Beschluss
26 Ta (Kost) 6012/19
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0906.26TA.KOST6012.19.00
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Leitsätze
1. Gegenstand der Festsetzung und damit auch des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands, sondern die Festsetzung des Gesamtstreitwerts. Für die Frage, ob eine Beschwerde ganz oder teilweise begründet ist, kommt es also entscheidend darauf an, ob das durch das Arbeitsgericht gefundene Ergebnis richtig ist.(Rn.11)
2. Bei einem unbezifferten Leistungsantrag (hier bzgl. Nachteilsausgleichs) ist der Streitwert am angemessenen Betrag auszurichten, wenn die klagende Partei die Festlegung des Betrags in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.
Ggf. hat das Gericht den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festzusetzen, als dies einer angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 - VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Streitstand ausführlich: OLG Saarbrücken 26. November 2009 - 4 W 343/09, Rn. 9, mwN).(Rn.16)
3. Die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage beim Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 bis 3 BetrVG herangezogen werden (vgl. BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16, Rn. 35 - 38).(Rn.19)
4. Der Umstand, dass der mit der Klage für den Nachteilsausgleich geltend gemachte Betrag voraussichtlich nicht in vollem Umfang zu realisieren sein wird, rechtfertigt es in der vorliegenden Konstellation (Leistungsantrag) nicht, bei der Berechnung des Gesamtstreitwerts einen geringeren Betrag in Ansatz zu bringen.(Rn.21)
5. Nach dem sachdienlichen Übergang von einem Leistungs- auf einen Feststellungsantrag nach Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit kann regelmäßig auf den Nominalbetrag der Forderung nicht mehr abgestellt werden (vgl. BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87).(Rn.26)
Der Massegläubiger, der sich mit dem Übergang auf einen Feststellungsantrag im Ergebnis einem Insolvenzverfahren unterwirft, bringt damit zum Ausdruck, dass es ihm um den Bestand seiner Forderung nur noch im Rahmen der zu erreichenden Quote geht.(Rn.26)
6. Wird der Nachteilsausgleichsanspruch als Hilfsantrag geltend gemacht, kommt es für die Bewertung auf den Zeitpunkt an, zu dem über den Antrag entschieden wird.(Rn.30)
7. Ist die klagende Partei zu diesem Zeitpunkt angesichts einer Neumasseunzulänglichkeitsanzeige sachdienlich auf einen Feststellungsantrag übergegangen, kann die Werthaltigkeit des Antrags bei verständiger Auslegung nicht unberücksichtigt bleiben.(Rn.29)
8. Bei der Bildung des Gesamtstreitwerts sind die Werte für den Kündigungsschutzantrag und für den Nachteilsausgleichsantrag nicht zusammenzurechnen.(Rn.37)
9. Gleiches gilt für die Werte für Kündigungsschutzantrag und Wiedereinstellungsantrag.(Rn.41)
10. Werden im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens Auskünfte im Zusammenhang mit einem behaupteten Betriebsübergang gefordert, sind diese mit einem halben Bruttomonatsverdienst angemessen bewertet (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 7. August 2017 - 17 Ta (Kost) 6070/17, zu Nr. 1 der Gründe), wenn es darum geht, die Aussichten einer Klage gegen den vermeintlichen Betriebserwerber bewerten zu können bzw. die Klage gegen diesen vorzubereiten.(Rn.33)
Dienen die Auskünfte bei verständiger Auslegung des Antrags allein der Schlüssigmachung der Klage gegen den Veräußerer oder einen zugleich mitverklagten Erwerber, entspricht das der Konstellation bei der Stufenklage (§ 44 GKG).(Rn.42)
Tenor
Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Landeskasse Berlin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Dezember 2018 – 24 Ca 2427/18 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gesamtstreitwert auf 22.000 Euro festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand der Festsetzung und damit auch des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands, sondern die Festsetzung des Gesamtstreitwerts. Für die Frage, ob eine Beschwerde ganz oder teilweise begründet ist, kommt es also entscheidend darauf an, ob das durch das Arbeitsgericht gefundene Ergebnis richtig ist.