OffeneUrteileSuche
Urteil

17 Sa 62/20

LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, Entscheidung vom

9mal zitiert
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bildet die Tätigkeit einer/s Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft einen einheitlichen Arbeitsvorgang, bestimmt sich die Eingruppierung nach § 12 TV-L nach dem Umfang der in Teil II Nr. 12 Entgeltordnung TV-L geregelten "schwierigen Tätigkeiten". Es genügt nicht, dass diese Tätigkeiten im "rechtserheblichen Ausmaß" anfallen (entgegen BAG vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 -)(Rn.22)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.12.2019 – 58 Ca 5786/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision der Klägerin wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bildet die Tätigkeit einer/s Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft einen einheitlichen Arbeitsvorgang, bestimmt sich die Eingruppierung nach § 12 TV-L nach dem Umfang der in Teil II Nr. 12 Entgeltordnung TV-L geregelten "schwierigen Tätigkeiten". Es genügt nicht, dass diese Tätigkeiten im "rechtserheblichen Ausmaß" anfallen (entgegen BAG vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 -)(Rn.22) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.12.2019 – 58 Ca 5786/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision der Klägerin wird zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat die nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 66 Abs. 1, § 64 Abs. 7 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Der Zulässigkeit der Berufung steht dabei nicht entgegen, dass die Berufungsschrift keine ausformulierten Berufungsanträge enthält. Den Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift kann in ausreichender Weise entnommen werden, dass die Klägerin ihr vom Arbeitsgericht abgewiesenes Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt; damit wird den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO Genüge getan. II. Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe 6 Entgeltordnung eingruppiert. Das Arbeitsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. 1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 TV-L ist die Klägerin in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht; die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen; das Arbeitsergebnis ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend. Dabei können bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden (BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT-O, m.w.N. in ständiger Rechtsprechung). Auch kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG, a.a.O., m.w.N.). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Haben die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt, ist dies nur für die Bewertung von Einzeltätigkeiten, nicht aber für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen maßgebend. Dies hat zur Folge, dass unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können. Unerheblich für die tarifliche Bewertung ist es, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind (BAG, a.a.O., m.w.N.). 2. Die Klägerin, die im Streitfall die tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung vorzutragen und ggf. zu beweisen hat, stützt ihre Klage ausschließlich darauf, dass ihre gesamte Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilde. Für diese Annahme spricht die Regelung in § 6 GGO, die – mit Ausnahme von dem gehobenen Dienst übertragenen Aufgaben – die ganzheitliche Bearbeitung der Aufgaben der Geschäftsstelle durch Servicekräfte wie die Klägerin vorsieht. Dass abgrenzbare Aufgaben der Geschäftsstelle von anderen Personen erledigt werden, steht dem genannten einheitlichen Arbeitsvorgang nicht entgegen, der jedoch lediglich zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Entgeltordnung führt. a) Die Entgeltordnung Teil II Nr. 12. (Beschäftigte im Justizdienst) enthält – soweit im vorliegenden Fall von Interesse – folgende Vorschriften: 12.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Entgeltgruppe 9a … 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist. Entgeltgruppe 8 ... 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. Entgeltgruppe 6 … 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.) … 4. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. b) Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Klägerin zu 28,43 v.H. ihrer Arbeitszeit schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn ausübt. Der Anteil schwieriger Tätigkeiten bleibt damit hinter dem für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9a oder 8 erforderlichen Umfang von mindestens der Hälfte bzw. mindestens einem Drittel zurück und erreicht nur das für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 erforderliche Maß von mindestens einem Fünftel. aa) Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings angenommen, ein Arbeitsvorgang erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals bereits dann, wenn diese innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG, a.a.O., Rdnr. 38; vgl. ferner Urteil vom 25.08.2010 – 4 AZR 5/09 – AP Nr. 315 zu §§ 22, 23 BAT 1975, Rdnr. 23). Es sei nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen, weil die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Entgeltgruppe entspreche, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllten (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L) und der Arbeitsvorgang hinsichtlich der Anforderungen nicht aufgespalten werden dürfe (vgl. Protokollerklärung Nr. 1 Satz 2 zu § 12 Abs. 1 TV-L). Ein zeitlicher Anteil von 28,43 v.H. schwieriger Tätigkeiten wäre auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ohne weiteres als ausreichend anzusehen, um den zu bewertenden einheitlichen Arbeitsvorgang der Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung zuzuordnen. bb) Die Berufungskammer folgt der genannten Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht. Ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang Entgeltgruppen zuzuordnen, die wie in der Entgeltordnung Teil II Nr. 12 für die Tätigkeit einen bestimmten zeitlichen Anteil höherwertiger Einzeltätigkeiten erfordern, ist dieser für die Zuordnung entscheidend (so auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2020 – 15 Sa 1260/19 – juris, VI. 2., 3. der Entscheidungsgründe; Urteil vom 13.03.2020 – 2 Sa 1810/19 – n.n.v., II. 2 d) der Entscheidungsgründe). Dies ergibt eine Auslegung der maßgeblichen tariflichen Vorschriften, der weder § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L noch das in der Protokollnotiz Nr. 1 Satz 2 zu § 12 TV-L geregelte Aufspaltungsverbot entgegenstehen. (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags hat von dem Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 19.06.2018 – 9 AZR 564/17 – AP Nr. 246 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie m.w.N. in ständiger Rechtsprechung). (2) Der Entgeltordnung Teil II Nr. 12.1 ist eindeutig der Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen, die Tätigkeit der Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften in drei verschiedene Entgeltgruppen – mit einer weiteren Unterteilung in der Entgeltgruppe 6 – eingruppieren zu können, wobei der zeitliche Anteil der „schwierigen Tätigkeiten“ für die Eingruppierung entscheidend sein soll. Fallen weniger als ein Fünftel derartiger Tätigkeiten an, erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 4, bei mindestens einem Fünftel schwieriger Tätigkeiten ist die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 1 maßgebend, was zum Bezug einer Entgeltgruppenzulage führt, bei einem Anteil schwieriger Tätigkeiten von mindestens einem Drittel ist die Entgeltgruppe 8 und (erst) bei mindestens der Hälfte dieser Tätigkeiten die Entgeltgruppe 9a maßgebend. Die Tarifvertragsparteien haben damit in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie eine Vergütungshierarchie festgelegt, die den Beschäftigten mit jeweils gesteigerten Arbeitsanforderungen eine höhere Eingruppierung sichert. Dies ist in jeder Hinsicht sachgerecht, zweckorientiert und praktisch brauchbar, weil unterschiedlich hohe Anforderungen eine verschiedene Vergütung erfordern und es der Gerichtsverwaltung ermöglicht wird, die Beschäftigten in Serviceeinheiten ihren Fähigkeiten entsprechend einzusetzen und einen Anreiz für eine Qualifikation zu bieten. Wollte man es demgegenüber bei einheitlichen Arbeitsvorgängen der Beschäftigten in Serviceeinheiten ausreichen lassen, dass schwierige Tätigkeiten nur in einem „rechtserheblichem Umfang“ anfallen, hätte dies regelmäßig eine Eingruppierung in die höchste Entgeltgruppe 9a zur Folge; denn es ist nicht vorstellbar, dass die in der Protokollerklärung Nr. 3 zu Nr. 12.1 der Entgeltordnung Teil II im Einzelnen genannten „schwierigen Tätigkeiten“ nur in untergeordnetem, rechtlich nicht maßgeblichem Umfang anfallen. Dieses Ergebnis findet in den tariflichen Vorschriften keine ausreichende Stütze. Die Zuordnung von Einzeltätigkeiten zu verschiedenen Arbeitsvorgängen, abhängig von dem jeweiligen abgrenzbaren Arbeitsergebnis, die bei der Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L vorzunehmen ist, um so die Gesamttätigkeit der/des Beschäftigten bewerten zu können, ist bei der Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs überflüssig; denn jede Einzeltätigkeit gehört zu dem nämlichen Arbeitsvorgang. Wenn es deshalb bei der Bildung mehrerer Arbeitsvorgänge geboten sein mag, nicht für jeden Arbeitsvorgang einen Anteil von mindestens der Hälfte (oder je nach Entgeltgruppe weniger) schwieriger Tätigkeiten zu verlangen, ist dies bei einem einheitlichen Arbeitsvorgang gerade nicht geboten. Auch das Aufspaltungsverbot der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 12 Abs. 1 TV-L spricht nicht gegen das hier vertretene Ergebnis. Wenn danach „jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten (ist) und … dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (darf)“, besagt dies lediglich, dass die Arbeitsvorgänge nicht nach Anforderungen, sondern nach dem abgrenzbaren Arbeitsergebnis gebildet und dann bewertet werden sollen. Keinesfalls kann der Protokollnotiz entnommen werden, für die Bewertung eines aus der Gesamttätigkeit der/des Beschäftigten bestehenden Arbeitsvorgangs gelte ein anderer zeitlicher Anteil von herausgehobenen Tätigkeiten, als dies von den Tarifvertragsparteien in der Entgeltordnung festgelegt worden ist. Gegen die hier vertretene Auffassung kann nicht eingewendet werden, der Arbeitgeber könne eine durchgängige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a verhindern, indem er die Tätigkeit der Beschäftigten in Serviceeinheiten nicht im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs, sondern unter Bildung mehrerer Arbeitsvorgänge verrichten lässt, um so für einen Teil der Beschäftigten eine andere – geringere – Eingruppierung zu erreichen. Die tariflichen Eingruppierungsvorschriften folgen der von dem Arbeitgeber durchgeführten Festlegung der Arbeitsvorgänge. Durch sie soll nicht eine bestimmte Arbeitsorganisation herbeigeführt und die Bildung einheitlicher Arbeitsvorgänge verhindert werden, weil nur so eine sachgerechte Eingruppierung erreicht werden kann. Auch ist es nicht zulässig, auf die Möglichkeit einer Änderung der tariflichen Vorschriften hinzuweisen, wenn die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu für nicht sachgerecht gehaltenen Ergebnissen führt. Es ist vielmehr Sache der Rechtsprechung, im Streitfall dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien durch Auslegung der tariflichen Vorschriften Geltung zu verschaffen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision der Klägerin wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin. Das beklagte Land beschäftigt die Klägerin seit dem 01.09.2011 als vollbeschäftigte Mitarbeiterin in einer Serviceeinheit der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Berlin. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung u.a. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sollen gemäß § 6 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsstellenordnung für das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 14.05.2016 (GGO) (ABl. Nr. 18 vom 08.05.2016) in ganzheitlicher Bearbeitung von Servicekräften wahrgenommen werden, soweit die Aufgaben nicht dem gehobenen Dienst vorbehalten sind. Klagen und Anträge werden von der Rechtsantragsstelle aufgenommen, die Zuordnung zu den einzelnen Spruchkörpern erfolgt durch die Eingangsregistratur, die Bearbeitung von Verfahren mit Auslandsberührung obliegt speziell qualifizierten Mitarbeitern, die Berechnungsstelle bearbeitet Entschädigungsanträge nach dem JVEG und schwierige Kostenbearbeitungen und Teile der Aufgaben der Geschäftsstelle in Prozesskostenhilfeverfahren werden von Kostenbeamten übernommen. Die Klägerin wurde auf der Grundlage einer „Beschreibung des Aufgabenkreises“ (BAK) vom 22.06.2004 (Kopie Bl. 27 ff. der Akten) in die Entgeltgruppe 6 der Anlage A zum TV-L (Entgeltordnung) eingruppiert. Nach der BAK besteht die Tätigkeit eines/einer Mitarbeiter/in in Serviceeinheiten aus zwei Arbeitsvorgängen, wobei der Arbeitsvorgang „Schwierige Tätigkeiten“ einen zeitlichen Anteil von 28,43 v.H. an der monatlichen Arbeitszeit hat. Die Klägerin forderte das beklagte Land mit Schreiben vom 06.07.2018 erfolglos auf, sie mit Wirkung ab dem 01.01.2018 in die Entgeltgruppe 9, hilfsweise 8 Entgeltordnung einzugruppieren. Sie hat dieses Begehren mit ihrer Klage unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT-O mit der Begründung weiterverfolgt, ihre Gesamttätigkeit stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar, wobei in rechtlich nicht ganz unerheblichem Umfang schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn anfielen. Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten. Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sachverhalts wird abgesehen. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein am 10.12.2019 verkündetes Urteil abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die tatsächlichen Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung könnten nicht festgestellt werden. Die Klägerin könne sich nicht ohne weiteres auf das genannte Urteil des Bundesarbeitsgerichts beziehen. Danach bildeten nicht alle Tätigkeiten von Beschäftigten in einer gerichtlichen Serviceeinheit einen Arbeitsvorgang. Einem derartigen Ergebnis stehe auch die Auslegung der tariflichen Vorschriften entgegen, die eine Eingruppierung der genannten Beschäftigten in die Entgeltgruppen 6, 8 und 9 vorsehe. Die zwingende Annahme eines „großen“ Arbeitsvorgangs würde wegen der regelmäßig anfallenden schwierigen Tätigkeiten dazu führen, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 6 und 8 nicht mehr möglich sei; dies widerspreche dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien. Die Klägerin hätte daher differenziert zu den einzelnen ihr übertragenen Tätigkeiten und deren Bewertung in Bezug auf ein abgrenzbares Arbeitsergebnis vortragen und darstellen müssen, dass sie zu mehr als 50 v.H. ihre Gesamttätigkeit Arbeitsvorgänge leiste, die in rechtlich erheblichem Umfang schwierige Tätigkeiten beinhalteten oder dass ihre Einzeltätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellten; dies sei nicht geschehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses ihr am 18.12.2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.01.2020 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie mit einem am 14.02.2020 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat; die Berufungsbegründungsschrift enthält keine ausformulierten Berufungsanträge. Die Klägerin hält ihre Klage weiterhin für begründet. Ihre Tätigkeit bilde einen Arbeitsvorgang, die Verwaltung der Geschäftsstelle. Dieser Arbeitsvorgang beinhalte – wie von dem beklagten Land in der BAK angegeben – zu 28,43 v.H. schwierige Tätigkeiten, was zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 führe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.12.2019 – 58 Ca 5786/19 – festzustellen, 1. dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2018 nach der Entgeltgruppe 9 (seit dem 01.01.2020 Entgeltgruppe 9a) Entgeltordnung zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Januar 2018 ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, 2. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2018 nach der Entgeltgruppe 8 Entgeltordnung zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Januar 2018 ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es hält die Klage weiterhin für unbegründet. Die Tätigkeit der Klägerin bestehe – wie in der BAK angegeben – aus zwei Arbeitsvorgängen, wobei zu 28,43 v.H. schwierige Tätigkeiten anfielen; dies führe zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Entgeltordnung. Das beklagte Land verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 14.02., 19.03., 20.04. und 24.04.2020 Bezug genommen. Die Parteien haben mit am 01.04. und 16.04.2020 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.