Urteil
19 Sa 1349/19
LArbG Berlin-Brandenburg 19. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Eingruppierung eines Sachbearbeiters "Vollstreckung" nach Anl 1 Teil A Abschn I Nr 3 Entgeltgr 9a TVöD (hier: abgelehnt mangels Vorliegens selbständiger Leistungen im Tarifsinne).(Rn.59)
2. "Selbständige Leistungen" im Tarifsinne bedeutet nicht selbständiges Arbeiten im umgangssprachlichen Sinne. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne liegt nicht bereits dann vor, wenn bei der Tätigkeit des Angestellten Situationen auftreten, die selbständiges Handeln erfordern. Für die Erfüllung des Merkmals der selbständigen Leistungen genügt es nicht, dass ein Beurteilungsspielraum als solcher besteht. Vielmehr ist gerade bei der Ausfüllung dieses Spielraums das Abwägen unterschiedlicher Informationen erforderlich. Es bedarf des Vorliegens selbständiger Leistungen im Sinne einer Gedankenarbeit verbunden mit Abwägungsprozessen, die hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung im Sinne des Tarifmerkmals erfordern.(Rn.62)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2019 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde - 1 Ca 791/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eingruppierung eines Sachbearbeiters "Vollstreckung" nach Anl 1 Teil A Abschn I Nr 3 Entgeltgr 9a TVöD (hier: abgelehnt mangels Vorliegens selbständiger Leistungen im Tarifsinne).(Rn.59) 2. "Selbständige Leistungen" im Tarifsinne bedeutet nicht selbständiges Arbeiten im umgangssprachlichen Sinne. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne liegt nicht bereits dann vor, wenn bei der Tätigkeit des Angestellten Situationen auftreten, die selbständiges Handeln erfordern. Für die Erfüllung des Merkmals der selbständigen Leistungen genügt es nicht, dass ein Beurteilungsspielraum als solcher besteht. Vielmehr ist gerade bei der Ausfüllung dieses Spielraums das Abwägen unterschiedlicher Informationen erforderlich. Es bedarf des Vorliegens selbständiger Leistungen im Sinne einer Gedankenarbeit verbunden mit Abwägungsprozessen, die hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung im Sinne des Tarifmerkmals erfordern.(Rn.62) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2019 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde - 1 Ca 791/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist daher zulässig. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die vom Kläger begehrte Eingruppierung aus zutreffenden Gründen abgelehnt. Es wird daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Hierzu wird lediglich Folgendes, zum Teil wiederholend und zusammenfassend bzw. mit Blick auf das Vorbringen in der Berufungsinstanz, ergänzt: Der vom Arbeitsgericht betrachtete Hauptarbeitsvorgang beinhaltet nicht selbständige Leistungen iSd. Vergütungsgruppe Vc (Fallgruppe 1a) BAT-O (bzw. nunmehr EG 9a Teil A I 3 Entgeltordnung (VKA)) mit dem noch zu ergänzenden Klammerzusatz: (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebs), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.) Zutreffend führt das Arbeitsgericht aus, dass „Selbständige Leistungen“ im Tarifsinne nicht selbständiges Arbeiten im umgangssprachlichen Sinne bedeutet. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne liegt nicht bereits dann vor, wenn bei der Tätigkeit des Angestellten Situationen auftreten, die selbständiges Handeln erfordern. Für die Erfüllung des Merkmals der selbständigen Leistungen genügt es nicht, dass ein Beurteilungsspielraum als solcher besteht. Vielmehr ist gerade bei der Ausfüllung dieses Spielraums das Abwägen unterschiedlicher Informationen erforderlich. Es bedarf des Vorliegens selbständiger Leistungen im Sinne einer Gedankenarbeit verbunden mit Abwägungsprozessen, die hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung im Sinne des Tarifmerkmals erfordern (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 28, 37, zit. nach juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann hier auch von der Berufungskammer auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts