Beschluss
10 TaBV 1537/17
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0705.10TABV1537.17.00
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Leitsätze
1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsratsvorsitzende der rechtzeitigen Mitteilung der Tagesordnung Vorrang vor einer möglichst vollständigen Besetzung des Betriebsrates einräumt.(Rn.43)
2. Eine Gesellschaft mit zwei gleichberechtigten Muttergesellschaften gehört mindestens zum Konzern der einen Muttergesellschaft aufgrund der Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie gesellschaftsrechtlicher Eingriffe in das operative Geschäft.(Rn.46)
Tenor
I. Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen [Beteiligte zu 2., 12., 13., 14., 15., 16., 17. und 18.] gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 6. Oktober 2017 - 6 BV 9/17 - wird zurückgewiesen.
II. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.000,00 EUR festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsratsvorsitzende der rechtzeitigen Mitteilung der Tagesordnung Vorrang vor einer möglichst vollständigen Besetzung des Betriebsrates einräumt.(Rn.43) 2. Eine Gesellschaft mit zwei gleichberechtigten Muttergesellschaften gehört mindestens zum Konzern der einen Muttergesellschaft aufgrund der Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie gesellschaftsrechtlicher Eingriffe in das operative Geschäft.(Rn.46) I. Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen [Beteiligte zu 2., 12., 13., 14., 15., 16., 17. und 18.] gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 6. Oktober 2017 - 6 BV 9/17 - wird zurückgewiesen. II. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.000,00 EUR festgesetzt. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Konzernbetriebsrat wirksam errichtet ist und ob die Klinikum W. GmbH Teil des Konzerns ist. Die Konzerneigenschaft im Übrigen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Antragsteller ist der Konzernbetriebsrat, dessen Errichtung streitig ist. Die Beteiligte zu 2) ist die Konzernobergesellschaft, bei der - mit oder ohne die Klinikum W. GmbH - mehr als 50% der Konzernmitarbeiter/innen beschäftigt werden (ca. 1.900 von ca. 3.200-3.400), die Beteiligten zu 12) bis 17) sind die unstreitig zum Konzern gehörenden Gesellschaften (nachfolgend: Arbeitgeberinnen, zusammen mit der Beteiligten zu 18). Die Beteiligte zu 18) ist die Klinikum W. GmbH, deren Zugehörigkeit zum Konzern streitig ist. Der Beteiligte zu 3) ist der Betriebsrat der Konzernobergesellschaft und die Beteiligten 5) bis 11) sind die Betriebsräte der Konzerngesellschaften, der Beteiligte zu 4) ist der Betriebsrat der Klinikum W. GmbH (nachfolgend: vertretene Betriebsräte, ohne den Beteiligten zu 7). Gesellschafter der Klinikum W. GmbH sind die Klinikum E. von B. gGmbH und die Städtisches Klinikum B. GmbH jeweils zu 50 %. Am Dienstag, dem 9. Februar 2016 von 12:10 Uhr bis 14:30 Uhr (geplante Beginnzeit war 12:00 Uhr) fand die Betriebsratssitzung statt, in der der Betriebsrat der Konzernobergesellschaft, der aus 17 Mitgliedern bestand, beschlossen hatte, den Konzernbetriebsrat zu errichten. In der Einladung vom 5. Februar 2016, die auch die Tagesordnung mit insgesamt 5 Hauptpunkten und 31 Unterpunkten beinhaltete, war unter Punkt 3.6 aufgeführt „Gründung eines Konzernbetriebsrates – Beschluss“. Eingeladen wurden zu dieser Sitzung 17 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats. Einige ordentliche Mitglieder waren krankheitsbedingt oder wegen eines Beschäftigungsverbotes verhindert, so dass in entsprechender Anzahl die jeweiligen Ersatzmitglieder geladen wurden. Von den eingeladenen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Betriebsrats erkrankte eines am Samstag, dem 6. Februar 2016, worüber es die Betriebsratsvorsitzende am Montag, dem 8. Februar 2016 in Kenntnis setzte. Eines brach aus gesundheitlichen Gründen seine berufliche Tätigkeit am 9. Februar 2016 um 11:00 Uhr ab; eines befand sich am 9. Februar 2016 zur Weiterbildung, wovon die Vorsitzende des Betriebsrats am 9. Februar 2016 erfuhr. Für diese drei wurden durch die Vorsitzende keine Ersatzmitglieder mehr geladen. Nach der Geschäftsordnung des Betriebsrat der Konzernobergesellschaft (§ 3 Ziffer 1) erfolgt die Einladung zu den wöchentlichen Betriebsratssitzungen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Diese wird spätestens 2 Arbeitstage vor der Sitzung versandt und dem einzuladenden Personenkreis per Post zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt steht die Einladung im Sekretariat des Betriebsrats zur Einsichtnahme zur Verfügung. Alle ordentlichen Mitglieder des Betriebsrates können diese darüber hinaus im klinikinternen Laufwerk des Betriebsrats einsehen. Weiter ist in der Geschäftsordnung in § 3 Ziffer 7 geregelt: Der/die Vorsitzende hat im Falle einer Verhinderung einzelner