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Urteil

2 K 3576/21

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0218.2K3576.21.00
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Leitsätze
1. Die Bewertung einzelner Teilleistungen der Zweiten Staatsprüfung wird nicht bestandskräftig; die Bestandskraft kann nur hinsichtlich des abschließenden Bescheides eintreten. Daher können Rügen zu Teilleistungen auch noch nach dem Widerspruchsverfahren erhoben werden.(Rn.29) 2. Die erneute Bestellung ausgeschiedener Prüfer nach § 2 Abs. 5 Satz 2 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen (Länderübereinkunft/LÜ; juris: JStPr2StVtrÜbkBek BR) erfordert einen Verwaltungsakt mit Einzelfallentscheidung und darf nicht automatisch vorgenommen werden.(Rn.42) 3. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 LÜ (juris: JStPr2StVtrÜbkBek BR), wonach das Mitglied des Prüfungsamts, das eine Aufsichtsarbeit bewertet, mit dem Gebiet, das die Aufgabe nach ihrem Schwerpunkt betrifft, besonders vertraut sein muss, ist dahingehend auszulegen, dass damit das jeweilige Rechtsgebiet gemeint ist (Bürgerliches Recht, Strafrecht, öffentliches Recht).(Rn.69) 4. Der Umstand, dass ein Prüfer mehrere Klausuren desselben Prüflings korrigiert hat, führt regelmäßig nicht zur Befangenheit des Prüfers.(Rn.78) 5. Welche Rechtsprobleme im Hinblick auf eine Aufgabenstellung einschließlich des Sachverhalts zu prüfen sind, stellt keine Fachfrage dar (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 18.3.2018, 6 B 71/17, juris Rn. 11).(Rn.87)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2021, soweit entgegenstehend, verurteilt, die vom Kläger angefertigten Klausuren Zivilrecht I, Zivilrecht III und Öffentliches Recht II jeweils durch neue Zweitvotanten bewerten zu lassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewertung einzelner Teilleistungen der Zweiten Staatsprüfung wird nicht bestandskräftig; die Bestandskraft kann nur hinsichtlich des abschließenden Bescheides eintreten. Daher können Rügen zu Teilleistungen auch noch nach dem Widerspruchsverfahren erhoben werden.(Rn.29) 2. Die erneute Bestellung ausgeschiedener Prüfer nach § 2 Abs. 5 Satz 2 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen (Länderübereinkunft/LÜ; juris: JStPr2StVtrÜbkBek BR) erfordert einen Verwaltungsakt mit Einzelfallentscheidung und darf nicht automatisch vorgenommen werden.(Rn.42) 3. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 LÜ (juris: JStPr2StVtrÜbkBek BR), wonach das Mitglied des Prüfungsamts, das eine Aufsichtsarbeit bewertet, mit dem Gebiet, das die Aufgabe nach ihrem Schwerpunkt betrifft, besonders vertraut sein muss, ist dahingehend auszulegen, dass damit das jeweilige Rechtsgebiet gemeint ist (Bürgerliches Recht, Strafrecht, öffentliches Recht).(Rn.69) 4. Der Umstand, dass ein Prüfer mehrere Klausuren desselben Prüflings korrigiert hat, führt regelmäßig nicht zur Befangenheit des Prüfers.(Rn.78) 5. Welche Rechtsprobleme im Hinblick auf eine Aufgabenstellung einschließlich des Sachverhalts zu prüfen sind, stellt keine Fachfrage dar (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 18.3.2018, 6 B 71/17, juris Rn. 11).(Rn.87) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2021, soweit entgegenstehend, verurteilt, die vom Kläger angefertigten Klausuren Zivilrecht I, Zivilrecht III und Öffentliches Recht II jeweils durch neue Zweitvotanten bewerten zu lassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist zulässig (hierzu unter 1.), aber nur im tenorierten Umgang begründet (hierzu unter (2.). 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 16. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2021 mit Leistungsannex gemäß §§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO zulässig. Dies gilt auch in Bezug auf die erst im Klageverfahren angegriffene Klausur ZHG. Die Bewertung dieser Klausur ist nicht mangels fristgerechter Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO bestandskräftig und damit unangreifbar geworden. Denn bei der zweiten Staatsprüfung für Juristen nach der Länderübereinkunft sind Teilleistungen wie einzelne Klausuren nicht isoliert anfechtbar. Streitgegenstand ist allein der Bescheid der Prüfungsbehörde, mit welchem dem Prüfling das (Nicht-)bestehen der Staatsprüfung und die erzielte Punktzahl (entweder infolge des Ausschlusses von der mündlichen Prüfung nach § 15 Abs. 2 LÜ oder als Schlussentscheidung nach § 18 Abs. 2 und 3 LÜ) mitgeteilt werden. Die einzelnen Teilleistungen, mithin auch die Bewertungen der angefertigten Klausuren, sind hingegen nur Begründungselement dieser Bescheide ohne eigene Verwaltungsaktsqualität (OVG Hamburg, Urt. v. 27.7.2017, 3 Bf 128/15, juris Rn. 47; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 25.1.2010, 7 ZB 08.1476, juris Rn. 16 zur dortigen Rechtslage). Auch der Umstand, dass das Überdenkungsverfahren nicht vor der Klageerhebung stattgefunden hat, führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn die Durchführung des Überdenkungsverfahrens stellt keine Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung der Klage dar. Die Verwaltungsgerichtsordnung fordert für die Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 68 Abs. 1 und 3 VwGO lediglich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, eingeleitet durch die fristgerechte Erhebung eines Widerspruchs. Der Widerspruch muss anders als etwa ein Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO oder eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO noch nicht einmal begründet werden, erst recht muss er sich nicht auf alle Begründungselemente einer behördlichen Entscheidung beziehen. Dementsprechend kann ein Prüfling auch erstmalig im Klageverfahren Einwendungen gegen eine im Widerspruchsverfahren nicht beanstandete Bewertung erheben, die, wie hier, nicht selbständig anfechtbar ist. Die Argumentation der Beklagten im Klageverfahren zielt nach Auffassung der Kammer vorrangig darauf ab, dass ihrer Auffassung nach im Klageverfahren kein Überdenkungsverfahren mehr eingeleitet werden musste. Diese Frage, die allenfalls im Rahmen der Begründetheit relevant werden könnte, wenn ein fehlendes Überdenkungsverfahren in Streit steht, ist vorliegend auch deshalb nicht mehr entscheidungserheblich, da die Beklagte es auf Anregung des Gerichts für die Klausur ZHG durchgeführt hat. Die Länderübereinkunft enthält im Übrigen als maßgebliche Prüfungsordnung keine Regelungen zur Ausgestaltung des Überdenkungsverfahrens, dementsprechend auch nicht zum Zeitpunkt der Durchführung. 2. Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Aufhebung des Nichtbestehensbescheides vom 16. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2021 im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, da die Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Der Bescheid über das Nichtbestehen der zweiten Staatsprüfung für Juristen durfte nicht gestützt auf § 15 Abs. 2 LÜ ergehen. Nach § 15 Abs. 2 LÜ hat ein von der mündlichen Prüfung nach § 15 Abs. 1 LÜ ausgeschlossener Referendar die Prüfung nicht bestanden. Von der mündlichen Prüfung ist nach § 15 Abs. 1 LÜ ausgeschlossen, wer in den Aufsichtsarbeiten nicht eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,75 und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten, von denen eine aus dem Bürgerlichen Recht stammen muss, nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Referendar in mindestens sechs Aufsichtsarbeiten, von denen jeweils eine aus dem Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht stammen muss, mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat. Handelt es sich bei der Prüfung bereits um einen Wiederholungsversuch wegen zuvor nicht bestandener Prüfung, steht damit zugleich das endgültige Nichtbestehen fest. Denn nach § 23 Abs. 1 LÜ kann die nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden. Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger seinen Wiederholungsversuch nicht bestanden hat. Zwar hat der Kläger nach der Anhebung einer Note im Widerspruchsverfahren im Durchschnitt aus allen Klausuren nur einen Durchschnitt von aufgerundet 3,69 P. erreicht, also nicht 3,75 P. Außerdem hat er nur in drei Aufsichtsarbeiten mindestens eine 4,0 erreicht, davon in keiner aus dem Bürgerlichen Recht. Allerdings durften drei Prüfervoten, nämlich die der Zweitprüfer der Aufsichtsarbeiten ZR I, ZR III und ÖR II, nicht in die Bewertung einfließen (siehe hierzu unter a)), so dass es an den gemäß § 11 Abs. 1 LÜ erforderlichen zwei Voten für diese drei Aufsichtsarbeiten fehlt und drei neue Zweitgutachten zu erstellen sind. Erst auf der Basis rechtmäßig erstellter Zweitvoten darf eine neue Notenberechnung erfolgen, die entweder erneut zu einem Ausschluss von der mündlichen Prüfung und zum Nichtbestehen gemäß § 15 Abs. 2 LÜ führt oder (ohne gesonderte Zulassungsentscheidung) zu einer Ladung zur mündlichen Prüfung gemäß § 16 LÜ. Soweit der Kläger sich gegen die Prüfertätigkeit von Rechtsanwalt D in der Klausur ZR I wendet (hierzu unter b)), und er die Befangenheit des Prüfers Dr. E, Erstvotant der Klausuren in ZHG und ZR II, geltend macht (hierzu unter c)), hat die Klage dagegen keinen Erfolg. Dasselbe gilt für sämtliche inhaltlichen Rügen gegen die nicht neu zu erstellenden Voten bezüglich der fünf benannten Klausuren (hierzu unter d)). a) Die Zweitvoten der Prüfer DirAG a.D. A (ZR I), Ri’inLG a.D. B (ZR III) und VRiOVG a.D. C (ÖffR II) durften mangels ordnungsgemäßer Prüferbestellung keine Berücksichtigung finden; diese Personen durften nicht an der Bewertung der Leistungen des Klägers mitwirken (hierzu aa)). Die Prüferbestellungen sind (jedenfalls gegenüber dem Kläger) nicht bestandskräftig geworden (hierzu bb)), so dass deren Nichtigkeit nicht entscheidungserheblich ist. Der Verfahrensfehler wirkt sich auf die Bewertung aus (hierzu cc)). Eine diesbezügliche frühere Rügeobliegenheit des Klägers bestand nicht (hierzu dd)). Der Kläger kann die Bewertung durch drei neue Zweitvotanten beanspruchen (hierzu ee)). aa) Die Prüfer DirAG a.D. A und VRiOVG a.D. C und die Prüferin Ri’inLG a.D. B durften mangels ordnungsgemäßer Bestellung nicht an der Leistungsbewertung mitwirken. Auf die Rechtmäßigkeit der Bestellung weiterer Prüfer kommt es nicht an, da den Kläger die Obliegenheit trifft, die aus seiner Sicht bestehenden Mängel des Prüfungsverfahrens aufzuzeigen. Das Gericht ist im Prüfungsrecht nicht verpflichtet, ohne entsprechende substantiierte Einwendungen des Prüflings von sich aus auf Fehlersuche zu gehen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, 6 B 19.93, juris Rn. 8, 27; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.2.2025, 2 LA 193/22, juris Rn. 18; vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 855 m.w.N.). An der Leistungsbewertung einer Aufsichtsarbeit bei der zweiten Staatsprüfung für Juristen darf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 LÜ mitwirken, wer Mitglied des Gemeinsamen Prüfungsamtes ist. Wer Mitglied des Gemeinsamen Prüfungsamtes ist, definiert § 2 LÜ wie folgt: „§ 2 Abs. 1 LÜ: Das Gemeinsame Prüfungsamt besteht aus dem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Abs. 2: Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes ist der jeweilige Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Gemeinsamen Prüfungsamtes. Abs. 3: Zu Mitgliedern des Gemeinsamen Prüfungsamtes können berufen werden: 1. Professoren des Rechts einer Hochschule im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes, 2. Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte u.a. Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Abs. 4: Die Mitglieder einschließlich der Stellvertreter des Präsidenten werden durch die zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit den beteiligten Landesjustizverwaltungen berufen. Die Berufung erfolgt jeweils für die Dauer von fünf Jahren und erstreckt sich gegebenenfalls auch darüber hinaus bis zum Abschluss eines innerhalb der Frist begonnenen Prüfungsverfahrens. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig. Abs. 5: Außer durch Zeitablauf endet die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Prüfungsamt bei Richtern und Beamten mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, bei Hochschullehrern mit der Entpflichtung oder ihrem Ausscheiden aus den Hochschulen im Bereich der am Gemeinsamen Prüfungsamt beteiligten Länder, bei Rechtsanwälten mit dem Erlöschen oder der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie bei Notaren mit dem Erlöschen ihres Amtes oder ihrer Entlassung aus dem Amt. Die zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg kann im Einvernehmen mit den beteiligten Landesjustizverwaltungen die Mitgliedschaft im Einzelfall bis zum Ablauf des Berufungszeitraumes (Absatz 4 Satz 2) verlängern. Abs. 6: Die Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsamtes sind in der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig.“ (1) Sofern die Mitgliedschaft der nach § 2 Abs. 3 LÜ berufenen Person gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LÜ endet, bedarf es nach Auffassung der Kammer einer gesonderten, in Kenntnis des Datums des Ausscheidens in zeitlichem Zusammenhang zu diesem Datum erfolgten Einzelfallentscheidung der Beklagten, um die Mitgliedschaft gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 LÜ für die Dauer des verbleibenden Bestellungszeitraums nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LÜ zu verlängern. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Prüferbestellung stellt gegenüber den Prüfern und Prüferinnen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 HmbVwVfG dar, da es sich um eine einzelfallbezogene Regelung mit Außenwirkung handelt, die den Rechtskreis und die Befugnisse dieser Personen erweitert (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 15.3.2023, 2 A 803/17, juris Rn. 24; VGH Mannheim, Urt. v. 8.2.2017, 9 S 1128/16, BeckRS 2017, 107062 Rn. 71; BayVGH, Beschl. v. 4.5.2010, 7 B 09.2566, BeckRS 2010, 31282; VG Ansbach, Urt. v. 19.2.2009, AN 2 K 08.0093, juris Rn. 19; VG Berlin, Beschl. v. 11.6.2010, 3 L 233/10, BeckRS 2010, 56230). Die Bestellung zum Prüfer ist diesem bekannt zu geben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG) und wird mit ihrer Bekanntgabe wirksam (§ 43 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG). Die Tätigkeit als Prüfer oder Prüferin nach Eintritt des Ruhestands wird durch die Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 1 LÜ zwar nicht ausnahmslos ausgeschlossen, hängt aber von einer weiteren Entscheidung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 LÜ ab. Der Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 2 LÜ verlangt im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Prüfereigenschaft nach § 2 Abs. 5 Satz 1 LÜ eine „Verlängerung“ „im Einzelfall“, d.h. entgegen der Auffassung der Beklagten eine weitere, zweite Entscheidung über die Prüferbestellung nach der zuletzt erfolgten Berufung einer Person nach § 2 Abs. 3 LÜ. Bei einer Verlängerung wird typischerweise die Geltungsdauer eines zeitlich im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 HmbVwVfG befristeten Verwaltungsakts durch eine weitere Entscheidung ausgedehnt – im Unterschied zur Festlegung einer längeren Gültigkeitsdauer des Bescheides bereits mit der Ausgangsentscheidung. Denn eine Verlängerung der Geltungsdauer eines Verwaltungsakts stellt selbst einen Verwaltungsakt dar und knüpft nach dem Wortsinn begrifflich an einen bereits bestehenden und zeitlich ablaufenden Verwaltungsakt an. Der Umstand, dass die zeitliche Geltungsdauer des Verwaltungsakts hier nicht abgelaufen ist, sondern dass das Ende der Prüfereigenschaft durch den gesetzlichen Erlöschenstatbestand des § 2 Abs. 4 Satz 2 LÜ eintritt, führt nach der normativen Vorgabe des § 2 Abs. 5 Satz 2 LÜ nicht dazu, dass auf die weitere behördliche Entscheidung zur Verlängerung der Prüfereigenschaft nach dem Erlöschen verzichtet werden darf, sondern macht diese gerade erforderlich. Da die Verlängerung der Prüfereigenschaft ausdrücklich im Wege einer Einzelfallentscheidung erfolgen soll („kann […] im Einzelfall […] verlängern“), muss der Entscheidungsträger nicht nur überhaupt den Willen zu einer Entscheidung haben, sondern ihm muss bei der Verlängerungsentscheidung bewusst sein, dass ein solcher Einzelfall geprüft wird, und darüber hinaus, welche Sachverhaltsaspekte für die Entscheidung zu berücksichtigen sind, was nur durch ein zweiaktiges Vorgehen erreicht werden kann. Darüber hinaus lässt sich dem in § 2 Abs. 5 Satz 2 LÜ verwendeten Begriff des „Einzelfalls“ entnehmen, dass ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vorgesehen ist. Bereits der Wortlaut spricht somit dagegen, bei sämtlichen Prüferbestellungen vor dem Ausscheiden aus der beruflichen Tätigkeit eine Verlängerung bzw. Neuerteilung ohne Kenntnis des Zeitpunkts des möglichen Ausscheidens „auf Vorrat“ in der Art eines bedingten Verwaltungsakts im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 HmbVwVfG aussprechen zu dürfen. Dieselbe Auslegung ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 2 Abs. 5 Satz 2 LÜ. Nach der normativen Vorgabe des § 2 Abs. 5 Satz 1 LÜ soll die Prüfereigenschaft von Richtern, Beamten, Hochschullehrern, Rechtsanwälten und Notaren nicht zeitlich unbegrenzt gelten, sondern mit ihrem Ausscheiden aus der beruflichen Tätigkeit enden. Lediglich für die in § 2 Abs. 3 Nr. 2 LÜ benannten „Personen mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst“, die ebenfalls zu Prüfern bzw. Prüferinnen bestellt werden können, wurde nach Auffassung der Kammer aufgrund eines Versehens des Normgebers keine vergleichbare Regelung getroffen. Die Prüferqualifikation nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben setzt nach Sinn und Zweck für Prüfer und Prüferinnen aller Berufsgruppen zum einen eine zeitliche Nähe zum Beruf oder zu anderen juristischen Tätigkeiten voraus, um die inhaltlichen Fragen noch kompetent beurteilen zu können. Zum anderen lassen körperliche und geistige Fähigkeiten altersbedingt regelmäßig nach, was einen weiteren Beweggrund des Normgebers für die vorgesehene Einzelfallentscheidung zum Zeitpunkt des Endes der beruflichen Laufbahn darstellt. Nur in Kenntnis aller aktuellen Sachverhaltsumstände zum Zeitpunkt des Ausscheidens, einschließlich der verbleibenden Dauer der vorherigen Prüferbestellung kann und soll die Beklagte die geforderte Einzelfallentscheidung treffen, ob und wie lange der jeweilige Prüfer bzw. die Prüferin noch eingesetzt werden soll. Denn § 2 Abs. 5 Satz 2 LÜ sieht nicht zwingend oder automatisch vor, dass die Prüferbestellung nach dem Ausscheiden aus dem Dienst noch für den gesamten Zeitraum der vorherigen Bestellung fortgesetzt wird. Dass § 2 Abs. 5 Satz 2 LÜ von der Beklagten erwartet, das Datum des Ausscheidens festzustellen, um rechtzeitig eine Neubestellung vorzunehmen, setzt einen minimalen und zumutbaren Verwaltungsaufwand, nämlich eine Nachfrage bei den Prüfern und Prüferinnen im pensionsnahen Alter voraus; der von der Beklagten in Bezug genommene Verwaltungsmehraufwand liefert im Übrigen keine sinnvolle alternative Auslegung für das Tatbestandsmerkmal „im Einzelfall“. Auch systematische Erwägungen führen zu keiner anderen Auslegung. Hätte der Normgeber eine automatische Fortwirkung der Prüferbestellung auch über das Datum des Ausscheidens aus dem Beruf gewollt, hätte er dies normativ vorsehen können. Eine solche Regelung trifft z.B. § 16 Abs. 1 Satz 2 BremJAPG 2023: „Wer das Hauptamt beendet hat, kann nach Ablauf des Monats, in den dieses Ereignis fällt, noch für die Dauer von fünf Jahren prüfen. Die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer endet in jedem Fall mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.“ Der Normgeber hat sich demgegenüber für ein gesetzliches Ausscheiden und eine Verlängerung der Prüferbestellung mit Einzelfallprüfung entschieden; vergleichbare Regelungen existieren in § 9 Abs. 4 JAVO Schl.-Holst. v. 26. Juli 2023 und in § 11 Abs. 2 Satz 2 HmbJAG v. 20. Juni 2003. Die an der Länderübereinkunft beteiligten Länder waren sich ausweislich der zitierten unterschiedlichen Normen zur Prüferbestellung beim Ausscheiden aus dem Beruf bewusst, dass es verschiedene Regelungstechniken hierzu gibt, und haben bewusst diejenige als Vorlage gewählt, die keinen Verlängerungsautomatismus enthält. Zwei von den drei beteiligten Bundesländern sehen, wie dargestellt, für die erste Staatsprüfung für Juristen genau dieselbe Regelungstechnik vor wie § 2 Abs. 5 Satz 2 LÜ. Ein Blick in die Geschichte der Normgebung ist dagegen unergiebig. Die Vorschrift des § 2 Abs. 5 LÜ existiert bereits seit 1972. In der Gesetzesbegründung vom 2. Mai 1972 (Bü.