Beschluss
3 Ta 98/24
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2025:0103.3TA98.24.00
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Leitsätze
1. Rechtsgrundlage für die Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten ist § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG iVm. § 48 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004), § 3 ZPO.(Rn.22)
a) Danach ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Mangelt es an genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse, können letztlich EUR 5.000,- angesetzt werden (Rechtsgedanke des § 23 Abs. 3 RVG).(Rn.27)
b) Das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände muss im Blick gehalten werden.(Rn.28)
2. Das Verschlechterungsverbot (keine reformatio in peius) gilt im Beschwerdeverfahren zur Streitwertfestsetzung nach § 33 RVG nicht.(Rn.35)
Allerdings muss erstens der die reformatio in peius auslösende Anpassungsbedarf offensichtlich sein und zweitens der Beschwerdeführer auf die mögliche für ihn negative Anpassung hingewiesen werden. Diese unterbliebe logischerweise, wenn die Beschwerde zurückgenommen werden würde.(Rn.45)
3. Rechtsanwaltskosten für vorgerichtliche Tätigkeiten sind Nebenforderungen und werden gemäß § 43 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) nicht werterhöhend berücksichtigt.(Rn.47)
Tenor
I. Die Beschwerde der Klägerinvertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 18. November 2024 - 4 Ca 1158 a/24 - zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschluss abgeändert und der Gegenstandswert auf lediglich EUR 2.500,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage für die Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten ist § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG iVm. § 48 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004), § 3 ZPO.(Rn.22) a) Danach ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Mangelt es an genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse, können letztlich EUR 5.000,- angesetzt werden (Rechtsgedanke des § 23 Abs. 3 RVG).(Rn.27) b) Das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände muss im Blick gehalten werden.(Rn.28) 2. Das Verschlechterungsverbot (keine reformatio in peius) gilt im Beschwerdeverfahren zur Streitwertfestsetzung nach § 33 RVG nicht.(Rn.35) Allerdings muss erstens der die reformatio in peius auslösende Anpassungsbedarf offensichtlich sein und zweitens der Beschwerdeführer auf die mögliche für ihn negative Anpassung hingewiesen werden. Diese unterbliebe logischerweise, wenn die Beschwerde zurückgenommen werden würde.(Rn.45) 3. Rechtsanwaltskosten für vorgerichtliche Tätigkeiten sind Nebenforderungen und werden gemäß § 43 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) nicht werterhöhend berücksichtigt.(Rn.47) I. Die Beschwerde der Klägerinvertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 18. November 2024 - 4 Ca 1158 a/24 - zurückgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschluss abgeändert und der Gegenstandswert auf lediglich EUR 2.500,- festgesetzt. I. Die Klägerin stritt mit der Beklagten über die Richtigstellung einer E-Mail sowie über vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Beschwerdeführer haben die Klägerin vorgerichtlich und gerichtlich vertreten. Die Klägerin ist bei der Stadt I. als Verwaltungsfachwirtin angestellt und ist einzige Protokollkraft für die Ratsversammlung und den Hauptausschuss. Die Beklagte ist Gleichstellungsbeauftragte der Stadt I.. Die Klägerin hat ein Protokoll über die Ratsversammlung am zz.zz.2023 erstellt. Die Beklagte hielt dieses für unrichtig und hat den Verteilerkreis „alle Politiker (98 Personen) unter dem 23. Februar 2024 eine E-Mail versandt. Die Klägerin forderte vorgerichtlich durch ihre hier beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten die Beklagte erfolglos zu einer Entschuldigung und Richtigstellung auf und erhob nachfolgend vor dem Landgericht I. mit nachfolgenden Anträge Klage. 