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Urteil

15 Sa 625/20

LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2020:1104.15SA625.20.00
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Leitsätze
Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe Dritter - hier die Motivation zur Kandidatur zum Betriebsrat - handelt es sich eher um Werturteile, die an sich der Meinungsfreiheit unterliegen, wobei es auch für eine einem Werturteil gleichkommende Erklärung eine ausreichende Tatsachengrundlage geben muss.(Rn.45)
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.02.2020 - 39 Ca 12565/19 - wird zurückgewiesen, wobei die Kostenentscheidung wie folgt gefasst wird: Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben bei einem Streitwert von 88.377,48 € der Kläger zu 2) zu 60 % und die Kläger zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu 40 % zu tragen. Die Berufungskosten haben der Kläger zu 2) zu 24 % und die Kläger zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu 76 % bei einem Streitwert von 42.000,00 € zu tragen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe Dritter - hier die Motivation zur Kandidatur zum Betriebsrat - handelt es sich eher um Werturteile, die an sich der Meinungsfreiheit unterliegen, wobei es auch für eine einem Werturteil gleichkommende Erklärung eine ausreichende Tatsachengrundlage geben muss.(Rn.45) I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.02.2020 - 39 Ca 12565/19 - wird zurückgewiesen, wobei die Kostenentscheidung wie folgt gefasst wird: Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben bei einem Streitwert von 88.377,48 € der Kläger zu 2) zu 60 % und die Kläger zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu 40 % zu tragen. Die Berufungskosten haben der Kläger zu 2) zu 24 % und die Kläger zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu 76 % bei einem Streitwert von 42.000,00 € zu tragen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin in der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen. Auf die zutreffenden Erwägungen wird Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Zusammenfassend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist folgendes auszuführen: 1. Die Kläger können nicht mit Erfolg die Unterlassung der beanstandeten Äußerungen gemäß §§ 823, 1004 BGB verlangen. Hierbei kann offen bleiben, ob es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen gehandelt hat, denn es fehlt jedenfalls eine Wiederholungsgefahr. Die Kläger sind insoweit der Auffassung, dass eine Wiederholungsgefahr jedenfalls so lange nicht ausgeschlossen ist, wie der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgibt. Sie beziehen sich insofern auf Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht. Der BGH (08.02.1994 – VI ZR 286/93 – juris Rn. 27) hat jedoch betont, dass dies außerhalb des Wettbewerbsrechts nicht mit gleicher Strenge gilt. Eine Wiederlegung der Wiederholungsgefahr könne u.a. ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst werde. Genauso wie das Arbeitsgericht leitet auch die hiesige Kammer eine mangelnde Wiederholungsgefahr aus einer solchen einmaligen Sondersituation ab. Der Betriebsratswahlkampf ist vorbei. Der Kläger als Listenführer war erstmalig mit einer konkurrierenden Liste konfrontiert, von der er annahm, dass sie dem Arbeitgeber „mehr als nahestehend“ sei. Zu einer solchen Situation wird es nicht mehr kommen, da der Kläger inzwischen aus dem Unternehmen der Klägerin zu 1) ausgeschieden ist. Unter diesen Umständen erachtet auch die hiesige Kammer eine einfache Unterlassungserklärung als ausreichend auch wenn der Beklagte sich weigerte, so die Behauptung der Kläger, noch am Tag des Aushangs dieses Schreiben zu entfernen. 2. Ohne Darlegung weiterer Indizien sieht auch die hiesige Kammer angesichts der Einmaligkeit der Situation keine aus § 242 BGB abzuleitende Nebenpflicht des Beklagten, weitere Auskünfte zu erteilen. 3. Für den Antrag zu 3. hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, es fehle an einem Feststellungsinteresse. Es fehlt jeglicher nachvollziehbare Vortrag, wonach es in den letzten zweieinhalb Jahren zu einem Schaden gekommen sein könnte oder ein solcher zu erwarten ist. 4. Ein Entschädigungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts i.H.v. jetzt nur noch geltend gemachten 10.000,00 € besteht nicht. Auch dies hat das Arbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend festgestellt. 