betrieblichen Struktur. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3. Streitwert der Entscheidung: 10.500,00 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dreier betriebsbedingter Kündigungen. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der I. KG (im Folgenden Schuldnerin). Die am 00.00.0000 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 06.04.2008 bei der Schuldnerin beschäftigt. Die Klägerin verdiente zuletzt monatlich durchschnittlich 3.500,00 € brutto, war auf dem dienstlichen Einsatzort G. stationiert und tätig als Flugbegleiterin. Bei der Schuldnerin handelte es sich um eine Fluggesellschaft mit Sitz in Z. mit Stationen an verschiedenen Flughäfen. Sie beschäftigte im August 2017 etwa 6.100 Beschäftigte im Cockpit, in der Kabine und am Boden. In der Firmenzentrale in Z. waren die Verwaltung, das Head-Office, die Personalabteilung, die Buchhaltung, der Vertrieb und die IT-Abteilung ansässig. Der Flugbetrieb der Schuldnerin wurde einheitlich von Z. aus im Operation Control Center (OCC) koordiniert. Zudem waren die verantwortlichen Personen für den Flugbetrieb, Ground Operations, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der verantwortliche Flugbetriebsleiter in Z. stationiert. Für die Station G. (sowie für W.) war der Regionalmanager West tätig, dem sog. Areamanager beigeordnet waren. Ihre Kompetenzen ergaben sich aus dem sog. „Operations Manual Part A“ (im Folgenden OM/A, in Auszügen Anlage K17, Übersetzung Anlage K18). Ob dem Regionalmanager eigenständige fachliche und disziplinarische Weisungsbefugnis zukam, ist streitig. Für das Kabinenpersonal ist auf Basis des am 30.05.2012 gem. § 117 Abs. 2 BetrVG zwischen der Schuldnerin und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung für das Kabinenpersonal der I. KG (im Folgenden TVPV) eine Personalvertretung (im Folgenden PV Kabine) gebildet. Die gesamte Flugzeugflotte der Schuldnerin enthielt – nach Angaben des Beklagten mit Stand Oktober 2017 – 132 Flugzeuge. Keines der von der Schuldnerin genutzten Flugzeuge stand zuletzt im Eigentum der Schuldnerin, sondern waren von ihr bei verschiedenen Lessoren geleast worden. Ab Ende 2016 flog die Schuldnerin nicht mehr nur im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, sondern auch im sog. „wet lease“ insbesondere für die F. GmbH und die B. AG. Dazu hatten die Schuldnerin und u.a. die F. GmbH einen sog. ACMIO-Vertrag geschlossen. Dabei wurden dem Vertragspartner Flugzeuge (Aircraft) samt Crew, Wartung (Maintenance), Versicherung (Insurance) und Gemeinkosten (Overhead) bereitgestellt und die Flüge für den Vertragspartner in dessen Streckennetz durchgeführt. So flogen bis zu 38 Flugzeuge der Schuldnerin im wet lease. Zumindest einige Flugzeuge waren umlackiert, die Crews trugen die Uniform des Vertragspartners. Die Stationen V., O. und K. waren als reine wet-lease-Stationen vorgesehen und die Stationen G. und T. als gemischte Stationen; von den Stationen Z. und U. sollte nur eigenwirtschaftlich geflogen werden. Inwieweit ein diesem zugrundeliegendes Konzept der Schuldnerin umgesetzt und die Beschäftigten der ACMIO-Operation zugeordnet waren, ist streitig. Am 27.02.2017 schlossen die Schuldnerin und die PV Kabine die „Betriebsvereinbarung Rahmen-Interessenausgleich zur Umstrukturierung der I. für das Kabinenpersonal“ (im Folgenden NC., Anlage K15), auf die wegen der Einzelheiten und Anlagen Bezug genommen wird. § 2 der Anlage 1 zum NC. sieht verschiedene Maßnahmen für die Stationierung bzw. Bereederung vor. Weiter heißt es in der Anlage 1 auszugsweise: „§ 3 Alle Wechselwünsche, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Interessenausgleichs auf der Wechselwunschliste dokumentiert sind, werden bis zum 31.12.2017 gewährt […]. § 6 Auch nach der Zuordnung der Mitarbeiter zur ausschließlichen Operation (ACMIO-Operation bzw. ‚New Y.‘) verbleiben alle Mitarbeiter im einheitlichen Flugbetrieb der Y.. Die Durchlässigkeit zwischen ‚New Y.‘ und der ‚ACMIO-Operation‘ wird gewährleistet, z.B. durch Ausschreibung von Stellen und Umschulungen sowie die weiterhin gültige Betriebszugehörigkeits- und Wechselwunschliste. […] § 7 Kommt es im Hinblick auf „New Y.“ oder „ACMIO-Operation“ zu einem Übergang von Arbeitsplätzen auf ein anderes Unternehmen (z.B. im Wege eines Betriebsübergangs oder einer Umwandlung nach dem UmwG), so werden die Betriebsparteien rechtzeitig zuvor Verhandlungen über eine Neuregelung der Zuordnung der Mitarbeiter des Kabinenpersonals zu den übergehenden Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte im Rahmen einer Auswahlrichtlinie aufnehmen. […]“ Im Juni 2017 kaufte die Komplementärin der Schuldnerin, die I. PLC, die R. (im Folgenden LGW). Diese verfügte zum damaligen Zeitpunkt über 20 Flugzeuge des Musters Dash Bombardier Q400. Die LGW erbrachte ihrerseits im Rahmen eines wet lease mit diesen Maschinen für die Schuldnerin „Shuttle-Dienste“ zu den Langstreckenflughäfen G. und Z.. Eigene Start- und Landerechte (im Folgenden: Slots) hatte die LGW zunächst nicht inne. Ein Slot beschreibt das Recht, an sog. koordinierten Flughäfen – in Deutschland: U., T., G., Z., K. und V. – innerhalb bestimmter Zeitfenster ein Flugzeug starten oder landen zu lassen. Slots sind Nutzungsrechte, die nur in bestimmten vorgegebenen Verfahren vergeben und übertragen werden können. Die Schuldnerin verfügte insgesamt über mehrere tausend Slots. Unter dem 15.08.2017 stellte die Schuldnerin beim Insolvenzgericht Z. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dem das Gericht mit Beschluss vom gleichen Tag entsprach – 36a IN 4295/17 – und den Beklagten zum vorläufigen Sachwalter bestellte. Im Anschluss wurde von der Schuldnerin ein Investorenprozess aufgesetzt, der es ermöglichen sollte, die wesentlichen Vermögenswerte der Schuldnerin auf einen oder mehrere Investoren zu übertragen. Im Verlauf traf der vorläufige Gläubigerausschuss die Entscheidung, mit zwei Interessenten weitere Vertragsverhandlungen zu führen. Ob entsprechende Vertragsabschlüsse auf der Grundlage jener Angebote und deren Vollzug einen Betriebs(teil)übergang auslösten, bewerten die Parteien unterschiedlich. Am 12.10.2017 unterzeichneten der Beklagte als vorläufiger Sachwalter, der Generalbevollmächtigte Dr. J. und der Executive Director der Komplementärin der Schuldnerin E. eine gemeinsame Erklärung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: „I. […] 1. Die im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung aufgestellte Liquiditäts- und Fortführungsplanung hat vorgesehen, dass unter Berücksichtigung des durch einen mit Bundesbürgschaft abgesicherten Übergangskredit i.H.v. 150 Mio € der Flugbetrieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich Ende Oktober 2017) aufrechterhalten werden kann. 2. Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im eröffneten Insolvenzverfahren ist nur möglich, sofern das Unternehmen bzw. Teile des Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung auf einen oder mehrere Erwerber zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen wird. Ein entsprechendes Angebot liegt nicht vor, so dass eine übertragende Sanierung des Unternehmens bzw. von Teilen des Unternehmens nicht erfolgt. Eine kostendeckende Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren ist somit nicht möglich und wäre unzulässig. Dies ergibt sich aus der fortgeschriebenen Liquiditäts- und Fortführungsplanung ab dem 15. August 2017. Vor diesem Hintergrund ist die I. KG gezwungen, zum Stilllegungszeitpunkt die für sämtliche Flugzeuge bestehenden Leasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen zu beenden und die Flugzeuge zurückzugeben. 3. Die Geschäfts- und Betriebsgrundlage für eine Fluggesellschaft wird damit zum Stilllegungszeitpunkt wegfallen. II. Die Unterzeichner dieses Beschlusses stimmen daher darin überein, dass beabsichtigt ist, den Geschäftsbetrieb der I. Flüge einzustellen. Die Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebs der I. KG soll wie folgt umgesetzt werden: 1. Beendigung der Flugzeug-Leasingverträge der I. KG als Leasingnehmer durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018. 2. Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs der I. KG. Dabei wird mit Ablauf des 28. Oktober 2017 der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der I. KG eingestellt. Flugbuchungen für Flüge nach dem 28. Oktober 2017 sind nicht mehr möglich. 