Urteil
4 SLa 406/24
LArbG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In mehreren Parallelverfahren wenden sich die Klageparteien gegen die Entscheidung des Arbeitgebers der Jahre 2020 und 2023, die Renten im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage nicht im Turnus der beiden Jahre entsprechend dem Kaufkraftverlust zu erhöhen. Sie halten die vom BAG zur Überprüfung des arbeitgeberseitigen Ermessens aufgestellten Grundsätze für im konkreten Fall nicht anwendbar: u.a. berufen sie sich dazu auf die Einbindung der Beklagten in eine Konzernstruktur und Cash-Pool-Vereinbarungen sowie deren Sonderkonditionen als Rüstungskonzern. Die Klage auf Nachzahlung und künftig erhöhte Rentenzahlung wurde abgewiesen; die (beschränkte) Berufung der Klagepartei blieb ohne Erfolg.
2. Die Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG erfordert eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, wobei die Eigenkapitalverzinsung und Eigenkapitalausstattung maßgebliche Indikatoren sind. (Rn. 91-92)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In mehreren Parallelverfahren wenden sich die Klageparteien gegen die Entscheidung des Arbeitgebers der Jahre 2020 und 2023, die Renten im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage nicht im Turnus der beiden Jahre entsprechend dem Kaufkraftverlust zu erhöhen. Sie halten die vom BAG zur Überprüfung des arbeitgeberseitigen Ermessens aufgestellten Grundsätze für im konkreten Fall nicht anwendbar: u.a. berufen sie sich dazu auf die Einbindung der Beklagten in eine Konzernstruktur und Cash-Pool-Vereinbarungen sowie deren Sonderkonditionen als Rüstungskonzern. Die Klage auf Nachzahlung und künftig erhöhte Rentenzahlung wurde abgewiesen; die (beschränkte) Berufung der Klagepartei blieb ohne Erfolg. 2. Die Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG erfordert eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, wobei die Eigenkapitalverzinsung und Eigenkapitalausstattung maßgebliche Indikatoren sind. (Rn. 91-92) I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12.09.2024, Az.:, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, soweit über sie noch zu entscheiden war, ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere entspricht sie der in § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO vorgeschriebenen Form und ist innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG mit Schriftsatz vom 17.10.2024 eingereicht und mit solchem vom 10.12.2024 innerhalb der bis 13.12.2024 verlängerten Frist begründet worden (§ 66 Abs. 1 S. 2 und 5 ArbGG). Die Einlegungsfrist lief angesichts der Zustellung der angegriffenen Entscheidung am 20.09.2024 nach §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 20.10.2024 ab. II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg: Zutreffend und mit zutreffender und sorgfältiger Begründung, der die Kammer ausdrücklich folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), hat das Arbeitsgericht München die Klage abgewiesen: Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.07.2023 noch auf Nachzahlungen. Die Entscheidung der Beklagten zu 1), die Rentenzahlungen an den Kaufkraftverlust anzupassen, war angesichts ihrer wirtschaftlichen Lage ermessensfehlerfrei. 1. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 01.07.2023 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. a. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei kann er alle in seinem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine eines Jahres bündeln. Dies hat die Beklagte zu 1) getan und am 01.07. eines Jahres über sämtliche anstehenden Anpassungen entschieden. b. