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Beschluss

1 BvR 2619/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung statt als Werturteil kann die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzen, wenn wertende Elemente überwiegen. • Bei Äußerungen, in denen Tatsachen- und Werturteilselemente vermischt sind, ist zugunsten des Grundrechtsschutzes weit auszulegen; Schlussfolgerungen über Beweggründe sind eher als Werturteil einzuordnen. • Ordentliche Gerichte haben bei der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften die Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine verfassungsrechtliche Abwägung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Meinungsfreiheit: Werturteil statt Tatsachenbehauptung verletzt Verfassungsrecht • Die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung statt als Werturteil kann die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzen, wenn wertende Elemente überwiegen. • Bei Äußerungen, in denen Tatsachen- und Werturteilselemente vermischt sind, ist zugunsten des Grundrechtsschutzes weit auszulegen; Schlussfolgerungen über Beweggründe sind eher als Werturteil einzuordnen. • Ordentliche Gerichte haben bei der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften die Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine verfassungsrechtliche Abwägung vorzunehmen. Die Verlegerin einer Fernsehzeitschrift veröffentlichte 2011 eine Artikelreihe, in der der Bruder eines prominenten Schauspielers über dessen Vergangenheit in der DDR berichtete. Die Artikel enthielten Aussagen, die vermuteten, der Schauspieler habe sein Tagebuch der Staatssicherheit übergeben und im Gegenzug eine bevorzugte Ausreise erhalten, wodurch Dritte Nachteile erlitten hätten. Der Kläger — der Schauspieler — bestritt, mit der Staatssicherheit zusammengearbeitet zu haben und erklärte, er habe lediglich ein geschwärztes Tagebuch übergeben. Er klagte auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Das Landgericht wies die Klage ab, das Kammergericht verurteilte die Verlegerin zur Zahlung von 20.000 €. Die Verlegerin rügte vor dem Bundesverfassungsgericht Verletzungen ihres Rechts auf Meinungsfreiheit und auf rechtliches Gehör. • Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob das Kammergericht die Äußerung verfassungsrechtlich zutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft hat. Nach ständiger Rechtsprechung sind beim Umgang mit Äußerungsrechten die Auswirkungen der Grundrechte auf die zivilrechtliche Auslegung zu berücksichtigen; Fehleinschätzungen hinsichtlich Schutzbereich und Tragweite der Meinungsfreiheit können verfassungswidrig sein (§ 5 Abs. 1 GG). • Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil hängt vom Gesamtkontext ab; insbesondere sind Schlussfolgerungen über Beweggründe tendenziell als Werturteil einzustufen, wobei eine ausreichende Tatsachengrundlage verlangt wird. Bei Vermischungen ist der Begriff der Meinung weit zu verstehen, um den grundrechtlichen Schutz nicht zu unterlaufen. • Im konkreten Fall stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die beanstandete Passage zwar einen Tatsachenkern (Existenz und Übergabe eines Tagebuchs) enthält, die anschließende Behauptung von Absprachen und eigennützigen Motiven des Klägers aber überwiegend wertender, spekulativer Charakter ist. Für ein verständiges Publikum sei erkennbar, dass es sich um eine subjektive Bewertung des Bruders handelte und nicht um eine empirisch gesicherte Tatsachenbehauptung. • Das Kammergericht hatte die Äußerung insgesamt als unwahre Tatsachenbehauptung eingestuft und daraufhin keine verfassungsrechtliche Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht vorgenommen. Diese unzutreffende Einordnung und das dadurch unterbliebene Abwägungsverfahren verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. • Wegen der festgestellten Verletzung der Meinungsfreiheit war eine Entscheidung über die Rüge des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör entbehrlich; das Urteil des Kammergerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich; das Kammergerichtsurteil vom 18.04.2013 verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Entscheidung wird aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen, da die Äußerung überwiegend wertenden Charakter hat und das Kammergericht verpasst hat, die gebotene verfassungsrechtliche Abwägung vorzunehmen. Darüber hinaus hat das Land Berlin der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten; der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde auf 25.000 € festgesetzt. Die Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedurfte wegen der festgestellten Meinungsfreiheitsverletzung keiner Entscheidung.