3. Erbringung der Dienstleistungen gegenüber F. im Rahmen des sog. „Wet Lease“ für den Zeitraum bis maximal zum 31. Januar 2018. Dies betrifft 13 Flugzeuge. 4a. Derzeit verfügen 6.054 Arbeitnehmer/innen über ein Arbeitsverhältnis und 8 Auszubildende (nachfolgend Arbeitnehmer) über ein Ausbildungsverhältnis mit der I. KG. Die I. KG beabsichtigt, sämtliche Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der individuell maßgeblichen Kündigungsfrist, begrenzt auf die maximale Frist von drei Monaten zum Monatsende gemäß § 113 S. 1 InsO, soweit gesetzlich zulässig, nach Durchführung der Interessenausgleichs- sowie Massenentlassungsanzeigeverhandlungen (§ 17 KSchG) und nach Durchführung der Anhörungsverfahren mit den Mitbestimmungsgremien (Betriebsräte/Personalvertretungen) zu kündigen. Die I. KG wird – soweit erforderlich – eine Zustimmung für Arbeitnehmer mit etwaigem Sonderkündigungsschutz (z.B. SGB IX, BEEG, MuSchG) beantragen und auch diese Arbeitsverhältnisse zeitnah kündigen. Es werden auch Sozialplanverhandlungen geführt werden. […] 5. Dauerschuldverhältnisse (Leasingverträge, Gewerbemietverträge, Versorger etc.) werden unter Berücksichtigung der Abwicklungsplanung durch Abschluss von Aufhebungsverträgen beendet bzw. unter Berücksichtigung bestehender Kündigungsfristen gekündigt, sofern die Vertragspartner nicht selbst kündigen bzw. die Verträge bereits gekündigt sind. […] 7. Die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebs der I. KG soll nach derzeitiger Planung zum 31. Januar 2018 abgeschlossen sein, so dass im Anschluss daran die Stilllegung erfolgt. […]“ Der letzte Langstreckenflug wurde am 16.10.2017 absolviert, der letzte eigenwirtschaftliche Flug der Schuldnerin landete am 27.10.2017 in Z. Sodann wurden bis zum 31.12.2017 im Wesentlichen nur noch Leistungen im wet lease für die F. GmbH von den Stationen V., O. und K. aus erbracht, mitunter unterstützt von Personal der Station U. Am 31.10.2017 meldete die H. AG (im Folgenden H. AG) einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden: Fusionskontroll-VO) bei der Europäischen Kommission an. Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.11.2017 (allgemein bekannt) ist hierzu festgehalten: „ Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses […] 1. […] Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen: - H. AG („H.“, Deutschland) - Q. Luftfahrt GmbH („Q.“, Österreich), Teil der UU.-Z.-Gruppe, - R. („LGW“, Deutschland), ebenfalls Teil der UU.-Z.-Gruppe. H. erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile der UU.-Z.-Gruppe, d.h. über die Gesamtheit von Q. und LGW. Der Zusammenschluss erfolgt durch den Erwerb von Anteilen. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: […] - LGW: Bis zum 28. Oktober 2017 betrieb LGW im Rahmen von Wet-Lease-Vereinbarungen an I. vermietete Luftfahrzeuge für Kurzstreckenlinien nach G. und Z., in erster Linie als Zubringer für UU.-Z.-Tätigkeiten. LGW soll als Zweckgesellschaft für die Fortsetzung des gegenwärtig von I. betriebenen Flugplanes im Rahmen einer Wet-Lease-Vereinbarung mit der H.-Gruppe vom Dezember 2016 dienen. Vor dem Zusammenschluss soll ein Zeitnischen-Paket für die Wintersaison 2017/2018 sowie für die Sommersaison 2018 (einschließlich Zeitnischen für die Flughäfen Z.-TXL, DUS, FRA und MUC) auf LGW zur Nutzung durch die H.-Gruppe übertragen werden. […]“ Mit Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 01.11.2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der Beklagte zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte am gleichen Tag gegenüber dem Amtsgericht drohende Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO an und rief die Arbeitsleistung der klagenden Partei nicht mehr ab. Sie erhielt ab November 2017 keine Vergütung mehr. Die KF. Airline Company Limited (im Folgenden KF. Ltd.) meldete am 07.11.2017 einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Fusionskontroll-VO an. Dazu heißt es im Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.11.2017: „Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses […] Am 7. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Die Anmeldung betrifft folgende Unternehmen: - KF. (VK), - Certain I. Assets („Zielunternehmen“, Deutschland). KF. übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile von I. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - KF: preisgünstige Direktflüge im europäischen Flugverkehr; - Zielunternehmen: Vermögenswerte, die zuvor zur Geschäftstätigkeit von I. am Flughafen Z. gehörten, so unter anderem Zeitnischen und Nachtabstellplätze. […]“ Am 02.01.2018 einigten sich die Schuldnerin und die AE. Group Airlines PLC auf die Übernahme von Anteilen an der I. GmbH, einer weiteren Tochter der Schuldnerin. Unmittelbar vor Vollzug des Vertrages übertrug die Schuldnerin Slots auf die I. GmbH. Bereits seit November 2017 bot die EO. Flugdienst GmbH, eine Tochtergesellschaft der AE. Group Airlines PLC, Langstreckenziele an, die zuvor von der Schuldnerin bedient worden waren. Die F. GmbH flog alsbald ab G. ebenfalls frühere Ziele der Schuldnerin an, ebenso die H. AG sowie die KF. Ltd. ab Z. Der Verkauf der Q. kam nicht zustande. Indes genehmigte die Europäische Kommission die Übernahme der LGW unter Auflagen, insbesondere einer reduzierten Übertragung der den Flughafen G. betreffenden Slots. Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt übertrug die Schuldnerin ein Paket von Slots auf die LGW, die an die H. Gruppe veräußert wurde. Zudem übernahm die LGW die Berechtigung, die Homepage der Schuldnerin zu nutzen, die Lizenz für die Software AIMS, die der Personal-, Flug- und Flugzeugplanung diente und die Flugzeuge der BW.-Familie betreffende Passagen für das Betriebshandbuch. Mit Wirkung zum 01.11.2017 trat die LGW in einen neuen wet lease-Vertrag mit der F. GmbH ein. Dazu nutzte sie die vorhandenen Dash Bombardier Q400 und im weiteren Verlauf mindestens 13 Airbusse der BW.-Familie, die bei der Schuldnerin im Einsatz gewesen waren. Zudem warb die LGW um früheres Personal der Schuldnerin, das eine Zulassung für diesen Flugzeugtyp hatte (sog. „ready entries“). Sodann wurden von der F. angebotene, von der Schuldnerin bislang im wet lease erbrachte Flüge im wet lease durch die LGW bedient. Mit Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 16.01.2018 wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Die für die Aufrechterhaltung eines Flugbetriebs erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen waren zuletzt bis zum 31.01.2018 befristet und sind mit Ablauf dieses Datums erloschen. Spätestens seitdem entfaltet die Schuldnerin keine Geschäftstätigkeit mehr und verfügt auch über keinerlei Slots oder Flugzeuge. Am 30.04.2019 und wieder am 27.05.2020 zeigte der Beklagte bei dem Amtsgericht Z. (Neu-)Masseunzulänglichkeit an. Bereits ab November 2017 kündigte die Schuldnerin, ab Januar 2018 der Beklagte die Arbeitsverhältnisse mit den Beschäftigten im Cockpit bzw. in der Kabine. In Entscheidungen vom 13.02.2020 – 6 AZR 146/19 und 27.02.2020 – 8 AZR 215/19 erkannte das Bundesarbeitsgericht die Unwirksamkeit von Kündigungen des Cockpitpersonals wegen nicht ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeigen. Der 8. Senat führte aus, dass viel dafürspreche, dass das wet lease für die F. GmbH durch die Schuldnerin eine wirtschaftliche Einheit i.S.d. Betriebsübergangs-Richtlinie 2001/23/EG gewesen sei. Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied am 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, dass es auch in Anbetracht des wet lease nicht zu einem Betriebsteilübergang auf die LGW gekommen sei, jedoch die Kündigungen auch des Kabinenpersonals wegen nicht ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige unwirksam seien. Nach Darstellung des Beklagten bestanden in der Konsequenz der höchstrichterlichen Entscheidungen im Jahr 2020 noch 837 unbeendete Arbeitsverhältnisse. Daneben beschäftigt er 16 Arbeitnehmer befristet im „Abwicklungsteam Insolvenz“, die über spezielle Kenntnisse in den abzuwickelnden Bereichen der Schuldnerin verfügen. Angesichts des zum Erliegen gekommenen Geschäftsbetriebs sah der Beklagte keine Möglichkeit zur Wiedereröffnung. Er entschloss sich daher, den Betrieb nicht wiederzueröffnen und die 837 unbefristeten Arbeitsverhältnisse zu kündigen. Mit Schreiben vom 17.04.2020, auf das wegen der Einzelheiten und seiner Anlagen Bezug genommen wird (Teil der Anlage B2, dort Anlage 26), leitete der Beklagte gegenüber der PV Kabine ein erneutes Konsultationsverfahren ein. Hinsichtlich der für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien wies er auf die Masseunzulänglichkeit im Insolvenzerfahren hin und bot an, einen Insolvenzsozialplan gemäß § 123 InsO abzuschließen. Ein Entwurf eines Sozialplans wurde beigefügt. Am 20.05.2020 (Teil der Anlage B2, dort Anlage 27) informierte der Beklagte die PV Kabine über weitere 66 noch bestehende Arbeitsverhältnisse. Mit Schreiben vom 07.08.2020, auf das wegen der Einzelheiten und seiner Anlagen ebenfalls Bezug genommen wird (Teil der Anlage B2, dort Anlage 35), hörte der Beklagte die PV Kabine gem. § 74 TVPV zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der klagenden Partei an. Unter dem 18.08.2020 zeigte der Beklagte gegenüber der Agentur für Arbeit G. die beabsichtigte Massenentlassung von zuvor in G. stationierten Arbeitnehmern an, deren Arbeitsverhältnisse noch nicht beendet seien. Insbesondere führte der Beklagte in dem Anschreiben zum Konsultationsverfahren mit der PV Kabine aus und fügte Abdrucke des Schriftwechsels bei. Laut Bestätigung der Agentur für Arbeit ist die Anzeige vollständig am 19.08.2020 eingegangen. Mit Schreiben vom 27.08.2020 (Blatt 11-13 der Gerichtsakte), das der Klägerin am 28.08.2020 zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.11.2020. Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 15.09.2020 beim Arbeitsgericht G. eingegangenen, dem Beklagten am 28.09.2020 zugestellten Klage. Mit Schreiben vom 21.10.2020 (Blatt 73- 75 der Gerichtsakte), das der Klägerin am 23.10.2020 zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien erneu zum 31.01.2021. Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 03.11.2020 beim Arbeitsgericht G. eingegangenen, dem Beklagten am 10.11.2020 zugestellten Klage. Außerdem kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 28.01.2021 (Blatt 89-91 der Gerichtsakte), das der Klägerin am 29.01.2021 zuging, zum 30.04.2021. Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 10.02.2021 beim Arbeitsgericht G. eingegangenen, dem Beklagten am 18.02.2021 zugestellten Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigungen seien unwirksam, sie seien sozial ungerechtfertigt. Die Kündigung sei wegen eines Verstoßes gegen § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 27.02.2020 – 8 AZR 215/19 – ebenfalls die schon von ihr in dem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren zur ersten Kündigung vom 27.01.2018 unter dem Aktenzeichen 4 Ca 863/18 vertretenen. Diesbezüglich verweist die Klägerin auf ihre Schriftsätze in diesem Verfahren und bittet um Mitteilung, ob das Gericht hier noch weitere Erklärungen für erforderlich erachte. Es sei davon auszugehen, dass es im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu einem Teilbetriebsübergang auf die LN. zur Fortführung des wet lease gekommen sei. Der Beklagte hätte daher zumindest eine Sozialauswahl im Rahmen der betriebsbedingen Kündigung durchführen müssen, was bis heut unterblieben sei. Hinsichtlich ihrer Berücksichtigung im Rahmen des Teilbetriebsübergangs verhalte es sich auch so, dass der Beklagte aufgrund des Interessenausgleichs zur Umstrukturierung der I. vom 24.02.2017 eine gesonderte Zuordnung unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte im Rahmen des ACMIO-Betriebs durchzuführen gehabt habe. Diesbezüglich verweist die Klägerin auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19. Eine solche Sozialauswahl sei offensichtlich unterblieben, so dass die Kündigungen schon aus diesem Grunde unwirksam seien. Die Klägerin meint, die PV Kabine sei zu den beabsichtigten Kündigungen auch nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zur Begründung dieser Auffassung verweist die Klägerin in Bezug auf die Kündigungen vom 21.10.2020 und 28.01.2021 auf die Stellungnahme der PV Kabine zur Anhörung vom 18.09.2020, und legt ein Schreiben des Herrn NT. vor, das am 28.09.2020 beim Beklagten einging und wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 76 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Zusätzlich legt die Klägerin ein Schreiben des Herrn NT. vom 25.01.2021 vor, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 92-95 der Gerichtsakte verwiesen wird. Die Anhörung der PV Kabine sei erst am 20.01.2021 erfolgt. Außerdem rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 17 KSchG. Das Konsultationsverfahren sei nach dem eigenen Vortrag des Beklagten erst am 27.11.2020 eingeleitet worden, woraus sich bereits die Unwirksamkeit der Kündigungen vom 27.08.2020 und 21.10.2020 ergebe. In der Ergänzung zur Anlage 5.2 Konsultationsverfahren Arbeitnehmer, Station G., Cockpit und Kabine, Stand 29.02.2020 sie sie nicht zu finden, so dass die Kündigung vom 28.01.2021 und auch die vorangegangenen Kündigungen aus diesem Grunde unwirksam seien, weil sie von der Massenentlassungsanzeige nicht umfasst worden sei. Hinzukomme, dass sie auf der Liste, die als Anlage 2 der Massenentlassungsanzeige B2 beigefügt gewesen sei, die die Berufsgruppen wiedergebe, unter Ziffer 266 genannt zu sein scheine, aber mit einem falschen Geburtsdatum. Dass es sich bei der Nummer 266 um sie handelt, schließt die Klägerin daraus, dass es sich bei Nummer 266 um die einzige Person handelt, die mit dem Wohnort WE. genannt wird. Außerdem rügt die Klägerin mit ihrem am 29.03.2021, d.h. nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz, dass die Massenentlassungsanzeige lediglich für die Station G. gestellt worden sei, da zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung lediglich ein Betrieb in Z. vorgelegen haben dürfte. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 27.08.2020 nicht mit Ablauf des 30.11.2020 sein Ende gefunden hat, 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 21.10.2020 nicht mit Ablauf des 31.01.2021 sein Ende gefunden hat, 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 28.01.2021 nicht mit Ablauf des 30.04.2021 sein Ende finden wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, bereits die schriftlich erfolgte Kündigung vom 27.08.2020 sei wirksam. Sie sei sozialgerecht. Bereits im Oktober 2017 habe die Schuldnerin die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb stillzulegen. Hinzugetreten sei nun die weitere Entscheidung, den Betrieb nicht wiederzueröffnen. Ein Betriebs(teil)übergang habe nie stattgefunden, auch nicht bezogen auf die ACMIO-Operation, wie der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts rechtskräftig entschieden habe. Die Tätigkeiten im wet lease für die F. GmbH hätten schon keine wirtschaftliche Einheit gebildet, der auch keine Beschäftigten zugeordnet gewesen seien. Die im NC. vorgesehenen Maßnahmen seien nicht abgeschlossen worden. Wegen der vollständigen Stilllegung sei keine Sozialauswahl erforderlich gewesen, nachträglich komme sie ohnehin nicht in Betracht. Das Konsultationsverfahren sei insbesondere mit der PV Kabine ordnungsgemäß geführt, die Personalvertretung dabei auch hinreichend informiert worden. Die Klägerin sei in der Anlage zur Einleitung des Konsultationsverfahrens (Anlage 5.2) Station G. (Stand 29.02.2020) unter Ziffer 243 ausgewiesen. Er, der Beklagte, habe zudem die Massenentlassungen ordnungsgemäß angezeigt und den Stand der Beratungen mit den Personalvertretungen dargelegt. Die PV Kabine sei schließlich entsprechend den Vorgaben aus § 74 TVPV angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist durch die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 27.08.2020 aufgelöst worden, denn diese Kündigung ist wirksam. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 1, 2 KSchG. 1. Die Kündigung des Beklagten vom 27.08.2020 gilt nicht bereits gemäß §§ 4 S. 1, 7 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat mit ihrer am 15.09.2020 beim Arbeitsgericht G. eingegangenen Klage die Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KSchG gewahrt. 2. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 2-4, 24 Abs. 2 KSchG das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, denn die Klägerin war zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate beschäftigt und im Betrieb der Schuldnerin waren regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer mit Ausnahme der Auszubildenden beschäftigt. 