Urteil
4 Sa 132/22
LArbG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Regelung in einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Prozessvergleich, nach der der Arbeitnehmer "unwiderruflich unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung ... und unter Anrechnung auf offene Urlaubsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt [wird]", hat in Ansehung der Vergütungsfrage keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. (Rn. 19 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung in einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Prozessvergleich, nach der der Arbeitnehmer "unwiderruflich unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung ... und unter Anrechnung auf offene Urlaubsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt [wird]", hat in Ansehung der Vergütungsfrage keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. (Rn. 19 – 21) (redaktioneller Leitsatz) Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 11.02.2022, Az.: 4 Ca 575/21, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingereichte und begründete Berufung ist in der Sache unbegründet. II. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gem. § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. III. Die Berufungskammer folgt den zutreffenden Begründungen im Endurteil des Arbeitsgerichts und schließt sich ihnen an, so dass auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz vorgetragenen weiteren Argumente ist wie folgt auszuführen: 1. Die Titelgegenklage gem. § 767 Abs. 1 ZPO analog ist begründet, da entgegen der Auffassung der Beklagten Ziffer 2 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist, soweit es die streitgegenständliche Vergütungsfrage betrifft (vgl. hierzu BAG, Beschl. v. 05.02.2020 – 10 AZB 31/19, Rz. 28, juris). a) Der Vergleich vom 20.12.2019 ist ein Prozessvertrag, der eine rechtliche Doppelnatur hat. Er ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirkung sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richtet, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten. Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrags als Vollstreckungstitel andererseits können auseinanderfallen. Während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden – unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervorgetretenen – Willen entspricht, ist ein Prozessvergleich Vollstreckungstitel i. S. von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit, als er einen aus sich heraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend hierfür ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs (BAG, Beschl. v. 31. 5. 2012 − 3 AZB 29/12 Rz. 15, juris). Für dessen Auslegung ist nicht in erster Linie der übereinstimmende Wille der Parteien maßgebend, der den Inhalt eines privatrechtlichen Vertrags bestimmt und für diesen selbst dann maßgebend bleibt, wenn die Erklärungen der Vertragspartner objektiv eine andere Bedeutung haben sollten. Vielmehr ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht (vgl. BAG, aaO). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt keine hinreichende Bestimmtheit des Titels vor, auch wenn dies vom Arbeitsgericht Berlin als Vollstreckungsgericht angenommen wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits dem Wortlaut der Ziffer 2 des Vergleichs nach mit diesem nur die Verpflichtung der Klägerin zur Freistellung der Beklagten sowie deren Ausgestaltung oder aber auch ein eigener Titel für eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin vereinbart werden sollte. Unterstellt Letzteres wäre der Fall, scheidet die Vollstreckbarkeit des Titels insoweit aus, da die Frage des Bestehens eines Anspruches dem Grund und der Höhe nach unzulässig in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden würde. Es kann an dieser Stelle unentschieden bleiben, ob dies schon in Anbetracht der Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens durch die Regelung in Ziffer 3 und der Formulierung „bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses“ in Ziffer 2 der Fall ist. Bereits das zwischen den Parteien vor dem erkennenden Gericht unter dem Az: 4 Sa 134/22 geführte Verfahren über die Vergütungsansprüche der Beklagten aus Ziffer 2 des Vergleiches verdeutlicht eindrücklich, dass in Anbetracht der damaligen Arbeitsunfähigkeit der Beklagten und der erhaltenen Krankengeldzahlungen zwischen den Parteien gerade streitig ist, ob und falls ja in welcher Höhe überhaupt auf Grund von Ziffer 2 des Vergleichs Vergütungsansprüche der Beklagten entstanden sind. Die Klärung dieser Frage obliegt aber nicht dem Zwangsvollstreckungs-, sondern dem Erkenntnisverfahren. 2. Die Berufung ist auf Grund der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung somit ebenfalls unbegründet, soweit sich die Beklagte gegen die Stattgabe der Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung gem. § 371 Satz 1 BGB analog sowie gegen die Bestätigung der durch Beschluss vom 29.07.2021 verfügten Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Rechtskraft des Urteils wendet, § 770 Satz 1 ZPO. IV. 1. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Absatz 1 ZPO. 2. Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich begründeter Anlass, § 72 Absatz 1 und 2 ArbGG.