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Beschluss

26 Ta (Kost) 6035/24

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2024:0614.26TA.KOST6035.24.00
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Leitsätze
1. Kommt es für die Berechnung des Gegenstandswerts auf das Vierteljahreseinkommen bzw. die Monatsvergütung an und ist variable Vergütung (einschließlich Provisionen und leistungsbezogenen Boni) bezogen worden, ist bei der Bestimmung der auf das Beendigungsdatum folgenden Vergütung ein angemessener Referenzzeitraum festzulegen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 23. Januar 2024 - 26 Ta (Kost) 6073/23, Rn. 11).(Rn.7) 2. In dem Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt zwar nach der Rechtsprechung der Kostenkammer des Landesarbeitsgerichts das Verschlechterungsverbot, dh die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 - 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Köln 30. Dezember 2015 - 12 Ta 358/15, Rn. 17, str.). Das Verschlechterungsverbot steht aber einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. April 2024 – 20 Ca 4411/23 – abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf 105.750,32 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt es für die Berechnung des Gegenstandswerts auf das Vierteljahreseinkommen bzw. die Monatsvergütung an und ist variable Vergütung (einschließlich Provisionen und leistungsbezogenen Boni) bezogen worden, ist bei der Bestimmung der auf das Beendigungsdatum folgenden Vergütung ein angemessener Referenzzeitraum festzulegen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 23. Januar 2024 - 26 Ta (Kost) 6073/23, Rn. 11).(Rn.7) 2. In dem Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt zwar nach der Rechtsprechung der Kostenkammer des Landesarbeitsgerichts das Verschlechterungsverbot, dh die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 - 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Köln 30. Dezember 2015 - 12 Ta 358/15, Rn. 17, str.). Das Verschlechterungsverbot steht aber einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen.(Rn.10) Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. April 2024 – 20 Ca 4411/23 – abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf 105.750,32 Euro festgesetzt. I. Der Klägervertreter wendet sich gegen die Berechnung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht, konkret bemängelt er, dass bei der Berechnung des Vierteljahreseinkommens für den Kündigungsschutzantrag und für den Antrag auf Erteilung eines „sehr guten“ Zeugnisses sowie den Weiterbeschäftigungsantrag nur das Grundgehalt, nicht aber die Provisionen und Boni Berücksichtigung gefunden haben. Die Parteien haben sich über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten, Weiterbeschäftigung und ein „sehr gutes“ Zeugnis. Der Kläger erhielt neben einer monatlichen Grundvergütung in Höhe von zuletzt 5.454,17 Euro leistungsabhängige Provision und Boni. Im Jahr 2022 betrug sein Bruttoeinkommen insgesamt 317.250,94 Euro. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2. Januar 2024 das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt. Der Klägervertreter hat beantragt, den Gegenstandswert auf 132.187,90 Euro festzusetzen (79.312,74 Euro für den Kündigungsschutzantrag und jeweils 26.437,58 Euro für den als Hilfsantrag formulierten Weiterbeschäftigungsantrag und für den Zeugnisantrag. Maßgeblich für die Berechnung sei das Bruttoeinkommen im Jahr 2022 in Höhe von 317.250,94 Euro, also ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 26.437,58 Euro. Dabei hat er das Jahresbruttoeinkommen des Klägers incl. Boni und Provisionen berücksichtigt. Den sich insoweit für das Jahr 2022 ergebenden Betrag in Höhe von 317.250,94 Euro hat er durch die Vorlage der Abrechnung für Dezember 2022 belegt. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf 27.270,85 Euro festgesetzt, basierend auf einer monatlichen Vergütung in Höhe von 5.454,17 Euro. Es hat dabei den Zeugnisantrag und den Weiterbeschäftigungsantrag mit jeweils 5.454,17 Euro bewertet. Der Klägervertreter hat gegen den ihm am 17. April 2024 zugestellten Beschluss mit einem 30. April 2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1) Bei der Berechnung der Vergütung für ein Vierteljahr bzw. der Monatsvergütung ist das arbeitsleistungsbezogene Arbeitsentgelt des auf den Beendigungstermin folgenden Vierteljahreszeitraums zugrunde zu legen. Jahres- oder sonstige Leistungen werden unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt berücksichtigt, wenn sie auch Entgeltcharakter haben. Das Monatsentgelt errechnet sich mit einem Drittel des Vierteljahresentgeltes. Insoweit teilt die Kammer den Ansatz der Streitwertkommission im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, dort unter ** abgedruckt. Bei variabler Vergütung ist bei der Bestimmung der auf das Beendigungsdatum folgenden Vergütung ein angemessener Referenzzeitraum festzulegen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 23. Januar 2024 – 26 Ta (Kost) 6073/23, Rn. 11). 2) Die Kammer hat daher den Jahresdurchschnitt im Jahr 2022 zugrunde gelegt. Ausweislich der durch den Klägervertreter für den Monat Dezember 2022 vorgelegten Gehaltsabrechnung erzielte der Kläger im Jahr 2022 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 317.250,94 Euro, im Monat also durchschnittlich 26.437,58 Euro. Daraus ergibt sich für den Kündigungsschutzantrag ein Vierteljahreseinkommen in Höhe von 97.312,74 Euro und für den Zeugnisantrag ein Betrag in Höhe von 26.437,58 Euro. Die Parteien haben sich in dem Vergleich auf ein Zeugnis geeinigt. 3) Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts und des Beschwerdeführers hat der Weiterbeschäftigungsantrag, bei dem es sich eindeutig um einen Hilfsantrag handelt, den Gegenstandswert nicht erhöht. Über ihn ist nicht entschieden worden. Er hat auch im Vergleich keinen Niederschlag gefunden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 25. März 2024 – 26 Ta (Kost) 6020/24, Rn. 12). Dem steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen. In dem Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt zwar nach der Rechtsprechung der Kammer das Verschlechterungsverbot, dh die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 – 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Köln 30. Dezember 2015 – 12 Ta 358/15, Rn. 17, str.). Das Verschlechterungsverbot steht aber einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen. Diese Positionen stellen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine eigenen Streitgegenstände dar, sondern bilden lediglich einzelne Verrechnungsposten. Sie sind nur Begründungselemente für die Bildung des einen streitigen Gesamtgegenstandswerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13). Gegenstand der Festsetzung und damit des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands, sondern die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 – 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 – 1 Ta 105/07, Rn. 45). Auch hinsichtlich der Anträge in dem Beschwerdeverfahren tritt eine Bindung nur in Bezug auf den begehrten Gesamtgegenstandswert ein, nicht auch auf seine Zusammensetzung aus Einzelpositionen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16. Juli 2019 – 26 Ta (Kost) 6040/19, Rn. 32; 12. Januar 2022 – 26 Ta (Kost) 6150/21, Rn. 11; 1. Februar 2024 – 26 Ta (Kost) 6095/23, Rn. 14). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angesichts des ganz überwiegenden Erfolgs der Beschwerde nicht angefallen. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.