Beschluss
10 Ta 320/21
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0303.10TA320.21.00
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Leitsätze
Für eine schlüssige Klage genügt nicht die pauschale Bezugnahme auf (umfangreichere) Anlagen ohne nähere Spezifizierung.(Rn.9)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. Februar 2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Januar 2021 - 6 Ca 896/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine schlüssige Klage genügt nicht die pauschale Bezugnahme auf (umfangreichere) Anlagen ohne nähere Spezifizierung.(Rn.9) I. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. Februar 2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Januar 2021 - 6 Ca 896/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien stritten im Rahmen einer unter dem 20. August 2020 erhobenen und am 24. August 2020 beim Gericht eingegangenen Klage über (restliche) Vergütungsansprüche des Klägers aus einer Tätigkeit im Zeitraum vom 2. Januar 2019 bis 15. Februar 2019für 33 Kalendertage in Höhe von 3.960,00 € abzüglich erhaltener 1.784,74 €, mithin 2.175,26 EUR netto. Der Klageschrift war eine dreiseitige Tabelle beigefügt, bei der es sich wohl um die in der Klageschrift als Beweismittel angebotenen „Fahrzeiten des Klägers vom 02.01.2019 bis 15.02.2019 handelt“. Eine nähere Erläuterung des Inhalts dieser Anlage enthält die Klageschrift nicht. In der Güteverhandlung am 11. September 2020 wurde im Einverständnis mit den Parteien das Ruhen des Verfahrens wegen außergerichtlicher Vergleichsgespräche angeordnet. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2020 hat der Kläger nun einen Stundenlohn von 9,19 EUR für 447,5 Stunden in der Zeit vom 2. Januar 2019 bis 15. Februar 2019, mithin 4.112,52 € abzüglich 1.784,74 €, mithin 2.327,78 € verlangt. Durch einen Klammerzusatz „Mindestlohn“ ist anzunehmen, dass der Kläger den gesetzlichen Mindestlohn des Jahres 2019 meint. Weiter hat er Spesen von je 24,00 € für 33 geleistete Arbeitstage, mithin 792,00 € geltend gemacht. Insgesamt verlangt der Kläger 3.119,78 €. Die zugrunde gelegten 447,5 Stunden ergäben sich „ausweislich des Fahrtenschreibers“. Der Beklagte hat die geltend gemachten Stunden nach einer überschlägigen Auswertung der Fahrerkarte ebenso bestritten wie die Vereinbarung einer Spesenpauschale. Mit am 14. Oktober 2020 eingegangenem Schriftsatz vom 12. Oktober 2019 hatte der Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des ihn vertretenden Rechtsanwalts ab Klageerhebung beantragt. Dem Schriftsatz war eine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Der Beklagte hat die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten beantragt. Mit Beschluss vom 20. Januar 2021 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe ursprünglich eine pauschale Nettolohnabrede von 120 Euro/Arbeitstag – ungeachtet der Arbeitszeit behauptet und mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2020 eine völlig andere Entgeltabrede. Die Klage sei deshalb unschlüssig und auch mutwillig im Sinne von § 11a Abs. 1 ArbGG, § 114 Abs. 2 ZPO. Gegen diesen dem Klägervertreter am 27. Januar 2021 zugestellten Beschluss hat dieser am 17. Februar 2021 sofortige Beschwerde erhoben. Nachdem der Beklagte die Nettolohnabrede bestritten habe, habe der Kläger vom Zoll die Fahrerkarte erhalten. Damit habe er den Nachweis erbringen können, an welchen Tagen er in welchem Umfang gearbeitet habe. Mit Beschluss vom 19. Februar 2021 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. Die Beschwerdebegründung rechtfertige vor allem im Hinblick auf die für rechtswidrig erachtete Abrechnungspraxis in der Vergangenheit und die nicht schlüssig dargelegte Entgelthöhe keine abändernde Entscheidung. II. Nach § 11a Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Rechtsverfolgung einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg, wenn für diese Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat eine Klage, wenn sie schlüssig den geltend gemachten Anspruch begründet. Eine solche hat das Arbeitsgericht zu recht im Ergebnis als nicht gegeben angenommen. Zu einer schlüssigen Klage auf Arbeitsvergütung gehört, dass der Kläger darlegt, wann er welche konkreten Arbeitszeiten geleistet hat. Eine Klage ist zwar nicht bereits unschlüssig, wenn für ihre Beurteilung auch beigefügte Anlagen erforderlich sind. Es genügt aber nicht eine pauschale Bezugnahme auf (umfangreiche) Anlagen ohne Spezifizierung (BVerfG vom 29.2.2012 - 2 BvR 368/10). Nur wenn es sich um verständliche Anlagen handelt, die ohne besonderen Aufwand zu erfassen sind, steht deren prozessualer Verwertung nichts entgegen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2019 – 10 Sa 705/19). Der Hinweis auf einen Fahrtenschreiber ist nicht aus sich heraus bereits verständlich. Solange der Kläger sich nicht die Mühe macht, den Inhalt der Fahrerkarte für die einzelnen Tage schriftsätzlich näher darzulegen, verbleibt es bei der fehlenden Erfolgsaussicht der Klage. Hinzu kommt, dass der Kläger eine Nettovergütung geltend gemacht hat, obwohl es sich bei dem gesetzlichen Mindestlohn um eine Bruttovergütung handelt. Auch insoweit ist die Klage unschlüssig. Auch der geltend gemachte Spesenanspruch ist unschlüssig. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, wann wer welche Abrede hierzu getroffen hat. Ein gesetzlicher Spesenanspruch existiert nicht. Anders als das Arbeitsgericht meint, ist es allerdings nicht zu beanstanden, wenn der Kläger die Klage auf den gesetzlichen Mindestlohn umstellt, nachdem er festgestellt hat, dass er die zunächst behauptete Vergütungsabrede nicht beweisen kann. Nach alledem war dem Kläger die Prozesskostenhilfe für das arbeitsgerichtliche Verfahren derzeit mangels Erfolgsaussicht der Klage zu verweigern. III. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht.