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Urteil

10 Sa 932/19

LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2019:1024.10SA932.19.00
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Leitsätze
Auch wenn eine Arbeitnehmerin schon einmal eine höhere Stufe zu ihrer Entgeltgruppe innegehabt hat, kommt es nach einer zwischenzeitlichen Höhergruppierung bei einer späteren Herabgruppierung nur auf die zuletzt innegehabte Stufe an.(Rn.26)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. April 2019 – 58 Ca 12127/18 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.499,44 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn eine Arbeitnehmerin schon einmal eine höhere Stufe zu ihrer Entgeltgruppe innegehabt hat, kommt es nach einer zwischenzeitlichen Höhergruppierung bei einer späteren Herabgruppierung nur auf die zuletzt innegehabte Stufe an.(Rn.26) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. April 2019 – 58 Ca 12127/18 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.499,44 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Feststellungsantrag ist als allgemein übliche Stufenfeststellungsklage zulässig (vgl. etwa BAG vom 23. Januar 2019 - 4 AZR 539/17). Da die Vergütungshöhe Monat für Monat zwischen den Parteien streitig ist, besteht das für die Klägerin das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. II. 1. Der TV-L ist lückenhaft, weil er keine Regelung beinhaltet, wie die KR-Entgeltgruppen und die E-Entgeltgruppen in ein Verhältnis gesetzt werden. Diese Lücke hat das beklagte Land dahingehend geschlossen, dass ausgehend von den Tabellengehältern die jeweiligen Entgeltgruppen verglichen wurden. Daraus resultierte, dass die Umgruppierung von der Entgeltgruppe KR 7a zur Entgeltgruppe E 9 als Höhergruppierung und der umgekehrte Weg als Herabgruppierung angesehen wurde. Diese Sichtweise hat die Klägerin nicht beanstandet. Sie entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei entsprechenden unbewussten Lücken in Tarifverträgen (vgl. etwa BAG vom 18. November 2015 - 4 ABR 24/14), der sich die erkennende Kammer anschließt. 2. Die Stufenregelungen in § 17 Abs. 4 TV-L sind jedoch nicht lückenhaft. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, beinhaltet § 17 Abs. 4 TV-L ein differenziertes System bezüglich der Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen und Herabgruppierungen. Es wird jeweils bezüglich der zuvor innegehabten Stufe eine klare Regelung getroffen. Diese nimmt nur die unmittelbar vor der Umgruppierung innegehabte Stufe bei der Herabgruppierung und das unmittelbar vor der Umgruppierung bezogene Tabellenentgelt bei einer Höhergruppierung in Bezug. 2.1 Wenn in § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L das „bisherige Tabellenentgelt“ im Falle einer Höhergruppierung gesichert werden soll, haben die Tarifvertragsparteien einerseits festgelegt, dass es auf eine zum Zeitpunkt der Höhergruppierung innegehabte Stufe nicht mehr ankommt, sondern allein die Höhe der Vergütung gesichert bleiben soll. Dieses wird durch die Regelung in Satz 2 von § 17 Abs. 4 TV-L bestätigt. Und andererseits haben die Tarifvertragsparteien durch das Wort „bisherige“ deutlich gemacht, dass es nicht auf ein irgendwann mal innegehabtes Tabellenentgelt ankommt, sondern nur auf das unmittelbar zuvor erhaltene. 