Beschluss
6 Ta 357/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert arbeitsgerichtlicher Urteils- und Vergleichsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG.
• Bei einer außerordentlichen und hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung ist für den Kündigungsschutzantrag einheitlich das Vierteljahresentgelt nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG anzusetzen.
• Ein Weiterbeschäftigungsantrag kann mit 2/3 des Vierteljahresentgelts zu bewerten sein.
• Ein Prozessvergleich kann einen Mehrvergleich enthalten, wenn durch die Ausgleichsklausel Ungewissheit über nicht streitgegenständliche Ansprüche beseitigt wird; der Mehrvergleich ist nach §§ 39 ff. GKG und § 3 ff. ZPO zu bemessen.
• Bei der Bewertung eines Vergleichsmehrwerts wegen Beseitigung von Schadensersatzunsicherheit ist auf die wirtschaftliche Bedeutung und die Wahrscheinlichkeit sowie das Inanspruchnahmerisiko abzustellen; unrealistische Berühmungen sind zu reduzieren; es gelten die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (Haftungsobergrenze etwa drei Bruttomonatsgehälter).
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Kündigungsschutzklage und Prozessvergleich mit Schadensersatzvorbehalt • Der Streitwert arbeitsgerichtlicher Urteils- und Vergleichsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG. • Bei einer außerordentlichen und hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung ist für den Kündigungsschutzantrag einheitlich das Vierteljahresentgelt nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG anzusetzen. • Ein Weiterbeschäftigungsantrag kann mit 2/3 des Vierteljahresentgelts zu bewerten sein. • Ein Prozessvergleich kann einen Mehrvergleich enthalten, wenn durch die Ausgleichsklausel Ungewissheit über nicht streitgegenständliche Ansprüche beseitigt wird; der Mehrvergleich ist nach §§ 39 ff. GKG und § 3 ff. ZPO zu bemessen. • Bei der Bewertung eines Vergleichsmehrwerts wegen Beseitigung von Schadensersatzunsicherheit ist auf die wirtschaftliche Bedeutung und die Wahrscheinlichkeit sowie das Inanspruchnahmerisiko abzustellen; unrealistische Berühmungen sind zu reduzieren; es gelten die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (Haftungsobergrenze etwa drei Bruttomonatsgehälter). Der Kläger war seit 01.09.2003 Personalleiter bei der Beklagten. Diese kündigte ihm am 18.12.2006 außerordentlich und am 22.12.2006 hilfsweise ordentlich zum 30.06.2007; in der außerordentlichen Kündigung kündigte die Beklagte zugleich an, ein mögliches Schadensvolumen berechnen zu lassen und behielt sich Regressansprüche vor. Die Beklagte warf dem Kläger vor, arbeitsvertraglich unzulässige Vorteile gewährt und Sonderzulagen missbräuchlich gehandhabt zu haben; in der Presse wurden Schadensersatzansprüche angekündigt. Die Parteien schlossen einen gerichtlichen Vergleich mit Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Abfindung, Freistellung, qualifiziertem Zeugnis und Ausgleich aller Ansprüche. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert für das Verfahren und für den Prozessvergleich in hoher Höhe fest; der Kläger rügte diese Festsetzung und begehrte insb. Berücksichtigung hoher Schadensersatzpositionen in der Vergleichsbewertung. Das LAG überprüfte den Wert und korrigierte ihn von Amts wegen. • Anwendbare Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung ist § 63 Abs. 2 GKG; nicht § 33 RVG. • Der Kündigungsschutzantrag gegen außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung ist einheitlich mit dem Vierteljahresentgelt zu bewerten; hierfür ist auf die vertraglich vereinbarte Bruttojahresvergütung abzustellen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG). • Ein Weiterbeschäftigungsantrag kann mit 2/3 des Vierteljahresentgelts bemessen werden, da er einen realen, aber fiktiven wirtschaftlichen Wert für den Arbeitnehmer darstellt. • Der Fortbestandsfeststellungsantrag begründet regelmäßig keinen gesonderten Streitwert. • Für die Bewertung des Prozessvergleichs und eines etwaigen Mehrvergleichs ist auf die Ansprüche oder Rechte abzustellen, die durch den Vergleich geregelt werden; maßgeblich sind §§ 39 ff. GKG und § 3 ff. ZPO. • Vergleichsmehrwert entsteht, wenn durch die Ausgleichsklausel Ungewissheit über nicht streitgegenständliche Rechtsverhältnisse beseitigt wird. Entscheidend sind die wirtschaftliche Bedeutung der Gewissheit, die Eintrittswahrscheinlichkeit des streitigen Rechtsguts und das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme. • Im vorliegenden Fall waren die von der Beschwerde geltend gemachten Schadenspositionen nicht ernsthaft berühmt oder beziffert; die Beklagte hatte lediglich die Prüfung von Schäden angekündigt und ein Zurückbehaltungsrecht in geringem Umfang ausgeübt. • Vor diesem Hintergrund ist das Inanspruchnahmerisiko für umfangreiche Schadensersatzforderungen als sehr gering einzuschätzen; unrealistische Berühmungen sind auf sinnvolle Werte zu reduzieren. • Zur Begrenzung des obersten Ansatzes ist die höchstrichterlich angedeutete Haftungsobergrenze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung (etwa drei Bruttomonatsgehälter) heranzuziehen. • Folgerichtig hat das Gericht den Streitwert des Verfahrens und den Vergleichsmehrwert erheblich herabgesetzt und die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen korrigiert. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Streitwert des Verfahrens wurde von Amts wegen auf 31.666,67 EUR festgesetzt; der Streitwert des Prozessvergleichs (einschließlich des ermittelten Vergleichsmehrwerts wegen Ausgleichsklausel/Schadensersatzunsicherheit) auf 50.191,67 EUR. Die Beschwerdeführer konnten die von ihnen behaupteten umfangreichen Schadensersatzrisiken nicht substantiiert darlegen; die Beklagte hatte keine ernsthafte, konkrete Berühmung oder Bezifferung hoher Schadensersatzansprüche vorgenommen. Angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Inanspruchnahme und unter Beachtung der beschränkten Arbeitnehmerhaftung war ein hoher Mehrvergleich nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung: gerichtsgebührenfrei, keine Kostenerstattung.