Leitsatz
IX ZR 140/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:130220UIXZR140
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:130220UIXZR140.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 140/19 Verkündet am: 13. Februar 2020 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Cb, § 675; GKG § 42 Abs. 2 Satz 1; RVG § 3a Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist je- denfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteili- gung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsver- hältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht. BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Cb, § 675; RVG § 3a Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt be- rechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu be- rechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. RVG § 4 Abs. 3 Satz 2 Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Mög- lichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abge- rechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart. BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts München vom 5. Juni 2019 wird auf Kosten des Be- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 23. Januar 2016 beauftragte der Kläger den beklagten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber, der ihm den Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten hatte. Der Kläger unter- zeichnete eine Vollmacht, die Mandatsbedingungen des Beklagten sowie eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung. Die Vergütungsvereinbarung lautete auszugsweise: "§ 1 Vergütung Die Vergütung berechnet sich nach dem Zeitaufwand der Kanzlei. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes wird ein Vergütungssatz von EUR 290,00 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % berechnet. Für Tätigkeiten des Sekretariats wird ein Stundensatz in Höhe 1 - 3 - von EUR 60,00 vereinbart. Die Kanzlei ist berechtigt, die Tätigkeiten des Sekre- tariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen. Erforderliche Reise-, Wege- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Die Abrechnung des Zeitaufwandes erfolgt im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden). Für angefangene 15 Minuten wird jeweils ein Viertel des Stundensatzes be- rechnet. Der Mandant erhält eine Abrechnung über den angefallenen Zeitaufwand. Der Mandant schuldet in allen Fällen - Beratung, außergerichtliche und gericht- liche Vertretung - mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine Abfindung wird abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegen- standswert hinzugerechnet." Der Beklagte verhandelte mit dem Arbeitgeber des Klägers. Er erreichte den Abschluss eines Abwicklungsvertrages, nach welchem das Arbeitsverhält- nis beendet wurde und der Kläger eine Abfindung von 10.000 € brutto sowie ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis erhielt. Der Arbeitgeber überwies insgesamt 9.875,99 € an den Beklagten. Unter Hinweis auf die Vergütungsver- einbarung stellte der Beklagte dem Kläger Gebühren in Höhe der dreifachen gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 11.276,44 € in Rechnung. Der Rechnung liegt ein Gegenstandswert von 23.931,53 € zugrunde. Sie weist den dreifachen Satz einer 2,5-Geschäftsgebühr nach diesem Wert, den dreifachen Satz einer 1,5-Einigungsgebühr, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer aus. Der Beklagte verrechnete das vereinnahmte Fremdgeld und forderte den Kläger zur Zahlung des seiner Ansicht nach noch offenen Betrages von 1.400,45 € auf. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger Zahlung von 9.875,99 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen ver- langt. Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von 1.400,45 € nebst Zinsen 2 3 - 4 - erhoben. Er hat hilfsweise Zeithonorar in Höhe von zunächst 4.742,15 €, dann 5.173,53 € abgerechnet. Unter Anwendung der Zeitklausel hat er einen Auf- wand von 25 Stunden und 15 Minuten behauptet und zusätzlich eine hierauf bezogene Sekretariatspauschale berechnet. Das Landgericht hat den Beklag- ten unter Abweisung der Widerklage zur Zahlung von 8.495,59 € nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 8.334,54 € nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine in der Be- rufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge auf Abweisung der Klage und Verur- teilung des Klägers zur Zahlung von 1.400,45 € nebst Zinsen weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der vom Beklagten vereinnahmten Abfindung in Höhe von 8.334,54 € folge aus §§ 667, 675 BGB. Der zur Aufrechnung gestellte Vergü- tungsanspruch des Beklagten betrage 1.541,45 €. Dieser Betrag ergebe sich aus dem vereinbarten Stundensatz von 290 € netto (345 € brutto) und dem zu vergütenden Aufwand von 268 Minuten (vier Stunden und 28 Minuten). 