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Urteil

7 Sa 711/18

LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:1030.7SA711.18.00
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Leitsätze
Die Tätigkeit eines persönlichen Referenten einer Hochschulpräsidentin kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG sachlich rechtfertigen (Eigenart der Tätigkeit).(Rn.21)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 19. April 2018 - 4 Ca 54/18 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tätigkeit eines persönlichen Referenten einer Hochschulpräsidentin kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG sachlich rechtfertigen (Eigenart der Tätigkeit).(Rn.21) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 19. April 2018 - 4 Ca 54/18 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist von ihm fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG). Die Berufung des Klägers ist daher zulässig. 2. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2019 erweist sich als rechtswirksam. 2.1 Die Klage ist zulässig. Nach dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2018 formulierten Klageantrag handelt es sich um eine Befristungskontrollklage nach § 17 S. 1 TzBfG, für die es keines besonderen Feststellungsinteresses bedarf (BAG 26.10.2016 – 7 AZR 135/15 – Rnr. 10). Der zwischen den Parteien bestehende weitere Streit über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, sondern wird vom Kläger in einem eigenen Kündigungsschutzprozess angegriffen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Kündigungsschutzprozess nicht vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO, mit der Folge, dass eine Aussetzung des Verfahrens zu erwägen gewesen wäre. Es kann vorliegend schon nicht zu widersprüchlichen Entscheidungen im Bezugspunkt auf die Kündigungsschutzklage kommen. Denn mit der vorliegenden Klageabweisung ist keine Feststellung verbunden, dass das Arbeitsverhältnis etwa bis zum Ablauf des Befristungszeitpunkts fortbestanden hat. Die hier zu treffende Entscheidung betrifft ausschließlich die Frage, ob bei Abschluss des Arbeitsvertrages ein Befristungsgrund vorgelegen hat, mithin die vertraglich vereinbarte Befristung wirksam ist. Zwar würde im Falle der Abweisung der Kündigungsschutzklage das Feststellungsinteresse des Klägers im hiesigen Prozess entfallen, da dann bei Ablauf der Befristung kein Arbeitsverhältnis mehr bestünde. Gleichwohl führt auch dieser Umstand nicht zu widersprüchlichen Entscheidungen. Denn auch dann würde die Klage der Klageabweisung unterliegen. 2.2 Die Klage ist unbegründet. Die Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien zum 31.03.2019 ist wirksam. Sie ist aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. 2.2.1 Nach § 14 Abs.1 S. 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Mit diesem Sachgrund sollen vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden (Bundestagsdrucksache 14/4374 Seite 19). Dieser Sachgrund ist jedoch nicht auf diese Fallgruppen beschränkt, sondern kann auch in anderen Fällen zur Anwendung kommen (vgl. BAG 16.01.2018 – 7 AZR 312/16 – NJW 2018, 1992 ff.; BAG 30.08.2017 – 7 AZR 864/15 – Rnr. 22). Die Eigenart der Arbeitsleistung kann die Befristung eines Arbeitsvertrages dann rechtfertigen, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers ergibt, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Diese besonderen Umstände müssen das Interesse des Arbeitnehmers an der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses überwiegen. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG erfordert daher eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BAG vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16 – Rz. 16; BAG 30.08.2017 – 7 AZR 864/15 – Rnr. 30, 33). 2.2.2 Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die streitgegenständliche Befristung des Arbeitsvertrages als sachlich gerechtfertigt wegen der Eigenart der Tätigkeit. Der Kläger sollte ausweislich der Stellenausschreibung und der Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag als persönlicher Referent der Präsidentin der Universität tätig werden. Schon diese Tätigkeitsbezeichnung und die damit implizierte Aufgabenstellung setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der amtierenden Präsidentin voraus und zwar nicht beschränkt auf das Amt, sondern auch und gerade bezogen auf die beteiligten Personen. Dieses Vertrauensverhältnis spiegelt sich in dem in der Stellenausschreibung bezeichneten Aufgabengebiet wider. Danach sollte der Kläger der Präsidentin zuarbeiten und diese unterstützen, die Hochschulleitung im Bereich der akademischen Selbstverwaltung unterstützen, Perspektiven und Strategien zur Gestaltung des Lehr- und Forschungsangebots der F. Brandenburg erarbeiten, Kontakte zu Politik, Unternehmen und der Gesellschaft in der Region pflegen sowie öffentlichkeitswirksam für die Präsidentin tätig werden, Wettbewerbskonzepte erstellen und Förderanträge und Vortragspräsentationen ausarbeiten. Allen in dieser Aufzählung angeführten Tätigkeiten ist gemeinsam, dass sie die Präsidentin der Hochschule bei der Verwirklichung ihrer Ziele im Rahmen der Hochschulpolitik, der von ihr gewählten Entwicklung und der von ihr gewählten Schwerpunkte unterstützt. Dieses dafür erforderliche besondere Vertrauensverhältnis