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. (1) Auf Seiten der Versorgungsempfängers sind deren Belange zu berücksichtigen. Sie bestehen in der Erhaltung des wirtschaftlichen Werts der ihnen zugesagten Versorgungsleistungen. (a) § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verfolgen den Zweck, eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und so das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust, der anhand der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zu ermitteln ist, ergibt sich der Anpassungsbedarf. Die sonstigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Pensionärs bleiben wie bei der Vergütungszahlung grundsätzlich außer Betracht; weitere „Belange“ sind nicht erheblich (vgl. insgesamt BAG v. 23.02.2021, 3 AZR 15/20 Rn. 133 ff. – zitiert nach juris; ErfKSteinmeyer BetrAVG § 16 Rn. 19, 22). (2) Auf Seiten des Arbeitgebers ist dessen wirtschaftliche Lage in die Abwägung einzustellen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe: Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. (a) Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Auf die Überprüfung der Entscheidung – nicht auf die Entscheidung selbst – kann sich die wirtschaftliche Entwicklung auch nach dem Anpassungsstichtag auswirken: Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder Zweifel an ihr begründen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die tatsächliche Entwicklung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren; spätere unerwartete Veränderungen können erst im Rahmen der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG v. 21.02.2017, 3 AZR 455/15 Rn. 31 – zitiert nach juris). (b) Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage im Sinne von § 16 Abs. 1 BetrAVG können die Grundsätze herangezogen werden, die zu Eingriffen in Versorgungswerke entwickelt worden sind, die die bereits erdiente Dynamik betreffen und die dann gerechtfertigt sind, wenn sie von triftigen Gründen getragen werden. Ein solcher triftiger Grund liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führte. Davon ist auszugehen, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht. Letztlich geht es um die Frage, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden darf (BAG v. 23.02.2021, 3 AZR 15/20 Rn. 73 f.- zitiert nach juris). (c) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers sind Eigenkapitalverzinsung und die Eigenkapitalausstattung maßgebliche Indikatoren. Die wirtschaftliche Lage rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein werde, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG v. 28.05.2013, 3 AZR 125/11 Rn. 40 – zitiert nach juris). i. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht dabei aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht dabei einen Basiszins entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen und einen Risikozuschlag von 2% als angemessen an (BAG v. 28.05.2013, 3 AZR 125/11 Rn. 41 – zitiert nach juris). ii. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen (BAG v. 28.05.2013, 3 AZR 125/11 Rn. 49 – zitiert nach juris). iii. Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüssen und nicht nach den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen zu bestimmen. Bei der Prüfung nämlich ist ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage geben. Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet. Demgegenüber haben die nach den Rechnungslegungsregeln der IFRS bzw. IAS erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen Bedeutung und dienen – anders als die handelsrechtlichen Abschlüsse – nicht dem Gläubigerschutz, sondern sollen primär Investoren oder Anteilseignern entscheidungsrelevante Erkenntnisse über die Sinnhaftigkeit eines Investments vermitteln. Insofern unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont. Diese langjährige, durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „wirtschaftliche Lage“ begründet verlässliche Kriterien und dient damit auch der Rechtssicherheit (insgesamt BAG v. 21.02.2017, 3 AZR 455/15 Rn. 36 ff. – zitiert nach juris). (d) Für die Anpassungsentscheidung kommt es ausschließlich auf die tatsächliche Lage des Unternehmens an. Nicht