nicht feststellt werden. Soweit der Kläger auf das Einholen von Informationen vor und ggf. während der Zwangsvollstreckung abstellt, so ist – auch unter Geltung des § 21 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg - nicht erkennbar, dass hierin der Aspekt einer selbständigen Leistung im Tarifsinne erfüllt wäre. Die Aufgabenstellung ist dem Kläger vorgegeben in Form der Erteilung von Vollstreckungshandlungen, ebenso das Ziel seiner Tätigkeit in Form der Ablieferung des Vollstreckungserlöses. Der Kläger kennt im Rahmen dieser vorgegebenen Aufgabenstellung aufgrund seiner gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse die Voraussetzungen der konkret in Betracht kommenden Zwangsvollstreckungshandlungen. Er ermittelt das Vorliegen dieser Voraussetzungen daher ggf., wenn diese nicht zutage liegen. Dass das Abfragen bzw. die Ermittlung durch den Kläger eine derartige Komplexität beinhalten würde, dass insoweit von einer mehr als leichten geistigen Arbeit im Sinne der Tarifvorschrift gesprochen werden könnte, kann nicht erkannt werden. Das gleiche gilt für den vom Kläger im Einzelfall jeweils beschrittenen Weg der Zwangsvollstreckung. Zwar besteht zwischen den Parteien keine Einigkeit darüber, inwiefern nach den 01.09.2013 die DA 20-13 noch strikt anzuwenden ist. Darauf kommt es aber nicht entscheidungserheblich an. Dass die dortigen Anweisungen gänzlich obsolet geworden wären, wird nicht behauptet. Das ergibt sich, auch insoweit folgt die Berufungskammer der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, aus der Sache selbst. Der Kläger muss nach der ihm vorgegebenen Aufgabenstellung das Ziel haben, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und in verhältnismäßiger Weise effektiv im Rahmen begrenzter Ressourcen die Vollstreckung durchzuführen. Deshalb liegen bestimmte Vollstreckungswege aus Zweckmäßigkeits- und Effektivitätsgründen näher als andere. So verspricht etwa bei einem Arbeitnehmer nach letztmaliger Aufforderung die Lohnpfändung Erfolg, bei einem Arbeitslosen nicht. Der einzuschlagende Weg wird daher – auch bei einem grundsätzlichen Vorliegen eines Beurteilungs- oder Entscheidungsspielraums – zumeist vorgezeichnet sein davon, welchen Sachverhalt der Kläger vorfindet, bzw. welche Informationen ihm auf seine Ermittlung in Hinblick auf ein ihm zunächst erfolgversprechende Vollstreckungsmittel erteilt wurden. Hier stehen nach der Einschätzung der Kammer Zweckmäßigkeitserwägungen im Vordergrund (vgl. BAG 28. September 1994 – 4 AZR 542/93 – Rn. 52, zit. nach juris). Seine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse hat der Kläger angesichts der vorliegenden oder ermittelten Umstände des Einzelfalls dabei umzusetzen. Es liegt weniger ein selbständiges Erarbeiten eines Arbeitsergebnisses unter eigener geistigen Initiative im Sinne des Tarifmerkmals vor, sondern eher eine „selbständig zu treffende Entscheidung“ angesichts der vorgefundenen oder von ihm nachgefragten Umstände (vgl. BAG 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 - Rn. 38, zit. nach juris; LAG Hamm 1. August 2001 – 18 Sa 1700/99 - Rn. 91 ff, zit. nach juris; vgl.a. LAG Berlin-Brandenburg 2. Juni 2015 - 19 Sa 2315/14 - zu 2 der Gründe). Auch in Hinblick auf die „Abnahme der Vermögensauskunft“ nach § 27 Verwaltungsverfahrensgesetz kann eine selbständige Leistung im Tarifsinne nicht bejaht werden. Die Voraussetzungen, wann diese möglich und anzuordnen ist, sind in abstrakter Weise vorgegeben. Auch hier steht im Falle der Anordnung der Abnahme der Vermögensauskunft weniger das selbständige Erarbeiten eines Arbeitsergebnisses im Vordergrund als eine selbständig zu treffende Entscheidung des Vollstreckungsmitarbeiters, auch wenn der Kläger als Vollstreckungsmitarbeiter hierbei beurteilen muss, ob diese Maßnahme keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt allerdings grundsätzlich für jedes staatliche Handeln, macht den Handelnden aber nicht in jedem Fall zu einer Person, die selbständige Leistungen erbringt. Selbständige Leistungen im Sinne des Tarifrechts liegen auch nicht darin, dass