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Beschluss

2 TaBV 277/19

LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0301.2TABV277.19.00
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Leitsätze
Das Gericht ist an die Vorschläge der Beteiligten hinsichtlich der Person des Vorsitzenden nicht gebunden. Es kann auch eine von den Beteiligten nicht in Betracht gezogene Person bestellen.(Rn.21)
Tenor
I. Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 4.1.2019 – 38 BV 16716/18 – zu I. des Tenors wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg a. D. Herr Dr. P. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Gegenstand „Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit/Grundsätze der Dienstplangestaltung“ für den Betrieb der Arbeitgeberin in der E.str. 21, 12103 Berlin eingesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel der Beteiligten nicht gegeben, § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.
Entscheidungsgründe
I. Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 4.1.2019 – 38 BV 16716/18 – zu I. des Tenors wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg a. D. Herr Dr. P. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Gegenstand „Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit/Grundsätze der Dienstplangestaltung“ für den Betrieb der Arbeitgeberin in der E.str. 21, 12103 Berlin eingesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel der Beteiligten nicht gegeben, § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG. I. Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand „Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit/Grundsätze der Dienstplangestaltung“ und dabei – hilfsweise – um die Person des Vorsitzenden. Antragsteller ist der zu 1) beteiligte Betriebsrat, der für einen Betrieb mit ca. 1400 Arbeitnehmer gebildet ist, welche sich auf 23 Organisationseinheiten und 19 Zustellstützpunkte in Berlin und Brandenburg aufteilen. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist ein Tochterunternehmen der Deutschen P. AG. Nach einer Verschmelzung von drei Berliner Regionalgesellschaften und den danach schon streitigen Fragen zur Arbeitszeit verständigten sich die Beteiligten im Februar 2017 im Rahmen eines Beschlussverfahrens darauf, unverzüglich in Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Ausgestaltung der Arbeitszeit einzutreten (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Berlin zum Aktenzeichen – 41 BV 9596/16 – Bl. 13 bis 14 d. A.). Trotz mehrerer Verhandlungsrunden und der zwischenzeitlichen Anwendung der Betriebsvereinbarung der ehemaligen DHL D. B. Nord GmbH zur Festsetzung personenbezogener Dienstpläne kam es nicht zu einem Ergebnis. Der Betriebsrat kündigte die Betriebsvereinbarung mit Schreiben vom 19.03.2018 zum 02.04.2018 und beantragte nach weiteren erfolglosen Verhandlungsrunden die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem oben genannten Regelungsgegenstand sowie dem Vorsitzenden Herrn Richter am Arbeitsgericht a.D. V. R.. Die Arbeitgeberin hat nur beantragt, den Antrag zurückzuweisen ohne eine schriftliche Begründung. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 10.01.2019 die Einigungsstelle gemäß § 100 ArbGG mit dem oben genannten Regelungsgegenstand und dem Vorsitzenden Herrn R. eingesetzt und die Anzahl der Beisitzer auf je drei festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 10.01.2019 (Bl. 42 bis 45 d. A.) verwiesen. Gegen diesen ihr am 16.01.2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 30.01.2019 per Fax beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und zugleich begründete Beschwerde der Arbeitgeberin. Sie meint, dass die Einsetzung einer Einigungsstelle nicht erforderlich sei und eine Klärung der streitigen Fragen, für die die Einigungsstelle eingesetzt werden solle, im Rahmen von bisherigen Gesprächen der Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat verhandelt werden könnten. Weil diese Verhandlungen aus Sicht der Arbeitgeberin nicht gescheitert seien, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren. Im Übrigen bestünden Bedenken gegen die Person des eingesetzten Vorsitzenden, weil dieser ein ehemaliger Kollege der Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit sei und zu hohe Verfahrenskosten abrechne. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin – 38 BV 16716/18 – vom 10.01.2019 abzuändern und die Anträge zurückzuweisen, hilfsweise den Richter am Arbeitsgericht Neuruppin, Herrn C. W. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Gegenstand: „Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit/Grundsätze der Dienstplangestaltung“ für den Betrieb der Arbeitgeberin in der E.straße 21, 12103 Berlin einzusetzen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss, weist darauf hin, dass es im subjektiven Ermessen jeder Betriebspartei stehe, selbst darüber zu entscheiden, ob es weitere Verhandlungen für sinnvoll erachte oder von einem Scheitern der Verhandlungen ausgehe und meint, dass das Gericht sogar an den Vorschlag der antragstellenden Betriebspartei hinsichtlich des Vorsitzenden gebunden sei, solange es keine durch Tatsachen begründete Bedenken gegen die Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des vorgeschlagenen Vorsitzenden gebe. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 30.01.2019 (Bl. 65 ff. d. A.) sowie des Betriebsrats vom 22.02.2019 (Bl. 93 ff. d. A.) verwiesen. II. Die gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin gerichtete Beschwerde hat nur hinsichtlich der Person des Vorsitzenden Erfolg, im Übrigen war sie zurückzuweisen. 1. Die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts gerichtete Beschwerde ist zulässig und insbesondere gemäß § 100 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 87 Abs. 2 und 3; 89 Abs. 1 und 2 ArbGG fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden. 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch nur hinsichtlich der Person des Vorsitzenden Erfolg. a) Die Einigungsstelle ist hinsichtlich des Regelungsgegenstandes, für den gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht besteht, nicht offensichtlich unzuständig, da die Betriebsparteien um den Abschluss einer Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Dienstplangestaltung streiten. b) Für die Einsetzung einer Einigungsstelle besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. aa) Zwar fehlt es am Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle, wenn nicht einmal der Versuch einer Einigung unter den Betriebsparteien unternommen wurde (vgl. nur BAG 18.03.2015 – 7 ABR 4/13 – NZA 2015, 954). Allerdings dürfen die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse nicht überzogen werden. Es ist dem Zweck des § 100 ArbGG Rechnung zu tragen, wonach beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung stehen soll (vgl. GMP/Schlewing, ArbGG, 9. Aufl., § 100 Rz. 16). bb) Danach besteht vorliegend eindeutig ein Rechtsschutzinteresse. Die Betriebsparteien sind seit 2017 in Verhandlungen nach einem Streit, der bereits durch ein Beschlussverfahren mit dem Ziel eines Abschlusses einer Betriebsvereinbarung beendet wurde. Der Betriebsrat hat die zwischenzeitlich angewandte Betriebsvereinbarung bereits im März 2018 gekündigt und danach noch weiter mit der Arbeitgeberin verhandelt. Es ist dann Sache der jeweiligen Betriebspartei, darüber zu entscheiden, wann die Verhandlungen aus der subjektiven Sicht der Partei nicht mehr erfolgversprechend sind. c) Das Gericht ist an die Vorschläge der Beteiligten hinsichtlich der Person des Vorsitzenden nicht gebunden (vgl. nur GMP/Schlewing, a. a. O., Rz. 24 m.w.N.). Es kann auch eine von den Beteiligten nicht in Betracht gezogene Person bestellen. Es muss nur den Beteiligten, um deren Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen, Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Das Betriebsverfassungsgesetz normiert keine besonderen Voraussetzungen für das Amt des Einigungsstellenvorsitzenden. Bei diesem muss es sich lediglich um eine Person handeln, die die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Unparteilichkeit) und des § 100 Abs. 1 Satz 5 ArbGG (Inkompatibilität) erfüllt. Als weitere ungeschriebene Voraussetzungen müssen die notwendige Sach- und Rechtskunde hinzutreten. Aus dem zuletzt genannten Grund werden in der Praxis ganz überwiegend Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit zu Vorsitzenden der Einigungsstellen bestellt. Unparteilichkeit setzt Neutralität gegenüber den Betriebspartnern voraus. Der Einigungsstellenvorsitzende muss die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung und Entscheidungsfindung bieten (vgl. zum Ganzen nur: GMP/Schlewing, a. a. O., Rz. 24 m.w.N.). d) Danach war der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg a. D. Herr Dr. P. einzusetzen. Dieser ist nicht nur unparteilich und neutral gegenüber den Betriebsparteien. Er kann als ehemaliger Richter des LAG Berlin-Brandenburg gemäß § 100 Abs. 1 Satz 5 ArbGG eingesetzt werden, weil auszuschließen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Er verfügte als ausgewiesener Einigungsstellenvorsitzender bereits während seiner aktiven Dienstzeit über die notwendige Sach- und Rechtskunde, ist auch in der Ruhensphase weiter als Einigungsstellenvorsitzender ständig tätig und verfügt dabei über entsprechende Reputation (vgl. dazu nur die Tabelle der zehn von Rechtsanwälten meist empfohlenen Einigungsstellenvorsitzenden in JUVE Rechtsmarkt 09/13, S. 73). Das Gericht hat in der Verhandlung vom 01.03.2019 auf diesen Vorsitzenden hingewiesen, ohne dass Bedenken der Betriebsparteien geäußert wurden (vgl. dazu das Protokoll vom 01.03.2019, Bl. 100 f. d. A.). III. Das Beschwerdeverfahren nach § 100 ArbGG ist gerichtskostenfrei. IV. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist gemäß § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG nicht gegeben.