berücksichtigungsfähig ist die – fiktive – Situation, die bestünde, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (BAG v. 15.11.2022, 3 AZR 505/21 Rn. 41- zitiert nach juris). Der Arbeitgeber schuldet den Betriebsrentnern kein sinnvolles Wirtschaften, zumal eine Rentenerhöhung trotz tatsächlicher Substanzauszehrung die Grundlage eben dieser Rentenzahlung gefährdete. (e) Abzustellen ist grundsätzlich ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des die Altersversorgung schuldenden Arbeitgebers bzw. seines Rechtsnachfolgers. Dies gilt auch im Konzern, der eine wirtschaftliche Verbindung selbständiger Unternehmen und keine eigene Rechtspersönlichkeit ist und demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein kann. Nur ausnahmsweise bedarf es eines Berechnungsdurchgriffs auf die Konzernmutter, wenn den Tochterunternehmen kompensationslos Vermögenswerte entzogen werden, wofür ein Beherrschungs- oder Abführungsvertrag Indiz sein kann (BAG v. 07.06.2016, 3 AZR 193/15 Rn. 25 – zitiert nach juris; BAG v. 02.09.2014, 3 AZR 952/12 Rn. 22 – zitiert nach juris; ErfK-Steinmeyer BetrAVG § 16 Rn. 32 f.). (f) Bei der notwendigen Anpassungsprüfung namentlich auch der wirtschaftlichen Lage steht dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu: ihm ist grundsätzlich überlassen, welche Umstände er in die Abwägung einstellt und wie er die Bewertungen vornimmt (BAG v. 23.05.2000, 3 AZR 83/99 Rn. 18 – zitiert nach juris; BAG v. 29.11.1988, 3 AZR 184/87 Rn. 24 – zitiert nach juris; ErfK-Steinmeyer § 16 BetrAVG Rn. 13). (g) Maßstab der Anpassungsentscheidung ist billiges Ermessen. Dem entscheidungsberechtigten Arbeitgeber steht ein Spielraum von zu wählendem Verhalten zur Verfügung. Dabei ist er an den Grundsatz der Billigkeit gebunden. Dieser soll die Austauschgerechtigkeit im Einzelfall erreichen. Dies erfordert eine umfassende Analyse und Abwägung der genannten Interessen beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände (MüKo-Würdinger BGB § 315 Rn. 39 ff.- zitiert nach beck-online). (h) Die Anpassungsentscheidung hat ausweislich des Gesetzeswortlauts und seiner Konzeption individuell für alle Arbeitnehmenden zu erfolgen. Aus Praktikabilitätsgesichtspunkten – gerade im Hinblick auf große Unternehmen mit vielen Betriebsrentnern – ist eine Standardisierung und Generalisierung der Entscheidungskriterien für alle Betriebsrentner zulässig (ErfK-Steinmeyer BetrAVG § 16 Rn. 12; Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKomm. ArbR, Betriebliche Altersversorgung Rn. 193 – zitiert nach beck-online). Dies entspricht nicht zuletzt dem Gebot der Gleichbehandlung, das eine Erhöhung nur für Teile der Betriebsrentenberechtigten – etwa die Empfänger niedriger Renten – grundsätzlich ausschließt. (i) Die Darlegungs – und Beweislast dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält, trägt der entscheidende Arbeitgeber. Diese erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG v. 23.02.2021, 3 AZR 15/20 Rn. 75 – zitiert nach juris; BAG v. 21.02.2017, 3 AZR 455/15 Rn. 42 – zitiert nach juris). 2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist ein Abweichen von den genannten Grundsätzen im konkreten Fall nicht veranlasst. Vielmehr passen diese unmittelbar auf die hiesige Konstellation. a. Der Konzernzusammenhang mit der V. SE, auf die der Kläger zweitinstanzlich besonders rekurriert, hat keine erkennbare Relevanz für die Bewertungsgrundsätze zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 1). (1) Grundsätzlich ist auch im Konzern, wie dargestellt, auf die Situation des die Betriebsrente schuldenden Unternehmens abzustellen. Nur ausnahmsweise findet ein Bewertungsdurchgriff statt, nämlich dann, wenn die wirtschaftlichen Erfolge unmittelbar aus dem Unternehmen abgezogen werden. (2) Vorliegend ist derartiges nicht ersichtlich. Namentlich besteht keine Gewinnabführungsabsprache zwischen der Beklagten zu 1) und der Konzernmutter. Das