Urteil
7 Sa 1389/19
LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0218.7SA1389.19.00
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Leitsätze
Die Betreuung und Bearbeitung der einer Servicemitarbeiterin zugewiesenen Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens stellt einen Arbeitsvorgang dar. Arbeitsergebnis ist die Funktionsfähigkeit der Geschäftsstelle mit den dazugehörigen Teiltätigkeiten (im Anschluss an BAG vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16).(Rn.34)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.06.2019 – 60 Ca 15473/19 – abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe E9 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die jeweiligen Brutto-Nachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe E9a der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die jeweiligen Brutto-Nachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Betreuung und Bearbeitung der einer Servicemitarbeiterin zugewiesenen Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens stellt einen Arbeitsvorgang dar. Arbeitsergebnis ist die Funktionsfähigkeit der Geschäftsstelle mit den dazugehörigen Teiltätigkeiten (im Anschluss an BAG vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16).(Rn.34) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.06.2019 – 60 Ca 15473/19 – abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe E9 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die jeweiligen Brutto-Nachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe E9a der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die jeweiligen Brutto-Nachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. 1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung setzt sich mit der maßgeblichen Argumentation des Arbeitsgerichtes, die Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs sei für den Bereich der Service- Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen tarifwidrig, hinreichend auseinander. Die Klägerin führt unter Bezugnahme auf verschiedene gerichtliche Entscheidungen zur Eingruppierung von Geschäftsstellenverwaltern/- verwalterinnen bzw. Servicemitarbeitern/ - mitarbeiterinnen näher aus, aus welchen Gründen – anders als das Arbeitsgericht es meint – bei den ihr übertragenen Tätigkeiten von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen sei, der die Anforderungen der von ihr begehrten Entgeltgruppe erfülle. Dies wird einer hinreichenden Berufungsbegründung gerecht. 2. Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung (Anlage A) zum TV-L und ab dem 01.01.2019 auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a der Entgeltordnung (Anlage A) zum TV-L. 2.1 Die Klage ist zulässig. Es handelt sich vorliegend um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, an deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG vom 13.11.2019 – 4 AZR 490 / 18 – juris - Rz. 12) auch hinsichtlich des Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO keine Bedenken bestehen. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass die Parteien zunächst auch über die Frage der zutreffenden Stufenzuordnung gestritten haben, weil die Klägerin davon ausgegangen ist, die höherwertige Tätigkeit hätte ihr nicht nur vorübergehend übertragen werden dürfen. Denn mit dem auf die Entgeltgruppe gerichtete Feststellungsantrag kann der Streit der Parteien über diesen Fragenkomplex umfassend geklärt werden. Der Streit der Parteien über die Stufenzuordnung hingegen betrifft nicht den Eingruppierungsvorgang als solchen, sondern einen davon getrennten Lebenssachverhalt, nämlich die Frage, ob der Klägerin die höherwertige Tätigkeit, um deren korrekte tarifliche Einordnung es hier geht, zunächst nur vorübergehend übertragen werden durfte. Die Änderung des Feststellungsantrags für die Zeit ab dem 01.01.2019 auf die Entgeltgruppe 9a erweist sich nach § 533 Nr. 1 und 2 ZPO als zulässig. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich überhaupt um eine Klageänderung handelt; diese wäre jedenfalls sachdienlich und konnte auf Tatsachen gestützt werden, die die Kammer ihrer Verhandlung und Entscheidung ohnehin zu Grunde zu legen hatte. Die ab dem 1. Januar.2019 beanspruchte Entgeltgruppe ergibt sich unmittelbar aus den zu diesem Zeitpunkt geänderten tarifvertraglichen Vorschriften bei Bejahung des Anspruchs der Klägerin nach ihrem Antrag zu 1. 