OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 Ta 317/19

LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0401.15TA317.19.00
7Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es liegt kein Vergleich mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt vor, wenn die Parteien sich auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses geeinigt haben, wobei der Arbeitnehmer berechtigt ist, einen eigenen Entwurf zu unterbreiten, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen kann und darf, und im Rahmen der Zwangsvollstreckung streitig ist, ob der Arbeitgeber hätte abweichen dürfen.(Rn.16) 2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zu den Gründen der Abweichungen nicht "nachvollziehbar" vorträgt.(Rn.16)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.01.2019 – 7 Ca 14.033/17 – abgeändert: Der Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 26.10.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Zwangsvollstreckung hat die Gläubigerin zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt kein Vergleich mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt vor, wenn die Parteien sich auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses geeinigt haben, wobei der Arbeitnehmer berechtigt ist, einen eigenen Entwurf zu unterbreiten, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen kann und darf, und im Rahmen der Zwangsvollstreckung streitig ist, ob der Arbeitgeber hätte abweichen dürfen.(Rn.16) 2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zu den Gründen der Abweichungen nicht "nachvollziehbar" vorträgt.(Rn.16) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.01.2019 – 7 Ca 14.033/17 – abgeändert: Der Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 26.10.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Zwangsvollstreckung hat die Gläubigerin zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung darüber, ob die Schuldnerin (Arbeitgeberin und ehemalige Beklagte) der Arbeitnehmerin als Gläubigerin ein Zeugnis zu erteilen hat, das ihrem Entwurf entspricht. Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits haben sich die Parteien in einem gerichtlich festgestellten Vergleichs vom 08.05.2018 unter anderen wie folgt geeinigt: „4. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein auf Führung und Leistung erstrecktes Zeugnis unter dem Ausstellungsdatum 30.11.2017. Dazu ist die Klägerin berechtigt, der Beklagten einen eigenen Zeugnisentwurf zu unterbreiten, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen kann und darf.“ Der Schuldnerin ist dieser Vergleich am 22.05.2018 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 24.07.2018 hat die Gläubigerin der Schuldnerin einen Zeugnisentwurf zugeleitet (Anl. G3, Bl. 163f d.A.). Die Schuldnerin übersandte am 18.08.2018 einen hiervon abweichenden Zeugnistext (Anl. G4, Bl. 165f d.A.). Mit Schreiben vom 26.10.2018 hat die Gläubigerin unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs die Zwangsvollstreckung beantragt. Sie hat dies damit begründet, dass die Schuldnerin von dem Zeugnisentwurf abgewichen sei. Schon der äußerlichen Form nach fehle es an einem ordnungsgemäßen Zeugnis, da die Schuldnerin ein Adressfeld ausgefüllt habe und das Zeugnis vor der Unterschrift „mit freundlichen Grüßen“ ende. Die Schuldnerin habe auch keine nachvollziehbaren Gründe für eine Abweichung mitgeteilt. Mit Beschluss vom 21.01.2019 hat das Arbeitsgericht Berlin dem Antrag stattgegeben und gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Verpflichtung nach Ziffer 4. des Vergleichs ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 € verhängt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € einen Tag Zwangshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, festgesetzt. Hierbei Ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass nach den Grundsätzen der Zeugniswahrheit zwar von einem Entwurf der Gläubigerin grds. hätte abgewichen werden dürfen, doch käme es hierauf nicht an, weil die Schuldnerin nur pauschale Behauptungen aufgestellt habe. Insofern könne nicht beurteilt werden, ob „nachvollziehbare Gründe“ für eine Abweichung vorgelegen hätten. Dieser Beschluss ist der Schuldnerin am 30.01.2019 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ging am 08.02.2019 beim Landesarbeitsgericht ein. Die Schuldnerin beruft sich erneut darauf, dass das erteilte Zeugnis dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entspreche. Ob dies der Fall sei, könne nur in einem neuen Erkenntnisverfahren überprüft werden. Abweichungen müsse sie nicht substantiiert begründen. Andernfalls werde dem Erkenntnisverfahren vorgegriffen. Es bestünden auch deswegen Bedenken hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des