vom Kläger in diesem Zusammenhang genannte Cash-Pool-Verfahren scheint ausweislich der vorliegenden Jahresabschlüsse nicht eine solche Wirkung zu haben: die operativen Gewinne der Beklagten zu 1) „verschwanden“ in der Vergangenheit nicht im Cash-Pool, während das Unternehmen Bilanzverluste schrieb. Die negativen Zahlen in 2019 stammen erkennbar aus operativen Verlusten. Gleichzeitig wurden Forderungen aus dem CashPool gegenüber der V. SE teilweise aufgelöst, so dass sie von € 1,5 Mrd. 2017 auf € 52 Mio. 2019 sanken. Der nachfolgende enorme Anstieg der Forderungen in 2021 und 2022 war nicht der Umleitung operativer Gewinne, sondern vielmehr der Finanzspritze durch die Gesellschafterin V. SE zuzuschreiben. b. Ebensowenig ist die Prüfung der wirtschaftlichen Lage vorliegend anders als nach den genannten Grundsätzen durchzuführen, weil es sich, so der Kläger, bei der Beklagten zu 1) um ein staatliches Rüstungsunternehmen handle, das nicht auf Eigenkapital angewiesen noch daran interessiert sei, weil es den beteiligten Staaten – Deutschland, Frankreich, Spanien – primär darum gehe, billige Rüstungsgüter zu erwerben. Die Bedenken greifen schon deshalb nicht, weil es sich bei der Beklagten zu 1) nicht um ein Staatsunternehmen handelt: an ihr besteht keine staatliche Beteiligung. Anders als der Kläger angibt, wirtschaftet die Beklagte – entsprechend ihrer Rechtsform als GmbH – zudem mit Gewinnerzielungsabsicht, was in vielen Jahren vor 2017 erfolgreich geschah und sich durch die regelmäßigen Anpassungen der Rente auch zugunsten des Klägers ausgewirkt hat. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte zu 1) grundsätzlich nicht erwirtschaften müsse, was sie ausgibt, ist nicht erkennbar. Es bleibt damit bei der grundsätzlichen Frage, ob sie sich eine Anpassung der Renten leisten kann. c. Die Anwendung internationaler Rechnungsregeln zur Erstellung der Abschlüsse im Q-Konzern bedingt ebensowenig eine Abkehr von der grundsätzlichen Prognose der wirtschaftlichen Lage aufgrund handelsrechtlicher Jahresabschlüsse. Wie oben dargestellt, dient dies der validen Grundlage. Soweit der Kläger meint, diese eigneten sich nicht, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bei Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG zu beurteilen, gebietet es die Rechtssicherheit, diese langjährige Rechtsprechung zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der wirtschaftlichen Lage beizubehalten. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (BAG v. 21.02.2017, 3 AZR 455/15 Rn. 37 f. – zitiert nach juris). d. Wenn der Kläger schließlich die Grundsätze dadurch konterkariert sieht, weil die Beklagte zu 1) ohne rechtliche Verpflichtung Rentner übernommen habe und daher eine Rentnergesellschaft darstelle, trifft dieser letzte Schluss nicht zu: Die Beklagte ist, wie oben ausgeführt, nicht ausschließlich oder vor allem eine rechtliche Parkmöglichkeit für die Betriebsrentenberechtigten des Konzerns, sondern eine werbende Gesellschaft, die bis 2017 auch erfolgreich und damit zugunsten des Klägers gewirtschaftet hat. 3. Bei Anwendung der genannten Grundsätze hat die Beklagte zu 1) die Pflicht zur ermessensgerechten Anpassungsentscheidung erfüllt; diese ist nicht zu beanstanden. a. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit musste sie am Anpassungsstichtag, dem 01.07.2023, davon ausgehen, dass sie unter Berücksichtigung der (damals) aktuellen erheblichen Risikofaktoren wie dem Krieg zwischen Russland und der Ukraine, der Inflation und der gestiegenen Energiekosten sowie amerikanischer Wettbewerber eine Rentenerhöhung bis zum nächsten Prüfungstermin nicht aus den Wertzuwächsen und den Erträgen des Unternehmens unter Wiederaufbau ihres Eigenkapitals erwirtschaften können werde. (1) Die Beklagte beruft sich dazu vor allem auf Eigenkapitalauszehrung und mangelnde Eigenkapitalverzinsung in den maßgeblichen Jahren. Zutreffend hat sie dazu die Entwicklung