Betriebsratsmitglieder sofort das nachrückende Ersatzmitglied einzuladen und sich zu vergewissern, dass eine Teilnahme gesichert ist. An der Sitzung nahmen ausweislich der Anwesenheitsliste 10 der eingeladenen 17 Personen teil. Im Protokoll der Sitzung ist festgehalten, dass für den Beschluss zur Gründung eines Konzernbetriebsrates 8x mit Ja gestimmt wurde, einmal mit Nein und es eine Enthaltung gab. Am 4. Juli 2016 fand die konstituierende Sitzung des Konzernbetriebsrats statt. Nachdem hinsichtlich der Wirksamkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats der Städtisches Klinikum B. GmbH ein Rechtsstreit vor dem ArbG Brandenburg a.d.H. geführt wurde, hat der hiesige Konzernbetriebsrat das hiesige Verfahren am 27. Februar 2017 vor dem ArbG Potsdam eingeleitet. Die Arbeitgeber gehen davon aus, dass der Konzernbetriebsrat schon mangels ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats der Konzernobergesellschaft nicht wirksam errichtet worden sei. Die Vorsitzende des Betriebsrats hätte für die verhinderten drei Mitglieder/Ersatzmitglieder weitere Ersatzmitglieder laden müssen. Der Betriebsrat der Konzernobergesellschaft meint, dass angesichts der Kurzfristigkeit der Kenntnis von den Verhinderungen eine Ladung von weiteren Ersatzmitgliedern nicht mehr habe erfolgen müssen, weil diesen eine ausreichende Vorbereitung auf die Sitzung nicht mehr möglich gewesen wäre und angesichts des Betriebszwecks (Krankenhaus) ein sofortiges herauslösen aus dem Arbeitsprozess in aller Regel auch nicht möglich sei. Der Konzernbetriebsrat geht davon aus, dass auch die Beteiligte zu 18) zum hiesigen Konzern gehöre. Zwar sei kein beherrschender Einfluss durch Mehrheitsbesitz entsprechend § 17 Abs. 2 AktG gegeben, da die beiden Gesellschafter der Beteiligten zu 18) jeweils 50% der Geschäftsanteile halten würden. Ein Gemeinschaftsunternehmen könne aber auch von mehreren gleichgeordneten herrschenden Unternehmen abhängig sein (sog. mehrfache Abhängigkeit von mehreren Mutterunternehmen). Voraussetzung dafür sei nach der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 11. Februar 2015 – 7 ABR 98/12), dass für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft durch die herrschenden Unternehmen eine ausreichend sichere Grundlage bestehe. Die Einflussmöglichkeiten der verschiedenen Herrschaftsträger müssten koordiniert sein. Diese könnten sich aus • vertraglichen Bindungen • organisatorischen Bindungen, • rechtlichen Umständen • tatsächlichen Umständen sonstiger Art ergeben. Das seien hier folgende: Die beiden Geschäftsführer der Beteiligten zu 18) seien personenidentisch mit denen der beiden Muttergesellschaften. Deshalb würden deren Ziele auch durch diese in der Beteiligten zu 18) vertreten. Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und Klinikumsleitung der Beteiligten zu 18) vom 17. Dezember 2013 betone dieses noch, indem dort geregelt sei, dass die Geschäftsführung gemeinsam vorzunehmen sei. Geschäftspolitik und Unternehmensplanung müsse von den beiden Geschäftsführern gemeinsam behandelt werden. Abstimmungen müssten mit Stimmenmehrheit und damit einstimmig erfolgen. Bei Stimmengleichheit würden die Gesellschafter, also die Muttergesellschaften gemeinsam entscheiden. Die Beteiligte zu 18) stehe auch unter der Aufsicht der Aufsichtsräte der beiden Muttergesellschaften. Diesen werde der Wirtschaftsplan jeweils zur Zustimmung vorgelegt. In dem Wirtschaftsplan sei geregelt, dass die Beteiligte zu 18) jeweils Zugriff auf die Anlagen der jeweiligen Muttergesellschaft habe. Mithin müssten die Muttergesellschaften entscheiden, wie der Investitionszuschuss auf die Standorte verteilt werde. Die Beteiligte zu 18) entscheide gerade nicht selbst über die Verteilung des Investitionszuschusses. Die beiden Muttergesellschaften würden auch gleichgerichtete Interessen verfolgen. Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland beschlossen habe, dass in einem Perinatalzentrum „level one“ die Versorgung einer Mindestanzahl an Frühgeborenen sichergestellt sein müsse, habe das Land Brandenburg die Gründung der Beteiligten zu 18) veranlasst, damit sowohl in Potsdam wie in Brandenburg ein entsprechendes Perinatalzentrum betrieben werden könne. Beide Muttergesellschaften hätten sogleich die Aufnahme der Klinikum W. GmbH in die Fortschreibung des dritten Krankenhausplans des Landes Brandenburg beantragt. Es sei davon auszugehen, dass zum Erhalt des „gemeinsamen“ Perinatalzentrums „level one“ auch eine gemeinsame Beherrschung der Geschicke von den Gesellschaftern der Muttergesellschaften (Stadt Potsdam und Stadt Brandenburg) gewollt sei. § 7 Abs. 6 der Geschäftsordnung spreche für die Beherrschung, wenn Fälle von Bedeutung durch die Gesellschafterversammlung und damit durch die Muttergesellschaften zu entscheiden seien. Die Arbeitgeberinnen erwidern, dass keine Koordinierungs- oder