3. Die Kündigung des Beklagten ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb der Schuldnerin entgegenstehen, bedingt. Die Schuldnerin hat ihren Betrieb Ende 2017/Anfang 2018 stillgelegt. a. Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 90 ff.; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 73; 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 51; 26. Mai 2011 – 8 AZR 37/10 – Rn. 25). Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 73; 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 51; 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rn. 37). b. Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 91; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 78; 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sich die (geplante) Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 91; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 78; 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; 28. Mai 2009 – 8 AZR 273/08 – Rn. 30). An einer Stilllegung des Betriebs fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; 30. Oktober 2008 – 8 AZR 397/07 – Rn. 28), die für einen dem stillgelegten Teil zugeordneten Arbeitnehmer ebenfalls einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen kann (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 91). c. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze liegt der Kündigung des Beklagten vom 27.08.2020 eine Betriebsstilllegung zugrunde und nicht ein oder mehrere Betriebs(teil)übergänge. aa. Die unternehmerische Entscheidung der Schuldnerin zur Betriebsstilllegung ergibt sich aus der schriftlichen Erklärung vom 12.10.2017, die vom Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin E., dem Beklagten als vorläufigen Sachwalter sowie dem Generalbevollmächtigten Dr. J. unterzeichnet ist. Gegen die Erklärung als solche hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Dass die Schuldnerin damit eine endgültige unternehmerische Entscheidung getroffen hat, ergibt sich aus den nachfolgenden Schritten ihrer Umsetzung. Der letzte eigenwirtschaftliche Flug der Schuldnerin wurde am 27.10.2017 durchgeführt. Die letzten Flüge im Rahmen des wet lease wurden im Laufe des Dezember 2017 durchgeführt. Die Schuldnerin ist nicht mehr im Besitz von Flugzeugen. Die Schuldnerin hält auch keine Slots mehr und ist damit nicht mehr in der Lage, die koordinierten Flughäfen anzufliegen. Das AOC der Schuldnerin ist mit Ablauf des 31.01.2018 erloschen. Auf der im Internet allgemein zugänglichen Liste der von dem Luftfahrt-Bundesamt derzeit genehmigten Luftfahrtunternehmen ist die Schuldnerin nicht geführt. bb. Die Schuldnerin war im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung befugt, die Stilllegung des Unternehmens zu beschließen. Der Beklagte durfte die Entscheidung zur Grundlage der ersten Kündigungen der Arbeitsverhältnisse des Kabinenpersonals ab Januar 2018 machen (vgl. BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 94 ff.) und daran festhalten, um die streitgegenständliche Kündigung auszusprechen. Einer neuerlichen unternehmerischen Entscheidung, die die Betriebsstilllegung bestätigt oder eine Wiedereröffnung verneint, bedurfte es nicht wie schon die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 28.01.2021 - 9 Ca 5471/20 ausgeführt hat. cc. Die Maßnahme stellt sich auch objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebs(teil)veräußerung dar, die einen Betriebs(teil)übergang i.S.d. § 613a Abs. 1 BGB ausgelöst hätte, wie schon die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 28.01.2021 - 9 Ca 5471/20 ausgeführt hat. (1). Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und i.S.d. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13. Juni 2019 – C-664/17 – [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 58; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 80; 25. Januar 2018 – 8 AZR 309/16 – Rn. 49; 22. Januar 2015 – 8 AZR 139/14 – Rn. 13). Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei zwischengeschaltet sind (EuGH 13. Juni 2019 – C-664/17 – [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 31 f.; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 58 f.; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 81; 25. Januar 2018 – 8 AZR 309/16 – Rn. 49; 22. Januar 2015 – 8 AZR 139/14 – Rn. 14). Darauf, ob es sich dabei um ein „Unternehmen“, einen „Betrieb“ oder einen „Unternehmens-“ oder „Betriebsteil“ – auch im Sinne des jeweiligen nationalen Rechts – handelt, kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, dass es sich um eine „wirtschaftliche Einheit“ handelt (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 59; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 83; 27. April 2017 – 8 AZR 859/15 – Rn. 30). (2). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache der nationalen Gerichte, festzustellen, ob ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG vorgelegen hat, d.h. insbesondere festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist (EuGH 12. Februar 2009 – C-466/07 – [Klarenberg]). Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH geht das BAG davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB erfüllen zu können (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 60; 13. Oktober 2011 – 8 AZR 455/10 – Rn. 36; BAG 7. April 2011 – 8 AZR 730/09 –; 27. Januar 2011 – 8 AZR 326/09 –). Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, kann sich die Frage der Wahrung ihrer Identität überhaupt stellen (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 60 m.w.N.). Daher muss bei dem bisherigen Inhaber eine selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden ist. Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen. Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Eine bloß bestehende funktionelle Verknüpfung beim Veräußerer genügt nicht. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass beim Betriebs(teil)veräußerer eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit vorgelegen haben muss, um einen Betriebsteilübergang annehmen zu können. Deren organisatorische Selbstständigkeit muss beim Betriebs(teil)erwerber indes nicht vollständig erhalten bleiben (EuGH 12. Februar 2009 – C-466/07 – [Klarenberg]; BAG 13. Oktober 2011 – 8 AZR 455/10 – Rn. 37; vgl. BAG 7. April 2011 – 8 AZR 730/09 –). (3). Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. u.a. EuGH 20. Januar 2011 – C-463/09 – [CLECE] Rn. 34 m.w.N.; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 61; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 85; 22. Januar 2015 – 8 AZR 139/14 – Rn. 15). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (EuGH 15. Dezember 2005 – C-232/04 und C-233/04 – [Güney-Görres und Demir] Rn. 35; BAG 22. Januar 2015 – 8 AZR 139/14 – Rn. 15; 18. September 2014 – 8 AZR 733/13 – Rn. 18; 22. August 2013 – 8 AZR 521/12 – Rn. 40 ff. m.w.N.). (4). Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebs(teil)übergangs i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG anzusehen (vgl. EuGH 9. September 2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito u.a.]; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 62; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 86). Insoweit ist das Eintreten in Miet- bzw. Leasingverträge über Flugzeuge und deren tatsächliche Nutzung von besonderer Bedeutung. Damit kann – je nach den Umständen des jeweiligen Falls – die Übernahme unerlässlicher Teile zur Fortsetzung einer zuvor ausgeübten Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens belegt sein. Von Bedeutung ist auch eine etwaige Übernahme weiterer Ausrüstungsgegenstände, ein etwaiger Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, was zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, eine etwaige Ausweitung von Flügen auf Routen, die zuvor von dem bisherigen Inhaber der Miet- bzw. Leasingverträge bedient wurden, was die Fortsetzung der zuvor ausgeübten Tätigkeit widerspiegelt, die etwaige Reintegration von Arbeitnehmern und deren Beschäftigung mit Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen, was die Übernahme eines Teils des Personals belegt (BAG 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 86 – m.w.N., vgl. auch BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 62). Als Teilaspekt zu berücksichtigen sein kann ferner, wenn Zeitnischen auf Flughäfen (Slots) auf einen neuen Inhaber übergegangen sind (BAG 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 114 