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Urteil

12 Sa 1601/19

LArbG Berlin-Brandenburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0214.12SA1601.19.00
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Leitsätze
Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist kein auf der Grundlage von § 256 ZPO feststellungsfähiger Gegenstand.(Rn.37)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.07.2019 - 56 Ca 14070/18 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klageanträge zu 1. und 2. unzulässig sind. II. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist kein auf der Grundlage von § 256 ZPO feststellungsfähiger Gegenstand.(Rn.37) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.07.2019 - 56 Ca 14070/18 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klageanträge zu 1. und 2. unzulässig sind. II. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung einschließlich der Klageerweiterung war kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie ist zulässig aber unbegründet. I. Die Berufung einschließlich der Klageerweiterung ist zulässig. Die Statthaftigkeit der Berufung folgt aus § 64 Abs. 2 Buchst. b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 Euro. Einlegung und Begründung der Berufung sind innerhalb der Fristen aus § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erfolgt. Den Anforderungen aus § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519f Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Kläger dabei Genüge getan. Die Klageerweiterung ist zulässig. Soweit der Klagegrund identisch ist, folgt aus der Regelung in § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO, dass keine Klageänderung vorliegt, für deren Erhebung im Berufungsverfahren § 533 ZPO besondere Voraussetzungen aufstellt. Soweit der Kläger Verzugslohnansprüche auch für den Zeitraum nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend macht und damit den Klagegrund erweitert, sind die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt. Die einheitliche Bescheidung der Verzugslohnansprüche ist sachdienlich und kann auf der Grundlage des nach § 67 ArbGG zugrunde zu legenden Sachverhalts erfolgen. II. Die Berufung gegen die arbeitsgerichtliche Klageabweisung ist unbegründet. Die Feststellungsanträge können bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie unzulässig sind. Die Klageerweiterung wegen der Verzugslohnansprüche ist unbegründet. 1. Die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrages ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, 11. September 2018 – XI ZR 64/17, Rn. 17). Vorliegend sind beide Feststellungsanträge unzulässig. a. Für den Antrag wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses folgt dies bereits daraus, dass er auf einen nicht feststellungsfähigen Gegenstand zielt. aa. Die Vorschrift zu Feststellungsklagen in § 256 Abs. 1 ZPO erlaubt Anträge auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Gegenstand können das Rechtsverhältnis als Ganzes sein aber auch daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder der Umfang einer Leistungspflicht. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können dagegen ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (BAG, 18. März 2015 – 7 ABR 42/12, Rn. 23). bb. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist danach – entgegen der Auffassung der Berufung – kein feststellungsfähiger Gegenstand. Es ist nicht selbst eine feststellungsfähige, aus dem Rechtsverhältnis folgende Beziehung, Anspruch oder Verpflichtung. Von einem ruhenden Arbeitsverhältnis wird gesprochen, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag suspendiert sind, während die Nebenpflichten fortbestehen (Linck, Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Auflage 2019, § 32 Rn 72). Das Eintreten oder Ausbleiben des Ruhens ist somit Vorfrage für das gegenwärtige Bestehen der Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Es kann Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung werden, wenn die Arbeitsvertragspartei zulässigerweise Leistungsklage oder Feststellungsklage zu diesen Hauptpflichten erhebt. Gelöst von dem Bestehen einer Hauptpflicht als selbständiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann es dagegen nicht zulässigerweise zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden. b. Der Klageantrag zur vergangenheitsbezogenen Feststellung einer Beschäftigungspflicht ist zwar auf einen feststellungsfähigen Gegenstand gerichtet. Er ist aber unzulässig, weil er weder hinreichend bestimmt ist, noch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Auch als Zwischenfeststellungsklage ist er unzulässig. aa) Gemäß der Regelung in § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO muss die Klageschrift eine bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs enthalten. Dies gilt auch für die Feststellungsklage. Wegen der geltend gemachten Feststellung der Beschäftigungspflicht fehlt es an der danach erforderlichen Bestimmtheit. Dies folgt aus der im Antrag gemachten Einschränkung, soweit der Kläger nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Auch unter Einbeziehung des begründenden Vorbringens wird nicht deutlich, für welche Zeiträume der Kläger nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben war und deshalb eine Beschäftigungspflicht bestanden haben soll. Die Begutachtung, ob gelöst von der Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigungspflicht bestanden haben würde, gehört nicht zu den Aufgaben, mit denen die Partei ein Gericht für Arbeitssachen zulässigerweise befassen könnte. bb) Außerdem fehlt es für den Antrag an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Entgegen der Auffassung des Berufungsführers folgt es nicht aus der Möglichkeit, Ansprüche etwa auf bezahlten Erholungsurlaub geltend machen zu können. Ansprüche auf Erholungsurlaub entstehen unabhängig von einer Beschäftigungspflicht. Ihr Bestehen kann mit einer Leistungsklage auf Urlaubsgewährung oder unter den dafür einschlägigen Voraussetzungen (BAG, 12. April 2011 – 9 AZR 80/10, Rn 12ff) mit einer Feststellungsklage gerichtlich geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Verzugslohn oder Schadensersatz, die an die versäumte Beschäftigungspflicht anknüpfen. Solche Ansprüche sind vorrangig mit der Leistungsklage zu verfolgen. cc) Die Klageerweiterung begründet nicht die Zulässigkeit des Antrags als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO. Der Antrag würde auch als Zwischenfeststellungsklage nicht hinreichend bestimmt sein. Außerdem ist Voraussetzung der Zwischenfeststellungsklage, dass die Feststellung vorgreiflich für den klageerweiternd geltend gemachten Klageanspruch ist. Hieran fehlt es, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, 15. Dezember 2009 – XI ZR 110/09, Rn. 19). Wie aus den Ausführungen zu 2. ersichtlich, ist letzteres vorliegend der Fall. 2. Die Klageerweiterung ist unbegründet. Der Annahmeverzugsanspruch aus § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setzt voraus, dass der Arbeitgeber mit der Annahme der geschuldeten Verdienste in Verzug war. Der Kläger hat die Beklagte nicht in Verzug mit der Annahme der Dienste gesetzt, so dass der geltend gemachte Anspruch aus § 615 BGB nicht besteht. a) Nach § 293 BGB kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Leistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB genügt, wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen. Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich (BAG, 06. Dezember 2017 – 5 AZR 815/16, Rn. 11; 12. Juni 2019 – 4 AZR 363/18, Rn 27). b) Ein entsprechendes Angebot hat der Kläger nicht dargetan. Die Beschäftigungsverlangen vom 04. September 2018 und vom 10. Dezember 2018 haben nicht als wörtliches Angebot die Beklagte in Verzug mit der Annahme der Dienste des Klägers gesetzt. aa) Das Schreiben vom 04. September 2018 ist kein Angebot der Arbeitsleistung. Der Kläger bietet dort nicht seine Arbeit an, sondern behauptet eine Beschäftigungspflicht der Beklagten für den Fall, dass seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt sein werde. bb) In dem Schreiben vom 10. Dezember 2018, mit dem der Kläger um eine Beschäftigung im Dezernat 8041 gebeten hat, liegt ebenfalls kein Angebot der vom Kläger geschuldeten Tätigkeit. Durch die Einsetzung in die Tätigkeit im Dezernat 8061 im Jahre 2011 hatte die Beklagte die Arbeitspflicht des Klägers konkretisiert. Mit der Ausübung des Direktionsrechts wird die vertraglich geschuldete Tätigkeit näher bestimmt und ist ab diesem Zeitpunkt bis zur – wirksamen – Neuausübung des Direktionsrechts die konkret geschuldete Leistung. Das von der angewiesenen Tätigkeit abweichende Angebot des Klägers konnte die Beklagte nicht in Verzug setzen. Verlangt der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeit in rechtlich einwandfreier Art und Weise, kommt er nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer diese Arbeit ablehnt und stattdessen eine andere, ebenfalls vertragsgemäße Arbeit anbietet (BAG, 19. Mai 2010 – 5 AZR 162/09, Rn 16). Der Kläger hätte danach seine Arbeit in dem Dezernat 8061 anbieten müssen, um die Beklagte in Verzug zu setzen. cc) Ebenso wenig erfüllen die übrigen Schreiben