der Kläger den entsprechenden Fachabteilungen rät, Forderungen niederzuschlagen oder Kündigungen von Verträgen (zB Kitaverträgen) auszusprechen, wobei diesen Empfehlungen regelmäßig gefolgt wird. Zwar ist der Einwand des Klägers insoweit nicht unrichtig, selbständige Leistungen bedeuteten nicht zwingend selbständiges Arbeiten ohne Leitung oder Aufsicht. Jedoch werden die Fälle der empfohlenen Niederschlagungen in Relation zu dem zu erwartenden Erlös bei gewissenhafter Anwendung der vorhandenen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse regelmäßig eindeutiger Natur sein (vgl. dazu die unter IV.7 der DA 20-13 geregelten Fälle der Rückgabe der Vollstreckungsaufträge), so dass hierin auch nicht die tariflich geforderte selbständige Leistung mit einer notwendigen Bedeutung gesehen werden kann. Soweit der Kläger auch Ratenzahlungsvereinbarungen mit Schuldnern abschließt, handelt es sich – anders wohl als im angefochtenen Urteil ausgeführt - ggf. um mehr als nur die Entgegennahme eines entsprechenden Versprechens des Schuldners. So hält die Kammer es etwa für nicht unwahrscheinlich, dass der Kläger vernünftigerweise das Angebot eines Schuldners zur Ratenzahlung ablehnt, wenn dieser, gemessen am einzuziehenden Zahlbetrag, gleichsam lächerlich geringe Raten oder exorbitant viele Raten anbietet. Hierbei handelt es sich allerdings eher um Zweckmäßigkeitserwägungen und um die Anwendung von Erfahrungswissen als um die Erbringung selbständiger Leistungen im Tarifsinne. Eines Eingehens auf die klägerseits zitierte Entscheidung des LAG Hamm aus dem Jahr 2016 bedarf es deshalb schon nicht, weil der Entscheidung ein andersgearteter Arbeitsplatz zu Grunde lag. Auch unter Berücksichtigung des übrigen Vorbringens des Klägers ist keine andere Entscheidung gerechtfertigt, als diejenige, die das Arbeitsgericht getroffen hat. Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen. III. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. IV. Gesetzliche Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers. Die Beklagte ist eine Stadt im Land Brandenburg. Der Kläger ist dort seit dem Jahr 2005 beschäftigt. Seit 2012 übt er die Aufgaben eines Sachbearbeiters Vollstreckung aus, ab dem 01.01.2017 erhält er Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 6 der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Nach dem für das Arbeitsverhältnis maßgebenden (Grund-)Arbeitsvertrag vom 08.10./11.10.2004 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Mit Schreiben vom 29.12.2017 (Bl. 12 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, ihn rückwirkend ab dem 01.01.2013 und zukünftig in die Entgeltgruppe 8 TVöD VKA einzugruppieren. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers (Bl. 72 f. d.A.) gliedert sich sein Aufgabenbereich in das Beitreiben öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Forderungen und das Bearbeiten von Insolvenzverfahren mit einem Zeitanteil von ca. 70 zu 30 %. Das Beitreiben öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Forderungen umfasst ausweislich der Erläuterungen zur Arbeitsplatzbeschreibung - ein umfassendes eigenverantwortliches Bearbeiten von sowohl eigener als auch fremder Vollstreckungsaufträge im Innendienst (insbesondere Abschluss von Rahmenvereinbarungen, Lohn-/Gehalts- und Kontopfändungen und der damit verbundenen Ermittlung der Einkommensverhältnisse, Abnahme von Vermögensauskünften, der individuellen Auswahl von Vollstreckungsmitteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ggf. Überleitung ins Insolvenzverfahren, sowie das Führen des entsprechenden Schriftverkehrs mit Vollstreckungsbehörden, Rechtsanwälten, Betreuern, Beratungsstellen und dessen Schuldnern, Leistungsträgern) - das Vornehmen von Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis / Vermögensverzeichnis - das Führen von Schuldnergesprächen ggf. auch im Außendienst, um Klärung der jeweiligen Vollstreckungsfälle herbeizuführen (z.B. bei auftretenden Problemen im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung) - die Bearbeitung von Niederschlagungen (entsprechend DA 20-15 wird der zuständigen Stelle die erfolglose Vollstreckung mitgeteilt) - das Erstellen von Statistiken Bei der Beklagten existiert eine Dienstanweisung (DA 20-13; Anl. B1, Bl. 189 ff. d.A.) über die Vollstreckung von Geldforderungen durch die Stadtkasse Prenzlau vom 01.01.2011, deren Geltung für den Kläger zwischen den Parteien umstritten ist. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ab 01.01.2017 Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 und ab 01.01.2020 nach Entgeltgruppe 9a Stufe 4 TVöD-VKA zu zahlen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der Einführung des neuen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg zum 01.09.2013 seien ihm in der Vollstreckung größere Ermessensspielräume eingeräumt worden. Nach Übergabe der offenen Forderungen aus der Buchhaltung obliege ihm allein und selbständig, unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und des in Aussicht stehenden Erfolges die Wahl der Maßnahme, die offenen Forderungen beizubringen. Jeder Fall sei eine Einzelfallentscheidung. Ihm stehe die Entscheidung frei, welche das seinem Ermessen nach erfolgversprechende Beitreibungsmittel sei. Dies reiche von Telefonaten und persönlichen Hinweisen über das Versenden von Zahlungsaufforderungen bis hin zur Konto- bzw. Lohnpfändung und der Abnahme der Vermögensauskunft. Die Reihenfolge bestimme sich allein nach dem Schuldner und den Kenntnissen, die er, der Kläger, über ihn habe. Er entscheide zB selbständig, wann die Vermögensauskunft abgenommen werde und wie die Vermögensermittlung erfolge. Ihm stehe ein Ermessen bei der Wahl des Vollstreckungsmittels zu. So liege es in seinem Ermessen, jederzeit einen Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen bzw. eine Türöffnung zu veranlassen. Nicht selten würden mehrere Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt, zB Kontopfändung und Kündigungsempfehlung, all dies liege in seinem eigenen Ermessen, wobei jeweils Aufwand und Nutzen abgewogen würden. Dabei seien auch unterschiedliche Informationen von ihm abzuwägen. Bei der Frage, ob eine Ratenzahlung angeboten oder dieser zugestimmt werde, sei es davon abhängig, wie sich das Bild des Schuldners für ihn aus den recherchierten Informationen zusammensetze. Bezüglich der Druckmittel (Androhung der Kündigung Kitavertrag etc.) müsse er abwägen, ob sich der Aufwand im Verhältnis zum Erfolg lohne. Soweit er Empfehlungen gegenüber dem Fachamt bzw. Androhung der Vertragskündigung anrege, folge das Amt letztlich seiner Entscheidung. Aus all dem ergebe sich, dass er im Rahmen der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben selbständige Leistungen erbringe. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.01.2017 nach Entgeltgruppe 9 a Stufe 3 und ab dem 01.01.2010 nach Entgeltgruppe 9 a Stufe 4 TVöD-VKA zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit erfülle das Tarifmerkmal selbständige Leistungen nicht, der Kläger sei vielmehr tarifgerecht in die Entgeltgruppe 6 TVöD eingruppiert. Dem Kläger stehe zwar ein gewisses Auswahlermessen zur Frage der Art und Weise der Informationsbeschaffung und der Wahl der Vollstreckungsmittel zu, bei der Überprüfung der vorliegenden Zwangsvollstreckungsaufträge komme ihm jedoch kein Auswahlrecht zu. Er sei verpflichtet, die Zwangsvollstreckungsaufträge durchzuführen. Soweit er selbst eine Auswahl nach Wichtigkeit, Durchsetzbarkeit und Höhe der Forderung vornehme, sei dies eine reine Zweckmäßigkeitserwägung zur Erleichterung seiner Tätigkeit. Der Ermittlungsverlauf bei Informationsbeschaffung sei vorgegeben. Die vom Kläger auszuführenden Arbeitsschritte seien in der für ihn geltenden Dienstanweisung DA 20-13 geregelt. Bei der Auswahl der erfolgversprechenden Beitreibungsmittel handele es sich um kein Ermessen im Tarifsinne, da es sich hierbei lediglich um Zweckmäßigkeitsüberlegungen handele, bei welchen lediglich ein erhöhtes Erfahrungswissen gefordert werde. Die Entscheidung über eine Vertragskündigung obliege dem Fachamt, insofern stehe dem Kläger kein Ermessen zu. Bei der Einleitung der Vollstreckung