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Beschluss

26 Ta (Kost) 6114/18

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0614.26TA.KOST6114.18.00
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Leitsätze
1. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Obergrenze des Vierteljahreseinkommens regelmäßig auch bei wiederkehrenden Leistungen zu beachten wäre.(Rn.13) Die Begrenzung des Gebührenstreitwerts für Bestandsschutzstreitigkeiten soll verhindern, dass Arbeitnehmer aus Furcht vor hohen Gebühren darauf verzichten, den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses zu verteidigen (vgl. LAG Hamburg 2. August 2012 - 7 Ta 11/12, Rn. 8; 2. Oktober 2003 - 8 Ta 15/03, Rn. 4).(Rn.14) 2. Die für den Streitwert bei Änderungskündigungen entwickelten Grundsätze sind ebenfalls nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen übertragbar. Anderes kann gelten, wenn es - wie bei einer Änderungskündigung - um die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber geht.(Rn.15) 3. Eine solche Konstellation ist nicht gegeben, wenn es einem Belegschaftsmitglied darum geht, dass eine Vergütung in der zugesagten Höhe auch gezahlt wird.(Rn.16) 4. Keine Ermäßigung des Gegenstandswerts um 20 vH, wenn es um die Feststellung einer Leistungspflicht und nicht um einen auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag geht.(Rn.8) 5. Nachholung der Bildung eines Gesamtgegenstandswert im Beschwerdeverfahren.(Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Oktober 2018 – 18 Ca 3461/18 – abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf 14.516,80 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Obergrenze des Vierteljahreseinkommens regelmäßig auch bei wiederkehrenden Leistungen zu beachten wäre.(Rn.13) Die Begrenzung des Gebührenstreitwerts für Bestandsschutzstreitigkeiten soll verhindern, dass Arbeitnehmer aus Furcht vor hohen Gebühren darauf verzichten, den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses zu verteidigen (vgl. LAG Hamburg 2. August 2012 - 7 Ta 11/12, Rn. 8; 2. Oktober 2003 - 8 Ta 15/03, Rn. 4).(Rn.14) 2. Die für den Streitwert bei Änderungskündigungen entwickelten Grundsätze sind ebenfalls nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen übertragbar. Anderes kann gelten, wenn es - wie bei einer Änderungskündigung - um die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber geht.(Rn.15) 3. Eine solche Konstellation ist nicht gegeben, wenn es einem Belegschaftsmitglied darum geht, dass eine Vergütung in der zugesagten Höhe auch gezahlt wird.(Rn.16) 4. Keine Ermäßigung des Gegenstandswerts um 20 vH, wenn es um die Feststellung einer Leistungspflicht und nicht um einen auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag geht.(Rn.8) 5. Nachholung der Bildung eines Gesamtgegenstandswert im Beschwerdeverfahren.(Rn.17) Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Oktober 2018 – 18 Ca 3461/18 – abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf 14.516,80 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin hat mit ihrer Klage ein Zwischenzeugnis, Weihnachtsgeld, Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung in der vereinbarten Höhe von 10 Euro/Stunde sowie eine Verzugskostenpauschale geltend gemacht. Die Beklagte hatte der Klägerin nur Vergütung in Höhe von 7,24 Euro brutto/Stunde gezahlt. Am 5. April 2018 überreichte der Beklagte dem Klägervertreter in der Güteverhandlung eine Kündigung. In der Güteverhandlung einigten sich die Parteien sodann auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Freistellung und Erfüllung des Urlaubsanspruchs, ggf. Urlaubsabgeltung, die Zahlung des Weihnachtsgeldes in Höhe von 300 Euro und die Erteilung eines Zeugnisses. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nach entsprechender Intervention des Bezirksrevisors hat das Arbeitsgericht den Streitwert für den auf das Zeugnis bezogenen Antrag mit 1.300 Euro, im Hinblick auf das beantragte Weihnachtsgeld auf 300 Euro und für den Antrag zu 3), mit dem die Klägerin die Feststellung beantragt hat, „dass die Parteien ein Bruttostundenentgelt in Höhe von 10 Euro vereinbart haben“, auf 3.900 Euro festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat für den Vergleich – vermutlich aufgrund eines Versehens - bisher keinen Wert ausgewiesen, wie sich aus dem Tenor iVm der Begründung und der Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors ergibt. II. Die am 29. Oktober 2018 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangene und am 1. Dezember 2018 begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 8. Oktober 2018, zugestellt