4 5 - 5 - Die in § 1 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der nach dem erhöhten Gegenstandswert berechneten gesetzlichen Gebühren könne der Beklagte nicht verlangen. Die entsprechende Klausel sei zwar nicht im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB überraschend. Gemäß § 310 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliege sie jedoch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB und halte einer solchen nicht stand, weil sie den Mandanten entge- gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Gebühren gebe schon für sich genommen zu Bedenken Anlass. Im Zusammenhang mit der Er- höhung des Gegenstandswertes sei sie nicht mehr vereinbar mit dem Grund- gedanken der gesetzlichen Regelung, dem Anwalt zu einer auskömmlichen Vergütung zu verhelfen, ohne den Mandanten über Gebühr zu belasten. Zu- gleich führe sie zu einer gemäß § 49b Abs. 2 BRAO grundsätzlich unzulässigen Erfolgsbeteiligung. Die Folgen des Zusammenspiels von dreifacher Mindestver- gütung und Erhöhung des Gegenstandswertes seien schließlich für den Man- danten nicht zu durchschauen und daher im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent. Die Unwirksamkeit der Klausel über die Mindestvergütung führe gemäß § 306 Abs. 1 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Ver- gütungsvereinbarung. Der Beklagte dürfe nach Zeitaufwand abrechnen. Die formularmäßige Vereinbarung des Fünfzehn-Minuten-Taktes, welcher struktu- rell geeignet sei, das dem Schuldrecht im Allgemeinen und dem Dienstvertrags- recht im Besonderen zugrundeliegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leis- tung und Gegenleistung empfindlich zu verletzen und dadurch den Mandanten unangemessen zu benachteiligen, sei jedoch nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 6 7 - 6 - Abzurechnen sei danach minutengenau. Auf der Grundlage der Aufstel- lungen des Beklagten, der sonstigen Unterlagen und des Ergebnisses der An- hörung der Parteien seien insgesamt 268 Minuten zu vergüten. Eine Sekretari- atspauschale könne der Beklagte im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG nicht verlangen. Nach der entsprechenden Klausel sei der Beklagte berechtigt gewe- sen, die Sekretariatskosten pauschal abzurechnen; nach seiner Wahl hätte er aber auch die tatsächlich angefallenen Arbeiten abrechnen können. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Be- klagte ist gemäß §§ 675, 667 BGB zur Herausgabe des eingezogenen Fremd- geldes nebst Zinsen verpflichtet. Die Aufrechnung mit dem Honoraranspruch hat nur in der vom Berufungsgericht errechneten Höhe zum Erlöschen dieses Anspruchs geführt (§§ 387, 389 BGB). Der Honoraranspruch des Beklagten beträgt 1.541,45 €. 1. Die vom Beklagten vorformulierte und dem Kläger bei Abschluss des Beratungsvertrages gestellte Vergütungsvereinbarung unterliegt der Inhaltskon- trolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. a) Die genannten Vorschriften gelten gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regelungen verein- bart werden. Preisabreden, welche unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich an- gebotene Sonderleistung bestimmen, sind zwar grundsätzlich nach § 307 8 9 10 11 - 7 - Abs. 3 BGB kontrollfrei (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. September 2016 - III ZR 264/15, WM 2016, 2116 Rn. 12 mwN; vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 24 f). Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Preise für eine zu er- bringende Leistung durch eine gesetzliche Regelung vorgegeben werden. Das ist auch dann der Fall, wenn in den preisrechtlichen Bestimmungen keine star- ren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber Leitlinien für die Preisgestaltung aufgestellt. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können und müssen dann daraufhin über- prüft werden, ob sie mit den Grundgedanken der Preisvorschriften überein- stimmen und sich in den von den Leitlinien gezogenen Grenzen halten, soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 305/13, WM 2015, 637 Rn. 12 mwN; vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, WM 2019, 2161 Rn. 16 mwN). b) Die Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung weichen von den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab, welches eine gesetzli- che Gebührenordnung darstellt (BGH, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 305/13, aaO Rn. 13). Gleichwohl wird teilweise vertreten, die Regelung der Ge- bührenhöhe im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sei als subsidiäres Recht kein Maßstab, an dem eine Vergütungsvereinbarung gemessen werden könne. Da- mit fehle es an der von § 307 Abs. 3 BGB vorausgesetzten Abweichung oder Ergänzung von Rechtsvorschriften. Wenn man eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB vornehmen wolle, müsse man überdies den Bereich des § 34 RVG ausklammern, was jedoch zu unter Wertungsgesichtspunkten nicht gerechtfer- tigten Unterschieden zwischen einer Gebührenvereinbarung nach § 3a RVG einerseits, nach § 34 RVG andererseits führe. Die gegenüber den §§ 305 ff 12 - 8 - BGB speziellere Vorschrift des § 3a Abs. 2 RVG ermögliche zudem die Herab- setzung eines unangemessen hohen Honorars, so dass ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erforder- lich sei (vgl. die Nachweise bei Staudinger/Weber, BGB, Stand September 2019, Anh. zu §§ 305-310 Rn. G 42). c) Die Einwände gegen eine Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB vermögen nicht zu überzeugen (ebenso im Ergebnis Staudinger/ Weber, aaO Rn. G 45 f; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 24. Aufl., § 3a RVG Rn. 63). Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 RVG lässt erkennen, dass die Rechts- anwaltsvergütung nur bedingt privatautonom vereinbart werden kann. Sie schließt weitergehende Kontrollen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht aus. Die Vorschriften des § 3a Abs. 2 RVG einerseits, des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB andererseits unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen. § 3a Abs. 2 RVG ermöglicht eine Kontrolle der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung im Zeitpunkt der Abrechnung (BGH, Urteil vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14, WM 2017, 827 Rn. 29). Ist die Vergütung unangemessen hoch, wird sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt; zuvor ist ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle be- zieht sich hingegen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsverein- barung. Sie führt gegebenenfalls zur Unwirksamkeit der Vereinbarung und zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, nicht nur zur Herabsetzung der Vergütung auf ein noch vertretbares Maß. Diese Un- terschiede sprechen dafür, beide Kontrollmechanismen nebeneinander anzu- wenden (vgl. Staudinger/Weber, aaO Rn. G 45). 13 - 9 - Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt die Preise für anwaltliche Leistungen. Zwar erheben die in der Regel streitwertabhängigen gesetzlichen Gebühren nicht den Anspruch, das konkrete Mandat adäquat oder auch nur kostendeckend zu vergüten. Ihnen liegt vielmehr eine Konzeption zugrunde, nach der erst das Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts in seiner Gesamt- heit geeignet sein muss, sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Le- bensunterhalt abzudecken. Dies soll durch eine Mischkalkulation, also eine Quersubventionierung der weniger lukrativen durch gewinnträchtige Mandate, sichergestellt werden (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 17). Als Maßstab für die Angemessenheit einer vereinbarten Vergütung sind sie daher nur bedingt ge- eignet (ähnlich BGH, Urteil vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14, WM 2017, 827 Rn. 19 zur Frage der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB). Das gilt jedoch nicht nur für eine Überprüfung nach § 307 BGB, sondern auch für eine solche nach § 3a Abs. 2 RVG (Staudinger/Weber, aaO). Insoweit ist es den Gerichten nicht schlechthin verwehrt, zur Bestimmung der Unangemessenheit auf die ge- setzlichen Gebührentatbestände zurückzugreifen, denen eine faktische Leitbild- funktion zukommt (BVerfG, aaO Rn. 23, 31). Das gilt jedenfalls, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Preisrecht enthält. Wie im Fall einer Gebüh- renvereinbarung nach § 34 RVG zu verfahren ist, bedarf hier keiner Entschei- dung. 2. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf die in § 1 Abs. 5 der Vergü- tungsvereinbarung vorgesehene Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der nach dem erhöhten Gegenstandswert berechneten gesetzlichen Gebühren. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vor- sieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung 14 15 - 10 - des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinba- rung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vor- sieht (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). a) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen an- gemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 230/09, NJW 2010, 3431 Rn. 21 mwN). Bewertungsmaßstab ist die Rechtslage nach dem Gesetzesrecht, von der die streitige Klausel abweicht. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. aa) Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche ge- genseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört das Prin- zip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, NJW 2001, 2635, 2637 unter III 2 b). Für die im Rechts- anwaltsvergütungsgesetz geregelten Anwaltsgebühren gilt dies wegen des oben unter 1c beschriebenen Prinzips der Quersubventionierung nicht uneinge- schränkt. Bei Sachen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert kann auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt, ange- messen sein. Umgekehrt kann bei hohen Streitwerten unter Umständen schon aus der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren auf ein auffälliges oder be- sonders grobes Missverhältnis geschlossen werden, wenn die Tätigkeit des 16 17 18 - 11 - Anwalts bereits durch die gesetzlichen Gebühren angemessen abgegolten wäre (BGH, Urteil vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14, WM 2017, 827 Rn. 20 mwN zu § 138 BGB). bb) Eine formularmäßig vereinbarte Mindestvergütung in Höhe des Drei- fachen der gesetzlichen Gebühren unabhängig von der Höhe des Streitwerts und vom Umfang und von der Schwierigkeit des Mandats ist schon für sich ge- nommen