spiegelt sich auch in der der Stelle zugrunde liegenden Stellenbeschreibung wider. Auch danach sollte sich die Tätigkeit des Klägers im Wesentlichen aus Zuarbeiten zu solchen Aufgaben der Hochschulleitung zusammensetzen, die mit der Zielrichtung, der Entwicklung und den Schwerpunkten der Hochschule zusammenhängen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger nach der Stellenbeschreibung auch für den Vizepräsidenten tätig werden sollte. Denn die angeführten Aufgaben betreffen auch insoweit dieselben Zuarbeiten wie die oben genannten für die Präsidentin. Insofern war es gerechtfertigt, den Befristungszeitpunkt an die Amtszeit der Präsidentin anzugleichen, da sie im Ergebnis maßgeblich die Zielrichtung und Ausrichtung der Hochschule bestimmt. Für eine solche Aufgabenstellung bedarf es aber eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den beteiligten Personen, unabhängig davon, ob die Präsidentin bei ihren Entscheidungen von der Zustimmung anderer Organe der Universität abhängig ist. Denn die Durchsetzung der eigenen Linien und Schwerpunkte hängt – gerade bei einer Abhängigkeit von der Zustimmung anderer – davon ab, dass diese überzeugend dargelegt und ausgearbeitet wird. Anders als es der Kläger darstellen möchte, fallen diese Tätigkeiten gerade nicht unter die allgemeinen Verwaltungsarbeiten, die an jeder Hochschule anfallen und für die eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres aus der Eigenart der Tätigkeit herrührt. Denn bei den Aufgaben des Klägers geht es nicht darum, die Organisation der Hochschule am Laufen zu halten, sondern bei der Entwicklung der Grundlinien zu unterstützen. Dass sich die Tätigkeit des Klägers im Laufe des Arbeitsverhältnisses geändert hat, war vorliegend für die Entscheidung unbeachtlich. Wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Wirksamkeit der Befristung der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages (vgl. BAG 17.05.2017 – 7 AZR 301/16). Zu diesem Zeitpunkt waren aber die in der Stellenbeschreibung wiedergegebenen Aufgaben für den Arbeitsplatz des Klägers maßgeblich. Es ist auch nicht etwa so, dass die Beklagte die Stellenausschreibung und die Stellenbeschreibung nur deshalb gefertigt hätte, um die Befristung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Dies behauptet der Kläger selbst nicht. Vielmehr erfolgte erst im Laufe des Arbeitsverhältnisses eine Änderung der Tätigkeiten des Klägers, weil es zwischen ihm und der Leitung der Hochschule (unstreitig) zu persönlichen Differenzen über die Art und Weise sowie die Qualität der Arbeitsleistung kam. Dass die Beklagte dann in Anbetracht des bis zum Fristablauf ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses noch versucht hat, den Kläger mit seiner Entgeltgruppe 13 noch sinnvoll zu beschäftigen auch wenn die Beschäftigung nicht dem ursprünglich angedachten Tätigkeitsbereich entsprach, ist nachvollziehbar und steht der Wirksamkeit der Befristung – bezogen auf den maßgeblichen Prüfungszeitpunkt – nicht entgegen. Entsprach das dem Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrages übertragene Aufgabengebiet aber den obigen Beschreibungen, dient die Befristung des Arbeitsverhältnisses des nach Art. 5 Abs. 3 grundsätzlich geschützten freien universitären Wissenschaftsbetrieb, der autonom die Lehre und Forschung ausgestalten soll. An der Spitze dieses Betriebs steht die Präsidentin mit einer nach dem Gesetz auf sechs Jahre befristeten Amtszeit. Während dieser Amtszeit trägt sie wesentlich zu den Entwicklungen innerhalb des Hochschulbetriebs bei, auch wenn sie dafür auf die Mitwirkung anderer Organe angewiesen ist. Endet ihre Amtszeit aber und wird ein neuer Präsident bzw. eine neue Präsidentin gewählt, kommt es möglicherweise zu einer neuen Ausrichtung der Hochschulpolitik, die es ihrerseits wiederum erforderlich macht, neu darüber entscheiden zu können, von welchem persönlichen Referenten sich der Präsident, die Präsidentin beraten lassen möchte. Bei dieser Interessenlage ist den Interessen der Beklagten an einem befristeten Einsatz des Klägers als persönlicher Referent der Präsidentin Vorrang gegenüber den Interessen des Klägers an einem unbefristeten Arbeitsverhältnis einzuräumen. Auch der Kläger ist für die Ausübung der von ihm vertraglich übernommenen Tätigkeit darauf angewiesen, im inhaltlichen Einklang mit der Person zu stehen, für die er persönlicher Referent sein soll und der er zuarbeiten soll. Auf diese Stelle hat er sich in Kenntnis der Person, die diese Stelle innehat, beworben. Ändert sich nunmehr die Person aufgrund einer neuen Wahlperiode, steht auch für ihn nicht von vorherein fest, dass er die von dieser Person vertretene Hochschulpolitik, für die er zuarbeiten soll, in gleicher Weise vertreten kann wie zuvor. 3. Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall die Befristung des Arbeitsvertrages des Klägers nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG wegen der Eigenart der Tätigkeit sachlich gerechtfertigt und damit rechtswirksam. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen mit der Folge, dass er gemäß § 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat. 4. Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Der Kläger wurde nach seiner erfolgreichen Bewerbung auf eine Stellenausschreibung für den persönlichen Referenten der Präsidentin der T. H. Brandenburg von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 08.07.2013 (Bl. 3 – 4 d.A.) als solcher eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 TzBfG bis zum 31.03.2019 befristet. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die erste Amtszeit der derzeitigen Präsidentin der Hochschule, die zum 01.04.2013 bestellt worden war. Nach der Stellenbeschreibung (Bl. 31 – 32 d.A.) oblagen dem Kläger zu 90% seiner Arbeitszeit Referententätigkeiten nach Anordnung der Präsidentin und des Vizepräsidenten für Lehre und Internationales, zu 10% seiner Arbeitszeit öffentlichkeitswirksame Tätigkeiten für die Präsidentin und den Vizepräsidenten für Lehre und Internationales. Für die dort aufgeführten Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellenbeschreibung (Stand 07.11.2013) Bezug genommen. Da sich das persönliche Verhältnis zwischen der Präsidentin und dem Kläger im Laufe des Arbeitsverhältnisses verschlechterte, übernahm der Kläger zunehmend andere Aufgaben als in der Stellenbeschreibung vorgesehen. Im Juni 2014 übernahm er die Aufgaben der Senatsgeschäftsstelle. Ob diese Aufgabenübertragung bereits auf einer Verschlechterung des persönlichen Verhältnisses zwischen dem Kläger und der Präsidentin beruhte, ist zwischen den Parteien streitig. Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel am 22.01.2018 eingegangenen Klage, wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2019. Die Beklagte begründet die Befristung mit der Eigenart der Tätigkeit (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG), die es erfordere den Arbeitsvertrag auf das Ende der ersten Amtszeit der derzeitigen Präsidentin zu befristen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.04.2018, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einer Landtagsfraktion (BAG vom 26.08.1998 – 7 AZR 450/07) ausgeführt, die Befristung sei gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG wegen der Eigenart der Tätigkeit gerechtfertigt. Die Stelle des Klägers als persönlicher Referent der Präsidentin der T. H. sei vergleichbar mit einer Stabsstelle bei einer Ministerin/einem Minister einer Landesregierung, deren Inhaber zur Unterstützung spezifischer ministerieller Aufgaben eingesetzt werden könne. Kernaufgabe eines persönlichen Referenten sei die inhaltlich, fachlich und wissenschaftlich fundierte Zuarbeit, wobei die Übereinstimmung gerade auch in Bezug auf (Hochschul-)politische Themen und Ziele die Zuarbeit überhaupt erst verwertbar mache. Insofern sei die zuarbeitende Position an die personelle Besetzung der übergeordneten Stelle gebunden. Die Diskontinuität des Wahlamtes der Präsidentin der T. H. müsse sich deshalb auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses ihres persönlichen Referenten auswirken. Dies gebiete bereits die grundgesetzlich garantierte Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG. Dabei komme es nicht darauf an, dass sich die Tätigkeit des Klägers im Laufe des Arbeitsverhältnisses verändert habe. Denn maßgeblich für die Prüfung sei der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses dem Kläger am 11. Mai 2018 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 30. Mai 2018 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11. August 2018 – am 10. August 2018 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Kläger und Berufungskläger hält unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Befristung seines Arbeitsvertrages auch in der Berufungsinstanz für sachlich nicht gerechtfertigt. Die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten bedürften keines besonderen Loyalitätsverhältnisses. Die Zuordnung zu einem Wahlamt sei nicht zwingend, weil die Stelle auf die Hochschulleitung insgesamt ausgerichtet sei. Er sei in gleicher Weise für den Vizepräsidenten tätig geworden. Da seine Stelle der Verwaltung zuzuordnen sei, komme es auch nicht auf die Tendenzeigenschaft der Beklagten an. Auch sei der Wechsel im Amt einer Hochschulpräsidentin nicht vergleichbar mit dem Wechsel eines Ministeramtes. Die Präsidentin habe nicht die gleiche Gestaltungsfreiheit sondern sei bei den wichtigsten Entscheidungen auf die Zustimmung weiterer Organe angewiesen. Dass es eines besonderen Loyalitätsverhältnisses nicht bedürfe, habe die Beklagte auch mit ihrer Entscheidung deutlich gemacht, seine Tätigkeit in der Senatsgeschäftsstelle sei kompatibel mit seiner Tätigkeit als persönlicher Referent. Der Kläger und Berufungskläger beantragt zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen, das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 19.04.2018 – 4 Ca 54/18 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristungsabrede der Parteien vom 08.07.2013 zum 31.03.2019 endet. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen mit Rechtsausführungen zur Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG. Mit Schreiben vom 04.06.2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Diese außerordentliche Kündigung ist Gegenstand eines vor dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel anhängigen Rechtsstreits zum Aktenzeichen 2 Ca 452/18, das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht noch nicht abgeschlossen war. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in den mündlichen Verhandlungsterminen Bezug genommen.