des Klägers an die Beklagte die Anforderungen an ein wörtliches Angebot. Ein Widerspruch gegen das Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder die Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit und ohne konkreten Bezug zu der angewiesenen Beschäftigung reichen dafür nicht aus. c) Auf die Beantwortung der übrigen von den Parteien aufgeworfenen Fragen, insbesondere ob das Arbeitsverhältnis ruhte oder eine Verpflichtung der Beklagten bestand, den Kläger zu beschäftigen, kommt es daher für die Bescheidung auch der Klageerweiterung nicht an. III. Die Kostentragungspflicht des Klägers folgt aus § 97 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorlagen, § 72 ArbGG. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen. Die Parteien streiten darum, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ruhte oder die Beklagte den Kläger hätte beschäftigen müssen, sowie um Verzugslohnansprüche. Der am …. 1964 geborene, schwerbehinderte Kläger steht seit dem 01. Februar 1992 zu der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Verwaltungsangestellter. Die Beklagte ist zugleich der für den Kläger zuständige Rentenversicherungsträger. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag der Deutschen Rentenversicherung Bund Anwendung (TV DRV-Bund). Seit September 2011 setze die Beklagte den Kläger als Bearbeiter im Dezernat Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Dezernat 8061) ein. Seit Beendigung einer im Mai 2017 begonnenen fünfwöchigen Reha-Maßnahme war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Am 14. Juli 2017 beantragte der Kläger eine Erwerbsminderungsrente. Mit Schreiben vom 29. November 2017 beantragte der Kläger die Weiterbeschäftigung und kündigte an, nach Erhalt den Rentenbescheid umgehend zu übersenden. Mit Bescheid vom 29. Januar 2018 bewilligte die Beklagte als Rentenversicherungsträger dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01. August 2017 bis zum 30. November 2019. Für denselben Zeitraum bewilligte sie mit Bescheid vom 13. Februar 2018 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger binnen offener Frist Widerspruch ein. Nachdem der Kläger den Rentenbescheid über die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung übersandt hatte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Februar 2018 mit, dass in Folge der Zuerkennung der Rente das Arbeitsverhältnis in Anwendung der Regelung aus § 33 Abs. 2 TV DRV-Bund für die Dauer des Rentenbezuges bis zum 30. November 2019 mit allen Rechten und Pflichten ruhe. Mit Schreiben vom 13. März 2018 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er Widerspruch gegen den Bescheid über die volle Erwerbsminderungsrente eingelegt habe und auf Weiterbeschäftigung bestehe. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 teilte die Beklagte als Rentenversicherungsträger dem Kläger mit, dass die Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 31. März 2018 eingestellt und die Wiederanweisung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 25. April 2018 erfolgt sei. Diesbezüglich werde auf den Rentenbescheid über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verwiesen. Dieser behalte seine Gültigkeit. Mit Schreiben vom 27. August 2018 wies die Beklagte die Beschäftigungsanträge des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, in der Funktionsebene eines Bearbeiters in der Abteilung 8000 könne dem Kläger kein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04. September 2018 widersprach der Kläger erneut dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses und bat die Beklagte zu bestätigen, dass sie ihn nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden beschäftigen werde. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2018 bat der Kläger dringend darum, unverzüglich im Dezernat 8041 beschäftigt zu werden. Mit Klage zum Arbeitsgericht, der Beklagten zugestellt am 02. November 2018 hat der Kläger seine Beschäftigung geltend gemacht sowie die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht ruhe. Er hat erstinstanzlich vorgetragen: Rechtskräftig sei ihm nur die befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Dieser Umstand rechtfertige nicht die Feststellung der Beklagten, dass das Arbeitsverhältnis ruhe. Die Behauptung der Beklagten, ein entsprechender geeigneter Arbeitsplatz liege nicht vor, sei unzureichend. Er hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers für die Zeit vom 1. März 2018 bis 30. November 2019 nicht ruhte, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn im Umfang von 25 Wochenstunden, hilfsweise mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit als Verwaltungsangestellten zu beschäftigen. Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt. Sie hat erstinstanzlich vorgetragen: Als jüngster Bescheid liege ihr der Bescheid über die Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung vor. Einen abändernden Bescheid habe der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Deshalb sei nach der einschlägigen tarifvertraglichen Regelung von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung scheitere überdies daran, dass dem Kläger ein seinem Leistungsbild entsprechender Arbeitsplatz nicht angeboten werden könne. Im Dezernat 8041 bestünde in der Funktionsebene des Klägers ein Überhang von 3,33 Vollbeschäftigungseinheiten. Schließlich habe der Kläger die Weiterbeschäftigung nicht fristgerecht beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Juli 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Ein Feststellunginteresse im Hinblick auf die mögliche Auslösung weiterer arbeitsvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten gegeben. Die Klage sei aber unbegründet. Der Kläger habe nicht mitgeteilt, dass der Bescheid über die Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Folge seines Widerspruchs aufgehoben oder von ihm im gerichtlichen Verfahren weiter angegriffen worden wäre. Infolgedessen sei von dessen Bestandskraft auszugehen. In Anwendung der einschlägigen tarifvertraglichen Regelung habe das Arbeitsverhältnis deshalb geruht. Der Beschäftigungsantrag habe zur Voraussetzung, dass der Kläger wieder arbeitsfähig sei. Dies könne nicht festgestellt werden. Nach Zustellung des Urteils am 29. August 2019 hat der Kläger am 04. September 2019 Berufung eingelegt. Am 23. Oktober 2019 ist die Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen. Dort führt der Kläger aus: Da es um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses ginge mit dem, falls es nicht geruht habe, Ansprüche wie beispielsweise Urlaubsansprüche verbunden seien, sei der Antrag zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses zulässig. Der Antrag sei auch begründet. Der Bescheid über eine Vollrente habe wegen Widerspruchseinlegung nicht rechtskräftig werden können. Eine Zurückweisung des Widerspruchs sei weder von der Beklagten behauptet worden noch entspreche sie den Tatsachen. Wegen der Feststellung der Beschäftigungspflicht bestünde ein Rechtsschutzinteresse, weil bei entsprechender Feststellung der Kläger Ansprüche wegen Annahmeverzug geltend machen könne. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit sei keine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Beschäftigungsantrags, allenfalls für dessen Vollstreckung. Klageerweiternd macht der Kläger im Berufungsverfahren für die Zeit ab dem 13. November 2018 bis zum 30. November 2019 Verzugslohn abzüglich erhaltener Arbeitslosigkeitsleistungen geltend. Die Beklagte habe trotz der Beschäftigungsverlangen des Klägers insbesondere vom 04. September 2018 und vom 10. Dezember 2018 den Kläger nicht beschäftigt. Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Juli 2019 – Az.: 56 Ca 14070/18 – abzuändern und 1. festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers für die Zeit vom 1. März 2018 bis 30. November 2019 nicht geruht hat, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger im vorgenannten Zeitraum im Umfang von 25 Wochenstunden, hilfsweise mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit als Verwaltungsangestellten zu beschäftigen, soweit er in diesem Zeitraum nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben war. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 13. November 2018 bis 31. Dezember 2018 3.017,10 Euro brutto abzüglich 1.326,72 Euro netto zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01. Januar 2019 bis 30. November 2019 22.125,40 Euro brutto abzüglich 9.253,20 Euro netto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat die Berufung beantwortet und im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung sei unbegründet. Die weiterverfolgten Anträge seien unzulässig und jedenfalls unbegründet. Der Kläger teile weiterhin nicht mit, welche Entscheidung auf den Widerspruch ergangen sei. Zudem habe er nicht zu einer Leistungsfähigkeit im fraglichen Zeitraum vorgetragen. Wie erstinstanzlich dargelegt, habe der Kläger die Frist des § 33 Abs. 3 TV DRV-Bund nicht eingehalten und die Beklagte habe keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz für ihn finden können. Im Annahmeverzug habe sie sich zu keinem Zeitpunkt befunden, auch nicht unter Berücksichtigung des Schreibens vom 10. Dezember 2018.