2. Die Klage erweist sich auch als begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung nach der EG 9 bzw. ab dem 01.01.2019 nach der EG 9a der Entgeltordnung (Anlage A) zum TV-L. 2.1 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden – unabhängig von einer Tarifbindung der Klägerin – aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die für das Land Berlin geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Damit richtet sich die Eingruppierung der Klägerin gemäß § 29 a Abs. 1 TVÜ-L nach §§ 12, 13 TV-L und der Entgeltordnung (Anlage A) zum TV-L. Denn auch nach ihrem eigenen Vortrag wurden der Klägerin die höherwertige Tätigkeit einer Servicemitarbeiterin mit zumindest einem Drittel schwierigen Tätigkeiten erst nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung am 01.01.2012 übertragen. Für Eingruppierungsvorgänge ab diesem Zeitpunkt aber gelten die Regelungen in §§ 12, 13 TV-L und die Entgeltordnung unmittelbar. Auf den Streit der Parteien, ob die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit wirksam war, kam es insoweit nicht an. 2.2.Nach § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung der/des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Die / der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie / er eingruppiert ist. Die / der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr / ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 2.2.1 Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist damit der Arbeitsvorgang. In der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L haben die Tarifvertragsparteien den Begriff des Arbeitsvorgangs definiert. Danach sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltung bzw. Instandsetzungsarbeiten). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Nach diesen Regelungen ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs das Arbeitsergebnis maßgebend. Zu einem Arbeitsvorgang gehören alle Tätigkeiten und Arbeitsschritte, die demselben Arbeitsergebnis dienen. Wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten können zusammengefasst werden. Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Lauf der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der Einzelfall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht getrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist diese anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (std. Rspr. BAG vom 16.10.2019 – 4 AZR 284 / 18 – Rz. 17; BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rz. 24 - BAGE 162, 81-97; BAG vom 10. Dezember 2014 – 4 AZR 773/12 Rz. 19 - ZTR 2015, 646-648). 2.2.2 In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass im Bezugspunkt der Tätigkeit der Klägerin ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliegt, der die Betreuung der der Klägerin zugewiesenen Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens umfasst. Zu ihm gehören sämtliche mit der Aktenführung und -betreuung im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten einschließlich der Aufgaben nach der Zählkarten-Anordnung, der kanzleimäßigen Erledigung der Verfügungen der jeweiligen Sachbearbeiter, Mitteilungen an andere Behörden, selbstständige Fertigung von Maschinenprotokollen, Anordnung von Ladungen und Zustellungen, die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen sowie die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, Urteilen und Beschlüssen für den jeweiligen Sachbearbeiter. Diese Einzelaufgaben und Einzeltätigkeiten dienen einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis. 2.2.2.1 Der Bildung der Arbeitsvorgänge waren die der Klägerin auf Dauer übertragenen Tätigkeiten zugrunde zu legen. Unstreitig handelt es sich dabei um die Tätigkeiten, die mit ihren prozentualen Anteilen an der Gesamttätigkeit in der Tätigkeitsdarstellung („BAK vom 6. März 2012“, Bl.292-296 d.A.) aufgeführt sind. Das beklagte Land hat in seiner Klageerwiderung selbst den der Klägerin übertragenen Aufgabenkreis mit diesen Tätigkeiten beschrieben (Bl. 73 d.A.). In Verbindung mit dem beigefügten „Erfassungsbogen Strafprozess“ werden die auszuübenden Tätigkeiten einschließlich der Teiltätigkeiten so ausreichend beschrieben, dass die Bildung von Arbeitsvorgängen und ihre Bewertung möglich ist. 2.2.2.2 Ausgehend von diesen Tätigkeiten stellt sich bei natürlicher Betrachtungsweise die ganzheitliche Bearbeitung und Betreuung der der Klägerin zugeordneten Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens als ein abgrenzbares Arbeitsergebnis dar. Das Bundesarbeitsgericht geht in seiner Rechtsprechung zu den Eingruppierungen von Geschäftsstellenverwaltern/verwalterinnen davon aus, dass in aller Regel deren Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang darstellen, weil alle diese Aufgaben im Sinne einer vorgegebenen einheitlichen Funktion einem Arbeitsergebnis diene, das in der Verwaltung der Geschäftsstelle mit allen dazugehörigen Aufgaben bestehe (vgl. BAG vom 28.Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rz. 29 - AP Nr 47 zu §§ 22, 23 BAT-O; BAG vom 14. August 1985 – 4 AZR 21/84 – Rz. 27 - BAGE 49, 250). Im Streitfalle ist davon auszugehen, dass auch die Tätigkeiten der Klägerin als Servicemitarbeiterin zumindest weitgehend einheitlich einem Arbeitsergebnis dienen. Auch bei ihrer Tätigkeit stellt sich als Arbeitsergebnis die Funktionsfähigkeit der Geschäftsstelle mit den dazugehörigen Teiltätigkeiten dar. Die „Ganzheitlichkeit“ ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass die Klägerin nicht diese oder jene Einzeltätigkeit in der Aktenbearbeitung schuldet. Vielmehr muss sie in einem umfassenden Sinne dafür sorgen, dass im Zusammenspiel mit der richterlichen Tätigkeit die prozessual vorgegebene verwaltungsmäßige Bearbeitung eines Rechtsstreits erfolgt. Ihre Einzeltätigkeiten führt sie nicht um der Tätigkeiten selbst willen aus, sondern im Hinblick auf die beschriebene Funktion des Gerichtes, also für die ordnungsgemäße Behandlung eines Rechtsstreits. Aus diesem Arbeitsergebnis folgt, dass diese Tätigkeit im Wesentlichen einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellt. Zu diesem Arbeitsvorgang gehören zunächst die in der „BAK vom 6. März 2012“ unter der laufende Nr. 1 angeführten Tätigkeiten in der Geschäftsstelle vom Anlegen der Akte über die Postbearbeitung, die Schriftgutverwaltung, die Datenpflege in AuLAK, die Fristenkontrolle einschließlich der Wiedervorlagen bis zum Abschluss der Akte. Weiterhin zählt dazu die kanzleimäßige Erledigung des anfallenden Schreibwerkes in Ausführung der Verfügungen der jeweiligen Sachbearbeiter sowie die selbstständige Fertigung von Maschinenprotokollen (lfd. Nr. 3 der BAK), aber auch die Mitteilung an andere Behörden (ebenfalls lfd. Nr. 3 der BAK). Denn auch diese Tätigkeiten sind Bestandteil der Aktenbearbeitung, sie fallen unmittelbar im Zusammenhang mit der Aktenverwaltung an und dienen der ordnungsgemäßen Bearbeitung der der Klägerin zugewiesenen Aktenvorgänge. Hinzu kommen die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen, Urteilen, Verfügungen für den jeweiligen Sachbearbeiter (lfd. Nr. 8 der BAK), die Anordnung von Ladungen und Zustellungen einschließlich der Expedition von Entscheidungen wie beispielsweise Urteilen, Beschlüssen und Strafbefehlen (lfd. Nr. 4 der BAK i.V.m. dem „Erfassungsbogen Strafprozess“ dort Nr. 3 und 19) und die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen der Beschlüsse und Urteile (lfd. Nummer 5 der BAK). Weiterhin zählen die Beantwortung von Sachstandsanfragen/Auskunftsersuchen formeller Art (lfd. Nr. 7 der BAK) zu diesem einheitlichen Arbeitsvorgang. Alle diese Tätigkeiten dienen der ordnungsgemäßen und vollständigen Bearbeitung des Aktenbestandes, der der Klägerin zugewiesen ist. Ohne sie lässt sich ein sinnvolles Arbeitsergebnis in den Geschäftsstellen nicht erzielen. Die einzelnen Tätigkeiten sind der Klägerin einheitlich und alleinverantwortlich übertragen worden. Die Klägerin kennt die Akten durch die ihr übertragenen Aufgaben und kann sie für die einzelnen Arbeitsschritte, die im Rahmen der Bearbeitung der Akte anfallen wie z.B. bei der Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen sowie der Beantwortung von Sachstandsanfragen oder Auskunftsersuchen, heranziehen. Unerheblich ist, dass es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Mitarbeiter zu übertragen. Dies ist hier im Interesse einer zügigen und reibungslosen Bearbeitung gerade nicht erfolgt, so dass eine Aufspaltung der einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist (vgl. dazu auch BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816 / 16 – Rn. 27). 