bedenklich, weil sie das Interesse des Mandanten, nicht mit einer au- ßer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehenden Gebührenforderung überzo- gen zu werden, völlig außer Acht lässt. Darauf, dass die Berufsausübungsfrei- heit gemäß Art. 12 GG auch das Recht umfasst, das Entgelt für berufliche Leis- tungen frei mit den Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 11), kann sich der Anwalt im Falle einer einseitig gestellten, von ihm vorformulierten Vergütungsvereinbarung nicht berufen. Der in einer vertragli- chen Vereinbarung zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Ver- tragsparteien lässt im Grundsatz auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu respektieren ist und weder aus Gründen des Mandantenschutzes noch zur Wahrung des Vertrauens in die Integrität der An- waltschaft der Abänderung bedarf (BVerfG, aaO Rn. 27). Bei einseitig gestellten Vertragsbedingungen findet ein derartiger Interessenausgleich nicht statt. Der Mandant hat in einem solchen Fall keinen Einfluss auf den Inhalt der Vergü- tungsvereinbarung, damit keine Möglichkeit, sein Interesse daran, nicht mit überhöhten Vergütungsansprüchen überzogen zu werden, einzubringen und zu wahren. cc) Jedenfalls in Verbindung mit der Klausel über die Erhöhung des Ge- genstandswertes benachteiligt die Klausel über die Verdreifachung der gesetz- lichen Gebühren die betroffenen Verbraucher unangemessen. 19 20 - 12 - (1) Die Anknüpfung der Gerichts- und Anwaltsgebühren an den Gebüh- renstreitwert (§ 13 RVG) dient dem Ziel, die Gebühren von der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Prozessparteien abhängig zu machen (BAG, NZA 2015, 1471 Rn. 11). Bei Mandaten mit geringem Streitwert wird dem Rechtsanwalt ein geringerer Verdienst in der Erwartung eines Ausgleichs durch Mandate mit einem höheren Streitwert zugemutet, damit der Mandant nicht durch außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit stehende Ge- bühren von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abgehalten wird. Der Mandantenschutz zählt als Ausprägung des allgemeinen Verbraucherschutzes zu den schutzwürdigen Gemeinwohlbelangen, die einen Eingriff in die Berufs- ausübungsfreiheit des Rechtsanwalts rechtfertigen (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 19 f). (2) Die hier einschlägige Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GKG schränkt die Anwaltsgebühren im Interesse des Mandanten ein. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstrei- tigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbe- stehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Für anwaltliche Tätigkeiten außer- halb eines gerichtlichen Verfahrens gilt die genannte Vorschrift gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG entsprechend. Damit werden die Kosten eines Rechtsstreits und einer streitigen außergerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Arbeitge- ber und Arbeitnehmer im Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften der §§ 2, 9 ZPO aus sozialen Gründen niedrig gehalten (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, NZA-RR 2015, 440, 441; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juli 2015 - 17 U 125/14, juris Rn. 24; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2016 - 4 Ta 21 22 - 13 - 634/16, juris Rn. 29). Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaft- liche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, sollen kostenmäßig besonders günstig gestaltet werden (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. No- vember 2013 - 12 Sa 15/13, juris Rn. 1; LAG Köln, Beschluss vom 10. Novem- ber 2015 - 11 Ta 336/15, juris Rn. 4). Die Begrenzung des Gebührenstreitwerts für Bestandsschutzstreitigkeiten soll verhindern, dass Arbeitnehmer aus Furcht vor hohen Gebühren darauf verzichten, den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses zu verteidigen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 26 Ta (Kost) 6114/18, juris Rn. 14). (3) Die in § 1 Abs. 6 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Hinzu- rechnung der auszuhandelnden Abfindung zum Gegenstandswert führt zu einer wesentlichen Erhöhung des Mindesthonorars unabhängig von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und unabhängig vom Interesse des Mandanten, nicht mehr als ein angemessenes Honorar zahlen zu müssen. Sie widerspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, dem Arbeitnehmer in einer für ihn schwierigen Lage Rechtsschutz und rechtlichen Beistand zu verträglichen Bedingungen zu ermöglichen. Auf welcher Grundlage letztendlich abgerechnet werden wird, hängt vom Ergebnis der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber ab, ist aus Sicht des Mandanten also bei Abschluss des Vertrages nicht zu erken- nen. Hinzu kommt die Verdreifachung der gesetzlichen Gebühren. Eine Verviel- fachung des Gebührensatzes führt, wie gezeigt, eher bei geringen als bei ho- hen Streitwerten zu angemessenen Ergebnissen. Die Vergütungsvereinbarung sieht demgegenüber sowohl eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestimmte Erhöhung des Gegenstandswertes als auch eine Vervielfa- chung der gesetzlichen Gebühren vor. Sie dient damit einseitig, ohne jede Rücksicht auf die Interessen des Mandanten, der Optimierung der Anwaltsver- gütung. Mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, 23 - 14 - von denen die Vergütungsvereinbarung abweicht, insbesondere mit der Abhän- gigkeit der Vergütung von der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Mandanten, ist dies nicht mehr zu vereinbaren. 