(Rn.11) 2. Bei einem unbezifferten Leistungsantrag (hier bzgl. Nachteilsausgleichs) ist der Streitwert am angemessenen Betrag auszurichten, wenn die klagende Partei die Festlegung des Betrags in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Ggf. hat das Gericht den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festzusetzen, als dies einer angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 - VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Streitstand ausführlich: OLG Saarbrücken 26. November 2009 - 4 W 343/09, Rn. 9, mwN).(Rn.16) 3. Die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage beim Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 bis 3 BetrVG herangezogen werden (vgl. BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16, Rn. 35 - 38).(Rn.19) 4. Der Umstand, dass der mit der Klage für den Nachteilsausgleich geltend gemachte Betrag voraussichtlich nicht in vollem Umfang zu realisieren sein wird, rechtfertigt es in der vorliegenden Konstellation (Leistungsantrag) nicht, bei der Berechnung des Gesamtstreitwerts einen geringeren Betrag in Ansatz zu bringen.(Rn.21) 5. Nach dem sachdienlichen Übergang von einem Leistungs- auf einen Feststellungsantrag nach Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit kann regelmäßig auf den Nominalbetrag der Forderung nicht mehr abgestellt werden (vgl. BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87).(Rn.26) Der Massegläubiger, der sich mit dem Übergang auf einen Feststellungsantrag im Ergebnis einem Insolvenzverfahren unterwirft, bringt damit zum Ausdruck, dass es ihm um den Bestand seiner Forderung nur noch im Rahmen der zu erreichenden Quote geht.(Rn.26) 6. Wird der Nachteilsausgleichsanspruch als Hilfsantrag geltend gemacht, kommt es für die Bewertung auf den Zeitpunkt an, zu dem über den Antrag entschieden wird.(Rn.30) 7. Ist die klagende Partei zu diesem Zeitpunkt angesichts einer Neumasseunzulänglichkeitsanzeige sachdienlich auf einen Feststellungsantrag übergegangen, kann die Werthaltigkeit des Antrags bei verständiger Auslegung nicht unberücksichtigt bleiben.(Rn.29) 8. Bei der Bildung des Gesamtstreitwerts sind die Werte für den Kündigungsschutzantrag und für den Nachteilsausgleichsantrag nicht zusammenzurechnen.(Rn.37) 9. Gleiches gilt für die Werte für Kündigungsschutzantrag und Wiedereinstellungsantrag.(Rn.41) 10. Werden im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens Auskünfte im Zusammenhang mit einem behaupteten Betriebsübergang gefordert, sind diese mit einem halben Bruttomonatsverdienst angemessen bewertet (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 7. August 2017 - 17 Ta (Kost) 6070/17, zu Nr. 1 der Gründe), wenn es darum geht, die Aussichten einer Klage gegen den vermeintlichen Betriebserwerber bewerten zu können bzw. die Klage gegen diesen vorzubereiten.(Rn.33) Dienen die Auskünfte bei verständiger Auslegung des Antrags allein der Schlüssigmachung der Klage gegen den Veräußerer oder einen zugleich mitverklagten Erwerber, entspricht das der Konstellation bei der Stufenklage (§ 44 GKG).(Rn.42) Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Landeskasse Berlin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Dezember 2018 – 24 Ca 2427/18 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gesamtstreitwert auf 22.000 Euro festgesetzt wird. I. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrt nach einem erstinstanzlich abgeschlossenen Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG Heraufsetzung, der Bezirksrevisor – vor dem Hintergrund bewilligter Prozesskostenhilfe - Herabsetzung der erstinstanzlich angesetzten Werte. Die Klägerin hat in der Klageschrift folgende Anträge angekündigt: 1. Kündigungsschutzantrag, 2. allgemeiner Feststellungsantrag, 3. Weiterbeschäftigungsantrag, 4. Nachteilsausgleichsantrag, 5. Wiedereinstellungsantrag, 6. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4), Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt worden ist, 7. Auskunft in Textform über Betriebsteilzuordnung und Angabe, auf wen dieser Betriebsteil übergegangen ist. Im Kammertermin vom 10. Oktober 2018 hat d. Prozessbevollmächtigte die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass der Weiterbeschäftigungsantrag unbedingt gestellt werde. Das Arbeitsgericht hat über sämtliche Anträge entschieden und für die einzelnen Anträge in seinem Streitwertbeschluss – ausgehend von einem Vierteljahreseinkommen in Höhe von 12.000 Euro - folgende einzelne Beträge ausgewiesen: - Kündigungsschutzantrag: 12.000 Euro - allgemeiner Feststellungsantrag: 0 - Weiterbeschäftigungsantrag: 4.000 Euro - Nachteilsausgleichsantrag: 4.000 Euro - Wiedereinstellungsantrag: 0 - Hilfsantrag Nachteilsausgleich: 4.000 Euro - Auskunftsantrag: 2.000 Euro. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. Januar 2019 zugestellt worden. Mit der am 22. Januar 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde vertreten diese die Ansicht, für den Antrag zu 4) seien zwölf Bruttoeinkommen (in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2019 reduziert auf acht Bruttoeinkommen) in Ansatz zu bringen, da die Klägerin fast 40 Jahre alt und bereits seit fast acht Jahren bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt sei. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben zudem die Auffassung vertreten, auch die Anträge zu 5) und zu 7) seien jeweils mit einem weiteren Bruttoeinkommen zu berücksichtigen. Weder hinsichtlich der Anträge zu 1) und zu 4), noch hinsichtlich der Anträge zu 1) und zu 5) bestehe wirtschaftliche Identität. Im Übrigen sei die Frage der Durchsetzbarkeit des Anspruchs für die Höhe des Streitwerts nicht relevant. Der Auskunftsanspruch sei mit mindestens einem Bruttoeinkommen, besser mit 5.000 Euro zu bewerten. Der Bezirksrevisor hat ebenfalls Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht eingelegt und beantragt, den Gesamtstreitwert auf 18.000 Euro festzusetzen. Hinsichtlich der Anträge zu 1) und 4) und zu 1) und 5) aus der Klageschrift bestehe wirtschaftliche Identität. Der unbezifferte Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs könne nach § 48 GKG iVm. § 3 ZPO allenfalls mit vier Bruttoeinkommen in Ansatz gebracht werden. Die am 30. April 2019 angezeigte Neumasseunzulänglichkeit lasse eine Realisierbarkeit der Nachteilsausgleichsforderung als höchst zweifelhaft erscheinen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Hilfsantrags sei der des im Antrag bezeichneten Eintritts des Eventualfalls. Knapp ein Jahr nach Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit und gut ein halbes Jahr vor Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit müsse davon ausgegangen werden, dass nach Abzug der vorrangigen Kosten für das Insolvenzverfahren und der auf den Massekredit der KfW geleisteten Rückzahlungen nicht mehr annähernd genug Masse zur Verfügung gestanden habe, um die in zahlreichen Verfahren geltend gemachten Nachteilsausgleichansprüche zu bedienen. Der Anspruch sei daher wirtschaftlich bedeutungslos. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 1) Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Bezirksrevisors sind zulässig, aber unbegründet. Der Streitwert war auf 22.000 Euro festzusetzen. a) Der Gegenstandswert bestimmt sich in einem gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Gegenstand der Festsetzung und damit auch des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands, sondern die Festsetzung des Gesamtstreitwerts (vgl. zum Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG: LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 – 26 Ta (Kost) 6050/18), zu II 2 c bb der Gründe; 20. August 2018 – 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 – 1 Ta 105/07, Rn. 45; LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13). Für die Frage, ob die Beschwerde ganz oder teilweise begründet ist, kommt es also entscheidend darauf an, ob das Ergebnis des Arbeitsgerichts richtig ist. Ein Verschlechterungsverbot steht einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen hier nicht entgegen. Diese Positionen stellen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zudem keine eigenen Streitgegenstände dar, sondern bilden lediglich einzelne Verrechnungsposten. Sie sind nur Begründungselemente für die Bildung des einen streitigen Gesamtstreitwerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13). Es bestehen allerdings keine Bedenken, einzelne Verrechnungsposten wertmäßig nicht konkret zu beziffern, wenn sie nicht zusammengerechnet werden sollen, sondern – wie zB bei Hilfsanträgen im Falle wirtschaftlicher Identität oder bei Stufenklagen – der höhere Wert betragsmäßig