Urteil
5 Sa 1110/20
LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:1112.5SA1110.20.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Cutterin nach dem Tarifvertrag Deutsche Welle.(Rn.27)
2. Durch die Vereinbarung und Behandlung des Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit wird beim Mitarbeiter ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen. Erweist sich die Zusammenarbeit tatsächlich als Arbeitsverhältnis, ist dieses Vertrauen des Arbeitnehmers grundsätzlich schützenswert. Der Arbeitgeber handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er versucht, dem Mitarbeiter die erhaltenen Vorteile wieder zu entziehen. Anders liegt es, wenn der Mitarbeiter selbst eine Klage erhebt und für einen bestimmten Zeitraum die Einordnung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis geltend macht. Damit gibt er zu erkennen, dass er das Rechtsverhältnis nicht nach den Regeln der freien Mitarbeit, sondern nach Arbeitsrecht behandelt wissen will.(Rn.32)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 128/21)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 125/21)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.02.2020 – 56 Ca 6123/19 abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 759,97 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2019 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V/Stufe 3 des Manteltarifvertrages zwischen der Beklagten, der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, dem Deutschen Journalisten Verband e. V. und der VRFF – Die Mediengewerkschaft vom 06.12.1979 und des Vergütungstarifvertrages zwischen der Beklagten und der Rundfunk- und Fernsehunion vom 23.12.1964 zusteht.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Cutterin nach dem Tarifvertrag Deutsche Welle.(Rn.27) 2. Durch die Vereinbarung und Behandlung des Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit wird beim Mitarbeiter ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen. Erweist sich die Zusammenarbeit tatsächlich als Arbeitsverhältnis, ist dieses Vertrauen des Arbeitnehmers grundsätzlich schützenswert. Der Arbeitgeber handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er versucht, dem Mitarbeiter die erhaltenen Vorteile wieder zu entziehen. Anders liegt es, wenn der Mitarbeiter selbst eine Klage erhebt und für einen bestimmten Zeitraum die Einordnung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis geltend macht. Damit gibt er zu erkennen, dass er das Rechtsverhältnis nicht nach den Regeln der freien Mitarbeit, sondern nach Arbeitsrecht behandelt wissen will.(Rn.32) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 128/21) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 125/21) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.02.2020 – 56 Ca 6123/19 abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 759,97 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2019 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V/Stufe 3 des Manteltarifvertrages zwischen der Beklagten, der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, dem Deutschen Journalisten Verband e. V. und der VRFF – Die Mediengewerkschaft vom 06.12.1979 und des Vergütungstarifvertrages zwischen der Beklagten und der Rundfunk- und Fernsehunion vom 23.12.1964 zusteht. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Absatz 2, 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 6, 66 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 519 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und wurde gemäß §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 520 Absatz 3 ZPO ausreichend begründet. Die Erweiterung des Antrages zu 2. um einen als Hilfsantrag bezeichneten Antrag stellt eine sachdienliche Klageerweiterung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO dar, streitig ist insoweit allerdings allein die Einstufung. Dass der Klägerin mindestens die Vergütungsgruppe V zusteht ist unstreitig. Der Hilfsantrag steht unter der Bedingung, dass das Arbeitsgericht das Vorliegen der Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe V nicht feststellt. Die Ergänzung des Klageantrages zu 1. hinsichtlich der Zinsforderung stellt keine Klageerweiterung nach § 533 ZPO dar, denn trotz seines unvollständigen Wortlautes war bereits der erstinstanzlich gestellte Antrag entsprechend zu verstehen. II. Die Berufung ist teilweise erfolgreich. 1. Die Beklagte hat gemäß § 611 a Absatz 2 BGB an die Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 30. April 2019 rückständige Arbeitsvergütung in Höhe von 856,80 Euro brutto nebst hierauf entfallenden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2019 zu zahlen. Aufgrund eines bei der Verkündung des Urteilstenors nicht erkannten Rechenfehlers ist in den Tenor die insoweit fehlerhafte Zahl 759,97 Euro aufgenommen worden. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum (Januar 2016 bis April 2019) nicht zu. a) Zwischen den Parteien bestand jedenfalls im Zeitraum vom 27. September 2016 (Datum der Zustellung der Klage im Vorprozess) bis über den April 2019 hinaus ein Arbeitsverhältnis. Auf einen Bestand des Arbeitsverhältnisses vor dem 27. September 2016 darf sich die Klägerin nicht berufen. aa) Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LAG steht fest, dass zwischen den Parteien jedenfalls ab dem 19. Januar 2018 (letzte mündliche Verhandlung vor dem LAG) ein Arbeitsverhältnis besteht. bb) Für den vor dem 19. Januar 2018 liegenden Zeitraum ab dem 14. September 2016, der von der rechtskräftigen Entscheidung des LAG nicht erfasst ist, ist zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig, dass ein Arbeitsverhältnis bestand (s. das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 20.12.2018, Anlage K 6, Blatt 33 der Akten). Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt dies im Übrigen auch schlüssig aus dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift, wonach diese in diesem Zeitraum und bereits zuvor bei der Beklagten als Cutterin eingesetzt wurde, ohne dass das Rechtsverhältnis in diesem Zeitraum organisatorisch anders als dem von der Rechtskraft des LAG-Urteils umfassten Zeitraum gehandhabt wurde. Gerade auf den Vortrag der Klägerin zu der Handhabung des Rechtsverhältnisses (auch) innerhalb dieses Zeitraumes hat das LAG seine Entscheidung gestützt, wonach die Klägerin im Wesentlichen weisungsgebunden und nicht programmgestaltend bei der Beklagten tätig war. cc) Diese gilt zwar auch für den vor dem 14. September 2016 liegenden Zeitraum, so dass auch insoweit von einem an sich schlüssigen Vortrag zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen ist. Dieser Vortrag ist von der Beklagten nach § 138 Absatz 2 ZPO auch nicht durch erheblichen Gegenvortrag bestritten, sie beschränkt sich vielmehr darauf, die unzutreffende Auffassung zu vertreten, die Klägerin habe ihrerseits nicht ausreichend vorgetragen. Soweit sie rügt, die Klägerin habe keine vertraglichen Vereinbarungen dargelegt, ist dies unerheblich, da ein Arbeitsverhältnis konkludent durch Zuweisung weisungsgebundener Arbeit zustande kommen kann und eben dies aus dem mit erheblichem Gegenvortrag nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin folgt. Die Klägerin handelt jedoch rechtsmissbräuchlich, soweit sie sich für die Zeit vor Zustellung der Klageschrift im Vorprozess auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses beruft und daraus Vorteile ziehen will. (1) Durch die Vereinbarung und Behandlung des Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit wird beim Mitarbeiter ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen. Erweist sich die Zusammenarbeit tatsächlich als Arbeitsverhältnis, ist dieses Vertrauen des Arbeitnehmers grundsätzlich schützenswert. Der Arbeitgeber handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er versucht, dem Mitarbeiter die erhaltenen Vorteile wieder zu entziehen. Anders liegt es, wenn der Mitarbeiter selbst eine Klage erhebt und für einen bestimmten Zeitraum die Einordnung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis geltend macht. Damit gibt er zu erkennen, dass er das Rechtsverhältnis nicht nach den Regeln der freien Mitarbeit, sondern nach Arbeitsrecht behandelt wissen will. Wenn der Arbeitgeber entsprechend diesem Anliegen verfährt und das Rechtsverhältnis auch vergütungsrechtlich als Arbeitsverhältnis behandelt, kann der Arbeitnehmer insoweit keinen Vertrauensschutz geltend machen. Der Mitarbeiter muss sich abschließend erklären, für welche Zeit er von einem Arbeitsverhältnis ausgeht. Dabei kommt es weder darauf an, ob er die Arbeitnehmereigenschaft für einen bestimmten Zeitraum zum Streitgegenstand erhebt noch ob er überhaupt eine selbständige Statusklage betreibt. Maßgebend ist, welche Vorteile er nachträglich aus seiner Arbeitnehmerstellung ziehen will. Mit einer Rückabwicklung braucht er nur für solche Zeiträume zu rechnen, für die er ein Arbeitsverhältnis geltend macht. Allerdings würde er seinerseits rechtsmissbräuchlich handeln, wenn er im Anschluss an eine gerichtliche Entscheidung einen anderen Zeitpunkt geltend machen wollte. Mit der zwingend gebotenen Festlegung auf eine bestimmte Bestandsdauer ist der Verzicht auf weiter zurückliegende Zeiten verbunden (BAG, Urteil vom 8. November 2006 – 5 AZR 706/05 –, BAGE 120, 104-115, Randnummern 37 - 38). (2) Die Klägerin hat im Vorprozess mit der Klageschrift ausschließlich in die Zukunft gerichtete Vorteile aus einer Arbeitnehmerstellung geltend gemacht, nämlich die Beschäftigung als Cutterin mit einer bestimmten Teilzeitquote. Dass sie einen bestimmten Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses nicht (zusätzlich) zum Streitgegenstand erhob, ist nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen unerheblich. Sie verlangte mit der am 27. September 2016 zugestellten Klageschrift ausschließlich die Beschäftigung als Teilzeitarbeitnehmerin ohne zeitliche Beschränkung, also ab sofort. Nach den vorgenannten Grundsätzen durfte die Beklagte davon ausgehen, dass für die Zeit vor der Klagezustellung keine weiteren Vorteile aus der Arbeitnehmerstellung verlangt wurden und dass sie gegebenenfalls dazu berechtigt war, nur die ab diesem Zeitpunkt geleisteten Honorare zurückzuverlangen, soweit diese im Hinblick auf eine spätere Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses zu einer rechtsgrundlosen Bereicherung der Klägerin führten. Für die Zeit vor der Zustellung der Klageschrift machte die Klägerin im Vorprozess keine nachträglichen Vorteile aus einer Arbeitnehmerstellung geltend, nach den vorgenannten Grundsätzen wurde sie dadurch vor der Rückforderung älterer Honorare geschützt, zugleich war damit aber auch ein Verzicht auf weiter zurückliegende Zeiten verbunden. Sie handelt ebenso wie die Beklagte, würde sie Honorare aus dem vor der Zustellung der Klageschrift im Vorprozess liegenden Zeitraum zurückverlangen, rechtsmissbräuchlich, wenn sie für diesen Zeitraum aus einer Arbeitnehmerstellung folgende Ansprüche auf rückständige Vergütung geltend macht. b) Soweit demnach grundsätzlich rückständige Vergütung für den Zeitraum vom 27. September 2016 bis 30. April 2019 verlangt