1. die Beklagte zu verurteilen, nachfolgende Richtigstellung gegenüber allen Empfängern ihrer E-Mail vom 23.02.2024 um 08.47 Uhr an den E-Mail-Verteiler „xxx“ sowie „yyy“ vorzunehmen: „Mit meiner E-Mail vom 23.02.2024 habe ich behauptet, dass das Protokoll der Ratsversammlung vom zz.zz.2023 Unwahrheiten enthalten würde. Diese Behauptung möchte ich richtigstellen. Meine E-Mail beruhte darauf, dass ich mit der Formulierung im Protokoll „ppp merkte an, dass die Außendarstellung der Gleichstellungsbeauftragten oft nicht gut sein und fragt, worauf sich dieses begründe und aus welchen Richtungen es zu spüren sei.“ nicht einverstanden war. Das Protokoll wurde auf zwischenzeitlich erfolgtem Abänderungsantrag hin dahingehend geändert, dass die Frage d. ppp an mich lautete, inwieweit die Qualität und Quantität der Angriffe gegen mich zugenommen habe.“ 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.119,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nach Verweisung an das Arbeitsgericht Elmshorn wurde am 29. Oktober 2024 ein verfahrensbeendender Vergleich festgestellt. Bei der Einleitung des Verfahrens vor dem Landegericht I. gab die Klägerin über die Beschwerdeführer einen Wert von EUR 10.000,- an. Nach Anhörung der Parteien setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18. November 2024 einen Wert für den Antrag zu 1. in Höhe einer Hälfte des Hilfswertes von EUR 5.000,- (EUR 2.500,-) zzgl. des bezifferten Antrags zu 2. an, insgesamt also EUR 3.619,79. Gegen den den Beschwerdeführern am 18. November 2024 zugestellten Streitwertbeschluss legten diese in eigenen Namen unter dem 19. November 2024 Streitwertbeschwerde ein und erbaten eine Festsetzung auf EUR 10.000,- entsprechend der Angabe im Ausgangsverfahren unter Hinweis auf Rechtsprechung zu unerbetenen Werbeemails (OLG Dresden 9. April 2018 - 4 W 296/18 -), bei denen die erste Email mit EUR 3.000,-, und weitere Emails mit jeweils EUR 1.000,- zu bemessen seien. Mit Beschluss vom 25. November 2024 half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vor. Zutreffenderweise sei vom Hilfswert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten auszugehen. Hier seien für die Bemessung die Werte des § 52 Abs. 2 GKG und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von EUR 5.000,- maßgebend, die nach Maßgabe des Einzelfalles zu erhöhen oder zu mindern seien. Ein etwaiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bei der Klägerin durch die versendete Email stellte sich trotz des relativ großen Empfängerkreises nicht als besonders intensiv dar. Gegenstand war eine einzige E-Mail mit einer sachlichen Äußerung ohne Formalbeleidigung oder ähnliche Eingriffe. Insofern sei eine Festsetzung iHd. halben Hilfswerts für die enthaltene Tatsachenbehauptung angemessen. Dies werde durch den Verteilerkreis grundsätzlich nicht verändert. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2024 (mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Dezember 2024) auf das beabsichtigte Festhalten am vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert für den Antrag zu 1. sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Antrag zu 2. nicht werterhöhend zu berücksichtigen sei und dies auch im Beschwerdeverfahren noch zu Lasten der Antragsteller Anwendung finden könne. Die Beschwerdeführer sind ohne weitere inhaltliche Ausführungen bei ihrer Beschwerde geblieben. II. Die statthafte (1.), form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde der Klägerinvertreter gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 18. November 2024 hat keinen Erfolg, da sie nicht begründet ist (2.). Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert ist allerdings auf EUR 2.500,- zu reduzieren (3.). 1. Die Streitwertbeschwerde der Klägerinvertreter ist zulässig, da der Beschwerdewert die in § 33 Abs. 3 RVG geforderten EUR 200,- schon bei einer 1,0 Gebühr bei weitem übersteigt. 