feststeht. b) Hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags hat das Arbeitsgericht zutreffend einen Betrag in Höhe von 12.000 Euro (Vierteljahreseinkommen) in Ansatz gebracht. c) Der Wert für den allgemeinen Feststellungsantrag liegt nicht über dem für den Kündigungsschutzantrag. d) Der Weiterbeschäftigungsantrag ist ebenfalls zutreffend mit einem Bruttoeinkommen bewertet worden, nachdem der Klägervertreter in der Kammerverhandlung auf Nachfrage ausdrücklich erklärt hat, er wolle den Antrag nicht als Hilfsantrag verstanden wissen, sondern als Hauptantrag. Der Umstand, dass dieses Vorgehen prozesskostenhilferechtlich als mutwillig eingestuft würde (vgl. dazu LAG Berlin 29. November 2005 - 17 Ta 1981/0), ist bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen. e) Der Wert für den Nachteilsausgleichsantrag beträgt 16.000 Euro (vier Bruttoeinkommen). aa) Der Antrag zu 4) (Nachteilsausgleich) ist nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts, ausgehend von dem Begehren, zu bewerten. Danach ist ein Ansatz in Höhe von vier Bruttoeinkommen (16.000 Euro, ½ Bruttoeinkommen pro Beschäftigungsjahr) angemessen. (1) Bei einem unbezifferten Leistungsantrag ist der Streitwert am angemessenen Betrag auszurichten, wenn die klagende Partei die Festlegung des Betrags in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Gegebenenfalls hat das Gericht - auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen - nach Anhörung der Parteien den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festzusetzen, als dies einer angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 – VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Streitstand ausführlich: OLG Saarbrücken 26. November 2009 – 4 W 343/09, Rn. 9, mwN). Hier hat die Klägerin sich nur auf § 10 KSchG berufen, ohne einen konkreten Betrag, auch nicht einen Mindestbetrag, zu benennen. (2) Angemessen wäre ein Betrag in Höhe von 16.000 Euro. (a) Nach § 113 Abs. 3 und Abs. 1 Halbs. 2 BetrVG iVm. § 10 KSchG hat die Bemessung der Abfindungshöhe unter Berücksichtigung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit zu erfolgen. Bei der Ermessensentscheidung sind die Arbeitsmarktchancen und das Ausmaß des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens zu beachten. Insoweit bestehen keine Bedenken, von einer an § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG orientierten Höhe der Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage beim Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 bis 3 BetrVG herangezogen werden (vgl. BAG 7. November 2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 35 - 38). (b) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ergibt sich hier ein Betrag in Höhe von 16.000 Euro, ausgehend von 1/2 Bruttoeinkommen pro Beschäftigungsjahr. Es gibt keinen Grund, im Rahmen der Streitwertbemessung von der Berechnungsgrundlage des § 1a Abs. 1 KSchG abzuweichen. Insbesondere führt der Sanktionscharakter des Nachteilsausgleichs dazu, dass der Abfindungsanspruch nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit oder individuellen Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers abhängt. Das gilt auch in der Insolvenz (vgl. BAG 7. November 2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 35). (3) Der Umstand, dass der mit der Klage für den Nachteilsausgleich geltend gemachte Betrag voraussichtlich nicht in vollem Umfang zu realisieren sein wird, rechtfertigt es in der vorliegenden Konstellation nicht, bei der Berechnung des Gesamtstreitwerts einen geringeren Betrag in Ansatz zu bringen. (a) Ob bei einem Leistungsantrag im Rahmen der Streitwertbemessung die Werthaltigkeit einer Forderung berücksichtigt werden kann, ist allerdings umstritten. (aa) Mit § 182 InsO findet sich in der Insolvenzordnung eine Streitwertbemessungsvorschrift, nach der für Klagen nach den §§ 179, 180 InsO ein Wert in Höhe der zu erwartenden Insolvenzquote in Ansatz zu bringen ist. Die Vorschrift findet auf das arbeitsgerichtliche Verfahren gem. § 185 Satz 3 InsO entsprechend Anwendung. (bb) § 182 InsO gilt unmittelbar nur für Klagen auf Feststellung bestrittener Insolvenzforderungen, nicht aber für Masseverbindlichkeiten. Diese Regelung soll nach überwiegender Auffassung (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2008 – 6 Sa 2234/07, zitiert nach Ziemann, TZA 2013, Teil 1 A Rn. 430, mwN; OLG Düsseldorf 17. November 2010 – I 17 W 61/10; BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87, Rn. 3 bei juris; LAG Bremen 26. Februar 1988 – 4 Sa 235/87; OLG Celle 5. September 1996 - 4 W 211/96; MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 InsO Rn. 5) auf Masseverbindlichkeiten jedenfalls dann entsprechend Anwendung finden, wenn der Verwalter sich auf Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dementsprechend die Klage auf einen Feststellungsantrag umstellt. In diesen Fällen soll der Streitwert bei einem eine Masseforderung betreffenden Antrag entsprechend § 182 InsO nach dem Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse festzusetzen sei sein. Der BGH hat in diesem Sinne bereits zur Zeit der Geltung der Konkursordnung für einen Fall entschieden, in dem die klagende Partei nach Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen war. Die Partei habe damit zum Ausdruck gebracht, so der BGH, dass ihr Begehren nunmehr nur noch auf den realisierbaren Betrag gerichtet gewesen sei. Nach der Gegenansicht (so insbes. LAG Baden-Württemberg 1. August 2014 – 5 Ta 113/14, Rn. 9; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO, § 182, Rn. 4) fehlt es für eine entsprechende Anwendung des § 182 InsO bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. § 182 InsO sei als Spezialregelung nicht analogiefähig. Dem stehe die Rechtsprechung des BGH nicht entgegen, da sie zur Konkursordnung ergangen und damit überholt sei. (cc) Teilweise wird zudem vertreten, § 182 InsO finde auch auf Leistungsanträge entsprechende Anwendung. Es komme nicht darauf an, mit welcher Klageart die Partei nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vorgehe, ob mit einer Leistungs- oder mit einer Feststellungsklage (so Ziemann, TZA 2013, Teil 1 A Rn. 430, mwN; LAG Bremen 26. Februar 1988 – 4 Sa 235/87, im Leitsatz; LAG Hamm 22. Juli 2008 – 6 Sa 2234/07, zitiert nach Ziemann, TZA 2013, Teil 1 A Rn. 430, mwN). (dd) Die Kammer geht für die unter (bb) dargestellten Fälle mit der Rechtsprechung des BGH (3. Februar 1988 – VIII ZR 276/87) davon aus, dass auf den Nominalbetrag der Forderung dann nicht mehr abgestellt werden kann, wenn sich der beklagte Insolvenzverwalter ausdrücklich auf (Neu-)Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dem im Rahmen des Verfahrens dadurch Rechnung trägt, dass er seinen ursprünglichen Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umstellt. Der Massegläubiger, der sich mit dem Übergang auf einen Feststellungsantrag im Ergebnis einem Insolvenzverfahren unterwirft, bringt damit zum Ausdruck, dass es ihm um den Bestand seiner Forderung nur noch im Rahmen der zu erreichenden Quote geht. Die insoweit zur Konkursordnung ergangene Rechtsprechung des BGH kann auf die Rechtslage nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung übertragen werden. Denn die Auslegung des Klägerbegehrens ist davon unabhängig. Jedenfalls kann einer klagenden Partei, die gerade im Hinblick auf die angezeigte (Neu-)Masseunzulänglichkeit ihre Klage umstellt, nicht unterstellt werden, ihr Begehren sei ab diesem Zeitpunkt auf mehr als die zu erwartende Quote gerichtet. Die Änderung der Rechtslage hindert zudem eine Anwendung der in § 182 InsO zum Ausdruck kommenden Wertung auch heute nicht. (ee) Demgegenüber ist im Falle eines mit einem Leistungsantrag geltend gemachten Betrages für die Höhe des Streitwerts von dem Nominalbetrag der Forderung auszugehen. Solange der Leistungsantrag bewusst aufrechterhalten wird, kann das Begehren der Partei nicht dahin verstanden werden, ihr gehe es nur noch um eine evtl. realisierbare Quote. Auf die Frage, ob der Anspruch erfolgreich beigetrieben werden kann oder nicht, kommt es bei der Bemessung des Werts einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage regelmäßig nicht an (vgl. BGH 23. September 1987 – III ZR 96/87). Nach Anzeige der (Neu-)Masseunzulänglichkeit wird ein im Kosteninteresse seiner Partei agierender Prozessbevollmächtigter allerdings die Klage regelmäßig umstellen, da die Partei ansonsten angesichts der Unzulässigkeit des Leistungsantrags insoweit zwangsläufig unterliegt und die Partei dadurch selbst im Falle eines Obsiegens in der