des Zeitraums zwischen den Anpassungsentscheidungen der Jahre 2020 bis 2023 herangezogen, die der dreijährigen Mindestspanne entsprechen. In dieser Zeit bestand jeweils ein Jahresfehlbetrag, der ab 2019 das Eigenkapital aus gezeichnetem und Kapitalrücklage massiv reduzierte. Wenn dem 2021 und 2022 durch Kapitalerhöhungen durch die V. SE gegengesteuert wurde, so waren diese nicht von der Beklagten zu 1) selbst erwirtschaftet. Zudem wurden sie zwar als Kapitalrücklage gebucht und erhöhten damit das Eigenkapital, waren aber unmittelbar an den Cash-Pool zurückgeleitet, wie sich aus der bilanztechnische Aufnahme des Betrags in die Forderungen ergibt. Parallel dazu war bis 2022 die Eigenkapitalverzinsung im negativen Bereich. Diese Tendenz hatte sich bereits seit 2018 gezeigt und war damit schon verfestigt. Dies gilt namentlich für die Tatsache, dass, wie sich aus den Jahresabschlüssen und der vom Kläger erstellten Zusammenstellung in BK4 ergibt, die Umsatzkosten vielfach – nämlich 2018, 2019, 2021 und 2022 – die Umsatzerlöse deutlich überstiegen. Wenn der Kläger moniert hat, die Zeit vor 2020 sei für die Prognose 2023 nicht heranzuziehen, so geht dies fehl: der Dreijahreszeitraum ist eine Mindestspanne; für die Prognose kann es sinnvoll sein, die Dauer einer Entwicklung zu beobachten, um sie als Tendenz festzumachen. (2) Zutreffend konnte sich die Beklagte zu 1) zur Begründung auf die handelsrechtliche Jahresabschlüsse stützen. Diese bilden, wie ausgeführt, eine valide Zahlengrundlage für die Prognose zur wirtschaftlichen Lage. Wenn der Kläger demgegenüber angesichts der im Konzern gängigen internationalen Bilanzierungsmethoden den Rekurs darauf für willkürlich hält, greift dies nicht; denn die internationalen Rechnungslegungsregeln der IFRS bzw. IAS bieten, wie dargestellt, gerade keine dem Gläubigerschutz genügende verlässliche Grundlage. (3) Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es im gerichtlichen Verfahren nicht eines Sachverständigengutachtens oder einer sachverständigen Erläuterung der vorgelegten Jahresabschlüsse. Vielmehr konnte die Kammer aufgrund der eigenen Kenntnisse von Bilanzen entscheiden. Etwas anderes gilt dort, wo keine handelsrechtlichen Abschlüsse vorgelegt werden. In diesem Fall besteht eine erweiterte Darlegungs- und Erläuterungslast der entsprechenden Partei, um den durch die Rechtsprechung entwickelten verlässlichen Vorgaben zu entsprechen. Die Heranziehung eines Sachverständigen war hier auch nicht im Hinblick auf das in der Bilanz verwandte Umsatzkostenverfahren veranlasst. Denn dabei handelt es sich um ein zulässiges Verfahren nach § 275 HGB. b. Die Einwendungen des Klägers gegen diese Einschätzung der wirtschaftlichen Lage greifen nicht. (1) Soweit der Kläger anführt, die Beklagte zu 1) verfüge jährlich über Anzahlungen in Höhe von fast € 5 Mrd., so beeinflusst dieser Umstand die wirtschaftliche Lage nicht. Ob das Geschäft, auf das die Anzahlungen geleistet werden, zu einem insgesamt einträglichen Jahresergebnis im Sinn eines Gewinns oder zu Verlusten führt, ergibt sich aus dem Vergleich namentlich des Umsatzerlöses und der -Kosten, wie er in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt. Die Anzahlungen haben insofern im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage keine eigene Wirkung. Die Tatsache, dass durch sie eine Steigerung der Liquidität herbeigeführt wird, ändert daran nichts: Geldmittel verfügbar zu haben heißt nicht, dass diese Geldmittel auch dem Unternehmen materiell zuzurechnen sind. Dies ergibt sich, wie dargestellt, erst in der Endabrechnung. Darauf aber, dass das Unternehmen das Geld tatsächlich erwirtschaftet hat, kommt es für die Anpassungsentscheidung an, nicht auf die Verfügbarkeit der finanziellen Mittel. Der Arbeitgeber muss die Rentenanpassung nicht über Kredite finanzieren. (2) Selbes gilt für die Teilnahme der Beklagten zu 1) am Cash-Pool-Verfahren des Konzerns: Allein die