Urteil
5 Sa 1081/20
LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2020:1210.5SA1081.20.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Dienstzuteilerin nach dem Tarifvertrag Nahverkehr Berlin.(Rn.46)
2. Die auszuübende Tätigkeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder der rechtmäßigen Weisung des Arbeitgebers. Ist im Arbeitsvertrag die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auf Dauer und ohne die Möglichkeit der Zuweisung einer anderen Tätigkeit geregelt, so ist dies für die Dauer des unveränderten Arbeitsvertrages die auszuübende Tätigkeit. Unterliegt hingegen der Inhalt der auszuübenden Tätigkeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 S 1 GewO), so ergibt sich die auszuübende Tätigkeit aus der rechtmäßigen Weisung des Arbeitgebers.(Rn.50)
3. Ein Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes muss regelmäßig wissen, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich verpflichtet sind, jede ihnen zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihnen diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann. Einen eingeschränkten Umfang hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen der Arbeitnehmer nicht für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern seine Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet wird.(Rn.55)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 120/21)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.07.2020 – 60 Ca 13999/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Dienstzuteilerin nach dem Tarifvertrag Nahverkehr Berlin.(Rn.46) 2. Die auszuübende Tätigkeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder der rechtmäßigen Weisung des Arbeitgebers. Ist im Arbeitsvertrag die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auf Dauer und ohne die Möglichkeit der Zuweisung einer anderen Tätigkeit geregelt, so ist dies für die Dauer des unveränderten Arbeitsvertrages die auszuübende Tätigkeit. Unterliegt hingegen der Inhalt der auszuübenden Tätigkeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 S 1 GewO), so ergibt sich die auszuübende Tätigkeit aus der rechtmäßigen Weisung des Arbeitgebers.(Rn.50) 3. Ein Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes muss regelmäßig wissen, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich verpflichtet sind, jede ihnen zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihnen diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann. Einen eingeschränkten Umfang hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen der Arbeitnehmer nicht für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern seine Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet wird.(Rn.55) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 120/21) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.07.2020 – 60 Ca 13999/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Absatz 2, 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 6, 66 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 519 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und wurde gemäß §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 520 Absatz 3 Nummer 2 ZPO ausreichend begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Dem Arbeitsgericht ist allerdings nicht darin zu folgen, dass die Klage teilweise mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist. Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Absatz 1 ZPO liegt auch im Hinblick auf die Monate Januar und Februar 2019 vor. Es ist bei Eingruppierungsfeststellungsklagen, die die Vergangenheit betreffen, in der Regel gegeben, wenn von der begehrten Feststellung Rechte oder Ansprüche des Klägers abhängen (BAG, Urteil vom 20. März 2013 – 4 AZR 590/11 –, BAGE 144, 351-365, Randnummer. 15). Dies ist hinsichtlich des hier in Rede stehenden streitigen Zeitraums der Fall. Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten sind Ansprüche der Klägerin für Januar und Februar 2019 nicht gemäß § 20 Absatz 1 TV-N Berlin verfallen. Die Fälligkeit der Vergütungsansprüche für Januar, Februar und März 2019 konnten, soweit sie sich erst aus dem 14. Änderungstarifvertrag zum TV-N Berlin vom 04.04.2019 ergeben, nicht vor dem Tag des Abschlusses dieses Tarifvertrages fällig werden. Die auch in § 20 Absatz 1 TV-N angeführte Fälligkeit eines Anspruchs setzt nämlich voraus, dass es dem Gläubiger tatsächlich möglich sein muss, seinen Anspruch geltend zu machen. Ihm obliegt es, ohne schuldhaftes Zögern die Voraussetzungen zu schaffen, um seinen Anspruch beziffern zu können (BAG, Urteil vom 09. Februar 2005 – 5 AZR 175/04 –, Randnummer 46, juris). Bei durch einen Tarifvertrag rückwirkend begründeten Forderungen ist diese Möglichkeit dem Arbeitnehmer hinsichtlich der nach allgemeinen Vorschriften als bereits fällig geworden anzusehenden Ansprüche frühestens am Tag des Abschlusses der tarifvertraglichen Vereinbarung gegeben. Vor dem 04.10.2019 konnten daher die Ansprüche für Januar, Februar und März 2019 nicht gemäß § 20 Absatz 1 TV-N Berlin verfallen. Mit den Anforderungen an eine schriftliche Geltendmachung im Sinne von § 20 Absatz 1 TV-N Berlin genügendem Schreiben vom 10.09.2019 hat die Klägerin daher auch die auf demselben Sachverhalt beruhenden Vergütungsansprüche für Januar und Februar 2019 fristgerecht geltend gemacht. 2. Die somit als Eingruppierungsfeststellungsklage insgesamt zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 5 der Entgeltordnung zum TV-N Berlin in deren Fassung des 14. Änderungstarifvertrages zu vergüten. Denn die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt die Tarifmerkmale dieser Tarifnorm nicht. a) Das Arbeitsgericht hat seiner Überprüfung der Forderung der Klägerin zu Recht die Vorschriften der Anlage 1 zum TV-N Berlin in der Fassung des 14. Änderungstarifvertrages zugrunde gelegt. Mit der unter Satz 4 Nummer 2 des Arbeitsvertrages der Parteien fallenden Anwendungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien ist die Universalsukzession des TV-N Berlin auch betreffend den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen BAT vereinbart worden (§ 1 b) Anwendungsvereinbarung). Dies gilt kraft der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien auch für ihr Arbeitsverhältnis. b) Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 1 zum TV-N Berlin ist die Arbeitnehmerin entsprechend ihrer zeitlich mindestens zur Hälfte regelmäßig und auf Dauer auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Dies ist vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum die von der Klägerin erstinstanzlich näher dargelegte, sich auf die Urlaubsplanung beziehende Tätigkeit. Ihr Vortrag blieb lediglich insoweit streitig, als sie behauptet, auch für die grobe Urlaubsplanung umfassend zuständig zu sein. Unstreitig ist aber, dass sie die grobe Urlaubsplanung in eine Planungssoftware überträgt und dass sie die Urlaubsfeinplanung für 845 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreut und dabei im jeweiligen Einzelfall die Urlaubsansprüche unter der Berücksichtigung von Teilzeitvereinbarungen, Neueinstellungen, Versetzungen und Kündigungen berechnen sowie Urlaubsansprüche und Resturlaubsansprüche für Folgejahre feststellen und mitteilen muss. Diese Tätigkeit stellt keine Tätigkeit als Dienstzuteilerin dar, so wie sie in der Anlage 1 zum TV-N Berlin definiert worden ist. Die Klägerin teilt keine Dienste zu, bearbeitet keine Dienstabweichungen und führt keine Leistungsnachweise. Dass die Urlaubsplanung der einzelne Fahrdienstmitarbeiterinnen und –mitarbeiter auf die Zuteilung von Diensten bzw. die Bearbeitung der sich hieraus ergebenden Dienstabweichungen Einfluss hat, macht sie nicht zu einer Tätigkeit, mit der unmittelbar Dienste zugeteilt werden. Dass der Mitarbeiter, dem Urlaub bewilligt wurde, in diesem Zeitpunkt nicht eingeplant werden kann, ergibt sich unmittelbar aus Rechtsvorschriften, nicht aber aus einem Akt der Dienstplanung. c) Das Arbeitsgericht geht zudem zu Recht davon aus, dass die Klägerin trotz der unstreitig jedenfalls seit September 2015 ausschließlich ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang mit der Urlaubsplanung nicht gleichwohl eine Tätigkeit als Dienstzuteilerin auszuüben hatte. Es ist zwar denkbar, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Einzelfall nicht der auszuübenden Tätigkeit entspricht, so dass letztere nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 1 zum TV-N Berlin maßgeblich ist. Vorliegend war jedoch spätestens seit September 2015 die von der Klägerin seitdem ausgeübte Tätigkeit auch die auszuübende Tätigkeit. aa) Die auszuübende Tätigkeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder der rechtmäßigen Weisung des Arbeitgebers. Ist im Arbeitsvertrag die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auf Dauer und ohne die Möglichkeit der Zuweisung einer anderen Tätigkeit geregelt, so ist dies für die Dauer des unveränderten Arbeitsvertrages die auszuübende Tätigkeit. Unterliegt hingegen der Inhalt der auszuübenden Tätigkeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 Satz 1 Gewerbeordnung; GewO), so ergibt sich die auszuübende Tätigkeit aus der rechtmäßigen Weisung des Arbeitgebers. bb) Im Arbeitsvertrag ist nicht vereinbart, dass die Klägerin ausschließlich eine Tätigkeit als Dienstzuteilerin auszuüben hat. Das ergibt sich daraus, dass die Vereinbarung, wonach die Klägerin dauerhaft als Dienstzuteilerin zu beschäftigen ist dahingehend eingeschränkt ist, dass es im Ermessen der Beklagten liegt, ihr jederzeit eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Diese Regelung ist nicht gemäß § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unangemessen und unwirksam. (1) Die Regelungen zur Gestaltung der Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes finden Kraft geänderter Bereichsausnahme in § 310 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch auf das Arbeitsrecht Anwendung. Für sie gilt die Übergangsvorschrift des Artikels 229 § 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Nach Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht weiter anzuwenden. Das gilt nach Artikel 229 § 5 Satz 2 EGBGB auch für “Dauerschuldverhältnisse” mit der Maßgabe, dass ab dem 1. Januar 2003 das neue Recht Anwendung findet. Seitdem sind die neugefassten §§ 305 bis 310 BGB anzuwenden. Vertrauensschutz hat der Gesetzgeber damit nur bis zum 31. Dezember 2002 eingeräumt (BAG, Urteil vom 13. März 2007 – 9 AZR 433/06 –, Randnummer 34, juris). Daher findet § 307 BGB seit dem 1. Januar 2003 auch auf den Arbeitsvertrag der Parteien Anwendung. (2) Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, was ich bereits aus seinem äußeren Eindruck ergibt. Satz 1 und Satz 3 des Arbeitsvertrages enthalten jedoch im Zusammenhang gesehen eine Hauptleistungsabrede, die gemäß § 307 Absatz 3 BGB nur nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam sein kann. Die Auslegung der Klauseln ergibt nämlich, dass damit die erste Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten geregelt wird, welche von der Beklagten im Rahmen des ihr nach § 106 GewO zustehenden Direktionsrechtes geändert werden kann. Die Grenzen dieses Direktionsrechtes wiederum ergeben sich aus der Bezugnahme auf die in Satz 4 des Arbeitsvertrages genannten Tarifverträge und der im Satz 5 niedergelegten Eingruppierung. (a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305 c Absatz 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Absatz 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG, Urteil vom 03. August 2016 – 10 AZR 710/14 –, BAGE 156, 38-51, Randnummer 16). (b) Ein Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes muss regelmäßig wissen, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich verpflichtet sind, jede ihnen zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihnen diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann. Einen eingeschränkten Umfang hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen der Arbeitnehmer nicht für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern seine Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet wird (BAG 12. April 1973 - 2 AZR 291/72 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 