ff.). Nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Erwerber, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren stellt das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität der übertragenen Einheit dar. So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito ua.]; grundlegend EuGH 12. Februar 2012 – C-466/07 –; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 62; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 87). (5). Um einen Betriebs(teil)übergang auszulösen, muss die bestehende wirtschaftliche Einheit identitätswahrend auf einen Rechtsträger übergegangen sein (vgl. EuGH 6. März 2014 – C-458/12 – [Amatori u.a.] Rn. 30 m.w.N.; BAG 22. Januar 2015 – 8 AZR 139/14 – Rn. 13). Entsprechend verlangt § 613a Abs. 1 S. 1 BGB den Betriebsübergang auf einen anderen Inhaber. Maßgeblich ist der Wechsel der Inhaberschaft von einer natürlichen oder juristischen Person auf eine andere (BAG 25. Januar 2018 – 8 AZR 309/16 – Rn. 50 ff.). Alter bzw. neuer Betriebsinhaber ist, wer den Betrieb in eigenem Namen führt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der neue Inhaber den Betrieb auf eigene Rechnung führt. Es ist sogar unschädlich, wenn der Gewinn an einen anderen abgeführt wird (BAG 20. März 2003 – 8 AZR 312/02 – Rn. 36; Steffan, in APS Kündigungsrecht 6. Aufl., § 613a BGB Rn. 49). An einem identitätswahrenden Übergang auf einen Rechtsträger fehlt es zum einen, wenn die zuvor bestehende wirtschaftliche Einheit auf verschiedene Personen übergeht, sodass kein Betriebs(teil)übergang vorliegt, sondern eine Zerschlagung. Wollte man dies anders sehen, stellte sich auch die Frage, welcher der Rechtsträger nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Entsprechend kann ein Konzern i.S.d. § 18 AktG nicht Erwerber eines Betriebs(teils) sein. Die Konzernunternehmen sind nach § 15 AktG selbstständige Unternehmen, sodass auch innerhalb eines Konzerns ein Betriebsübergang erfolgen kann (Steffan, in APS Kündigungsrecht 6. Aufl., § 613a BGB Rn. 49, 50). An einem Wechsel der Inhaberschaft fehlt es zum anderen, wenn bloß Anteile und die Ausübung der Herrschaftsmacht an einer Gesellschaft übertragen werden. Dies begründet keinen Betriebsübergang i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG sowie des § 613a BGB (BAG 23. März 2017 – 8 AZR 91/15 – Rn. 24 m.w.N.). (6). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze ist objektiv kein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang ersichtlich. (a). Hierzu führt die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 28.01.2021 - 9 Ca 5471/20 folgendes aus: „(aa) Der gesamte Flugbetrieb ist offensichtlich nicht als Ganzes identitätswahrend auf einen Erwerber übergegangen (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 65). Zwar meint die klagende Partei dies auch heute noch und deutet an, dass sämtliche Betriebsmittel auf die H. AG übergegangen und von dort aus verteilt worden wären, jedoch fehlen dafür jegliche Anhaltspunkte. Welche Absprachen und welche Übertragungsvorgänge soll es zwischen der H.-Gruppe, der KF. Ltd. und der AE. Group Airlines PLC gegeben haben? (bb) Auch einzelne Stationen der Schuldnerin sind nicht im Wege des Betriebsteilübergangs auf einen anderen Inhaber übergegangen, insbesondere nicht der Standort am Flughafen Z. auf die KF. Ltd (näher BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 71 ff.; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 161 ff.). Wenn man noch das Bestehen übergangsfähiger wirtschaftlicher Einheiten unterstellen wollte, wären diese jedenfalls nicht von jeweils einem Erwerber übernommen worden. Sowohl von G. als auch von Z. aus bot die Schuldnerin Lang-, Mittel- und Kurzstrecken an, die ab Winter 2017/2018 von verschiedenen Fluggesellschaften geflogen wurden. So wurden die früheren A. Strecken der Schuldnerin ua. von F., der LGW, der EO. Flugdienst GmbH und der H. AG bedient, die früheren Berliner Strecken von der KF. Ltd., der H. AG und auch der LGW. Hinzu kommt, dass die KF. Ltd. zwar womöglich 25 ehemalige TD. der Schuldnerin nutzte, aber nicht ersichtlich ist, dass diese zuvor in Z. stationiert waren und sodann von der KF. Ltd. für die Flüge von Z. aus eingesetzt wurden. Zumindest die funktionelle Verknüpfung übernommener Betriebsmittel muss nach der Entscheidung des EuGH vom 12.02.2009 (C-466/07 [Klarenberg]) erhalten bleiben. (cc) Die Abgabe einzelner Flugzeuge an andere Luftverkehrsunternehmen löst keinen Betriebs(teil)übergang aus. Sie sind mit der Abgrenzbarkeit eines längerfristig eingesetzten Seeschiffs und dessen Besatzung nicht vergleichbar (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 67). (dd) Auch das zuletzt von der Schuldnerin praktizierte wet lease für F. stellte zu keinem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit iSd. § 613a Abs. 1 BGB dar und ist auch nicht identitätswahrend übergegangen. (a) Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts führt in der den Parteien bekannten Entscheidung vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 76 ff. aus: „(1) Hinsichtlich der Zeit bis zum 27. Oktober 2017, als der Flugbetrieb von der Schuldnerin sowohl eigenwirtschaftlich als auch im Wet Lease durchgeführt wurde, konnte das Wet Lease bereits mangels eigener Leitung und Zuordnung von Personal nicht als Betriebsteil im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit angesehen werden. (a) Zwar wurde das Wet Lease für feststehende Vertragspartner der H.-Gruppe im Rahmen einer auf Dauer angelegten Vertragsbeziehung unter Einsatz bestimmter, besonders lackierter Flugzeuge auf bestimmten Strecken und unter Nutzung bestimmter Stationen und technischer Mittel durchgeführt. Die Besatzung trug im Wet-Lease-Einsatz typischerweise die Uniformen des jeweiligen Unternehmens der H.-Gruppe. (b) Diese bloße organisatorische Verbindung von Personal und Material reichte jedoch für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht aus. Eine Gruppe von Arbeitnehmern besitzt erst dann die für die Annahme eines Betriebsteils erforderliche funktionelle Autonomie, wenn sie bei der Organisation und Durchführung ihrer Aufgaben eine gewisse Freiheit hat (EuGH 6. September 2011 – C-108/10 – [Scattolon] Rn. 51 mwN.). Es fehlte an der auf die im Wet Lease beschäftigten Arbeitnehmer bezogenen, gesonderten Leitung, die für eine funktionelle Autonomie erforderlich gewesen wäre. Die Umlauf- und Dienstplanung wurde für den gesamten Flugbetrieb der Schuldnerin einschließlich des Wet Lease zentral von Z. aus vorgenommen. Es gab damit nur einen einheitlichen Flugbetrieb. Das Wet Lease war innerhalb dieses einheitlichen, zentral gesteuerten Flugbetriebs nur ein Geschäftsmodell im Sinne einer besonderen Dienstleistung. (c) Zudem fehlte es an der erforderlichen Zuordnung von fliegendem Personal zum Wet Lease. […] (bb) Dem Wet Lease war kein fliegendes Personal zugeordnet. Es kann zwar unterstellt werden, dass ein Teil des fliegenden Personals wegen bestimmter Stationszugehörigkeiten überwiegend im Wet Lease, der sog. ACMIO-Operation, eingesetzt war. Es ist auch zutreffend, dass durch Ausübung des Direktionsrechts eine Zuordnung von Personal zu einem Betriebsteil erfolgen kann (vgl. BAG 17. Oktober 2013 – 8 AZR 763/12 – Rn. 24; 24. Januar 2013 – 8 AZR 706/11 – Rn. 62 ff.). Bezüglich des hier fraglichen Wet Lease handelte es sich aber nicht um eine verfestigte Zuordnung zu einem Betriebsteil, sondern um eine Tätigkeit im Rahmen des einheitlichen Flugbetriebs. Bezüglich des Kabinenpersonals bringt dies § 6 der Anlage 1 zum NC. zum Ausdruck, wobei offenbleiben kann, inwieweit das Konzept des NC. im Detail noch umgesetzt wurde. § 6 der Anlage 1 zum NC. entspricht jedenfalls der im OM/A vorgesehenen Organisationsform eines einheitlichen Flugbetriebs mit zentraler Leitung, welche den Personaleinsatz sowohl des eigenwirtschaftlichen als auch des Wet-Lease-Flugbetriebs bedarfsgerecht steuerte. (2) Nach Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs am 27. Oktober 2017 wurde bis zum 31. Dezember 2017 nur noch im Wet Lease geflogen. Hierdurch wurde aber keine wirtschaftliche Einheit geschaffen, welche als organisierte Gesamtheit auf [die LGW] hätte übergehen können. (a) Zugunsten der Klägerin kann allerdings unterstellt werden, dass [die LGW] durch Übertragung von Slots und Flugzeugen der Airbus-BW.