2. Die Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert hinsichtlich des Antrags zu 1. zutreffend festgesetzt. a) Bei Rechtsstreitigkeiten über Ehrverletzungen ist bei der Festsetzung des Streitwerts zu entscheiden, ob es sich um eine vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. aa) Will der Kläger mit den Unterlassungs- bzw. Widerrufsansprüchen seine persönliche Ehre schützen, so sind solche Ansprüche grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Art (vgl. LAG Nürnberg 3. Juni 2020 – 2 Ta 57/20 – Rn. 18, juris; BAG 2. März 1998 – 9 AZR 61/96 (A) – unter I. der Gründe, juris). bb) Vermögensrechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn materielle, wirtschaftliche Interessen verfolgt werden oder wenn der Anspruch einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis entstammt (zB. BGH 1. Februar 1983 – VI ZR 116/82 – unter II. der Gründe, juris; vgl. zB. zuletzt zur negativen Bewertung der geschäftlichen Tätigkeit in Bewertungsportalen OLG Koblenz 25. September 2024 – 3 W 345/24 – Rn. 5, juris). Dies ist der Fall, wenn es dem Kläger vorwiegend um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht und dies dem Klagevorbringen zu entnehmen ist. Steht daher das wirtschaftliche Interesse am ungestörten Bestand des Arbeitsverhältnisses oder an der Wahrung der Chancen, auf dem Arbeitsmarkt ein neues Arbeitsverhältnis begründen zu können, im Vordergrund, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. LAG Nürnberg 3. Juni 2020 – 2 Ta 57/20 – Rn. 17, juris; LAG Baden-Württemberg 6. März 2008 – 3 Ta 45/08 – unter II. 2. der Gründe, juris). cc) Verfolgt der Kläger beide Aspekte (Ehrschutz und Interesse am Bestand des Arbeitsverhältnisses) gleichrangig nebeneinander ist der Streitwert sowohl nach § 48 Abs. 1 GKG (vermögensrechtlich) als auch nach § 48 Abs. 2 GKG (nichtvermögensrechtlich) zu ermitteln und nach § 48 Abs. 3 GKG der höhere Wert festzusetzen (vgl. LAG Nürnberg 3. Juni 2020 – 2 Ta 57/20 – Rn. 18, juris). b) Rechtsgrundlage für die Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten ist § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG iVm. § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO (vgl. LAG München 2. August 2023 – 3 Ta 142/23 – Rn. 13, juris; LAG Berlin-Brandenburg 18. März 2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20 – Rn. 5, juris). aa) Die Streitwertvorschriften des GKG sind nach § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG immer dann sinngemäß anzuwenden, wenn in einem Verfahren „an sich“ Kosten nach dem GKG erhoben werden, aber im Einzelfall keine Gerichtsgebühr anfällt. Dies ist vorliegend der Fall, weil nach der Vorbemerkung 8 zu Teil 8 „Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit“ der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG (KVGKG) wegen Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich die erstinstanzlich angefallene Gebühr entfällt (LAG München 2. August 2023 – 3 Ta 142/23 – Rn. 14, juris). bb) Die Bewertung des Streitwerts erfolgt nach § 48 Abs. 2 GKG. (1) § 48 GKG verweist zwar grundsätzlich nicht auf § 23 Abs. 3 RVG. § 23 Abs. 3 RVG gilt nach der Konzeption des § 23 RVG nur für Verfahren, in denen sich die Gebühren nicht nach dem Streitwert richten, wie im Regelfall arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren. Die direkte Anwendung des § 23 Abs. 3 RVG in Verfahren, in denen sich die Gebühr nach dem Streitwert (§ 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG) richtet, widerspricht der Gesetzessystematik, zumal bis zum KostÄndG 1975 das GKG einen Regelstreitwert vorsah (Elzer in Toussaint Kostenrecht 54. Aufl. 2024 GKG § 48 Rn. 35; vgl. LAG München 2. August 2023 – 3 Ta 142/23 – Rn. 17, juris; LAG Baden-Württemberg 23. Januar 2020 – 5 Ta 123/19 - Rn. 16, juris). Es ergibt sich daher zunächst ein Bewertungsrahmen aus der Spanne zwischen dem Mindestwert des § 34 Abs. 1 S. 1 GKG (EUR 500) und dem nach § 48 Abs. 2 S. 2 GKG für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten geltenden Höchstwert (EUR 1 Mio.), in dem der für den Einzelfall angemessene Betrag nach den Bewertungskriterien des § 48 Abs. 2 GKG gefunden werden muss. (2) Allerdings stellen § 23 Abs. 3 RVG, § 52 Abs. 2 GKG