werden kann, legt die Klägerin der Berechnung ihrer Klageforderung zutreffend die Vorschriften des MTV und des VTV zugrunde. Sie geht zudem auch zutreffend von dem Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V des MTV aus, legt dabei aber zu Unrecht die Stufe 8 zugrunde. Da sie sich auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für die Zeit vor dem 27. September 2016 nicht berufen darf, steht ihr in Anbetracht ab diesem Zeitpunkt die Stufe 1 zu. Da sie für die Zeit vor dem 27. September 2016 schlüssig keine der Tätigkeit nach Vergütungsgruppe V MTV in Art und Bedeutung entsprechenden Honorartätigkeit von mindestens zwei Jahren dargelegt hat, steht ihr auch im Hinblick auf Ziffern 232 und 513.21 MTV keine höhere Stufe als die Stufe 1 ab dem 27. September 2016 zu. Gemäß Ziffer 514.11 MTV stand ihr ab dem 1. September 2018 sodann eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V, Stufe 2 MTV zu. aa) Es ist nicht vorgetragen, dass die Klägerin ist an den MTV und den VTV kraft Verbandsmitgliedschaft gebunden ist, welche die Beklagte für ihre Arbeitnehmer*innen anwendet. Zudem haben die Parteien zu keinem Zeitpunkt die Anwendung dieser Tarifverträge, sondern vielmehr eine Vergütung nach bestimmten Honorarsätzen vereinbart. Die letztgenannte Vereinbarung wurde allerdings unter der (zumindest ab dem hier relevanten Zeitraum ab dem 27. September 2016) unzutreffenden Annahme getroffen, dass zwischen den Parteien ein freies Mitarbeiterverhältnis vorliege. Kommen aber wie etwa bei Rundfunkanstalten und auch bei der Beklagten unterschiedliche Vergütungsordnungen für Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter zur Anwendung, ist regelmäßig anzunehmen ist, dass die Parteien die Vergütung des Dienstverpflichteten der ihrer Auffassung nach zutreffenden Vergütungsordnung entnehmen wollen. Es fehlt in dem Falle, dass nachträglich das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt wird, dann an einer Vergütungsvereinbarung für das in Wahrheit vorliegende Rechtsverhältnis. Gemäß § 612 Absatz 2 BGB kommt dann die für das in Wahrheit vorliegende Rechtsverhältnis geltende Vergütungsordnung zur Anwendung (BAG, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 AZR 178/18 –, BAGE 167, 144-157, Randnummer 25, juris). Diese ergibt sich vorliegend für Arbeitnehmer*innen der Beklagten aus dem MTV und dem VTV in der jeweils geltenden Fassung. Diese Rechtsfolge ist an sich zwischen den Parteien auch nicht streitig. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts hat die Klägerin das Vorliegen der Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe V VTV („Cutter(in) mbA“) schlüssig vorgetragen. Mangels erheblichen Gegenvortrages der Beklagten (§ 138 Absatz 2 ZPO) ist dieser Vortrag auch als unstreitig anzusehen. (1) Die Anlage zum VTV in seiner Fassung vom 2. Februar 1986 lautet auszugsweise: Vergütungsgruppe IV … Erste(r) Cutter(in) … Vergütungsgruppe V … Cutter(in) mbA … Vergütungsgruppe VI … Cutter(in) … Vergütungsgruppe VIII … Cutter-Assistent(in) … Der MTV in seiner Fassung vom 16. Januar 2014 lautet auszugsweise: … 231 Als Berufszeit gelten frühere Berufsjahre mit einer Tätigkeit, die der Tätigkeit bei der DW in Art und Bedeutung entspricht oder höher zu bewerten ist. … 512.1 Die Grundvergütung richtet sich nach dem Vergütungstarif. Für die Eingruppierung nach dem Vergütungstarif ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, mindestens aber die im Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit maßgebend. … 513.1 Bei der Einstellung richtet sich die Einstufung innerhalb der Vergütungsgruppe nach der Berufszeit. 513.21 Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden für zwei Jahre der in TZ 232 genannten Zeiten eine Steigerungsstufe, für vier oder mehr dieser Jahre zwei Steigerungsstufen angerechnet. ,,, 514.11 Innerhalb der Vergütungsgruppe, in die der/die Arbeitnehmer/in eingruppiert ist, wird die Grundvergütung bis zur Endstufe alle zwei Jahre (Turnus) um die aus dem Vergütungstarif ersichtlichen Steigerungsbeträge erhöht. Bei der Festsetzung des turnusmäßigen Steigerungstermins ist jeweils von dem 1. des Monats auszugehen, in dem die Einstellung wirksam wird. … (2) Im VTV ist das von der Klägerin beanspruchte Tarifmerkmal „Cutter(in) mbA“ nicht näher erläutert worden. Es bedarf der Auslegung, welche Voraussetzungen dieses Tarifmerkmal hat. (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 22. April 2010 – 6 AZR 962/08, Randnummer 17, juris). Maßgebend für die Auslegung eines tarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmals sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einführung desselben, da die Tarifvertragsparteien nur diese bei dessen Formulierung berücksichtigen konnten (BAG, Urteil vom 16. März 2016 – 4 AZR 502/14 –, Randnummer 27, juris). (b) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum Tätigkeiten als Cutterin erbracht hat („Mitarbeiter bei Film, Funk und Fernsehen, der cuttet; Schnittmeister (Berufsbezeichnung)“, vgl. Duden online, https://www.duden.de/rechtschreibung/Cutter). Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie in den Jahren 2016 und 2017 überwiegend als „Mediengestalterin“ eingesetzt worden sei, hat die Klägerin vorgetragen, dass es sich auch hierbei um eine Tätigkeit als Cutterin handelte, der weitere Tätigkeiten hinzutreten. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten. (c) Der tarifvertragliche Zusatz „mbA“ ist im VTV oder im MTV nicht näher definiert. Da der Wortlaut des Tarifmerkmals insoweit nicht als eindeutig angesehen werden kann, kann auf den Tariflichen Gesamtzusammenhang abgestellt und entsprechende Tarifmerkmale in anderen Tarifverträgen der Beklagten und deren Abkürzung in der Praxis abgestellt werden, hier das im Honorartarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Beklagten in der Fassung vom 17.05.2016 vorgesehene Tarifmerkmal „Cutter mit besonderen gestalterischen oder videotechnischen Anforderungen“, welches die Beklagte in den vorgelegten Honorarabrechnungen mit „Cutter m.b.g./v.Anf.“ abkürzt. Es liegt im Hinblick auf diese Praxis nahe, dass der Buchstabe „A“ im vorliegend maßgeblichen Tarifmerkmal ebenfalls für das Wort „Anforderungen“ steht. Es kann insoweit aber offenbleiben, ob der Buchstabe „A“ vielmehr für das Wort „Aufgaben“ steht, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 31. Juli 2019 vorträgt. In beiden Fällen ergibt sich aus dem Sinn des in der Praxis der Beklagten bei der Honorarabrechnung mit „b.“ abgekürzten und daher auch hier – gemäß dem insoweit auch unstreitigen Parteiverständnis als solches zugrunde zu legenden - Wortes „besonderen“, dass über die regelmäßig von Cutterinnen zu erbringende Aufgaben bzw. an sie regelmäßig zu stellende Anforderungen hinausgehende Aufgaben bzw. Anforderungen vorliegen müssen, um dieses Tarifmerkmal zu erfüllen. Die üblicherweise von Cutterinnen zu erbringenden Aufgaben bzw. die üblicherweise an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen dieses Tarifmerkmal nicht. Dies bestätigt die Systematik im VTV, wonach im Verhältnis von „Cutter(in) und „Cutter(in) mbA“ ein aufsteigendes Stufenverhältnis besteht. Üblicherweise von Cutter*innen auszuübende Aufgaben können nur das Tarifmerkmal „Cutter(in)“ erfüllen, demgemäß müssen über diese Aufgaben hinausgehende Aufgaben hinzutreten, um das Tarifmerkmal „Cutter(in) mbA“ zu erfüllen. (d) Nach den vorgenannten Grundsätzen muss dabei aber auf die Verhältnisse bei der Einführung, jedenfalls aber des Abschlusses der letzten Fassung des VTV und seiner Anlage abgestellt werden. Die letzte Fassung dieses Tarifvertrages stammt vom 03.02.1985, nach Vortrag der Klägerin aus dem Jahr 1996. Jedenfalls die zum letztgenannten Zeitpunkt gegebenen Verhältnisse sind zugrunde zu legen. (3) Der Klägerin obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die durch sie begehrte Eingruppierung beziehungsweise die daraus folgende Vergütung. Aus ihrem Vorbringen muss der rechtliche Schluss möglich sein, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifikationen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Hierbei genügt eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeiten nicht, wenn erst durch einen Vergleich von Tätigkeiten verschiedener Wertigkeiten der Rückschluss möglich ist, welche Tätigkeiten den geforderten Maßstäben genügen. In diesem Fall müssen Tatsachen vorgetragen werden, die den erforderlichen Vergleich zwischen der „Normaltätigkeit“ und der höherwertigen Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 4 AZR 76/19 –, Randnummer 14, juris) (a) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin im Hinblick auf das Vorliegen des Tätigkeitsmerkmals „Cutter(in) mbA“, soweit sie die üblicherweise von einer Cutterin im Jahr 1996 zu erbringenden Tätigkeiten darstellt, vorträgt, dass der „Hartschnitt“ noch im Jahr 1998 technischer Standard war, bei dem einzelne Videosequenzen ohne besondere Gestaltung aneinandergefügt werden, wie dies noch heutzutage üblicherweise beim Zusammenschneiden kurzer Nachrichtenbeiträge erfolgt und dass die Techniken des Effektschnitts (Überblenden, Insertion und andere Gestaltungen), bei denen Bild und Ton gleichzeitig zu schneiden sind, damals von den meisten Cuttern nicht beherrscht wurden. Damit hat die Klägerin schlüssig die im maßgeblichen Zeitpunkt von einer Cutterin üblicherweise zu erledigenden Aufgaben bzw. die an sie üblicherweise zu stellenden Anforderungen dargelegt und ferner vorgetragen, aus welchem Grund der Effektschnitt im Vergleich zu dieser „Normaltätigkeit“ als darüberhinausgehende Aufgabe/Anforderung anzusehen ist. Dies gilt auch, soweit die Klägerin Aufgaben als Mediengestalterin ausübte, denn nach ihrem Vortrag muss auch die Mediengestalterin bei der Beklagten Effektschnitte vornehmen und insbesondere in der Lage sein, Bildschnitt und Ton aufeinander abzustimmen. Auch dies sind Aufgaben/Anforderungen, die über das hinausgehen, was der hier maßgeblichen „Normaltätigkeit“ einer Cutterin zugrunde zu legen ist. (b) Der Vortrag der Klägerin ist ferner entgegen der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts auch insoweit schlüssig, als es auf die Darlegung ankommt, dass eine Tätigkeit als „Cutter(in) mbA“ im Zeitraum ab dem 27. September 2016 überwiegend ausgeübt wurde (Ziffer 512.1 MTV). Bereits aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass die Klägerin in den Jahren 2016 und 2017 überwiegend Tätigkeiten als Mediengestalterin ausübte, eine Tätigkeit, die nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin den Effektschnitt und im Hinblick auf den Ton betreffende Aufgaben zusätzlich weitere, vom „Hartschnitt“ nicht umfasste Tätigkeiten umfasst. Ob die Klägerin auch in den Jahren 2018 und 2019 noch diese Tätigkeiten ausübte, kann dann dahinstehen. Der Wortlaut der Ziffer 512.1 MTV stellt zwar auf die überwiegend „ausgeübte“ Tätigkeit ab. Damit gehen die Tarifvertragsparteien aber mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass die ausgeübte Tätigkeit der nach dem Arbeitsvertrag auszuübenden Tätigkeit entspricht. Vertragswidrig ausgeübte Tätigkeiten sind für die Eingruppierung unmaßgeblich. Wollen