Stimmbindungsverträge bestehen würden. Selbst wenn die Möglichkeit bestehen würde, Einfluss zu nehmen, lasse das noch nicht erkennen, dass diese auch ausgeübt und die unternehmerische Freiheit der Beteiligten zu 18) eingeschränkt werde. Eine paritätische Beteiligung genüge nur dann den Erfordernissen des § 17 Abs. 1 AktG, wenn sie tatsächlich wie eine Mehrheit wirke. Das setze ein gewisses Tatsachengeschehen voraus, welches hier nicht gegeben sei. Die Geschäftsordnung lasse auch nicht erkennen, dass bestimmte unternehmerische Zielsetzungen vorgegeben seien. Die Geschicke würden vielmehr weitgehend von der Klinikumsleitung bestimmt. Rechtliche und tatsächliche Umstände sonstiger Art, die für die Gesellschafter eine ausreichend sichere Grundlage zur Ausübung einer gemeinsamen Herrschaft bieten würden, lägen nicht vor. Auch die Personenidentität der Geschäftsführung sei kein derartiger Umstand, denn die Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter seien nicht koordiniert. Das Wirken der Geschäftsführer sei nicht aufeinander abgestimmt. Im Übrigen würden sie nur die Rechte und Pflichten als Dienstvorgesetzte aller Mitarbeiter in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten wahrnehmen und seien für die strategische Geschäftspolitik zuständig. Eine wie auch immer geartete gemeinsame Herrschaftsausübung im Hinblick auf die Ausübung der Geschäftsführung sei in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen und erfolge auch nicht in der Praxis. Die Zusammenarbeit der beiden Geschäftsführer sei in § 5 der Geschäftsordnung geregelt. Danach sei jeder in seinem Teilbetrieb berechtigt und zuständig. Das gelte auch für die Ausführung und Umsetzung der den jeweiligen Standort betreffenden Beschlüsse. Anderes ergebe sich auch nicht aus der notwendigen Einstimmigkeit etwaiger Beschlüsse. Es bestehe auch kein Automatismus, dass bei Stimmengleichheit die Gesellschafter der Muttergesellschaft entscheiden würden. Das sei entsprechend § 7 Abs. 6 der GO nur „in Fällen von Bedeutung“ und „auf Antrag“ der Fall. Falsch sei, dass der Wirtschaftsplan der Beteiligten zu 18) den Aufsichtsräten der Muttergesellschaften zur Zustimmung vorzulegen sei. Die Genehmigung finde in der Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 18) statt. Der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft spreche gegenüber dem Geschäftsführer lediglich unverbindliche Empfehlungen aus. Auch der Investitionsplan müsse nicht zwischen den Gesellschaftern abgestimmt werden. Im Falle der Nichteinigung komme kein Investitionsplan zustande. Auch ein gemeinsames Ziel der Gesellschafter führe nicht dazu, dass die Beteiligte zu 18) von den Muttergesellschaften beherrscht werde. Das Land Brandenburg habe die Gründung der Beteiligten zu 18) nicht veranlasst. Tatsächlich sei im Bereich der Perinatalzentren im Jahre 2010 eine Änderung eingetreten, die den Fortbestand eines solchen Zentrums bei der Städtisches Klinikum B. GmbH gefährdete. Um ein abgestimmtes Leistungsangebot und eine qualifizierte flächendeckende pädiatrische Versorgung für den Bereich Havelland-Fläming zu gewährleisten, hätten sich die beiden Muttergesellschaften entschieden, die Beteiligte zu 18) zu gründen. Der Zweck sei deutlich weitergehend als nur ein Perinatalzentrum „level one“ zu betreiben. Aber selbst wenn es so wäre, sei die Verfolgung eines gemeinsamen Unternehmensziels noch keine Herrschaftsausübung im Sinne des § 18 AktG. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 hat das Arbeitsgericht Potsdam antragsgemäß im Sinne des Konzernbetriebsrats entschieden. Der Konzernbetriebsrat sei wirksam errichtet, weil eine ordnungsgemäße Einladung weiterer Ersatzmitglieder – unter rechtzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung – nicht mehr möglich gewesen sei. Deshalb habe es sich trotz der unterlassenen Nachladung weiterer Ersatzmitglieder nicht um einen fehlerhaften Beschluss des Betriebsrats gehandelt. Das Gremium sei beschlussfähig gewesen und habe die Errichtung des Konzernbetriebsrats mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Auch die Beteiligte zu 18) sei Teil des Konzerns im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG. Denn die Abhängigkeit werde vermutet. Auch bei einem Unternehmen, das nicht die Mehrheit besitze, könne ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein. Voraussetzung sei, dass für die gemeinsame Herrschaft der herrschenden Unternehmen eine ausreichend sichere Grundlage bestehe. Die Einflussmöglichkeiten müssten koordiniert sein. Das sei bei der Beteiligten zu 18) der Fall. Bereits aus der Entstehungsgeschichte und der daraus resultierenden Aufgabenstellung und Zielrichtung der Beteiligten zu 18) sei die von der Rechtsprechung geforderte Koordination der Einflussmöglichkeiten der beiden herrschenden Unternehmen durch die gleichgerichteten Interessen, die eine