Beschluss
21 Ta 1443/18
LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:1113.21TA1443.18.00
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Leitsätze
1. Der Einwand, ein titulierter Anspruch sei zwischenzeitlich erfüllt, ist grundsätzlich auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zu berücksichtigen.(Rn.30)
2. Ein Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorgeuntersuchung iSd. § 5a ArbMedVV, § 11 ArbSchG, ohne dass nähere Anforderungen an die Untersuchung tituliert sind, ist im zwangsvollstreckungsrechtlichen Sinne erfüllt, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Untersuchung in Auftrag gegeben hat, die Untersuchung tatsächlich stattgefunden und diese den Grundanforderungen der ArbMedVV an eine Wunschvorsorgeuntersuchung entsprochen hat.(Rn.33)
(Rn.37)
3. Ob die Untersuchung auch sonst ordnungsgemäß war, kann nur in einem neuen Erkenntnisverfahren geprüft werden.(Rn.36)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 24. Juli 2018 - 1 Ca 17694/14 - abgeändert:
1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2016 - 21 Sa 51/16 -, die Gläubigerin auf ihre Kosten durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner iSv. § 7 ArbMedVV arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro festgesetzt.
2. Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird für je 1.000,00 Euro ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden der Schuldnerin Dr. … .
3. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachgekommen ist.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einwand, ein titulierter Anspruch sei zwischenzeitlich erfüllt, ist grundsätzlich auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zu berücksichtigen.(Rn.30) 2. Ein Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorgeuntersuchung iSd. § 5a ArbMedVV, § 11 ArbSchG, ohne dass nähere Anforderungen an die Untersuchung tituliert sind, ist im zwangsvollstreckungsrechtlichen Sinne erfüllt, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Untersuchung in Auftrag gegeben hat, die Untersuchung tatsächlich stattgefunden und diese den Grundanforderungen der ArbMedVV an eine Wunschvorsorgeuntersuchung entsprochen hat.(Rn.33) (Rn.37) 3. Ob die Untersuchung auch sonst ordnungsgemäß war, kann nur in einem neuen Erkenntnisverfahren geprüft werden.(Rn.36) I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 24. Juli 2018 - 1 Ca 17694/14 - abgeändert: 1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2016 - 21 Sa 51/16 -, die Gläubigerin auf ihre Kosten durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner iSv. § 7 ArbMedVV arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro festgesetzt. 2. Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird für je 1.000,00 Euro ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden der Schuldnerin Dr. … . 3. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachgekommen ist. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. In dem dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorausgegangenen Erkenntnisverfahren verurteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Schuldnerin mit Urteil vom 21. Juli 2016 - 21 Sa 51/16 -, die Gläubigerin auf Kosten der Schuldnerin durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner iSv. § 7 ArbMedVV arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Hintergrund waren Haut- und Atemwegsbeschwerden der Gläubigerin in bestimmten Räumen des Dienstleistungszentrums der Schuldnerin in der …str. … in Berlin seit dem Jahr 2007. Die Gläubigerin vermutete, dass ihre Beschwerden mit der Klima- bzw. raumlufttechnischen Anlage in einem Teil der Räume des Dienstleitungszentrums im Zusammenhang stehen und machte gegen die Beklagte einen Anspruch auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV, § 11 ArbSchG geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2016 (Bl. 294 ff. d.A.) verwiesen. Die gegen das Urteil eingelegte Revision nahm die Schuldnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht am 18. Juli 2017 zurück. Nach Aufforderung der Gläubigerin vom 11. August 2017 teilte die Schuldnerin der Gläubigerin mit E-Mail vom 24. August 2017 mit, sie möge sich wegen der ausgeurteilten arbeitsmedizinischen Wunschvorsorge an die zuständige Betriebsärztin wenden. Seit Anfang 2016 ist die B.A.D. G. und S. GmbH (im Folgenden: B.A.D. GmbH) mit der Wahrnehmung der betriebsärztlichen Aufgaben bei der Schuldnerin beauftragt. Im Oktober 2017 fand ein Termin bei der für die B.A.G. GmbH tätigen Betriebsärztin Frau L. statt. Im Dezember 2017 schloss die Schuldnerin mit dem zuständigen Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und begann sodann mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Nach Mitteilung der Betriebsärztin, dass sie im Rahmen des Wunschvorsorgeverfahrens eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz der Gläubigerin benötige, wurde am 28. Februar 2018 im Raum Q2.06, in dem die Gläubigerin seit einer Weile ohne Beschwerden tätig war, eine Begehung durchgeführt. Der Raum Q2.06 befindet sich in der Randbebauung im Gebäudeteil Q und ist nicht mit einer Klima- oder raumlufttechnischen Anlage ausgestattet. Es wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Die Gläubigerin wies darauf hin, dass sie in anderen Räumen wie z.B. Besprechungsräumen gesundheitliche Probleme habe, und teilte Herrn P., Fachkraft für Arbeitssicherheit der B.A.D. GmbH, mit E-Mail vom 16. März 2018 mit, um welche Räume es sich dabei handelt. Wegen der Einzelheiten der E-Mail vom 16. März 2018 wird auf deren Ausdruck (Bl. 467 d.A.) verwiesen. Zum Zeitpunkt der Begehung stand bereits fest, dass die Gläubigerin spätestens im Herbst 2018 in einen anderen Raum umziehen musste, da die Räume in den Gebäudeteilen P und Q der Randbebauung des Dienstleistungszentrums zum 31. Oktober 2018 gekündigt waren. Am 24. April 2018 hatte die Gläubigerin einen weiteren Termin bei Frau L.. Als die Gläubigerin in Begleitung des Betriebsratsmitgliedes Herrn K. zu dem Termin erschien, traf sie nicht Frau L. sondern Herr Dr. A. an. Herr Dr. A. ist ebenfalls als Arbeitsmediziner bei der B.A.D. GmbH tätig und hatte das Wunschvorsorgeverfahren von Frau L. übernommen. Die Gründe für den Zuständigkeitswechsel sowie der Verlauf des Gesprächs mit Herrn Dr. A. sind zwischen den Parteien streitig. Am 26. April 2018 stellte Herr Dr. A. der Gläubigerin und der Schuldnerin jeweils eine Vorsorgebescheinigung aus. Mit Schreiben von 23. Mai 2018 teilte er der Gläubigerin auf deren Wunsch das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Wunschvorsorge mit. Wegen der Einzelheiten der Vorsorgebescheinigungen wird auf die Ablichtung der Zweitbescheinigung vom 15. Mai 2018 (Bl. 394 d.A.) und wegen des Inhalts des Schreibens vom 23. Mai 2018 auf dessen Ablichtung (Bl. 498 d.A.) verwiesen. Mit am 14. März 2018 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz vom 13. März 2018 hat die Gläubigerin gegen die Schuldnerin zur Erzwingung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2016 die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise von Zwangshaft oder die Festsetzung von Zwangshaft beantragt. Die Gläubigerin hat die Auffassung vertreten, der titulierte Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge sei nicht erfüllt. Zum einen habe sich die Untersuchung nicht auf die richtigen Räume bezogen. Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung im Raum Q2.06 sei sinnlos gewesen, weil sie dort - anders als im Druckerraum und im Postraum - keine Beschwerden habe und sie in absehbarer Zeit ohnehin in einen anderen Raum umziehen müsse. Zum anderen habe Herr Dr. A. sie nicht körperlich untersucht und keine medizinischen Befunde erhoben. Außerdem sei er, was die Gläubigerin weiter ausführt, als Sohn eines ehemaligen Abteilungsleiters und Geschäftsführers eines Tochterunternehmens der Schuldnerin sowie aufgrund seines gesamten Verhaltens ihr gegenüber als befangen anzusehen. Die Gläubigerin hat sinngemäß beantragt, 1. die Schuldnerin durch Verhängung