24 = EzA BGB § 611 Nr. 12). Auch dabei muss außerdem feststehen, dass auf diese Weise nicht nur die erste Einsatzstelle genau angegeben, sondern diese unter Verzicht auf das tarifliche Direktionsrecht als dauerhafter, ausschließlicher zukünftiger Arbeitsort festgelegt werden sollte. Dazu bedarf es eindeutiger, klar auf diesen Gegenstand bezogener Zusagen oder Absprachen (BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 573/96 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 51 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 19). Das wiederum setzt im Regelfall voraus, dass die Frage des dauerhaften Einsatzortes zwischen den Vertragspartnern offen thematisiert wurde. Das gilt insbesondere angesichts einer zugleich erfolgenden uneingeschränkten In Bezugnahme des BAT, bei der § 12 BAT gerade nicht ausgeschlossen wurde. Dass bei ihrer Einstellung oder später - Erklärungen dieser Art abgegeben worden wären, hat die Klägerin nicht behauptet. Daher sind die Klauseln in ihrem Zusammenhang vorliegend nicht dahingehend auszulegen, dass das Direktionsrecht der Beklagten auf eine Tätigkeit als Dienstzuteilerin dauerhaft beschränkt und zugleich eine das Direktionsrecht nach § 106 GewO überschreitende Befugnis der Beklagten geregelt wird, unabhängig von ihrer Wertigkeit der Klägerin jedwede denkbare Tätigkeit zuzuweisen. Die Klägerin musste vielmehr vorliegend davon ausgehen, dass sie als Arbeitnehmerin eines öffentlichen Arbeitgebers verpflichtet wurde, jede Tätigkeit der Eingruppierung der in Satz 1 des Arbeitsvertrages angeführten Tätigkeit entsprechende Tätigkeit auszuüben, sofern ihr diese von der Beklagten zugewiesen wird. Der Annahme, dass demgegenüber mit Satz 1 eine bestimmte Tätigkeit auf Dauer und zugleich eine das Direktionsrecht nach § 106 GewO überschreitende Versetzungsklausel vereinbart werden sollte, kann ein verständiger und redlicher Vertragspartner eines öffentlichen Arbeitgebers nicht sein. Einer besonderen Abrede, womit eine bestimmte Tätigkeit dauerhaft festgelegt werden sollte, steht Satz 3 des Arbeitsvertrages entgegen. Aufgrund der Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und der Wiedergabe der einschlägigen Eingruppierung im Arbeitsvertrag muss ein redlicher und verständiger Vertragspartner der Beklagten die Klauseln wie im öffentlichen Dienst üblich als offene Tätigkeitsvereinbarung mit Begrenzung des inhaltlichen Direktionsrechtes auf alle Tätigkeiten mit der Wertigkeit der einschlägigen Eingruppierung verstehen. (c) Mit diesem Inhalt sind die fraglichen Klauseln hinreichend transparent (§ 307 Absatz 1 Satz 2 BGB), da Satz 3 des Arbeitsvertrages unmissverständlich ist und nicht den Eindruck des unbefangenen Lesers aufkommen lässt, aus der voranstehenden Beschreibung der Tätigkeit als Dienstzuteilerin folge wegen des Wortlautes von Satz 1 („dauerhafte bzw. auf nicht absehbare Zeit bestehende Beschäftigung“) eine Beschränkung des Direktionsrechtes. cc) Die Beklagte hat der Klägerin jedenfalls ab September 2015 auf Dauer die ihr seitdem durchgehend ausgeübte Tätigkeit zugewiesen. Einer schriftlichen Zuweisung bedurfte es dafür nicht, maßgebend ist, dass die Klägerin die veränderten Aufgaben im Zusammenhang mit der Urlaubsplanung auf Veranlassung der Beklagten oder jedenfalls mit deren Wissen und Zustimmung ausgeübt hat. Dass die Klägerin dies nicht als relevante Veränderung ihrer geschuldeten Tätigkeit empfand, ist hingegen nicht maßgebend. Objektiv lagen nach der Anlage 1 zum TV-N Berlin in der im September 2015 einschlägigen Fassung veränderte Arbeitsvorgänge und Tätigkeiten nach einer anderen Fallgruppe der Entgeltgruppe 5 vor. Damit erfolgte die Zuweisung im Rahmen des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts der Beklagten. Sie betraf insbesondere eine Tätigkeit, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechtes gleich einzugruppieren war. Soweit die Klägerin insoweit rügt, das Arbeitsgericht habe dazu keine nähere Prüfung angestellt, ist dies zwar zutreffend. Jedoch führt eine solche Prüfung nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Parteien sind sich mit Ausnahme der groben Urlaubsplanung einig hinsichtlich der von der Klägerin seit September 2015 ausgeübten Tätigkeit. Sie sind sich auch jedenfalls darin einig, dass die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 b der Anlage 1 zum TV-N Berlin in der im September 2015 geltenden Fassung erfüllt sind. Die Beklagte hat dies erst- und zweitinstanzlich behauptet. Auch die Klägerin hat dies dadurch als Behauptung aufgestellt, dass sie erstinstanzlich vortrug, ihre jetzige Tätigkeit erfülle die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 b der Anlage 1 zum TV-N Berlin, welche die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 b TV-N Berlin umfasst. Dass sie diese Behauptung nicht mehr aufrechterhält und vielmehr eine Eingruppierung unterhalb der Entgeltgruppe 5 für einschlägig hält, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie die Rechtsauffassung vertritt, der Arbeitgeber müsse die Rechtswirksamkeit einer Weisung und deshalb auch die Gleichwertigkeit der zugewiesenen Tätigkeit darlegen und beweisen, ist dies zwar zutreffend. Jedoch muss der Vortrag der Beklagten diesbezüglich nur eine pauschale Überprüfung der tarifvertraglichen Wertigkeit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zulassen. Denn wenn die Parteien die zu bewertende Tätigkeit als unstreitig ansehen und die tarifvertraglichen Voraussetzungen einer bestimmten Entgeltgruppe durch diese Tätigkeit als erfüllt erachten, muss das Gericht dies nur pauschal überprüfen können (BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 –, Randnummer 35, juris). Das ist der Kammer vorliegend aufgrund des Vortrages der Parteien, soweit er jeweils nicht bestritten wurde, möglich. Aus dem Sachvortrag der Klägerin zu ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der jährlichen Urlaubs- und Resturlaubsansprüche für 845 Beschäftigte unter Berücksichtigung von zusätzlichen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Urlaubstagen, Teilzeit oder vorzeitigem Ausscheiden kann der Schluss gezogen werden, dass nähere Kenntnisse von mehrere Wissensgebiete betreffenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen und dazu ergangener Rechtsprechung, also gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne des § 5 der Anlage 1 zum TV-N Berlin erforderlich sind. Dass dabei selbständige Leistungen gefordert sind, hat die Beklagte erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen. Daher lässt sich auch ohne den von dem Arbeitsgericht vermissten Vortrag zu Arbeitsvorgängen und ihrer jeweiligen Bewertung bei gebotener pauschaler Prüfung feststellen, dass die spätestens ab September 2015 zugewiesene Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt und bis zum Inkrafttreten des 14. Änderungstarifvertrages zum TV-N Berlin der Wertigkeit der Tätigkeit als Dienstzuteilerin entsprach, welche bis dahin die Tätigkeitsmerkmale der nun nicht mehr belegten Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 5 der Anlage 1 zum TV-N Berlin erfüllte. dd) Bedenken dagegen, dass die Übertragung der jetzigen Tätigkeit billigem Ermessen widersprach (§ 106 Satz 1 GewO), sind nicht ersichtlich. Die jedenfalls seit September 2015 ausschließliche Übertragung der Urlaubsplanung sollte einer Doppelbelastung der Klägerin abhelfen. Dass diese seinerzeit Bedenken gegen die Übertragung der neuen Tätigkeit anmeldete, über die sich die Beklagte hinwegsetzte, hat die Klägerin nicht behauptet. d) Das Arbeitsgericht hat zutreffend auch festgestellt, dass von der Klägerin auszuübende Tätigkeit auch nicht die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 b der Anlage 1 zum TV-N Berlin erfüllt. Da die Klägerin dies mit der Berufung nicht angreift, genügt insoweit die Feststellung, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergibt, dass die von ihr seit September 2015 ausgeübte Tätigkeit eine hochwertige Tätigkeit darstellt. Mangels eines Vortrages zu den an das fachliche Geschick einer Tätigkeit nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 b zu stellenden Anforderungen ist nicht erkennbar, dass bei der Urlaubsplanung an das fachliche Geschick der Klägerin über das Maß des Üblichen hinausgehende Anforderungen gestellt werden (§ 5 der Anlage 1 zum TV-N Berlin). Auf die Anzahl der zu betreuenden Mitarbeiter kommt es dabei nicht an. e) Ob ein in die Entgeltgruppe 6 eingruppierter Mitarbeiter der Beklagten zeitlich mindestens zur Hälfte die Tätigkeit als Urlaubsplaner auszuüben hat, kann dahinstehen. Selbst wenn dies so wäre, könnte die Klägerin daraus, dass dieser Mitarbeiter dann fehlerhaft nach der Entgeltgruppe 6 vergütete würde, nichts herleiten. Für den Erfolg ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage kommt es allein darauf an, dass sie die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe 6 erfüllt, was nicht der Fall ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. IV. Gründe dafür, die Revision gemäß § 72 Absatz 2 ArbGG zuzulassen, liegen nicht vor. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Zwischen den Parteien besteht seit dem 27. November 1989 ein Arbeitsverhältnis. Zuletzt gilt der Arbeitsvertrag vom 23. August/5. September 1996 (Blatt 24 f der Akte), in dem es auszugsweise heißt: Die von Frau L auszuübende Tätigkeit als Dienstzuteilerin in unserem Unternehmensbereich U-Bahn ist mit Wirkung vom 01. Februar 1996 eine dauerhafte bzw. auf nicht absehbare Zeit bestehende Beschäftigung im Westteil Berlins. Auf das Arbeitsverhältnis ist das im Westteil Berlins gültige Tarifrecht anzuwenden. Es liegt im Ermessen der B, Frau L jederzeit eine andere als diese Tätigkeit zu übertragen. Für das Arbeitsverhältnis sind maßgebend: 1. der Bundes-Angestelltentarifvertrag (Bund, Länder, Gemeinden) – BAT – unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen, 2. die mit dem Land Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten, insbesondere die Vergütungstarifverträge. Die Tätigkeit ist mit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 6 Abschnitt B des Teils IV der Anlage 1a zum BAT bewertet, somit ist die Arbeitnehmerin weiterhin in diese Vergütungsgruppe eingruppiert. Mit Wirkung zum 1. September 2005 schlossen die Beklagte, der kommunale Arbeitgeberverband Berlin und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Berlin-Brandenburg eine Anwendungsvereinbarung (mit Stand 1. Juli 2013, Blatt 75 der Akte; im Folgenden: AWV) zum Zwecke der Ablösung des BAT durch den Tarifvertrag Nahverkehr Berlin (im Folgenden: TV-N Berlin). Die Klägerin wurde ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 11. August 2006 (Blatt 76 der Akte) in die Entgeltgruppe 5 Nummer 2 der Anlage 1 zum TV-N Berlin übergeleitet. § 5 Absatz 1 TV-N lautet: Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner zeitlich mindestens zur Hälfte regelmäßig und auf Dauer auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 1 eingruppiert. Soweit in Anlage 1 ausdrücklich ein von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt ist, gilt dieses. Erreicht keine der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder 2 geforderte Maß, werden höherwertige Tätigkeiten zu der jeweils nächstniedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet.“ Die Anlage 1 zum TV-N Berlin enthält zu dem im Arbeitsvertrag verwendeten Begriff der Dienstzuteilerin diese Beschreibung: Dienstzuteiler sind Arbeitnehmer, die Dienste zuteilen, sämtliche Dienstabweichungen, die sich aus Urlaub, Krankheit und sonstigen Freistellungen ergeben, bearbeiten sowie Leistungsnachweise entsprechend den gültigen Vorschriften führen. Weiter bestimmte die Entgeltordnung zum Zeitpunkt der Überleitung dieses: Entgeltgruppe 5 1a. Tätigkeiten, die eine abgeschlossene, mindestens 3-jährige Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordern. 1b. Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfordern. Die Tätigkeiten heben sich aus denen der Entgeltgruppe 4 Nummer 1b heraus. 2. Dienstzuteiler Im Jahre 2013 wurde bei der Beklagten die von einer Sachbearbeiterin besetzte Stelle frei. Nach Durchführung einer Gremienbeteiligung wurde die Klägerin in die Tätigkeit einer Urlaubsplanerin eingearbeitet. Nachfolgend wurde eine Stelle als Dienstzuteilerin bei der Beklagten ausgeschrieben. Die Klägerin arbeitete fortan in der Funktion einer Urlaubsplanerin, half jedoch zunächst noch als Dienstzuteilerin aus. Ab September 015 arbeitete sie ausschließlich als Urlaubsplanerin. Sie trägt die grobe Urlaubsplanung in die Planungssoftware ein und bearbeitet die Urlaubsfeinplanung für 845 Beschäftigte. Dabei sind Arbeitszeitveränderungen, Versetzungen und Kündigungen ebenso wie sich aus Nachtschichten ergebende Veränderungen der Urlaubsansprüche zu berücksichtigen und die Urlaube entsprechend der Urlaubswünsche der Beschäftigten einzuplanen. Ferner erfolgt eine Überprüfung der Urlaubsansprüche für das Folgejahr und die Bearbeitung der Mitteilungen an die Beschäftigten. Schließlich sind auf Anforderung der Lohnstelle Nachweise für das Finanzamt zu erstellen. In verschiedener Korrespondenz der Beklagten aus den Jahren 2014 bis 2016 (Blatt 58 bis 60 der Akte) wird die Klägerin als „Sachbearbeiter/in Personal“ oder „Sachbearbeiterin (VB-FD)“ bezeichnet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 schlossen die Tarifparteien den 14. Änderungsvertrag zum TV-N Berlin vom 4. April 2019. Die Entgeltordnung lautete auszugsweise nun: Entgeltgruppe 5 1a. Tätigkeiten, die eine abgeschlossene, mindestens 3-jährige Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordern. 1b. Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfordern. Die Tätigkeiten heben sich aus denen der Entgeltgruppe 4 Nummer 1b heraus. 2. gestrichen (…) Entgeltgruppe 6 1a. Hochwertige Tätigkeiten, die eine abgeschlossene, mindestens 3-jährige Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordern und sich damit aus denen der Entgeltgruppe 5 Nummer 1 herausheben. 1b. Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfordern und darüber hinaus hochwertig sind. Die Tätigkeiten heben sich aus denen der Entgeltgruppe 5 Nummer 1b heraus. (…) 15. Dienstzuteiler. Mit Schreiben vom 10. September 2019 (Blatt 56 der Akte) machte die zu diesem Zeitpunkt nach Entgeltgruppe 5 Stufe 5 TV-N Berlin vergütete Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, als Dienstzuteilerin eingruppiert zu werden und verwies darauf, dass eine Mitarbeiterin mit gleicher Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 6 vergütet werde. Ein weiteres Geltendmachungsschreiben vom 8. Oktober 2019 (Blatt 37 f der Akte) wies die Beklagte mit Schreiben vom 18.10.2019 (Blatt 39 der Akte) zurück. Mit der beim Arbeitsgericht eingegangen Klage hat die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 TV-N Berlin geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, dass sie auch die jährliche grobe Urlaubsplanung erstelle. Die durch sie wahrgenommene Urlaubsplanung sei der Dienstzuteilung gleichzustellen. Wolle die Beklagte sie nunmehr wie eine Sachbearbeiterin Personal vergüten, so fehle es hierzu an einer Vereinbarung der Parteien. Sie sei nach wie vor Dienstzuteilerin, der arbeitsvertragliche Versetzungsvorbehalt sei unwirksam, da er nicht gewährleiste, dass mindestens gleichwertige Tätigkeiten übertragen würden. Im Übrigen sei die Tätigkeit als Urlaubsplanerin eine „hochwertige“ im tarifvertraglichen Sinne. Deshalb seien auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 b TV-N Berlin gegeben. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab dem 01. Januar 2019 gemäß der Entgeltgruppe 6 Stufe 5 der Entgeltordnung zum TV-N in der Fassung des 14. Änderungstarifvertrages zum TV-N zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, bei der von der Klägerin nun ausgeübten eigenverantwortlichen und selbständigen Urlaubsplanung, welche nicht die den Gruppenleitern vorbehaltene grobe Urlaubsplanung umfasse, handele es sich um eine Tätigkeit einer Sachbearbeiterin Personal, die nach der Entgeltgruppe 5 der Entgeltordnung zum TV-N zu vergüten sei. Dienstzuteilung und Urlaubs-Sachbearbeitung seien nicht deckungsgleich. Dies wisse die Klägerin, der eine Mitteilung zur Übertragung der neuen Tätigkeit mit Schreiben vom 2. September 2013 (Blatt 55 der Akte) persönlich übergeben worden sei. Das der Beklagten zustehende Direktionsrecht erstrecke sich auf die Zuweisung der neuen, seinerzeit gleichwertigen Tätigkeit. Auch der Arbeitsvertrag lasse eine solche Veränderung der Tätigkeit zu. Da die jetzige Tätigkeit der Klägerin hochgradig von Routine gekennzeichnet sei und weitreichende Unterstützung durch elektronische Datenverarbeitung erfahre, sei diese auch nicht nach der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 b TV-N Berlin zu bewerten. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des Zeitraumes vor dem 1. März 2019 infolge des Verfalls möglicher Ansprüche mangels Feststellungsinteresses unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Klägerin habe keine Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 TV-N Berlin auszuüben. Als Dienstzuteilerin im Sinne der Nummer 15 der Tarifnorm sei sie nicht zu beschäftigen, vielmehr sei ihr seit dem 1. September 2013 wirksam eine Tätigkeit als Urlaubsplanerin zugerwiesen worden. Dabei handele es sich um eine andersartige, jedoch nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung der Anlage 1 zum TV-N gleichwertige Tätigkeit. Der Arbeitsvertrag habe der Zuweisung einer Tätigkeit als Urlaubsplanerin nicht entgegengestanden, die dort angeführte Tätigkeit als Dienstzuteilerin beschreibe im Hinblick darauf, dass hiernach jederzeit eine andere als diese Tätigkeit übertragen werden könne lediglich, dass gegenwärtig eine Beschäftigung als Dienstzuteilerin erfolge, die Klägerin aber mit der Übertragung einer anderen Aufgabe rechnen müsse. Auch Fallgruppe 1 b der Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 TV-N Berlin sei nicht einschlägig. Die Klägerin habe zum einen ihre Tätigkeit als Urlaubsplanerin nicht substantiiert dargelegt, zum anderen fehle Vortrag dazu, weshalb sich ihre Tätigkeit aus der Tätigkeit nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 b der Anlage 1 TV-N Berlin dadurch heraushebe, dass diese hochwertig sei. Gegen dieses der Klägerin am 31. Juli 2020 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 27. August 2020 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Oktober 2020 am 30. Oktober 2020 begründete Berufung. Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Klage nicht als teilweise unzulässig abweisen dürfen, weil sie die Ansprüche aus dem rückwirkend in Kraft getretenen 14. Änderungstarifvertrag zum TV-N Berlin fristgerecht geltend gemacht habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts müsse die Tätigkeit als Urlaubsplanerin auch als Tätigkeit einer Dienstzuteilerin angesehen werden. Dementsprechend sei ein Urlaubsplaner der Beklagten in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Unzutreffend habe das Arbeitsgericht zudem die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag für wirksam gehalten. Schließlich habe das Arbeitsgericht ohne weitere Prüfung unterstellt, dass für die Tätigkeit als Urlaubsplanerin die Entgeltgruppe 5 einschlägig sei und diese daher als zur Tätigkeit als Dienstzuteilerin seinerzeit gleichwertig angesehen werden könne. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin, Az.: 60 Ca 13999/18 vom 15.07.2019 wird abgeändert; 2. nach den Schlussanträgen der ersten Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des 14. Änderungstarifvertrages zum TV-N Berlin für die Ausschlussfrist unerheblich sei. Zutreffend habe das Arbeitsgericht angenommen, dass die Urlaubsplanung nicht als Tätigkeit als Dienstzuteilerin anzusehen sei, der von der Klägerin genannte und in die Entgeltgruppe 6 eingruppierte Beschäftigte sei zu mehr al 50 % als Dienstzuteiler tätig. Im Arbeitsvertrag der Parteien sei entgegen der Auffassung der Klägerin der Inhalt ihrer Tätigkeit nicht festgelegt worden. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 30. Oktober 2020 (Blatt 132 bis 136 der Akte), der Beklagen vom 4. Dezember 2020 (Blatt 140 bis 146 der Akte) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2020 (Blatt 151 bis 152 der Akte) verwiesen.