Beschluss
26 Ta (Kost) 6005/20
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0408.26TA.KOST6005.20.00
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Leitsätze
1. Es genügt für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 3).(Rn.9)
2. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts für eine Gewissheit schaffende Ausgleichsklausel ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an der die Gewissheit begründenden Regelung in der Ausgleichsklausel.
Die im Streitwertrecht ausschlaggebende wirtschaftliche Betrachtungsweise darf Zweifel an der Realisierbarkeit und tatsächlichen Realisierung eines Anspruchs nicht ignorieren. (vgl. LAG Hamm 27. Juli 2007 - 6 Ta 357/07, Rn. 34, mwN). Irreale Berühmungen sind auf sinnvolle Werte zurückzuführen (Ziemann, jurisPR-ArbR 1/2017 Anm. 5, mwN).(Rn.11)
3. Für die Bestimmung des Risikos der Inanspruchnahme ist auf das Verhalten der Schadensersatzgläubigerin abzustellen.
Die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts für eine Gewissheit schaffende Ausgleichsklausel richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an der die Gewissheit begründenden Regelung in der Ausgleichsklausel im Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessvergleichs (vgl. LAG Hamm 27. Juli 2007 - 6 Ta 357/07, Rn. 36).(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. November 2019 – 37 Ca 3486/19 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es genügt für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 3).(Rn.9) 2. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts für eine Gewissheit schaffende Ausgleichsklausel ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an der die Gewissheit begründenden Regelung in der Ausgleichsklausel. Die im Streitwertrecht ausschlaggebende wirtschaftliche Betrachtungsweise darf Zweifel an der Realisierbarkeit und tatsächlichen Realisierung eines Anspruchs nicht ignorieren. (vgl. LAG Hamm 27. Juli 2007 - 6 Ta 357/07, Rn. 34, mwN). Irreale Berühmungen sind auf sinnvolle Werte zurückzuführen (Ziemann, jurisPR-ArbR 1/2017 Anm. 5, mwN).(Rn.11) 3. Für die Bestimmung des Risikos der Inanspruchnahme ist auf das Verhalten der Schadensersatzgläubigerin abzustellen. Die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts für eine Gewissheit schaffende Ausgleichsklausel richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an der die Gewissheit begründenden Regelung in der Ausgleichsklausel im Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessvergleichs (vgl. LAG Hamm 27. Juli 2007 - 6 Ta 357/07, Rn. 36).(Rn.11) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. November 2019 – 37 Ca 3486/19 – wird zurückgewiesen. I. Die Klägervertreter machen mit der Beschwerde die Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwerts geltend. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit zweier Änderungskündigungen mit gleichem Beendigungstermin. Die Beklagte begründete die Kündigung insbesondere mit der Gefahr von Forderungsausfällen. Dazu gab es nach dem Vortrag des Klägervertreters nicht nur außergerichtliche Schreiben, sondern auch Gespräche unter den Prozessbevollmächtigten, in denen Schadenspositionen in einem Umfang von über 800.000 Euro in Rede gestanden hätten. Im Rahmen des den Rechtsstreit beendenden Vergleichs vereinbarten die Parteien ua., dass etwaige Schadensersatzansprüche ausgeglichen seien. Ausgenommen waren Ansprüche, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung einer Vertragspartei beruhen. Bei der Festsetzung des Vergleichsmehrwerts hat das Arbeitsgericht diesen Gesichtspunkt mit 10 vH. des angeblich streitigen Betrags berücksichtigt. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben gegen den ihnen am 13. November 2019 zugestellten Beschluss mit einem am 27. November 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beklagte habe die Schadensersatzforderung geltend gemacht. Daher müsse sie auch bei dem Vergleichsmehrwert in vollem Umfang berücksichtigt werden. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Januar 2020 nicht abgeholfen. Die angebliche Forderung sei mit einem Betrag in Höhe von 10 vH. im Rahmen des Vergleichsmehrwerts angemessen berücksichtigt. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1) Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Demgegenüber ist die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – die Parteien sich geeinigt haben. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde. Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 2). Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist danach nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Zwar wird eine Einigung der Parteien häufig nur zu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden; denn die Parteien sind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleichs bereit, wenn weitere Fragen geregelt werden und ein diesbezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist jedoch mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und die damit verbundene Gebührenerhöhung muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die geregelten Gegenstände vor Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 3). 2) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegen die Voraussetzungen für den Ansatz eines höheren Vergleichsmehrwerts nicht vor. Die Regelung unter Nr. 11 des Vergleichs war nicht geeignet, den Vergleichsmehrwert um mehr als den durch das Arbeitsgericht angesetzten Betrag zu erhöhen. a) Ausgangspunkt für die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts für eine Gewissheit schaffende Ausgleichsklausel ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an der die Gewissheit begründenden Regelung in der Ausgleichsklausel. Geht es um den Ausschluss von Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens, bemisst sich der Vergleichsmehrwert nicht nur an der Höhe des bereits eingetretenen und künftig zu besorgenden Schadens. Denn die Bedeutung der Ungewissheit ist zwangsläufig größer, wenn der Schaden in absehbarer Zeit erkennbar droht als dann, wenn es sich nur um eine entfernt liegende, mehr theoretische, aber nicht völlig auszuschließende Möglichkeit handelt. Abzustellen ist daher auch darauf, wie wahrscheinlich der Eintritt und die Höhe des künftigen Schadens sind. Ein weiteres, wesentliches Kriterium für die Bemessung des Vergleichsmehrwerts ist, wie hoch das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Gläubiger ist. Die im Streitwertrecht ausschlaggebende wirtschaftliche Betrachtungsweise darf Zweifel an der Realisierbarkeit und tatsächlichen Realisierung eines Anspruchs nicht ignorieren. Die Gefahr einer Verwirklichung einer Schadenersatzpflicht bzw. die Gefahr der ernstlichen und erfolgreichen Inanspruchnahme kann im Einzelfall so unwahrscheinlich sein, dass der Ausgleichsklausel jede selbstständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt oder nur der Ansatz eines "Erinnerungswertes" gerechtfertigt ist (vgl. LAG Hamm 27. Juli 2007 – 6 Ta 357/07, Rn. 34, mwN). Irreale Bemühungen sind auf sinnvolle Werte zurückzuführen (Ziemann, jurisPR-ArbR 1/2017 Anm. 5, mwN). Für die Bestimmung des Risikos der Inanspruchnahme ist auf das Verhalten der Schadensersatzgläubigerin abzustellen. Die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts für eine Gewissheit schaffende Ausgleichsklausel richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an der die Gewissheit begründenden Regelung in der Ausgleichsklausel im Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessvergleichs (vgl. LAG Hamm 27. Juli 2007 – 6 Ta 357/07, Rn. 36). b) Danach hat das Arbeitsgericht bei der Bemessung des Vergleichsmehrwerts jedenfalls keinen zu niedrigen Betrag angesetzt. Das Risiko einer Inanspruchnahme war hier eher gering. Soweit der Klägervertreter vorträgt, die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe in einem Telefonat bereits konkrete Beträge genannt, mit denen der Kläger in Anspruch genommen werden sollte, ist das vor dem Hintergrund der Vergleichsgespräche im Zusammenhang mit der Kündigung zu verstehen. Richtig ist allerdings, dass bei ausdrücklicher Geltendmachung konkreter Schadensersatzforderungen diese auch wertmäßig zu berücksichtigen sind. Schriftlich sind die vermeintlichen Schadensbeträge eindeutig ausschließlich im Zusammenhang mit den Kündigungen erwähnt worden. Es ist zwar schriftlich ausgeführt worden, dass Schadensersatzbeträge geltend gemacht werden. Es standen auch bestimmte Beträge im Raum. Es ging um angeblich durch den Kläger verursachte Risiken im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Geltendmachung von aus Sicht der Beklagten gerechtfertigten Forderungen, dh. um das Risiko eines Forderungsausfalls. Nach der Darstellung des Klägers gab es jedenfalls im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses entsprechende Risiken nicht mehr. Hiervon ging auch der Klägervertreter nach eigenem Vortrag aus. Er konnte die Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in den Telefonaten am 1. und 2. April 2019 daher nur als Vorbringen einer Verhandlungsposition („Säbelrasseln“) im Rahmen des Vergleichs verstehen, nicht aber schon als eine ernsthafte Geltendmachung einer entsprechenden Schadensersatzforderung. Mit einer solchen wäre die Beklagte das erhebliche Risiko eingegangen, im Rahmen einer negativen Feststellungsklage zu unterliegen. Dem Vergleich ist dementsprechend auch nicht zu entnehmen, dass bzw. in welchem Umfang sich eine Schadensersatzforderung in der durch den Klägervertreter vorgetragenen Höhe auf den Inhalt des Vergleichs tatsächlich ausgewirkt haben könnte. Nach dem Inhalt der anlässlich der Kündigungen gefertigten Schreiben der Beklagten hätte es sich zudem wohl um zumindest grob fahrlässiges Vorgehen des Klägers gehandelt. Gerade in einem solchen Fall hätte die Ausgleichsklausel für den Kläger keinen Wert. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angefallen. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.