Beschluss
7 SHa 534/18
LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0612.7SHA534.18.00
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Leitsätze
1. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ist auch dann möglich, wenn die Bestimmung des Gerichtsstands nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden kann (im Anschluss an BGH 17.09.2013 - X ARZ 423/13).
2. Im Rahmen des Verfahrens nach § 36 ZPO ist für die internationale Zuständigkeit zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts auf den schlüssigen Vortrag des Klägers abzustellen.
Tenor
Das Arbeitsgericht Berlin wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ist auch dann möglich, wenn die Bestimmung des Gerichtsstands nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden kann (im Anschluss an BGH 17.09.2013 - X ARZ 423/13). 2. Im Rahmen des Verfahrens nach § 36 ZPO ist für die internationale Zuständigkeit zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts auf den schlüssigen Vortrag des Klägers abzustellen. Das Arbeitsgericht Berlin wird als zuständiges Gericht bestimmt. 1. Die Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagten zu 2 - 7 übergegangen ist. Der Kläger, dessen Wohnsitz in München ist, war seit dem 02.06.2003 bei der Schuldnerin, einer Fluggesellschaft mit Sitz in Berlin, als Purser tätig. Nachdem über das Vermögen der Schuldnerin mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.11.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 17.01.2018 der Beklagte zu 1 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden war, kündigte dieser das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 27.01.2018, dem Kläger zugegangen am 29.01.2018, zum 30.04.2018. Gegen diese Kündigung richtet sich die beim Arbeitsgericht Berlin am 19.02.2018 eingegangene Klage gegen den Beklagten zu 1. Zugleich nimmt der Kläger die Beklagten zu 2 – 7 auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses in Anspruch; dies mit der Begründung, sein Arbeitsverhältnis sei auf diese übergegangen, weil diese den Betrieb der Schuldnerin erworben hätten, indem sie Start- und Landerechte sowie Flugzeuge der Schuldnerin übernommen hätten. Bei den Beklagten zu 2 - 7 handelt es sich um unterschiedliche Fluggesellschaften mit Sitzen in Wien, Düsseldorf, Köln, London und Genf. Der Kläger hält die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin für gegeben, weil sein gewöhnlicher Arbeitsort in Berlin liege. Dies sei auch der zuletzt vereinbarte Stationierungsort gewesen. Hilfsweise hat er – nachdem das Arbeitsgericht auf Bedenken hinsichtlich eines gemeinsamen Gerichtsstands hingewiesen hat - die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Landesarbeitsgericht beantragt. Die Beklagten zu 5,6 und 7 haben die internationale und örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin gerügt. Mit Beschluss vom 11. April 2018 hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zur Bestimmung des Gerichtsstands dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. 2. Das Arbeitsgericht Berlin wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. 2.1 Die für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei Auslandsbezug erforderliche internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegenüber sämtlichen Beklagten (BGH 11. Juli 1990 – XII ARZ 28/90 - FamRZ 1990, 1224/1225¸ vom 17.09.1980 – IV b ARZ 557/80 - NJW 1980, 2646; Zöller/Vollkommer Rn. 15) war im Rahmen des Bestimmungsverfahrens zu bejahen. 