eines Zwangsgeldes von bis zu 25.000,00 Euro, ersatzweise Zwangshaft zu vollstrecken an dem Vorstandsvorsitzenden der Schuldnerin oder durch Zwangshaft anzuhalten, die Gläubigerin gemäß I. des Tenors des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2016 arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen; 2. hilfsweise, die Gläubigerin zu ermächtigen, auf Kosten der Schuldnerin eine arbeitsmedizinische Untersuchung bei sich und in den Räumen der Schuldnerin durchführen zu lassen und die Schuldnerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 25.000,00 Euro zu verurteilen. Die Schuldnerin hat beantragt, 1. den Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes bzw. ersatzweise Zwangshaft gemäß § 888 ZPO zurückzuweisen; 2. hilfsweise über den Antrag gemäß § 888 ZPO nicht ohne mündliche Anhörung in einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Die Schuldnerin hat die Auffassung vertreten, sie habe den titulierten Anspruch erfüllt, indem die sie Gläubigerin an die Betriebsärztin vermittelt und eine Kostendeckungszusage erteilt habe. Die Wunschvorsorge liege allein im Verantwortungsbereich der unabhängigen Betriebsärztin. Jedenfalls aber sei der Anspruch mit dem Abschluss Wunschvorsorgeverfahren durch die Ausstellung der Vorsorgebescheinigungen abgeschlossen gewesen. Die Behauptungen der Gläubigerin zum Inhalt und Verlauf des Wunschvorsorgetermins am 24. April 2018 seien unzutreffend. Ein Zuständigkeitswechsel sei geboten gewesen, weil Frau L. die weitere Betreuung der Gläubigerin aus Gründen, die in der Verantwortung der Gläubigerin lägen, abgelehnt habe. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Gläubigerin vom 13. März 2018 (Bl. 413 f. d.A.), 26. April 2018 (Bl. 471 ff. d. A.) und 6. Juni 2018 (Bl. 495 ff. d. A.) sowie die Schriftsätze der Schuldnerin vom 28. März 2018 (Bl. 439 ff. d.A.) und 16. Mai 2018 (Bl. 490 ff. d.A.) verwiesen. Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 hat das Arbeitsgericht den Zwangsgeldantrag zurückgewiesen. Die Schuldnerin habe den titulierten Anspruch der Gläubigerin spätestens mit der von Herr Dr. A. am 26. Mai 2018 ausgestellten Vorsorgebescheinigung und der von ihm am 23. Mai 2018 gefertigten Mitteilung des Ergebnisses der Wunschvorsorge erfüllt. Dem stehe weder entgegen, dass Herr Dr. A. die Gläubigerin nicht körperlich untersucht habe, noch, dass die Gläubigerin zukünftig in anderen Räumen arbeiten werde. Es bestünden auch keine objektivierbaren Grunde für die Besorgnis der Befangenheit des Herrn Dr. A. oder konkrete Anhaltspunkte für ein „kollusives Zusammenwirken“ zwischen Herrn Dr. A. und der Schuldnerin zu Lasten der Gläubigerin. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf II. der Gründe des Beschlusses (Bl. 518 ff. d.A.) verwiesen. Gegen diesen der Gläubigerin am 8. August 2018 zugestellten Beschluss hat sie mit am 10. August 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Die Gläubigerin hält an ihrer Auffassung fest, der titulierte Anspruch sei nicht erfüllt, und ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ferner trägt sie vor, dass ihr ab dem 23. Oktober 2018 als neuer Arbeitsraum der mit einer Klima- oder raumlufttechnischen Anlage ausgestattete Raum A1.32 zugewiesen worden sei und bereits nach wenigen Minuten die bekannten Beschwerden wieder aufgetreten seien. Die Schuldnerin bleibt ebenfalls bei ihrer Auffassung, der titulierte Anspruch sei erfüllt, und ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Vermeintliche Ermessensfehler seien im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Herr Dr. A. habe auch alle für die Wunschvorsorge erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen herangezogen. Auf den zukünftigen Arbeitsraum der Gläubigerin sei es schon deshalb nicht angekommen, weil dieser zum Zeitpunkt der Wunschvorsorge noch gar nicht bekannt gewesen sei. Ein Folgetermin für den alten Arbeitsplatz sei nicht erforderlich gewesen. Mit Beschluss vom 13. August 2018 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze der Gläubigerin vom 10. August 2018 (Bl. 526 ff. d.A.), 29. August 2018 (Bl. 535 ff. d.A.), 5. Oktober 2018 (Bl. 598 d.A.) und 2. November 2018 (Bl. 601 ff d.A.), sowie auf den Schriftsatz der Schuldnerin vom 25. September 2018 (Bl. 576 ff. d.A.) und wegen der Einzelheiten der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses auf dessen Gründe (Bl. 530 f. d.A.) verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft (§ 62 Abs. 2 ArbGG, § 793 ZPO) sowie frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie ist daher zulässig. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Hauptantrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin ist zulässig und begründet. a) Der Antrag ist zulässig. aa) Bei der titulierten Verpflichtung der Schuldnerin, auf ihre Kosten die Gläubigerin durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner iSv. § 7 ArbMedVV arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, zu der die Schuldnerin, wenn sie die Handlung nicht vornimmt, nach § 62 Abs. 2 ArbGG, § 888 ZPO durch Zwangsgeld oder Zwangshaft angehalten werden kann. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ArbMedVV mit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge vorrangig die für den Betrieb bestellte Betriebsärztin oder der für den Betrieb bestellte Betriebsarzt beauftragt werden soll. Zum anderen ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV verpflichtet, der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt die für die Untersuchung erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen, die Begehung des Arbeitsplatz zu ermöglichen und Einsicht in die Vorsorgekartei zu gewähren. bb) Dem Antrag begegnen auch sonst keine prozessualen Bedenken. Insbesondere ist der Antrag weder treuwidrig oder schikanös, sondern das zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs vorgesehene prozessuale Mittel, nachdem zwischen den Parteien ernsthafte Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung des titulierten Anspruchs bestehen. b) Der Antrag ist auch begründet. aa) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 750 Abs. 1 ZPO liegen zwischenzeitlich vor. Eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 724 Abs. 1 ZPO des zu diesem Zeitpunkt bereits zugestellten Urteils ist der Gläubigerin am 13. Juli 2018 erteilt worden. bb) Der titulierte Anspruch ist entgegen der Auffassung der Schuldnerin und der Ausführungen des Arbeitsgerichts auch noch nicht erfüllt. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem sich das Bundesarbeitsgerichts angeschlossen hat, ist der Einwand der Erfüllung nicht nur im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 BGB, sondern grundsätzlich auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 887, 888 ZPO zu berücksichtigen (BGH 5. November 2004 - IX a ZB 32/04 - NJW 2005, 367 zu § 887 ZPO; BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35/11 - Rn. 9 und BGH 6. Juni 2013 - I ZB 56/12 - Rn. 8 ff. zu § 888 ZPO). Ist die Erfüllung streitig, ist gegebenenfalls Beweis zu erheben (BGH 6. Juni 2013 - I ZB 56/12 - Rn. 10; vgl. auch Zöller/Seibel, ZPO 32. Aufl. § 887 Rn. 7). Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung liegt nach allgemeinen prozessualen Regeln bei der Schuldnerin oder dem Schuldner (vgl. BGH 26. April 2007 - I ZB 82/06 - Rn. 19). (a) Welche Handlungen zur Erfüllung eines Vollstreckungstitels erforderlich sind, ist durch Auslegung des Titels zu ermitteln (BGH 5. März 2015 - I ZB 74/14 - Rn. 20; vgl. auch BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35/11 - Rn. 14 und BGH 6. Juni 2013 - I ZB 56/12 - Rn. 10). Dabei ist vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen. Ergänzend sind erforderlichenfalls die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung sowie das übrige Parteivorbringen heranzuziehen (BGH 5. März 2015 - I ZB 74/14 - Rn. 20; vgl. auch BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 18 zur Problematik der Bestimmtheit des Vollstreckungstitels). Umstände, die außerhalb des Vollstreckungstitels liegen, sind bei der Auslegung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGH 5. März 2015 - I ZB 74/14 - Rn. 21; vgl. auch BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 18). Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob und inwieweit der titulierte Anspruch materiell-rechtlich begründet ist und ob und welche weiteren materiell-rechtlichen Ansprüche der Gläubigerin oder dem Gläubiger zustehen (vgl. BGH 5. März 2015 - I ZB 74/14 - Rn. 21 und 23). (b) Geht es um einen Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge iSd. § 5a ArbMedVV und beschränkt sich der Vollstreckungstitel - wie hier - auf die Verpflichtung der Schuldnerin, auf ihre Kosten die Gläubigerin durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner iSd. § 7 ArbMedVV arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, ohne die Anforderungen an die Untersuchung näher zu konkretisieren, genügt die Schuldnerin ihrer titulierten Verpflichtung zwar noch nicht, wenn sie eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner mit der Durchführung der Untersuchung beauftragt und die Kosten hierfür übernimmt. Der titulierte Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge ist im vollstreckungsrechtlichen Sinne vielmehr erst dann erfüllt, wenn die Untersuchung tatsächlich stattgefunden hat und den in der Verordnung über die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) vorgesehenen Grundanforderungen an eine solche Untersuchung entsprach. (aa) Die Verantwortung für die Durchführung der Untersuchung liegt bei der Schuldnerin. „Untersuchen lassen“ bedeutet, dass die Verantwortung für die tatsächliche Durchführung der Untersuchung bei der Schuldnerin liegt. Sie muss die Untersuchung zwar nicht selbst durchführen und wäre mangels entsprechender Qualifikation im Zweifel dazu auch gar nicht in der Lage. Sie dürfte die Untersuchung aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion (§ 7 Abs. 1 Satz 2 ArbMedVV) und wegen der notwendigen fachlichen Unabhängigkeit (vgl. § 8 ASiG) auch gar nicht selbst durchführen. Sie muss aber, indem sie eine geeignete Person mit der Untersuchung beauftragt, dafür sorgen, dass die Untersuchung auch tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sollte die beauftragte Person dazu nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, muss die Schuldnerin gegebenenfalls eine andere Person beauftragen. Auch wenn die beauftragte Person bei der Anwendung ihrer Fachkunde keinen Weisungen unterliegt (vgl. § 8 ASiG), hat sie - unabhängig von der Frage einer etwaigen Verschuldenszurechnung - letztlich nur die Funktion einer Art Erfüllungsgehilfin oder Erfüllungsgehilfen. (bb) Jedoch ist das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geeignet, eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorgeuntersuchung auf ihre „arbeitsmedizinische Richtigkeit“ hin zu prüfen. Insoweit ist die Situation im Vollstreckungsverfahren vergleichbar mit der Situation bei der Vollstreckung eines Anspruchs auf ein qualifiziertes Zeugnis nach § 109 GewO (dazu BAG 9. September 2011 - 2 AZB 35/11 - Rn. 23; LAG Köln 14. Februar 2017 - 12 Ta 17/17 - Rn. 21 zitiert nach juris; Hessisches LAG 8. September 2016 - 10 Ta 337/16 - Rn. 28 zitiert nach juris; Ahmad/Horcher, NZA 2018, 1234, 1240). Besteht Streit darüber, ob die Untersuchung dem aktuellen Stand der Arbeitsmedizin entsprach und die beauftragte Person die Untersuchung und deren Auswertung mit der gebotenen Sorgfalt und Unvoreingenommenheit vorgenommen hat oder ob ihr fachliche Fehler unterlaufen sind, kann dies nur in einem neuen Erkenntnisverfahren geklärt werden, wobei der Klageantrag auf die Wiederholung oder Ergänzung der Wunschvorsorge - gegebenenfalls auch durch eine andere Person - zu richten ist. Eine Prüfung im Zwangsvollstreckungsverfahren wäre mit dem Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren (Zöller/Seibel, ZPO 32. Aufl. Vorbem. zu den §§ 704-945b Rn. 14) nicht zu vereinbaren (vgl. Hessisches LAG 8. September 2016 - 10 Ta 337/16 - Rn. 28 zitiert nach juris). Das Vollstreckungsverfahren ist nämlich im Unterschied zum Erkenntnisverfahren stark formalisiert und nicht auf die Prüfung der materiell-rechtlichen Lage ausgerichtet (vgl. BGH 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10 - Rn. 20). Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann deshalb nur geprüft werden, ob die durchgeführte Wunschvorsorge den formalen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung entsprach und weder erkennbar unvollständig, noch offensichtlich ungenügend war. (c) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV gehört zu den Grundanforderungen einer arbeitsmedizinischen Wunschvorsorgeuntersuchung ein Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese (vgl. Kollmer/Klindt/Schucht/Leube, ArbSchG 3. Aufl. § 11 Rn. 31). Körperliche oder klinische Untersuchungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV hingegen nur durchzuführen, soweit sie nach pflichtgemäßem ärztlichem Ermessen für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und die oder der Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt. Weiter zählt nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV zu den Grundanforderungen einer arbeitsmedizinischen Wunschvorsorge, dass die beauftragte Person die Erkenntnisse der Untersuchung auswertet und sofern aus ihrer ärztlichen Sicht die bisherigen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen, dies der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber mitteilt und Vorschläge für weitere Maßnahmen unterbreitet. Schließlich ist die beauftragte Person nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ArbMedVV verpflichtet, der oder dem Beschäftigten auf Wunsch das Ergebnis der Untersuchung zur Verfügung zu stellen und sowohl der oder dem Beschäftigten als auch der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung auszustellen. Teil der Arbeitsanamnese ist, dass sich die mit der Untersuchung beauftragte Person die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschafft und hierfür die erforderlichen Informationen bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einholt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ArbMedVV iVm. der AMR Nr. 3.1 „erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse“ des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed), GMBl. 2014, S. 86). Im Gegenzug hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der beauftragten Person nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ArbMedVV alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu erteilen und ihr die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. (2) Danach hat die Schuldnerin ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2016, die Gläubigerin durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner iSv. § 7 ArbMedVV arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, noch nicht erfüllt. (a) Zunächst ist dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen, dass der Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht entgegensteht, dass Herr Dr. A. die Gläubigerin nicht körperlich untersucht hat. Zum einen ist eine körperliche Untersuchung nicht zwingender Bestandteil einer Wunschvorsorgeuntersuchung und gehört damit auch nicht zu deren Grundanforderungen. Zum anderen hat die Gläubigerin nicht vorgetragen, dass sie zum Zeitpunkt des Wunschvorsorgetermins mit Herrn Dr. A. am 24. April 2018 unter Beschwerden litt, weshalb die Erforderlichkeit einer körperlichen Untersuchung auch schon aus diesem Grund jedenfalls nicht offensichtlich war. (b) Dem Arbeitsgericht ist auch in der Annahme zuzustimmen, es komme für die Erfüllung des Wunschvorsorgeanspruchs nicht darauf an, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung am 24. April 2018 der Räume in den Gebäudeteilen P und Q des Dienstleistungszentrums bereits gekündigt waren und die Gläubigerin deshalb absehbarer Zeit in einem anderen Arbeitsraum umziehen musste. Denn der Anspruch auf eine