gemeinsame Unternehmenspolitik bedingen würden und entsprechend einer gemeinsamen Willensausübung automatisch bedürften, gegeben. Denn Hintergrund der Gründung der Beteiligten zu 18) seien gesundheitspolitische Vorgaben bzw. Anregungen zur Gewährleistung von Perinatalbereichen zur Versorgung von Frühchen gewesen. Während die hiesige Konzernmutter die Voraussetzung einer bestimmten Anzahl versorgter Frühchen erfüllte, erfüllte die Städtische Klinikum B. GmbH diese Voraussetzung nicht. Mit der Zusammenführung der jeweiligen Kinderkliniken zur Beteiligten zu 18) unter Beibehaltung der jeweiligen Standorte sei eine Variante zur Erreichung des gesundheitspolitischen Ziels und einer optimalen Versorgung im perinatalen Bereich in der Region Westhavelland unter dem Dach der Beteiligten zu 18) gefunden worden. Das Interesse an der Gewährleistung dieser gesundheitlichen Versorgung zwinge zu einer gemeinsamen Unternehmenspolitik, die nur dadurch zu realisieren sei, dass beide herrschenden Unternehmen sich notwendigerweise auf eine gemeinsame Willensbildung zu verständigen hätten. Auch die Bestellung der beiden Geschäftsführer der Muttergesellschaften zu Geschäftsführern der Beteiligten zu 18) sei ein äußeres Zeichen, dass beide Muttergesellschaften Einfluss über die zusammengeführten Kinderkliniken auch in der ausgegründeten Tochtergesellschaft behalten und künftig gemeinsam ausüben wollten. Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und Klinikumsleitung sei Ausdruck der gemeinsamen Willensbildung. Dort sei vorgesehen, dass bei Dissens die jeweiligen Gesellschafterversammlungen der Muttergesellschaften letztendlich mit zu entscheiden hätten. Gegen diesen den Arbeitgeberinnen am 16. November 2017 zugestellten Beschluss legten diese am 22. November 2017 Beschwerde ein und begründeten diese nach Verlängerung der Begründungsfrist am 13. Februar 2018. Dabei wiederholten und vertieften sie in Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung ihren erstinstanzlichen Vortrag. Für die relativ kurze Sitzung des Betriebsrates am 9. Februar 2016 hätte auch bei einer kurzfristigen Ladung genügend Zeit für eine Einarbeitung der Ersatzmitglieder bestanden. Ansonsten sei davon auszugehen, dass auch für alle geladenen Betriebsratsmitglieder die Vorbereitungszeit zu kurz gewesen sei. Nach wie vor bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer gemeinsam ausgeübten Herrschaft durch die beiden Muttergesellschaften über die Beteiligte zu 18). Es bedürfe eines Einflusses auf wesentliche Teile der Unternehmenspolitik des abhängigen Unternehmens. Ein koordiniertes Vorgehen der Gesellschafter gebe es nicht, auch nicht im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte und dem Gesellschaftszweck. Personenidentität der Geschäftsführung sei nicht ausreichend. Schließlich beziehen sich die Arbeitgeberinnen auf eine rechtskräftige Entscheidung der 14. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg vom 3. August 2017 (14 TaBV 428/17) zu dem Konzernbetriebsrat der anderen Muttergesellschaft, wo festgestellt worden sei, dass bezüglich der Beteiligten zu 18) kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Arbeitgeberinnen (Beteiligte zu 2) sowie 12) bis 18) beantragen, die Anträge unter Aufhebung des Beschlusses des ArbG Potsdam vom 6. Oktober 2017 (6 BV 9/17) zurückzuweisen Der Konzernbetriebsrat und die vertretenen Betriebsräte beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 7), der sich in der Beschwerdeinstanz nicht vertreten lassen hat und nicht weiter aufgetreten ist, hat keinen Antrag gestellt. Der Konzernbetriebsrat und die vertretenen Betriebsräte haben in der Beschwerdeinstanz ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdebegründung der Arbeitgeberinnen vom 13. Februar 2018, deren Schriftsätze vom 26. März 2018 und 27. Juni 2018 sowie die Beschwerdeerwiderung des Konzernbetriebsrats und der vertretenen Betriebsräte vom 20. März 2018 und das Sitzungsprotokoll vom 5. Juli 2018 Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hatte im Rahmen der Amtsermittlung (§§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) den Gesellschaftsvertrag bezüglich der Errichtung der Beteiligten zu 18) vom 14. Dezember 2012 beigezogen. II. Die gemäß §§ 8 Abs. 4 und 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Arbeitgeberinnen ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass sie sich in einem sogenannten Unterordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG befinden. Differenzen zwischen den Arbeitgeberinnen und den Betriebsräten bestehen insoweit lediglich hinsichtlich der Beteiligten zu 18). Der Beschluss des Betriebsrats der Konzernobergesellschaft am 9. Februar 2016 zur Errichtung des Konzernbetriebsrats ist wirksam (1.) und die Beteiligte zu 18) gehört zum Konzern, und steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Konzernmuttergesellschaft, so dass der Beteiligte zu 4) auch wirksam im Konzernbetriebsrat vertreten ist (2.). 