-Familie sowie die Erweiterung des AOC auf den Airbus BW. befähigt werden sollte, die bisher von der Schuldnerin für F. erbrachten Wet-Lease-Leistungen zu erbringen. Gleiches gilt bezüglich der Übernahme von Software und Schulungsmaterial. Es kann ferner unterstellt werden, dass es sich um eine längerfristig angelegte Geschäftsbeziehung zwischen der [LGW] und der H.-Gruppe handelte, welche ihren Ursprung in dem mit der Schuldnerin geschlossenen Übertragungsvertrag vom 13. Oktober 2017 hatte. (b) Gleichwohl hat die Schuldnerin für die Durchführung des Wet Lease ab dem 28. Oktober 2017 in organisatorischer Hinsicht keine wirtschaftliche Einheit iSd. Betriebsübergangsrechts geschaffen. Die erforderliche Zuordnung von Beschäftigten ist auch insoweit nicht erfolgt. Die Schuldnerin hat lediglich im Rahmen des am 12. Oktober 2017 beschlossenen Stilllegungskonzepts die Abwicklung ihres Flugbetriebs durch eine Betriebseinschränkung fortgesetzt und sich hierfür der noch zur Verfügung stehenden zentralen Leitung bedient. Diese bestimmte, welche Beschäftigten noch zu einem Einsatz im verbleibenden Wet-Lease-Flugbetrieb an den Stationen K., O. und V. herangezogen wurden. Es ließ sich damit kein Kreis von Arbeitnehmern bestimmen, deren Arbeitsverhältnisse von einem Betriebs(teil)übergang erfasst wären. Es fehlte weiterhin an einer Zuordnung von Arbeitnehmern mit organisatorischer Verfestigung. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass in erster Linie das den Stationen K., O. und V. zugehörige Personal eingesetzt wurde. Dies war aber nicht abschließend. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass auch fliegendes Personal der Station U. im Wege des proceeding verwendet wurde. Letztlich hat die zentrale Leitung unverändert je nach Bedarf die Besatzungen zusammengestellt. Die nicht benötigten Beschäftigten wurden freigestellt. Auch in der Endphase des Wet Lease blieb dieses Teil der stufenweise erfolgenden Abwicklung im Rahmen der geplanten Unternehmenszerschlagung (vgl. Schubert ZESAR 2019, 153, 157). Es gab keine übergangsfähige Einheit, deren Identität hätte gewahrt werden können. (c) Träfe die Auffassung der Revision zu, durch das Fortsetzen des Wet Lease über den 27. Oktober 2017 hinaus habe sich ein „eigenständiger Betriebsteil gegründet“, würde sich in der letzten Phase einer in Etappen vollzogenen Betriebsstilllegung immer ein „Restbetrieb“ bilden, der von der Geschäftsführung noch geleitet würde und dem die noch verbliebenen Arbeitnehmer „zugeordnet“ wären. Bei Erwerb der zuletzt noch vorhandenen Betriebsmittel durch einen Aufkäufer würde sich dann stets die Frage eines Betriebs(teil)übergangs stellen, obwohl der „Restbetrieb“ zu keinem Zeitpunkt als wirtschaftliche Einheit strukturiert war. Dies entspricht nicht der Zielsetzung der Betriebsübergangsrichtlinie. […]“ (b) Die Kammer (vgl. bereits ArbG Düsseldorf 11. Juni 2018 – 9 Ca 687/18 – Rn. 139; 16. April 2018 – 9 Ca 6999/17 – Rn. 132) schließt sich dieser Entscheidung an, mit der die vom 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts im obiter dictum vom 27.02.2020 – 8 AZR 215/19 – offengelassene Bewertung des wet lease vorgenommen wurde. Zum einen lag keine organisatorisch abgrenzbare Einheit vor, vielmehr war und blieb das wet lease Bestandteil des einheitlichen, zentral gesteuerten Flugbetriebs. Das im wet lease eingesetzte Cockpit- und Kabinenpersonal konnte auch bei eigenwirtschaftlichen Flügen eingesetzt werden und umgekehrt. Dies zeigt sich deutlich an der Anlage des Schreibens des Beklagten vom 27.07.2020 an die PV Kabine, mit der beantwortet wurde, welche Mitarbeiter in der ACMIO-Operation eingesetzt wurden (Teil der Anlage B2, dort Anlage 32, dessen Anlage). Dort sind über 400 Beschäftigte des Cockpits sowie der Kabine aufgezählt, die – in ganz unterschiedlichen Umfängen von einem bis zu über 450 Einsätzen – im Jahr 2017 im wet lease geflogen sind. Diesen Angaben zufolge bestanden die Crews aus Arbeitnehmern, die mal vereinzelt oder teils/teils oder überwiegend im Rahmen der ACMIO-Operation flogen. Einen geschlossenen Personalkörper bildeten sie nicht. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nichts anderes. Er führt selbst aus, dass der „geplante gemischte Einsatz“ die Ausnahme sein sollte (S. 16 der Replik vom 14.01.2021), mithin stets möglich war. In dem Schreiben von Frau Dr. BY. vom 06.02.2017 (Anlage K23) wird ausgeführt, dass die für die ACMIO-Operation vorgesehenen Mitarbeiter die Möglichkeit hätten, auf eine reine „New Y.“-Station versetzt, also nicht weiter im wet lease eingesetzt zu werden; es handele sich nicht um einen geschlossenen Personalkörper. In der internen Mitteilung vom 24.02.2017 (Anlage K21) wird auf jenes Schreiben verwiesen und zusätzlich erklärt, dass keine Separierung des Personals erfolge. Eben dies bringt auch Anlage 1 zum NC. an verschiedenen Stellen zum Ausdruck, wonach selbst nach einer Zuordnung die Durchlässigkeit zwischen „New Y.“ und der „ACMIO-Operation“ gewährleistet werde. Außerdem unterstand das gesamte Flugpersonal einheitlicher Leitung. Selbst wenn nach dem Vortrag der klagenden Partei die Regionalmanager eigenständige fachliche und disziplinarische Weisungsbefugnis besessen haben sollten, hätten sie diese insgesamt für das Cockpit- bzw. Kabinenpersonal ihrer Stationen innegehabt. Es ist nicht ersichtlich, dass insbesondere in den gemischten Stationen wie G. bei der Leitung nach „New Y.“ bzw. der ACMIO-Operation differenziert worden wäre. Auch dies bestätigt, dass es insgesamt bei dem vom NC. und dem OM/A vorgesehenen einheitlichen, von Z. aus koordinierten und überwachten Flugbetrieb verblieb. Eine organisatorisch abgrenzbare wirtschaftliche Einheit hatte sich auch nicht dadurch herausgebildet, dass die Schuldnerin nach dem 27.10.2017 keine eigenwirtschaftlichen Flüge mehr durchführte. Eine solche wirtschaftliche Einheit wäre nicht auf Dauer angelegt gewesen, sondern im Zuge der Abwicklung entstanden. Zum anderen wäre die wirtschaftliche Einheit des wet lease bei der Schuldnerin nur teilweise auf die LGW übergegangen. So wurden zwar womöglich 13 Flugzeuge TD. zusätzlich von der LGW genutzt, doch sollen bei der Schuldnerin bis zu 38 Flugzeuge BW. im Rahmen des wet lease im Einsatz gewesen sein. Wenn es zur Erfüllung des neuen ACMIO-Vertrages erforderlich war, dass die LGW dazu auch die bei ihr bereits betriebenen 20 Dash Bombardier Q400 einsetzte, ist nicht die gesamte wirtschaftliche Einheit – einschließlich des im Flugverkehr prägenden Fluggeräts – übergegangen. Überdies ist nur vorgetragen, dass der wet lease-Einsatz für die F. fortgeführt wurde, während die Schuldnerin insoweit auch für die B. AG tätig war.“ Die erkennende Kammer schließt sich der vorstehenden Auffassung der 9. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf vollinhaltlich an. (b). Da objektiv kein Betriebs(teil)übergang stattgefunden hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Schuldnerin zu irgendeinem Zeitpunkt nach der dokumentierten Entscheidung vom 12.10.2017 etwas anderes als eine Betriebsstilllegung beabsichtigt hätte. Dies gilt erst recht für den im weiteren Verlauf verantwortlichen Beklagten. 4. Die Kündigung ist auch nicht deshalb sozial ungerechtfertigt, weil der Beklagte keine oder eine unzureichende Sozialauswahl i.S.d. § 1 Abs. 3 KSchG vorgenommen hätte. Eine Sozialauswahl war im vorliegenden Fall nicht durchzuführen, da im Zusammenhang mit der Kündigung vom 27.08.2020 alle bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisse gekündigt wurden. Entgegen der Ansicht der Klägerin war auch keine Sozialauswahl mit den Beschäftigten vorzunehmen, die im Jahr 2017 der ACMIO-Operation zugeordnet gewesen wären. Wie vorstehend dargestellt, gab es gerade keine verfestige Zuordnung von Arbeitnehmer zu diesem Bereich und der Bereich der ACMIO-Operation ging nicht im Wege eines Betriebsteilübergangs auf einen Erwerber über. Deshalb war auch nicht gemäß § 7 der Anlage 1 des NC. eine Zuordnung unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte durchzuführen. Auch deren Arbeitsverhältnisse, soweit sie im Sommer 2020 noch bestanden, wurden gekündigt (vgl. ArbG G. 28.01.2021 - 9 Ca 5471/20). Ob überhaupt eine „nachträgliche“ Sozialauswahl in Betracht zu ziehen ist (vgl. BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 80; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 157), kann deshalb dahinstehen. Auch die befristet beschäftigten Arbeitnehmer des Abwicklungsteams waren nicht in eine Sozialauswahl einzubeziehen, da sie mit dem fliegenden Personal wie der klagenden Partei nicht arbeitsvertraglich austauschbar, also nicht horizontal vergleichbar waren (zu dem Erfordernis BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 420/09 – Rn. 31 m.w.N.). 