Tatsache, dass sie daraus Finanzmittel erhalten kann, verbessert nicht ihre wirtschaftliche Lage. Dies stellt einzig eine Steigerung der Liquidität, nicht aber eine solche der wirtschaftlichen Lage dar. (3) Die Einwände des Klägers gegen die Art der Berücksichtigung der Pensionsrückstellungen in den Jahresabschlüssen greifen nicht. i. Ihre Erfassung mit dem Erfüllungsbetrag/Barwert ist in § 253 Abs. 1 S. 2 HGB gesetzlich vorgeschrieben und daher nicht zu beanstanden. ii. Die im Zusammenhang von Zinssenkungen erfolgte Erhöhung der Rückstellungen namentlich in 2018 und 2022 ist ebensowenig zu beanstanden. Sie ist notwendig, um den Erfüllungswert im Moment der Zahlung verfügbar zu haben. Insofern hat die Beklagte damit erhebliche Mittel aufgewandt, um den Betriebsrentnern (jedenfalls) den derzeitigen Stand der Leistungen zu sichern. Zinssenkungen wie dadurch bedingter Wertverlust von Anlagen, die der Deckung von Pensionszusagen dienen sollen, sind keine Einmaleffekte, sondern die in der Geldanlage angelegten Risiken, die sich jährlich verwirklichen können. iii. Soweit der Kläger die Rentenrückstellungen im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage für die Frage der Anpassung nicht berücksichtigt sehen will, weil durch sie die Liquidität des Unternehmens nicht beeinträchtigt werde, gilt (wie oben wiederholt dargestellt) auch hier, dass die Liquidität des Unternehmens nicht unmittelbar auf dessen positive wirtschaftliche Lage schließen lässt. Es kommt für die Anpassung der Renten nicht darauf an, dass Barmittel vorhanden sind, die verteilt werden können, sondern darauf, dass diese Barmittel tatsächlich aus den Erträgen des Unternehmens und seinem Wertzuwachs stammen und insofern erwirtschaftet sind. iv. Wenn der Kläger schließlich unter Hinweis auf 18.000 gegenüber der Beklagten zu 1) Pensionsberechtigte wiederholt die Übernahme nicht geschuldeter Pensionsverpflichtungen durch diese rügt und die dadurch bewirkte negative Beeinflussung ihrer wirtschaftlichen Lage als hausgemachtes Problem und deshalb als nicht berücksichtigungsfähig ansieht, verkennt er, dass es auf die tatsächlichen Umstände und nicht darauf ankommt, wie sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1) entwickelt hätte, wenn diese Entscheidung nicht getroffen worden wäre. c. Weitere Umstände sind entgegen der Ansicht des Klägers in die prognostische Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 1) nicht einzustellen. (1) Die Angaben des Klägers, die Beklagte erziele seit Jahren einen gleichmäßigen Jahresumsatz, sie habe einen gleichmäßigen Auftragsbestand und ihre Auftragslage sichere ihr Anzahlungen und den Absatz ihrer Waren, sind ohne Relevanz. Umsätze sind ebenso wie die Auftragslage keine validen Gradmesser der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung eines Unternehmens. Sie lassen nicht sicher auf Gewinn schließen; vielmehr sind dazu die Kosten der Umsätze gegenzurechnen, die, wie sich aus den Jahresabschlüssen der Beklagten zu 1) ergibt, gerade in ihrem Fall vielfach die Erlöse aus den Aufträgen übersteigen. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang wieder auf die Anzahlungen verweist, gilt das oben Gesagte: die Anzahlung ist ohne jede Aussagekraft für den wirtschaftlichen Ertrag aus einem Auftrag oder Verkauf; die durch sie vermittelte Liquidität bedeutet nicht gleichzeitig Wirtschaftskraft. (2) Die Übernahme der T. GmbH kann ebensowenig als positiver Umstand in die Prognose zur wirtschaftlichen Entwicklung herangezogen werden. Es fehlt am Vortrag zu Umständen, aufgrund derer mit einer belastbaren Wahrscheinlichkeit am Stichtag 01.07.2023 von einer positiven Entwicklung dieses Geschäfts auszugehen war. Die Beklagte zu 1) ihrerseits hat umgekehrt unbestritten vorgetragen, die Sparte habe im Vorjahr noch Verluste gemacht, zumal im Juli 2023 die notwendige aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Übernahme noch nicht