abgeschlossenen Vergleichs, weil für das zu erteilende Zeugnis ein Entwurf Maßstab sein soll, der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht einmal existierte. Dies sei nach der Rechtsprechung des BGH nicht möglich. Die Schuldnerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.01.2019, Az.: 7 Ca 14.033/17, aufzuheben und den Antrag der Gläubigerin vom 26.10.2016 abzulehnen. Die Gläubigerin beantragt, die sofortige Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Die Gläubigerin hält den Vortrag der Schuldnerin für unsubstantiiert. Schon deswegen könne offen bleiben, ob diese in berechtigter Weise von dem vorgelegten Zeugnisentwurf hätte abweichen dürfen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 62 Abs. 2 S. 1, 78 S. 1 ArbGG, 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden. In der Sache hat die sofortige Beschwerde auch Erfolg. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht Berlin nach hiesiger Auffassung gemäß § 888 ZPO den Zwangsgeldbeschluss gegen die Schuldnerin erlassen. Es liegt kein Vergleich mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt vor, wenn die Parteien sich – wie hier – auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses geeinigt haben, wobei der Arbeitnehmer berechtigt ist, einen eigenen Entwurf zu unterbreiten, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen kann und darf, und im Rahmen der Zwangsvollstreckung streitig ist, ob der Arbeitgeber hätte abweichen dürfen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zu den Gründen der Abweichungen nicht „nachvollziehbar“ vorträgt. Im Grundsatz besteht Einigkeit, dass ein Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt zu sein hat. Unabhängig hiervon bestehen in der Rechtsprechung große Unterschiede bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zwangsvollstreckung dann zulässig ist, wenn zuvor ein Zeugnisentwurf durch den Arbeitnehmer zu erstellen ist, von dem der Arbeitgeber nur unter näher bestimmten Voraussetzungen abweichen darf. Nach Ansicht des LAG Hamm (14.11.2016 – 12 Ta 475/16 – juris) muss der Schuldner im Einzelnen darlegen, dass ein „wichtiger Grund“ für eine Abweichung vorgelegen habe. Das BAG verlangt insofern, dass vom Arbeitgeber „Umstände nachvollziehbar“ vorzutragen sind, wonach das verlangte Zeugnis nicht der Wahrheit entspricht. Gelangt dann das Gericht zu der Auffassung, dass der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände mit dem Zeugnis den titulierten Anspruch erfüllt hat, sei der Zwangsgeldantrag zurückzuweisen (BAG 09.09.2011 – 3 AZB 35/11 – juris Rn. 23). Das LAG Düsseldorf (04.03.2014 – 13 Ta 645/13 – juris) geht hingegen davon aus, dass insofern ein vollstreckungsfähiger Inhalt fehle. Abweichend von der Rechtsprechung des BAG erscheine ein Maßstab der Nachvollziehbarkeit dem Vollstreckungsrecht fremd. Enthält hingegen ein Vergleich die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Zeugnis mit einer bestimmten Notenstufe zu erteilen, wird hierdurch auch nach Ansicht des BAG den zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt (BAG 14.02.2017 – 9 AZB 49/16 – juris Rn. 11). Die hiesige Kammer schließt sich der Ansicht des LAG Düsseldorf an, wonach in diesen Fällen das Bestimmtheitserfordernis nicht eingehalten ist. Die Prüfung, ob ein wichtiger Grund zur Abweichung vorliegt, ist als Wertungsfrage eine materiell-rechtliche Subsumtion und damit dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen. Im Gegensatz zur Auffassung des BAG sind diese materiell-rechtlichen Wertungsfragen auch nicht deswegen im Vollstreckungsverfahren zu klären, weil ein Arbeitgeber im Rahmen eines abgesenkten Maßstabs nur „nachvollziehbare Umstände“ zur Abweichung vortragen muss. Auch dann verbleibt es bei Wertungsfragen. So prüft z.B. das BVerwG in ständiger Rechtsprechung zu Art 33 Abs.2 GG bei der Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen, ob Erst- und Zweitgutachter aus „nachvollziehbaren Gründen“ voneinander abgewichen sind (BVerwG 26.09.2012 – 2 A 2/10 – juris Rn 23; 11.12. 2008 – 2 A 7/07 – juris Rn 22). Die hiesige Kammer hält es nicht für zutreffend, diese und ähnliche Abwägungsfragen im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchzuführen. Insofern kann offen bleiben, ob der Ansicht des LAG Düsseldorf auch dahingehend zu folgen ist, dass die Bestimmtheit eines Titels mit der Rechtsprechung des BGH deswegen nicht gegeben ist, weil auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind (LAG Düsseldorf 04.03.2014 – 13 Ta 645/13 – juris Rn 24). Die Gläubigerin hat als unterlegene Partei die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, S. 3 ZPO schon deswegen zuzulassen, weil eine Abweichung zu der Rechtsprechung des BAG vorliegt.