Tarifvertragsparteien die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihre vertragsrechtliche Zulässigkeit für die Eingruppierung maßgebend sein lassen, muss eine so ungewöhnliche Regelung in dem Tarifwerk selbst deutlich zum Ausdruck kommen (BAG, Urteil vom 01. Juni 1983 – 4 AZR 555/80 –, Randnummer 26, juris; BAG, Urteil vom 12. Juni 2019 – 4 AZR 363/18 –, BAGE 167, 78-92, Randnummer 15). Vorliegend spricht nichts dafür, dass vertragswidrig zugewiesene Tätigkeiten nach Ziffer 512.1 MTV für die Eingruppierung maßgeblich sein sollen. Selbst wenn dann aber der Klägerin im Zeitraum nach 2017 nicht mehr überwiegend Tätigkeiten als Cutterin mbA zugewiesen worden sein sollten, sondern die geringer bewertete Tätigkeit als Cutterin, wäre erstgenannte Tätigkeit weiterhin für die Eingruppierung maßgeblich. Spätestens ab 2016 waren der Klägerin dauerhaft überwiegend Tätigkeiten als Cutterin mbA zugewiesen. Die Zuweisung der geringer wertigen Tätigkeit als Cutterin wäre hiernach als vertragswidrig anzusehen. Das allgemeine Direktions- oder Weisungsrecht berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu übertragen (BAG, Urteil vom 30. August 1995 – 1 AZR 47/95 –, Randnummer 25, juris). Deshalb kommt es für die Schlüssigkeit des Vortrages der Klägerin nicht darauf an, dass sie auch für 2018 und 2019 zu den ausgeübten Tätigkeiten näher vortrug. (c) Dem schlüssigen Vortrag der Klägerin zur überwiegend ausgeübten Tätigkeit als Cutterin mbA ist die Beklagte nicht durch erheblichen Gegenvortrag begegnet. Ihr Vortrag beschränkt sich darauf, die Schlüssigkeit des Klagevortrages in Abrede zu stellen, die jedoch – wie vorstehend angeführt – gegeben ist. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des LAG im Vorprozess berufen. Dieses hat zum Vorliegen bestimmter Tarifmerkmale nach dem VTV keine Feststellungen getroffen. (4) Da sich die Klägerin erst für die Zeit ab dem 27. September 2016 auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses berufen darf, ist sie ab diesem Zeitpunkt nach der Vergütungsgruppe V zu vergüten, jedoch ab diesem Zeitpunkt nur in der Ausgangsstufe 1. Sie darf die davorliegenden Zeiten nicht nach Ziffer 514.11 MTV für die Stufenlaufzeiten heranziehen. Sie kann sich nicht darauf berufen, in diesem Zeitraum innerhalb der Vergütungsgruppe V MTV eingruppiert gewesen zu sein, weil dies den Bestand eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen würde. Ziffer 515.1 MTV (Höhergruppierung) ist nicht einschlägig, weil auch dies den Bestand eines Arbeitsverhältnisses vor dem 27. September 2016 voraussetzen würde. Ferner kann im Hinblick auf Ziffern 232 und 513.21 MTV dem Vortrag der Klägerin schlüssig keine Berufszeit von mindestens zwei Jahren entnommen werden, die eine höhere Einstufung rechtfertigen könnte. Sie hat bei Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten nur 2016 auch vor dem 27. September 2016 eine überwiegende Tätigkeit ausgeübt, die der Tätigkeit als Cutterin mbA in Art und Bedeutung entspricht. Wie sich aus dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 31. Juli 2019 ergibt gilt dies aber nicht für die Jahre 2014 und 2015, in denen überwiegend Einsatztage als Cutterin angefallen sind. Im Hinblick hierauf hätte es eines dezidierten Vortrages der Klägerin zu davon abweichenden Tätigkeiten in den Jahren 2014 und 2015 oder in den Jahren zuvor bedurft, um dem erheblichen Gegenvortrag der Beklagten zur überwiegend ausgeübten Cutter-Tätigkeit entgegenzutreten. Der pauschale und summarische Vortrag der Klägerin zum jeweiligen Anteil ihrer Tätigkeiten als Cutterin oder Effektcutterin, nachdem sie im Übrigen nur in „fast die Hälfte“ aller Schichten als Effektcutterin eingesetzt wurde, genügt dem nicht. Erst ab dem 1. September 2018 war sie daher nach der Vergütungsgruppe V, Stufe 2 zu vergüten (Ziffer 514.11 MTV). cc) Die Beklagte hat an die Klägerin bis zum 31. August 2018 mindestens die geschuldete Vergütung gezahlt, nicht jedoch für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis April 2019. (1) Der Klägerin stand in den Monaten September 2016 bis Dezember 2016 unter Berücksichtigung der Teilzeitquote von 42 % eine monatliche Tarifvergütung in Höhe von 1.430,94 Euro zu (Vergütungsgruppe V, Stufe 1), für den anteiligen Zeitraum vom 27. September 2016 bis zum 30. September 2016 190,79 Euro. Erhalten hat sie ausweislich der monatlichen Honorarabrechnungen exklusive der Nacht- und Wochenendzuschläge jeweils mehr (227,21 Euro brutto für den Zeitraum vom 27. bis 30. September 2016; 2.492,42 Euro brutto für Oktober 2016; 2.647,63 Euro brutto für November 2016; 1.846,81 Euro für Dezember 2016). Stellt man auf die von der Klägerin im Berufungsbegründung dargestellten gearbeiteten Stunden im jeweiligen Monat ab, so stehen ihr für Oktober bis Dezember 2016 1.814,12 Euro brutto, 1.910,60 Euro brutto bzw. 1.158,91 Euro brutto zu (berechnet: tarifliche Monatsvergütung dividiert durch monatliche Sollstunden und multipliziert mit den gearbeiteten Stunden), für den Zeitraum vom 27. bis 30.September 2016 lässt sich dem Vortrag der Klägerin nichts entnehmen. Also hat die Klägerin auch nach dieser Berechnung im Zeitraum 27. September 2016 bis 31.12.2016 mindestens die geschuldete Tarifvergütung erhalten. (2) Für 2017 hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Teilzeitquote insgesamt 17.509,80 Euro brutto zu beanspruchen (Vergütungsgruppe V, Stufe 1), unter Ansatz der von ihr dargelegten Monatsstunden insgesamt 16.060,65 Euro. Gezahlt hat die Beklagte nach unstreitigem Vortrag der Klägerin exklusive der Nacht- und