Sache einen nicht unbeträchtlichen Teil der Kosten zu tragen hätte. UU soll § 182 InsO ausnahmsweise dann entsprechend anwendbar sein, wenn der Zahlungsantrag versehentlich nicht in einen Antrag auf Feststellung geändert wird, der Antrag aber dahin ausgelegt werden kann, dass eine Feststellung begehrt wird (MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl. 2013, InsO § 182 Rn. 6). Auch in dem Fall wird man bereits über eine sachgerechte Auslegung des Klageantrags zu einer Anwendung der Rechtsfolge des § 182 InsO gelangen. (ff) Hier gibt es danach keinen Grund, den Streitwert mit einem unter dem Nominalbetrag liegenden Wert in Ansatz zu bringen. Die Klägerin war bis zur Entscheidung durch das Arbeitsgericht - als des für die Bewertung des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Nachteilsausgleichsanspruchs nach zutreffender Ansicht des Bezirksrevisors maßgeblichen Zeitpunkts - nicht auf einen Feststellungsantrag übergegangen. f) Der Wert für den Wiedereinstellungsantrag liegt nicht über dem für den Kündigungsschutzantrag. g) Das Arbeitsgericht hat den Auskunftsantrag zutreffend mit ½ Bruttoeinkommen bewertet. Der Antrag ist ebenfalls nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bewerten. Der Wertansatz des Arbeitsgerichts ist dabei nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat mit dem genannten Antrag Auskünfte im Zusammenhang mit einem angenommenen Betriebsübergang gefordert, was mit einem halben Bruttomonatsverdienst angemessen bewertet ist (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 7. August 2017 - 17 Ta (Kost) 6070/17, zu Nr. 1 der Gründe). h) Damit sind die Anträge zu den einzelnen Streitgegenständen zusammengefasst wie folgt zu bewerten: - Kündigungsschutzantrag: 12.000 Euro - allgemeiner Feststellungsantrag: nicht höher als Kündigungsschutzantrag - Weiterbeschäftigungsantrag: 4.000 Euro - Nachteilsausgleichsantrag: 16.000 Euro - Wiedereinstellungsantrag: nicht höher als Kündigungsschutzantrag - Hilfsantrag Nachteilsausgleich: nicht höher als Hauptantrag - Auskunftsantrag: 2.000 Euro 2) Der Gesamtstreitwert war durch die Beschwerdekammer auf 22.000 Euro festzusetzen, da dies bisher jedenfalls noch nicht ausdrücklich geschehen ist (vgl. dazu ausführlich: LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 – 26 Sa 6050/19, zu II 2 c bb der Gründe). Bei der Bildung des Gesamtstreitwerts ist zu prüfen, ob die ermittelten Einzelwerte zusammenzurechnen sind. a) Die Werte für den Kündigungsschutzantrag und für den Nachteilsausgleichsantrag waren nicht zusammenzurechnen. aa) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 39 Abs. 1 GKG. Die Werte von Haupt- und Hilfsanträgen sind zusammenzurechnen, soweit auch über den Hilfsantrag eine Entscheidung ergeht, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, oder der Rechtsstreit auch insoweit durch Vergleich erledigt wird, § 45 Abs. 4 GKG. Dies gilt dann nicht, wenn die Anträge denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der höhere Wert maßgebend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Unter dem Begriff „Gegenstand“ in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht der Streitgegenstand iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu verstehen. Der „Gegenstand“ iSd. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht mit dem Streitgegenstand in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO identisch. Ob unterschiedliche (prozessuale) Streitgegenstände vorliegen, ist danach für die Frage des Additionsverbots nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG unerheblich. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH 12. September 2013 – I ZR 61/11, Rn. 6; LAG Berlin-Brandenburg 14. Dezember 2018 – 26 Ta (Kost) 6136/18) und 17 Ta (Kost) 6105/18). bb) Im Rahmen des Streits über die Frage, ob zwischen einer Kündigungsschutzklage und einem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs eine wirtschaftliche Identität in dem genannten Sinn besteht und die Werte deshalb zusammenzurechnen sind oder nicht, haben sich die Kostenkammern des Landesarbeitsgerichts der Auffassung angeschlossen, dass insoweit Fälle wirtschaftlicher Identität vorliegen (vgl ua LAG Berlin-Brandenburg 7. Februar 2019 - 17 Ta (Kost) 6117/18, 8. Februar 2019 – 26 Ta (Kost) 