vorgelegen hat. (3) Die Berücksichtigung der Lageberichte, wie der Kläger sie vorschlägt, weil diese ein durchweg positives Bild der Entwicklung der Beklagten zu 1) zeichneten, scheidet ebenfalls aus. Als Grundlage für eine valide Beurteilung und Prognose kommt der Lagebericht nicht in Betracht. In ihm, der kein Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern rechtlich eigenständig ist, sind nach der gesetzlichen Vorstellung (in § 289 Abs. 1 Satz 1 HGB) der Geschäftsverlauf einschließlich des Ergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft umfassend darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er soll die durch den Jahresabschluss vermittelten Informationen verdichten und sie sachlich und zeitlich ergänzen; außerdem die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken beurteilen und erläutern. Diese Chancen und Risiken können auch auf Annahmen zur zukünftigen Marktentwicklung beruhen; ihnen liegen gerade keine feststehenden wirtschaftlichen Daten zugrunde (BAG v. 15.11.2022, 3 AZR 505/21 Rn. 44 – zitiert nach juris). (4) Auch der Jahresabschluss des Jahres 2023 mit seinen wiederum gegenüber 2022 positiven Aussagen zu den wirtschaftlichen Entwicklungen, namentlich zum Jahresüberschuss und der Eigenkapitalentwicklung, konnte in der Prognose und damit in der Anpassungsentscheidung schon deshalb keine Beachtung finden, weil er erst nach dem Anpassungsstichtag im Juli 2023 vorlag. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang immer wieder darauf rekurriert, dass der Abschluss vor der mündlichen Verhandlung in erster Instanz veröffentlicht worden sei, so ändert dies an sich nichts: für die Prognose ist auf den Stichtag abzustellen. Die tatsächlich positive Entwicklung kann allenfalls die Frage stellen, ob sie bereits aus objektiven Umständen, die am Stichtag vorlagen, vorhersehbar gewesen ist. Dazu aber hat der Kläger nicht weiter vorgetragen. Die Beklagte zu 1) ihrerseits hat angegeben, 2023 habe sich ein Sondereffekt durch den Verkauf ihrer Anteile an der Holding ausgewirkt. Außerdem bleibe es bei der Eigenkapitalunterdeckung, und es sei nicht absehbar, dass diese bis 2026 getilgt sei, zumal angesichts einer Gewinnwarnung vom 24.06.2024 für den Airbuskonzern. d. Die Entscheidung der Beklagten ist auch im übrigen nicht zu monieren. Insbesondere ist sie ausreichend individualisiert auf den Kläger als Berechtigten. (1) Die Anpassungsentscheidung der Beklagten zu 1) kann, wie dargestellt, generalisierend erfolgen, auch wenn sie nach § 16 BetrAVG eine individuelle für jeden Rentenberechtigten ist. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1) stellt sich gegenüber allen Betriebsrentnern gleich dar. Sie ist derart, dass die Beklagte gegen weitergehende Ausgaben für Betriebsrenten entscheiden konnte. Darauf, dass es im Verhältnis zum Kläger um eine Erhöhung von „nur“ € 331 geht, kommt es daher nicht an, zumal eine isolierte Anhebung von niedrigen Renten gegen das Gleichbehandlungsgebot verstieße und unzulässig wäre. (2) Dabei kommt es, wie dargestellt, für die Entscheidung nicht auf die individuellen Umstände des Klägers an. Als nachgehendes Entgelt richtet sich die Rente ebenso wie die Vergütung des aktiv Beschäftigten nicht nach den persönlichen Bedürfnissen des Zahlungsberechtigten. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 269 Abs. 3 ZPO: Der berufungsführende Kläger hat die Kosten seines teils zurückgenommenen, teils erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, insbesondere kommt dem Fall keine besondere über die Klärung der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen hinausgehende Bedeutung i. S. d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu. Ein Grund, von der Auslegung durch die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung abzuweichen, liegt nicht vor: die zu beurteilende Konstellation ist entgegen der klägerischen Ansicht keine (rechtlich) besondere.