Wochenendzuschläge 24.467,91 Euro brutto. (3) Für den Januar 2018 hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Teilzeitquote 1.467,06 Euro brutto zu beanspruchen (Vergütungsgruppe V, Stufe 1), unter Ansatz der von ihr dargelegten Monatsstunden insgesamt 1.226,81 Euro brutto. Gezahlt hat die Beklagte ausweislich der vorliegenden Honorar-Abrechnung exklusive der Nacht- und Wochenendzuschläge 1.955,94 Euro brutto. (4) Für die Monate Februar 2018 bis Juni 2018 hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Teilzeitquote monatlich 1.467,06 Euro brutto zu beanspruchen (Vergütungsgruppe V, Stufe 1), gezahlt hat die Beklagte monatlich 1.473,36 Euro brutto. (5) Für die Monate Juli und August 2018 hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Teilzeitquote monatlich 1.496,46 Euro zu beanspruchen (Vergütungsgruppe V, Stufe 1), gezahlt hat die Beklagte monatlich 1.502,34 Euro brutto. (6) Für die Monate September bis Dezember 2018 hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Teilzeitquote monatlich 1.608,18 Euro brutto zu beanspruchen (Vergütungsgruppe V, Stufe 2), gezahlt hat die Beklagte 1.502,34 Euro brutto monatlich. Es verbleibt eine noch zu zahlende Vergütung von insgesamt 423,36 Euro brutto. Dass die Klägerin in diesen Monaten nicht die unter Berücksichtigung der Teilzeitquote geschuldete tarifvertragliche Arbeitszeit geleistet hat, hat die Beklagte, die die geleistete Vergütung nach Maßgabe genau dieser Arbeitszeit abgerechnet und gezahlt hat, nicht behauptet. Die Regelungen über den Annahmeverzug sind hier irrelevant. (7) Für die Monate Januar bis April 2019 hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Teilzeitquote monatlich 1.648,50 Euro brutto zu beanspruchen (Vergütungsgruppe V, Stufe 2), gezahlt hat die Beklagte 1.540,14 Euro brutto monatlich. Es verbleibt eine noch zu zahlende Vergütung von insgesamt 433,44 Euro brutto. dd) Insgesamt entfällt auf den streitgegenständlichen Zeitraum damit ein Nachzahlungsanspruch von 856,80 Euro brutto. Die auf diese Forderung entfallende Zinsforderung ist gemäß §§ 288 Absatz 1, 291 BGB gerechtfertigt 2. Der vom Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung für zulässig gehaltene Antrag zu 2. (nunmehr Hauptantrag zu 2.) ist teilweise begründet. Nach den vorstehenden Ausführungen erfüllt die überwiegend ausgeübte Tätigkeit der Klägerin die Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe V, jedoch ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung gemäß 514.11 MTV erst die dritte Stufe erreicht, weil Zeiten vor September 2016 für die Einstufung nicht angerechnet werden können. Da die dritte Stufe der Vergütungsgruppe V lediglich ein „Weniger“ an Vergütung ausdrückt als die achte Stufe der Vergütungsgruppe V und deshalb kein „aliud“ vorliegt, kann dem Hauptantrag zu 2. hinsichtlich der Stufe teilweise entsprochen werden. Weil die begehrte Vergütungsgruppe V zugesprochen wurde war über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. 3. Die im Hinblick auf von der streitgegenständlichen Eingruppierung und Einstufung sowie auf Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nicht mangels eines Feststellungsinteresses unzulässige Feststellungsklage zu 3. ist unbegründet. Da zwischen den Parteien zuletzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ab dem 14. September 2016 nicht streitig war, ist der Antrag als auf den Zeitraum vom 15. Oktober 1998 bis 13. September 2016 bezogen auszulegen. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses für diesen Zeitraum darf die Klägerin jedoch aus Gründen des Rechtsmissbrauchs nicht geltend machen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 2 Nummer 1 ZPO. Das Obsiegen der Klägerin, die nur hinsichtlich eines geringen Anteils des Antrages zu 1. und im Hinblick auf die Differenzen zwischen der gezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe VI und der beanspruchten Vergütung nach Vergütungsgruppe V, Stufe 8 auch hinsichtlich des Antrages zu 2. nur wenig erfolgreich war, ist insgesamt verhältnismäßig geringfügig. IV. Gründe dafür, die Revision nach § 72 Absatz 2 ArbGG zuzulassen, liegen nicht vor. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche, die richtige Eingruppierung der Klägerin und die Dauer des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin ist bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als sogenannte Cutterin beschäftigt und wird unter anderem für Effektschnitte eingesetzt. Zudem wurde sie seit 2016 auch als Mediengestalterin eingesetzt, wobei Effektschnitte vorzunehmen und Bildschnitt und Ton aufeinander abzustimmen sind. Die Beklagte wendet für ihre Arbeitnehmer*innen den Vergütungstarifvertrag der Deutschen Welle (VTV) und den von ihr mit ver.di, dem Deutschen Journalisten-Verband e. V. und der Mediengewerkschaft VRFF abgeschlossenen Manteltarifvertrag (MTV) an. Die Parteien behandelten das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis zunächst als freies Mitarbeiterverhältnis. In einem zuvor von den Parteien geführten, am 27. September 2016 rechtshängig gewordenen und mittlerweile rechtskräftig beendeten Rechtsstreit, in dem die Klägerin das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und ihre Beschäftigung als Cutterin mit einer Teilzeitquote geltend machte, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 19. Januar 2018, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe und verurteilte die Beklagte, die Klägerin in Teilzeit mit 42% als Cutterin zu beschäftigen. Die Beklagte zahlte an die Klägerin im Zeitraum Januar 2016 bis Januar 2018 ein Honorar