6118/18). Zwar handelt es sich bei dem Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht um eine Abfindung iSd § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG; eine Wertaddition ist nach dieser Vorschrift daher nicht ausgeschlossen. Der Kündigungsschutzantrag und der Antrag auf Zahlung des Nachteilsausgleichs können jedoch nicht nebeneinander bestehen; wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt, besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich. Beide Anträge betreffen in wirtschaftlicher Hinsicht auch denselben Gegenstand. Mit der Kündigungsschutzklage soll der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit den daraus folgenden Vergütungsansprüchen erreicht werden; mit dem Nachteilsausgleich sollen die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Verluste ausgeglichen oder gemildert werden. Dass der Arbeitgeber diese Kompensation nur schuldet, weil er die Kündigung unter Verstoß gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten ausgesprochen hat, ist dabei ohne Belang. Denn es kommt für die Frage einer wirtschaftlichen Identität nicht darauf an, auf welche Anspruchsgrundlagen die jeweiligen Anträge gestützt werden und welche Zielrichtung diese gesetzlichen Vorschriften haben. Entscheidend ist allein, ob ein Anspruch wirtschaftlich an die Stelle eines anderen tritt. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Nachteilsausgleichsanspruchs gegeben. b) Maßgeblich ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG der höhere Betrag, d.h. hier der Betrag für den Nachteilsausgleich. c) Auch hinsichtlich des Wiedereinstellungsantrags liegt wirtschaftliche Identität in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag vor. Wäre dem Kündigungsschutzantrag stattzugeben gewesen, wäre der Hilfsantrag nicht angefallen. Das Arbeitsverhältnis bestünde ungekündigt fort. Einer Neubegründung bedürfte es nicht. An einer wirtschaftlichen Werthäufung fehlt es. Eine solche kann bei einem hilfsweise neben dem Kündigungsschutzantrag gestellten Wiedereinstellungsantrag regelmäßig nicht damit begründet werden, dass die Kündigungsschutzklage auf den Erhalt des ursprünglichen Arbeitsplatzes gerichtet ist, während der Wiedereinstellungsanspruch (formal) ein neues Arbeitsverhältnis begründen soll. Für den Kläger wird der Arbeitsplatz durch Neuabschluss eines Arbeitsvertrages unter Beibehaltung sämtlicher zuvor vereinbarter Regelungen in der Regel nicht wertvoller. Es spielt für den Arbeitnehmer auch wirtschaftlich gesehen keine Rolle, ob er mit dem Kündigungsschutzantrag oder mit dem Wiedereinstellungsantrag obsiegt (vgl. LAG Baden-Württemberg 23. Juli 2013 – 5 Ta 74/13, Rn. 22; LAG Saarland 4. September 2007 – 2 Sa 107/05, Rn. 2; in diesem Sinne auch BAG 18. Januar 1996 - 8 AZR 440/94 (A), 8 AZR 440/94, zu IV der Gründe, wenn auch zu einem etwas anders gelagerten Sachverhalt). Der Kläger erhielte keinen wirtschaftlichen Mehrwert bei Neuabschluss des identischen (Alt-)Arbeitsvertrages (so die inzwischen gefestigte Rspr. der Kostenkammern des Landesarbeitsgerichts, LAG Berlin-Brandenburg 14. Dezember 2018 – 26 Ta (Kost) 6136/18 und 17 Ta (Kost) 6111/18). d) Hinsichtlich des Leistungsantrags zu 4) und des Feststellungsantrags zu 6) liegt ebenfalls wirtschaftliche Identität vor. Maßgeblich ist der für den Antrag zu 4) festgesetzte Betrag. e) Der allgemeine Feststellungsantrag ist neben dem Kündigungsschutzantrag nicht zusätzlich zu bewerten, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. zB LAG Nürnberg 22. November 2018 – 4 Ta 136/18, Rn. 41). f) Der Wert für den Auskunftsantrag zu 7) war in den Gesamtstreitwert uneingeschränkt einzubringen. Eine Anwendung der zu § 44 GKG (Stufenklage) entwickelten Grundsätze kommt bei dieser Konstellation nicht in Betracht. Hiervon wird allerdings uU auszugehen sein, wenn ausschließlich die für die Schlüssigmachung der Klage notwendigen Auskünfte eingefordert werden sollen oder der vermeintliche Betriebserwerber mitverklagt wird und es um die Schlüssigmachung der gegen diesen gerichtete Klage geht. 3) Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist aus den unter 1e) dargelegten Gründen ebenfalls unbegründet. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG. Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.