Beschluss
3 AZB 35/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Prozessvergleich kann Vollstreckungstitel sein, soweit sein Inhalt bestimmt oder bestimmbar ist.
• Ein Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber ein "pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis" entsprechend einem vom Arbeitnehmer vorgelegten Entwurf zu erteilen hat, ist grundsätzlich vollstreckbar.
• Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Entwurf ungeprüft zu übernehmen; das erteilte Zeugnis muss der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit nach § 109 GewO genügen.
• Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist zu prüfen, ob das erteilte Zeugnis dem eingereichten Entwurf entspricht; widersprüchliche Tatsachenfragen sind ggf. in einem neuen Erkenntnisverfahren zu klären.
Entscheidungsgründe
Vollstreckbarkeit von Zeugnisvereinbarungen im Prozessvergleich (pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis) • Ein Prozessvergleich kann Vollstreckungstitel sein, soweit sein Inhalt bestimmt oder bestimmbar ist. • Ein Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber ein "pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis" entsprechend einem vom Arbeitnehmer vorgelegten Entwurf zu erteilen hat, ist grundsätzlich vollstreckbar. • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Entwurf ungeprüft zu übernehmen; das erteilte Zeugnis muss der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit nach § 109 GewO genügen. • Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist zu prüfen, ob das erteilte Zeugnis dem eingereichten Entwurf entspricht; widersprüchliche Tatsachenfragen sind ggf. in einem neuen Erkenntnisverfahren zu klären. Die Parteien schlossen in einem Kündigungsschutzverfahren am 4. August 2010 einen Vergleich, wonach die Beklagte dem Kläger ein pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis über die Beschäftigungszeit seit 1987 entsprechend einem vom Kläger vorzulegenden Entwurf binnen zwei Wochen auf Briefkopf der Beklagten mit Datum 04.05.2010 zu erteilen habe. Der Kläger legte einen Entwurf vor; die Beklagte erteilte daraufhin ein Zeugnis, das sich in Tätigkeitsbeschreibung sowie Leistungs- und Verhaltensbewertung vom Entwurf unterschied. Der Kläger beantragte im Zwangsvollstreckungsverfahren die Festsetzung von Zwangsmitteln, die Beklagte wandte ein, das verlangte Zeugnis enthalte unwahre Angaben. Das Arbeitsgericht setzte ein Zwangsgeld fest; das Landesarbeitsgericht wies den Antrag zurück. Der Kläger erhob Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war form- und fristgerecht eingelegt und statthaft (§ 575 ZPO). • Ziel des Verfahrens: Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist zu prüfen, ob der Vollstreckungsschuldner die titulierte Leistung erbracht hat; nicht aber, in einem Erkenntnisverfahren neu über den materiellen Anspruch zu entscheiden. • Bestimmtheit des Titels: Der Prozessvergleich ist als Vollstreckungstitel geeignet, soweit sein protokollierter Inhalt bestimmt oder bestimmbar ist (§ 794 Abs.1 Nr.1 ZPO). Maßgeblich ist die Auslegung des protokollierten Vergleichstextes durch das Vollstreckungsgericht. • Inhalt des Zeugnisanspruchs: Die Parteien haben durch die Formulierung "pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis" auf § 109 GewO Bezug genommen; die Übernahme eines vom Kläger vorgelegten Entwurfs schränkt die Formulierungshoheit der Beklagten ein, ersetzt diese aber nicht vollständig. • Pflichtprüfung durch Arbeitgeber: Die Beklagte ist nicht gehalten, den Entwurf ungeprüft zu übernehmen; sie darf prüfen und erforderlichenfalls an die Grundsätze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit anpassen. • Rechtsfolgen im Vollstreckungsverfahren: Das Vollstreckungsgericht hat zu prüfen, ob das erteilte Zeugnis dem vorgelegten Entwurf entspricht; dies erfordert nicht wortwörtliche Übernahme und erlaubt Korrekturen (z.B. Rechtschreibung), jedoch keine Zeugnisse, die gegen die Zeugniswahrheit verstoßen (§ 109 GewO). • Verfahrensbedarf: Der Senat konnte nicht selbst entscheiden, weil die relevanten Schriftstücke (Entwurf und erteiltes Zeugnis) in den Akten fehlten; daher Aufhebung und Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht (§ 577 Abs.4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde des Klägers hatte Erfolg: Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 10. Juni 2011 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat im neuen Verfahren zu prüfen, ob dem Kläger ein Zeugnisentwurf vorgelegt wurde und ob die Beklagte ein diesem Entwurf entsprechendes pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis erteilt hat. Dabei ist nicht die wortwörtliche Übernahme gefordert; erforderliche formale Korrekturen und Anpassungen an die Grundsätze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit sind zulässig. Ergibt die Prüfung, dass die Beklagte den titulierten Anspruch erfüllt hat, ist der Zwangsantrag zurückzuweisen; andernfalls sind Zwangsmittel gegebenenfalls festzusetzen. Über die Kosten der Rechtsbeschwerde hat das Landesarbeitsgericht zu entscheiden.