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Beschluss

6 SHa 140/18

LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0227.6SHA140.18.00
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Leitsätze
1. Für die Bestimmung eines besonderen Gerichtsstandes im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit bei Klagen eines Piloten gegen eine Fluglinie mit Sitz im EU-Ausland ist die Heimatbasis (home base) ein wesentliches Indiz (im Anschluss an EuGH 14.09.2017 - C-168/16 und C-169/16 zu Art. 21 EuGVVO).(Rn.27) 2. Bei Klagen von Piloten gegen inländische Fluggesellschaften ist § 48 Abs. 1 a ArbGG nach den gleichen Kriterien wie Art. 21 EuGVVO auszulegen. Der Ort, von dessen Bezirk aus der Pilot gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist in der Regel die Heimatbasis.(Rn.32) 3. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ist trotz gemeinsamen besonderen Gerichtsstands ausnahmsweise möglich, wenn die Bestimmung des Gerichtsstands nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden kann.(Rn.34)
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Berlin bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bestimmung eines besonderen Gerichtsstandes im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit bei Klagen eines Piloten gegen eine Fluglinie mit Sitz im EU-Ausland ist die Heimatbasis (home base) ein wesentliches Indiz (im Anschluss an EuGH 14.09.2017 - C-168/16 und C-169/16 zu Art. 21 EuGVVO).(Rn.27) 2. Bei Klagen von Piloten gegen inländische Fluggesellschaften ist § 48 Abs. 1 a ArbGG nach den gleichen Kriterien wie Art. 21 EuGVVO auszulegen. Der Ort, von dessen Bezirk aus der Pilot gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist in der Regel die Heimatbasis.(Rn.32) 3. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ist trotz gemeinsamen besonderen Gerichtsstands ausnahmsweise möglich, wenn die Bestimmung des Gerichtsstands nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden kann.(Rn.34) Als zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Berlin bestimmt. I. Der 1987 geborene Kläger war seit dem 25.06.2010 bei der Gemeinschuldnerin des des Beklagten zu 1 ( Insolvenzverwalter ) als Pilot mit einem Bruttomonatsentgelt von 6.048,01 € beschäftigt. Der Kläger nahm zuletzt regelmäßig seine Tätigkeit am Flughafen Berlin-Tegel auf. An dieser Heimatbasis in Berlin endete auch der Dienst des Klägers. In Berlin-Tegel befand sich an der Heimatbasis ein Crew-Raum, in dem sich der Kläger flugtäglich mindestens eine Stunde vor Abflug einzufinden hatte. Während der Zeit bis zum Abflug erledigte der Kläger in dem Crew-Raum die Flugvorbereitung, Wetter- und Flugstreckenanalyse, Briefing des Kabinenpersonals und absolvierte die Abflugkontrolle der Maschine. Nach seiner Rückkehr nach Berlin-Tegel wurde wiederum im Crew-Raum der Heimatbasis die ca. halbstündige Flugbesprechung durchgeführt und etwaige Änderungen für den nächsten Flugtag kontrolliert. Diese Tätigkeiten gehörten zur Arbeitszeit des Klägers. Die von dem Kläger geflogenen Maschinen waren am Flughafen Berlin-Tegel stationiert. Am 01.11.2017 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der jetzige Insolvenzverwalter war bis zum 16.01.2018 als Sachwalter eingesetzt. Ende November 2017 kündigte die Gemeinschuldnerin die Arbeitsverhältnisse eines Großteils der Piloten. Die Kündigung des Klägers ging ihm am 29.11.2017 zu. Mit der am 20.12.2017 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung und begehrt gegenüber den Beklagten zu 2) - 5) die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit den zuletzt geltenden Arbeitsbedingungen fortbesteht. Die Beklagte zu 2) hat ihren Sitz in Köln, die Beklagte zu 3) in Düsseldorf, die Beklagte zu 4) in Wien, Österreich, die Beklagte zu 5) in Frankfurt/Main. Mit Schreiben vom 10.01.2018 rügten die Beklagten zu 2) - 5) die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin mit der Begründung, dass sie ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Berlin hätten und ein besonderer Gerichtsstand für den Kläger als Piloten nicht schlüssig dargelegt sei. Mit dem am 05.02.2018 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt der Kläger gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 ZPO das Arbeitsgericht Berlin als zuständiges Gericht zu bestimmen. II. Das Arbeitsgericht Berlin wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. 