4.1. Ein solcher Entschädigungsanspruch ist nur dann begründet, wenn die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (LAG Hamm 28.04.2017 – 1 Sa 1296/16 – juris Rn. 79). Hierauf hat das Arbeitsgericht unter Zitierung anderer Rechtsprechung zutreffend hingewiesen. Denkbar wäre insofern auch ein Widerruf an gleicher Stelle gewesen. Soweit der Kläger zu 2) in der Berufungsbegründung ausführt, dass in Anbetracht der zwischenzeitlich vergangenen Zeit weitere Aushänge nicht sinnvoll seien, ist dies selbst verschuldet, denn eine solche Aufforderung hätte durchaus zeitnah erfolgen können. Stattdessen ist erst 10 Monate später und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben abgemahnt und aufgefordert worden, die beanstandeten Äußerungen zu unterlassen und eine Geldentschädigung in Höhe von 50.000,00 € zu zahlen. Ein solcher zeitnaher Widerruf – dessen Notwendigkeit an dieser Stelle unterstellt wird – hätte in der Regel eine Befriedungsfunktion entfalten können, auch wenn – worauf der Kläger zu 2) hinweist – nicht zwingend alle Erstleser auch diesen weiteren Aushang zur Kenntnis hätten nehmen müssen. Hier kommt hinzu, dass möglicherweise der 1. Aushang kaum zur Kenntnis genommen wurde, denn nach unwidersprochener Darstellung des Beklagten war dieser noch am selben Vormittag von Mitgliedern der anderen Liste im unteren Bereich überklebt worden. 4.2. Der geltend gemachte Anspruch besteht auch deswegen nicht, weil die bemängelte Äußerung eine Wertung darstellt, die vom Recht der Meinungsäußerung nach Art. 5 GG gedeckt ist. Denkbar wäre es auch gewesen, den Beklagten zeitnah zur Erläuterung seiner pauschalen und substanzarmen Behauptung aufzufordern. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beklagte zur Substanziierung seiner Behauptungen auf die Vorgänge verwiesen hätte, die er erstinstanzlich in der Klageerwiderung benannt hat und die für sich unstreitig sind. Danach hat u.a. Frau F. im März 2018 eine Gehaltserhöhung erhalten und das Arbeitsverhältnis von Frau L. ist im April 2018 entfristet worden. Bei zwei anderen Kandidaten kam es im März 2018 zu einer Beförderung und einer weiteren Entfristung. Solche Häufungen, die ausschließlich Mitglieder der gegnerischen Liste betroffen haben, hätten in den 3 Monaten vor März 2018 und auch danach nicht festgestellt werden können. Damit stellt sich die bemängelte Behauptung des Beklagten aus dem Aushang als Schlussfolgerung von Vorgängen dar. Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe Dritter – hier die Motivation zur Kandidatur – handelt es sich eher um Werturteile, die an sich der Meinungsfreiheit unterliegen, wobei es auch für eine einem Werturteil gleichkommende Erklärung eine ausreichende Tatsachengrundlage geben muss (BVerfG 4. 8. 2016 – 1 BvR 2619/13 – juris Rn. 13 unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGMR). Eine solche ausreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil lag hier vor. Gehäufte Begünstigungen, die ausschließlich Mitglieder der gegnerischen Liste betrafen, und ein enger zeitlicher Zusammenhang zur Betriebsratswahl können je nach Vorverständnis als so ungewöhnlich angenommen werden, dass hieraus die Vermutung abgeleitet wird, nur deswegen sei es zu diesen Kandidaturen auf einer vom Beklagten als „arbeitgebernah“ eingestuften Liste gekommen. Wäre es zu diesen Erläuterungen gekommen, wäre für jeden einzelnen Beschäftigten deutlich geworden, dass der bemängelte Satz eine Schlussfolgerung und Wertung des Beklagten ist. Es hätte eine ausreichende Tatsachengrundlage vorgelegen, um selbst beurteilen zu können, ob den Mitgliedern der anderen Liste „für die Kandidatur Vorteile in Aussicht und teilw. bereits gewährt wurden“. 5. Die Kosten des Rechtsstreits waren auf der Klägerseite im Umfang des Unterliegens gemessen am Streitwert aufzuteilen (§ 92 ZPO). Die hiesige Kammer hält die von der Klägerseite gemachten Streitwertangaben in der Klageschrift für deutlich überzogen. Der Streitwert in der Berufungsinstanz beträgt 42.000,00 €. Hierbei entfallen 10.000,00 € auf den Entschädigungsanspruch. Der Wert des Unterlassungsanspruchs ist mit dem doppelten Betrag (20.000,00 €) angesetzt worden. Der Auskunftsanspruch wurde mit weiteren 10 % (2.000,00 €) und der Feststellungsantrag bzgl. künftiger Schäden auf 10.000,00 € beziffert. Der erstinstanzliche Streitwert erhöht sich um weitere 40.000,00 € im Hinblick auf den insofern höheren Entschädigungsanspruch und um die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten, so dass sich insgesamt 88.377,48 € ergeben. Gemessen hieran hat der Kläger zu 2) erstinstanzlich 60 % und zweitinstanzlich 24 % allein zu tragen. Die übrigen Kosten hat er gesamtschuldnerisch mit der Klägerin zu 1) zu tragen. 