handele es sich lediglich um eine zweckdienliche Entscheidung zwischen Konto- und Lohn-/Gehaltspfändung aufgrund der vorliegenden Informationen. Die Entscheidung zur Zwangsversteigerung sei nicht Aufgabe des Klägers, diese obliege dem Sachgebietsleiter. Auch in der Ratenvereinbarung des Klägers liege keine Ermessensentscheidung. Die Regelungen der Dienstanweisung 20-13 seien nicht veraltet, sie gälten entgegen der Auffassung des Klägers auch für ihn. Mit Urteil vom 27.06.2019 (Bl. 239 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht Eberswalde die Klage abgewiesen. Denn der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 9 a der Entgeltordnung VKA zum TVöD, da die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers keine selbständigen Leistungen im Tarifsinne erfordere. Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers, dessen Arbeitsverhältnis sich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach den Bestimmungen des BAT-Ost und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen richte, seien die Regelungen des BAT-O, da es sich hier um die klägerseits erstrebte Korrektur einer nach der Vergütungsordnung zum BAT-O erfolgten, nach Meinung des Klägers fehlerhaften Eingruppierung handele. Diese sei nicht nach dem in § 29 a TV-Ü VKA geregelten Antragsverfahren zu behandeln, sondern durch „Nachzeichnung“ des Entgeltverlaufs bei tatsächlich zutreffender Eingruppierung nach den Regelungen des BAT-O und der hierzu bestehenden Vergütungsordnung sowie den Reglungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten im Bereich der VKA. Für die Eingruppierung des Klägers hinsichtlich der ihm seit 2012 übertragenen Tätigkeiten eines Sachbearbeiters Vollstreckung seien folgende Eingruppierungsmerkmale heranzuziehen: Vergütungsgruppe VII (1b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Vergütungsgruppe Vc (1b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Der Kläger sei seit 2012 zutreffend in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b eingruppiert. Diese sei gem. dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD–VKA in die Entgeltstruktur des am 01.11.2006 in Kraft tretenden TVöD-VKA in die Entgeltgruppe 5 überzuleiten. Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung VKA-TVöD vom 29.04.2018 erhalte der Kläger (auf Antrag) zutreffend Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 6. Die Tätigkeiten des Klägers, mindestens soweit sie das Beitreiben öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Forderungen beträfen, erwiesen sich als einheitlicher Arbeitsvorgang, was jedenfalls mehr als die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers ausmache. Das vom Kläger zu erzielende Arbeitsergebnis sei dabei primär die Befriedigung bereits vollstreckbarer oder hauptsächlich noch zu titulierender Ansprüche der Beklagten, jedenfalls aber – in Abhängigkeit vom Vollstreckungsergebnis – die Ausschöpfung der einer Gebietskörperschaft eröffneten Möglichkeiten der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen unter gleichzeitiger Informationsbeschaffung für die Einleitung ggf. weiterer Vollstreckungsmaßnahmen. Damit seien alle Aufgaben erfasst, die dem Ziel „Befriedigung bereits vollstreckbarer oder noch zu titulierender Ansprüche“ diene. Der Arbeitsvorgang erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Kläger Kenntnisse über eine Vielzahl von Rechtsverordnungen / Gesetzen, wenn auch zum Teil nur auszugsweise benötige, um eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten. Auch Erfahrungswissen spiele für die ordnungsgemäße Sachbearbeitung eine wesentliche Bedeutung. Hingegen erfordere die Erfüllung der vom Kläger geforderten Arbeitsaufgaben keine selbständigen Leistungen im Tarifsinne. Selbständige Leistungen im Tarifsinne erforderten ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes Erarbeiten eines Ergebnisses, unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, eine leichte geistige Arbeit könne diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal selbständige Leistungen dürfe nicht mit dem Begriff selbständig arbeiten verwechselt werden, worunter man eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung verstehe. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne sei dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht werde, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordere. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne sei, - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Vom Angestellten würden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an dessen Überlegungsvermögen gestellt würden. Der Angestellte müsse dabei unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell verlaufen könnten, stehe dem nicht entgegen. Zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen sei es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorganges in rechtlich erheblichem Ausmaß vorlägen. Dem Kläger obliege die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, aus denen sich die seiner Meinung nach zutreffende Eingruppierung ergebe. Entgegen der Auffassung des Klägers würden vor Durchführung der Zwangsvollstreckung bei der Auftragserteilung und Informationsbeschaffung keine selbständigen Leistungen von ihm erbracht. Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung stehe dem Kläger ein Auswahlrecht nicht zu, er sei vielmehr verpflichtet, diese durchzuführen. Soweit er für sich selbst eine Auswahl nach Wichtigkeit, Durchsetzbarkeit und Höhe der Forderung durchführe, sei das eine reine Zweckmäßigkeitserwägung. Im Rahmen der Informationsbeschaffung treffe der Kläger keine Ermessensentscheidungen. Der Ermittlungsablauf sei vorgegeben, hier sei lediglich ein erhöhtes Erfahrungswissen notwendig, welches schon durch das Tätigkeitsmerkmal „Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ erfasst werde. Die Erledigung der Vollstreckungsaufträge werde schon durch Nr. IV.6 der Dienstanweisung 20-13 der Beklagten geregelt. Danach sei der Schuldner persönlich aufzusuchen und schriftlich unter Fristsetzung zur Begleichung der offenen Beträge aufzufordern, oder eine Zahlungsvereinbarung unter Vorlage aktueller Einkommensnachweise abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sei eine Pfändung einzuleiten. Selbst wenn die Auffassung des Klägers zutreffe, dass die Dienstanweisung 20-13 der Beklagten keine Gültigkeit mehr beanspruchen könne, so ergebe sich der dort vorgeschriebene Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus der Sache selbst. Bei der Abarbeitung dieser Arbeitsschritte stehe dem Kläger kein Ermessen im Tarifsinne bei der Entscheidung zu, welche das nach seiner Auffassung „erfolgversprechendste Beitreibungsmittel“ sei. Es möge zutreffen, dass dem Kläger bei der Informationsbeschaffung Kenntnisse über den konkreten Schuldner, seine Zahlungsmoral und seine Vermögensverhältnisse zugutekämen mit der Folge, dass er bestimmte Schritte der Informationsbeschaffung unterlasse, dabei handele es sich aber um die Anwendung von Erfahrungswissen und nicht um selbständige Leistungen. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, anhand welcher Kriterien der Kläger hier ein Ermessensspielraum haben solle. Bei der Vereinbarung von Ratenzahlungen sei keine Ermessensentscheidung des Klägers notwendig. Es gehe um ein Versprechen des Schuldners, welches der Kläger annehmen müsse. Ein Ermessens-, Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum stehe dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht zur Verfügung. Gleiches gelte für die Auswahl des anzuwendenden Zwangsmittels. Die Wahl des Zwangsmittels hänge von dem Inhalt der vom Kläger gewonnenen Informationen ab, dh. eine Kontopfändung habe selbstverständlich nur dann einen Sinn, wenn ein pfändungsfähiges Konto beim Schuldner vorhanden sei, gleiches gelte für die Möglichkeit der Gehaltspfändung. Weder dargetan noch ersichtlich sei, anhand welcher Kriterien der Kläger ein Ermessen hinsichtlich des Zeitpunktes des Einleitens von Vollstreckungsmaßnahmen ausüben wolle. Gleiches gelte für die Behauptung des Klägers im Hinblick auf die Erbringung selbständiger Leistungen im Zusammenhang