1. Die Vorlage gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist zulässig. Das Verfahren wird nur auf Antrag des Klägers und nicht des angerufenen Gerichts eingeleitet (LAG Baden-Württemberg 14. Oktober 2004 - 3 AR 21/04 - juris Rn. 7; BGH 7. März 1991 - 1 ARZ 15/91 - juris Rn. 7). Ein solcher Antrag des Klägers liegt mit Schriftsatz vom 05.02.2018 an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vor. Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch nach Klageerhebung möglich (Zöller-Vollkommer § 36 ZPO Rn. 16). Da mit der Beklagten zu 4) eine Partei ihren allgemeinen Sitz in EU-Ausland (Österreich) hat, ist § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechend anzuwenden (Zöller-Vollkommer § 36 ZPO Rn. 2 a m. w. N.; BGH 6. Mai 2013 - X ARZ 65/13 - Rn. 16). Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist auch zuständig, da bisher nur das Arbeitsgericht Berlin mit der Sache befasst war (so BAG 2. Juli 2014 - 10 AS 3/14 - Rn. 4). Ein Rechtschutzinteresse ist gegeben. Die Beklagten haben sich nicht rügelos auf den Rechtsstreit eingelassen (§ 39 ZPO, Art. 26 EuGVVO; BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 37). 2. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. a) Die Beklagten zu 1) bis 5) sind Streitgenossen, die verschiedene allgemeine Gerichtsstände haben. Eine Streitgenossenschaft im Sinne der §§ 59, 60 ZPO liegt vor, wenn mehrere in Anspruch genommene Parteien einem Gegner gegenüberstehen und die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG vom 25. April 1996 – 5 AS 1/96 – Rn. 31 f.). Dabei ist ausreichend, das die Beklagten als einfache Streitgenossen beklagt werden und dem Kläger gegenübertreten. Eine qualifizierte Streitgenossenschaft ist nicht erforderlich. Es genügt in einer der Prozessökonomie folgenden weiten Auslegung, dass gleichartige oder auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhende Ansprüche verfolgt werden. Dies ist insbesondere in der Situation einer Kündigungsschutzklage anzunehmen, die im Wege der objektiven und subjektiven Klageerweiterung durch eine Feststellungsklage auch auf den vermeidlichen Betriebserwerber erstreckt wird (BAG 25. April 1996 – 5 AS 1/96 – Rn. 31; LAG Hamm 15. Januar 2015 – 1 SHa 26/14 – juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger wendet sich gegen eine Kündigung der Gemeinschuldnerin und macht unter anderem geltend, diese Kündigung sei wegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagten zu 2) bis 5) unwirksam. Insofern sind alle Beklagten als einfache Streitgenossen betroffen. Die Beklagten haben auch unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände. Sitz des Beklagten zu 1) ist Berlin, der Beklagten zu 2) Köln, der Beklagten zu 3) Düsseldorf, der Beklagten zu 4) Wien, Österreich, und der Beklagten zu 5) Frankfurt/Main. Damit sind die allgemeine Gerichtsstände der Beklagten am Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsgericht Köln, Arbeitsgericht Düsseldorf, Bezirksgericht Wien und Arbeitsgericht Frankfurt/Main. b) Es liegt jedoch ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand am Arbeitsgericht Berlin vor. aa) Sitz der Beklagten zu 4) ist in Wien, Österreich, somit in einem EU-Staat. Damit bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Buchstabe b), i) der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Dezember 2012 (EuGVVO), identisch mit ehemals Art. 19 Nr. 2 Buchstabe a) der Verordnung EG Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000. Nach Art. 21 EuGVVO kann (1) ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, verklagt werden: a) vor dem Gericht des Mitgliedsstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder b) in einem anderen Mitgliedsstaat i) vor dem Gericht des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat….. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. September 2017 (C – 168/16 und C – 169/16, juris) festgestellt, dass Art. 19 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung EG Nr. 44/2001 dahingehend auszulegen ist, dass im Fall der Klage eines Mitglieds des bei einer Fluggesellschaft Beschäftigten oder ihr zur Verfügung gestellten Flugpersonals zur Klärung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der Begriff „Ort an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ im Sinne dieser Vorschrift nicht mit dem Begriff Heimatbasis gleichgesetzt werden kann. Der Begriff der Heimatbasis spiele als Indiz eine wichtige Rolle zur Bestimmung des Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet und folglich bei der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts. Weiter zu berücksichtigen sei der Ort, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verkehrsdienste erbringe, an dem er danach zurückkehrt, an dem er Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden. Auch sei zu berücksichtigen der Ort, an dem die Flugzeuge stationiert sind in denen die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird (EuGH 14. September 2017 – C – 168/16 und C – 169/16 - juris Rn. 63 bis 76). Unter Aufgabe seiner Rechtsprechung, zuletzt BAG 21. Juli 2009 (9 AZR 377/08 – Rn 20), in dem das Bundesarbeitsgericht noch davon ausging, dass regelmäßiger Arbeitsort der Flugbegleiter nicht der Flughafen, sondern das Flugzeug sei und die organisatorische Zuordnung zu einem konkreten Flughafen und die teilweise Eingliederung in dessen Organisationsstruktur dort keinen gewöhnlichen Arbeitsort begründe, geht das Bundesarbeitsgericht in seiner neuen Rechtsprechung davon aus, dass entscheidender Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, wenn die Arbeitstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten ausgeübt wird, die Crew-Basis bzw. Heimatbasis ist (BAG 20. Dezember 2012 – 2 AZR 481/11 – Rn. 24 ff.). Das BAG begründet dies damit, dass dort die Arbeit überwiegend aufgenommen und beendet werde und relevant sei, dass dort auch Vor- und Nachbereitungsarbeiten durchgeführt werden. Nach den Kriterien des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts bei Beklagten mit Sitz im EU – Ausland ist Arbeitsort bzw. der Ort, von dem aus der Kläger seine Tätigkeit ausführt, vorliegend Berlin-Tegel. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass er nunmehr seit einigen Jahren in Berlin-Tegel stationiert ist. Er ist dieser Heimatbasis zugewiesen. Dort endeten auch die Dienste des Klägers. In Berlin-Tegel in seiner Heimatbasis befand sich ein Crew-Raum, in dem er flugtäglich mindestens eine Stunde vor Abflug sich einzufinden hatte. Dort erledigte er seine Flugvorbereitungen und die Abflugkontrolle seiner Maschine. Nach seiner Rückkehr nach Berlin-Tegel wurde im Crew-Raum eine halbstündige Flugbesprechung durchgeführt. Auch hat der Kläger angegeben, dass die Flugzeuge, die er regelmäßig flog, in Berlin-Tegel stationiert waren. Damit ist dies der Ort, von dem der Kläger zuletzt seine Arbeit verrichtet hat, sodass das Arbeitsgericht Berlin zuständig. bb) Für die örtliche Zuständigkeit der Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) ist § 48 Abs. 1 a ArbGG einschlägig. Danach ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein solcher gewöhnlicher Arbeitsort nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Die Auslegung des § 48 Abs. 1 a ArbGG ist nach den gleichen Kriterien vorzunehmen, die nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 21 EuGVVO und zur wortgleichen Vorgängervorschrift herangezogen worden sind (LAG Sachsen-Anhalt 23. Juli 2014 – 5 SHa 6/14 - juris Rn. 14). Nach der Neufassung des § 48 Abs. 1 a ArbGG zum 01.04.2008 kann die ältere Rechtsprechung, wonach bei dem Flugpersonal kein Arbeitsort feststellbar sei, nicht mehr gehalten werden. Bei Fehlen eines ständigen Arbeitsortes ist auf den Ort abzustellen, von dem aus der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringe. Dies ist beim Flugpersonal nicht der Wohnort, sondern der Einsatzort, von dem der Arbeitnehmer seine Flüge antritt und zu der er zurückkehrt (LAG München 8. Februar 2010 – 1 SHa 4/10 – juris Rn. 18; Erfurter Kommentar/Koch § 48 ArbGG Rn. 20). Daher ist bei der örtlichen Gerichtsstandbestimmung gem. § 48 Abs. 1 a ArbGG auf die gleichen Kriterien zurückzugreifen, die nach Auslegung der EuGVVO und nach Rechtsprechung der Entscheidung des EuGH (14. September 2017 – C – 168/16 und C – 169/16) heranzuziehen sind. Auch im Verhältnis zu den Beklagten, die ihren Sitz in Deutschland haben, kommt es also darauf an, von wo aus der Kläger zuletzt gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat. Dies ist, wie oben dargestellt, der Flughafen Berlin-Tegel, so dass auch für die Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) das Arbeitsgericht Berlin örtlich zuständig ist. cc) Der besondere Gerichtsstand des Arbeitsortes gilt auch in den Fällen des Betriebsübergangs. Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist nicht im Zuständigkeitsverfahren zu entscheiden, hier genügt das Vorbringen des Klägers und der Klageantrag. Liegt ein Betriebsübergang vor, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten und mit allen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen auf den Betriebserwerber über. Somit geht auch die Vereinbarung zum Arbeitsort bzw. die Zuweisung der Heimatbasis auf den potentiellen Betriebserwerber über. Dieser kann zwar die Zuordnung kurzfristig ändern, dies ändert jedoch nichts an der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts. c) Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist trotz gemeinsamen besonderen Gerichtsstand ausnahmsweise möglich. Dies ist zulässig, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden kann oder wenn ein Kläger nicht mit einem Blick auf die allgemeinen und besonderen Gerichtsstände der Beklagten eine Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen ausüben kann (LAG Hamm 15. Januar 2015 – 1 SHa 26/14 – juris Rn. 22; BGH 20. Mai 2008 – X AZR 98/08 – juris Rn. 11; Zöller § 36 ZPO Rn. 18; Baumbach § 36 ZPO Rn. 17). Gleiches gelte aus prozessökonomischen Gründen, wenn das mit der Sache befasste, an sich zuständige Gericht bereits Zweifel an seiner Zuständigkeit hat erkennen lassen (KG 5 Januar 2006 – 28 AR 116/05 Rn. 4). Angesichts des Wechsels der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, in dem das BAG bis 21. Juli 2009 (9 AZR 377/08, Rn 20) davon ausging, dass der regelmäßige Arbeitsort eines Flugbegleiters das Flugzeug und nicht der Flughafen ist, in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2012 (2 AZR 481/11 Rn. 24 ff.) die Heimatbasis als starkes Indiz eines Arbeitsortes ansieht, das LAG München bereits in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2010 (1 SHa 4/10- juris Rn 18) ebenfalls den Ort, von dem der Pilot seine Flüge antritt als Arbeitsort ansieht, während das Arbeitsgericht Berlin noch in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2014 (42 Ca 1022/14 – Rn. 10) auf das Flugzeug und nicht auf den Flughafen als den regelmäßigen Arbeitsort des Flugbegleiters feststellt, kann von einer eindeutigen Rechtslage und eines mit einem Blick zu klärenden Gerichtsstands nicht die Rede sein. Auch die im Zuge der Insolvenz der A. Berlin ab November 2017 an den Gerichten der Heimatbasis von Piloten anhängig gemachten, jedoch entgegen der BAG-Entscheidung vom 20. Dezember 2012 und der EuGH-Entscheidung vom 14. September 2017 an das Arbeitsgericht Berlin verwiesenen Kündigungsschutzklagen (so zuletzt Arbeitsgericht München 22.01.2018, 25 Ca 13818/17) zeigen, dass die Bestimmung des Gerichtsstands für Piloten nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden kann bzw. wird. d) Als örtlich zuständiges Gericht war das Arbeitsgericht Berlin für alle Beklagten zu bestimmen. Das Arbeitsgericht Berlin war schon deswegen als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, da die sich aus dem europäischen Zivilverfahrensrecht ergebende abschließende Zuständigkeit nicht durch nationale Regelungen überwunden werden kann ( BGH 6. Mai 2013 – X ARZ 65/13 – Rn 18; OLG München 6. September 2013 – 34 AR 409/12 – Rn 13 ). Das grundsätzlich weite Ermessen des § 36 ZPO reduziert sich daher auf Null, denn für die Beklagte zu 4) ergibt sich in Deutschland eine abschließende Zuständigkeit gemäß Art. 21 EuGVVO für den Gerichtsstand Berlin. 3. Die Entscheidung ergeht durch die Vorsitzende allein, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat (§§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG). 4. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 37 Abs. 2 ZPO.