einen allgemeinen Grundsatz dar, der wie ausgeführt im Arbeitsgerichtsprozess in Beschlussverfahren ohnehin direkt Anwendung findet. Insofern kann letztlich bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Wert von EUR 5.000,- auszugehen sein. (3) Ausgangspunkt bleibt aber § 48 Abs. 2 GKG: Danach ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Dabei darf das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände aber nicht aus den Augen verloren werden. In dieses sind die Anträge der klagenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einzuordnen (LAG Berlin-Brandenburg 18. März 2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20 – Rn. 6, juris; vgl. BGH 26. November 2020 – III ZR 124/20 - Rn. 11, juris; teilw. aA. LAG München 2. August 2023 – 3 Ta 142/23 – Rn. 17 f. mit weiteren Nachweisen zum Streitstand, juris; LAG Baden-Württemberg 23. Januar 2020 – 5 Ta 123/19 - Rn. 16, juris; vgl. auch Schwab in Schwab/Weth ArbGG 6. Aufl. § 12 Rn. 251). cc) Danach ist die Festsetzung des Arbeitsgerichts auf EUR 2.500,- zutreffend. Der fünffache Mindestwert von EUR 500,- bildet den Streitgegenstand angemessen ab. (1) Das mit dem Klagantrag zu 1. verfolgte Klageziel ist überschaubar: Der Umfang der Richtigstellung ist besonders gering, es geht mehr um eine Klarstellung als um eine Richtigstellung. Dies rechtfertigt für sich allein kein Hinausgehen über den Mindestwert. (2) Die Einkommensverhältnisse der beide bei der Gebietskörperschaft angestellten Parteien sind unauffällig, sodass sich hieraus keine für die Höhe des Streitwerts relevanten Aspekte ergeben. (3) Allerdings ist der Verteiler-/Empfängerkreis der streitigen E-Mail und damit auch der der mit der Klage begehrten E-Mail relativ groß. Dieser Umstand führt aber nur dazu, dass der Wert lediglich verfünffacht wird. (4) Der so gefundene Wert passt gut in das Gesamtgefüge. Nimmt man den Wert des § 23 Abs. 3 RVG in den Blick, entsprechen die EUR 2.500,- der Hälfte des Ausgangswerts. Auch in anderen Konstellationen ist dieser Wert in Ansatz gebracht worden (BGH 26. November 2020 – III ZR 124/20 -, juris; OLG Koblenz 26. November 2018 – 1 W 519/18 –, juris: Sperrung eines accounts auf einer Plattform für 30 Tage). (5) Die vom Kläger genannten Konstellationen können nicht herangezogen werden. Die Entscheidung des OLG Dresden (9. April 2018 – 4 W 296/18 –, juris) betraf eine Unterlassung und einen potentiell besonders weiten Adressatenkreis. Die andere Konstellation umfasste Werbe-E-Mails und damit eine vermögensrechtliche Streitigkeit (KG Berlin 20. Juni 2023 – 5 W 6/23 –, juris). 3. Allerdings ist der Streitwert nicht auf EUR 3.619,79, sondern auf lediglich EUR 2.500,- festzusetzen. Das Landesarbeitsgericht ist im Beschwerdeverfahren berechtigt, unabhängig von der Zielrichtung des Beschwerdeantrags den Wert festzusetzen. Das Verschlechterungsverbot (keine reformatio in peius) gilt im Beschwerdeverfahren zur Streitwertfestsetzung nach § 33 RVG nicht (a)). Der Antrag zu 2. ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht werterhöhend zu berücksichtigen (b)). a) Der Streitwert kann im - einen höheren Streitwert beabsichtigenden - Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG auch gegen den Willen des Beschwerdeführers niedriger angesetzt werden. Die reformatio in peius findet Anwendung. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die besseren Argumente sprechen aus Sicht der Kammer für eine umfassende, auch zu Lasten des Beschwerdeführers gehende Überprüfung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. aa) Rechtsprechung und Literatur (Hessisches LAG 3. Mai 2021 – 12 Ta 90/21 – Rn. 9, juris; LAG Berlin-Brandenburg 14. Juni 2024 – 26 Ta (Kost) 6035/24 – Rn. 10, juris; LAG Schleswig-Holstein 26. September 2019 – 1 Ta 90/19 – Rn. 25, juris; LAG Köln 30. Dezember 2015 – 12 Ta 358/15 – Rn. 17, juris; Hessischer VGH, 4. August 2022 – 5 E 400/22 –, Rn. 10, juris, Kalb in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl. 2024, § 12 ArbGG, Rn. 31; Gerold/Schmidt RVG, 26. Aufl. 2023 § 33 Rn. 15 Toussaint in Toussaint Kostenrecht 54. Aufl. 2024 RVG § 33 Rn. 37; Rech in Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz RVG 11. Aufl. 2024 § 33 Rn. 78 ff.; Hagen Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 3. Aufl. 2021 RVG § 33 Rn. 29; Schneider NJW 2017, 3764 unter IV.), die die reformatio in peius ablehnen, argumentieren im Wesentlichen mit § 528 ZPO als allgemeinem Verbot der reformatio in peius. Das Verbot finde immer Anwendung, es sei denn, es sei ausdrücklich ausgeschlossen. Dies sei für die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren der Fall: § 63 Abs. 3 GKG ermögliche eine Berichtigung des Streitwerts in jede Richtung ohne Antrag sowohl durch das Ausgangs- als auch durch das Rechtsmittelgericht. Damit seien die Gerichte auch im Fall einer Streitwertbeschwerde nicht an den Antrag des Beschwerdeführers gebunden und könnten zu Lasten des Beschwerdeführers abweichen. Das Verfahren nach §§ 63, 68 GKG sei ein objektives. Dagegen weise § 33 Abs. 3 RVG keine § 63 Abs. 3 GKG entsprechende Regelung auf. Damit verbleibe es dort beim Verbot der reformatio in peius. bb) Dies überzeugt die Kammer nicht (ebenso LAG München 6. Juni 2023 – 3 Ta 59/23 – Rn. 122, juris; Sächsisches LAG 29. Dezember 2023 – 1 Ta 121/23 – Rn. 21, juris; OLG Frankfurt 9. Februar 2022 – 2 Ws 33/21 – Rn. 10, juris; Bayerisches ObLG 19. Januar 1982 – BReg 1 Z 20/81 –, juris; Hartmann in Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lfg. 2022, § 33 RVG, Rn. 25). (1) § 528 ZPO regelt in einem kontradiktorischen Verfahren zwischen zwei oder mehreren Parteien die Verantwortlichkeit für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung sowie deren Rechtskraft in einem besonderen Fall. Es geht um Entscheidungen, die beide Seiten beschweren, gegen die aber nur eine Seite ein Rechtsmittel eingelegt hat: Eine reformatio in peius würde hier in den Besitzstand des Beschwerde-/Rechtsmittelführers eingreifen, ohne dass die insoweit unterlegene Gegenseite ihrerseits ein Rechtsmittel eingelegt hätte. Insofern befasst sich § 528 ZPO genau genommen nicht mit der reformatio in peius, sondern präzisiert die Rechtskraft. (2) Das GKG kennt zwei gesonderte Verfahren zur Abänderung des Streitwerts: Die Abänderung von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) und die Abänderung auf Antrag (§ 68 GKG). Während in ersterem Verfahren eine Abänderung in alle Richtungen möglich ist, wird dies in § 68 Abs. 1 GKG – und die Vorschrift entspricht im Wortlaut im Wesentlichen § 33 Abs. 3 GKG - nicht erwähnt. Lediglich eine systematische Betrachtung beider Vorschriften impliziert dies: Der § 63 Abs. 3 GKG wird in den § 68 GKG „hineingelesen“, um den Abänderungsspielraum der Gerichte auch im Beschwerdeverfahren um die reformatio in peius zu erweitern (ohne sich Gedanken zu machen, was passiert, wenn während des Beschwerdeverfahrens die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG abläuft). (3) Überzeugender ist es, die reformatio in peius auch für die Streitwertfestsetzung nach dem GKG nicht aus § 63 Abs. 3 GKG, sondern aus Sinn und Zweck eines objektivierten Gebührenfestsetzungsverfahrens abzuleiten: Es sollen die richtigen Gerichtsgebühren festgesetzt werden, der Rechtssuchende soll für die staatliche Leistung weder zu viel noch zu wenig zahlen. Dagegen passt § 528 ZPO bei der Beschwerde in Streitwertsachen überhaupt nicht: Es geht um keinen kontradiktorischen Streit zwischen den Parteien und um keine gegenseitigen, in Rechtskraft erwachsenden Positionen. (4) Das Gleiche gilt für das Verfahren nach § 33 RVG. Die vom Mandanten (oder der Gegenseite) zu tragenden Gebühren werden nicht ausgehandelt, sondern objektiv bestimmt. Zwar haben Rechtsanwaltsgebührenpflichtiger und Rechtsanwaltsgebührenempfänger gegensätzliche Interessen. Dies wird allerdings in Bezug auf die Berechnung der Gebühren (anders als ua. die Frage, ob die Gebühren angefallen sind) nicht kontradiktorisch verhandelt, sondern objektiv bestimmt. Dies wird bereits durch § 32 Abs. 1 RVG deutlich, wonach sich der Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren regelmäßig nach dem Streitwert für die Gerichtsgebühren richtet. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Rechtsanwaltsgebührenstreitwert nach einem anderen (kontradiktorischen) System ermittelt werden soll, wenn ausnahmsweise bzw. im Arbeitsgerichtsprozess durch die erstinstanzlichen Vergleiche sogar regelmäßig keine Gerichtsgebühren anfallen. (5) Der Umstand, dass das RVG keine Entsprechung zu § 63 Abs. 3 GKG aufweist, spricht nicht gegen die reformatio in peius, sondern ist allein durch das mangelnde staatliche Interesse begründet, einen Streitwert von Amts wegen abzuändern, der keine Auswirkungen auf staatliche Gebühreneinnahmen hat. Aus dem gleichen Grund ist eine erfolglose Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG gebührenfrei, während eine erfolglose Streitwertbeschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG eine Pauschalgebühr auslöst. (6) Damit kommt es im Streitwertbeschwerdeverfahren nicht auf den Antragsumfang an. Der Streitwert wird mit dem Antrag objektiv zur Überprüfung gestellt, was sich über den Antrag hinaus für den Beschwerdeführer sowohl positiv als auch negativ auswirken kann. Dies sieht im Übrigen auch ein Teil der das Verbot der reformatio in peius annehmenden Rechtsprechung so, in dem der in der angefochtenen Entscheidung bestimmte Wert als Ober- bzw. Untergrenze gesehen wird, was eine Verrechnung höher festzusetzender Werte mit solchen ermöglicht, die niedriger festzusetzen sind (Hessisches LAG 3. Mai 2021 – 12 Ta 90/21 – Rn. 10, juris; LAG Berlin-Brandenburg 14. Juni 2024 – 26 Ta (Kost) 6035/24 – Rn. 10, juris). (7) Um dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten fairen Verfahren zur Vermeidung bestrafender Streitwertanpassungen als Konsequenz unangenehmer Streitwertbeschwerden Rechnung zu tragen, muss allerdings erstens der die reformatio in peius auslösende Anpassungsbedarf offensichtlich sein und zweitens der Beschwerdeführer auf die mögliche für ihn negative Anpassung hingewiesen werden. Diese unterbliebe logischerweise, wenn die Beschwerde zurückgenommen werden würde. b) Der Antrag zu 2. ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Der vom Arbeitsgericht gewählte Ansatz ist offensichtlich unzutreffend (aa)). Der Beschwerdeführer wurde auf die beabsichtigte niedrigere Festsetzung des Streitwerts hingewiesen (bb)). aa) Der Antrag zu 2. ist offensichtlich als Nebenforderung gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht werterhöhend zu berücksichtigen. (1) Nach § 43 Abs. 1 GKG, der gemäß § 23 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich ist, wird ein Zahlungsantrag als Nebenforderung nicht werterhöhend berücksichtigt, wenn er mit der Verfolgung der Hauptforderung entstandene Kosten betrifft. Dies umfasst nach einhelliger Meinung insbesondere auch die Hauptforderung betreffende vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren (allg. Meinung vgl. zB. Elzer in Toussaint Kostenrecht 54. Aufl. 2024 GKG § 43 Rn. 11; Schindler in BeckOK Kostenrecht GKG § 43 Rn. 10; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann GKG 2021 § 43 Rn. 2). (2) Danach durfte der in der Klagschrift ausdrücklich als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bezeichnete und begründete Antrag zu 2. nicht werterhöhend berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um eine Nebenforderung handeln könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Da auch die Hauptforderung mit dem Antrag zu 1. geltend gemacht wurde, findet der Ausnahmefall des § 43 Abs. 2 GKG keine Anwendung. bb) Das Gericht hat die Antragsteller mit Schreiben vom 1. Dezember 2024 mit Fristsetzung bis zum 16. Dezember 2024 sowohl auf die mögliche reformatio in peius als auch auf die wertmäßige Nichtberücksichtigung des Antrags zu 2. gemäß § 43 Abs. 1 GKG hingewiesen. Die Antragsteller haben an ihrem Antrag festgehalten. 4. Die Antragsteller tragen die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde (Ziff. 8614 Anlage 1 zum GKG).