mit der Empfehlung zur Kündigung von Verträgen bzw. der Niederschlagung von Forderungen an das Fachamt bzw. bei der Entscheidung, wann dem Schuldner die Vermögensauskunft abgenommen werde. Aus den Regelungen des § 27 VwVfG betreffend die Versicherung an Eides Statt ergebe sich kein Ermessen. Die Regelung normiere, unter welchen Voraussetzungen eine Versicherung an Eides Statt gefordert werden solle. Soweit der Kläger behaupte, die Beurteilung des „unverhältnismäßigen Aufwandes“ liege bei ihm, so sei auch hier weder dargetan noch ersichtlich, anhand welcher Kriterien der Kläger insoweit ein Ermessen ausübe. Die vom Kläger noch zitierte Entscheidung des LAG Hamm (vom 07.07.2016 – 8 Sa 306/16 -) betreffe einen „Vollziehungsbeamten“ im Außendienst, dem das Gericht selbständige Leistungen bei Vollstreckung im Rahmen der Sachpfändung im Haus des Schuldners zuerkannt habe, Arbeitsaufgaben, die der Kläger nicht schulde. Aus der Entscheidung folge daher nichts zu Gunsten des Klägers. Gegen dieses ihm am 08.07.2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.07.2019 bei dem Berufungsgericht eingegangene Berufung, die der Kläger – nach entsprechender Verlängerung – am 08.10.2019, begründet hat. Er verweist ua. auf die gesetzlichen Grundlagen seiner Tätigkeit und stellt Arbeitsabläufe beispielhaft dar. Die in der Dienstanweisung 20-13 festgehaltenen Anweisungen seien veraltet. Eine Anpassung dieser Dienstanweisung nach Inkrafttreten des neuen VwVGBbg 2013 sei – obwohl ursprünglich beabsichtigt – zwar nicht vorgenommen worden. Man habe ihm schließlich in einem Personalgespräch am 05.03.2019 auf die Frage, wonach er nun arbeiten solle, bedeutet, er solle so weiterarbeiten wie bisher. Nur durch eigene Überlegungen und die Suche und Anwendung der gegebenen rechtlichen Möglichkeiten in der Vollstreckung würden die von der Beklagten gewünschten Ergebnisse erzielt. Die Wahl des Mittels für die Vollstreckung liege ausschließlich in der Hand des Klägers und werde von niemandem kontrolliert. Die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fachämtern führe dazu, dass er diesen zB die Androhung von Kündigung der Verträge mit den Schuldnern anrate. Würde die Arbeitsweise streng nach der alten Dienstanweisung erfolgen, kämen derartige Alternativen gar nicht in Betracht. Allein der Kläger entscheide, mit wem er welche Maßnahme ergreife bzw. ergreifen lasse. Ihm allein obliege es auch, Informationen bei anderen Ämtern und Behörden einzuholen und diese ggf. mit in die Vollstreckung mit einzubeziehen. Aufgrund seiner Tätigkeiten sei er richtigerweise spätestens seit 01.09.2013 – dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung - in die EG 8 und seit 01.01.2017 in die EG 9a einzugruppieren, was er fristgerecht beansprucht habe. Er sei nunmehr gehalten, selbständig zu entscheiden, wann die Maßnahme „Abnahme der Zwangsvollstreckung“ vorgenommen werde. Der Kläger entscheide selbst, welche Maßnahme im Rahmen der Vollstreckung geeignet sei und wie beispielsweise die Vermögensermittlung erfolgen solle. Damit sei ihm ein erheblicher Ermessenspielraum gegeben, welcher kennzeichnend für selbständige Leistungen sei. Die selbständigen Leistungen müssten dabei nicht innerhalb des Arbeitsvorgangs in einem bestimmten Maß anfallen, es reiche aus, wenn der Arbeitsvorgang selbständige Leistungen in einem rechtlich erheblichen Maß erfordere. Entscheidend sei dabei, ob der Beschäftigte die Fähigkeiten zur Erfüllung der qualifizierten Arbeiten ständig bereithalten müsse, weil sie stets abgefordert werden könnten. Der Kläger habe gemessen daran unter Einsatz seines Fach- und Erfahrungswissens „selbständige Leistungen“ in rechtserheblichem Ausmaß zu erbringen. Schon bei der Informationsbeschaffung habe der Kläger sein Ermessen auszuüben (vgl § 21 VwVGBbg). Hier spiele die Erfahrung des Klägers eine entscheidende Rolle, die aus seiner Sicht sinnvollerweise eingeholten Informationen (Ermessen) zu bewerten und darauf die entsprechenden Schlüsse zu treffen (wiederum Ermessen). Diese Bewertung erfolge in jedem Einzelfall bis hin zur Entscheidung