2.1.1 Die internationale Zuständigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Eine Verweisung kommt nicht in Betracht. Bei dieser Bestimmungsentscheidung entscheidet das bestimmende Gericht allerdings nicht über die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage (Zöller/Vollkommer, ZPO 32. Aufl. § 36 Rz. 18). Die Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO betrifft nicht die prozessuale Zulässigkeit der Hauptsache selbst, sondern nur die (örtliche) Zuständigkeit und hat daher für die Hauptsache nur vorbereitenden Charakter (BGH, Beschluss vom 07. Januar 2014 – X ARZ 578/13 –, juris.). Von daher ist es gerechtfertigt, dass das bestimmende Gericht nur prüft, ob - ausgehend von den Behauptungen des Antragstellers - die internationale Zuständigkeit schlüssig vorgetragen ist (BayObLG - Beschluss vom 20. Februar 2003 – 1Z AR 160/02 –, RIW 2003 387; Zöller/Vollkommer, ZPO 32. Aufl. § 36 Rz. 18). Die Entscheidung darüber, ob die internationale Zuständigkeit tatsächlich gegeben ist, muss im Ergebnis dem so dann bestimmten Gericht der Hauptsache vorbehalten bleiben; sie wird durch die Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht präjudiziert (BayObLG - Beschluss vom 20. Februar 2003 – 1Z AR 160/02 –, RIW 2003 387). Dem entspricht es, dass die Bestimmung nach § 36 ZPO durch den/die Vorsitzende erfolgt, die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage im arbeitsgerichtlichen Verfahren aber der Kammer vorbehalten ist. 2.1.2 Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit gegenüber allen Beklagten zu bejahen. Auf den zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 5, 6 und 7 bestehenden Streit über den Erfüllungsort kam es insoweit nicht an. 2.1.2.1 Gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 steht die internationale Zuständigkeit nicht in Frage, da insoweit kein Auslandsbezug besteht. 2.1.2.2 Gegenüber den Beklagten zu 2,5 und 6 folgt die internationale Zuständigkeit aus Art. 8 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1-32), im Folgenden EuGVVO. Nach dieser Vorschrift, die gemäß Art. 20 Abs. 1 EuGVVO auch bei Klagen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen Anwendung findet, kann eine Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Der sachliche Anwendungsbereich der EuGVVO ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO eröffnet. Zu den zivilrechtlichen Streitigkeiten im Sinne der Bestimmung gehören auch Streitigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 27, BAGE 132, 182). Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO steht der Anwendbarkeit der EuGVVO nicht entgegen. Diese Bereichsausnahme erfasst nur Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen. Solche Klagen werden durch Art. 3 EuInsVO der internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung zugeordnet. Zu diesen Annexverfahren zählen Klagen gegen Kündigungen, die ein Insolvenzverwalter im Sinne der EuInsVO in Deutschland nach deutschem Recht erklärt hat, nicht (BAG 20.09.2012 – 6 AZR 253/11 – NZI 2012, 2011). Die nach Art. 8 Nr. 1 EuGVVO erforderliche enge Beziehung zwischen den Klagen ist gegeben. Der Kläger nimmt die Beklagten zu 2 – 7 als Streitgenossen mit dem Beklagten zu 1 in Anspruch, mit der Behauptung, diese hätten den Betrieb seiner Arbeitgeberin erworben. Für die Annahme einer Streitgenossenschaft reicht es aus, wenn der Kläger in einem Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit einer Kündigung gegenüber dem einen Beklagten und die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gegenüber einem anderen Beklagten geltend macht (BAG 25.04.1996 – 5 AS 1/96- juris). Art. 8 Nr. 1 sieht für den Fall der Streitgenossenschaft nach deutschem Prozessrecht vor, dass mehrere Personen mit einem allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Mitgliedstaaten am Wohnsitz eines der Streitgenossen verklagt werden können. Damit hat die Neufassung der EuGVVO im Jahr 2012 den Arbeitnehmerschutz in Art. 20 EuGVVO nochmals erweitert und ermöglicht es nun, dass mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten nach Art. 8 Nr. 1 EuGVVO als Streitgenossen verklagt werden können (MüKo-Gottwald, Brüssel Ia-VO Art. 20 Rn 2). Der Kläger nimmt die Beklagten zu 2 – 7 am Wohnsitz der Schuldnerin in Anspruch. Die Schuldnerin hatte ihren Sitz in Berlin. Gemäß Art. 63 EuGVVO gilt der Sitz einer juristischen Person als deren Wohnsitz. Dass Beklagter zu 1 der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin ist, steht der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 EuGVVO nicht entgegen. Der Insolvenzverwalter tritt nur als Partei kraft Amtes in die Position der Schuldnerin ein. Die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses als solches wird dadurch nicht berührt. Zudem besteht Identität zwischen dem Gerichtsstand des Wohnorts des Schuldners und dem allgemeinen Gerichtsstand des Insolvenzverwalters nach § 19 a ZPO, der sich nach dem Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt. Örtlich zuständiges Insolvenzgericht ist nach § InsO das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2.1.2.3 Gegenüber der Beklagten zu 7 folgt die internationale Zuständigkeit aus Art. 18 iVm Art. 5 Nr. 5 des Lugano-Übereinkommens vom 30.10.2007 zuletzt geändert durch ÄndÜbk. vom 3. 