1. Der Beschluss, den der Betriebsrat der Konzernobergesellschaft, der in jedem Fall mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer des Konzerns repräsentiert, am 9. Februar 2016 zur Errichtung des Konzernbetriebsrats getroffen hat, ist wirksam. 1.1 Nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen nach § 33 Abs. 1 BetrVG durch Beschluss. Dieser ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig im Sinne des § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des BetrVG in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (vgl. BAG, Beschluss vom 22. November 2017 – 7 ABR 46/16). Die Wirksamkeit eines in einer Betriebsratssitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass die Betriebsratsmitglieder nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG von der Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung geladen wurden. Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG dient mittelbar der Willensbildung des Betriebsrats, indem sie dem einzelnen Betriebsratsmitglied eine sachgerechte Sitzungsvorbereitung ermöglichen und ihn vor unbedachten und unvorbereiteten Entscheidungen schützen soll. Die rechtzeitige Ladung unter Übermittlung der Tagesordnung soll ihm Gelegenheit geben, sich ein Bild über die zu treffenden Entscheidungen zu machen und ihm die Möglichkeit eröffnen, sich sachgerecht und ordnungsgemäß auf die Betriebsratssitzung vorbereiten zu können. Damit wird eine Willensbildung des Betriebsrats nach demokratischen Grundprinzipien gewährleistet und der Gefahr einer Überrumpelung einzelner Betriebsratsmitglieder bei der Beratung und anschließenden Abstimmung entgegengewirkt. Erfolgt die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Übermittlung der Tagesordnung, liegt ein evidenter Gesetzesverstoß vor [vgl. BAG, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B)]. Nicht jeder Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung bewirkt die Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses, sondern nur ein solcher, der so schwerwiegend ist, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann [BAG, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B)]. Nur dann kann die Beachtung von Verfahrensvorschriften Vorrang vor dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit beanspruchen. Anhand des Regelungszwecks der verletzten Verfahrensvorschrift ist zu bestimmen, ob die Verletzung der hierdurch geschützten Interessen stärker zu gewichten ist, als das Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses [BAG, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B)]. 1.2 Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat die Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Ist ein Mitglied des Betriebsrats zeitweilig verhindert, rückt entsprechend § 25 Abs. 1 BetrVG ein Ersatzmitglied nach. Die Ladung etwaiger Ersatzmitglieder zur Sitzung des Betriebsrats für verhinderte Betriebsratsmitglieder ist gemäß § 29 BetrVG auch eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Allerdings unterscheidet § 29 BetrVG hinsichtlich der rechtzeitigen Mitteilung der Tagesordnung nicht zwischen der Ladung der regulären Mitglieder des Betriebsrats und der Ersatzmitglieder. Wird aber für ein zeitweilig verhindertes Mitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, so ist der Betriebsrat grundsätzlich an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert, so dass dennoch getroffene Beschlüsse in der Regel unwirksam sind (BAG, Beschluss vom 3. August 1999 – 1 ABR 30/98). Eine Ausnahme von der Regel ist aber zu machen, wenn ein Betriebsratsmitglied plötzlich verhindert ist und es dem Betriebsrat nicht mehr möglich ist, das Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden (Beschluss vom 4. November 2015 - 7 ABR 61/13). Bei den Fragen, was eine „plötzliche Verhinderung“ ist und was eine „rechtzeitige Ladung“ des Ersatzmitglieds ist, handelt es sich um Rechtsfragen. Regelmäßig räumt das Bundesarbeitsgericht dem einzelnen Betriebsratsmitglied ebenso wie dem Betriebsrat selbst bei Entscheidungen zu schwierigen Rechtsfragen einen gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. etwa BAG, Urteile vom 21. Juni 2006 – 7 AZR 418/05 und vom 31. August 1994 – 7 AZR 893/93). Das gilt beispielsweise für die Frage, welche Informations- und Kommunikationswege der Betriebsrat für zweckmäßig (BAG, Beschluss vom 29. April 2015 – 7 ABR 102/12) und welche Informationsmittel (BAG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 7 ABR 80/08), Arbeitsbefreiungen (BAG, Urteil vom 31. August 1994 – 7 AZR 893/93) oder Schulungen (BAG, Beschluss vom 19. Juli 1995 – 7 ABR 49/94) er für erforderlich hält. 1.3 Bei der Frage, ob nach Kenntnis von der Verhinderung eines geladenen Mitglieds oder