3. Der Beklagte kann, wie in § 1 Abs. 2 der genannten Vereinbarung vor- gesehen, ein Zeithonorar in Höhe von 290 € zuzüglich der Umsatzsteuer pro Arbeitsstunde verlangen. Er darf jedoch nur die tatsächlich aufgewandte Ar- beitszeit abrechnen. Die Bestimmung in § 1 Abs. 3 der Vergütungsvereinbarung über die Abrechnung im Fünfzehn-Minuten-Takt für jede angefangene Viertel- stunde ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern ebenfalls gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. a) Die Unwirksamkeit der Bestimmung über die Mindestvergütung führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen in § 1 der Vergütungsver- einbarung. aa) Gemäß § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind, im Übrigen rechtsbeständig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusam- menhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschnei- dender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Un- wirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit ei- 24 25 26 - 15 - ner Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils da- runter leidet (blue-pencil-test). Ob beide Bestimmungen den gleichen Rege- lungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 mwN). bb) Die Bestimmungen in § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4 der Vergütungsvereinba- rung über die Abrechnung nach Zeitaufwand sind von der (unwirksamen) Be- stimmung in § 1 Abs. 5 über die Mindestvergütung unabhängig. Sie bestehen daher fort. Entgegen Schons, AnwBl. 2019, 491 f, unterfällt die Vergütungsver- einbarung insoweit auch nicht der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG mit der Folge, dass die gesetzliche Vergütung als vereinbart gilt. Sie überlässt die Ab- rechnungsart nicht dem Ermessen des Beklagten, sondern sieht eine Abrech- nung nach Stundensätzen und eine Mindestvergütung vor. Damit lässt sich an- hand objektiver Kriterien bestimmen, wie die geschuldete Vergütung zu berech- nen ist. b) Die in § 1 Abs. 3 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Abrech- nung im Fünfzehn-Minuten-Takt benachteiligt den Mandanten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. aa) Ob die formularmäßige Vereinbarung eines Fünfzehn-Minuten- Taktes einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, hat der Senat bisher offengelassen (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZR 144/06, AnwBl. 2009, 554; Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 Rn. 19). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Fachliteratur sind die Ansichten geteilt. 27 28 29 - 16 - (1) Soweit die entsprechende Klausel für wirksam gehalten wird, wird vor allem auf die wirklich oder vermeintlich ähnlichen Vorschriften des § 13 Satz 2 StBVV und des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG Bezug genommen. § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG sehe für die Berechnung der Vergütung von Sachverständigen, Dolmet- schern und Übersetzern vor, dass die letzte begonnene Stunde voll zu vergüten sei, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforder- lich gewesen sei; anderenfalls betrage die Vergütung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Nach § 13 StBVV sei für die dort ge- nannten Tätigkeiten jede angefangene halbe Stunde mit einem Stundensatz- rahmen von 30,00 bis 70,00 € zu vergüten. Diese gesetzliche Regelung stimme in ihrer Systematik mit einer Zeittaktklausel in einer anwaltlichen Vergütungs- vereinbarung überein. Eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wie § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sie voraussetze, liege da- her nicht vor (OLG München, BeckRspr 2014, 123857 Rn. 127 mwN; D. Fischer in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Pape/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 2 Rn. 462). Überdies seien entsprechende Vereinbarungen üblich. Dem be- rechtigten Interesse des Mandanten, nur den tatsächlich für die Bearbeitung seines Mandats anfallenden Aufwand bezahlen zu müssen, stehe das ebenso berechtigte Interesse des Rechtsanwalts gegenüber, eine angemessene Vergü- tung auch in Fällen zu erhalten, in denen er durch Tätigkeiten, die weniger als eine Viertelstunde dauerten, etwa durch ein Telefongespräch, aus der Sachbe- arbeitung eines anderen Mandats herausgerissen werde und sich nach Erledi- gung der Tätigkeit für den Mandanten wieder neu in die vorher begonnene An- gelegenheit einarbeiten müsse. Die Fünfzehn-Minuten-Klausel stelle einen sachgerechten und ausgewogenen Ausgleich zwischen den beiderseitigen Inte- ressen des Mandanten und des Rechtsanwalts dar (OLG München, aaO mwN). 