2.2 Für den Fall der Herabgruppierung enthält § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L eine ebenso klare Regelung. Denn dort ist geregelt, dass der Beschäftigte der „in der höheren Entgeltgruppe“ erreichten Stufe zuzuordnen ist. Es geht nicht um eine irgendwann mal erreichte Stufe, sondern nur um die in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe. 3. Die Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzen. Mit der kollektiv ausgeübten privatautonomen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge ist eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Sie würde zu einer umfassenden Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und damit zu einer „Tarifzensur“ durch die Arbeitsgerichte führen (BAG vom 26. April 2017 - 10 AZR 856/15). Die Grundrechtsgewährung ist jedoch nicht auf die bloße Abwehr staatlicher Eingriffe beschränkt, sondern verpflichtet darüber hinaus den Staat dazu, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, dass die einzelnen grundrechtlichen Gewährleistungen wirksam werden können. Den Staat trifft die Schutzpflicht, einer Grundrechtsverletzung durch andere Grundrechtsträger entgegenzuwirken. Die Schutzpflichtdimension der Grundrechte begrenzt die Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG vom 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18). Dementsprechend verpflichtet die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte die Rechtsprechung dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen oder die unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben (BAG vom 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18). Die Gerichte dürfen aber nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Verbände setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG vom 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17). Ihre größere Sachnähe eröffnet auch Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind. Bei der Regelung von Massenerscheinungen wie den Umgruppierungen liegt es dabei in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann (BAG vom 11. Juli 2019 - 6 AZR 460/18). Der den Tarifvertragsparteien zustehende Gestaltungsspielraum wird mit der Regelung in § 17 Abs. 4 TV-L nicht überschritten, wenn bei Herabgruppierungen nur die jeweils zuvor in der höheren Entgeltgruppe innegehabte Erfahrungsstufe für die neue Stufenzuordnung herangezogen wird. Soweit die Klägerin meint, dass ihre erreichte Erfahrungsstufe durch Art. 14 GG und Art. 12 GG geschützt sei, übersieht die Klägerin, dass es nicht das beklagte Land oder die Tarifvertragsparteien waren, die in die Vergütungshöhe der Klägerin eingegriffen haben, sondern die Klägerin selbst. Die Klägerin hat sich um die seit dem 1. Mai 2018 übernommene Stelle beworben. Der Klägerin stand es jedoch frei, die zuvor nach Entgeltgruppe E 9 eingruppierte Stelle beizubehalten. 4. Einer Erklärungsfrist für die Klägerin zur Höhe der sogenannten Stufe 6+ bedurfte es nicht mehr. Zwar blieb unklar, welche Vergütungshöhe diese individuelle Endstufe beinhaltet. Da die Klägerin aber lediglich einen Feststellungsantrag gestellt hat und die Vergütungshöhe auch nach der Stufe 6+ zwischen den Parteien nicht streitig ist, bedurfte es insoweit keiner genaueren Aufklärung. IV. Die Revision war für die Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Parteien streiten über die seit dem 1. Mai 2018 zutreffende Stufenzuordnung nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), nachdem die Klägerin zunächst in eine KR-Entgeltgruppe nach Teil IV der Anlage A zum TV-L, zwischenzeitlich in einer Entgeltgruppe nach Teil I der Anlage A zum TV-L und sodann wieder in eine KR-Entgeltgruppe nach Teil IV der Anlage A zum TV-L eingruppiert war/ist. Die Klägerin ist eine examinierte Pflegekraft und seit dem 1. April 1998 beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-L Anwendung. Im Rahmen der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Parteien in das „neue“ Tarifrecht wurde die Klägerin gemäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) in die Entgeltgruppe KR 7a übergeleitet. Da das Vergleichsentgelt der Klägerin gemäß § 5 TVÜ-Länder über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe Kr 7a lag, wurde sie einer individuellen Endstufe gemäß § 6 Abs. 4 TVÜ-Länder zugeordnet. Diese wurde als Stufe 6+ bezeichnet. Im Jahre 2011 wurde die Klägerin dem sogenannten Personalüberhang des Landes Berlin zugeordnet. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin in die Entgeltgruppe KR 7 a des Teil IV der Anlage A zum TV-L eingruppiert und weiter der Stufe 6+ zugeordnet. Diese Eingruppierung und Einstufung bestand bis zum 31. Dezember 2012. Zum 1. Januar 2013 übernahm die Klägerin die Leitung des Kiez Club V. beim Bezirksamt T.. Aufgrund dieser Tätigkeit wurde die Klägerin ab diesem Zeitpunkt in die Entgeltgruppe 9 des Teil IV der Anlage A zum TV-L eingruppiert und zunächst der Stufe 4 zugeordnet. Dazu teilte das beklagte Land in einem Schreiben vom 29. August 2013 mit: „Bezüglich der Stufenzuordnung liegt nunmehr die Entscheidung der Senatsverwaltung für Finanzen vor. Im Wege der sinngemäßen Lückenfüllung ist die Eingruppierung von der Entgeltgruppe KR 7a in die Entgeltgruppe 9 wie eine Höhergruppierung von der EG 7 in die EG 9 zu behandeln. Sie erhalten gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Länder in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Sie sind daher ab 1. Januar 2013 der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L.“ Zum 1. Januar 2017 stieg die Klägerin in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 TV-L auf. Infolge einer Bewerbung der Klägerin wurde diese mit Wirkung zum 1. Mai 2018 in den Bereich des Bezirksamtes Te. versetzt und ihr die Leitung der Seniorenfreizeitstätte Rudolf-Wissel-Haus übertragen. Für diese Tätigkeit wurde sie wieder in die Entgeltgruppe 7a eingruppiert und der Stufe 5 zugeordnet. In einem Schreiben vom 25. Juli 2018 teilte das beklagte Land dazu u.a. mit: „Bei einem Wechsel der Tätigkeit aus einer Entgeltgruppe 9 TV-L in eine nach Kr 7a bewerteten Tätigkeit ist für die Stufenzuordnung so zu verfahren, als würden Sie von der Entgeltgruppe 9 TV-L in die Entgeltgruppe 7 TV-L herabgruppiert. Eine Herabgruppierung ist gem. § 17 Abs. 4 TV-L stufengleich durchzuführen. Aus diesem Grunde waren Sie bei Wechsel von der Entgeltgruppe 9 TV-L Stufe 5 in die Kr 7a TV-L der Stufe 5 zuzuordnen. Eine Regelung, die eine vor Höhergruppierung frühere höhere Stufenzuordnung besitzstandswahrend schützen könnte, gibt es nicht.“ Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 wandte sich die Klägerin an das beklagte Land und begehrte eine Einstufung in die Stufe 6 zur Entgeltgruppe Kr 7a sowie mit der am 19. September 2018 dem beklagten Land zugestellten Klage vom 13. September 2018 in eine Stufe 6+. Die Klägerin meint, dass die Erfahrung innerhalb einer Entgeltgruppe, hier der Entgeltgruppe 7a, dauerhaft zu berücksichtigen sei. Die Regelungen in § 17 Abs. 4 TV-L würden insoweit eine Besitzstandswahrung beinhalten. Das beklagte Land meint, dass eine Herabgruppierung stufengleich zu erfolgen habe. Es gebe aber keine Regelung, die eine früher einmal innegehabte Stufe und im Zuge einer Höhergruppierung „verlorene“ Stufe besitzstandswahrend schützen könnte. Eine Regelung zur Stufenzuordnung bei einem Wechsel von einer E-Gruppe zu einer KR-Gruppe sei im TV-L nicht enthalten. Es handele sich um eine unbewusste tarifliche Lücke, die entsprechend der Rechtsprechung des BAG nach vergleichbaren Regelungen zu schließen sei. Unter Zugrundelegung der Tabellenwerte würden die KR-Entgeltgruppen des TV-L am ehesten den ziffernmäßig gleichen E-Gruppen des TV-L entsprechen, also die Entgeltgruppe KR 7a der Entgeltgruppe E 7. Deshalb handele es sich bei einem Wechsel von der Entgeltgruppe E 9 in die Entgeltgruppe KR 7a um eine Herabgruppierung. Dabei bleibe „nur“ die zuletzt innegehabt Stufe erhalten, also hier die Stufe 5. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. April 2019 abgewiesen. Bei der letzten Umgruppierung der Klägerin handele es sich um eine Herabgruppierung von der Entgeltgruppe E 9 in die Entgeltgruppe Kr 7a. Diese sei stufengleich erfolgt. Die Abweichungen von der Regeleinstufung im Falle der Höher- oder Herabgruppierung seien als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. Eine quasi „dauerhafte“ Besitzstandswahrung einer ehemals innegehabten Stufe einer Entgeltgruppe sehe der TV-L nicht vor. Gegen dieses den Klägerinvertretern am 17. April 2019 zugestellte Urteil haben diese am 10. Mai 2019 für die Klägerin Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 10. Juli 2019 begründet. Es handele sich um einen atypischen Fall, dass infolge einer vorübergehenden Höhergruppierung und anschließend wieder Herabgruppierung in die frühere Entgeltgruppe die dort schon einmal erreichte Erfahrungsstufe wieder verloren gehe. Die Vorschrift des § 17 Abs. 4 TV-L regele lediglich den „Normalfall“, dass eine einmal erreichte Erfahrungsstufe bei einer Herabgruppierung auch erhalten bleibe. Ansonsten seien die Tarifvertragsparteien von einer umfassenden Besitzstandswahrung ausgegangen. Hier komme hinzu, dass die zwischenzeitlich eingenommene höhere Entgeltgruppe weniger Erfahrungsstufen beinhalte als die zuvor innegehabte Entgeltgruppe. Tarifnormen müssten verfassungsgemäß ausgelegt werden. Die vom beklagten Land vorgenommene Stufenzuordnung verletze die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 14 GG und Art. 12 GG. Hätten die Tarifvertragsparteien einen Fall wie den hier vorliegenden vor Augen gehabt, hätten sie eine Regelung getroffen, nach der die Klägerin die einmal erreichte Erfahrungsstufe weiter zugesprochen worden wäre. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. April 2019 - 58 Ca 12127/18 - abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Mai 2018 Entgelt nach Entgeltgruppe Kr 7a Stufe 6+ TV-L, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Differenzen zwischen den der Klägerin hiernach zustehenden Bezügen und den tatsächlich gezahlten Bezügen ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Kalendertag bzw., sofern der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, ab dem ersten hierauf folgenden Werktag nachfolgenden Kalendertag zu zahlen; hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Mai 2018 Entgelt nach Entgeltgruppe Kr 7a Stufe 6 TV-L, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Differenzen zwischen den der Klägerin hiernach zustehenden Bezügen und den tatsächlich gezahlten Bezügen ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Kalendertag bzw., sofern der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, ab dem ersten hierauf folgenden Werktag nachfolgenden Kalendertag zu zahlen; Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte erwidert, dass es sich den überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung anschließe. Die tarifliche Regelung bezüglich einer Herabgruppierung sei hier zumindest entsprechend anzuwenden. Die Klägerin habe zum 1. Januar 2013 auch die Höhergruppierung akzeptiert. Auch wenn es hier um einen Wechsel zwischen zwei Entgeltgruppensystemen gehe, liege grundsätzlich eine Herabgruppierung vor. Es sei zwar nicht gerade der typische Fall einer Herabgruppierung, aber er werde von der Regelung in § 17 Abs. 4 TV-L erfasst. Eine Lücke liege nicht vor. Mit der Aufnahme der höherwertigen Tätigkeit habe eine zeitliche Zäsur stattgefunden. Diese stehe dem Wiederaufleben der früheren Erfahrungsstufe jedenfalls entgegen. Die in der Vergangenheit erworbenen Erfahrungsstufen würden insoweit nicht mehr eingreifen und verblassen. Seit dem damaligen Wechsel seien mehr als 5 Jahre vergangen. Es bestehe insoweit kein Vertrauensschutz der Klägerin. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Klägerin vom 10. Juli 2019, den Inhalt der Berufungserwiderung des beklagten Landes vom 12. September 2019 sowie das Sitzungsprotokoll vom 24. Oktober 2019 Bezug genommen.