Wunschvorsorge bezieht sich - wie das Arbeitsgericht zutreffend näher ausgeführt hat - auf den zum Zeitpunkt der anstehenden Untersuchung jeweils aktuellen Arbeitsplatz. Die Einbeziehung eines künftigen Arbeitsplatzes kann allenfalls dann angezeigt sein, wenn der neue Arbeitsplatz bereits feststeht und der Wechsel zeitnah erfolgen soll. (c) Die Erfüllung des titulierten Anspruchs scheitert jedoch daran, dass die Schuldnerin nicht dargelegt hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass im Rahmen des durchgeführten Wunschvorsorgeverfahrens eine vollständige Arbeitsplatzanamnese durchgeführt worden ist und nicht nur die Verhältnisse im Raum Q2.06 berücksichtigt worden sind. (aa) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes der Klägerin Ende Februar 2018 hat nach dem Vorbringen der Schuldnerin eine Begehung nur im Raum Q2.06 stattgefunden. Der Arbeitsplatz der Gläubigerin beschränkt sich aber nicht auf den Raum Q2.06, sondern umfasst auch weitere Räume wie den Druckerraum und den Postraum sowie Räume, in denen Besprechungen, Fortbildungen und sonstige Veranstaltungen auf der Arbeitsebene der Gläubigerin stattfinden. Soweit die Gläubigerin an solchen Besprechungen und Veranstaltungen aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr teilnimmt bzw. dazu auch gar nicht mehr eingeladen wird, ändert dies nichts daran, dass sich der Arbeitsplatz der Gläubigerin auch auf diese Räume erstreckt. Ob und inwieweit diese Räume in die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes der Gläubigerin einbezogen worden waren, geht aus dem Vorbringen der darlegungsbelasteten Schuldnerin nicht hervor. Zwar hatte die Gläubigerin Herrn P., der bei der B.A.D. GmbH als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig ist und an der Begehung am 28. Februar 2018 im Raum Q2.06 teilgenommen hatte, mit E-Mail vom 16. März 2018 mitgeteilt, in welchen anderen Räumen sie gesundheitliche Probleme habe. Herr P. hatte der Gläubigerin auch noch an demselben Tag geantwortet und sie auf die Zeit nach seinem Urlaub vertröstet. Dass sich Herr P. nach seinem Urlaub der Thematik tatsächlich angenommen hatte, was er konkret unternommen hatte und ob die Ergebnisse seiner Tätigkeit in die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes der Klägerin Eingang gefunden haben, hat die Schuldnerin nicht dargelegt. (bb) Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass Herr Dr. A. die weiteren Räume in seine Arbeitsplatzanamnese und deren Auswertung einbezogen hat. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Schreiben vom 23. Mai 2018, in dem Herr Dr. A. der Gläubigerin das Ergebnis der Wunschvorsorge mitteilt. Im Gegenteil geht auch Herr Dr. A. in diesem Schreiben nur auf den Raum (Q)2.06 ein. cc) Danach war der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und gegen die Schuldnerin zur Erzwingung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2016 ein Zwangsgeld festzusetzen, ohne dass es noch auf die weiteren Einwände der Gläubigerin ankommt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Berechtigung der Vorbehalte der Gläubigerin gegen Herrn Dr. A. jedenfalls nicht so offensichtlich auf der Hand liegt, dass die Vorbehalte im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens berücksichtigt werden könnten. dd) Was die Höhe des Zwangsgeldes betrifft, sind in Anbetracht dessen, dass sich die Schuldnerin nicht grundsätzlich weigert, die Gläubigerin arbeitsmedizinisch untersuchen zulassen, 2.000,00 Euro angemessen, aber auch ausreichend. III. Über die Beschwerde entscheidet nach § 78 Satz 1 und 3 ArbGG, § 572 Abs. 4 ZPO das Landesarbeitsgericht durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter. Eine mündliche Verhandlung ist nach § 128 Abs. 4 ZPO nicht erforderlich. IV. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat nach § 62 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 891 Satz 3 ZPO die Schuldnerin zu tragen. V. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2, § 78 Satz 2 ArbGG liegen nicht vor.