2.2.2.3 Der Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs stehen nicht die Protokollerklärungen unter 3. entgegen. Die Tarifvertragsparteien haben mit der dortigen Auflistung schwieriger Tätigkeiten keine eigenständigen Arbeitsvorgänge bestimmt. Vielmehr handelt es sich dabei um die Bewertung von Einzeltätigkeiten, die ohne Bezugspunkt zu einzelnen Arbeitsergebnissen, und damit ohne Bezugspunkt zu einem eigenständigen Arbeitsvorgang aufgelistet werden. Dienen sie aber nicht einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis können diese nach den tariflichen Vorgaben nicht als eigenständige Arbeitsvorgänge abgetrennt werden. Die unterschiedliche Wertigkeit der Tätigkeiten spielt bei der Bildung der Arbeitsvorgänge naturgemäß keine Rolle, da sich der Arbeitsvorgang nach dem Arbeitsergebnis, nicht aber nach der bloßen Tätigkeit definiert Daher ist zunächst ohne Berücksichtigung der Wertigkeit einzelner Tätigkeiten der Arbeitsvorgang zu bilden. Erst danach ist dieser Arbeitsvorgang nach den Entgeltgruppen zu bewerten (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816 / 16 – Rn. 25). 2.2.2.4 Der so bestimmte Arbeitsvorgang macht mehr als 50 % der gesamten Tätigkeit der Klägerin aus. Damit kommt es auf die Frage, ob die selbstständige Fertigung von Inhaltsprotokollen (lfd. Nr. 2 der BAK) und die Erteilung von Rechtskraftattesten (lfd. Nr. 5 der BAK) ebenfalls Teil dieses einheitlichen Arbeitsvorgangs sind, oder ob diese Tätigkeiten für sich genommen der Erfüllung eigener Arbeitsergebnisse dienen, nicht an. 2.2.3 Der damit maßgebliche Arbeitsvorgang führt dazu, dass die Merkmale der EG 9 Fg. 2, Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung TV-L bzw. ab dem 1. Januar 2019 der EG 9a Fg. 2 Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) als erfüllt anzusehen sind. 2.2.3.1 Die für die Eingruppierung von Beschäftigten bei Gerichten im Land Berlin maßgebenden Tätigkeitsmerkmale sind in Teil II Nr. 12.1 der Anlage A TV-L geregelt. Die hier maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten wie folgt: 12.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Entgeltgruppe 9 bzw. 9 a … 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) Entgeltgruppe 8 1.… 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) Entgeltgruppe 6 1. 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.) (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4) 4. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) (…) Protokollerklärungen: (…) 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. 3. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.: a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen, c) die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten und der Mitteilung an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt. (…) g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.Ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren, h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren, 4. Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen. (…)“ 2.2.3.2. Die tariflich normierten Voraussetzungen der von der Klägerin begehrten Entgeltgruppe 9/9a Fg. 2 Teil II Nr. 12.1 Entgeltordnung TV-L sind hiernach erfüllt. 2.2.3.2.1 Die Klägerin erfüllt zunächst die persönlichen Voraussetzungen der von ihr begehrten Entgeltgruppe. Sie ist Beschäftigte in einer Serviceeinheit im Sinne der Regelungen in 12.1. Sie zählt zu den „sonstigen Beschäftigten“, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in einer Serviceeinheit ausüben. Das beklagte Land hat ihr im Zusammenhang mit der Übertragung der Tätigkeit in einer Serviceeinheit mit Schreiben vom 1. November 2012 ausdrücklich bestätigt, dass sie über Fähigkeiten verfüge, die denen einer nach der Verordnung vom 26. Januar 1998 über die Berufsausbildung zur Justizfachangestellten geprüften Angestellten gleichwertig sind. In diesem Schreiben wurden ihr die Tätigkeit in einer Serviceeinheit in Strafsachen im Sachgebiet Untersuchungs- Amts- und Rechtshilfesachen zunächst zur Erprobung, später dann auf Dauer übertragen. 2.2.3.2.2 Der oben skizzierte Arbeitsvorgang erfüllt die Anforderungen des Tarifmerkmales „schwierige Tätigkeiten“ in quantitativer und qualitativer Hinsicht und war damit insgesamt als schwierig zu bewerten. 2.2.3.2.2.1 Das Merkmal der schwierigen Tätigkeiten, das in den Protokollerklärungen der maßgebenden Vergütungsgruppen konkretisiert ist, ist im Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten enthalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG vom 28.02.2018 – 4 AZR 816 / 16 - Rn. 38; vom 17.05.2017 – 4 AZR 798 / 14 – Rn. 27; vom 17.04.2013 - 4 AZR 915 / 11 – Rn. 40; vom 20.10.1993 -4 AZR 45 / 93 – Rn. 35, grundlegend BAG 4 AZR 642/84 Rz. 48). 2.2.3.2.2.2 Gemessen daran übt die Klägerin mindestens zur Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten im Sinne der von ihr begehrten Entgeltgruppe aus. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin als schwierige Tätigkeiten zu 3,97 % selbstständig (siehe Bogen für die Arbeitsaufzeichnungen) Zustellungen und Ladungen anordnet, zu 9,58 % vollstreckbarer Ausfertigungen, Teilrechtskraft- und Rechtskraftatteste erteilt, zu 1,17 % Aufgaben nach der Zählkartenanordnung wahrnimmt, zu 1,61 % Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art beantwortet und zu 22,23 % Verfügungen, Urteile und Beschlüsse für den jeweiligen Sachbearbeiter unterschriftsreif vorbereitet. Diese Tätigkeiten sind von den Tarifvertragsparteien in den Protokollerklärungen zu den Eingruppierungen der Beschäftigten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften als schwierige Tätigkeiten benannt und konkretisiert worden. Damit erreicht der Anteil der schwierigen Tätigkeit innerhalb dieses Arbeitsvorgangs sowohl quantitativ als auch qualitativ ein rechtserhebliches Maß, und zwar selbst dann, wenn die Erteilung von Teilrechtskraft- und Rechtskraftattesten als eigenständiger Arbeitsvorgang anzusehen wäre und damit nicht hinzugerechnet werden könnte. Ein sinnvolles Arbeitsergebnis könnte ohne die schwierigen Tätigkeiten nicht erzielt werden. Ladungen und Zustellungen sind ebenso zwingend für die gerichtliche Aktenverwaltung wie die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen, Urteilen und Verfügungen. Diese Tätigkeiten fallen regelmäßig im Zusammenhang mit der sonstigen Aktenführung im laufenden Geschäftsbetrieb an. Auch wenn es grundsätzlich möglich wäre, diese Teiltätigkeiten auf andere Mitarbeiter zu übertragen, ist dies in der Realität eben nicht geschehen. Der Klägerin obliegt das gesamte Spektrum der Aktenbearbeitung, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Insofern bedarf es eben auch der Erledigung der oben genannten schwierigen Tätigkeiten, um die Aktenbearbeitung ordnungsgemäß zu erledigen. 2.2.3.2.2.3 Soweit das beklagte Land rügt, die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur Bildung von Arbeitsvorgängen und ihren Bewertungen stünden dem Willen der Tarifvertragsparteien entgegen, weil – jedenfalls im Bereich der Geschäftsstellen- und Servicemitarbeiter – bestimmte Entgeltgruppen nicht mehr relevant würden, konnte sich die Kammer dieser Auffassung nicht anschließen. Der Tarifvertrag bestimmt in § 12 ausdrücklich die maßgeblichen Grundlagen für die Feststellung der zutreffenden Eingruppierung, nämlich den Arbeitsvorgang, der – so der Tarifvertrag – nach dem Arbeitsergebnis zu bilden ist. Welche auszuübende Tätigkeit für die Bildung von Arbeitsvorgängen ihrerseits heranzuzuziehen sind, ergibt sich aber allein aus der Organisation des Arbeitsgebers, der die entsprechenden Tätigkeiten übertragen muss, nicht aus den tariflichen Regelungen. Denn die Eingruppierung bestimmt sich nach der von dem Arbeitgeber übertragenen Tätigkeit. Ob nun eine oder alle Entgeltgruppen relevant werden, lässt sich daher nicht allein mit einer Tarifauslegung ableiten. Insofern ist es auch gleichermaßen denkbar, dass bei einer anderen Organisation der Arbeitstätigkeit Eingruppierungen in die Entgeltgruppe E 9 gänzlich entfielen, weil die übertragenen Tätigkeiten die Bildung entsprechend zu bewertender Arbeitsvorgänge nicht erlauben würde. Dass andere organisatorische Aufteilungen auch unter Beachtung des Begriffs „einheitlich“ als tariflich möglich erachtet werden, zeigen die Durchführungshinweise der TdL zum Tarifvertrag zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT (Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) (vgl. Steuernagel/BeckOK TV-L Entgeltordnungen 12.1 Rz. 8). 4. Die Klägerin hat ihre Ansprüche auch rechtzeitig innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen schriftliche geltend gemacht. Der Klägerin steht daher die geltend gemachte Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 bzw. nach der durch § 1 Nr. 55 ÄndTV Nr. 11 v. 2.3.2019 eingetretenen Änderung der Regelungen in 12.1 ab dem 1. Januar nach der Entgeltgruppe 9a zu. 5. Dementsprechend war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern. Als unterlegene Partei hat das beklagte Land nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Soweit die vorliegende Entscheidung von einer Entscheidung der Kammer 15 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg abweicht, bedurfte es schon deshalb keiner Revisionszulassung, weil die hiesige Entscheidung den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen zur Bildung der Arbeitsvorgänge und deren Bewertung folgt. Etwaig aufgeworfene Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich geklärt (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG). Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der als Mitarbeiterin einer Serviceeinheit beschäftigten Klägerin. Die Klägerin ist auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages nebst Änderungsvereinbarungen vom 30.Oktober 2012 (Bl. 37 und 38 d.A.) sowie vom 25. November 2015 seit dem 15.Juli 1992 bei dem beklagten Land im Bereich des Amtsgerichts Tiergarten tätig. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde sie als Maschinenschreiberin der Vergütungsgruppe VIII/VII Fallgruppe 3,4 Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I zum BAT eingesetzt. Seit dem 1.September 1994 war sie als Protokollführerin nach der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 42 Teil I der Anlage 1a zum BAT beschäftigt und wurde zum 23.Dezember 2004 in die Vergütungsgruppe VIb, Fallgruppe 2, Teil I der Anlage 1a höhergruppiert. Aus dieser Vergütungsgruppe wurde sie in die Entgeltgruppe 6, Stufe 5 + TV-L übergeleitet. Mit Schreiben vom 1.November 2012 (Bl. 46 und 47 d.A.) stellte das beklagte Land fest, dass die Klägerin über Fähigkeiten verfüge, die denen einer nach der Verordnung vom 26. Januar 1998 über die Berufsausbildung zu Justizfachangestellten/zum Justizfachangestellten geprüften Angestellten gleichwertig seien. Zugleich übertrug es der Klägerin in Abänderung des Arbeitsvertrages dauerhaft Aufgaben einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit in Strafsachen, die zu mindestens einem Fünftel schwierig sind, sowie vorübergehend Aufgaben einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit in Strafsachen, die zu mindestens einem Drittel schwierig sind. In Folge dieser Übertragung erhielt die Klägerin zunächst Entgelt nach der EG 6 und eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zum Tarifentgelt der EG 8. Ob die nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Aufgaben nach dem Tarifvertrag wirksam war oder aber billigem Ermessen widersprach – so die Klägerin – ist zwischen den Parteien streitig. Mit Wirkung vom 1. Juni 2015 übertrug das beklagte Land der Klägerin diese Aufgaben dauerhaft. Der Arbeitsvertrag der Klägerin wurde mit Datum vom 25. November 2015 entsprechend geändert. Die Klägerin ist im streitgegenständlichen Zeitraum als Beschäftigte in Serviceeinheiten am Amtsgericht Tiergarten im Sachgebiet „Untersuchungs-, Amts- und Rechtshilfesachen (Ermittlungsrichtersachen)“ tätig und führt als Mitarbeiterin des Serviceteams 51 im Fachbereich V zu 42,09 % der monatlichen Arbeitszeit Geschäftsstellentätigkeiten (Postbearbeitung, Schriftgutverwaltung, Aussortierungsarbeiten Datenpflege), zu 5,66 % die selbstständige Fertigung von Inhaltsprotokollen, zu 13,68 % die kanzleimäßige Erledigung der Verfügungen der jeweiligen Sachbearbeiter, Mitteilungen an andere Behörden und die selbstständige Fertigung von Maschinenprotokollen, zu 3,97 % die selbstständige Anordnung von Ladungen und Zustellungen, öffentliche Zustellungen, zu 9,58 % das Erteilen vollstreckbarer Ausfertigungen und von Teilrechtskraft- und Rechtskraftattesten, zu 1,17 % Aufgaben nach der Zählkartenanordnung, zu 1,61 % die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art und zu 22,23 % die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, Urteilen und Beschlüssen für den jeweiligen Sachbearbeiter aus. Diese Tätigkeiten sind in der für diesen Arbeitsplatz erstellten Tätigkeitsdarstellung („Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) vom 6.März 2012“ Bl. 40-42 d.A.) aufgeführt, deren Erstellung Arbeitsaufzeichnungen (Bl. 43 – 45 d.A.) zugrunde lagen. Die in der Tätigkeitsdarstellung unter Nummer 4-8 aufgeführten Tätigkeiten bewertete das beklagte Land als schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltordnung. Mit der dauerhaften Übertragung der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit vergütete das beklagte Land die Klägerin nach der Entgeltgruppe 8 TV-L Erfahrungsstufe 4. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 zu einer Geschäftsstellenverwalterin bei einem Bundesgericht (4 AZR 816 / 16) machte die Klägerin mit Schreiben vom 30.Juli 2018 (Bl. 50 d.A.) und vom 31.Oktober 2018 (Bl. 52 d.A.) Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4, hilfsweise Stufe 3 sowie die sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenzen geltend. Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht am 28. November 2018 eingegangenen und dem beklagten Land am 11.Dezember 2018 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihre diesbezüglichen Ansprüche gerichtlich weiter. Die Klägerin geht davon aus, dass sie mit den vom beklagten Land als schwierig bewerteten Tätigkeiten die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 erfülle. Die Tätigkeit einer Servicemitarbeiterin in einer Geschäftsstelle stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Demgegenüber hält das beklagte Land die Zusammenfassung der der Klägerin übertragenen Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang für tarifwidrig. Unterschiedlich bewertete Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehe jedenfalls für den Bereich der Justizangestellten der Wille der Tarifvertragsparteien entgegen. Denn damit werde die gewollte differenzierte Vergütung und Hierarchisierung der Justizfachangestellten mit ihren unterschiedlich zu bewertenden Tätigkeiten beseitigt. Einzelne Entgeltgruppen würden nicht mehr relevant werden. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 5. Juni 2019, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die ihr übertragene Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe zuzuweisen sei. Zwar könne sie sich für die Darlegung ihrer Tätigkeiten auf die BAK beziehen. Das beklagte Land habe aber dort zutreffend 11 Arbeitsvorgänge gebildet, die schon aus rechtlichen Gründen nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammenzufassen seien. Der Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs stehe der Wille der Tarifvertragsparteien entgegen. Nach der Entgeltordnung stünden für die Eingruppierung der Beschäftigten in Serviceeinheiten drei unterschiedliche Entgeltgruppen zur Verfügung, die bei einem einheitlichen Arbeitsvorgang nicht mehr zum Zuge kämen. Insofern sei von den acht vom beklagten Land der Eingruppierung zugrunde gelegten Arbeitsvorgängen auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses der Klägerin am 24.Juli 2019 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 25.Juli 2019 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20.Oktober 2019 – am 20.Oktober 2019 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Klägerin und Berufungsklägerin verfolgt in der Berufungsinstanz ihren Anspruch auf Vergütung nach der EG 9 weiter und begründet dies im Wesentlichen unter Bezugnahme die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 und auf verschiedene arbeitsgerichtliche Urteile damit, dass die von ihr auszuübenden Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden würden, in dem zu 38,6 % ihrer Gesamtarbeitszeit schwierige Tätigkeiten im Tarifsinne anfallen würden. Damit seien die Voraussetzungen der EG 9 unzweifelhaft erfüllt. Das Arbeitsgericht habe bei der Prüfung der Arbeitsvorgänge die anwendbaren Rechtsgrundsätze nicht hinreichend beachtet. Die Annahme des Arbeitsgerichtes, die Tarifvertragsparteien hätten mit ihrer differenzierten Entgeltordnung die Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs „gesperrt“, sei von dem zum Ausdruck gekommenen Tarifvertragswillen nicht abzuleiten. Dies würde schon dadurch verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien nach der Änderung der Rechtsprechung, nach der unterschiedlich bewertete Tätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden könnten, die Entgeltordnung nicht verändert hätten. Aufgrund der neuen Überleitungsregelung in § 29 b TVÜ-Länder mit Rückwirkung zum 01.01.2019 sei die Klägerin ab dem 01.01.2019 in die EG 9a einzugruppieren. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt zuletzt, das am 5.Juni 2019 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin, Az. 60 Ca 15473 / 18 abzuändern und 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2018 bis 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe E9 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe E9a der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, Die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter kritischen Auseinandersetzung mit der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Diese stehe im Widerspruch zum Willen der Tarifvertragsparteien. Denn bei Anwendung dieser Rechtsprechung liefe die von den Tarifvertragsparteien für die Eingruppierung der Geschäftsstellenverwalter und Servicemitarbeitern/Mitarbeiterinnen geschaffenen Entgelthierarchie teilweise leer. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in dem mündlichen Verhandlungstermin Bezug genommen.