5. Mangels eines Betriebs(teil)übergangs ist die Kündigung nicht nach § 613a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam. 6. Der Beklagte hat das Konsultationsverfahren des § 17 Abs. 2 KSchG in Bezug auf die Kündigung vom 27.08.2020 ordnungsgemäß durchgeführt. a. Der Beklagte hat die PV Kabine nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-6 KSchG unterrichtet. Das Schreiben vom 17.04.2020 enthielt die Gründe für die geplanten Entlassungen (Teil der Anlage B2, dort Anlage 26, Seite 4 bis 20, 23 f.), namentlich die Betriebsstilllegung wegen der Einstellung des Geschäftsbetriebs spätestens mit dem 31.01.2018 und das Erfordernis einer erneuten Massenentlassung infolge der ergangenen bzw. sich abzeichnenden höchstrichterlichen Entscheidungen zu den vorherigen Kündigungen des Flugpersonals der Schuldnerin. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, das Konsultationsverfahren sei nach dem eigenen Vortrag des Beklagten erst am 27.11.2020 eingeleitet worden, woraus sich bereits die Unwirksamkeit der Kündigungen vom 27.08.2020 und 21.10.2020 ergebe, übersieht sie, dass am 27.11.2020 das Konsultationsverfahren hinsichtlich der Kündigung vom 28.01.2021 eingeleitet wurde. Des Weiteren waren in dem Schreiben vom 17.04.2020 (Teil der Anlage B2, dort Anlage 26, Seite 25 bis 34) die Zahlen und Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer genannt. Diese Angaben wurden mit Schreiben vom 20.05.2020 ergänzt (Teil der Anlage B2, dort Anlage 27), wobei unschädlich ist, dass die Unterrichtung im Verlauf des Verfahrens vervollständigt wurde (vgl. BAG 13. Juni 2019 – 6 AZR 459/18 – Rn. 41; 26. Februar 2015 – 2 AZR 955/13 – Rn. 29; EuGH 10. September 2009 – C-44/08 – [Keskusliitto] Rn. 53; Spelge, EuZA 2018, 67 (82). Die Klägerin ist in der Anlage zur Einleitung des Konsultationsverfahrens (Anlage 5.2) Station G. (Stand 29.02.2020) unter Ziffer 243 ausgewiesen. Das Schreiben vom 17.04.2020 (Teil der Anlage B2, dort Anlage 26, Seite 34) gab außerdem den Zeitraum an, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollten. Damals wurde „ab Ende des Monats Mai“ prognostiziert, wobei es sich in dem Schreiben zur Einleitung des Konsultationsverfahrens lediglich um eine Planung handeln kann. Der PV Kabine gelangte unmittelbar zur Kenntnis, dass sich der Zeitraum insbesondere wegen des fortdauernden Konsultationsverfahrens verschob. Der Beklagte hat die PV Kabine auch hinreichend über die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unterrichtet. Zum einen wies die Beklagte im Schreiben vom 17.04.2020 (Teil der Anlage B2, dort Anlage 26, Seite 35) darauf hin, dass in Anbetracht der fortbestehenden Stilllegung des Geschäftsbetriebs ihres Erachtens keine Sozialauswahl vorzunehmen sei. In diesem Fall erübrigt sich die Angabe der Auswahlkriterien (BAG 28. Mai 2009 – 8 AZR 273/08 – Rn. 57; Moll, in APS Kündigungsrecht 6. Aufl., § 17 KSchG Rn. 68). Zum anderen hat der Beklagte im Schreiben vom 17.06.2020 (Teil der Anlage B2, dort Anlage 29, Seite 8 f.) ausgeführt, aus welchen Gründen die Mitarbeiter des Abwicklungsteams beschäftigt und nicht in eine Sozialauswahl einbezogen würden. Daraus geht auch hervor, dass es sich um Mitarbeiter des Bodenpersonals handelt, mit denen nach Kündigung neue sachgrundbefristete Arbeitsverhältnisse begründet wurden und mit denen das fliegende Personal ohnehin nicht vergleichbar war. Schließlich hat der Beklagte im Schreiben vom 17.04.2020 (Teil der Anlage B2, dort Anlage 26, Seite 35) hinsichtlich der für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehener Kriterien auf einen abzuschließenden Insolvenzsozialplan verwiesen und dessen Entwurf angefügt. Bereits mit einem Verweis auf einen noch abzuschließenden Sozialplan ist der Unterrichtungspflicht aus § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 KSchG genügt (BAG 28. Mai 2009 – 8 AZR 273/08 – Rn. 57; 18. September 2003 – 2 AZR 79/02). b. Der Beklagte hat auch im Übrigen der PV Kabine die zweckdienlichen Auskünfte i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG erteilt, was auch von der Klägerin nicht bestritten wird. c. Der Beklagte hat seiner Verpflichtung zur Beratung mit der PV Kabine genügt. Nachdem die Arbeitnehmervertretung vollständig unterrichtet ist (dazu BAG 26. Februar 2015 – 2 AZR 955/13 – Rn. 28 f.), muss der Arbeitgeber mit der Arbeitnehmervertretung nach § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG die Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen abzumildern. Die Pflicht zur Beratung i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG geht dabei über eine bloße Anhörung deutlich hinaus. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat, hier der Personalvertretung, über die Entlassungen bzw. die Möglichkeiten ihrer Vermeidung ernstlich zu verhandeln, ihm dies zumindest anzubieten (BAG 26. Februar 2015 – 2 AZR 955/13 – Rn. 15; 21. März 2013 – 2 AZR 60/12 – Rn. 15). Bereits im Schreiben vom 17.04.2020 (Teil der Anlage B2, dort Anlage 26, Seite 3) zur Einleitung des Konsultationsverfahrens wurde die PV Kabine zu der Beratung aufgefordert, die im Zuge der Telefonkonferenz am 02.07.2020 stattfand. Dies betreffende Rügen hat die Klägerin nicht erhoben. Da damit sämtliche Pflichten erfüllt waren, konnten die Konsultationen beendet werden (vgl. Spelge, in EuZA 2018, 67 (84). 7. Der Beklagte hat auch eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige i.S.d. § 17 Abs. 1, 3 KSchG erstattet. a. Betreffend die Station G. richtete er die Anzeige mit Schreiben vom 18.08.2020 (Anlage B2) an die zuständige Agentur für Arbeit G. (zur örtlichen Zuständigkeit BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 113 ff.). Die Anzeige genügte dadurch den Anforderungen des § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG, dass der Beklagte durch Beifügen des Schriftverkehrs mit der PV Kabine glaubhaft machte, dass er die Arbeitnehmervertretung mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige unterrichtet hatte, und auf Seite 24 bis Seite 30 des Anschreibens an die Agentur für Arbeit vollständig den Stand der Beratungen darlegte. Dabei brachte der Beklagte auch die abweichende Bewertung der PV Kabine zum Ausdruck (zu den Anforderungen BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 136). b. Soweit die Klägerin mit ihrem am 29.03.2021, d.h. nach Schluss der mündlichen Verhandlung, eingegangenen Schriftsatz rügt, dass die Massenentlassungsanzeige lediglich für die Station G. gestellt worden sei, obwohl zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung lediglich ein Betrieb in Z. vorgelegen haben dürfte, erscheint der Sachvortrag mangels einer substantiierten Begründung der Annahme, dass es nur noch einen Betrieb in Z. gegeben habe, unerheblich. Darüber hinaus steht diese Annahme auch nicht im Einklang mit dem Betriebsbegriff des Massenentlassungsrechts und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Der Betriebsbegriff des Massenentlassungsrechts ist ein unionsrechtlicher Begriff. Der vom Gerichtshof sehr weit verstandene Begriff des „Betriebs“ i.S.d. MERL bezeichnet nach Maßgabe der Umstände die Einheit, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören. Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt. Nicht erforderlich ist, dass die Einheit rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie aufweist. Der Betrieb i.S.d. MERL muss auch keine Leitung haben, die selbstständig Massenentlassungen vornehmen kann (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, zitiert nach Juris Rn. 116). Nach diesem Betriebsbegriff stellte die Station der Schuldnerin am Flughafen G. für die Klägerin den Betrieb i.S.d. MERL und damit des § 17 KSchG dar (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, zitiert nach Juris Rn. 118). Obwohl die Station G. bei Erstattung der Massenentlassungsanzeige bereits durch Stilllegung untergegangen war, war die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit in G. zu erstatten, denn die beabsichtigte Entlassung der Kabinenmitarbeiter dient nach wie vor der Umsetzung der am 12. Oktober 2017 getroffenen Entscheidung, den Betrieb der Schuldnerin in einzustellen, die aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung vom 27.01.2018 bislang nicht abgeschlossen werden konnte (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, zitiert nach Juris Rn. 125). c. Inhaltlich war die Massenentlassungsanzeige ebenfalls in Ordnung. Unter Einbeziehung von Anschreiben, Formular und Anlagen enthielt sie die nach § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG gebotenen „Muss-Angaben“ (so schon ArbG Düsseldorf 28.01.2021 – 9 Ca 5471/20). Mit Schreiben vom 21.08.2020 (Anlage B8) bestätigte die Agentur G. den vollständigen Eingang der Massenentlassungsanzeige am 19.08.2020. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, sie auf der Liste, die als Anlage 2 der Massenentlassungsanzeige B2 beigefügt gewesen ist, die die Berufsgruppen wiedergebe, zwar – wenn man auf den Wohnort WE. abstelle - unter Ziffer 266 genannt zu sein scheine, aber mit einem falschen Geburtsdatum, ergibt sich daraus nicht die Unwirksamkeit der Kündigung vom 27.08.2020 wegen nicht ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige. Bei dem Lebensalter der Klägerin handelt es sich nicht um eine Mussangabe i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 1, 4, Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-5 KSchG, sondern um eine Sollangabe i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG. Die Nichtbeachtung dieser Sollvorschrift hat keine rechtlichen Folgen für die Wirksamkeit der Anzeige (vgl. ErfK-Kiel, 21. Aufl., § 17 KSchG Rn. 29b, m.w.N.). Darüber hinaus handelt es sich bei der unrichtigen Angabe des Alters der Klägerin nicht um einen erheblichen Fehler, da der Sinn und Zweck der Massenentlassungsanzeige hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Für die Vermittlungsversuche der Agentur für Arbeit ist es unerheblich, ob die Klägerin 0 Jahre 0 Monate und 0 Tage oder 0,0 Jahre - wie in der Liste angegeben - alt ist. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war zum Zeitpunkt des Eingangs der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit G. 0 Jahre 0 Monate und 0 Tage alt, Stand 29.02.2020 war sie 0 Jahre 0 Monate und 0 Tage alt. In Ziffer 266 der Anlage 2 der Massenentlassungsanzeige B2 wird das Alter der Klägerin mit 0,0 Jahren angegeben. 8. Der Beklagte hat die PV Kabine mit Schreiben vom 07.08.2020 Teil der Anlage B2, dort Anlage 35) ordnungsgemäß nach § 74 TVPV zur beabsichtigten Kündigung der klagenden Partei angehört. a. Der Inhalt der Anhörung ist nach ihrem Sinn und Zweck grundsätzlich subjektiv determiniert. Die Mitarbeitervertretung soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen, um sich über sie eine eigene Meinung bilden zu können. Der Arbeitgeber muss daher der Mitarbeitervertretung die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (st. Rspr. zu § 102 BetrVG, BAG 19. November 2015 – 2 AZR 217/15 – Rn. 44; 16. Juli 2015 – 2 AZR 15/15 – Rn. 15; 23. Oktober 2014 – 2 AZR 736/13 – Rn. 14; Thüsing, in Richardi BetrVG 16. Aufl., § 102 Rn. 63). Einer näheren Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber bedarf es dann nicht, wenn die Mitarbeitervertretung bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits über den erforderlichen Kenntnisstand verfügt, um zu der konkret beabsichtigten Kündigung eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können (BAG 23. Oktober 2008 – 2 AZR 163/07 – Rn. 21; 21. Februar 2002 – 2 AZR 581/00 – Rn. 77; Thüsing, in Richardi BetrVG 16. Aufl., § 102 Rn. 54 m.w.N.). b. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze war die Anhörung in Bezug auf die Kündigungsgründe inhaltlich vollständig. Trotz des umfangreichen Schriftwechsels im diesjährigen Konsultationsverfahren und der Kenntnisse der PV Kabine aus dem ersten Konsultationsverfahren sowie den Verhandlungen über einen Interessenausgleich 2017/2018 (s. LAG Berlin-Brandenburg 8. Dezember 2017 – 6 TaBVGa 1484/17 –), stellte der Beklagte im Schreiben vom 07.08.2020 erneut die seines Erachtens erfolgte Betriebsstilllegung und die erforderlich gewordene erneute Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der klagenden Partei dar. Eine dezidierte Auflistung, welche Betriebsmittel 2017/2018 an welche Käufer unter welchen Bedingungen verkauft worden waren, war nicht notwendig (so schon ArbG Düsseldorf 28.01.2021 – 9 Ca 5471/20). c. Was genau die Klägerin durch die Verweise auf die beiden Schreiben des Vorsitzenden der PV Kabine NT. beanstanden will, wird nicht hinreichend substantiiert dargestellt. Die Bezugnahme auf Anlagen ersetzt grundsätzlich keinen Sachvortrag (vgl. BAG 30. Oktober 2019 – 10 AZR 177/18 – Rn. 20; BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 40). Anlagen können dazu dienen, schriftsätzlichen Vortrag zu erläutern und zu belegen (vgl. BAG 30. Oktober 2019 – 10 AZR 177/18 – Rn. 20; BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 371/18 - Rn. 9; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 667/12 - Rn. 14). Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebotene Individualisierung der Klagegründe kann zwar auch durch eine konkrete Bezugnahme auf beigefügte Anlagen erfolgen (vgl. BAG 30. Oktober 2019 – 10 AZR 177/18 – Rn. 20; BGH 17. März 2016 - III ZR 200/15 - Rn. 19), eine solche hat die Klägerin aber gerade nicht vorgenommen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, umfangreiche Anlagen von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Rügen zu konkretisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 213/17, zitiert nach Juris Rn. 8). Auch kann erforderlicher Sachvortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 213/17, zitiert nach Juris Rn. 8). Soweit die Klägerin ausführt, dass die Anhörung der PV Kabine erst am 20.01.2021 erfolgt sei, ist darauf hinzuweisen, dass es insgesamt drei Anhörungen gab, nämlich am 07.08.2020 (Anlage 35 zur Massenentlassungsanzeige B2) zur Kündigung vom 27.08.2020, am 18.09.2020 (Anlage B15) zur Kündigung vom 21.10.2020 und am 19.01.2021 (Anlage B25 zur Massenentlassungsanzeige vom 25.01.2021) zur Kündigung vom 28.01.2021. 9. Die insolvenzrechtliche maximale Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende aus § 113 S. 2 InsO ist gewahrt. Die im August 2020 zugegangene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.11.2020 aufgelöst. II. Die Klageanträge zu 2. und 3. bezogen auf die Kündigungen vom 21.10.2020 und vom 28.01.2021 sind der Kammer nicht zur Entscheidung angefallen. Die Anträge sind dahingehend auszulegen, dass es sich tatsächlich um Hilfsanträge für den Fall des Obsiegens mit dem jeweiligen zeitlich früheren Kündigungsschutzantrag handelt. Stehen mehrere Beendigungstatbestände mit unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten in Rede, entspricht eine solchermaßen - auflösend - bedingte Antragstellung dem (Kosten-)Interesse des Kündigungsempfängers (BAG 21.11.2013 – 2 AZR 474/12, BAGE 146, 333, Rn. 19). Diese Auslegung trägt auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung, nach der die Sozialwidrigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Kündigung dann nicht festgestellt werden kann, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines anderen – vor oder gleichzeitig mit Ablauf der Kündigungsfrist wirkenden – Beendigungstatbestands zwischen den Parteien unstreitig oder sie rechtskräftig festgestellt ist (vgl. BAG 21.11.2013 – 2 AZR 474/12, a.a.O.; 11.02.1981 – 7 AZR 12/79, DB 1981, 2233). Dies gilt erst Recht, wenn die Beklagte – wie hier – ihrerseits die weiteren Kündigung(en) nur „vorsorglich“ für den Fall erklärt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht bereits aufgrund der vorherigen Kündigung des ihr zugrundeliegenden Kündigungssachverhalts aufgelöst worden ist. Ihre Kündigungserklärung steht damit unter der – ebenfalls zulässigen – auflösenden Rechtsbedingung (§ 158 Abs. 2 BGB), dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon kraft Gesetzes eingetreten ist (BAG 21.11.2013 – 2 AZR 474/12, a.a.O., Rn. 20). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Die Kammer hat den Wert der Klage analog § 42 Abs. 3 GKG mit einem Vierteljahresentgelt bemessen (vgl. LAG Düsseldorf 25.06.2013 – 2 Ta 291/13). Die Anträge bezogen auf die Kündigungen vom 21.10.2021 und vom 28.01.2021 waren für den Rechtsmittelstreitwert nicht zu berücksichtigen, da über sie keine Entscheidung ergangen ist (vgl. MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 5 Rn. 15 m.w.N.). A.