Beschluss
7 ABR 102/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betriebsräte dürfen auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung Kommunikationsbeauftragte als Hilfspersonen bestellen; diese stellen keine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmervertretung i.S.v. §3 Abs.1 Nr.5 BetrVG dar.
• Kommunikationsbeauftragte sind Hilfspersonen i.S.v. §40 Abs.2 BetrVG, sofern sie vorbereitende und verteilen-de Botendienste leisten und keine eigenständige Organstruktur bilden.
• Die Bestellung der Kommunikationsbeauftragten erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip des Betriebsratsbeschlusses; eine Verhältniswahl ist nicht erforderlich, jedoch ist der Gleichbehandlungsgrundsatz (§75 Abs.1 BetrVG) zu beachten.
• Betriebsvereinbarungen, die Zeitkontingente und zeitweise Entbindung von der Arbeitspflicht für Kommunikationsbeauftragte vorsehen, verstoßen nicht ohne Weiteres gegen §77 Abs.3 BetrVG oder gegen das Benachteiligungsverbot (§75 BetrVG), sofern sie nicht bezahlte Freistellungen regeln oder gezielt gewerkschaftliche Begünstigung bewirken.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten als Hilfspersonen des Betriebsrats • Betriebsräte dürfen auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung Kommunikationsbeauftragte als Hilfspersonen bestellen; diese stellen keine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmervertretung i.S.v. §3 Abs.1 Nr.5 BetrVG dar. • Kommunikationsbeauftragte sind Hilfspersonen i.S.v. §40 Abs.2 BetrVG, sofern sie vorbereitende und verteilen-de Botendienste leisten und keine eigenständige Organstruktur bilden. • Die Bestellung der Kommunikationsbeauftragten erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip des Betriebsratsbeschlusses; eine Verhältniswahl ist nicht erforderlich, jedoch ist der Gleichbehandlungsgrundsatz (§75 Abs.1 BetrVG) zu beachten. • Betriebsvereinbarungen, die Zeitkontingente und zeitweise Entbindung von der Arbeitspflicht für Kommunikationsbeauftragte vorsehen, verstoßen nicht ohne Weiteres gegen §77 Abs.3 BetrVG oder gegen das Benachteiligungsverbot (§75 BetrVG), sofern sie nicht bezahlte Freistellungen regeln oder gezielt gewerkschaftliche Begünstigung bewirken. Arbeitnehmervertreter einer Minderheitsfraktion rügten die Zulässigkeit von Betriebsvereinbarungen (1997,1998) in einem großen Automobilwerk, mit denen der Betriebsrat zahlreiche Kommunikationsbeauftragte und ein jährliches Zeitkontingent regelte. Die Kommunikationsbeauftragten sollten regelmäßig informieren, Informationsmaterial verteilen und konkrete Aufträge des Betriebsrats erledigen; sie wurden mehrheitlich durch Betriebsratsbeschluss bestellt und häufig zugleich als IG-Metall-Vertrauensleute benannt. Die Antragsteller sahen darin eine unzulässige zusätzliche Arbeitnehmervertretung, eine verdeckte Begünstigung der Mehrheitsgewerkschaft und eine unzulässige Umgehung gesetzlicher Vorschriften zu Zahl der Betriebsratsmitglieder und Freistellungen. Sie begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarungen; hilfsweise verlangten sie Durchführung der Bestellungen nach Verhältniswahl statt Mehrheitsbeschluss. Die Vorinstanzen wiesen die Anträge ab; die Rechtsbeschwerde wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Antragsbefugnis: Betriebsratsmitglieder können im Beschlussverfahren geltend machen, durch die Bestellung der Kommunikationsbeauftragten in ihren betriebsverfassungsrechtlichen Rechten beeinträchtigt zu sein. • Auslegung des Antrags: Der Antrag ist als Feststellungsbegehren zur Unzulässigkeit der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten auf Grundlage der genannten Betriebsvereinbarungen zu verstehen und ist zulässig. • Keine zusätzliche Arbeitnehmervertretung (§3 Abs.1 Nr.5 BetrVG): Kommunikationsbeauftragte bilden keine Organstruktur; die Betriebsvereinbarungen sehen keine konstituierenden oder internen Organisationsregelungen vor. • Hilfspersonenstatus (§40 Abs.2 BetrVG): Kommunikationsbeauftragte sind Hilfspersonen, die den Betriebsrat durch vorbereitende Tätigkeiten, Informationsverbreitung und Botendienste unterstützen; der Betriebsrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über erforderliche Informationswege und Hilfsmittel. • Keine unzulässige Überversorgung oder Begünstigung (§78, §77 Abs.3 BetrVG): Die Regelung schafft keine bezahlte Freistellung und regelt keine Arbeitsbedingungen im Sinne von §77 Abs.3; Entlastung der Betriebsratsmitglieder durch Hilfspersonen stellt keine unzulässige Begünstigung dar. • Wahlmodus: Für die Bestellung gilt das Mehrheitsprinzip nach §33 Abs.1 BetrVG; eine analoge Verpflichtung zur Verhältniswahl besteht nicht. Gleichwohl hat der Betriebsrat bei der Auswahl den Gleichbehandlungsgrundsatz (§75 Abs.1 BetrVG) zu wahren und Personen nicht wegen gewerkschaftlicher Betätigung zu benachteiligen. • Gefahren durch Vermischung mit Gewerkschaftsstrukturen: Die gelegentliche Vermengung von Vertrauensleutetätigkeit und Aufgaben der Kommunikationsbeauftragten begründet nicht die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarungen; bei konkreten Verstößen stehen die gesetzlichen Abhilfemittel offen. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass die Betriebsvereinbarungen von 1997 und 1998 die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten als zulässige Maßnahme erlauben, weil diese Personen als Hilfspersonen des Betriebsrats i.S.v. §40 Abs.2 BetrVG zu qualifizieren sind und keine eigenständige Arbeitnehmervertretung nach §3 Abs.1 Nr.5 BetrVG darstellen. Die Bestellung durch Beschluss des Betriebsrats folgt dem Mehrheitsprinzip; eine Verhältniswahl ist nicht erforderlich, wobei der Betriebsrat bei der Auswahl den Gleichbehandlungsgrundsatz (§75 Abs.1 BetrVG) beachten muss. Soweit einzelne Kommunikationsbeauftragte zugleich Vertrauensleute einer Gewerkschaft sind, begründet dies nicht automatisch die Unwirksamkeit der Regelungen; konkrete unzulässige Vermischungen oder Wahlbeeinflussungen wären gesondert zu rügen. Insgesamt haben die Antragsteller daher keinen Erfolg, weil die angefochtenen Betriebsvereinbarungen verfassungsgemäß und mit dem Betriebsverfassungsrecht vereinbar sind und die gesetzlichen Schutzmechanismen gegen Benachteiligung und Begünstigung gewahrt bleiben.