6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Insofern ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) wird hingewiesen. K. Z. K. Die Kläger streiten mit dem ehemaligen Arbeitnehmer darüber, ob dieser bestimmte Äußerungen zu unterlassen hat, und in diesem Zusammenhang über Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in der 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Kläger haben beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf die Neuwahl des Betriebsrats bei der Klägerin zu 1. im Jahr 2018 wie folgt zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen: „Liste O. Christin L., Heike F. … Eine Liste angeführt von dem Prokuristen und Küchendirektors mit Kandidaten von Teamleitern, Stellvertretern und Kollegen, denen für die Kandidatur Vorteile in Aussicht und teilw. bereits gewährt wurden …“, wenn das geschieht wie folgt im Schaukasten des Betriebsrats im Betrieb der Klägerin zu 1.: „Am Freitag habt Ihr die Wahl: Liste K./L. Susan L., Heike Sch und Stefan T. Ein für den Arbeitgeber durchaus unbequemer Betriebsrat der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzrechte steht und natürlich auch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld hinwirkt, ohne jedoch dabei die Rechte und den Stolz der Kolleginnen und Kollegen zu verkaufen. oder Liste O. Christin L., Heike F. … Eine Liste angeführt von dem Prokuristen und Küchendirektors mit Kandidaten von Teamleitern, Stellvertretern und Kollegen, denen für die Kandidatur Vorteile in Aussicht und teilw. bereits gewährt wurden! Mit Teamleitern und Kollegen, die teilw. Arbeitsaufzeichnungen gefälscht haben und bei der Dienstplanung wiederholt das Arbeitszeitgesetz missachtet haben oder Dinge versprechen bei denen Sie beim Arbeitgeber gar kein Mitspracherecht haben. Wenn Ihr einen dem Arbeitgeber mehr als nahestehenden Betriebsrat haben wollt, zukünftig Schichten von 10h und mehr leisten wollt und euch Arbeitnehmerschutzrechte egal sind, dann ist die Liste O. die richtige Wahl. Ansonsten am 11.05.2018 lieber V Liste K./L.“; 2. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Art und den Umfang des Verhaltens gemäß der vorstehenden Ziffer 1.; 3. festzustellen, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und/oder künftig entstehen wird; 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 50.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 2.912,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 3.465,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 19.02.2020 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage in allen Punkten abgewiesen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Es bestünden schon Bedenken, ob es sich bei den vom Beklagten in dem Aushang im Schaukasten des Betriebsrats aufgenommenen Erklärungen überhaupt um falsche und ehrverletzende Behauptungen handelt oder ob nicht lediglich Wertungen des Beklagten vorlägen. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Diese sei deswegen nicht gegeben, da der Aushang vom Beklagten im Lauf einer Betriebsratswahl angebracht worden ist. Diese Wahl sei abgeschlossen und der Beklagte mit dem 28.02.2019 aus dem Betrieb der Klägerin zu 1) ausgeschieden. Die Wiederholungsgefahr könne auch nicht mit der Weigerung des Beklagten begründet werden, die vorgelegten strafbewehrten Unterlassungserklärungen zu unterzeichnen, zumal diese an die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz i.H.v. 50.000,00 EUR an den Kläger zu 2) verbunden waren. Der Antrag zu 2. hinsichtlich der Auskünfte sei unbegründet, denn er bestehe nicht nach § 242 BGB. Die Äußerung des Beklagten dürfte noch durch seine Meinungsfreiheit gedeckt sein, zum anderen seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte über den Aushang hinaus überhaupt ein weiteres Mal die angegriffenen Erklärungen abgegeben habe. Hinsichtlich des Antrages zu 3. fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, denn bei verständiger Würdigung durch die Klägerseite sei kein Grund ersichtlich, um mit der Möglichkeit eines Schadenseintritts zu rechnen. Die erhobene Forderung auf Leistung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von mindestens 50.000,00 EUR bestehe nicht. Einem berechtigten Interesse, die Ehre zu schützen, müsse nur dann durch ein