Ersatzmitglieds des Betriebsrats noch ein (weiteres) Ersatzmitglied nachzuladen ist, handelt es sich um eine solch schwierige Rechtsfrage. Einerseits soll sichergestellt werden, dass normalerweise nur Beschlüsse in der nach § 9 BetrVG vorgegebenen Regelbesetzung gefasst werden. Andererseits muss jedem Mitglied des Betriebsrates die Tagesordnung zur Sitzung rechtzeitig zugehen. Zu den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundrechtsprinzipien gehören auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BAG, Urteile vom 19. November 2015 – 2 AZR 217/15; vom 5. Mai 2015 – 1 AZR 765/13; Beschluss vom 30. September 2014 – 1 ABR 5/13). Deshalb ist in der Regel davon auszugehen, dass Beschlüsse des Betriebsrats trotz verletzter Verfahrensvorschriften aufrechtzuerhalten sind. Auch der Zweck der rechtzeitig mitgeteilten Tagesordnung ist zunächst die Gewährleistung einer Willensbildung des Betriebsrats nach demokratischen Grundprinzipien. Zweck der Beschlussfassung des Betriebsrats in seiner Regelbesetzung ist es, eine möglichst breite Partizipation der gewählten Repräsentanten der Belegschaft sicherzustellen. Die Ladung eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrats ohne rechtzeitige Bekanntgabe der Tagesordnung würde jedoch nur formell eine möglichst breite Partizipation der gewählten Repräsentanten der Belegschaft sicherstellen. Materiell wäre das Ersatzmitglied nicht mehr in der Lage, sich qualifiziert auf die Betriebsratssitzung vorzubereiten, zumal hier im konkreten Fall die Tagesordnung für die Sitzung am 9. Februar 2016 insgesamt 5 Hauptpunkte und 31 Unterpunkte umfasste. Die Gefahr einer Überrumpelung der kurzfristig herangezogenen Ersatzmitglieder bei der Beratung und anschließenden Abstimmung wäre offensichtlich gegeben gewesen. Da § 33 BetrVG für wirksame Beschlussfassungen zwei weitere demokratische Grundprinzipien benennt, indem der Betriebsrat nur beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder/Ersatzmitglieder an der Abstimmung teilnimmt (§ 33 Abs. 2 BetrVG) und dann ein Beschluss auch noch mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefällt werden muss (§ 33 Abs. 1 BetrVG), ist es rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsratsvorsitzende der rechtzeitigen Mitteilung der Tagesordnung Vorrang vor einer möglichst vollständigen Besetzung des Betriebsrats in der Sitzung vom 9. Februar 2016 eingeräumt hat. 1.4 Abgesehen davon, dass die hiesige Beschwerdekammer die Entscheidung der Betriebsratsvorsitzenden zur nicht mehr vorzunehmenden Nachladung von Ersatzmitgliedern am Tag vor der Sitzung nicht als fehlerhaft ansieht, wäre auch dann keine andere Entscheidung geboten, wenn es sich um eine fehlerhafte Entscheidung gehandelt hätte. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschluss zur Konstituierung des Konzernbetriebsrats nicht von der Rechtsordnung hingenommen werden kann (vgl. oben 1.1), jedenfalls dann, wenn er jederzeit hätte wiederholt werden können, da die Eigenschaft des hiesigen Konzerns zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. 2. Die Beteiligte zu 18) gehört zum hiesigen Konzern und steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Konzernmuttergesellschaft, so dass der Beteiligte zu 4) auch wirksam im Konzernbetriebsrat vertreten ist. 2.1 Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht und welche Unternehmen ihm angehören. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist vielmehr auf § 18 Abs. 1 AktG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes (vgl. BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015, 7 ABR 98/12). 2.1.1 Danach bedarf es zunächst einer Abhängigkeit mehrerer Unternehmen, also der Unterordnung eines Unternehmens unter ein anderes Unternehmen. Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen. Für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Der Unternehmensbegriff wird in den §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015, 7 ABR 98/12). 2.1.2 Die Bildung eines Konzerns und damit die Einbindung in einen Konzernbetriebsrat ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn zwei Unternehmen jeweils zu 50% an einem anderen Unternehmen beteiligt sind (sog. Gemeinschaftsunternehmen) und deshalb ein Unternehmen allein aufgrund der von ihm gehaltenen Anteile keinen beherrschenden Einfluss ausüben kann (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 7 ABR 98/12, aber auch schon vom 16.8.1995 – 7 ABR 57/94 mit zahlreichen Nachweisen). Die Beteiligung der Belegschaftsvertreter des abhängigen Unternehmens im Konzernbetriebsrat einer beherrschenden Gesellschaft dient dazu, dort rechtzeitig mitwirken zu können, wo die der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung unterliegenden relevanten Entscheidungen vorbereitet und letztlich entschieden werden. Diese Schutzfunktion zugunsten der Arbeitnehmer des beherrschten Unternehmens ändert sich nicht, wenn statt eines herrschenden Unternehmens zwei Muttergesellschaften die Leitungsmacht ausüben können und wollen, auch wenn sie sich verständigen müssen und ohne Rücksprache mit dem anderen Gesellschafter keine mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten durchsetzen können (so bereits BAG, Beschluss vom 30. Oktober 1986 – 6 ABR 19/85). Für die Arbeitnehmer des Gemeinschaftsunternehmens gäbe es sonst einen geringeren Schutz als für die Arbeitnehmer des von einem herrschenden Unternehmen abhängigen Unternehmens. Das wäre mit dem Schutzzweck der §§ 54 ff. BetrVG nicht zu vereinbaren. Im Übrigen besteht die Tätigkeit der Konzernbetriebsräte auch im Einholen von Informationen unter Diskussion einzelner auch das mitbeherrschte Unternehmen betreffenden Themen, von denen Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat des abhängigen Unternehmens abgeschnitten wären, wenn es keine Entsendungsmöglichkeit in den Konzernbetriebsrat gäbe (BAG, Beschluss vom 30. Oktober 1986 – 6 ABR 19/85). 2.2 Voraussetzung für die Annahme einer gemeinsamen Herrschaft durch die herrschenden Unternehmen ist, dass dafür eine ausreichend sichere Grundlage besteht. Die Einflussmöglichkeiten der verschiedenen Herrschaftsträger müssen koordiniert sein. Diese koordinierten Einflussmöglichkeiten können sich aus vertraglichen oder organisatorischen Bindungen, aber auch aus rechtlichen und tatsächlichen Umständen sonstiger Art ergeben. Eine gesicherte Herrschaftsgewalt ist auch ohne organisatorisches oder vertragliches Band möglich, wenn sich die herrschenden Unternehmen zu einer gemeinsamen Willensausübung zusammengefunden haben (vgl. BAG, Beschluss vom 13. Oktober 2004 – 7 ABR 56/03). 2.2.1 Für die Einflussmöglichkeit genügt bereits eine Personenidentität der gesetzlichen Vertreter. Denn diese sichert, ohne dass es dazu einer besonderen Vereinbarung bedarf, die Möglichkeit gemeinsamer Herrschaftsausübung. Allein auf diese Möglichkeit aber kommt es für das Abhängigkeitsverhältnis an (BAG, Beschluss vom 16. August 1995 – 7 ABR 57/94). 2.2.2 Koordinierte Einflussmöglichkeiten sind typischerweise auch dann anzunehmen, wenn gleichgerichtete Interessen eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisten (BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 7 ABR 98/12). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts bezüglich der gleichgerichteten Interessen der beiden Muttergesellschaften in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. 2.2.3 Die koordinierten Einflussmöglichkeiten ergeben sich hier auch aus dem Gesellschaftsvertrag und der von der Gesellschafterversammlung, bestehend aus den beiden Muttergesellschaften, beschlossenen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und die Klinikumsleitung (vgl. dazu unten 2.3.3). 2.3 Das Konzernverhältnis setzt neben der Abhängigkeit die tatsächliche Einflussnahme des herrschenden Unternehmens auf wesentliche Teile der Unternehmenspolitik des abhängigen Unternehmens voraus. 2.3.1 Dazu hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG festgelegt, dass diese beherrschende Einflussnahme bei Abhängigkeit vermutet wird. Soweit die Arbeitgeberinnen der Entscheidung des BAG vom 16. August 1995 – 7 ABR 57/94 etwas anderes entnommen haben sollten, ist zu beachten, dass es sich dort um eine Entscheidung auf der Grundlage von § 76 Abs. 4 BetrVG 1952 und nicht auf der Grundlage von §§ 54 ff. BetrVG handelte. Im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 4 BetrVG 1952 gilt die Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG aufgrund einer ausdrücklichen Beschränkung der Bezugnahme auf die Sätze 1 und 2 des § 18 Abs. 1 AktG nicht. 2.3.2 Zwar handelt es sich bei der Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG um eine widerlegliche Vermutung, worauf das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits hingewiesen hatte. Um die Vermutung aber zu widerlegen, ist der Nachweis erforderlich, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht. Dazu muss für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik nachgewiesen werden, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme der Mehrheitsgesellschaft getroffen werden. Um die Konzernvermutung zu widerlegen, muss feststehen, dass das herrschende Unternehmen die Mittel, die die Ausübung einheitlicher Leitung ermöglichen, nicht zu diesem Zweck einsetzt und dass die Bereiche, in denen die einheitliche Leitung üblicherweise sichtbar wird, ausschließlich und nachhaltig entsprechend dem uneingeschränkten Eigeninteresse des abhängigen Unternehmens gesteuert werden. Vereinzelte Einflussnahmen des herrschenden Unternehmens schließen es aber nicht aus, dass die Konzernvermutung widerlegt ist. Zur Widerlegung eines beherrschenden Einflusses kommen insbesondere Satzungsregelungen, eine Stimmrechtsbeschränkung aufgrund eines Stimmbindungsvertrags mit einem vom Mehrheitsaktionär unabhängigen Dritten oder ein Entherrschungsvertrag in Betracht. Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände (vgl. BAG, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 7 ABR 98/12, aber auch schon vom 16. August 1995 – 7 ABR 57/94). Entsprechendes haben die Arbeitgeberinnen aber nicht vorgetragen, so dass von der gesetzlichen Vermutung weiter auszugehen ist. 2.3.3 Aber auch unabhängig von der Vermutungsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG ist hier die tatsächliche Einflussnahme der Konzernobergesellschaft (im Zusammenwirken mit der zweiten Muttergesellschaft) auf wesentliche Teile der Unternehmenspolitik der Beteiligten zu 18) gegeben. Der Aufgabenkreis der Gesellschafter einer GmbH wird üblicherweise im Gesellschaftsvertrag bestimmt (§ 45 Abs. 1 GmbHG). Erfolgt dieses nicht, wird der Aufgabenkreis durch § 46 GmbHG bestimmt. In dem hiesigen Gesellschaftsvertrag vom 14. Dezember 2012 zur Errichtung der Beteiligten zu 18) haben die beiden Gesellschafter deutlich mehr Rechte eingeräumt als § 46 GmbHG quasi als Mindestaufgabenkreis vorsieht. So haben die Gesellschafter in § 7 des Gesellschaftsvertrages die Aufgaben der Gesellschafterversammlung festgelegt. Dort heißt es im Abs. 1: „Der Entscheidung der Gesellschafterversammlung obliegen alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder in diesem Gesellschaftsvertrag anderen Organen zugewiesen sind.“ Sodann wurden im § 7 Abs. 1 insgesamt 21 beispielhafte Punkte in einer „insbesondere-Aufzählung“ aufgelistet, die tief in das operative Geschäft der Beteiligten zu 18) wirken, wie z.B. Vereinbarungen über Sozialpläne und Interessenausgleich (§ 7 Abs. 1 h), Feststellung des Wirtschaftsplans und dessen Änderung (§ 7 Abs. 1 l), Geschäftsordnung der Geschäftsführung sowie Geschäftsverteilungsplan bei Vorhandenensein mehrerer Geschäftsführer/innen (§ 7 Abs. 1 s) und die Regelung der Funktionen von der/des Pflegedirektors/Pflegedirektorin sowie des/der Verwaltungsdirektors/Verwaltungsdirektorin (§ 7 Abs. 1 t). Nach § 7 Abs. 2 bedürfen zehn konkret benannte Sachverhalte oberhalb einer Wertgrenze von 150.000 EUR der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Spenden, Schenkungen und freiwillige Zuwendungen ab 2.000 EUR bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung (§ 7 Abs. 4). Nach § 7 Abs. 5 kann die Gesellschafterversammlung weitere Geschäfte an sich ziehen oder für zustimmungsbedürftig erklären. Nach § 8 Abs. 6 leitet die Geschäftsführung die Gesellschaft „unter Beachtung der Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrages, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sowie der Anstellungsverträge auf der Grundlage einer von der Gesellschafterversammlung zu bestätigenden Geschäftsordnung“. Diese tiefen Eingriffe in das operative Geschäft der Beteiligten zu 18) werden ergänzt durch weitere Eingriffe mittels der von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und die Klinikumsleitung vom 17. Dezember 2013. Nach der dortigen Regelung in § 3 Satz 3 und 4 hat die Geschäftsführung dafür Sorge zu tragen, dass bei allen Entscheidungen, soweit sie nicht unwesentliche Bedeutung haben, das Vier-Augen-Prinzip gewahrt wird in der Form, dass entweder beide Geschäftsführer zeichnen oder ein Geschäftsführer und der jeweils am anderen Standort bestellte Prokurist. Schließlich regelt § 4 Abs. 2, dass die Zuständigkeit der Geschäftsführung im Innenverhältnis für die beiden Standorte Potsdam und Brandenburg an der Havel auf zwei Geschäftsführer aufgeteilt wird. Der Geschäftsführer, der seitens des Gesellschafters der SKB vorgeschlagen und bestellt ist, ist verantwortlich für den Teilbetrieb der Kinderklinik am Standort Brandenburg an der Havel. Der Geschäftsführer, der seitens des Gesellschafters der KEvB vorgeschlagen und bestellt ist, ist verantwortlich für den Teilbetrieb der Kinderklinik in Potsdam. 2.3.4 Damit ist mit Ausnahme der „unwesentlichen Geschäfte“ ein permanenter Einfluss der Gesellschafter und damit der beherrschenden Unternehmen gegeben, so dass nicht nur die gesetzliche Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht widerlegt ist, sondern ganz im Gegenteil die Einflussnahme der Konzernobergesellschaft feststeht. Da die Beteiligte zu 18) somit in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beteiligten zu 2) steht, entsendet der Beteiligte zu 4) auch zu Recht Mitglieder in den Konzernbetriebsrat. III. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. IV. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam gemäß § 92 Abs.1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs.2 ArbGG nicht in Betracht. Es handelt sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Die Arbeitgeberinnen werden auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen.