Urteil
4 AZR 590/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf die Lehrer-Richtlinien der TdL bestimmt die materielle Eingruppierungsgrundlage für Lehrkräfte.
• Tarifvertragliche Regelungen (TV-L, TVÜ-Länder) enthalten keine eigenständigen materiellen Eingruppierungsmerkmale für Lehrkräfte; die Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder dient nur der Zuordnung bereits bestehender Vergütungsgruppen zu Entgeltgruppen.
• Bei Anwendung der für den Zeitraum geltenden LRL-TdL kann ein Bewährungsaufstieg zu einer höheren Vergütungsgruppe und damit zu einer höheren Entgeltgruppe führen.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung von Lehrkräften: Vorrang der Lehrer-Richtlinien der TdL vor TV-L/TVÜ-Länder • Arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf die Lehrer-Richtlinien der TdL bestimmt die materielle Eingruppierungsgrundlage für Lehrkräfte. • Tarifvertragliche Regelungen (TV-L, TVÜ-Länder) enthalten keine eigenständigen materiellen Eingruppierungsmerkmale für Lehrkräfte; die Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder dient nur der Zuordnung bereits bestehender Vergütungsgruppen zu Entgeltgruppen. • Bei Anwendung der für den Zeitraum geltenden LRL-TdL kann ein Bewährungsaufstieg zu einer höheren Vergütungsgruppe und damit zu einer höheren Entgeltgruppe führen. Der Kläger, staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger, ist seit September 2007 als pädagogische Fachkraft an einer Förderschule im Dienst des beklagten Landes beschäftigt. Im Arbeitsvertrag von März 2008 wurde die Eingruppierung dynamisch auf die Abschnitte A und B der Lehrer-Richtlinien der TdL in Verbindung mit Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder und den TV-L verwiesen; die Parteien sind tarifgebunden. Der Kläger beanspruchte ab 1. April 2010 nach zweijähriger Bewährung Höhergruppierung von Entgeltgruppe 8 in 9 TV-L; der Unterschied betrug etwa 150 Euro monatlich. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; das Land legte Revision ein. Zwischenzeitlich traten zum 1. Januar 2012 neue Entgeltordnung und neue LRL-TdL in Kraft, die den Bewährungsaufstieg nicht mehr vorsehen und eine neue Entgeltgruppe 9* einführten. Der Kläger beschränkt seinen Anspruch auf den Zeitraum 1.4.2010 bis 31.12.2011. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig und ausreichend bestimmt; feststellungsbefugt ist der Kläger für den geklärten Zeitraum. • Auslegung des Arbeitsvertrags: §4 des Arbeitsvertrags verweist materiell-rechtlich auf die LRL-TdL in der jeweils geltenden Fassung; TV-L/TVÜ-Länder enthalten keine eigenständigen materiellen Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte. • Rechtsfolgen der Verweisung: Durch die dynamische arbeitsvertragliche Verweisung wurden die LRL-TdL zur alleinigen materiellen Grundlage der Eingruppierung; Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder übersetzt nur die bereits durch die LRL-TdL ermittelte Vergütungsgruppe in eine TV-L-Entgeltgruppe, ohne selbst Tätigkeitsmerkmale zu schaffen. • Tarifrechtliche Begrenzung: Die Tarifvertragsparteien haben bewusst auf eigenständige Regelungen für Lehrkräfte verzichtet; die EntgeltO 2012 und LRL-TdL 2012 bestätigen diese Struktur und ändern sie nicht rückwirkend für den Streitzeitraum. • Verhältnis einzelvertraglicher Regelungen und Tarifrecht: Tarifliche Bestimmungen dürfen einzelvertragliche Eingruppierungsregelungen nicht ohne ausreichende tarifliche Kompetenz und ausdrückliche Regelungsgrundlage wegregeln; eine solche Überschreitung der tariflichen Regelungsmacht liegt hier nicht vor. • Anwendung der LRL-TdL auf den Streitfall: Nach den für den Zeitraum maßgeblichen LRL-TdL erfüllte der Kläger die Voraussetzungen einer mehrjährigen Bewährung (mindestens zwei Jahre) in der Vergütungsgruppe Vc und stieg damit in die Vergütungsgruppe Vb auf, die der Entgeltgruppe 9 TV-L entspricht. • Konsequenz aus Überleitungstabellen: Für die hier relevanten Vergütungsgruppen Vc und Vb ergibt die Überleitungstabelle der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder jeweils eindeutig die Entgeltgruppe 9 TV-L; daher besteht für den Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 für den Streitzeitraum. Die Revision des beklagten Landes wird zurückgewiesen. Der Kläger war im Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2011 nach den geltenden Lehrer-Richtlinien der TdL in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert und hat Anspruch auf die entsprechende Vergütung. Die arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf die LRL-TdL macht diese Richtlinien zur materiell-rechtlichen Grundlage der Eingruppierung; die TV-L/TVÜ-Länder enthalten keine eigenständigen Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte, die diesen Anspruch beseitigen würden. Die Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder dient lediglich der Zuordnung der durch die LRL-TdL ermittelten Vergütungsgruppe zur jeweiligen Entgeltgruppe des TV-L. Die Kosten der Revision hat das beklagte Land zu tragen.