Urteil
7 AZR 864/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Befristung eines Schauspielervertrags kann nach §14 Abs.1 Satz2 Nr.4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein, wobei die Kunstfreiheit (Art.5 Abs.3 GG) zu berücksichtigen ist.
• Produktionsgesellschaften können sich bei künstlerisch mitgestaltender Tätigkeit auf die Kunstfreiheit berufen, nicht jedoch auf die Rundfunkfreiheit (Art.5 Abs.1 GG).
• Bei Anwendung des Sachgrunds der Eigenart der Arbeitsleistung ist eine einzelfallbezogene Güterabwägung vorzunehmen, die das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers (Art.12 Abs.1 GG) berücksichtigt.
• Die Unzulässigkeit einer Revisionsbegründung entfällt nicht dadurch, dass der Revisionsführer die Annahme der Befristung stillschweigend voraussetzt; für jeden angegriffenen Streitpunkt muss die Revisionsbegründung die tragenden Gründe des Berufungsurteils adressieren.
Entscheidungsgründe
Befristung von Schauspielervertrag durch Kunstfreiheit und Eigenart der Arbeitsleistung • Die Befristung eines Schauspielervertrags kann nach §14 Abs.1 Satz2 Nr.4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein, wobei die Kunstfreiheit (Art.5 Abs.3 GG) zu berücksichtigen ist. • Produktionsgesellschaften können sich bei künstlerisch mitgestaltender Tätigkeit auf die Kunstfreiheit berufen, nicht jedoch auf die Rundfunkfreiheit (Art.5 Abs.1 GG). • Bei Anwendung des Sachgrunds der Eigenart der Arbeitsleistung ist eine einzelfallbezogene Güterabwägung vorzunehmen, die das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers (Art.12 Abs.1 GG) berücksichtigt. • Die Unzulässigkeit einer Revisionsbegründung entfällt nicht dadurch, dass der Revisionsführer die Annahme der Befristung stillschweigend voraussetzt; für jeden angegriffenen Streitpunkt muss die Revisionsbegründung die tragenden Gründe des Berufungsurteils adressieren. Die Beklagte, eine Produktionsgesellschaft, engagierte den Kläger über viele Jahre als Schauspieler in der ZDF-Krimiserie ‚Der Alte‘. Bis 2013 bestanden Rahmen- und Einzelverträge; seit 2014 vereinbarten die Parteien Verträge jeweils für einzelne Folgen/Blöcke. Der letzte Schauspielervertrag vom 13./16.10.2014 nannte datumsmäßig bestimmte Drehtage und eine ‚Vertragszeit‘ bis zum 18.11.2014; es wurden Allgemeine Vertragsbedingungen mit Regelungen zu Sperrterminen, Verschiebungen und Abgeltung vereinbart. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 21.11.2014, das Vertragsverhältnis habe mit dem letzten Drehtag bzw. wegen Zweckerreichung am 18.11.2014 geendet und sprach vorsorglich Kündigungen aus. Der Kläger erhob Klage und machte geltend, es liege kein befristeter Arbeitsvertrag vor bzw. die Befristung sei nach dem TzBfG nicht gerechtfertigt; die Kündigungen seien unwirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Die Revision war insoweit unzulässig, als die Abweisung des Antrags zu 3 (Feststellung, dass keine Befristung vereinbart worden sei) nicht ordnungsgemäß begründet angegriffen wurde (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §551 ZPO). • Soweit zulässig, ist die Revision unbegründet: Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der kalendermäßigen Befristung des Vertrags vom 13./16.10.2014 am 18.11.2014. • Die Befristung ist nach §14 Abs.1 Satz2 Nr.4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt. Die Vorschrift ist nicht auf Rundfunkveranstalter beschränkt; sie kann auch künstlerisch tätige Produktionsgesellschaften erfassen, die in arbeitsteiliger Herstellung eines Kunstwerks mitgestalten (Art.5 Abs.3 GG). • Die Beklagte kann sich nicht auf die Rundfunkfreiheit (Art.5 Abs.1 GG) berufen, weil sie als reine Produktionsgesellschaft nicht Programminhalte strukturiert; wohl aber steht ihr aufgrund der gestaltenden Mitwirkung an einem Kunstwerk Schutz aus Art.5 Abs.3 GG zu. • Bei der Anwendung des Sachgrunds ist eine Verfassungsabwägung vorzunehmen: Die Kunstfreiheit des Arbeitgebers ist gegen das Berufs- und Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers (Art.12 Abs.1 GG) abzuwägen; die Kunstfreiheit genießt keinen absoluten Vorrang. • Das Landesarbeitsgericht hat die Umstände geprüft: tragende Rolle des Klägers in der Serie, lange Beschäftigungsdauer, aber zugleich die Möglichkeit für den Kläger, in vertragsfreien Zeiten andere Engagements anzunehmen; Sperrtermine und vertragliche Verschiebungsmöglichkeiten wurden berücksichtigt. • Vor dem Hintergrund dieser Interessenabwägung überwog das künstlerische Interesse der Beklagten die Bestandsschutzinteressen des Klägers; daher war die Befristung nach §14 Abs.1 Satz2 Nr.4 TzBfG gerechtfertigt und nicht missbräuchlich. • Die vorsorglich erklärten Kündigungen vom 21.11.2014 gehen ins Leere, weil das Arbeitsverhältnis bereits wirksam durch die Befristung beendet war. • Die Revisionsrügen gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die Interessenabwägung waren unzureichend substantiie rt, sodass das Berufungsurteil im Ergebnis tragfähig blieb. Die Revision des Klägers wurde im Wesentlichen zurückgewiesen bzw. insoweit unzulässig verworfen, als die Abweisung des Antrags zu 3 angegriffen wurde. Das Arbeitsverhältnis endete wirksam am 18.11.2014 aufgrund der im Schauspielervertrag vorgesehenen kalendermäßigen Befristung. Diese Befristung war nach §14 Abs.1 Satz2 Nr.4 TzBfG gerechtfertigt, weil die Produktionsgesellschaft als an der Gestaltung mitwirkende Herstellerin eines Kunstwerks Anspruch auf Schutz aus Art.5 Abs.3 GG hat und das berechtigte künstlerische Interesse das Bestandsschutzinteresse des langjährig beschäftigten Klägers überwog. Die hilfsweise erklärten außerordentliche und ordentliche Kündigungen waren gegenstandslos. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.