der Niederschlagung, die zwar durch den Vorgesetzten gegengezeichnet würde, in der Entscheidung aber noch nie in Frage gestellt oder überprüft worden sei. Auch die weitere Vollstreckung führe er allein und selbständig aus. Die verhältnismäßige Auswahl der Zwangsmittel liege in jedem Einzelfall ausschließlich in seiner Hand. Es treffe nicht zu, wie das angefochtene Urteil besage, dass der Ermittlungsverlauf vorgegeben sei und lediglich erhöhtes Erfahrungswissen notwendig sei. Es handele sich nicht um Fachkenntnis, zu entscheiden, ob eine Vermögensauskunft eingefordert oder ein Durchsuchungsbeschluss beantragt werde, sondern um eine Ermessensentscheidung hinsichtlich des einzuschlagenden Weges mit dem Ziel der Vollstreckung. Das Arbeitsgericht habe den Begriff „selbständige Leistungen“ zu eng ausgelegt. Es sei deshalb auch unschädlich, dass der Kläger bei der Überprüfung der vorliegenden Zwangsvollstreckungsaufträge ein Auswahlrecht nicht zustehe, sondern er vielmehr verpflichtet sei, diese durchzuführen. Die Nummer IV.6 der Dienstanweisung 20-13 habe seit dem 01.07.2013 keine Geltung mehr, was das Arbeitsgericht verkenne. Auch die Behauptung, es ergäbe sich der vorgeschriebene Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens „aus der Sache selbst“ und bei der Abarbeitung dieser Arbeitsschritte stehe dem Kläger kein Ermessen im Tarifsinne zu, sei unzutreffend. Schon im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18.01.2019 habe er ausgeführt, dass er bei der großen Zahl gegebenenfalls routinemäßig ablaufender Vollstreckungsfälle nicht permanent gefordert sei, dass er aber diese Fähigkeiten, die ihn zu Ermessensentscheidungen befähigten, ständig bereithalten müsse, beispielsweise bei der Frage, ob eine Ratenzahlung angeboten oder dieser zugestimmt werde. Auch werde die Entscheidung zur Kündigung bzw. zu Niederschlagungen stets vom Kläger vorbereitet und es werde ihr von höherer Stelle gefolgt. Selbständige Leistungen bedeuteten nicht zwingend selbständiges Arbeiten ohne Leitung oder Aufsicht. Auch wenn der Kläger im Innendienst arbeite, sei der Fall vergleichbar, mit dem vom LAG Hamm entschiedenen Fall eines „Vollziehungsbeamten“ im Außendienst. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 27.06.2019 - 1 Ca 791/18 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 nach Vergütungsgruppe 9a Stufe 3 und ab dem 01.01.2020 nach Entgeltgruppe 9a Stufe 4 TVöD-VKA zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Neben dem sich lediglich wiederholenden erstinstanzlichen Vortrag trage der Kläger zur Begründung seiner Berufung vor, er erfülle das Tarifmerkmal „selbständige Leistungen“ ua. deshalb, weil er gehalten sei, selbständig zu entscheiden, wann die Maßnahme „Abnahme der Vermögensauskunft“ vorgenommen werde und welche Maßnahmen der Vollstreckung geeignet seien. Der Kläger müsse sich aber bei der Erledigung der Vollstreckungsaufträge an die für ihn geltenden normstrengen Regelungen der Dienstanweisung 20/13 halten, in welcher die einzelnen Schritte der ihm obliegenden Vollstreckung vorgegeben seien. Im Rahmen der Informationsbeschaffung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung bedürfe es keiner „selbständigen Leistungen“ im Tarifsinne, es ginge eher um die Anwendung von Erfahrungswissen, welches schon in dem von der Beklagten anerkannten Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ enthalten sei. Im weiteren Verlauf spielten Zweckmäßigkeitserwägungen eine Rolle, die keine selbständigen Leistungen im Tarifsinne erforderten, sondern vielmehr vom Inhalt der vom Kläger gewonnenen Informationen abhingen. Auch die Vereinbarung von Ratenzahlung lasse keine irgendwie geartete Beurteilungs- oder Ermessensspielräume des Klägers im Sinne einer selbständigen Leistung zu. Nach der DA 20/13 bleibe die Ratenzahlung ohnehin nur als letztes Mittel über. Auch im Falle der Niederschlagung sei der weitere Verlauf der Zwangsvollstreckung dem Kläger genau vorgegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze sowie die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.