Schmerzensgeld Rechnung getragen werden, wenn die Wiederherstellung der Ehre nicht auf andere Weise, etwa durch einen Widerruf oder ein Verlangen auf Unterlassen möglich sei. Hier hätte die Wiederherstellung der Ehre auch in anderer Weise adäquat bewirkt werden können, so z.B. durch die Abgabe einer Widerrufserklärung des Beklagten, welchen in einer dem Aushang im Schaukasten des Betriebsrats entsprechender Weise der Belegschaft bekannt gegeben werden könnte. Die Anträge zu 5. und 6. auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten seien wegen § 12a ArbGG unbegründet. Hiergegen richtet sich teilweise die Berufung der Kläger. Sie halten die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts für fehlerhaft. Die beanstandeten Äußerungen seien nicht nur Wertungen des Beklagten. Bei der Auslegung müsse auf das Verständnis des Durchschnittspublikums abgestellt werden, hier auf die Personen, die die jeweiligen Wohnungen gegen nicht unerhebliche Summen gemietet hätten. Insofern lägen Tatsachenbehauptungen vor. Es liege auch eine Wiederholungsgefahr vor, denn der Beklagte habe keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Auch sei die Äußerung nicht in einer Ausnahmesituation getätigt worden. Der immaterielle Schadensersatzanspruch sei berechtigt, denn es liege eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Der Beklagte habe nicht nur wissentlich in Kauf genommen, dass das Unternehmen der Klägerin zu 1) diskreditiert werde, sondern auch, dass die Reputation des Klägers zu 2) nachhaltig geschädigt wird. Das Urteil des Arbeitsgerichts sei in sich unstimmig. Es sei nicht ersichtlich, wie die vorliegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers zu 2) in Anbetracht der zwischenzeitlich ergangenen Zeit anders als durch Zahlung einer Entschädigung ausgeglichen werden könnte. Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.02.2020 (AZ.: 39 Ca 12565/19) teilweise abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf die Neuwahl des Betriebsrats bei der Klägerin zu 1. im Jahr 2018 wie folgt zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen: „Liste O. Christin L., Heike F. … Eine Liste angeführt von dem Prokuristen und Küchendirektors mit Kandidaten von Teamleitern, Stellvertretern und Kollegen, denen für die Kandidatur Vorteile in Aussicht und teilw. bereits gewährt wurden …“, wenn das geschieht wie folgt im Schaukasten des Betriebsrats im Betrieb der Klägerin zu 1.: „Am Freitag habt Ihr die Wahl: Liste K./L. Susan L., Heike Sch und Stefan T. Ein für den Arbeitgeber durchaus unbequemer Betriebsrat der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzrechte steht und natürlich auch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld hinwirkt, ohne jedoch dabei die Rechte und den Stolz der Kolleginnen und Kollegen zu verkaufen. oder Liste O. Christin L., Heike F. … Eine Liste angeführt von dem Prokuristen und Küchendirektors mit Kandidaten von Teamleitern, Stellvertretern und Kollegen, denen für die Kandidatur Vorteile in Aussicht und teilw. bereits gewährt wurden! Mit Teamleitern und Kollegen, die teilw. Arbeitsaufzeichnungen gefälscht haben und bei der Dienstplanung wiederholt das Arbeitszeitgesetz missachtet haben oder Dinge versprechen bei denen Sie beim Arbeitgeber gar kein Mitspracherecht haben. Wenn Ihr einen dem Arbeitgeber mehr als nahestehenden Betriebsrat haben wollt, zukünftig Schichten von 10h und mehr leisten wollt und euch Arbeitnehmerschutzrechte egal sind, dann ist die Liste O. die richtige Wahl. Ansonsten am 11.05.2018 lieber V Liste K./L.“; 2. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Art und den Umfang des Verhaltens gemäß der vorstehenden Ziffer 1.; 3. festzustellen, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und/oder künftig entstehen wird; 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass es sich bei dem Inhalt des Aushangs aus dem Jahre 2018 um Wertungen gehandelt habe. Da sich der Aushang in unmittelbarer Nähe zum Personalausgang befunden habe, der nur von den Beschäftigten genutzt werde, sei es abwegig, auf das Verständnis der Bewohner abzustellen. Eine Wiederholungsgefahr komme schon deswegen nicht mehr in Betracht, weil er zum 28.02.2019 aus dem Betrieb der Klägerin zu 1) ausgeschieden war. Den Klägern gehe es nicht um Ausgleich von Würde und Ehre, sondern ausschließlich darum, ihn nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu schädigen, um dadurch auch auf die noch verbliebenen Betriebsräte einzuwirken.