in Höhe von insgesamt 52.225,91 Euro inklusive tariflichen Urlaubsgeldes und exklusive der Nacht- und Wochenendzuschläge, davon für 2017 24.467,91 Euro. Wegen der monatlichen Zahlungen wird auf Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 11.11.2020 (Blatt 319 f der Akten) und die Kopien der monatlichen Honorar-Abrechnungen (Anlage K 18; Blatt 322 bis 391 der Akten) verwiesen. Ab dem 1. Februar 2018 gruppierte sie die Klägerin in die Vergütungsgruppe VI, Erfahrungsstufe 3 des Vergütungstarifvertrags der Deutschen Welle (VTV) ein und zahlte an die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. Februar 2018 eine Vergütung in Höhe von 1.473,36 Euro brutto, ab dem 1. Juli 2018 eine Vergütung in Höhe von 1.502,34 Euro brutto pro Monat und ab dem 1. Januar 2019 eine Vergütung in Höhe von 1.540,14 Euro brutto pro Monat. Mit einer E-Mail vom 19. Oktober 2018 (Blatt 31 f der Akten) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos dazu auf, sie in die Vergütungsgruppe V einzugruppieren und die Erfahrungsstufe 8 zuzuerkennen, da sie bereits seit vielen Jahren bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte entgegnete mit Ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2018 (Blatt 33 f der Akten), dass sie von einem Beginn des Arbeitsverhältnisses ab dem 14. September 2016 ausgehe. Mit der am 20. Mai 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Nachzahlung von Vergütung für die Monate Januar 2016 bis April 2019, die Vergütungsverpflichtung nach Vergütungsgruppe V Stufe 8 und die Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses ab dem 15. Oktober 1998 geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, sie sei richtigerweise in Vergütungsgruppe V, Stufe 8 einzugruppieren und könne entsprechend rückständige Vergütung verlangen. Aus dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr 1998 ergebe sich, dass die Klägerin spätestens seit dem Jahr 2012 die Endstufe 8 der für sie maßgeblichen Vergütungsgruppe erreicht habe. Die Klägerin müsse auch in die Vergütungsgruppe V und nicht in die Vergütungsgruppe VI eingruppiert werden. Grundsätzlich sei die Tätigkeit als Cutterin nach den Vergütungsgruppen IV, V oder VI zu bewerten. Für einfache Cutter-Tätigkeiten sei die Vergütungsgruppe VI, für Cutter mit besonderen Anforderungen die Vergütungsgruppe V und für den ersten Cutter die Vergütungsgruppe IV maßgeblich. Bei der Unterscheidung zwischen einer einfachen Tätigkeit und einer Tätigkeit mit besonderen Anforderungen sei entscheidend, ob der jeweilige Cutter für sogenannte Effektschnitte herangezogen werde, für die deutlich mehr berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich seien als für einfache Tätigkeiten. Einfache Tätigkeiten seien in der Regel ausreichend, um kurze Nachrichtenbeiträge zusammen zu schneiden. Beim Schneiden von Magazinen und längeren Beiträgen, komme es hingegen regelmäßig vor, dass besondere Techniken angewandt werden müssten, um sogenannte Effektschnitte zu erzeugen. Diese Technik sei jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten Änderung des VTV nicht von allen Cutterinnen und Cuttern beherrscht worden. Auch soweit sie als Mediengestalterin eingesetzt worden sei habe besondere Aufgaben ausgeführt. Sie sei von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend für Schichten eingesetzt worden, bei denen Effektschnitte vorzunehmen seien. Daher habe sie in der Vergangenheit als freie Mitarbeiterin auch ein entsprechend erhöhtes Honorar wegen der besonderen Anforderungen bekommen. Die Tätigkeit als Cutterin bei der Beklagten übe sie bereits seit dem 15. Oktober 1998 ohne organisatorische Veränderungen aus, dies habe sie im vorangegangenen Rechtsstreit nicht thematisiert, da sie davon ausgegangen sei, dass die Beklagte bei einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung über den Beginn des Vertragsverhältnisses nicht streiten werde. Daher könne ihr jetziges Begehren nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die Klägerin habe im Hinblick auf die Eingruppierung und Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung auch das für die entsprechende Feststellung erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 21.491,65 brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass sie eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V/Stufe 8 des Manteltarifvertrages zwischen der Beklagten, der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, dem Deutschen Journalistenverband e.V. und der VRRF – Die Mediengewerkschaft vom 6. Dezember 1979 bzw. des Vergütungstarifvertrages zwischen der Beklagten und der Rundfunk- und Fernsehunion vom 30. Dezember 1964 zusteht, 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bereits seit dem 15. Oktober 1998 besteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Vergütungsansprüche ebenso wenig wie die geltend gemachte Eingruppierung zu. Auch habe ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht bereits seit dem 15. Oktober 1998 bestanden. Dies habe auch das Landesarbeitsgericht in dem zuvor von den Parteien geführten Verfahren nicht festgestellt. Weder Tenor noch Tatbestand der Entscheidung enthielten Feststellungen über den Beginn des Arbeitsverhältnisses. Auch lege die Klägerin überhaupt kein Nachweis für einen entsprechenden Beginn des Arbeitsverhältnisses vor. Die Beklagte habe sich an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gehalten und die Klägerin mangels besonderer Anforderungen an ihre Tätigkeit in die Vergütungsgruppe VI Erfahrungsstufe 3 eingestuft. Soweit die Klägerin in der Vergangenheit bei Honorarabrechnungen als „Cutter m.b.g/v. Anf.“ bezeichnet worden sei, ändere dies die Beurteilung nicht. Diese Bezeichnung werde ausschließlich für Honorarkräfte verwendet. Effektschnitte stellten keine erhöhten Anforderungen im Sinne einer höheren Eingruppierung dar, aufgrund technischer Neuerungen nutzten heutzutage alle Cutter*innen der Beklagten den Effektschnitt. Im Übrigen habe sie diese Honorartätigkeit 2014 und 2015 nicht überwiegend ausgeübt. 2016 und 2017 sei sie überwiegend als Mediengestalterin eingesetzt worden. Schließlich komme auch die Einstufung in die Erfahrungsstufe 8 nicht in Betracht, da die Klägerin auch den Beginn des von ihr geltend gemachten Arbeitsverhältnisses nicht substantiiert darlege. Da sie diesen Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht im vorangegangenen Rechtsstreit geltend gemacht habe sei die Geltendmachung eines Beginns des Arbeitsverhältnisses ab dem 15. Oktober 1998 zudem rechtsmissbräuchlich. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Februar 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässigen Anträge seien unbegründet. Die mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche seien nicht substantiiert vorgetragen worden, weil die Klägerin teilzeitanteiligen Tarifvertragslohn geltend mache, im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht in dem tarifvertraglich vorgesehenen zeitlichen Umfang gearbeitet habe. Die mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Eingruppierung sei nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin nicht näher vorgetragen habe, in welchem Umfang sie Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen erbracht habe, obwohl sie Beklagte einen erheblichen zeitlichen Umfang bestritten habe. Schließlich sei der Antrag zu 3. unbegründet, weil die Klägerin vertragliche Vereinbarungen für den geltend gemachten Zeitraum nicht vorgelegt und auch keine anderen Anhaltspunkte für solche vorgetragen habe. Gegen dieses der Klägerin am 14. April 2020 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 20. April 2020 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. Juli 2020 am 14. Juli 2020 begründete Berufung. Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass sie zum Beginn ihrer Tätigkeit und dem daraus folgenden Bestand des Arbeitsverhältnisses vorgetragen habe. Im Vorprozess habe sie dargelegt, bereits seit 1995 als Cutterin tätig gewesen zu sein. Ferner habe das Arbeitsgericht seine Feststellungen zur geforderten Eingruppierung getroffen, ohne eine Auslegung des Tarifvertrages vorzunehmen. Maßgebend seien dafür die Verhältnisse bei der Einführung des hier streitigen Tarifmerkmals „Cutter(in) mbA“ im Jahr 1964. Hiernach sei die Abgrenzung zur einfachen Cutter-Tätigkeit danach vorzunehmen, ob ein Hartschnitt vorzunehmen sei oder ein Effektschnitt erwartet werde. Sie habe auch ausreichen zum zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit vorgetragen, sie sei bei fast der Hälfte aller Schichten als Effektcutterin eingesetzt worden, jedenfalls ab 2016 sei sie überwiegend als „Cutterin m.b.g/v.Anf.“ oder als Mediengestalterin tätig geworden. Schließlich habe das Arbeitsgericht verkannt, dass sie ab Februar 2018 die tarifliche Arbeitsleistung entsprechend ihrer Teilzeitquote erbracht habe und dass es davor Sache der Beklagten gewesen sei, die Arbeitsleistung im vertraglich geschuldeten Umfang abzurufen. Diese habe sie auch erbracht (wegen des Vortrages der Klägerin insoweit wird auf die Seite 17 des Schriftsatzes vom 14. Juli 2020 (Blatt 259 der Akten) verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Februar 2020 – 56 Ca 6123/19 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 21.491,65 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Klägerin eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V/Stufe 8 des Manteltarifvertrages zwischen der Beklagten, der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, dem Deutschen Journalistenverband e.V. und der VRRF – Die Mediengewerkschaft vom 6. Dezember 1979 bzw. des Vergütungstarifvertrages zwischen der Beklagten und der Rundfunk- und Fernsehunion vom 30. Dezember 1964 zusteht, hilfsweise, festzustellen, dass der Klägerin eine Vergütung nach Vergütungsgruppe VI/Stufe 8 des Manteltarifvertrages zwischen der Beklagten, der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, dem Deutschen Journalistenverband e.V. und der VRRF – Die Mediengewerkschaft vom 6. Dezember 1979 bzw. des Vergütungstarifvertrages zwischen der Beklagten und der Rundfunk- und Fernsehunion vom 30. Dezember 1964 zusteht, 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bereits seit dem 15. Oktober 1998 besteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Klägerin nur pauschal zum Beginn ihres Arbeitsverhältnisses und entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen vorgetragen habe. Es treffe auch zu, dass die Klägerin die Honorartätigkeit als „Cutter(in) m.b.g/v.Anf.“ nicht überwiegend ausgeübt und dass die Klägerin zur Höherwertigkeit dieser Tätigkeit nicht ausreichend vorgetragen habe. Schließlich könne nachträglich zusätzliche Vergütung nur verlangt werden, wenn die Klägerin die zu vergütende Tätigkeit tatsächlich angeboten habe, was sie nicht darlege. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Klägerin vom 14. Juli 2020 (Blatt 243 bis 284 der Akten) und vom 11. November 2020 (Blatt 319 bis 391 der Akten), der Beklagten vom 30. September 2020 (Blatt 302 bis 309 der Akten) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2020 (Blatt 395 bis 396 der Akten) verwiesen.