30 - 17 - (2) Gegen die Wirksamkeit einer Zeittaktklausel wird insbesondere eine hierdurch bewirkte Änderung des Preis-Leistungs-Verhältnisses eingewandt. Aufgrund einer solchen Klausel werde einerseits jegliche Tätigkeit des Rechts- anwalts, die nur wenige Minuten oder gar Sekunden in Anspruch nehme, etwa ein kurzes Telefonat, Anweisungen an das Personal, kurze Rückfragen, das Lesen einfacher und kurzer Texte, im Zeittakt von jeweils fünfzehn Minuten ver- gütet, andererseits auch jede länger andauernde Tätigkeit, die den jeweiligen Zeitabschnitt von fünfzehn Minuten auch nur um Sekunden überschreite. Die Klausel sei zudem nicht auf eine einmalige Anwendung, etwa am Ende eines Arbeitstages, beschränkt, sondern könne mehrmals täglich angewandt werden. Sie ermögliche zudem - etwa bei Entgegennahme eines kurzen Ferngesprächs während der Bearbeitung eines anderen Mandats - die Abrechnung der jeweili- gen Viertelstunde zu Lasten beider Mandanten. Da ein Rechtsanwalt bei seiner täglichen Arbeit in der Regel mehrere Mandate bearbeite, entstünden stets, wiederholt und auch mehrmals täglich Zeitintervallfraktionen, die in allen bear- beiteten Mandaten abgerechnet werden könnten (OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1184 f mwN). bb) Der Senat entscheidet die genannte Streitfrage dahin, dass eine for- mularmäßig vereinbarte Fünfzehn-Minuten-Zeittaktklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unwirk- sam ist. (1) Der Mandant ist beim Abschluss von anwaltlichen Vergütungsverein- barungen typischerweise in besonderem Maße schutzbedürftig. Bei dem Ver- tragsgegenstand der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) handelt es sich um eine immaterielle Leistung, deren Wert er kaum ermessen kann. Hinzu kommt die asymmetrische Informationsverteilung 31 32 33 - 18 - zwischen Mandant und Rechtsanwalt hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtssache sowie des zu ihrer sachgerechten und möglichst erfolgreichen Betreuung erforderlichen Aufwands. Wie viel Zeit der Rechtsanwalt tatsächlich aufwendet, sieht der Mandant nicht. Dem unredlichen Rechtsanwalt eröffnen sich umfangreiche Missbrauchsmöglichkeiten (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 20; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77). Eine - auch formularmäßig vereinbarte - Abrechnung nach dem Zeit- aufwand wird hierdurch zwar nicht ausgeschlossen. Der Senat hat die individu- alvertragliche Vereinbarung eines Stundenhonorars bisher für unbedenklich gehalten, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erschien und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen erschien (vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 73). Nichts Anderes gilt im Grundsatz für die Vereinbarung eines Zeithonorars in Allgemeinen Geschäfts- bedingungen. Ein Zeithonorar, welches zusätzlich eine Abrechnung nach mehr oder weniger großen Zeitintervallen vorsieht, führt jedoch zu einer noch größe- ren Gefährdung der Interessen des Mandanten. (2) Es gibt durchaus gute Gründe für eine Abrechnung nach Zeittakten. Der Rechtsanwalt, der etwa durch einen Anruf oder eine Rückfrage eines An- gestellten in seiner Arbeit gestört wird, muss sich erst wieder einarbeiten, wenn er sich nach Ende der Unterbrechung erneut seiner eigentlichen Arbeit zuwen- det. Das kostet Zeit. Eine Zeittaktklausel bietet dem Mandanten überdies einen Anreiz, Rückfragen und Bemerkungen möglichst geordnet und gesammelt zu übermitteln und den Rechtsanwalt nicht unnötig durch wiederholte E-Mails oder Anrufe in seiner Arbeit zu unterbrechen (vgl. Staudinger/Weber, BGB, Stand September 2019, Anh zu §§ 305-310 Rn. G 59). Dem stehen jedoch die be- rechtigten Interessen des Mandanten gegenüber, nur diejenige Arbeitszeit zu 34 - 19 - bezahlen, die der Rechtsanwalt tatsächlich auf seine, des Mandanten, Angele- genheit verwandt hat. Welcher Zeittakt angesichts dessen noch vertretbar wäre, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Ein Zeittakt von fünfzehn Mi- nuten, der auch durch die belanglosesten Tätigkeiten des Rechtsanwalts aus- gelöst wird und beliebig oft zur Anwendung gebracht werden kann, ist keines- falls gerechtfertigt. Sie würde es dem Rechtsanwalt zum Beispiel ermöglichen, die auch nur flüchtige Durchsicht des E-Mail-Eingangsfachs in jeder Angele- genheit, in der eine E-Mail eingegangen ist, mit einem Viertel des vereinbarten Stundensatzes in Ansatz zu bringen. Auch Unterbrechungen, die ohne äußeren Anlass auf der eigenen Entschließung des Anwalts beruhen, könnten den Zeit- takt neu beginnen lassen und zu einer Vervielfachung der Vergütung führen. Hier zeigt sich erneut die einseitige Bevorzugung des Interesses des Rechts- anwalts an einer möglichst hohen Vergütung unter Missachtung der Interessen des Mandanten, nicht mehr als eine angemessene Vergütung für die Dienste des Rechtsanwalts bezahlen zu müssen. (3) Die Vorschriften des § 13 Satz 2 StBVV und des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 StBVV in der Fassung vom 11. Dezember 2012 erlaubt es dem Steuerberater, für bestimmte - nicht alle - Tätigkeiten eine Zeitgebühr zwischen 30 € und 70 € je angefangener halber Stunde zu liquidieren. Diese Sätze liegen deutlich unter denjenigen, die Rechtsanwälte bei Vereinbarung eines Stundenhonorars übli- cherweise in Rechnung stellen, und gelten zudem nicht für jegliche Tätigkeit des Steuerberaters (vgl. etwa OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1184, 1185). § 8 Abs. 2 JVEG sieht vor, dass die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforder- lich war. Anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Es wird also nur die letzte angefangene Stunde 35 - 20 - aufgerundet. Mit der Möglichkeit, ständig kleinste Zeiteinheiten mit einem Viertel des vereinbarten Stundensatzes abzurechnen, ist das nicht zu vergleichen. 