am 15. Oktober 2018, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12. November 2018 nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet. 1) Der Antrag zu 3) – nur hierauf bezieht sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im Hinblick auf den Verfahrenswert – wäre zutreffend mit dem 36-fachen monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 12.916,80 Euro in Ansatz zu bringen gewesen. a) Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Das waren hier 12.916,80 Euro, ausgehend von einem Differenzbetrag in Höhe von 358,80 Euro monatlich. b) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass es der Klägerin mit dem Antrag zu 3) um die Feststellung einer Leistungspflicht des Beklagten und damit um einen positiven Feststellungsantrag und nicht um einen auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag ging. aa) Allerdings wurde für das Kostenrecht, wie es vor seiner vollständigen Neuordnung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) galt, teilweise angenommen, die in vergleichbaren Regelungen verwendete Formulierung „wiederkehrende Leistungen“ beziehe sich lediglich auf Klagen, die eine künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zum Gegenstand haben und damit auf Leistungsklagen (vgl. BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50 ). Daraus wurde gefolgert, dass bei einem Antrag auf Feststellung einer Leistungspflicht lediglich 80 vH des dreijährigen Wertes anzusetzen seien (vgl. BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50; 9. Juni 2005 - III ZR 21/04). bb) Nach der Neuordnung des Kostenrechts lässt sich ein Abschlag in dieser Konstellation nicht mehr rechtfertigen. (1) Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung sieht lediglich vor, dass Gegenstand des Rechtsstreits Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen sind. In welcher Form diese Ansprüche geltend gemacht werden, ist in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht angesprochen. Auch der vom Gesetzgeber in der Zivilprozessordnung verwendete Begriff der „wiederkehrenden Leistungen“ erfasst nicht nur solche, die im Wege einer Leistungsklage verfolgt werden. Vielmehr bestimmt § 258 ZPO, unter welchen Voraussetzungen bei Leistungen, die nach ihrem Rechtscharakter wiederkehrend sind, eine Klage auf künftige Leistung nach den §§ 257 ff. ZPO erhoben werden kann; dass es sich erst dann um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO handelt, wenn tatsächlich Leistungsklage erhoben wird, ist dem gerade nicht zu entnehmen (vgl. BAG 22. September 2015 – 3 AZR 391/13 (A), Rn. 8). (2) Einschränkungen ergeben sich auch nicht wegen der Unterschiede zwischen einem positiven Feststellungs- und einem Leistungsantrag. Im Hinblick auf die Ermittlung der Beschwer iSd Rechtsmittelrechts ist die Überlegung entwickelt worden, der für wiederkehrende Leistungen vorgesehenen Wert des dreijährigen Differenzbetrags sei um 20 vH zu ermäßigen, da eine positive Feststellungsklage nicht zu einem vollstreckbaren Titel führe. Dieser für den Wert der Beschwer entwickelte Gesichtspunkt ist auf die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nicht übertragbar. Wertfestsetzungen hinsichtlich der Beschwer und hinsichtlich des Gebührenstreitwerts unterliegen unterschiedlichen Regelungszusammenhängen. Die für die Bewertung der durch eine gerichtliche Entscheidung bewirkten Beschwer maßgeblichen Grundsätze stellen darauf ab, inwieweit ein Urteil für die verurteilte Partei belastend und für die das Urteil erstreitende Partei unmittelbar nützlich ist. Demgegenüber dient die Anknüpfung der Gerichts- und Anwaltsgebühren an den Gebührenstreitwert dem Ziel, die Gebühren von der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien abhängig zu machen. Deshalb sind auch Feststellungsanträge nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen (vgl. BAG 22. September 2015 – 3 AZR 391/13 (A), Rn 10 f). Verringerungen des gesetzlich festgelegten Gebührenstreitwerts sind allenfalls im Wege einer teleologischen Reduktion - zweckentsprechenden Einschränkung - von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) berechtigt, wenn eine Durchsetzung der geltend gemachten Forderung problematisch ist (vgl. BAG 22. September 2015 – 3 AZR 391/13 (A), Rn. 12; für eine Anknüpfung des Gebührenstreitwerts an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung der Forderung auch BGH 6. April 2009 - VI ZB 88/08). cc) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte liegen die Voraussetzungen für eine Verringerung des Gebührenstreitwerts auf 80 vH hier nicht vor. Um einen Sachverhalt, der nach der zitierten Rechtsprechung eine Anknüpfung an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung rechtfertigen könnte (zB Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung), handelt es sich hier nicht (vgl. zum Ganzen auch LAG Berlin-Brandenburg 26 Ta (Kost) 6091/18, zu II 3 der Gründe). c) Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts war der Wert des Streitgegenstandes hier auch nicht durch das Vierteljahreseinkommen der Klägerin der Höhe nach auf 3.900 Euro begrenzt. aa) Der Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG so auszulegen, dass die Obergrenze des Satz 1 stets zu beachten ist. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass bei wiederkehrenden Leistungen, die vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängen, abweichend von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, der für die Wertberechnung von Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ausdrücklich den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung für maßgebend hält, eine Begrenzung in Höhe des vierteljährlichen Bezugswertes zu erfolgen hat. bb) Für eine analoge Anwendung von § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG fehlt es im Normalfall an einer vergleichbaren Interessenlage. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG hat einen sozialen Schutzzweck. Bestandsschutzstreitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, sollen kostenmäßig besonders günstig gestaltet werden. Die Begrenzung des Gebührenstreitwerts für Bestandsschutzstreitigkeiten soll verhindern, dass Arbeitnehmer aus Furcht vor hohen Gebühren darauf verzichten, den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses zu verteidigen (vgl. LAG Hamburg 2. August 2012 – 7 Ta 11/12, Rn. 8; 2. Oktober 2003 – 8 Ta 15/03, Rn. 4). cc) Die für den Streitwert bei Änderungskündigungen entwickelten Grundsätze sind ebenfalls nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen übertragbar. Danach ist bei Änderungskündigungen der Wert des dreifachen Jahresbetrages, dem Schutzzweck des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG entsprechend, auf die Beträge zu begrenzen, die nach dieser Vorschriften als Höchstwert angenommen werden dürfen (vgl. BAG 23. März 1989 – 7 AZR 527/85 (B), Rn. 22). Daraus kann nicht abgeleitete werden, dass auch in anderen Fallkonstellationen regelmäßig bei wiederkehrenden Leistungen eine Begrenzung auf ein Vierteljahreseinkommen vorzunehmen wäre. Dem steht bereits der eindeutige Wortlaut des § 42 Abs. 2 GKG entgegen. Anderes kann maßgeblich sein, wenn es – wie bei einer Änderungskündigung – um die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber geht. dd) Danach bleibt es hier bei dem 36-fachen Differenzbetrag. Der Klägerin ging es um die Feststellung, dass ihr ein über 7,24 Euro hinausgehender Betrag zu zahlen sei und damit um eine Vergütungsdifferenz. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 1. August 2016 eine sogenannte „einsatzbezogene Zulage“ zugesagt, ohne diese jedoch dann auch zu zahlen. Das ist der typische Fall der Geltendmachung wiederkehrender Leistungen, der mit dem einer Änderungskündigung und dem insoweit verbundenen Schutzbedürfnis - anders als zB in dem Fall, der der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2914 (17 Ta (Kost) 6081/14) zugrunde lag, es ging um die Kündigung von Nebenabreden - nicht vergleichbar ist. Hier ging es gerade nicht um die Frage, ob die Arbeitsbedingungen wirksam geändert worden waren. Die Parteien hatten nach dem Vortrag der Klägerin, für den sie auch eine schriftliche Bestätigung der Beklagten vorlegte, einen Betrag in Höhe von 10 Euro/Stunde vereinbart. Es ging ihr also um die Feststellung, dass ihr die Beklagte den gesamten Betrag/Stunde und nicht nur einen Teil davon auch zu zahlen habe. 2) Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war aus der Summe der Einzelbeträge ein neuer Gesamtstreitwert zu bilden (zur Erforderlichkeit der Bildung eines Gesamtstreitwerts vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 – 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; 5. Juni 2019 - 6038/18, zu II 3 der Gründe; 5. Juni 2019 - 26 Ta (Kost) 6050/19, zu II 2 c der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 – 1 Ta 105/07, Rn. 45; LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13). 3) Die Entscheidung betrifft nicht den Wert für den Vergleich. Darüber hat das Arbeitsgericht bisher ersichtlich nicht entschieden. Dies wird noch nachzuholen sein. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist nicht angefallen. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.