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Urteil

2 Sa 632/19

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0629.2SA632.19.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.10.2019 – 1 Ca 2072/19 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.10.2019 – 1 Ca 2072/19 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um restliche Arbeitsvergütung aus dem zum 30.06.2019 beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger war zuletzt bei dem beklagten Land in der Serviceeinheit der18. Kammer des Verwaltungsgerichts K beschäftigt. Er stützt seine Klage auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018, Az. 4 AZR 816/16. Es liegt eine Tätigkeitsdarstellung vom 28.03.2019 sowie eine vorherige Tätigkeitsdarstellung vom 29.03.1996 vor. Die Tätigkeitsbeurteilung aus dem Jahr 1996 gelangt zu dem Ergebnis, dass es sich um einen einzigen Arbeitsvorgang handelt, innerhalb dessen mehr als 33 % schwierige Tätigkeiten anfallen. Die Tätigkeitsdarstellung vom 28.03.2019 sieht zwei Arbeitsvorgänge als gegeben, nämlich einen zu 63,61 % der Arbeitszeit mit einfachen Tätigkeiten als Serviceeinheitsmitarbeiter und einen weiteren, mit 36,39 % der Arbeitszeit, der alle schwierigen Tätigkeiten umfasst. Das Arbeitsgericht hat die schwierigen Tätigkeiten als solche des Arbeitsvorgangs „Mitarbeiter der Serviceeinheit“ gewertet und entsprechend der BAG Rechtsprechung damit den gesamten Arbeitsvorgang als Tätigkeit mit schwierigen Arbeitsaufgaben nach Entgeltgruppe 9 Stufe vier des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TV-L bzw. der zugehörigen Entgeltordnung des TV L eingeordnet. Der Kläger hat wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt, der rechnerisch unstreitig ist und nebst Zinsen zugesprochen wurde. Hinsichtlich der weiteren Begründung sowie der zur Akte gelangten Unterlagen und Schriftsätze wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Das beklagte Land wendet sich mit seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Es vertritt die Ansicht, dass die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten schwierigen Tätigkeiten keine solchen eines Mitarbeiters einer Serviceeinheit seien, sondern einen eigenen Arbeitsvorgang bildeten. Selbst wenn man dies anders sehe, könne dem BAG Urteil vom 28.02.2018 nicht gefolgt werden, da bei einem einheitlichen Arbeitsvorgang die tarifvertragliche Abstufung, die eine unterschiedliche Vergütung bei mehr als einem Drittel und mehr als der Hälfte schwieriger Tätigkeiten vorsehe, dadurch leerlaufe, dass ein Arbeitsvorgang, bei dem nur ein Mindestmaß an schwierigen Tätigkeiten auftrete, hierdurch „infiziert“ werde und zu 100 % seiner Zeitanteile als schwierig bewertet werde. Dies sei von den Tarifvertragsparteien nicht gewünscht gewesen. Die Tarifvertragsparteien haben am 02.03.2019 verlautbart, dass sie wegen der Rechtsprechung des BAG vom 28.02.2018 Gespräche aufnehmen wollen. Diese sind bislang nicht zum Abschluss gelangt. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.10.2019,Az. 1 Ca 2072/19 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 auf seine Tätigkeit als Mitarbeiter der Serviceeinheit des Verwaltungsgerichts Köln übertragbar. Danach stehe ihm, vorbehaltlich der durch die Tarifvertragsparteien angekündigten Neuordnung der Z. 12 der Entgeltordnung zum TV-L alleine schon wegen der Anordnung von Zustellungen (Protokollerklärung Nr. 3a) i.H.v. 185 Minuten Entgeltgruppe 9 zu. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts folgt vollumfänglich den Ausführungen des Arbeitsgerichts erster Instanz sowie den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.02.2020 Az. 7 Sa 1389/19. Der Kläger ist unzweifelhaft Mitarbeiter einer Serviceeinheit entsprechend Nr. 2 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 12.1 der Anlage A zum TV-L, der im Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Das Verwaltungsgericht K hat Serviceeinheiten gebildet, in denen mit Justizfachangestellten die Aufgaben der Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Richterassistenz ganzheitlich bearbeitet werden. Die Betreuung der Akten und Bearbeitung der Eingänge der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar, der, da innerhalb dieses Arbeitsvorganges auch schwierige Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zum 12 der Anlage A zum TV L anfallen, insgesamt als ein Arbeitsvorgang mit schwierigen Tätigkeiten zu bewerten ist. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Zu einem Arbeitsvorgang gehören alle Tätigkeiten und Arbeitsschritte, die demselben Arbeitsergebnis dienen. Mit der Bildung der Serviceeinheiten hat das beklagte Land die zur Erledigung eines Rechtsstreits erforderlichen Aufgaben des mittleren Justizdienstes den Justizfachangestellten zugeordnet und diesen die ganzheitliche Bearbeitung der in ihrem Qualifikationssegment anfallenden Tätigkeiten in und mit der Akte zugeordnet. Damit stehen alle Arbeiten im Zusammenhang, die auf der Qualifikationsebene der Justizfachangestellten erforderlich sind und durchgeführt werden, um eine Akte ihrer Erledigung zuzuführen. Insbesondere die Anordnung von Zustellungen, die nach ProtokollerklärungNr. 3a zu den schwierigen Tätigkeiten gehören, ist damit Aufgabe der Mitarbeiter der Serviceeinheiten, solange das Gericht eine ganzheitliche Aktenbearbeitung nach Geschäftsverteilungsplan einer Serviceeinheit zuordnet. Erst dann, wenn beispielsweise alle durchzuführenden Zustellungen unabhängig vom Aktenbestand einer Geschäftsstelle einzelnen Mitarbeitern zur ausschließlichen Erledigung übertragen werden, müsste diese Tätigkeit bei der Beurteilung der Schwierigkeit des Arbeitsvorganges bei den anderen Mitarbeitern herausgenommen werden. Solange eine solche Umstrukturierung nicht erfolgt ist, bleibt es dabei, dass die gesamte, den Justizfachangestellten übertragene Aktenbearbeitung als ein Arbeitsvorgang zu bewerten ist, der auf dieser Ebene die Erledigung des Rechtsstreits fördern soll und kontinuierlich erledigt wird. Das Gericht folgt nicht der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2020. 15 Sa 1260/19. Zwar erscheint es erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien eine Vergütungsabstufung nach dem Maß der in der Tätigkeit enthaltenen schwierigen Arbeitsvorgänge beabsichtigt hatten. Möglich erscheint auch, dass die Tarifvertragsparteien die nun entstandenen Schwierigkeiten nicht vorhergesehen haben, die daraus herrühren, dass die Tätigkeit eines Servicemitarbeiters nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespalten werden kann. Angesichts der Äußerung der Tarifvertragsparteien vom 02.03.2019, nämlich Gespräche darüber aufzunehmen, wie eine sinnvolle und gerechte Abstufung der Vergütungsgruppen vorgenommen werden kann, ist es dem Gericht nicht möglich, den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien vorherzusehen. Hätten die Tarifvertragsparteien tatsächlich eine Abstufung nicht nach Arbeitsvorgängen, sondern nach Zeitminuten der Gesamtarbeitszeit, unabhängig von zu bildenden Arbeitsvorgängen gewollt, so hätte nichts näher gelegen, dieses bereits unmittelbar nach Veröffentlichung des BAG Urteils, spätestens aber bei den Tarifvertragsverhandlungen die zur Erklärung vom 02.03.2019 geführt haben, zu äußern. Entgeltgruppe 9 hätte ohne weiteres dahingehend gefasst werden können, dass sie gelautet hätte: „Beschäftigte in Serviceeinheiten……, die zu mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten der ProtokollerklärungNr. 3 ausüben“. Gerade weil diese Formulierung so einfach zu finden ist, hätte es nahegelegen, dass die Tarifvertragsparteien sie innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der BAG Entscheidung in den Tarifvertrag eingefügt hätten. Gerade aber, weil die denkbaren Verhandlungsergebnisse vielfältig sind und gegebenenfalls im Zuge der Einführung der elektronischen Akte die Schwierigkeit der einzelnen Arbeitsschritte neu bewertet werden muss, kann nicht vorhergesehen werden, zu welchem Ergebnis die Tarifvertragsparteien tatsächlich kommen werden, welche Bedeutung dem Tarifwortlaut beigemessen werden soll und ob wegen der Ankündigung der Verhandlungen gegebenenfalls auch eine unechte Rückwirkung der Neuregelung erfolgen wird. Möglich erscheint jedenfalls auch, dass die Tarifvertragsparteien das Auslegungsergebnis des BAG letztlich übernehmen und der Tarifvertrag an dieser Stelle unverändert bleibt, wenn an anderer Stelle Verhandlungspositionen durchgesetzt werden können. Da insbesondere eine Umorganisation der Aktenbearbeitung auf der Geschäftsstelle auch möglich erscheint, die schwierige Tätigkeiten entsprechend den Protokollnotizen ausschließlich einzelnen Mitarbeitern, dafür aber kammerübergreifend, zuordnet, ist die tarifvertragliche Regelung jedenfalls nicht derartig sinnentleert, dass die vorgesehene Abstufung der Tarifgruppen überhaupt nicht mehr vorkommen kann. Eine Auslegung in Abweichung von der BAG Rechtsprechung ist der erkennenden Kammer deshalb nicht möglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision wurde zugelassen, um die widersprechenden LAG Entscheidungen einer einheitlichen Beurteilung durch das BAG zuzuführen.