4. Die Unwirksamkeit der Fünfzehn-Minuten-Zeittaktklausel lässt die Wirksamkeit der Vereinbarung des Zeithonorars unberührt (§ 306 Abs. 1 BGB). Das Zeithonorar und die Zeittaktklausel hängen nicht untrennbar zusammen. Die Abrechnung des tatsächlichen Aufwandes nach dem vereinbarten Stunden- satz ist ohne weiteres möglich. Der Beklagte kann also den tatsächlichen Auf- wand zu dem vereinbarten Stundensatz von 290 € netto abrechnen. Der Höhe nach kann der Beklagte einen Aufwand von insgesamt 268 Minuten vergütet verlangen. a) Soweit ein Rechtsanwalt Ansprüche aus einer Zeitvergütung herleitet, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Im Falle eines vereinbarten Zeithonorars muss die nahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tat- sächliche zeitliche Aufwand des Anwalts verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt deshalb ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht. Deshalb erfor- dert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums ge- troffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Eine nähere Substantiierung ist unverzichtbar, weil die für die Bearbeitung des Mandats aufgewandte Arbeitszeit tatsächlich kaum kontrolliert werden kann (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77; vgl. auch Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZR 177/13, juris Rn. 2 mwN). In- soweit ist etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke durchgesehen wur- den, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema 36 37 - 21 - mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde. Nicht genügend sind allgemeine Hinweise auf Aktenbearbeitung, Litera- turrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Ver- wendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 79). Grundsätzlich gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Zu prüfen ist außerdem, ob die nachgewiesenen Stunden in einem an- gemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeiten der Sache stehen. Damit soll einer unvertretbaren Aufblähung der für die Sache aufzuwendenden Arbeitszeit zum Nachteil des Mandanten vorgebeugt werden. Es geht nicht da- rum, dem Rechtsanwalt bindend vorzugeben, in welchem Zeitraum ein Mandat zu bearbeiten ist. Jeder Rechtsanwalt arbeitet anders. Trotzdem darf der zu vergütende zeitliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen. Schaltet der Mandant etwa einen Spezialisten ein, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass die Sache innerhalb eines üblichen Zeitrahmens erledigt wird, wenn es sich um einen Routinefall und nicht um einen besonders gelagerten, komplexen und unübersichtlichen Einzelfall handelt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 84 f). Die Feststellungen zum Umfang der abgerechneten Tätigkeit und die Angemessenheitsprüfung obliegen in erster Linie dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 85). Sie sind für das Revisionsge- richt gemäß § 559 Abs. 2 ZPO grundsätzlich bindend. Die revisionsgerichtliche Kontrolle der zum Umfang der abgerechneten Tätigkeiten getroffenen Feststel- lungen beschränkt sich allgemeinen Grundsätzen zufolge darauf, ob sich der 38 39 - 22 - Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO umfassend und wider- spruchsfrei mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Er- fahrungssätze verstößt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16, WM 2018, 433 Rn. 12). Revisionsrechtlich nachprüfbar ist weiter, ob der Tatrichter zu hohe Anforderungen an den Grad der richterlichen Überzeu- gung gestellt hat. Das Ergebnis der Prüfung, ob der nachgewiesene zeitliche Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeiten der Sache steht, kann revisionsrechtlich ebenfalls nur eingeschränkt überprüft werden, denn es beruht wesentlich auf einer Würdigung des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft daher ebenfalls nur, ob diese Würdigung möglich und in sich widerspruchsfrei ist, den Prozessstoff vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze verstößt. b) Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen der Senatsrechtspre- chung ausgegangen. Es hat die Parteien angehört, die von den Parteien vorge- legten Unterlagen gesichtet und auf dieser Grundlage jede einzelne vom Be- klagten abgerechnete Tätigkeit daraufhin überprüft, ob ihre Dauer angemessen ist. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind ihm daraufhin nicht unterlaufen. Das gilt auch, soweit die Revision die Kürzungen für "kleinlich" hält. Der Ein- wand der Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend zwischen der Feststellung des jeweiligen Aufwandes und der Angemessenheitsprüfung un- terschieden, ist im Ergebnis ebenfalls unberechtigt. Hätte das Berufungsgericht einen zeitlichen Aufwand des Beklagten anerkannt, der angemessen war, aber nicht festgestellt worden ist, würde hierdurch nur der Kläger, nicht aber der Be- klagte beschwert. 40 - 23 - 5. Der Beklagte hat schließlich keinen Anspruch auf die in § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Pauschale für die Tä- tigkeiten des Sekretariats. a) Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG gilt die gesetzliche Vergütung als ver- einbart, wenn die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Ver- tragsteils überlassen wird. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der Vergütungsvereinbarung war der Beklagte berechtigt, aber nicht ver- pflichtet, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal abzurechnen. Dies folgt aus einer Auslegung der genannten Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung, die der Senat selbst vorzunehmen hat. aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und red- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be- teiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientie- rende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Legen die Parteien allerdings der Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Be- deutung bei, ist diese maßgeblich. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksich- tigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kom- 41 42 43 - 24 - men (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, WM 2019, 2273 Rn. 20). bb) § 1 Abs. 2 Satz 2 der Vergütungsvereinbarung sieht für Tätigkeiten des Sekretariats einen Stundensatz von 60 € vor. Im folgenden Satz heißt es, der Beklagte sei berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit fünf- zehn Minuten pro abgerechneter Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen. Unter welchen Voraussetzungen der Beklagte die Pauschale oder aber den tatsächlichen Aufwand in Rechnung stellen darf, ist nicht geregelt. Danach kann der Beklagte frei entscheiden, welche Abrechnungsmethode er wählt. Wer zu einem bestimmten Verhalten, hier: einer bestimmten Art der Abrechnung, be- rechtigt ist, ist hierzu gerade nicht verpflichtet. Dass die Parteien dies überein- stimmend anders gesehen hätten, hat der Beklagte nicht behauptet. b) Die Revision meint allerdings, die Sekretariatspauschale habe in je- dem Fall abgerechnet werden sollen. Dies sei lediglich sprachlich abweichend zum Ausdruck gekommen. Dies trifft nicht zu. Ihrem klaren Wortlaut nach be- rechtigt die Klausel den Beklagten zu einer pauschalen Abrechnung der Sekre- tariatstätigkeiten, verpflichtet ihn hierzu jedoch nicht. Wollte man dies anders sehen, gäbe es also zwei rechtlich vertretbare Auslegungsergebnisse, änderte sich im Ergebnis nichts. Dann wäre gemäß § 305c Abs. 2 BGB die kunden- feindlichste Auslegung maßgeblich, diejenige Auslegung also, die zur Unwirk- samkeit der Klausel und zur Anwendung des dispositiven Rechts führte. Das gilt nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Inhaltskontrolle einer mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht nur im Verbandsprozess, sondern auch im Individualprozess (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12, NJW 2013, 2505 Rn. 20 mwN; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 254/17, MDR 2019, 215 Rn. 19). Auch in diesem 44 45 - 25 - Fall unterfiele die Klausel also § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG. Nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes können Sekretariatsstunden dem Man- danten nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. 6. Nicht geprüft hat der Senat, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wä- re, den Kläger vor Abschluss des Beratungsvertrages auf die Höhe der nach der vorgeschlagenen Vergütungsvereinbarung voraussichtlich entstehenden Gebührenansprüche hinzuweisen. Aus besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich nach Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe sei- ner Vergütung zu belehren, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zah- lenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390 Rn. 10 mwN). Im Fall einer Vergütungsvereinbarung, wie sie der Beklagte verwendet, liegt eine Hinweispflicht nahe. Die Annahme des Berufungsgerichts, das für den Kläger unbefriedigende wirtschaftliche Ergebnis der Beauftragung des Beklagten sei bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen, erscheint zweifelhaft, wie die Be- rechnungen der Revisionserwiderung zeigen. Im Ergebnis kommt es auf diese Frage jedoch nicht an. Die Revision ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die 46 - 26 - Vergütungsvereinbarung in dem vom Berufungsgericht angenommenen Um- fang gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.01.2018 - 30 O 10072/16 - OLG München, Entscheidung vom 05.06.2019 - 15 U 319/18 Rae -