3. 2017 (ABl. Nr. L 57 S. 63). Danach ist bei Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich diese befindet. Ausgehend von dem Vortrag des Klägers – der nach den obigen Ausführungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens maßgeblich ist - ist dies Berlin. Der Kläger nimmt auch die Beklagte zu 7 als Erwerberin eines Betriebs in Anspruch, dem er aufgrund seiner behaupteten Tätigkeit in Berlin zugeordnet sei. Ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers gegeben sind, ist dann allein eine Frage der Begründetheit. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die im Rahmen des Verfahrens nach § 36 ZPO zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit auch aus Art. 19 Nr. 2 a LugÜ ergibt. Unabhängig davon, ob die Homebase des Klägers zuletzt Berlin war, gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von einem Ort außerhalb Deutschlands ihre Arbeit überwiegend begonnen und beendet hat. 2.2 Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständig. Es handelt sich hier um einen Streit über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des beschrittenen Rechtswegs, so dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht für die Entscheidung zuständig ist, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört (vgl. BAG 2. Juli 2014 – 10 AS 3/14 – Rn. 4). Da dies das Arbeitsgericht Berlin ist, ist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zuständig. 2.3 Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. 2.3.1 Der Kläger hat den für die Zuständigkeitsbestimmung erforderlichen Antrag gestellt. Dass dies nur hilfsweise geschehen ist, steht dem Bestimmungsverfahren nicht entgegen. Die Bestimmung kann zudem auch noch nach Klageerhebung erfolgen (vgl. z.B. BGH 23. Februar 2011 – X AARZ 388/10 – Rn. 6 ff.). 2.3.2 Der Kläger nimmt mit seiner Klage mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben als Streitgenossen in Anspruch. Der Beklagte zu 1, der gemäß § 19 a ZPO seinen allgemeinen Gerichtsstand in Berlin hat, soll mit den gegen die Kündigung gerichteten Klageanträgen ebenso verklagt werden, wie die Beklagten zu 2 bis 7. Die Beklagten zu 2 bis 7 haben ihren allgemeinen Gerichtsstand an unterschiedlichen Orten, zum Teil auch in anderen Ländern. Darauf, ob die behaupteten Ansprüche tatsächlich bestehen, kommt es nicht an, da – wie oben bereits ausgeführt - Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 32. Aufl. § 36 Rz. 18). Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt die einfache Streitgenossenschaft (vgl. BAG 25. April 1996 – 5 AS 1/96 – zu II der Gründe), die – wie oben bereits ausgeführt – für den vorliegenden Rechtsstreit zu bejahen ist. 2.3.3 Dass der Kläger das Arbeitsgericht Berlin auch deshalb für zuständig hält, weil für die Beklagten der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 48 Abs. 1 a ArbGG gegeben sei, stand einer Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes nicht entgegen. 2.3.3.1 Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 a ArbGG bezogen auf sämtliche Beklagten tatsächlich vorliegen, was zwischen den Parteien streitig ist. Denn auch wenn ein gemeinsamer (besonderer) Gerichtsstand bestehen sollte, kann eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO getroffen werden, sofern das mit der Sache befasste Gericht das Bestehen eines gemeinsamen Gerichtsstands mit nachvollziehbaren Gründen in Frage stellt oder sich der gemeinsame Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellen lässt (vgl. hierzu BGH 20. Mai 2008 – X ARZ 98/08 – Rn. 11- juris; 17. September 2013 – X AZR 423/13 – Rn 7 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 27.02.2018 – 6 SHa 140/18: LAG Berlin-Brandenburg 26. März 2018 – 3 SHa 225/18;). Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO will es dem Kläger ermöglichen, mehrere Beklagte als Streitgenossen gemeinschaftlich vor einem Gericht zu verklagen und zwar selbst dann, wenn nach den gesetzlichen Voraussetzungen kein gemeinsamer Gerichtsstand besteht. Ohne Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch in dem Fall, in dem das Arbeitsgericht bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass es einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand nicht für gegeben hält – obwohl bei anderer Beurteilung der Rechtslage die Voraussetzungen für einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand vorliegen – würde dem Kläger aber diese Möglichkeit des einheitlichen Rechtsstreits gegenüber den Streitgenossen genommen werden, da es dann zu einer Trennung des Verfahrens und einer Verweisung eines Teils des Rechtsstreits an ein anderes Gericht kommen könnte. Die Interessen der jeweiligen Beklagten können bei der Wahl des örtlichen Gerichts hinreichend berücksichtigt werden. 2.3.3.2 Auch im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht sowohl in seinem Hinweisschreiben vom 23.02.2018 als auch in seinem Vorlagebeschluss Bedenken an der Annahme eines gemeinsamen Gerichtsstands bekundet und mit nachvollziehbaren Gründen das Vorliegen eines gemeinsamen Gerichtsstands des Erfüllungsorts in Frage gestellt. Eine eindeutige, vollständig geklärte Rechtslage, wonach ein gemeinsamer Gerichtsstand einfach und zuverlässig festgestellt werden kann, besteht nicht. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.12.2012 – 2 AZR 481/11, in dem das Bundesarbeitsgericht anders als noch in seinem Urteil vom 21.07.2009 – 9 AZR 377/08 die Heimatbasis als gewöhnlichen Arbeitsort herangezogen hat, bezog sich ebenso wie die Entscheidung des EuGH vom 14.09.2017 – C-168/16 und C-169/16 auf die Vorschriften der EGV 44/2001. Zudem wird auch nach diesen Entscheidungen nicht allein durch die Benennung des Stationierungsortes der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet, ausschließlich bestimmt. Demnach kann hier nicht zweifelsfrei und eindeutig allein aus dem von der Klägerin in der Klageschrift angegebenen Stationierungsort Tegel der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes festgestellt werden. Bei dieser Sachlage kann unter Beachtung des Zwecks des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das zuständige Arbeitsgericht bestimmt werden (so schon LAG Berlin-Brandenburg 27.02.2018 – 6 SHa 140/18: LAG Berlin-Brandenburg 26. März 2018 – 3 SHa 225/18). 2.4 Als zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Berlin bestimmt. 2.4.1 Bei der Bestimmung des Gerichtes besteht ein Auswahlermessen Die Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen (BGH 20. Mai 2008 – X ARZ 98/08 - Rn. 20; BeckOK ZPO/Toussaint ZPO § 36 Rn. 23). Im Rahmen der EuGVVO ist dieses Ermessen auf die dort vorgesehenen Gerichtsstände eingeschränkt (BGH 6. Mai 2013 – X ARZ 65/13 – Rn 18 – juris). 2.4.2 Die Durchführung des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Berlin ist nicht nur zweckmäßig und prozesswirtschaftlich, sondern entspricht auch den Regelungen in Art. 8 Nr. 1 EuGVVO sowie dem Luganer Übereinkommen. Der allgemeine Gerichtsstand für die Klage gegen den Beklagten zu 1) liegt in Berlin. Auf diesen Ort ist auch für die Bestimmung des Wohnorts nach Art. 8 EuGVVO abzustellen. Hier liegt der Sitz der Schuldnerin aus deren Arbeitsvertrag mit der Klägerin der vorliegende Rechtsstreit resultiert. Zudem liegt hier der Betrieb, dessen Übergang die Klägerin auf die Beklagten zu 2 – 7 behauptet. 3. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie ergeht durch die Vorsitzende allein (§§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 128 Abs. 4 ZPO). 4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 37 Abs. 2 ZPO.