-Drs. VII/2047) heißt es, die Absätze 4, 5 und 6 (des § 2 LÜ) entsprächen der in § 8 und § 9 JAO für die Erste Staatsprüfung für Juristen getroffenen gleichlautenden Regelung. Diese ebenfalls im Jahr 1972 verabschiedete Prüfungsordnung übernimmt diesbezüglich ebenfalls die Vorgängerregelung ohne sie zu begründen. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, auf die Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 2 LÜ komme es nicht an, da in jedem Fall auch für zwischenzeitlich pensionierte Richter und Richterinnen eine Prüferbestellung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LÜ als Person mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst zulässig gewesen wäre und diese Prüferbestellung nicht nach normativer Vorgabe mit dem Ausscheiden aus dem Beruf erlösche, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Denn die Länderübereinkunft bestimmt in § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 verschiedene Berufsgruppen, deren Angehörige zu Mitgliedern des Gemeinsamen Prüfungsamtes bestellt werden können: Hochschulprofessoren (und -professorinnen), Richter (und Richterinnen), Staatsanwälte (und Staatsanwältinnen), Rechtsanwälte (und Rechtsanwältinnen) sowie sonstige Personen, die die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Unter die letzte Gruppe fallen sämtliche „Volljuristen“, d.h. auch die vorgenannten Personen. Für sämtliche Berufsgruppen einschließlich der zuvor nicht genannten Notare, aber mit Ausnahme der „Volljuristen“ hat der Normgeber in § 2 Abs. 5 LÜ spezielle Regelungen für ihre Weiterbeschäftigung als Prüfer nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt getroffen. Der Auffassung der Beklagten, auch jeder Angehörige der gesondert aufgeführten Berufsgruppen könne als Mitglied der übergeordneten Gruppe der „Volljuristen“ ohne Rücksicht auf die Regelungen in § 2 Abs. 5 LÜ auch nach dem Ausscheiden aus dem Beruf als Prüfer weiterbeschäftigt werden, ist bereits aus systematischen Gründen nicht zu folgen. Denn die vom Normgeber speziellen Regelungen für einzelne Berufsgruppen, würden anderenfalls unterlaufen werden. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, es stelle einen Wertungswiderspruch dar, wenn die speziell genannten Berufsgruppen wie z.B. Richter und Richterinnen unter die Regelungen des § 2 Abs. 5 LÜ fielen, nicht aber die sonstigen Volljuristen, trifft dies zwar zu. Der Wertungswiderspruch wäre jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht mit einem Verzicht auf die Spezialregelungen zum Ausscheiden zu lösen, die, wie oben dargestellt, aus nachvollziehbaren Gründen typischerweise in Prüfungsordnungen für die juristischen Staatsprüfungen verankert sind. Vielmehr dürfte es sich bezüglich des Ausscheidens sonstiger Volljuristen aus dem Berufsleben um eine normative Regelungslücke handeln, die durch eine analoge Anwendung der Vorschriften des § 2 Abs. 5 LÜ im Einzelfall zu schließen wäre. Denn dass auch ein „sonstiger“ Volljurist aufgrund fehlender Nähe zur juristischen Tätigkeit und gegebenenfalls nachlassenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten nicht mehr unbegrenzt nach seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben als Prüfer eingesetzt werden sollte, liegt auf der Hand. Die nach den obigen Ausführungen erforderliche gesonderten Einzelfallentscheidungen gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 LÜ in Kenntnis des Ausscheidens liegen für den Prüfer DirAG a.D. A und die Prüferin VRiLD a.D. B nicht vor. Beide befanden sich, als sie die im Dezember 2019 geschriebenen Klausuren des Klägers korrigiert haben, bereits im Ruhestand (seit September 2016 bzw. seit Oktober 2019), ohne dass es in diesem Zusammenhang zu einer erneuten Prüferbestellung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 LÜ gekommen ist. Die bloße Zuordnung der Prüfer zu den Aufsichtsarbeiten und die Übersendung der Klausuren mit der Bitte um Korrektur kann hier schon deshalb nicht als Verlängerungsentscheidung angesehen werden, weil die Beklagte selbst nicht einmal zum Ausdruck gebracht hat, diese Handlungen mit dem Willen zu einer Verlängerungsentscheidung vorgenommen zu haben, die sie für entbehrlich hielt. Vielmehr hat sie betont, die letzte Prüferbestellung im aktiven Dienst und die Verlängerung nach der Pensionierung zeitgleich in einer Entscheidung getroffen zu haben. Für den Prüfer VRiOVG a.D. C gilt dasselbe. Er befand sich bereits seit dem 29. Februar 2016 im Ruhestand. In seinem Fall hält die Kammer zudem die am 19. Februar 2016 erfolgte Prüferbestellung deshalb für rechtswidrig, weil sie für einen Zeitraum vorgenommen wurde (1.3.2016 – 28.2.2021), in welchem der Prüfer die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 LÜ zu keinem Zeitpunkt erfüllte, weil er sich bereits im Ruhestand befand. Der Bestellungszeitraum muss nach den normativen Vorgaben vor der Pensionierung beginnen, denn der Prüfer muss jedenfalls zum Beginn des maßgeblichen Bestellungszeitraums die normativen Anforderungen des § 3 Nr. 2 LÜ erfüllen, was – wie sich aus der dargestellten Zusammenschau mit § 2 Abs. 5 LÜ ergibt – Richter a.D. ausschließt. Wäre das Datum der Bestellung und nicht der Bestellungszeitraum für die Einhaltung der Vorgaben des § 3 Nr. 2 LÜ relevant, würde dies eine Umgehung der normativen Vorgabe des § 2 Abs. 5 Satz 1 LÜ ermöglichen und die Beklagte könnte noch während des aktiven Dienstes gegebenenfalls weit nach der Pensionierung bzw. dem Ausscheiden liegende Bestellungszeiträume vorsehen. Im Fall des Prüfers C gab es also keine Prüferbestellung, die vor der Pensionierung begann und die durch eine gesonderte Entscheidung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 LÜ bis zum Ablauf des Bestellungszeitraums hätte verlängert werden können. Auf die Frage, ob die Justizverwaltungen Bremens und Schleswig-Holsteins der aus Sicht der Kammer ohne erneute Bestellung rechtswidrigen Weiterbeschäftigung der pensionierten Prüfer bzw. der Prüferin zugestimmt haben, kommt es demzufolge nicht an. (2) Selbst wenn eine Prüferbestellung nach § 2 Abs. 3 LÜ entgegen der Auffassung der Kammer zeitgleich, d.h. uno actu mit der Verlängerung/Neubestellung für den Fall der endenden Bestellung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 LÜ (z.B. durch Pensionierung) als zulässig anzusehen wäre, so ist sie hier jedenfalls nicht erfolgt und wäre überdies rechtswidrig. Zwar könnte dieser Verwaltungsakt mangels normativer Vorgaben in der Länderübereinkunft durch die zuständige Behörde in Gestalt des Präsidenten bzw. der Präsidentin grundsätzlich formlos erfolgen. Insofern macht die Beklagte geltend, die von der Präsidentin des Gemeinsamen Prüfungsausschusses jeweils zuletzt vorgenommenen Prüferbestellungen für die drei Prüfer seien zusätzlich als konkludente (Weiter-)Bestellung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 LÜ auszulegen, für den Fall, dass die bestellten Personen während des Bestellungszeitraums in den Ruhestand treten. Dies setzt jedoch voraus, dass die Prüferbestellungen von Herrn PräsAG a.D. A und Frau VRiLG a.D. B so auszulegen sind, dass ihnen die normativ geforderten zwei gesonderten Anordnungen zu entnehmen sind. Dies ist nicht der Fall. Nach der Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB, die auf öffentlich-rechtliche Erklärungen und demzufolge auch auf Verwaltungsakte Anwendung finden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.12.2024, 2 C 3/24, juris Rn. 11, Beschl. v. 3.1.2022, 7 B 6.21, juris Rn. 9 und Beschl. v. 29.1.2016, 8 B 6.16, juris Rn. 9), kommt es nicht maßgeblich auf den wirklichen Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung nach Treu und Glauben zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann (st. Rspr, BVerwG, vgl. Beschl. v. 5.12.2024, a.a.O. m.w.N.). Zu den ohne Weiteres erkennbaren Begleitumständen gehören insbesondere die einer Bewilligung gegebenenfalls vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften (OVG Münster, Urt. v. 17.3.2023, 4 A 1986/22, juris Rn. 140). Die Begründung bestimmt den Inhalt der getroffenen Regelung mit, so dass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (st. Rspr, BVerwG, Urt. v. 24.6.2020, 6 C 3/19, juris Rn. 20 m.w.N.). Auf eine bei Erlass des Bescheids nicht nach außen erkennbare Verwaltungspraxis kommt es nicht an (vgl. OVG Münster in st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 12.1.2024, 4 A 239/19, juris Rn. 7 m.w.N.). Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG verlangt, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird bzw. ob und in welchem Umfang er zu Amtshandlungen ermächtigt wird. Die vorgenommenen Prüferbestellungen weisen lediglich einen Zeitraum aus, keine Rechtsgrundlage oder Begründung, so dass der Adressat bzw. die Adressatin nach dem reinen Wortlaut nicht zwingend den Schluss ziehen muss, die Bestellung richte sich ausschließlich nach § 2 Abs. 3 LÜ und nicht auch nach § 2 Abs. 5 LÜ. Einen ausdrücklichen Hinweis auf eine zeitgleich ausgesprochene Weiterbestellung für den Fall der zwischenzeitlichen Pensionierung während des Bestellungszeitraums enthalten die Bestellungsurkunden allerdings nicht. Eine solche aufschiebende Bedingung für den zweiten Verwaltungsakt, bezogen auf den Eintritt eines ungewissen Ereignisses wäre nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 HmbVwVfG zwar grundsätzlich denkbar. Für die Auslegung der letzten Prüferbestellung ist jedoch als Begleitumstand zu beachten, dass die Adressaten sämtlich Juristen sind, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass ihnen der Inhalt der Länderübereinkunft als Grundlage für ihre Prüfertätigkeit bekannt ist. Damit darf auch die Kenntnis des Ausscheidenstatbestandes nach § 2 Abs. 5 Satz 1 LÜ vorausgesetzt werden, ebenso des Erfordernisses einer Einzelfallprüfung über die Weiterbestellung nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben nach § 2 Abs. 5 Satz 2 LÜ. Dass die Beklagte die bestellten Prüfer über ihre vorgetragene Verwaltungspraxis, generell und konkludent aufschiebend bedingte Weiterbestellungen nach § 2 Abs. 5 Satz 2 LÜ für den Fall der Pensionierung vorzusehen, informiert hat, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Insoweit konnten diese auch nicht auf Erfahrungsgrundsätze zurückgreifen, da die konkludente Weiterbeschäftigung nach erfolgter Pensionierung jeweils nur einmal bis zum Ende des letzten Bestellungszeitraums möglich ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte angegeben hat, auch mit den über 60jährigen Prüfern und Prüferinnen vor der Prüferbestellung nicht über ihr mögliches Ausscheiden aus dem Berufsleben kommuniziert zu haben, und die Prüfer PräsAG a.D. A und VRiLG a.D. B als Adressaten der Prüferbestellungen dementsprechend von mangelnder Kenntnis der Beklagten über eine eventuelle Pensionierung wussten, hatten sie keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beklagte mit der zuletzt erfolgten Prüferbestellung zugleich eine entsprechende aufschiebend bedingte Einzelfallentscheidung zur Weiterbestellung treffen wollte. Dies gilt umso mehr, als sich diejenigen Prüferbestellungen, die keine Verlängerungsentscheidung enthalten, und diejenigen Prüferbestellungen, die eine solche enthalten, inhaltlich durch nichts unterscheiden würden. Die Adressaten durften und mussten angesichts der Verwaltungspraxis der Schriftform ihrer Prüferbestellungen davon ausgehen, dass sämtliche statusbegründende Entscheidungen in Bezug auf ihre Prüfereigenschaft schriftlich abgefasst werden, sodass sie nicht zugleich schriftliche und konkludente Bestellungsakte erwarten mussten. Die behauptete konkludente, aufschiebend bedingte Prüferbestellung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 LÜ wäre überdies rechtswidrig. Es handelt sich nach der normativen Vorgabe um eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensentscheidung, die nach den Grundsätzen des § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Beklagte hat eingeräumt, den für die vorzunehmende Einzelfallentscheidung relevanten Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt zu haben, da sie mit den Prüfern nicht über eine mögliche Pensionierung kommuniziert hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie sich vor der behaupteten aufschiebend bedingten konkludenten Weiterbeschäftigung ein Bild von deren fortbestehende Kompetenzen gemacht hat. Für den Prüfer VRiOVG a.D. C folgt die Rechtswidrigkeit der konkludenten Weiterbestellung bereits daraus, dass die zuletzt erfolgte Prüferbestellung, wie oben dargestellt, aus anderen Gründen, nämlich wegen des Bestellungszeitraums nach Beendigung des aktiven Dienstes, rechtswidrig war. bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist zudem unerheblich, ob die erfolgten Prüferbestellungen von Herrn PräsAG a.D. A, Herrn VRiOVG a.D. C und Frau VRiLG a.D. B im Hinblick auf den Kläger bestandskräftig geworden sind. Denn, wie bereits unter 2. a) aa) (1) ausgeführt, liegt bereits keine Bestellung vor, die sich auf den Zeitraum nach der Pensionierung dieser drei Prüfer bezieht. Selbst wenn jeweils konkludente Bestellungen für alle drei Prüfer nach deren Pensionierung vorgelegen hätten, so wären diese nach den Ausführungen unter unter 2. a) aa) (2) rechtswidrig. Auf die Nichtigkeit kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an, da diese Verwaltungsakte gegenüber dem Kläger nicht bestandskräftig geworden wären. Denn für den Prüfling handelt es sich bei der Prüferbestellung um eine gemäß § 44a VwGO nicht gesondert angreifbare behördliche Verfahrenshandlung (sog. Verfahrensverwaltungsakt, vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.1.2022, 6 B 21/21, juris Rn. 11 ff.; BayVGH, Urt. v. 23.8.2021, 7 B 21.1412, juris Rn. 17; VG Kassel, Urt. v. 18.1.2022, 3 K 3788/17.KS, juris Rn. 32), die deshalb nicht in Bestandskraft erwachsen kann (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 44a Rn. 39). cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch rechtserheblich, weil ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Die Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern richtet sich nach § 46 HmbVwVfG. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 HmbVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Eine nicht oder verfahrensfehlerhaft erfolgte Prüferbestellung ist für das Prüfungsverfahren wesentlich. Dies folgt aus der Erkenntnis, dass die Bewertung einer Prüfungsarbeit kein mechanisch-rechnerischer Vorgang ist, bei dem jeder Prüfer zwangsläufig zu demselben Ergebnis gelangen müsste, sondern dass die Beurteilung des Wertes einer geistigen Leistung auch von der Persönlichkeit des Beurteilenden, insbesondere seinen höchstpersönlichen Wertvorstellungen, Qualitätsanforderungen und Gewichtungen der verschiedenen Leistungselemente beeinflusst wird, so dass das Ergebnis je nach der Person des Prüfers unterschiedlich ausfallen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7. 1982, 7 C 51/79, juris Rn. 15). dd) Der Verfahrensmangel ist vorliegend auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Kläger diesen Mangel erst mit Erhebung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage gerügt hat. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt zwar grundsätzlich, dass ein Prüfling bei einem Verzicht auf Einwendungen aus taktischen Gründen sich später auf den Mangel des Prüfungsverfahrens nicht mehr berufen kann, wenn diese seiner Rügeobliegenheit unterfallen. Die Annahme eines derartigen Verzichts auf eine Rüge setzt allerdings voraus, dass der Prüfling den Mangel gekannt und zumindest auf einer laienhaften Ebene seine Bedeutung für die anstehende Prüfung erfasst hat (VG München, Urt. v. 27.2.2024, M 3 K 21.4572, juris Rn. 38; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 215, 217). Nach diesen Maßgaben liegt hier jedenfalls kein Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung der fehlenden Prüferbestellung der drei Prüfer vor. Für den Kläger war vor der Erhebung des Widerspruchs nicht ersichtlich, wer seine Klausuren korrigiert hat, ob sich die Prüfer bereits im Ruhestand befanden und ob eine ordnungsgemäße Bestellung vorlag. Insoweit kann offenbleiben, inwieweit die Prüferbestellung überhaupt der Rügeobliegenheit unterliegt, oder in die alleinige Verantwortungssphäre der Beklagten fällt. ee) Die rechtswidrige Bewertung der Klausuren ZR I, ZR III und ÖR II durch die jeweiligen Zweitprüfer hat zur Folge, dass der Kläger insoweit drei neue Zweitvoten beanspruchen darf. Denn die bisherigen pensionierten Prüfer, deren Bestellungszeitraum jeweils abgelaufen ist, dürfen nach den Vorgaben des § 2 Abs. 5 LÜ nicht mehr neu bestellt werden, so dass es auf eventuelle weitere rechtliche Hinderungsgründe nicht ankommt. In diesem Fall lässt sich eine vollständige Neubewertung nicht vermeiden, weil die Unabhängigkeit der neuen Prüfer deren Bindung an ein anderes, nicht von ihnen entwickeltes aufgabenbezogenen Bewertungssystems ausschließt. Doch auch dann, wenn die neuen Prüfer neu und unabhängig von der Bewertung der zunächst eingesetzten Prüfer ihre gemäß § 2 Abs. 6 LÜ unabhängige Bewertung vornehmen, gilt zu Gunsten des Klägers das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG), aus welchem das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) folgt. Lediglich insoweit besteht ein zwingender Zusammenhang mit der ersten, vom Prüfling angegriffenen Bewertung (BVerwG, Beschl. v. 19.5.2016, 6 B 1/16, juris Rn. 20 m.w.N.; Beschl. v. 24.2.1993, 6 C 38.92, juris Rn. 22, 23; OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2014, 6 A 364/13, juris Rn. 9; VG Magdeburg, Urt. v. 28.11.2018, 7 A 830/16, juris Rn. 39; a.A. hinsichtlich der Geltung des Verschlechterungsverbots zu einer im Vergleich vereinbarten Neubewertung: OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.8.2007, 2 LA 1208/06, juris Rn. 16). Es kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn bei einer gebotenen Neubewertung neue Prüfer eingesetzt werden müssen. Dies gilt erst recht, wenn etwa aufgrund eines Fehlers der Prüfungsbehörde neue Prüfer eingesetzt werden müssen. b) Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Prüfer D die Klausur ZR I als Erstprüfer bewerten. aa) Der Kläger hat insoweit zum einen geltend gemacht, der Prüfer D sei für diese Klausur mit erbrechtlicher Thematik nicht hinreichend qualifiziert. Dies ist nicht der Fall. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 LÜ wird jede Aufsichtsarbeit durch zwei Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsamtes begutachtet und bewertet. § 11 Abs. 2 Satz 2 LÜ regelt, dass die Mitglieder mit dem Gebiet, das die Aufgabe nach ihrem Schwerpunkt betrifft, besonders vertraut sein müssen. Die Kammer versteht unter dem „Gebiet, das die Aufgabe nach ihrem Schwerpunkt betrifft“, das jeweilige Rechtsgebiet (Bürgerliches Recht, Strafrecht, öffentliches Recht, vgl. § 8 Abs. 2 LÜ). Die Vorschrift zielt auf Klausuren mit übergreifender Thematik ab, d.h. auf Fälle, in denen z.B. Vertragsrecht in einer öffentlich-rechtlichen Klausur geprüft wird oder Straftatbestände in einer Zivilrechtsklausur. Auf das besondere Vertrautsein mit dem jeweiligen Schwerpunktthema der Klausur (z.B. Erbrecht oder Vertragsrecht im Zivilrecht, Vermögensdelikte oder Verkehrsdelikte im Strafrecht, Polizei- oder Subventionsrecht im Öffentlichen Recht) stellt § 11 Abs. 2 Satz 2 LÜ hingegen nicht ab. Die Vorschrift ist im systematischen Kontext der bundesrechtlich gestellten Anforderungen an die Prüferqualifikation zu verstehen. Aus dem Wesen der Prüfung, dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Grundrecht auf Berufs- und Betätigungsfreiheit (Art. 12 GG) folgt der allgemeine prüfungsrechtliche Grundsatz, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur Personen übertragen werden darf, die nach ihrer persönlichen und fachlichen Qualifikation in der Lage sind, eigenverantwortlich zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Prüfling die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.2.2003, 6 C 22.02, juris Rn. 12, Beschl. v. 20.8.1997, 6 B 25.97, juris Rn. 7 und Beschl. v. 20.11.1995, 6 B 66.95, juris Rn. 4, jeweils m. w. N.). Eine fachgebietsbezogene Qualifikation ist aufgrund verfassungsrechtlicher oder bundesrechtlicher Anforderungen (DRiG) bei der Bewertung von Prüfungsleistungen in juristischen Staatsprüfungen nicht zu fordern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1997, 6 B 25/97, juris Rn. 7; Beschl. v. 20.11.1995, 6 B 66/95, juris Rn. 4 in st. Rspr. m.w.N.), auch nach dem Recht einzelner anderer Bundesländer nicht (vgl. VG Kassel, Urt. v. 7.9.2021, 3 K 1682/19.KS, juris Rn. 19 zum HessJAG; OVG Lüneburg, Urt. v. 7.10.1999, 10 L 6651/96, juris Rn. 17 ohne Normbezug). Danach genügt für die Qualifikation als Prüfer bezogen auf alle Rechtsgebiete bereits die Eigenschaft als Volljurist. Soweit § 11 Abs. 2 Satz 2 LÜ darüber hinaus ein besonderes Vertrautsein mit dem Schwerpunkt der Aufgabe fordert, setzt die Norm bereits dann höhere Anforderungen als das Verfassungs- und Bundesrecht, wenn der Schwerpunkt der Klausur mit dem Rechtsgebiet gleichgesetzt wird. Die so verstandene erhöhte Anforderung entspricht dem Ziel, den Prüflingen eine qualifiziertere Bewertung als nach bundesrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen, ohne jedoch eine in der Praxis kaum zu leistende, zu kleinteilige Spezialisierung der Prüfer zu fordern, welche den Prüfungsanspruch der Prüflinge aufgrund der problematischen Suche nach entsprechenden Prüfern konterkarieren oder verzögern würde. Dass der Normgeber ohne verfassungsrechtliche Vorgaben noch höhere Anforderungen an die Prüferqualifikation stellen wollte, ist nicht erkennbar. Vielmehr bietet nur eine Unterteilung in die Rechtsgebiete der Aufsichtsarbeiten (Bürgerliches Recht, Strafrecht, Öffentliches Recht) in der Länderübereinkunft hinreichenden Niederschlag, namentlich in § 8 Abs. 2 LÜ, wohingegen jede feingliedrigere Unterteilung das definitorische Problem aufwirft, ob es sich noch um eigenständige „Gebiete“ handelt. Hinzu tritt, dass die Norm erkennbar davon ausgeht, dass es stets ein Schwerpunktgebiet gibt. Je feingliedriger man das Gebiet versteht, umso eher stellt sich das Problem, dass der Schwerpunkt nicht mehr eindeutig bestimmbar ist, zumal die letztendlich bei der Bewertung erfolgende Gewichtung der verschiedenen Probleme der Klausur regelmäßig in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum des Prüfers fallen wird und von der Auffassung des die Prüferbestellung vornehmenden Prüfungsamtes abweichen kann. Über die Zuordnung zu den übergeordneten Rechtsgebieten wird demgegenüber regelmäßig Einigkeit bestehen. In der ursprünglichen Fassung der Länderübereinkunft vom 2. Mai 1972 wurde nach § 11 Abs. 1 Satz 3 LÜ a.F. jede schriftliche Arbeit von vier Prüfern begutachtet. Mindestens einer von ihnen sollte mit dem Gebiet besonders vertraut sein, das die Arbeit nach ihrem Schwerpunkt betraf. In der Begründung wurde ausdrücklich auf die Abgrenzung nach Rechtsgebieten abgestellt. Auf Seite 12 der maßgeblichen Bürgerschaftsdrucksache (VII/2047) heißt es hierzu: „Zwar soll nunmehr im Interesse einer eingehenden Würdigung aus fachlicher Sicht mindestens einer der Prüfer mit dem Rechtsgebiet besonders vertraut sein, auf dem das Schwergewicht der Arbeit liegt (Satz 3). Im Übrigen aber erscheint es bei der zunehmenden Verflechtung der Rechtsgebiete für eine ausgewogene Beurteilung einer Prüfungsleistung unumgänglich, die einzelne Arbeit nicht nur durch Spezialisten ihres Schwerpunktgebietes begutachten, sondern dabei auch Vertreter der anderen Rechtsgebiete mitwirken zu lassen.“ Die jetzige Fassung erhielt § 11 Abs. 1 und 2 LÜ mit der Änderung vom 26. Januar 1993 (Bü.-Drs. 14/3828). Nun wurden nur noch zwei Mitglieder (Votanten) für die Aufsichtsarbeiten vorgesehen, die mindestens 20 Arbeiten korrigieren müssen. Beide Mitglieder müssen mit dem Gebiet, das die Aufgabe ihrem Schwerpunkt nach betrifft, besonders vertraut sein. Die Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis darauf, dass an dem Vertrautsein mit dem jeweiligen Rechtsgebiet nicht mehr festgehalten werden sollte. Für das „besondere Vertrautsein“ mit einem Rechtsgebiet genügen nach Auffassung der Kammer neben der hauptberuflichen Befassung auch vorausgegangene Tätigkeiten als Prüfer oder sonstige nebenberufliche Tätigkeiten. Danach muss der Prüfer D mit dem Rechtsgebiet des Bürgerlichen Rechts, nicht des Erbrechts, besonders vertraut sein, was bereits der Kläger nicht in Abrede gestellt hat. Als Rechtsanwalt mit einer nicht spezialisierten Kanzlei hat er sich zwangsläufig mit zivilrechtlichen Fragestellungen befasst, zudem hat er nach eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2024 seit Jahren Klausuren im Bürgerlichen Recht korrigiert und bewertet. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers scheidet der Prüfer D auch nicht wegen Befangenheit für die Erstkorrektur der Klausur ZR I aus, weil er außerdem die Klausur StrR I des Klägers als Zweitprüfer korrigiert hat. Mangels vorrangiger Regelung in der Länderübereinkunft ist gemäß §§ 1, 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG die Vorschrift des § 21 HmbVwVfG anwendbar. Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG liegt vor, wenn ein vernünftiger Grund besteht, der geeignet ist, Misstrauen in eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Die Frage der Voreingenommenheit eines Prüfers ist unter objektiver Würdigung der tatsächlichen Umstände, also danach zu beurteilen, ob vom Standpunkt eines „verständigen“ Prüflings aus ein vernünftiger, objektiv fassbarer Grund für die Befürchtung gegeben ist, der Prüfer werde nicht objektiv und unvoreingenommen urteilen. Damit ist nicht die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit gemeint, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat. Es müssen vielmehr konkrete Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der Prüfer nicht die notwendige Distanz und Neutralität bei der Bewertung aufgebracht hat (VG Saarlouis, Urt. v. 4.6.2024, 1 K 553/22, juris Rn. 44; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 338 f. m.w.N.). Die Anhaltspunkte müssen die Befürchtung zulassen, dass Amtsträger nicht unparteiisch, sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte. Für die geltend gemachte Voreingenommenheit des Prüfers D wegen der befürchteten Orientierung an der (schlechten) Note des Klägers in der Klausur StrR I fehlt vorliegend jeder objektive Anhaltspunkt. Keine Bemerkung des Prüfers lässt darauf schließen, dass er die jeweils andere anonymisierte Klausur dem Kläger bei der Ausgangskorrektur zugeordnet hat. Erst Recht liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass er aufgrund der gezeigten Leistungen im Strafrecht die Leistungen des Klägers im Zivilrecht schlechter bewertet haben könnte. Insbesondere hat der Prüfer D trotz der möglichen Kenntnisse von den mangelhaften Leistungen des Klägers im Zivilrecht die für die Klausur im Strafrecht vergebene Note im Überdenkungsverfahren angehoben. Prüfern juristischer Klausuren ist zudem bekannt, dass die Kompetenzen der Prüflinge in den verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich sein können bzw. dass es zu „Ausreißern“ in einzelnen Klausuren kommen kann. Dass der Normgeber davon ausgeht, dass Prüfer trotz der Kenntnis anderer Prüfungsergebnisse eine objektive Bewertung vornehmen können, zeigt sich überdies daran, dass sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses die Leistungen der Prüflinge in der mündlichen Prüfung nach § 16 LÜ in allen Prüfungsfächern zur Kenntnis nehmen und bewerten. c) Dasselbe gilt, soweit der Kläger den zweifachen Einsatz des Prüfers Dr. E als Erstkorrektor der Klausuren ZR II und ZHG in Bezug auf eine mögliche Voreingenommenheit moniert hat. Auch bezüglich dieses Prüfers fehlt es an den hierfür erforderlichen objektiven Anhaltspunkten. d) Des Weiteren führen sämtliche inhaltlichen Bewertungsrügen des Klägers nicht zum Erfolg. aa) Die Überprüfung einer Prüfungsentscheidung durch das Gericht ist nach folgenden Maßstäben vorzunehmen: (1) Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist die Entscheidung der Prüfer und Prüferinnen in der Fassung, wie sie von den Prüfern und Prüferinnen im Rahmen ihrer Überdenkungsentscheidung getroffen worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2016, 6 B 14.16, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.9.2022, 9 S 3088/21, juris Rn. 32; OVG Münster, Urt. v. 12.6.2013, 14 A 1600/11, juris Rn. 40; VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2019, 2 K 9507/17, n.v., UA S. 7; Urt. v. 16.12.2016, 2 K 1159/14, juris Rn. 24; Urt. v. 23.12.2014, 2 K 1285/11, juris Rn. 44). Das Verfassungsrecht verbietet es nicht, die Bewertung einer Prüfungsleistung mit entsprechender (neuer) Begründung nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren (BVerwG, Beschl. v. 21.9.2016, 6 B 14.16, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.9.2022, 9 S 3088/21, juris Rn. 32; OVG Münster, Beschl. v. 31.3.2020, 19 A 3167/18, juris Rn. 8). (2) Inhaltlich unterliegen Prüfungsentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern und Prüferinnen ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob die Prüfer und Prüferinnen die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten haben. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, Prüfer und Prüferinnen von falschen Tatsachen ausgegangen sind, sie allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet haben, sich von unsachlichen Erwägungen haben leiten lassen oder ihre Bewertung willkürlich ist. Zudem müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (s. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 28.6.2018, 2 B 57.17, juris Rn. 7 ff.; Beschl. v. 5.3.2018, 6 B 71.17, juris Rn. 8 ff.; vgl. ferner Beschl. v. 3.9.2020, 6 B 16.20, juris Rn. 15). Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind hingegen Fachfragen, das heißt Fragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Aber erst eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden (BVerwG in st. Rspr., vgl. Beschl. v. 3.9.2020, 6 B 16/20, juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34; OVG Münster, Beschl. v. 23.4.2024, 3 LA 80/21, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 21.11.2023, 7 ZB 23.819; VGH Mannheim, Urt. v. 11.10.2023, 9 S 1759/22; SächsFG, Urt. v. 17.7.2024, 2 K 54/21, juris Rn. 168). Es genügt nicht, dass der Prüfling (zufällig) einer vertretbaren Auffassung gefolgt ist. Dieser objektive Bewertungsmaßstab tritt für die Beantwortung von Fachfragen an die Stelle der autonomen Einschätzung des Prüfers bzw. der Prüferin. Die Verwaltungsgerichte haben nachzuprüfen, ob Prüfer und Prüferinnen diesen Maßstab beachtet haben (BVerwG, Beschl. v. 5.3.2018, 6 B 71.17, juris Rn. 9). Die Abgrenzung von fachlichen Beurteilungen und prüfungsspezifischen Wertungen ist nicht unproblematisch. Insoweit folgt das Gericht der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 5. März 2018 (6 B 71/17 u.a., juris Rn. 11): „Danach stellen Wertungen des Prüfers, die sich damit befassen, ob der Prüfungsteilnehmer alle in Betracht kommenden fachlichen Fragen behandelt hat, nur dann fachliche Wertungen dar, wenn sie einer Richtigkeitskontrolle anhand des fachwissenschaftlichen Meinungsstandes zugänglich sind. Die Wertungen müssen an diesem objektiven Maßstab gemessen werden können. Dies ist bei Wertungen nicht der Fall, die sich damit befassen, ob der Bearbeiter die von der Prüfungsaufgabe aufgeworfenen Fragen vollständig oder nur lückenhaft erkannt hat. Derartigen Wertungen liegt die Einschätzung des Prüfers zugrunde, welche Anforderungen die konkrete Aufgabenstellung an die Bearbeitung stellt. Sie sind prüfungsspezifischer Natur, weil dies nicht anhand fachwissenschaftlicher Kriterien beurteilt werden kann. Dementsprechend haben die Verwaltungsgerichte Wertungen des Prüfers, der Bearbeiter habe nicht alle Fragen erkannt, deren Behandlung nach der Aufgabenstellung gefordert sei, daraufhin nachzuprüfen, ob sich der Prüfer innerhalb der Grenzen des Bewertungsspielraums gehalten hat. Dies hängt vor allem davon ab, ob er die Aufgabenstellung nachvollziehbar interpretiert hat.“ Dieser Abgrenzung folgen u.a. der Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen, Beschl. v. 4.3.2024, Notz (Brfg) 2723, juris Rn. 13) und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 24.5.2022, OVG 6 B 4/22, juris Rn. 35). Danach hält die Kammer z.B. die Frage, welche Rechtsprobleme im Hinblick auf die Aufgabenstellung einschließlich des Sachverhalts zu prüfen sind, für einen Aspekt, der einer fachwissenschaftlichen Klärung nicht zugänglich ist, und damit für keine Fachfrage. Diese Aspekte fallen in den Beurteilungsspielraum. Anders verhält es sich bei der Frage, welche Rechtsnormen im Rahmen einer bestimmten juristischen Prüfung zu erörtern sind. (3) Hinsichtlich der Anforderungen an die Ausführlichkeit und Qualität der Begründung von schriftlichen Prüfungsentscheidungen schießt sich das Gericht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (statt vieler: Beschl. v. 8.3.2012 (6 B 36.11, juris Rn. 8 f.): „Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1992 (BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 227 ff.) die Anforderungen an die Begründung der Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in folgende Grundsätze gefasst: Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt. - Diese Grundsätze hat der Senat in späteren Entscheidungen bestätigt (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312 S. 252, vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 10 f. und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 107 ff.; Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 389 S. 217). An ihnen ist unverändert festzuhalten. Bei Festlegung des gebotenen Inhalts und Umfangs der Begründung ist nach der Rechtsprechung des Senats überdies auch deren Zweckbestimmung zu berücksichtigen. Sie liegt in erster Linie darin, dem Prüfling die effektive Wahrnehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen. Die Begründung muss daher so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 227, 230). Hierbei muss bedacht werden, dass sich verwaltungsinterne und gerichtliche Kontrolle in ihrer Reichweite unterscheiden. Im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle muss die Begründung jedenfalls so beschaffen sein, dass im Verwaltungsstreitverfahren die Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft werden kann, der dem Prüfer im Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt; ob die Grenzen des Bewertungsspielraums eingehalten wurden, kann regelmäßig nur anhand der Begründung der Prüfungsbewertung festgestellt werden (Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 11). Da das verwaltungsinterne Überdenkensverfahren anders als das Verwaltungsstreitverfahren - gerade auch zum Ausgleich der dort insoweit bestehenden Kontrollbeschränkungen - auch den Bereich der prü-fungsspezifischen Wertungen einschließt, dürfen aber auch diese von der Begründung der Prüfungsbewertung nicht gänzlich ausgespart werden (vgl. Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 115). In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen (z.B. betreffend den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Überzeugungskraft der Begründung, die Gewichtung von Teilleistungen und Teilaufgaben; vgl. zuletzt Beschluss vom 16. August 2011 - BVerwG 6 B 18.11 - juris Rn. 16) stoßen die Begründungsmöglichkeiten zwar ab einem bestimmten Punkt auf Grenzen der Objektivierbarkeit, die aus der Natur dieser Wertungen und aus ihrer Abhängigkeit vom Vergleichsrahmen der Prüfung folgen. Die Grundlagen, die Anknüpfungspunkte und die wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich aber nicht schlechthin einer Begründung (vgl. Urteil vom 6. September 1995 a.a.O S. 197 bzw. S. 114). - Auch an diesen Maßgaben ist unverändert festzuhalten, desgleichen daran, dass die Begründungspflicht eine weitere Zweckbestimmung darin findet, dass mit ihr eine Garantie- und Klarstellungsfunktion für den Prüfer verbunden ist, dessen Selbstkontrolle sie in besonderem Maße fördert (Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 230; ansatzweise bereits Beschluss vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45 S. 39), und die bei Bestimmung von Inhalt und Umfang der gebotenen Begründung im Einzelfall gleichfalls berücksichtigt werden muss.“ Hiervon ausgehend ist es nicht geboten, als Bestandteil der Bewertungsbegründung einen Erwartungshorizont zu formulieren oder den Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsarbeit darzulegen (BayVGH, Beschl. v. 21.7.2021, 7 ZB 20.922, juris Rn. 41; vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 30.11.2022, 2 K 6069/18, n.v., UA S. 12 ff.; Urt. v. 5.11.2019, 2 K 9507/17, n.v., UA S. 22). Allenfalls soweit Prüfer und Prüferinnen ihre Bewertungen auf den Schwierigkeitsgrad stützen, muss dieser Gegenstand der Bewertungsbegründung sein (OVG Münster, Beschl. v. 12.3.2009, 14 A 66/09, juris Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6.9.1995, 6 C 18.93, BVerwGE 99, 185, juris Rn. 33). Denn erforderlich ist – wie dargestellt – allein, dass die jeweilige Bewertung geeignet ist, die maßgeblichen Gründe der Bewertung erkennen zu lassen, so dass eine rechtliche Überprüfung auf Bewertungsfehler ermöglicht wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.8.2015, 14 A 450/15, juris Rn. 9 f. zum JAG NRW; s.a. VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2019, 2 K 9507/17, n.v., UA S. 22). Ein umfassendes Offenlegungs-, Abwägungs- und Differenzierungsgebot, das Prüfern und Prüferinnen die ausdrückliche Gewichtung und Abwägung sämtlicher positiver und negativer Prüfungsleistungen und die Darstellung einer Gesamtabwägung sowie die Einzeldarstellung der Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer bestimmten Notenstufe und einer bestimmten Einzelpunktzahl aufgibt, wird vom vorgenannten Sinn und Zweck des Begründungsgebotes ebenfalls nicht gefordert (OVG Lüneburg, Urt. v. 24.5.2011, 2 LB 158/10, juris Rn. 61; Beschl. v. 21.1.2021, 2 ME 379/20, juris Rn. 15; VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2019, 2 K 9507/17, n.v., UA S. 22; Urt. v. 19.2.2018, 2 K 515/16, n.v., UA S. 24; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 709). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Prüfer und Prüferinnen bei ihren Begründungen allgemein oder zumindest speziell bei Vergabe der Note "ungenügend" auf die jeweilige Gewichtung und die sich hieran anschließende Abwägung positiver und negativer Einzelelemente der Prüfungsleistung einzugehen haben, hängt davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit dies unter den gegebenen Umständen erforderlich ist, um den Prüfling – insbesondere mit Blick auf ein etwa angestrebtes Rechtschutzverfahren – in die Lage zu versetzen, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Prüfer oder die Prüferin zu der abschließenden Entscheidung veranlasst haben. Insoweit definitive Aussagen zu treffen, obliegt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Hierbei sind die besonderen Gegebenheiten in Rechnung zu stellen, die nach dem oben Gesagten für die Begründung prüfungsspezifischer Wertungen gelten; denn diesem Bereich ist die Gewichtung und Abwägung positiver wie negativer Einzelelemente einer Prüfungsleistung zweifelsohne zuzuordnen (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2012, 6 B 36.11, juris Rn. 11). Speziell bei juristischen Prüfungen ist dabei einzustellen, dass die Bewertung einer juristischen Klausur auf einem komplexen Gesamteindruck beruht und nicht in einem mathematischen Prozess ermittelt wird, in dem aus unterschiedlichen Teilsummen eine Gesamtsumme gebildet wird. Auch deshalb sind Prüfer und Prüferinnen nicht gehalten, jeden für die Bewertung relevanten Teilaspekt aufzuschlüsseln und in eine Gesamtbewertung einzuordnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.9.2016, OVG 6 B 12.16, juris Rn. 57). Die Begründung einer Klausurbewertung muss sich darüber hinaus nicht allein aus dem schriftlichen Votum ergeben. Auch Korrekturanmerkungen am Rand der schriftlichen Prüfungsaufgabe, welche sogar nur aus Häkchen und Unterstreichungen bestehen können und in Wechselbeziehung der Prüfungsleistung und Aufgabenstellung stehen, können herangezogen werden (VG Würzburg, Urt. v. 5.6.2019, W 2 K 18.260, juris Rn. 40 m.w.N.; VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2019, 2 K 9507/17, n.v., UA S. 23), soweit sie in die zusammenfassende Bewertung eingeflossen sind. Dies setzt in aller Regel voraus, dass das Votum ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Randbemerkungen Bezug nimmt oder inhaltlich auf sie eingeht (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.5.2017, OVG 6 B 13.16, juris Rn. 37 m.w.N.; VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2019, 2 K 9507/17, n.v., UA S. 23). Umfang und Begründungstiefe der Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren hängen von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings ab (BVerwG, Beschl. v. 21.9.2016, 6 B 14.16, juris Rn. 11 m.w.N.). Ein Prüfling hat keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass Prüfer und Prüferinnen die Einwendungen in ihren Stellungnahmen grundsätzlich im Einzelnen bescheiden. Gewährleistet sein muss lediglich, dass die vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfer und Prüferinnen zugeleitet werden und dass die Prüfer und Prüferinnen sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen (OVG Hamburg, Urt. v. 27.7.2017, 3 Bf 128/15, juris Rn. 78 m.w.N.; ausführlich zuvor auch VG Hamburg, Urt. v. 13.5.2015, 2 K 189/14, juris Rn. 84 ff. m.w.N.; vgl. ferner OVG Hamburg, Urt. v. 17.11.2015, 3 Bf 167/13, n.v.). Die Anforderungen an die Begründung von Prüfungsleistungen gelten auch für Zweitprüfer und Prüferinnen. Stimmt der Zweitprüfer der Benotung des Erstprüfers und dessen Begründung zu, kann er sich darauf beschränken, dies zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung "einverstanden". Einer eigenen Begründung bedarf es dann nicht; sie wäre eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen Worten (BVerwG, Beschl. v. 19.5.2016, 6 B 1.16, juris Rn. 12 m.w.N.). (4) Auch an die Substantiierung der Kritik an der Bewertung durch den Prüfling sind besondere Anforderungen zu stellen: Die allgemeine verwaltungsprozessuale Prozessförderungspflicht gilt im besonderen Maße für prüfungsrechtliche Klagen, da die sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergebenden Mitwirkungspflichten des Prüflings in das Gerichtsverfahren hineinwirken (Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 853). Das Gericht hat die zu Grunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden; vor diesem Hintergrund ist der Prüfling auf eine hinreichende Begründung der Prüferkritik angewiesen. Der Prüfling muss auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen. Dazu genügt es nicht, dass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt (BVerwG, Urt. v. 24.2.1993, 6 C 35/92, juris Rn. 27 m.w.N.). Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, Urt. v. 24.2.1993, 6 C 35/92, juris Rn. 27; BayVGH, Beschl. v. 21.11.2023, 7 ZB 23.819, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.5.2022, OVG 6 B 4/22, juris Rn. 19; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 886). Sofern sich die Prüferinnen und Prüfer im Überdenkungsverfahren substantiiert mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen, genügt die bloße Wiederholung der im Vorverfahren vorgetragenen Bewertungsrügen im Klageverfahren nicht, um die Stellungnahmen der Prüferinnen und Prüfer in Zweifel zu ziehen (VG Bremen, Urt. v. 20.9.2022, 7 K 1732/20, juris Rn. 41). (5) Das Gericht hat im Fall eines festgestellten Bewertungsfehlers schließlich zu prüfen, ob dieser für die Gesamtbewertung der juristischen Prüfung erheblich ist. Sind Auswirkungen eines inhaltlichen Bewertungsfehlers auf das Prüfungsergebnis mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, so folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstellt; die gerichtliche Kausalitätsprüfung darf allerdings nicht in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer eindringen (BVerwG, Beschl. v. 14.9.2012, 6 B 35.12, juris Rn. 10 m.w.N.). Diesen Maßstäben folgend kann das Gericht keine Bewertungsfehler in den Klausuren ZR I (siehe bb)), ZR II (siehe cc)), ZR III (siehe dd)), ZHG (siehe ee)) und ÖffR II (siehe ff)) feststellen. bb) Die Klausur ZR I hatte eine erbrechtliche Aufgabenstellung zum Gegenstand, in welcher der Erblasser nach einem notariellen Erbvertrag ein inhaltlich abweichendes privatschriftliches Testament verfasst und zwei Wohnungen an eine zunächst nicht bedachte Person übertragen hat. Hier sind nur die gegen die Prüferkritik des Erstprüfers D erhobenen Einwände zu würdigen. Dieser hatte die Klausur mit „mangelhaft“ (3 P.) bewertet. Das Zweitvotum wurde von dem Prüfer A erstellt, der nicht ordnungsgemäß bestellt wurde, mit der Folge, dass ein vollständig neues Zweitvotum angefertigt werden muss. Die zahlreichen Einwände des Klägers gegen die Ausführlichkeit der Prüferkritik bleiben ohne Erfolg; hinsichtlich der Anforderungen an die Begründungstiefe der Prüferkritik wird auf die obigen Ausführungen unter I. 2. d) aa) (1) Bezug genommen. Entgegen der Kritik des Klägers hat der Erstprüfer seiner Bewertung einen ausführlichen Erwartungshorizont vorangestellt, aus dem sich ergibt, welche Aspekte aus der Sicht des Prüfers zu erörtern gewesen wären. Insofern verfängt die Kritik nicht, der Prüfer habe nicht benannt, was der Kläger hätte ansprechen sollen, und dieser hätte nicht kritisieren dürfen, nur ein Teil der Probleme sei erfasst worden bzw. Überlegungen seien zu kurz. Soweit der Kläger die Formulierung: „die Arbeit ist dem Verfasser trotz brauchbarer Ansätze missglückt“ als zu pauschal kritisiert, berücksichtigt er nicht, dass eine ausführliche, auf einzelne Aspekte eingehende Kritik, die sich auf etwa eine Seite erstreckt, anschließend folgt. Wenn der Kläger eine ausdrückliche, schriftliche Abwägung der Stärken und Schwächen fordert, überspannt er die an den Prüfer zu stellenden Begründungsanforderungen, wie sich aus den vorgenannten Ausführungen unter I. 2. d) aa) (1) ergibt. Die Kritik am Tatbestand hat der Prüfer im Überdenkungsverfahren konkretisiert. Der Prüfer kritisiert im Ausgangsvotum, der Tatbestand als Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung sei zu knapp und gebe den Sachvortrag der Parteien nicht ganz vollständig wieder. Im Überdenkungsverfahren ergänzt er, dass aus dem Tatbestand nicht deutlich werde, dass der Erblasser zwei Wohnungen an seine Lebensgefährtin übertragen hat. Diese Kritik bezieht sich erkennbar auf den unstreitigen Tatbestand, in welchem der Kläger die zweite übertragene Wohnung nicht erwähnt, die Gegenstand des Zahlungsantrags des Klägers in Höhe von 25.000 € ist. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, sein Tatbestand sei im Hinblick auf die Anforderungen des § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezüglich der zweiten übertragenen Wohnung nicht zu beanstanden, da nur die wesentlichen Inhalte des Streitstandes knapp darzustellen seien, ist kein Bewertungsfehler festzustellen. Der Prüfer kritisiert die Qualität der Bearbeitung, sodass der prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum eröffnet ist. Das Gericht kann keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums feststellen, wenn der Prüfer im Hinblick auf die Verständlichkeit des Urteils erwartet, dass die Übertragung einer Wohnung, die Gegenstand eines der Klageanträge ist, auch im unstreitigen Teil des Urteils erwähnt wird. Ein Bewertungsfehler ist auch nicht darin zu erkennen, dass der Prüfer Ausführungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg vermisst hat. Sein Erwartungshorizont enthält eine Begründung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit sowie einen Hinweis darauf, dass die Zuständigkeitsrüge nach Stellung der Anträge erhoben worden sei. Der Kläger hat insoweit kritisiert, dass die sachliche Zuständigkeit unproblematisch gewesen sei und dass er hierzu deshalb nichts hätte schreiben müssen. Die Frage, welche Ausführungen aufgrund des Aufgabentextes erwartet werden, unterfällt aber nach der oben geschilderten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 5. März 2018 (6 B 71/17, juris Rn. 11), der sich die Kammer anschließt, dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum des Erstprüfers. Ein Beurteilungsfehler ist insbesondere aufgrund des Hinweises im Sachverhalt, dass die Gegenseite die Zuständigkeit des Gerichts bezweifelt, nicht erkennbar. Die Beklagte hat insoweit zurecht darauf hingewiesen, dass das im Aufgabentext enthaltene Protokoll des Landgerichts Ravensburg vom 19. November 2019 den Hinweis enthält, dass der dortige Beklagtenvertreter eine Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg für den Klagantrag zu 2. nicht erkennen könne (S. 8 des Aufgabentextes). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Prüfer habe einen Tenorierungsfehler hinsichtlich der Widerklage unzulässigerweise bei der Kritik an den Entscheidungsgründen doppelt verwertet, obwohl er, der Kläger, in den Entscheidungsgründen auf die Widerklage eingegangen sei. Auf Seite 13 der Klausur hat der Prüfer am Rand vermerkt, dass eine Entscheidung (zur Widerklage) im Tenor fehle. Eine doppelte Kritik des Tenorierungsfehlers ist jedoch nicht erkennbar. Im Überdenkungsverfahren weist der Prüfer in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass er in der Randbemerkung lediglich auf die Diskrepanz zwischen den Entscheidungsgründen und dem Tenor hingewiesen hat. Offenkundig hat der Prüfer wahrgenommen, dass der Kläger Ausführungen zur Widerklage getätigt hat, dass hierzu jedoch lediglich der Tenor fehlt. Die Kammer erkennt auch keinen Bewertungsfehler darin, dass der Prüfer die Ausführungen des Klägers zur einseitigen Erledigungserklärung beanstandet hat. Nach dem Sachverhalt hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen zu Ziffer 1. gestellten Klagantrag ausdrücklich im Termin für erledigt erklärt (Seite 9 des Aufgabentextes). Weiter heißt es dort, dass sich der Beklagtenvertreter der Erledigungserklärung nicht angeschlossen habe. Der Prüfer hat laut seinem Erwartungshorizont Ausführungen zu den Voraussetzungen der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers erwartet. Der Kläger hat im Tatbestand seines Urteilsentwurfs (Seite 12 der Klausur) die einseitige Erledigungserklärung zum Klageantrag zu 1. angeführt. Auf Seite 13 der Klausur behandelt er eine Klagerücknahme des ersten Klageantrags durch den Kläger, welcher der Beklagte hätte zustimmen müssen. Im Ausgangsvotum formulierte der Prüfer, dass der Kläger die einseitige Erledigungserklärung als Klagerücknahme bewertet habe. Dies dürfe nicht haltbar sein. Mit dem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass nach einer Auffassung eine einseitige Erledigungserklärung als Klagerücknahme angesehen werde und zitierte eine Kommentarfundstelle. Der Prüfer führte im Überdenkungsverfahren aus, dass laut Sachverhalt keine Klagerücknahme, sondern eine Erledigungserklärung erfolgt sei. Unabhängig von der Frage, wie eine solche Erklärung rechtlich zu bewerten sei, gebe der Kläger keine Begründung für seine Auslegung als Klagerücknahme. Dies sei zu beanstanden. Die Prüferkritik weist keinen Beurteilungsfehler auf. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, seine Antwort sei vertretbar und vom Antwortspielraum erfasst. Nach den oben geschilderten Maßstäben genügt es nicht, ein von einer Literaturmeinung vertretenes Ergebnis zu treffen, vielmehr muss die Rechtsauffassung nach den oben genannten Maßstäben mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet worden sein. Zu Recht weist der Prüfer darauf hin, dass der Kläger keine Beziehung zwischen der Erledigungserklärung, die er ausweislich des Tatbestands erkannt hat, und der später angenommenen Rücknahme herstellt. Der Kläger hält weiter rechtsirrig einen Beurteilungsfehler des Prüfers für gegeben, soweit dieser die klägerischen Ausführungen zur Wirksamkeit des Testaments kritisiert. Ausweislich des Sachverhalts hatte der Erblasser zunächst mit seiner damaligen Ehefrau einen notariellen Erbvertrag zugunsten des Sohnes verfasst. Nach dem Tod der Ehefrau, als der Witwer eine neue Lebensgefährtin hatte, hatte er ein privatschriftliches Testament aufgesetzt, wonach der Sohn zwar Alleinerbe blieb, aber nach dem Tod des Vaters im Wege des Vermächtnisses lebenslänglich eine Rente an die Lebensgefährtin zahlen sollte. Diesem Testament hatte der Sohn privatschriftlich zugestimmt und von 1998 bis Ende 2015 diese Rente ohne Beanstandung oder Vorbehalt bezahlt; der Fall war einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. April 2017 (I-7 U 12/16, juris Rn. 52) nachgebildet. Die Kandidaten hatten die Wirksamkeit des Testaments zu prüfen und der Prüfer benannte ausweislich seines Erwartungshorizonts die Frage der Unwirksamkeit des Vermächtnisses als Darstellungsschwerpunkt wegen eines möglichen Widerspruchs zur erbvertraglichen Alleinerbeneinsetzung. Er formulierte folgende Fragestellungen: „Ist es treuwidrig, sich auf die Unwirksamkeit des Testaments gemäß § 2289 BGB zu berufen? Gilt der Grundsatz „venire contra factum proprium“? Sind Einwendungen verwirkt? Liegt ein Verstoß gegen § 2421 BGB vor? Wie wirkte sich die privatschriftliche Zustimmung des Sohnes aus? Hat die Lebensgefährtin auf den Bestand des Vermächtnisses vertraut?“ Zu berücksichtigen seien auch das Alter der Lebensgefährtin sowie die Frage, ob eine andere Versorgungsmöglichkeit bestehe. Der Kläger führte in dieser Klausur hierzu auf den Seiten 17 – 21 aus, die Rente sei nicht zu zahlen. Das Testament verstoße gegen § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB, da es durch die zusätzliche Zahlungspflicht den Kläger belaste. Er müsse sich auch nicht nach § 242 BGB gegenteiliges Verhalten in Form der Zahlung der Rente über einen Zeitraum von 17 Jahren entgegenhalten lassen. Seine Erklärung, in welcher er das Einverständnis mit dem Testament aus dem Jahr 1977 ausdrücke, könne nicht über die Unwirksamkeit nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB hinweghelfen, da der Erbvertrag, dessen Gültigkeit und die „Interessenlage der Beteiligten“ geschützt werden solle, durch die Person oder Handlung des Klägers gar nicht beeinflusst werde. Die geleisteten Zahlungen seien wissentlich ohne Rechtsgrund geleistet worden, eine Zahlungsverpflichtung begründe § 242 BGB insoweit nicht. Auf die Einhaltung einer notariellen Form könne es daher nicht ankommen. Der Prüfer merkte zur Klausur des Klägers im Erstgutachten insoweit an, das Ergebnis, die Klage für begründet zu halten, werde dem Sachverhalt nicht gerecht. Der Verfasser gehe zunächst vertretbar von der Wirksamkeit des Testaments aus, komme dann aber mit viel zu knapper Begründung zur Unwirksamkeit der Benachteiligung. In der Begründung seien die Darstellungen zur Benachteiligung völlig unzureichend. Dass die geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien, könne man im Hinblick auf die Erklärungen des Klägers wohl kaum annehmen. Mit seinem Widerspruch kritisierte der Kläger, dass der Votant den Antwortspielraum unzulässig verenge. Im Überdenkungsverfahren führte der Prüfer aus, er bleibe bei seiner Auffassung, dass die vom Verfasser gefundene Lösung nicht dem Sachverhalt gerecht werde. Zudem rügte er unzureichende Ausführungen und pauschale Begründungen. Der Kläger hielt an seiner Kritik fest, der Antwortspielraum sei verengt worden, da der Prüfer nur von einem vertretbaren Lösungsweg ausgegangen sei. Auch hier ist der prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum betroffen, da im Streit steht, ob und mit welcher Begründung die Angaben im Sachverhalt das vom Kläger gefundene Ergebnis stützen. Um eine rein fachwissenschaftliche Frage handelt es sich vorliegend nicht. Vielmehr rügt der Prüfer im Ausgangsvotum wie im Überdenkungsverfahren, dass der Kläger die Angaben im Sachverhalt nicht hinreichend gewürdigt hat, also die Qualität der Bearbeitung. Dass diese Kritik unberechtigt sei, trägt auch der Kläger nicht vor. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte, da sich der Kläger in der Klausur nicht zu den Voraussetzungen der Einrede des „venire contra factum proprium“ und insbesondere nicht zur vorbehaltlosen, jahrzehntelangen Zahlung der Rente durch den Sohn, zum Vertrauensschutz der ehemaligen Lebensgefährten des Erblassers und zu deren persönlichen Verhältnissen geäußert hat. Den Stellungnahmen des Prüfers ist nicht zu entnehmen, dass er unter Beachtung aller relevanten Aspekte des Sachverhalts eine andere Würdigung für ausgeschlossen gehalten hat. Er formuliert ausdrücklich im Ausgangsvotum: „Das gefundene Ergebnis überzeugt nicht, die Urteilsgründe sind unzureichend abgefasst.“ Damit betont er die aus seiner Sicht mangelnde Überzeugungskraft der Ausführungen des Klägers im Hinblick auf das gefundene Ergebnis, nicht das Ergebnis generell. Soweit der Kläger kritisiert, positive Aspekte der Klausur seien nicht zutreffend ermittelt und erfasst worden, sodass sie nicht in die Abwägung eingeflossen seien, kann das Gericht keinen Beurteilungsfehler feststellen. Wie bereits oben dargestellt, ist es nicht erforderlich, sämtliche positiven und negativen Bestandteile der Klausur in der Begründung ausdrücklich zu benennen. Dafür, dass der Prüfer die positiven Aspekte nicht wahrgenommen haben soll, mit der Folge, dass er sie nicht in die Abwägung eingestellt hat, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Ausgangsvotum führte der Prüfer aus, die Arbeit sei trotz brauchbarer Ansätze missglückt. Der Prüfer benannte sodann eine Vielzahl von Mängeln, auch und insbesondere hinsichtlich der aus seiner Sicht schwerpunktmäßig zu behandelnden Rechtsfragen. Schließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, der Prüfer überspanne die Anforderungen an das Bestehen der Klausur. Es sei nicht erforderlich, alle im Sachverhalt steckenden Probleme zu erkennen und weitgehend zutreffend zu bearbeiten um die Schwellennote „ausreichend“ zu erhalten. Der Notenbereich zwischen 4,0 und 6,0 Punkten erfasse schon begrifflich Leistungen, die Lücken und Mängel aufwiesen. Diese Kritik betrifft erneut den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum des Prüfers, zu dem die Gewichtung der Schwerpunkte und der Mängel sowie die endgültige Bewertung der gesamten Prüfungsleistung gehören. Aus den Stellungnahmen des Prüfers folgt nicht, dass er für die Note „ausreichend“ die vom Kläger beschriebenen Erwartungen gestellt hat. Vielmehr waren die zahlreichen Mängel in ihrer Gesamtheit ausweislich der Stellungnahme des Prüfers maßgeblich für die Bewertung mit „mangelhaft“. cc) Die Klausur ZR II betraf einen Schenkungsvertrag über landwirtschaftliche Grundstücke zwischen Brüdern, der zu einem späteren Zeitpunkt eine Weiterübertragung der Grundstücke an den Sohn des Schenkers durch den Beschenkten vorsah. Die Begünstigung des Sohnes wurde später widerrufen. Nach Auffassung des Klägers enthalten beide Voten Beurteilungsmängel; das Gericht folgt dieser Auffassung nicht. (1) Das Erstvotum des Prüfers Dr. E („mangelhaft“, 3 P.) weist keine Mängel auf. Insbesondere ist die Prüferkritik nach den oben genannten Maßstäben ausführlich genug begründet. Der Erstprüfer hat seinem Votum einen Erwartungshorizont vorangestellt, der insbesondere auf die erwartete Prüfung des Schenkungswiderrufs eingeht, und sich sodann auf einer Seite zu den Ausführungen des Klägers geäußert. Eine ausdrückliche Gewichtung der zu erörternden Rechtsfragen musste der Prüfer nicht formulieren. Wie bereits oben dargestellt, waren auch nicht sämtliche positiven und negativen Aspekte ausdrücklich aufzuführen. Zu Unrecht rügt der Kläger, dass der Erstprüfer häufig nur den Inhalt der Prüfung durch den Kläger wiedergebe, ohne diese zu würdigen. Vor dem Hintergrund, dass der Prüfer nur die tragenden Erwägungen darzulegen hat, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben, ist nicht zu beanstanden, dass er nicht alle beschriebenen Prüfungsschritte des Klägers in der Klausur ausdrücklich kommentiert (z.B.: „die Ausführungen beginnen mit einer Darstellung des Mandantenbegehrens.“). So geht der Erstprüfer insbesondere ausführlich und wertend auf die Prüfung der Begründetheit der Klage durch den Kläger ein, ebenso bewertet er kurz die Prüfung der Zulässigkeit mit „zutreffend“ und die Ausführungen des Klägers zur Zusatzfrage, zur Zweckmäßigkeit sowie den Schriftsatzentwurf. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger weiter gegen die Kritik des Erstprüfers an der Benennung der zutreffenden Anspruchsgrundlage des Sohnes. Im Ausgangsvotum führte der Prüfer aus, der Kläger gehe ohne Nennung einer Anspruchsgrundlage auf den Schenkungsvertrag ein, um dann auf § 328 BGB zu kommen. Das sei wenig systematisch. Im Überdenkungsverfahren ergänzte der Erstprüfer in seiner Stellungnahme vom 12. April 2024, als unmittelbarer Anspruchsgrundlage sei § 4 Abs. 3 des notariellen Vertrages von 2016 zu nennen gewesen. Die Beschränkung auf § 516 Abs. 1 BGB sei nicht falsch, aber unvollständig gewesen. Der Kläger wiederholte im Klageverfahren lediglich seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren, ohne sich mit der neuen Stellungnahme auseinanderzusetzen. Damit fehlt es bereits an einer substantiierten Kritik. Im Übrigen betrifft die Kritik, dass eine in der Aufgabenstellung abgedruckte Vertragsklausel bei den Anspruchsgrundlagen nicht erörtert wird, erneut den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum; der Prüfer rügt die unzureichende Würdigung des Sachverhalts und die Qualität der Darstellung. Einen Beurteilungsfehler etwa in Gestalt einer Sachverhaltsverkennung oder unsachlicher Erwägungen kann das Gericht nicht erkennen. Denn der Kläger hat in der Tat einen Anspruch des drittbegünstigten Sohnes aus § 4 Abs. 3 des notariellen Vertrages zwischen seinem Vater und dem Onkel nicht erörtert. Der Kläger moniert sodann zu Unrecht, der Erstprüfer habe den vier festgestellten Rechtschreibfehlern seiner mit der Hand geschriebenen Klausur eine zu gewichtige Bedeutung beigemessen. Der Erstprüfer nahm in seinen Randbemerkungen zur Klausur auf den Seiten 6 und 7 (jeweils „Vorderungsrecht“), 9 („Wiederrufen“) und 11 („drückt damit Aus“) an vier Stellen Randbemerkungen mit einem „R“ vor und leitete seine zusammenfassende Beurteilung der Klausur mit den Worten „Die mit Rechtschreibfehlern durchsetzte Bearbeitung prüft […]“ ein. Im Überdenkungsverfahren führte er aus, es habe sich nicht nur um gelegentliche Rechtschreibfehler gehandelt. Er habe nicht jeden einzelnen Fehler aufgezeigt, insbesondere nicht die zahlreichen Verstöße gegen die Groß- und Kleinschreibung. Die Rechtschreibung gehöre zum Handwerkszeug der Juristen. Im Klageverfahren wiederholt der Kläger seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und betont, es habe sich nur um Flüchtigkeitsfehler gehandelt. Das Gericht hat festgestellt, dass in der Tat bei weitem nicht nur vier Rechtschreibfehler vorlagen. Vielmehr finden sich fast auf allen Seiten Fehler, die in etlichen Fällen keine Flüchtigkeitsfehler darstellen, sondern auf fehlende sprachliche Kompetenzen schließen lassen (z.B. „dass“ statt „das“ – oder umgekehrt – auf den Seiten 2, 11 und 16; „Vorderungsrecht“ auf den Seiten 6 und 7, „kummulativ“ auf S. 8, Fehler bei der Groß- und Kleinschreibung auf den Seiten 7, 12, 17 und 18, Fehler bei zusammengesetzten Wörtern auf den Seiten 3, 8, 9, 11, 12, 17 und 18 sowie verschiedene Zeichensetzungsfehler). Auch hier ist bei der Frage der Gewichtung fachlich zutreffend erkannter Rechtschreibfehler in die Gesamtbewertung keine fachliche Frage betroffen, vielmehr unterfällt die Beurteilung sprachlicher Mängel in einer juristischen Prüfung dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielrau; sie dürfen in das Gesamturteil einfließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.4.1997, 6 B 4/97, 3. Leitsatz, juris; OVG Bremen, Urt. v. 24.2.1998, 1 BA 28/97, juris Rn. 45). Auch die einleitende Bezeichnung der klägerischen Bearbeitung als „mit Rechtschreibfehlern durchsetzte“ in der zusammenfassenden Beurteilung zeigt vor diesem Hintergrund nicht auf, dass der Prüfer den Sachverhalt verkannt oder die sprachlichen Schwächen unverhältnismäßig stark gewichtet hat. Weiter wendet sich der Kläger ohne Erfolg gegen die Kritik des Erstprüfers an seiner Prüfung des Schenkungsvertrages und der Schenkung unter Auflage. Der Erstprüfer erwartete ausweislich seines Erwartungshorizont, dass nach der Anspruchsgrundlage des Sohnes erörtert werde, ob dieser ein eigenes Forderungsrecht nach § 328 Abs. 1 BGB habe. Dieses sollte von der Erfüllungsübernahme abgegrenzt werden. Auch eine Schenkung unter Auflage sowie die Vorschrift des § 330 Satz 2 Alt. 1 BGB sollten erörtert werden. Die Kandidaten sollten weiter prüfen, ob das Forderungsrecht des Sohnes durch den Widerruf des Vaters im Verhältnis zu seinem Bruder/Onkel des Sohnes erloschen sei, d.h. welche Auswirkung der Widerruf im Deckungsverhältnis der Dreieckskonstellation habe. § 334 BGB betreffe grundsätzlich nur Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis, nicht aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Sohn und dem in Anspruch genommenen Onkel. Hier sei das Valutaverhältnis jedoch Geschäftsgrundlage des Deckungsverhältnisses. Er machte weitere Ausführungen zur Prüfung des Widerrufs/Rücktritts und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. In seiner konkreten Kritik führte der Erstprüfer an, der Kläger bejahe ein eigenes Forderungsrecht des Sohnes und prüfe ohne Zusammenhang eine „Schenkung unter Auflage“. Es solle aber nur um eine zeitliche Bestimmung gehen. Ohne Zusammenhang werde der Widerruf der Schenkung geprüft. Hier wäre an § 334 BGB und den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuknüpfen. Hierzu finde sich jedoch nichts. Es stelle sich die Frage, wie sich der Schenkungswiderruf auf den Anspruch gegen den Onkel auswirke. Ein wesentliches Problemfeld bleibe damit unbehandelt. Der Kläger wendete hiergegen ein, dass die Prüfung der Schenkung unter Auflage nicht ohne Zusammenhang erfolge. Der Zusammenhang erschließe sich aus der Anspruchsprüfung und der Nennung der einschlägigen Vorschrift (§ 525 Abs. 1 BGB). Im Überdenkungsverfahren führte der Prüfer aus, der Kläger habe die Vorschrift des § 334 BGB nicht in den Blick genommen; seine Widerspruchsbegründung laufe auf eine Nachbesserung hinaus. Im Klageverfahren führte der Kläger hierzu aus, auch wenn er den Einwendungsdurchgriff nicht ausdrücklich nenne, impliziere er durch Aufbau und Inhalt der Prüfung unmissverständlich, dass ein Erlöschen des Anspruchs auch auf das Forderungsrecht des Gegners durchschlage. Auch hier wird die prüfungsspezifische Beurteilung durch den Prüfer kritisiert; es geht erneut um die Qualität der Bearbeitung. Es ist nicht als willkürlich zu beanstanden, dass der Prüfer in der Dreieckskonstellation erwartet, dass der Prüfling das Dreiecksverhältnis erkennt, beschreibt und sich ausdrücklich mit einem Einwendungsdurchgriff befasst, woran es vorliegend fehlt. Dass der Kläger seine Ausführungen selbst als ausreichend betrachtet, verhilft seinem Einwand nicht zum Erfolg. Ebenso wenig liegt ein Bewertungsfehler darin, dass der Prüfer Ausführungen erwartet hat, die klar aufzeigen, weshalb einzelne Rechtsfragen an welcher Stelle erörtert werden. Hinsichtlich der Zusatzfrage nach einem hypothetischen Rückforderungsanspruch des Onkels für den Fall der zuvor erfolgten Weiterübertragung des Grundstücks an seinen Neffen erwartete der Prüfer die Prüfung eines Anspruchs aus § 531 Abs. 2 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB, der zu verneinen sei. Ein Anspruch aus § 346 i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB sei denkbar. Hinsichtlich der Klausur des Klägers führte der Prüfer aus, der Prüfling befasse sich beim Übertragungsanspruch des Bruders seitenlang mit den Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, statt bei § 531 Abs. 2 BGB anzuknüpfen. Er komme zwar auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, reflektiere aber nicht die Leistungsbeziehung. Der Kläger vertrat mit seinem Widerspruch die Auffassung, der Prüfer dürfe nicht bemängeln, dass er den Wegfall der Geschäftsgrundlage prüfe. § 313 Abs. 1 BGB sei neben § 531 Abs. 2 BGB anwendbar. § 531 Abs. 2 BGB sei keine abschließende Spezialregelung. Der Prüfer betonte im Überdenkungsverfahren, dass der Einwendungsdurchgriff nicht problematisiert werde. Vor diesem Hintergrund stünden die Ausführungen über die Geschäftsgrundlage in der Luft. Es fehle an einer sinnvollen Anknüpfung und damit wieder an einem nachvollziehbaren Zusammenhang. Wie bereits zuvor beschrieben behandelt die Prüferkritik die Qualität der Darstellung, sodass der prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum betroffen ist. Beurteilungsfehler sind nicht erkennbar. Im geforderten Rechtsgutachten durfte der Prüfer eine Prüfung aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen verlangen, ebenso wie die Erörterung der unterschiedlichen Leistungsbeziehungen und einen stringenten Aufbau. Schließlich zeigt der Kläger mit seiner Kritik, der Erstprüfer habe den als brauchbar bewerteten Schriftsatzentwurf nicht in ausgewogener Weise in die Gesamtabwägung einbezogen, dieser habe eine hohe Bedeutung, keinen Bewertungsfehler auf. Der Erstprüfer führte im Ausgangsvotum aus, einzelne brauchbare Abschnitte, wozu auch der Schriftsatzentwurf gehöre, könnten für sich allein die Mängel nicht kompensieren. Im Überdenkungsverfahren betonte der Prüfer, dass der Schriftsatzentwurf nicht beanstandet worden sei. Die letztendliche Gesamtbewertung liege jedoch im Prüferermessen. Auch insoweit liegt kein Bewertungsfehler vor, denn die Gewichtung der Mängel und die Abwägung positiver Bestandteile der Prüfungsleistung gehört, wie dargestellt, zum prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Die Auffassung des Klägers, dass der Schriftsatzentwurf eine hohe Bedeutung habe, ist nicht maßgeblich, da es auf die Gewichtung durch den Prüfer ankommt. Eine willkürliche Fehlgewichtung zwischen den festgestellten Leistungen bei dem geforderten Rechtsgutachten und dem Schriftsatzentwurf ist vorliegend nicht erkennbar. (2) Das Gericht kann auch keine Bewertungsfehler durch den Zweitprüfer G... (Bewertung der Klausur mit „mangelhaft“, 3 P.) feststellen. Soweit der Kläger kritisiert, dass der Zweitprüfer seine Beurteilungsgrundlagen nicht in dem gebotenen Umfang offenlege und dass er die Leistungen des Klägers überwiegend nur nacherzähle, greifen die Einwände gegen die Begründungstiefe der Prüferkritik nicht durch. Das Zweitvotum enthält ebenfalls einen Erwartungshorizont sowie Ausführungen zur Klausur des Klägers. Im Rahmen des zweiten Teils beschreibt der Prüfer den Inhalt der Ausführungen des Klägers und bewertet bzw. kritisiert diese zu fast allen Aspekten. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Anforderungen an die Ausführlichkeit der Prüferkritik insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung zur Wiedergabe der tragenden Erwägungen ist hier kein Mangel festzustellen. Dies gilt auch, soweit der Kläger rügt, es bleibe unklar, welche kritische Prüfung und eingehende Begründung der Zweitprüfer bei § 328 BGB konkret vermisst habe. Im Erwartungshorizont unter I. hatte der Zweitprüfer die Frage der Drittbegünstigung im Sinne des § 328 BGB mit der in § 4 Abs. 3 des Vertrages enthaltenen Vereinbarung verknüpft. Da der Kläger auf § 4 Abs. 3 des Vertrages nicht eingegangen ist, ist erkennbar, welche Prüfung der Zweitprüfer vermisst hat. Die Begründung der Prüferkritik ist auch nicht hinsichtlich des hypothetischen Rückforderungsanspruchs des Bruders (Zusatzfrage) unzureichend. Insoweit führte der Zweitprüfer im Erwartungshorizont aus, dass sich ein Anspruch aus § 531 Abs. 2 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben könne. Hierbei seien die Leistungsverhältnisse im Dreieck zu diskutieren. Viel spreche dafür eine Leistung des Onkels an den Neffen in Form der Übereignung anzunehmen, sodass keine Kondiktion des Vaters (als Schenker) gegen seinen Bruder möglich sein dürfte. Daneben komme allerdings auch § 346 i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB in Betracht. Zur Klausur des Klägers stellte der Zweitprüfer fest, dass die Leistungsbeziehungen, die für einen Anspruch aus unberechtigter Bereicherung entscheidend seien, nicht gewürdigt würden. Auf die Frage des Klägers im Widerspruchsverfahren, welche Leistungsbeziehungen gemeint seien, ging der Prüfer im Überdenkungsverfahren nicht ausdrücklich ein, sondern benannte als zentrale Kritikpunkte fehlende Anspruchsgrundlagen und daher einen unklaren Prüfungsaufbau. Ein Begründungsdefizit ist jedoch nicht erkennbar, da sich die Anforderungen an die Prüfung des Dreiecksverhältnisses aus dem Erwartungshorizont ergeben, der zur Prüferkritik gehört. Soweit auch der Zweitprüfer die klägerischen Ausführungen zum Schenkungsvertrag beanstandet hat, zeigt der Kläger Bewertungsfehler nicht auf. Im Ausgangsvotum kritisierte der Prüfer insoweit, die Ausführungen zum Schenkungsvertrag erfolgten ohne Nennung der Anspruchsgrundlage, was systematisch nicht zu überzeugen vermöge; dann habe der Verfasser eine Schenkung unter Auflage geprüft; auch hier liege keine systematische Anknüpfung und Einordnung in den Prüfungsaufbau vor. Im Überdenkungsverfahren führte er weiter aus, fehlende Anspruchsgrundlagen und ein daher unklarer Prüfungsaufbau seien zentrale Kritikpunkte. Der Kläger wendet diesbezüglich erstmals im Klageverfahren ein, der Prüfungsaufbau sei nicht unklar, sein Vorgehen sei vertretbar, auch zur Schenkung unter Auflage. Selbst wenn dieser Prüfungsaufbau fehlerhaft sei, sei er konsequent vorgegangen; ein Folgefehler dürfe nicht negativ bewertet werden. Auf die Vertretbarkeit des Vorgehens kommt es jedoch vorliegend nicht an, da es sich nicht um eine fachwissenschaftliche Frage handelt. Vielmehr ist bei Aufbaufragen, der Qualität der Argumentation und der systematischen Anknüpfung von Ausführungen der prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum berührt. Der Prüfer moniert die Qualität der Darstellung; der Kläger hält der Kritik nur pauschale, apodiktische eigene Bewertungen entgegen. Sachwidrige Überlegungen des Prüfers oder ein anderer Prüfungsmangel sind insoweit aber nicht festzustellen. Der Verweis auf einen Folgefehler ist bereits nicht nachvollziehbar. Die Folgefehlerproblematik stellt sich bei Ausführungen, die aufgrund eines von den Vorstellungen des Prüfers abweichenden Ergebnisses in einem ersten Prüfungs- oder Rechenschritt erfolgen, wenn das gefundene (unzutreffende) Ergebnis in weiteren Prüfungsschritten verwertet wird. Ein Ursprungsfehler führt in diesem Fall zu einem Folgefehler, der nicht als zusätzlicher Fehler bewertet werden darf. Vorliegend benennt der Kläger nicht und es ist auch nicht erkennbar, worin der Ursprungsfehler und der Folgefehler liegen sollen. Wenn ein Prüfer im Rahmen seines Beurteilungsspielraums einen Aufbaufehler moniert, handelt es sich regelmäßig (und auch hier) nicht um eine Folgefehlerproblematik, sondern um einen Fehler. Auch soweit der Kläger kritisiert, der Zweitprüfer stelle nur apodiktisch fest, dass bei den Zweckmäßigkeitserwägungen die Ausführungen des Klägers zur Streitgenossenschaft und zur Prozesskostenhilfe nicht angezeigt seien, und eine Begründung hierzu fehle, verfängt seine Rüge nicht. Der Prüfer hat schon im Ausgangsvotum dazu ausgeführt, welche Ausführungen im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägungen er als überflüssig kritisiert. Diese Kritik griff der Kläger nicht hinreichend substantiiert an. Diese ausreichend nachvollziehbare Prüferkritik hätte für den Kläger hinreichenden Anlass geboten, sich mit den eigenen Ausführungen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls ergänzend darzulegen, warum sie aus seiner Sicht veranlasst waren. Daran fehlt es vorliegend. Insofern war der Prüfer im Überdenkungsverfahren mangels substantiierter Einwände zu diesem Aspekt auch nicht gehalten, eine weitere Begründung zu liefern, warum er die Prüfung nicht für veranlasst hielt. Hinzu kommt, dass die Kritik des Prüfers zu den Zweckmäßigkeitserwägungen für ihn offenkundig keine tragenden Bewertungselemente betraf. Darüber hinaus kritisiert der Kläger auch hinsichtlich des Zweitprüfers zu Unrecht überzogene Anforderungen für das Bestehen der Klausur. Der Zweitprüfer führte in seinem Votum aus, in einer Gesamtschau erkenne der Verfasser nur einen Teil der relevanten Probleme und prüfe diese zu oberflächlich und teilweise auch methodisch nicht überzeugend. Soweit der Kläger moniert, Oberflächlichkeiten und methodisch nicht überzeugende Passagen genügten nicht, um einen Kandidaten durchfallen zu lassen, gibt dies bereits die Kritik des Prüfers nicht vollständig wieder. Denn dieser hat sich zunächst darauf gestützt, der Kläger habe nur einen Teil der relevanten Probleme erkannt. Unter Berücksichtigung dieses vom Prüfer vorrangig genannten Kritikpunkts und des Umstandes, dass die Gewichtung der Mängel ebenso wie die abschließende Leistungsbewertung dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum unterfällt, kann auch insoweit kein Bewertungsfehler festgestellt werden. Soweit der Kläger rügt, das Zweitvotum sei unvollständig, hat der Prüfer zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Gliederungszeichen II. auf der Seite 2 seines Votums finde. Der Kläger ist hierauf im Klageverfahren nicht mehr eingegangen. dd) Auch hinsichtlich der Klausur ZR III sind keine Bewertungsfehler festzustellen. Die Anwaltsklausur betraf den Kauf eines Gemäldes, das sich nachträglich als Fälschung herausstellte, woraufhin die Kundin vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Später tätigte die Kundin negative Äußerungen gegen den Verkäufer (Mandant) im Internet. Zu prüfen waren ein Anspruch der Kundin auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf Schadenersatz, außerdem, ob der Verkäufer die Löschung der Internetbeiträge verlangen und wo und wie der Verkäufer etwaige Ansprüche auf Löschung schnellstmöglich gerichtlich durchsetzen könne. Relevant waren hier nur die Einwände des Klägers gegen den Erstprüfer F, der die Klausur mit mangelhaft (2 P.) bewertet hat. Einwände gegen das Zweitgutachten sind unerheblich, da aufgrund der Problematik der Bestellung pensionierter Prüfer und Prüferinnen ein neues Zweitgutachten anzufertigen ist. Auch bezüglich dieses Erstgutachtens rügt der Kläger zu Unrecht, dass nicht hinreichend deutlich werde, worauf die Kritik im Einzelnen abgezielt habe und weshalb die Klausur „unbrauchbar“ sei. Der Prüfer wiege die Stärken und Schwächen nicht ab und nehme keine Zuordnung zu den Notenstufen vor. Nach Maßgabe der oben genannten Anforderungen an die Prüferkritik ist vorliegend kein Fehler festzustellen. Der Prüfer hat seine tragenden Erwägungen, die für die Bewertung maßgeblich waren, ausführlich mitgeteilt. Er hat nicht nur unter I. ein „Anforderungsprofil“ formuliert, sondern auch unter II. eine zweiseitige Einzelkritik, in welcher er die Ausführungen des Klägers bewertet, angefertigt. Wie bereits dargestellt, ist eine ausdrückliche Abwägung sämtlicher Stärken und Schwächen nicht erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn aus der Sicht des Prüfers eine Vielzahl von festgestellten Mängeln vorliegt. Die abschließende Bewertung der Arbeit mit „unbrauchbar“ erschließt sich aus den vorhergehenden Ausführungen des Prüfers. Die Rüge des Klägers gegen die Prüferkritik, der Kläger habe den Rückzahlungsanspruch infolge Rücktritts nicht, sondern nur Schadensersatzansprüche geprüft, verfängt nicht. Der Kläger machte insoweit geltend, der Prüfer orientiere sich an seiner eigenen Lösung, nach der ein Rückzahlungsanspruch aufgrund Rücktritts vorgesehen sei. Die von ihm, dem Kläger, gewählte Anspruchsgrundlage umfasse Schadensersatz statt der Leistung; auch der Rücktritt werde in diesem Rahmen geprüft. In dem im Klageverfahren ergänzten Überdenkungsverfahren betonte der Prüfer, der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung sei nach der Surrogationsmethode oder der Differenzmethode zu ermitteln. Zwischen den beiden Arten der Schadensberechnung habe der geschädigte Gläubiger die Wahl. Die Kundin wolle ausweislich der Aufgabenstellung das Gemälde zurückgeben und errechne ihren Schaden also nach der Differenzmethode. Diese erfordere einen Gesamtvermögensvergleich. Der von der Kundin gezahlte Kaufpreis sei insoweit nur ein Rechnungsposten. Er könne bei der von der Kundin gewählten Methode der Schadensberechnung nicht als solcher zurückgefordert werden. Die gegenteilige Auffassung der Widerspruchsbegründung gehe nicht von der Aufgabenstellung aus. Im Klageverfahren setzt sich der Kläger nicht mit den Ausführungen des Prüfers auseinander, sodass es nach den oben genannten Maßstäben bereits an einer substantiierten Kritik fehlt. Im Übrigen betrifft die Prüferkritik den Beurteilungsspielraum, da der Prüfer die Qualität der Bearbeitung – die aus seiner Sicht umfassende Erörterung aller ernstlich in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen im Hinblick auf die vorgegebene Aufgabenstellung – rügt. Ein Prüfungsfehler ist hier nicht zu erkennen, zumal der Kläger bei seiner Argumentation verkennt, dass in dem von der Kundin nach der Aufgabenstellung begehrten Schadenersatz die Kaufpreisforderung in Höhe von 2.000 € nicht enthalten ist. Auch die Kritik des Prüfers, dass der Kläger bei seiner Prüfung der Schadensersatzansprüche die Anspruchsgrundlage nicht klar benenne, sodass unklar bleibe, ob sich der Schadensersatz statt der Leistung aus § 281 BGB oder aus § 283 BGB ergeben solle, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger benannte in seiner Bearbeitung als Anspruchsgrundlagen nur §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 3 und 1, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger hierzu vor, diese Frage sei unerheblich, da er den Anspruch aus anderen Gründen abgelehnt habe. Im Überdenkungsverfahren betonte der Prüfer erneut, dass die Anspruchsgrundlage nicht vollständig benannt worden sei, obwohl dies erforderlich sei. Der Kläger gehe auf die Voraussetzungen der Normen nicht ein und es bleibe unklar, ob er überhaupt verstanden habe, dass der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung von den in § 280 Abs. 3 BGB genannten Voraussetzungen abhänge. Auch auf diese weiteren Ausführungen im Überdenkungsverfahren geht der Kläger im Verlauf des Klageverfahrens nicht mehr ein, sodass es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an einer substantiierten Kritik fehlt. Im Übrigen ist erneut der prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum betroffen, da der Prüfer die Qualität der Darstellung rügt. Ein Beurteilungsfehler ist nicht zu erkennen, insbesondere trifft zu, dass der Kläger im Rahmen der Anspruchsgrundlage nicht klarstellt, welche Art von Schadensersatz der Kläger verlangt. Der zitierte § 280 Abs. 3 BGB verweist ebenso wie der zitierte § 437 Nr. 3 BGB auf verschiedene zum Schadensersatz führende Normen. Die Prüferkritik an den Ausführungen des Klägers zum Kaufvertragsabschluss werden vom Kläger nicht mit einer hinreichend substantiierten Rüge nach Präzisierung der Kritik im Überdenkungsverfahren angegriffen. Auf Seite 2 der Klausur bejahte der Kläger den Abschluss des Kaufvertrages und führte aus, es könne dabei dahinstehen, ob der Vertrag bereits online durch das Klicken der Gegnerin auf die Schaltfläche „zahlungspflichtig“ bestellen oder erst durch die Bestellbestätigung per Mail zustande gekommen sei, da die Parteien darüber nicht stritten. Der Prüfer merkte hierzu an, es sei im Ergebnis in Ordnung, dies offen zu lassen, allerdings hätte der Kläger als Verfasser, wenn er so argumentiere, mitteilen müssen, warum ein rechtlicher Umstand – Abschluss eines Kaufvertrages – überhaupt unstreitig sein könne. Der Kläger wendete im Widerspruchsverfahren insoweit ein, zu unstrittigen Rechtstatsachen seien keine lehrbuchartigen Ausführungen nötig. Im Überdenkungsverfahren führte der Prüfer aus, dass § 138 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich an tatsächlichen Umständen bzw. Tatsachen ansetze. Ob der Kläger verstanden habe, dass § 138 Abs. 3 ZPO auch auf bestimmte Rechtstatsachen angewendet werden könne, ergebe sich aus seinen Ausführungen gerade nicht. Er setzte Tatsachen und Rechtsbegriffe gleich. Die in der Widerspruchsbegründung gelieferte Formulierung „Rechtstatsache“ hätte genügt. Zu diesen Ausführungen verhält sich der Kläger im Klageverfahren nicht mehr; der Kritik aus dem Widerspruchsverfahren ist der Prüfer begegnet. Im Übrigen fällt die Kritik an einer fehlenden präzisen Formulierung erneut in die Kategorie der Qualität der Bearbeitung; eine Überschreitung des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums ist nicht erkennbar. Entsprechendes gilt, soweit der Prüfer bei der Prüfung der Schadensersatzforderung durch den Kläger beanstandet hat, dass der Kläger nach der Nennung der Normenkette die Prüfung eines Mangels ankündige. Warum es auf das Vorliegen eines Mangels ankomme, mache er nicht deutlich. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, das Tatbestandsmerkmal „Mangel“ folge aus dem zitierten § 437 BGB. Da es sich um ein Rechtsgutachten handele, nicht um einen Text für Laien, dürfe ein grundlegendes Verständnis vorausgesetzt werden. Der Prüfer erläuterte im Überdenkungsverfahren, dass der Kläger in der Normenkette neben § 437 BGB auch § 280 Abs. 1 BGB zitiert habe, dessen Tatbestand eine Pflichtverletzung voraussetze. Es fehle ein klarstellender Halbsatz, wie sich die beiden Normen zueinander verhielten. Auch auf diese ergänzenden Angaben des Prüfers geht der Kläger im Klageverfahren nicht ein; es fehlt an einer im Hinblick auf die Überdenkungsstellungnahme substantiierten Kritik. Der Prüfer hat zudem erneut die Qualität der Bearbeitung, speziell die Subsumtionstechnik kritisiert. Weshalb die Kritik willkürlich oder unsachlich sein solle, macht der Kläger nicht deutlich. Als zu pauschal erweist sich auch die Rüge gegen die Prüferkritik, der vom Kläger zum Vorliegen eines Mangels zitierte § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB regele nichts zur Sollbeschaffenheit. Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger darauf, dass ihm hier offenbar ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen sei. Gemeint sei § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ergebe sich aus dem Kontext des Satzes, der Prüfungssituation und dem Zeitdruck. Formelle Flüchtigkeitsfehler dürften zwar in die Bewertung einfließen, aber keine zentrale Bedeutung erlangen. Der Prüfer führte im Überdenkungsverfahren aus, dass dies sein könne. Zentrale Bedeutung für die Bewertung habe es nicht. Der Kläger verhält sich im Klageverfahren erneut nicht dazu, welche Einwände gegen die aktualisierte Prüferkritik noch erhoben werden. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Prüferkritik zu den Ausführungen des Klägers auf Seite 4 der Klausur zu der Frage, ob die Angabe des Künstlers eines Bildes eine „Beschaffenheitsvereinbarung“ sei. Der Prüfer kritisierte, die Erörterung sei viel zu dünn. Der Verfasser gehe auf die Argumentation seiner eigenen Mandanten mit keinem Wort ein. Die Mandantin hatte auf § 8 Abs. 1 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwiesen, wonach Angaben zu den Gegenständen auf der Webseite nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände seien. Der Kläger problematisiere § 8 Abs. 1 AGB nicht. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger an, er gehe auf den Seiten 5 - 9 der Klausur auf den Gewährleistungsausschluss sowie auf weitere Aspekte ein. Im Überdenkungsverfahren betonte der Prüfer, die Vereinbarung zur sogenannten negativen Beschaffenheit sei von einem Gewährleistungsausschluss zu trennen. Hierzu verhält sich der Kläger im Klageverfahren erneut nicht. Vor dem Hintergrund, dass es sich erneut um eine Kritik an der Qualität der Bearbeitung handelt, sich der Gewährleistungsausschluss in § 8 Abs. 2 AGB befindet und der Kläger in seiner Klausur auf die Klausel zur vereinbarten Beschaffenheit in § 8 Abs. 1 AGB nicht eingeht, ist ein Bewertungsfehler etwa wegen einer Verkennung des Sachverhalts, Unsachlichkeit oder Willkür aber auch nicht ersichtlich. Einwände gegen die Prüferkritik zu seinen Ausführungen bezüglich des § 309 Nr. 8a BGB hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten. Auch die weiteren Einwände des Klägers betreffend die vom Prüfer erwartete Prüfungsreihenfolge hinsichtlich der Anwendbarkeit der BGB-Normen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Mandantin greifen nicht durch. Der Kläger prüfte zunächst die Wirksamkeit der AGB, sodann die Anwendbarkeit der einschlägigen BGB-Normen in Bezug auf die Kundin. Der Erstprüfer merkte an, zunächst sei (im Hinblick auf die Anwendbarkeit der BGB-Normen zu AGBs) zu klären, ob die Kundin Unternehmerin oder Verbraucherin sei und wies auf § 476 Abs. 1 BGB hin. Im Widerspruchsverfahren vertrat der Kläger die Auffassung, es gebe keine zwingende Prüfungsreihenfolge der Tatbestandsmerkmale. Der Prüfer führte hierzu im Überdenkungsverfahren aus, ob ein Tatbestand anwendbar sei, müsse methodisch vor den Voraussetzungen eines Unwirksamkeitsgrundes erörtert werden. Es gehe nicht um die Reihenfolge von Tatbestandsmerkmalen. Der Kläger habe die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm geprüft, deren Anwendbarkeit er nachträglich infrage stelle. Dies sei strukturell deutlich verfehlt. Im Klageverfahren macht der Kläger erneut geltend, eine festgelegte Reihenfolge für die Prüfung gebe es nicht. Ein Bewertungsfehler ist insoweit nicht zu erkennen. Der Erstprüfer rügt vorliegend den Prüfungsaufbau und damit die Qualität der Bearbeitung im Rahmen seines prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums. Seine Anforderung, die Anwendbarkeit einer Norm vor deren Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, stellt keine unsachliche oder willkürliche Kritik dar. Beim Anspruch der Mandantin auf Löschung der Äußerungen im Internet prüfte der Kläger ab Seite 11 der Klausur die Anspruchsgrundlage §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB und erörterte sodann die mögliche Rechtsgutverletzung. Der Prüfer merkte hierzu im Ausgangsvotum an, eine Verbindung der Anspruchsgrundlagen aus § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gebe es nicht. Diese Bemerkung kritisierte der Kläger dahingehend, dass die Zitierweise vertretbar sei. Im Überdenkungsvotum stellte der Prüfer fest, dass die vom Kläger geprüfte Anspruchsgrundlage in Ordnung sei. Der Kläger hat sich im Klageverfahren hierzu nicht verhalten. Eine substantiierte Kritik ist nicht mehr erkennbar, zumal sich der Prüfer der Auffassung des Klägers angeschlossen hat. Zu Unrecht beanstandet der Kläger die Kritik des Prüfers, es sei mehr als unglücklich, dass der Kläger im Rahmen des Löschungsanspruchs das Verschulden im Rahmen des objektiven Tatbestandes erörtere. Mit seinem Widerspruch führte der Kläger aus, die gewählte Prüfungsreihenfolge sei bei § 823 BGB vertretbar, da es zwischen den Merkmalen keine Wechselwirkungen gebe. Dies unterfalle seinem Antwortspielraum. Der Prüfer wendete in der Überdenkungsstellungnahme hierzu ein, es sei grob falsch, auf die Prüfungsreihenfolge des § 823 Abs. 1 BGB abzustellen. Der in Rede stehende Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB setze gerade kein Verschulden voraus. Vor diesem Hintergrund sei die Formulierung „vorsätzliche Verletzungshandlung“ mehr als unglücklich. Auf diese konkretisierte Kritik geht der Kläger im Klageverfahren nicht ein. Auch ein Bewertungsfehler ist nicht zu erkennen. Insbesondere führt der Kläger zu dieser fachwissenschaftlichen Frage keine Quellen auf, nach denen es vertretbar wäre, Verschulden oder Vorsatz bei einem Anspruch nach § 1004 BGB zu prüfen. Weiter beanstandet der Kläger erfolglos die Prüferkritik hinsichtlich der im Rahmen des Löschungsanspruchs zu erörternden Rechtsgutverletzung. Der Kläger erörterte ab Seite 12 seiner Klausur bei der erforderlichen Rechtsgutverletzung den Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis und die Bedrohung der Geschäftsgrundlagen der Mandantschaft. Ausweislich des Ausgangsvotums erwartete der Erstprüfer eine Prüfung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts mit dem Schwerpunkt, ob ein Eingriff in den Schutzbereich vorliege. Zu den Ausführungen des Klägers zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb führte er aus, es sei vertretbar, auf dieses Rechtsgut abzustellen. Die Definition des Eingriffs sei nicht richtig und im Rahmen der Subsumtion unterscheide der Verfasser nicht zwischen den einzelnen Äußerungen. Die Ausführungen seien völlig nichtssagend und träfen den Kern der Sache nicht. Einen Bezug zum Fall stelle er nicht her. Unklar sei, welche Äußerungen gemeint seien. Hierauf wendete der Kläger ein, seine Prüfung sei nicht nichtssagend. Vielmehr habe er zutreffend den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erörtert. Auch hätten seine Erörterungen Fallbezug. Hierauf erwiderte der Prüfer im Überdenkungsverfahren, der Kläger habe den Sachverhalt nacherzählt. Da drei verschiedene Aussagen vorlägen, sei die Subsumtion nichtssagend und trage zur Frage, ob die Kundin in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen habe, nichts bei. Hierzu verhält sich der Kläger im Klageverfahren nicht; es fehlt an aufrechterhaltener substantiierter Kritik. Das Gericht kann auch keinen Bewertungsmangel erkennen, da der Prüfer die Qualität der Darstellung, hier die Qualität der Subsumtion kritisiert hat. Insbesondere hat er zu Recht zugrunde gelegt, dass der Kläger auf den Inhalt und die Rechtsgutbeeinträchtigung durch die jeweiligen Aussagen nicht eingeht, sodass weder ein Fehler bei der Sachverhaltserfassung noch eine Unsachlichkeit der Prüferkritik zu erkennen sind. Als nicht durchgreifend erweist sich auch der weitere Einwand des Klägers hinsichtlich der Kritik des Erstprüfers an seiner Darstellung auf Seite 13, in der er Screenshots, Zeugenbeweis und die eidesstattliche Versicherung gleichermaßen als Beweismittel für die Äußerungen der Kundin im Internet anführte. Der Prüfer merkte hierzu an, die Versicherung an Eides statt sei kein Beweismittel. Hierzu wendete der Kläger im Widerspruchsverfahren ein, die Versicherung an Eides statt sei ein besonderes Beweismittel gemäß § 294 Abs. 1 ZPO. Außerdem werde der einstweilige Rechtsschutz für zweckmäßig erachtet; hier sei die eidesstattliche Versicherung zulässiges Beweismittel. Im Überdenkungsverfahren führte der Erstprüfer aus, dass die eidesstattliche Versicherung nur zur Glaubhaftmachung ausreiche; der Kläger spreche aber von „beweisen“. Zudem stelle der Kläger keine Beweisprognose an. Auf diese ergänzenden Ausführungen geht der Kläger nicht ein; eine gerichtliche Überprüfung ist nicht veranlasst. Die Kammer kann im Übrigen auch insoweit keinen Bewertungsfehler feststellen, da der Prüfer die Qualität der Darstellung, speziell die unsaubere Verwendung von Fachbegriffen rügt, die der Kläger im Übrigen auch im Widerspruchsverfahren fortsetzt. Der Kläger stellt nicht anhand entsprechender Quellen dar, dass es wissenschaftlich vertretbar wäre, eine Versicherung an Eides statt als Beweismittel zu bezeichnen. Erfolglos wendet sich der Kläger gegen die Kritik des Erstprüfers an seinen Ausführungen auf Seite 14 seiner Klausur. Der Kläger schreibt: „Hier handelt es sich um wertende Äußerungen sowie um bewusst unwahre Tatsachen, da die Gegnerin sowohl eine Wertung abgibt als auch dem Mandanten unterstellt eine Betrugshandlung vorgenommen zu haben.“ Der Erstprüfer kritisierte u.a., im Weiteren komme der Kläger auf die Subsumtion zurück. Einen Bezug zum Fall stelle er nicht her. Der Kläger rügt hier eine Widersprüchlichkeit im Votum, denn eine Subsumtion stelle notwendigerweise einen Bezug zum Fall her. Der Prüfer konkretisierte seine Kritik im Überdenkungsvotum und führte aus, es sei strukturell ganz schlecht, dass der Kandidat nach der Beweisprognose offensichtlich auf die Subsumtion zurückkomme. Er könne nicht zwischen der rechtlichen Würdigung des Tatsachenstoffs und seiner Beweisbarkeit trennen. Auf die erläuterte Kritik geht der Kläger nicht ein; im Übrigen bleibt der Einwand auch aus anderen Gründen ohne Erfolg. Die gerügte Stringenz des Aufbaus betrifft mit der Qualität der Darstellung den Beurteilungsspielraum des Prüfers. Eine Überschreitung dieses Spielraums ist nicht zu erkennen. Auf weitere Einwendungen zur Kritik an seinen Ausführungen auf den Seiten 14-16 der Klausur hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung verzichtet. Zuletzt bleiben auch die verbleibenden Einwände des Klägers zur Kritik des Prüfers an seinen Ausführungen zum Gerichtsstand ohne Erfolg. Der Kläger führte auf Seite 20 aus, das Landgericht Berlin sei zuständig im Rahmen des sogenannten „fliegenden Gerichtsstandes“ nach § 32 ZPO, da die unerlaubte Handlung nach § 823 BGB "auch in Berlin wirkt“. Der Prüfer unterkringelte die Formulierung „wirkt“ handschriftlich und führte im Votum aus, die Erörterung des § 32 ZPO sei nicht ganz präzise, das Ergebnis sei aber in Ordnung. Im Widerspruchsverfahren fragte der Kläger an, inwiefern die Erörterung nicht ganz präzise sein solle. Der Prüfer erläuterte, die Formulierung, dass die unerlaubte Handlung auch in Berlin wirke, sei laienhaft und unpräzise. Es sei zwischen dem Handlungs- und dem Erfolgsort zu unterscheiden. Da der Erfolgsort in Berlin liege, sei das Ergebnis in Ordnung. Weitere Ausführungen hierzu hat der Kläger im Klageverfahren nicht gemacht. Das Gericht versteht die Kritik des Klägers insoweit dahingehend, dass er zunächst ein Begründungsdefizit gerügt hat, auf welches der Prüfer eingegangen ist. Eine weitergehende Kritik im Hinblick auf die ergänzte Begründung ist nicht ersichtlich. ee) Auch bezüglich der Klausur ZHG bleiben die Einwände des Klägers gegen die Prüferkritik ohne Erfolg. Die Klausur behandelte die Vermietung von Gewerberäumen, einen Prozessvergleich mit Räumungstitel und weiteren Verpflichtungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie ein zweites Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bezüglich des Verkaufs eines Hausgrundstücks mit einer als mangelhaft gerügten Wohnküche. Auch eine Widerklage des Beklagten war zu prüfen. Die Kandidaten sollten ein Urteil entwerfen. Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung durch den Erst- und Zweitprüfer mit jeweils „mangelhaft“ (3 P.). (1) Bewertungsfehler des Erstprüfers kann das Gericht nicht feststellen. Zunächst beanstandet der Kläger erneut erfolglos Begründungsmängel. Der Erstprüfer hatte stichwortartig auf zwei Seiten Lösungshinweise zur Zulässigkeit und zur Begründetheit der Klage zu allen vier Klageanträgen dargestellt, ebenso zur Zulässigkeit und Begründetheit der beiden Widerklageanträge. Auf einer weiteren Seite führte er aus, wie die Prüfung des Klägers zu bewerten sei und fasste die Bewertung am Schluss zusammen. Der Kläger kritisierte, es sei unklar, wofür es Punkte gegeben habe und wofür Punktabzüge. Auch sei unklar, welche Angaben der Prüfer vermisst habe. Im Überdenkungsverfahren erklärte der Prüfer, dass keine Lösungsskizze vorgelegt worden sei, sondern eine summarisch gehaltene Struktur dessen, wie eine Lösung auszusehen hätte. Im Klageverfahren hat der Kläger eine Offenlegung der Gewichtung sowie der Aspekte, die für eine bessere Leistung erforderlich gewesen wären, gefordert. Der Lösungsskizze fehle die gebotene Detailtiefe. Zum Beispiel werde nicht klar, was der Prüfer im Tatbestand oder an tragfähigen Erwägungen vermisse. Schwerpunkte würden nicht benannt. Individuelle Abwägungen zwischen positiven und negativen Aspekten fehlten. Die Kritik durch den Erstprüfer sei zu oberflächlich, da der Kern der Beanstandung nicht klar werde. Die Einwände des Klägers dringen nicht durch. Wie bereits ausgeführt, darf von einem Prüfer erwartet werden, dass er die tragenden Gründe für seine Bewertung in einer Weise benennt, die dem Kandidaten die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kritik ermöglicht. Diese Anforderungen erfüllt bereits die Prüferkritik im Ausgangsvotum. Der Prüfer benennt im allgemeinen Teil die anzusprechenden Rechtsfragen und erörtert die Kritikpunkte in Bezug auf die Klausur des Klägers. So führt er zum Beispiel zum Tatbestand aus, dass dieser insgesamt gesehen brauchbar sei, dass er aber in einigen nicht ganz unwichtigen Punkten zu ergänzen sei und verweist insoweit auf seine Randbemerkungen (vgl. Seiten 5, 7, 8, 9, 10 und 15). Inwiefern sich die Kritik am Tatbestand auch unter Berücksichtigung der Randbemerkungen nicht erschließt, legt der Kläger nicht dar. Diverse andere inhaltliche Kritikpunkte werden angeführt. Soweit der Kläger weitere Ausführungen zu Lösungshinweisen und die Offenlegung der Gewichtung fordert, überspannt er erneut die oben beschriebenen Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, an die Prüferkritik zu stellen sind. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es bleibe unklar, weshalb der Prüfer kritisiere, er gehe beim Klageantrag zu 1. nur auf das Zurückbehaltungsrecht ein, ohne hier zu tragfähigen Erwägungen zu kommen, erschließen sich die Anforderungen des Prüfers klar aus den Ausführungen im allgemeinen Teil des Ausgangsvotums. Im Rahmen der Begründetheit des Klageantrags zu 1. führt er an, ein Zurückbehaltungsrecht sei nach § 570 BGB ausgeschlossen, zudem fehle es an einer Wechselbezüglichkeit der vom Vermieter begehrten Räumung und dem versprochenen Anschluss an das Datennetz. Darüber hinaus liege ein treuwidriges Verhalten des Klägers vor, da er unstreitig den Anschluss verhindert habe (§ 242 BGB). Anhand dieser Begründung ist es dem Kläger möglich, seine Ausführungen mit den beschriebenen Anforderungen abzugleichen und festzustellen, ob bzw. inwieweit er die Anforderungen erfüllt hat bzw. ob diese gegebenenfalls nicht hätten gestellt werden dürfen. Nicht zu beanstanden ist weiter die Kritik des Erstprüfers an den Ausführungen des Klägers zur Titelgegenklage sui generis. Der Erstprüfer vertrat im allgemeinen Teil seines Ausgangsvotums die Auffassung, die Titelgegenklage sui generis komme in Bezug auf die Ziffern 1 und 3 des Prozessvergleichs in Betracht, soweit die hinreichende Bestimmtheit der Vereinbarungen gerügt werde. Er äußerte sich auch dazu, ob die Regelungen zu den Ziffern 1 und 3 des Vergleichs hinreichend bestimmt seien. Der Kläger führte auf Seite 17 seiner Klausur hierzu aus: „Die insoweit ausscheidenden Einwendungen gegen die Bestimmtheit des Vergleichs an sich, können den Klageantrag zu 1. nicht zu einer Titelgegenklage machen da die Vollstreckungsabwehrklage hier einen umfassenden Rechtsschutz bietet“. Hierzu merkte der Prüfer im Ausgangsvotum an, der Kläger schließe die Titelgegenklage sui generis aus nicht nachvollziehbaren Gründen aus. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, der Erstprüfer erkläre nicht, ob er den Lösungsweg für zutreffend oder für vertretbar halte. Der Erstprüfer solle darstellen, weshalb eine Titelgegenklage sui generis nicht ausgeschlossen sein solle. Der Prüfer verhielt sich hierzu in seiner Überdenkungsstellungnahme nicht, worauf hin der Kläger ein unvollständiges Überdenkungsverfahren rügte. Hier verkennt der Kläger die Darlegungslast, soweit es sich um fachwissenschaftliche Fragen handelt. Wie oben ausgeführt, obliegt es ihm, die von ihm als vertretbar angesehene Lösung, d. h. auch bei Rügen der Bestimmtheit eines Prozessvergleichs als Vollstreckungstitel eine Vollstreckungsabwehrklage und nicht eine Titelgegenklage sui generis für zulässig zu halten, mit entsprechenden Quellen zu belegen (siehe oben unter 2. d) aa) (2)). Dies hat der anwaltlich vertretene Kläger unterlassen. Mangels substantiierter Einwendungen war der Prüfer nicht gehalten, sich im Überdenkungsverfahren weitergehend hierzu zu äußern. Im Übrigen findet sich die vom Prüfer vorgenommene Differenzierung zwischen Einwendungen gegen den Titel, die mit der Titelgegenklage geltend zu machen sind, und Einwendungen gegen den Anspruch (dann Vollstreckungsgegenklage) in Rechtsprechung und Literatur, u.a. für den Fall unbestimmt formulierter notarieller Verträge und Prozessvergleiche (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2014, V ZR 82/13, juris Rn. 7 m.w.N.; LAG Nürnberg, Urt. v. 14.12.2022, 4 Sa 132/22, juris Rn. 32 ff.; VGH Kassel, Urt. v. 21.6.2018, 3 A 2411/16, juris Rn. 28; Klose, MDR 2024, 407-412, juris Rn. 12). Eine weitere Einwendung des Klägers, die im Ergebnis nicht verfängt, betrifft die Prüferkritik an seinen Ausführungen auf Seite 22 zur Anfechtung. Der Kläger schrieb dort: „Der Kläger konnte [schwer lesbar; wohl:] hier nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB anfechten, da die Beklagte ihn über eine wesentliche Eigenschaft der Kaufsache arglistig getäuscht hat.“ Der Prüfer merkte hierzu am Rand an, dies sei teilweise einfach nicht lesbar, bzw. keinen Sinn ergebend. Außerdem formulierte er im Ausgangsvotum, was genau der Anfechtung unterliege, werde nicht gesagt. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, dass eine Anfechtung auf die Beseitigung einer eigenen Willenserklärung gerichtet sei, dies müsse dem Votanten klar sein. In der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren äußerte sich der Erstprüfer hierzu nicht. Im Klageverfahren wiederholte der Kläger seine Kritik. Der Kläger dringt mit diesem Einwand nicht durch. Die Kritik des Prüfers betrifft die Qualität der Darstellung, da der Kläger das Objekt der Anfechtung nicht benennt. Der prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum wird nicht überschritten. Es verletzt keine allgemeinen Bewertungsgrundsätze, dass der Prüfer einen vollständigen Satz verlangt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass häufig juristisch ungenau von der Anfechtung eines Vertrages gesprochen wird. Der Prüfer muss nicht in einen unvollständigen Satz die zutreffende, im Widerspruchsverfahren nachgelieferte Interpretation hineinlesen. Als bewertungsfehlerfrei erweist sich, dass der Prüfer in diesem Zusammenhang kritisierte, § 142 Abs. 1 BGB bleibe unerwähnt. Der Kläger machte im Widerspruchsverfahren geltend, dass es einer expliziten Benennung des § 142 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht bedürfe. Hierzu verhielt sich der Prüfer im Überdenkungsverfahren nicht ausdrücklich. Die Frage, ob im Rahmen der Prüfung einer für begründet erachteten Anfechtung von Willenserklärungen auch die Vorschrift des § 142 BGB zu nennen ist, ist zunächst als fachwissenschaftliche Frage zu bewerten. Bei fachwissenschaftlichen Fragen hat der Prüfling, wie bereits dargestellt, substantiiert unter Angabe von Quellen darzulegen, weshalb seine Prüfung vom Antwortspielraum gedeckt ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Allerdings ist ohne weiteres fachwissenschaftlich das Gegenteil festzustellen, da juristische Prüfungen grundsätzlich nicht ungeachtet von Rechtsfolgen erfolgen. Die Prüfung von Anfechtungen muss sich zwangsläufig mit deren in § 142 BGB geregelten Rechtsfolge auseinandersetzen (ebenso in der Ausbildungsliteratur Müller/Wernert, JuS 2018, 1060-1065 und in juris; Schrader, JuS 2015, 541-548 und in juris; Zurth, JuS 2019, 695-701). Ob und mit welchem Gewicht der Prüfer die fehlende Benennung der Rechtsfolge, die im Falle der klägerischen Bearbeitung nicht nur das Normzitat, sondern auch den Inhalt der Norm betraf, in die Bewertung einfließen lässt, unterliegt seinem Beurteilungsspielraum. In diesem Zusammenhang greifen auch die Einwendungen des Klägers gegen die Prüferkritik, der Klageantrag zu 4. könne, da der Kaufvertrag nichtig sei, nicht auf § 433 Abs. 1 BGB gestützt werden, hier hätte man § 812 Abs. 1 Nr. 1 BGB zugrunde legen müssen, Überlegungen zum Gewährleistungsausschluss lägen neben der Sache, nicht durch. Der Kläger prüfte trotz bejahter Anfechtung auf Seite 30 den Zahlungsanspruch des Käufers aus Vertrag, den er aufgrund eines Gewährleistungsausschlusses verneinte. Die Kritik des Klägers, es sei nicht erkennbar, weshalb die Überlegungen zu einem Gewährleistungsausschluss „neben der Sache“ lägen, verfängt nicht. Die Prüferkritik ist bereits im Ausgangsvotum hinreichend begründet worden; dem Kläger darf eine eigenständige Überlegung aufgrund der geäußerten Kritik zugemutet werden. Vor dem Hintergrund, dass sich die Kritik an einen Rechtsreferendar und nicht an einen juristischen Laien richtet, und der Prüfer erläutert hat, dass die richtige Anspruchsgrundlage aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages nicht § 433 Abs. 1 BGB sein kann, muss sich dem Kläger aufdrängen, dass die Prüfung eines in einem nichtigen Vertrag vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nicht entscheidungserheblich sein kann. Von der Nichtigkeit des Vertrages hätte der Kläger aufgrund der auch von ihm angenommenen erfolgreichen Anfechtung konsequent ausgehen müssen. Weiter rügt der Kläger zu Unrecht die Kritik des Prüfers an der Nummerierung der Anträge der Beklagtenseite. Aus dem Schriftsatz der Beklagtenseite im Aufgabentext ergeben sich drei Anträge, davon unter Ziffer 1. der Klageabweisungsantrag und unter den Ziffern 2. und 3. jeweils Widerklageanträge. Der Kläger übernahm in seiner Lösung diese Nummerierung, benannte den Klageabweisungsantrag der Beklagten allerdings nicht mit Ziffer 1., die Widerklageanträge jedoch mit den Ziffern 2. und 3. (S. 14 der Klausur). Auch in den Entscheidungsgründen verwendete er diese Nummerierung bei den Widerklageanträgen. Der Erstprüfer bemerkte im Ausgangsvotum, der Kläger behandle bei der Widerklage einen Antrag zu 3., den es so nicht gebe. Es solle um den Feststellungsantrag (Widerklageantrag zu 2.) gehen. Der erste Widerklageantrag (hier als Nr. 2. bezeichnet), solle zulässig sein. Der Kläger kritisierte insoweit im Widerspruchsverfahren, es habe vermutlich Punktabzüge wegen der Nummerierung der Anträge gegeben. Der Prüfer verkenne, dass es sich um einen Flüchtigkeitsfehler handele, der nicht negativ bewertet werden dürfe. Im Überdenkungsverfahren äußerte sich der Prüfer hierzu nicht. Der Einwand des Klägers bleibt erfolglos. Hier ist bereits zweifelhaft, ob der Prüfer die Nummerierung der Anträge negativ bewertet hat. Er stellt fest, dass es nur zwei Widerklageanträge gebe und erwähnt die Bezeichnung des ersten Widerklageantrag durch den Kläger „hier als Nr. 2 bezeichnet“, um seine Kritik an den entsprechenden Ausführungen des Klägers festzumachen. Jedenfalls unterfällt es dem Beurteilungsspielraum des Prüfers, eine im Urteilsentwurf nicht stringente Nummerierung zu beanstanden und gegebenenfalls negativ zu bewerten. Eine überproportionale Gewichtung des Nummerierungsfehlers ist nicht erkennbar, da der Prüfer in der zusammenfassenden Bewertung, in welcher er die wesentlichen Gründe für die Notengebung benennt, hierauf nicht mehr eingeht. Darüber hinaus rügt der Kläger ohne Erfolg die Prüferkritik an der Prüfung der Zulässigkeit des ersten Widerklageantrags, der sich auf die Zahlung von 12.000 € als Nutzungsentschädigung für die Gewerberäume für einen bestimmten Zeitraum zuzüglich Zinsen richtet. Der Prüfer hatte in seinem Erwartungshorizont ausgeführt, es bestehe für diesen Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis, da eine Forderung aus dem Vergleich geltend gemacht werde und mit dem Vergleich (dort Ziffer 2.) bereits ein vollstreckbarer Titel vorliege. Eine andere Auffassung wurde als vertretbar bezeichnet. Anders sei es hinsichtlich der Nebenforderung, da die Rechtshängigkeitszinsen durch den Vergleich nicht tituliert seien. Auf Seite 11 des Sachverhaltes wurde ebenfalls durch den Vortrag der dortigen Klägervertreterin auf diesen Aspekt hingewiesen. Der Kläger hielt den ersten Widerklageantrag auf Seite 31 seiner Klausur ohne Begründung für zulässig und führte zur Begründetheit aus, der Anspruch ergebe sich aus dem Vergleichsvertrag. Selbst wenn die Ziffern 1. und 3. des Vergleichs unbestimmt und damit unwirksam wären, hätte dies wegen der abtrennbaren Klausel 4., die insoweit eine eigenständige, geschlossene Regelung treffe, keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht (geltungserhaltende Reduktion). Der Prüfer merkte zur bejahten Zulässigkeit des Antrags an: „Nein, ist er nicht; weil im Vergleich bereits tituliert! Hier fehlt Problembewusstsein. Die Begründetheit wird angenommen aus dem Vergleich. Ausführungen zu einer „geltungserhaltende Reduktion“ sind überflüssig. Der Urteilstenor sieht an dieser Stelle eine Zug-um-Zug-Verurteilung vor. Dazu fehlt eine Begründung.“ In der zusammenfassenden Bewertung wiederholte der Prüfer die Kritik an den Ausführungen des Klägers zum ersten Widerklageantrag nicht. Der Kläger moniert hier, es fehle in beurteilungsfehlerhafter Weise an einer eindeutigen Bewertung, wenn der Erstprüfer schlicht äußere, die Auseinandersetzung mit einer geltungserhaltenden Reduktion sei überflüssig. Es fehle an einer Darstellung, ob und wie sich die Aspekte ausgewirkt hätten. Im Überdenkungsverfahren äußerte sich der Prüfer hierzu nicht. Insoweit kritisiert der Kläger aus der Sicht des Gerichts ohne Erfolg die Ausführlichkeit der Prüferkritik. Denn dieser hatte sich bereits in seinem Ausgangsvotum ausführlich genug zur Beurteilung der rechtlichen Ausführungen des Klägers zu diesem Widerklageantrag geäußert. Nach der vom Prüfer dargestellten Lösung kam es bereits nicht auf die Begründetheit des Anspruchs auf Zahlung der 12.000 € an, da insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Dies war erkennbar die zentrale Kritik an den Ausführungen des Klägers, gegen die der Kläger keine Einwendungen erhebt. Nach den oben genannten Maßstäben an die Begründungsanforderungen sind die vom Kläger geforderten Ausführungen des Prüfers, ob und wie sich die einzelnen kritisierten Aspekte auf die Bewertung ausgewirkt haben, nicht geboten. Die tragenden Gründe wurden deutlich. Insoweit waren keine weiteren Ausführungen hierzu im Überdenkungsverfahren geboten. Auch die Prüferkritik zum zweiten Widerklageantrag wird vom Kläger nicht mit durchgreifenden Argumenten in Zweifel gezogen. Hinsichtlich des zweiten Widerklageantrags, der sich auf die Feststellung eines Zinserstattungsanspruchs wegen der nicht gezahlten Nutzungsentschädigung richtete, führte der Prüfer in seinem Ausgangsvotum unter anderem zur Zulässigkeit aus, es bestehe kein besonderes Feststellungsinteresse, da der Schaden bezifferbar sei und eine abgeschlossene Schadenentwicklung vorliege. Es gelte daher der Vorrang der Leistungsklage. Der Kläger verneinte auf Seite 31 seiner Klausur das notwendige Feststellungsinteresse für diesen Antrag, da die Bezifferung der Zinskosten durch einfache Nachfrage bei der Hausbank der Beklagten möglich und zumutbar sei. Damit könne die Beklagte auf Leistung klagen. Der Prüfer führte hierzu aus, der Kläger verneine mit nur knappen Ausführungen die Zulässigkeit. Der Kläger rügte im Widerspruchsverfahren, der Kommentar, die Ausführungen des Klägers seien zu knapp, sei eine defizitäre Begründung. Es bleibe unausgesprochen, welche weiteren Aspekte zwingend anzusprechen gewesen wären. Hierzu verhielt sich der Prüfer im Überdenkungsverfahren nicht. Die Kammer erkennt hier kein Begründungsdefizit, da aus den Ausführungen des Prüfers im Erwartungshorizont erkennbar ist, welche inhaltlichen Aspekte hätten angesprochen werden sollen. Zur abgeschlossenen Schadenentwicklung äußerte sich der Kläger in seiner Klausur nicht. Im Übrigen wird deutlich, dass der Prüfer insgesamt eine ausführlichere Darstellung wünschte, was seinem Beurteilungsspielraum unterfällt. Der Kläger wendet sich weiter zu Unrecht gegen die Prüferkritik zu seinen Ausführungen im Rahmen des zweiten Widerklageantrags, in welchem er auf verspätetes Vorbringen eingeht. Ausweislich des im Aufgabentext abgedruckten Protokolls der mündlichen Verhandlung rügte die Beklagte des zu beurteilenden Falls das Vorbringen der Klägerseite zu den entstandenen Kosten für das fachgerechte Verputzen und Streichen der Küche und den diesbezüglichen Beweisantritt als verspätet. Der Kläger erörterte auf Seite 31a eine (ausweislich des Sachverhalts nicht erkennbare) Verspätungsrüge des Klägers im Hinblick auf seine eigene Anzeige zur Verteidigung gegen die Widerklage. Der Erstprüfer kommentierte dies damit, dass Verspätung hier kein Problem sei, zu dem man etwas hätte schreiben müssen. Im Widerspruchsverfahren kritisiert der Kläger, diese Bemerkung sei keine eindeutige Bewertung. Der Prüfer äußerte sich im Überdenkungsverfahren hierzu nicht. Der Kläger führte im Klageverfahren an, konkrete Angaben im Sachverhalt hätten die Ausführungen veranlasst. Soweit mit der Kritik zunächst ein Begründungsdefizit gerügt wird, ist dies nicht erkennbar. Der Prüfer macht seine Auffassung deutlich, dass der Sachverhalt die vom Kläger vorgenommene Prüfung nicht veranlasst hat. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, konkrete Angaben im Sachverhalt hätten seine Ausführungen veranlasst, sodass die Prüferkritik unberechtigt sei, fehlt es bereits an einer erforderlichen Substantiierung, da er die in Bezug genommenen Angaben im Sachverhalt nicht benennt. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Für die Prüfung des Klägers, ob die Klägerseite im zu prüfenden Verfahren sich rechtzeitig gegen die Widerklage verteidigt habe, sind im Sachverhalt keine Hinweise erkennbar. Der Verspätungseinwand der Beklagten bezog sich auf den Klageantrag zu Ziffer 4., nicht auf den zweiten Widerklageantrag. Im Übrigen handelt es sich nicht um eine beurteilungsfehlerhafte Kritik des Prüfers, wenn er die Ausführungen zur Verspätung der Verteidigung gegen den Widerklageantrag auch deshalb für überflüssig hält, weil der Kläger selbst den Widerklageantrag für unzulässig gehalten hat. Weshalb seine Ausführungen zur Verspätung entscheidungserheblich gewesen sein sollen, führt er nicht aus. (2) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch gegen die Kritik des Zweitprüfers. Soweit der Kläger moniert, der Prüfer habe sich angeschlossen und führe dennoch in seiner Begründung weitestgehend dieselben Kritikpunkte wie der Erstprüfer auf, was zu einem doppelten Einstellen dieser Fehler führe, so trägt dies nicht. Der Zweitprüfer leitete sein Votum damit ein, er schließe sich der Bewertung des Erstkorrektur an. Sodann formulierte er einen Erwartungshorizont, der sich auf knapp drei Seiten erstreckt, und äußerte sich anschließend über etwas mehr als eine Seite zur Bearbeitung des Klägers. Auf die im Widerspruchsverfahren geäußerte Kritik des Klägers betonte der Zweitprüfer im Überdenkungsverfahren, dass er sich angeschlossen habe und dass er die Gründe hervorgehoben habe, welche die Note im Besonderen trügen. Er dürfe eine eigene Begründung liefern. Eine Doppelverwertung der Kritik sei nicht gegeben. Im Klageverfahren hält der Kläger die zunächst geäußerte Kritik nicht aufrecht und führt lediglich aus, die fehlerhafte Begründung durch den Erstprüfer schlage auf den Zweitprüfer durch. Dieser Einwand verfängt nicht. Da hinsichtlich des Erstprüfers keine Begründungsdefizite oder sonstige Bewertungsfehler festgestellt werden konnten, können sich solche nicht auf den Zweitprüfer auswirken. Auch die sonstigen Rügen gegen die Begründungstiefe bleiben ohne Erfolg. Der Kläger führte im Widerspruchsverfahren aus, die Begründung des Zweitprüfers sei defizitär, weil der Bewertungsmaßstab fehle. Im Klageverfahren wendet der Kläger ein, es sei nicht erkennbar, welche Fehler des Klägers so schwer wögen, dass er nur drei Punkte für seine Bearbeitung erhalten habe. Außerdem habe der Zweitprüfer keine ausdrückliche Abwägung der kritisierten Aspekte mit den gelungenen Passagen vorgenommen. Wie bereits dargestellt, ist für eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Begründung keine ausdrückliche Abwägung der kritisierten Aspekte mit den gelungenen Passagen erforderlich, soweit die Prüferkritik die tragenden Gründe für die Benotung formuliert. Dies ist der Fall. Der Prüfer kritisiert u.a. ausdrücklich einen nicht mehr brauchbaren Tatbestand mit weiteren Ausführungen, die mangelhafte Begründung der Statthaftigkeit des ersten und des zweiten Klageantrags. Auch beanstandet er, dass beim ersten Antrag die Prüfung des Zurückbehaltungsrechts mangelhaft sei und führt hierzu weiter aus. Hinsichtlich des zweiten Klageantrags verweist er auf das Erstvotum und kritisiert die undifferenzierte Beweiswürdigung der Aussage des Sachverständigen im Vergleich zur Beweiswürdigung von Zeugenaussagen. Hinsichtlich des vierten Klageantrags und der Widerklage verweist er auf das Erstvotum. In der Gesamtbewertung teilt der Zweitprüfer die Würdigung des Erstprüfers, der im Übrigen ausgeführt hatte, die Schwächen würden durch einzelne brauchbare Abschnitte nicht kompensiert, und verschärft die Kritik hinsichtlich des seines Erachtens nicht mehr brauchbaren Tatbestands. Für den Kläger sind also mehr als deutlich die zahlreichen Kritikpunkte erkennbar, die in ihrer Gesamtheit zur Vergabe der Note „mangelhaft“ (3 P.) geführt haben. Überdies kritisiert der Kläger zu Unrecht die Ausführungen des Zweitprüfers zum Schwierigkeitsgrad. Im Ausgangsvotum führte der Zweitprüfer aus, die Aufgabenstellung sei sehr umfangreich, die einzelnen Probleme seien in der Aufgabenstellung gut vorbereitet und gängig, aber durch den großen Umfang der Arbeit sei es natürlich schwer, alle Probleme so zu bearbeiten, dass die Bearbeitung durchschnittlichen Anforderungen genüge. Im Widerspruchsverfahren kritisierte der Kläger eine fehlende Einschätzung des Schwierigkeitsgrades, woraufhin der Prüfer im Überdenkungsverfahren den Schwierigkeitsgrad mit „durchschnittlich“ benannte. Die Klausur sei sehr umfangreich und enthalte zahlreiche, aber gängige Probleme, die in der Aufgabenstellung gut vorbereitet seien, sodass die Aufgabenstellung zahlreiche Hilfestellungen enthalte. Im Klageverfahren kritisiert der Kläger nunmehr die Einschätzung des Schwierigkeitsgrades vor dem Hintergrund der Bemerkungen im Ausgangsvotum als „durchschnittlich“. Die Kammer kann insoweit keinen Beurteilungsfehler feststellen. Die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades der Klausur unterliegt dem Beurteilungsspielraum des jeweiligen Prüfers. Das Gericht erkennt hier keine widersprüchliche, beurteilungsfehlerhafte Einschätzung. Im Ausgangsvotum hat der Zweitprüfer sich zwar zum Schwierigkeitsgrad verhalten, aber keine abschließende Bewertung desselben vorgenommen, was der Kläger selbst gerügt hatte. Im zeitlich nachgelagerten Überdenkungsverfahren hat der Zweitprüfer seine Ausführungen zum Schwierigkeitsgrad konkretisiert. Die getroffene Einschätzung als „durchschnittlich“ ist auch nicht als widersprüchlich zu bewerten, da der Erstprüfer bereits im Ausgangsvotum Aspekte für einen hohen, aber auch solche für einen niedrigen Schwierigkeitsgrad benannt hat, nämlich gut vorbereitete und gängige Einzelprobleme. Vor diesem Hintergrund stellt die Bemerkung im Ausgangsvotum, durch den großen Umfang der Arbeit sei es schwer, alle Probleme so zu bearbeiten, dass die Bearbeitung durchschnittlichen Anforderungen genüge, keinen zwingenden Hinweis auf die Annahme eines hohen Schwierigkeitsgrades dar, von dem sich der Prüfer später distanziert haben könnte. Die Einschätzung des Schwierigkeitsgrades als durchschnittlich erscheint auch nicht willkürlich, da das Risiko des Versagens in einer Klausur erfahrungsgemäß bei wenigen größeren und komplexeren Fragestellungen höher ist als bei der geforderten Bearbeitung mehrerer, im Sachverhalt kenntlich gemachter, gängiger Rechtsfragen. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger weiter gegen die Kritik des Zweitprüfers am fehlenden Prädikat (Verb) im Tenor zum Widerklageantrag. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, dass es sich hierbei um einen Flüchtigkeitsfehler gehandelt habe. Der Zweitprüfer betonte im Überdenkungsverfahren, Flüchtigkeitsfehler im Tenor seien nicht bedeutungslos, woraufhin der Kläger im Klageverfahren die Auffassung vertreten hat, dass unter Berücksichtigung des Zeitstresses entstandene reine Flüchtigkeitsfehler nicht negativ bewertet werden dürften. Diese Auffassung des Klägers teilt die Kammer nicht. Die Frage, wie ein Flüchtigkeitsfehler zu bewerten ist, fällt in den Beurteilungsspielraum des Prüfers. Dass der Zweitprüfer den unvollständigen Urteilstenor im Ausgangsvotum kritisiert und im Überdenkungsvotum daran festhält, stellt keinen Beurteilungsfehler dar. Insbesondere ist kein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze festzustellen. Anders als in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 27. März 2009 (10 A 11116/08, juris Rn. 26) wurde der Fehler, hier das fehlende Prädikat im Urteilstenor, vom Zweitprüfer nicht als gravierende Fehlleistung bewertet, obwohl es sich um einen Flüchtigkeitsfehler gehandelt haben dürfte. Außerdem handelte es sich anders als im Vergleichsfall nicht um eine Schlussbemerkung des Prüflings, die zwangsläufig am Ende der Bearbeitungszeit verfasst wurde. Zugleich ist nicht zu beanstanden, dass ein Prüfer grammatikalische Fehler, die dem Kandidaten im Urteilstenor unterlaufen, aufgrund der hohen Anforderungen an die Bestimmtheit und die Vollstreckbarkeit eines Urteilstenors ausdrücklich beanstandet. Es erscheint nicht beurteilungsfehlerhaft, wenn der Prüfer von den Kandidaten erwartet, dass sie den Urteilstenor noch einmal Korrektur lesen. Weiter wendet sich der Kläger ohne Erfolg gegen folgende Bemerkung des Zweitprüfers zu seinem Urteilstenor: „Das Ergebnis ist allerdings kaum vertretbar.“ Der Prüfer hat hierzu im Überdenkungsverfahren geäußert, dass „kaum vertretbar“ bedeute, dass die Begründung des Klägers nicht trage und dass er sich kaum vorstellen könne, dass eine Begründung dieses Ergebnis trage. Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger im Klageverfahren nicht mehr befasst. Sofern er den Einwand weiterverfolgt, dringt er hiermit nicht durch. Der Prüfer hat die Qualität der Bearbeitung gerügt, die in seinen Beurteilungsspielraum fällt. Auch die Kritik des Zweitprüfers am Tatbestand beinhaltet keinen Beurteilungsfehler. Der Zweitprüfer führte aus, der Tatbestand sei nicht mehr brauchbar. Es fehle Wesentliches über die Randbemerkungen des Erstkorrektur hinaus; er benannte die fehlenden Aspekte (im Unstreitigen: die Zurückweisung der Monteure der Beklagten, die Nichterfüllung des Vergleichs und die vorgerichtliche Anfechtung des Kaufvertrages; im Streitigen hinsichtlich der Renovierung der Küche dem Grunde und der Höhe nach). Die Prozessgeschichte am Schluss des Tatbestandes entspreche nicht den Konventionen. Die erhobenen Beweise seien konkret zu bezeichnen. Das Beweisangebot in der mündlichen Verhandlung fehle ganz. Der Kläger hatte auf den Seiten 14 und 15 seiner Klausur zur Prozessgeschichte mitgeteilt, das Gericht habe zur Möglichkeit der Küchennutzung Beweis erhoben, jedoch nicht die Beweismittel bezeichnet. Im Widerspruchsverfahren wandte der Kläger ein, der Prüfer habe nicht begründet, weshalb es auf die angeblich fehlenden Aspekte zwingend ankomme. Es gebe keine verbindliche Rechtsvorschrift, welche vorsehe, dass Beweismittel konkret bezeichnet werden sollten. Dies gehe auch nicht aus § 313 Abs. 2 ZPO hervor. Die Kritik am Tatbestand sei überzogen. Er bezeichne zwar die Beweise nicht konkret, dies sei aber vom Antwortspielraum erfasst. Der Prüfer erwiderte hierzu im Überdenkungsverfahren, es gebe weite Spielräume, einen Tatbestand darzustellen. Der Kläger verlasse seines Erachtens aber den Spielraum der Möglichkeiten. Im Klageverfahren betont der Kläger, die Kritik, der Tatbestand sei nicht brauchbar, sei nicht haltbar. Der Umstand, dass einige Aspekte fehlten, könne nicht nur völligen Unbrauchbarkeit des Tatbestandes führen. § 313 Abs. 2 ZPO fordere nur eine verständliche Darstellung des Sachverhalts. Die Verständlichkeit des Sachverhalts werde nicht kritisiert. Soweit der Kläger die Ausführlichkeit der Prüferkritik kritisiert, legt er (erneut) überhöhte Maßstäbe an. Der Prüfer hat begründet, welche Anforderungen er stellt. Soweit er sich auf seinen Antwortspielraum beruft, gilt erneut der bereits oben beschriebene Maßstab: Der Prüfling ist, wie bereits oben dargestellt, gehalten, substantiiert und mit Quellen darzulegen, weshalb seine Auffassung oder Vorgehensweise vertretbar ist; dies gilt nicht für den Prüfer. Inhaltlich hat der Kläger hier seinen Antwortspielraum in Bezug auf eine Fachfrage geltend gemacht, allerdings ohne seine Auffassung mit entsprechenden Quellen zu begründen; § 313 Abs. 2 ZPO verhält sich nicht zu einzelnen Aspekten der Darstellung des Tatbestandes. Dafür, dass erhobene Beweise und unerledigte Beweisanträge üblicherweise im Tatbestand zu nennen sind, sprechen im Übrigen verschiedene Quellen aus der Literatur (Vollkommer in: Zöller, 29. Aufl. 2012, § 313 Rn. 17; Stein, JuS 2014, 607). Der Umstand, dass der Kläger die Kritik an seinem Urteilstatbestand für überzogen hält, begründet keinen Bewertungsfehler, da die Qualität der Bearbeitung vom Prüfer im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu würdigen ist. Dieser hatte verschiedene, im Rahmen der Entscheidungsgründe relevante Aspekte vermisst und damit in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb er den Tatbestand des Klägers nicht mehr für brauchbar hält. Als beurteilungsfehlerfrei erweist sich die Kritik des Zweitprüfers zu den Seiten 16 und 17 der Klausur, auf welchen der Kläger die Zulässigkeit einer Titelgegenklage abgelehnt hatte. Im Ausgangsvotum führte der Zweitprüfer aus, hinsichtlich einzelner Regelungsgegenstände des Vergleichs sei die Titelgegenklage zulässig, hinsichtlich anderer die Vollstreckungsgegenklage. Es handele sich somit um eine verdeckte Antragshäufung, die der Kläger nicht erkannt habe. Hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage seien die geltend gemachten Einwendungen nicht benannt worden, sodass das Ergebnis der Statthaftigkeit letztlich unbegründet sei. Die Ablehnung der Titelgegenklage sei wohl falsch und die Begründung nicht mehr nachvollziehbar. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger hierzu aus, die Ablehnung der Titelgegenklage sei vom Antwortspielraum gedeckt. Der Zweitprüfer habe konkret darzulegen, weshalb er den Standpunkt des Klägers nicht wenigstens für vertretbar halte. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg. Zu Unrecht legt der Kläger dem Prüfer die Obliegenheit auf, die Vertretbarkeit seiner Lösung (sofern es sich um eine fachwissenschaftliche Frage handelt) darzulegen. Vielmehr obliegt ihm als Prüfling die Darlegungslast, wie bereits mehrfach ausgeführt wurde. Auf die differenzierte Begründung des Zweitprüfers zum Anwendungsbereich der Titelgegenklage im Vergleich zur Vollstreckungsgegenklage geht der Kläger weder in der Klausur noch in den Einwänden gegen die Prüferkritik ein; substantiierte Einwände gegen die Bewertung liegen somit nicht vor. Zuletzt bleiben auch die Einwände des Klägers gegen die Kritik an seiner Prüfung des gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts ohne Erfolg. Der Zweitprüfer führte hierzu im Ausgangsvotum aus, die Begründetheit des ersten Klageantrags sei hinsichtlich der Verneinung eines Zurückbehaltungsrechts mangelhaft. Der Kandidat gehe nicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts ein. Auf eine Verknüpfung der Pflichten innerhalb des Vergleichs komme es für das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 ZPO nicht an. Die eigentlichen Einwände gegen das Zurückbehaltungsrecht, insbesondere § 570 BGB, würden überhaupt nicht gesehen. Hiergegen wandte der Kläger im Widerspruchsverfahren ein, die gesetzlichen Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB würden doch behandelt. Die Prüferkritik sei unzureichend begründet. Im Überdenkungsverfahren erläuterte der Prüfer, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Fälligkeit und der Durchsetzbarkeit des Gegenanspruchs sowie der Konnexität gerade nicht bearbeitet würden. Zudem übte er Kritik an der Subsumtionstechnik. Der Leser müsse erkennen können, was bearbeitet und geprüft werde. Der Kläger beschränke sich auf Paraphrasen und freischwebende Erwägungen. Diese Kritik hält der Kläger nicht für nachvollziehbar. Ein Begründungsdefizit ist für die Kammer aber nicht erkennbar. Der Zweitprüfer hat betont, welche gesetzlichen Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts der Kläger hätte ansprechen und unter Anwendung der Subsumtionstechnik hätte prüfen müssen. Auch rügte er die fehlende Subsumtionstechnik. Eine substantiierte Rüge gegen diese Kritik liefert der Kläger nicht. ff) Schließlich dringt der Kläger mit seinen Einwänden gegen die Prüferkritik in der Klausur Öffentliches Recht II nicht durch. Entscheidungserheblich ist hier nur die Beurteilung durch den Erstprüfer Herrn G mit mangelhaft (3 P.), da aus dem oben unter I 2.a) genannten Gründen ein neues Zweitvotum anzufertigen ist. Im Rahmen dieser Klausur war mit einem Gutachten und einem Bescheidentwurf das behördliche Einschreiten gegen einen von Privaten betriebenen Imbiss, angrenzend an einen Autobahnparkplatz zu prüfen. Darüber hinaus hatte auch eine Konkurrentin einen Antrag auf Einschreiten der Behörde gestellt. Zwei Behördenmitarbeiter hatten Auskünfte gegeben, die inzident zu beurteilen waren. Der Parkplatz war zur Beurteilung der Gefahrensituation von der Behörde in Augenschein genommen worden. Auch Schadensersatzansprüche der Imbissbetreiberin aufgrund behördlicher Auskünfte waren weiter zu prüfen. Der Klausurfall lehnt sich an ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 3. Mai 2016 (3 K 649/14 Ge, juris) an. Soweit der Kläger kritisiert, der Prüfer habe keinen eigenständigen Erwartungshorizont verfasst, den er den Ausführungen zur Klausur des Klägers vorangestellt habe, auch habe er nicht ausdrücklich den Schwierigkeitsgrad angegeben oder sich zur Gewichtung verhalten, bleiben diese Einwände ohne Erfolg. Wie bereits oben dargestellt, müssen Prüfer nur die tragenden Erwägungen benennen, die für die Bewertung der Prüfungsleistung relevant sind. Dies muss nicht zwingend in Gestalt eines Erwartungshorizonts geschehen. In seinem Votum beschreibt der Erstprüfer nicht nur stilistische und methodische Mängel, sondern benennt auch den Schwerpunkt der Aufgabenstellung (die Prüfung des § 8 Abs. 7a FStrG). Insbesondere führt er aus, dass diese Norm vorrangig zu prüfen gewesen wäre, da es in dem Fall nicht, wie der Kläger es dargestellt hatte, um einen Antrag der Imbissbetreiberin gehe, sondern um einen behördeninternen Arbeitsauftrag, ob und wie eine Untersagung des Verkaufs von Waren am Imbissstand erfolgen könne. Zudem arbeite der Kläger bei der Prüfung der Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und insbesondere von Leib und Leben der potentiellen Kunden nicht oder nur in Teilen sachverhaltsnah. Zur Ausübung des Ermessens, insbesondere zur Störerauswahl, zur Bedeutung der Aussagen der beiden Behördenmitarbeiter für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 7a FStrG und zu einem eventuellen Schadensersatzanspruch der Imbissbetreiberin sei der Kandidat oberflächlich, ebenso wie zu einem eventuellen Anspruch der Konkurrentin. Die jeweiligen Begründungen trügen nicht das jeweils verneinende Ergebnis. Diesen dargestellten Gründen konnte und kann der Kläger die tragenden Erwägungen für die Bewertung entnehmen. Wie bereits ausgeführt, ist die Angabe des Schwierigkeitsgrades nicht zwingend erforderlich, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer Prüferkritik zu einer berufsrelevanten Prüfung zu genügen. Zur Gewichtung hat sich der Prüfer verhalten, indem er die Prüfung des § 8 Abs. 7a FStrG zum Schwerpunkt der Aufgabenstellung erklärt hatte. Soweit der Kläger ausführt, die Schlussbemerkung des Prüfers beinhalte keine ausreichende Abwägung und keine Einordnung in das Bewertungssystem, sondern stattdessen formelhafte Ausführungen, dringt auch diese Kritik nicht durch. Wie bereits ausgeführt, sind Prüfer nicht gehalten, sämtliche positiven und negativen Aspekte ausdrücklich zu benennen, die im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden und die zur Bildung der Gesamtnote führen. Die Schlussbemerkung bezieht sich ebenso wie der deutlich längere vorangehende Absatz, in welchem die Mängel benannt werden, konkret auf die Klausur des Klägers und benennt auch in Grundzügen positive Aspekte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Prüfer die Ausführungen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat. Weiter kritisiert der Kläger den einleitenden Absatz zum Erstvotum zu Unrecht. Der Prüfer führte aus: „Eine Arbeit mag vielleicht noch im Grenzbereich liegt, in dem sich eben ausreichende und schon klar mangelhafte Arbeiten befinden. Ich kann sie aber beim größten Wohlwollen nicht mehr als ausreichend ansehen.“ Der Kläger macht geltend, der Eingangssatz sei nicht nachvollziehbar. Es sei unklar, ob der Erstprüfer die Klausur des Klägers gemeint habe; im Übrigen sei die Kritik widersprüchlich. Im Überdenkungsvotum äußert sich der Prüfer hierzu nicht. Der Kläger dringt mit seiner Kritik dennoch nicht durch. Das Gericht erkennt zwar im ersten Satz einen verunglückten Satzbau. Der Prüfer dürfte gemeint haben: „Die Arbeit mag vielleicht noch im Grenzbereich liegen, …“. Aufgrund der folgenden Ausführungen ist jedenfalls klar, dass der Prüfer die Klausur des Klägers meint und dass er sie nicht mehr mit der Note „ausreichend“ bewertet, sich also innerhalb des Grenzbereichs für die schlechtere Note entschieden hat. Weiter wendet sich der Kläger ohne Erfolg gegen die Kritik des Prüfers am nicht konsequent verwendeten Gutachtenstil. Auf Seite 15 vermerkte der Prüfer am Rand: “Verf. geht in den Votenstil über“. In der Schlussbemerkung formulierte er, die Arbeit leide unter gravierenden Mängeln. Sie schwanke streckenweise zwischen dem gebotenen Gutachtenstil und dem Votenstil“. Der Kläger kritisierte im Widerspruchsverfahren, es sei unklar, was ein Votenstil sein solle. Auch der Urteilsstil sei im Gutachten bei kurz abzuhandeln Passagen nicht verboten. Der Prüfer führte in seiner Überdenkungsstellungnahme aus, der Votenstil nähere sich einem Urteil an mit einem Dafürhalten/Vorschlag. Er sei entscheidungsorientierter als ein Gutachten. Hier sei nach dem klassischen Gutachtenstil gefragt worden. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, beide Stilarten seien bei der Bearbeitung juristischer Klausuren zulässig und liefert hierzu Zitate aus der Ausbildungsliteratur. Dies genügt hier für eine hinreichend substantiierte Kritik dennoch nicht, da die Einwände des Klägers pauschal bleiben und nicht auf seine konkrete Klausur eingehen; so zeigt er insbesondere nicht auf, warum der Wechsel in den Votenstil aus seiner Sicht bewusst gewählt und bei den entsprechend behandelten Passagen aus seiner Sicht sinnvoll war. Inhaltlich verortet das Gericht diese Problematik ohnehin im Rahmen des Beurteilungsspielraums, der hier nicht verlassen worden ist. An welchen Stellen der Klausur gegebenenfalls ein Urteils- bzw. Votenstil ausreicht, fällt in den Beurteilungsspielraum des Prüfers aufgrund seiner Gewichtung der Schwerpunkte. Der Prüfer verweist zu Recht darauf, dass die Aufgabenstellung ein Gutachten verlangt. Dass der Prüfer den Gutachtenstil auch zu unproblematischen Aspekten gefordert hat, folgt aus seinen Ausführungen jedoch nicht (vgl. zu Abweichungen vom geforderten Gutachtenstil OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.4.2014, 14 A 968/12, juris Rn. 51). Selbst wenn der Prüfer zwingend gehalten wäre, den Urteilsstil bei unproblematischen Aspekten zu akzeptieren, wäre die Prüferkritik berechtigt. Denn der Kläger benutzt auch bei mindestens zwei ausführlich geprüften Rechtsfragen wie zum Beispiel beim Ermessen im Rahmen der Prüfung der Sondernutzungserlaubnis (Seite 10-12 der Klausur) und auf Seite 15 ff., wo er im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung mildere Maßnahmen zur Verbotsverfügung prüft, den Urteils- bzw. Votenstil anstelle des geforderten Gutachtenstils. Wiederum erfolglos wendet sich der Kläger gegen die Prüferkritik in Bezug auf seine Ausführungen auf den Seiten 6 und 7 der Klausur. Er führte auf Seite 7 aus, nach behördlichen Feststellungen komme es in Stoßzeiten zu einem dichteren Gedrängel auf dem Grünstreifen direkt neben den in den Parkplatz einfahrenden Fahrzeugen. Der Prüfer hielt ihm vor, er hätte die Ergebnisse der Augenscheinseinnahme am Autobahnparkplatz ausbauen und vertiefen können und müssen. Bei der Erarbeitung des Bestehens einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und insbesondere Leib und Leben der potentiellen Kunden arbeite der Verfasser nicht oder nur in Teilen sachverhaltsnah. Der Kläger wandte hierzu ein, inwiefern er bei der Erarbeitung der Gefahr für Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und Leib und Leben potentieller Kunden nicht im erwarteten Maß nah am Sachverhalt geprüft haben solle, werde nicht hinreichend deutlich. Im Überdenkungsverfahren äußerte sich der Prüfer hierzu nicht. Auch hier überspannt der Kläger die Anforderungen an die Prüferkritik, die konkretere Ausführungen im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt gefordert hat. Entgegen der Auffassung des Klägers muss der Prüfer nicht detailliert beschreiben, was genau der Kläger hätte schreiben können, um diesen Anforderungen zu entsprechen. Dies liegt zudem auf der Hand, da der Kläger die Feststellungen der Behördenmitarbeiter vor Ort, die örtlichen Gegebenheiten des Imbisstandes und das erwartete Verhalten der Kunden nicht genauer behandelt hat. So hätte er darauf hinweisen können, dass Auto- und LKW-Fahrer bei der Einfahrt in einen Autobahnparkplatz häufig ihre Geschwindigkeit noch nicht hinreichend reduziert haben, dass Kraftfahrzeugfahrer an Einfahrten zu Autobahnparkplätzen keine Menschenansammlungen erwarten oder dass Kunden gegebenenfalls unbedacht die Straße überqueren, weil ihr Fokus auf der Verkaufsstelle liegt. Ebenso verhält es sich mit den Einwänden gegen die Kritik des Prüfers an den Erörterungen zu § 8 Abs. 7a FStrG. Der Prüfer versah die Ausführungen des Klägers zu § 8 Abs. 7a FStrG auf den Seiten 12-18 der Klausur mit zahlreichen Randbemerkungen. Abschließend kritisierte er, dass Einschreiten nach § 8 Abs. 7a FStrG sei der Schwerpunkt der Aufgabe, in deren Rahmen die Frage der Erlaubnisfähigkeit zu prüfen gewesen wäre. Neben der Kritik an der nicht oder nur in Teilen sachverhaltsnahen Prüfung der Gefährdung kritisierte der Prüfer oberflächliche Ausführungen zur Ausübung des Ermessens, insbesondere zur Störerauswahl und zur Bedeutung der Aussagen der Behördenmitarbeiter für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 7a FStrG. In seinen Randbemerkungen kommentierte der Prüfer, ob eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis vorliege, sei nicht geprüft worden. Auch erläutere der Kläger nicht, weshalb die Frage der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Rahmen des § 8 Abs. 7a Satz 1 FStrG relevant sei. Im Rahmen der Störerprüfung kritisierte der Prüfer in einer Randbemerkung, dass der Kläger nicht benenne, wer der in Anspruch zu nehmende Störer sei, die Ehefrau, der Ehemann oder beide. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung stellte der Prüfer die Frage, ob das Schließen des Parkplatzes als milderes Mittel auf der Grundlage der geprüften Rechtsgrundlage in Betracht komme. Der Kläger rügt insoweit ein Begründungsdefizit, da nicht klar werde, welche Ausführungen der Erstprüfer vermisse. Auch hier stellt der Kläger überhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe der Prüferkritik. Der Prüfer hat im Ausgangsvotum sowie in den Randbemerkungen sämtliche Aspekte benannt, die nicht ausführlich genug geprüft worden seien. Er war nicht gehalten, dem Prüfling einer Musterlösung mitzugeben. Die Prüfung des Schadensersatzanspruchs der Gaststättenbetreiberin auf den Seiten 18-24 der Klausur durfte der Prüfer für zu oberflächlich halten; er merkte insoweit an, die Begründung trage das Ergebnis nicht. Da es sich bei dem vorliegenden Aufgabenteil nach der Angabe des Prüfers nicht um den Schwerpunkt der Klausur handelte, reduziert dies nach den oben genannten Maßstäben die Anforderungen an die Ausführlichkeit der Prüferkritik, die jedoch auch verschiedene Randbemerkungen beinhaltet. Die Kritik ist geeignet, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, die fehlenden Ausführungen zu ermitteln, so z.B. in der umfangreichen Kommentarliteratur zu § 839 BGB, in der es unter anderem um die Klarheit und Verbindlichkeit von behördlichen Auskünften geht, außerdem um Amtspflichten und mitwirkendendes Verschulden. Dieselbe Kritik der Oberflächlichkeit und des nicht von der Begründung getragenen Ergebnisses äußerte der Prüfer in beurteilungsfehlerfreier Weise zu den Ausführungen des Klägers zu einem Anspruch der Konkurrentin auf Einschreiten der Behörde (S. 25-26 der Klausur). Randbemerkungen weisen u.a. darauf hin, dass die Anspruchsinhaberin bezeichnet werden sollte und dass eine Anspruchsgrundlage, die zugleich eine drittschützende Norm sein müsse, zu prüfen war. Auch insoweit kritisiert der Kläger, ihm sei nicht klar, welche Ausführungen der Erstprüfer vermisse. Mit seinen Anmerkungen hat der Prüfer seine Kritik aber hinreichend deutlich gemacht. Auch insoweit erfüllt die Kritik die oben genannten Anforderungen an die Begründungsdichte, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich auch hierbei nicht um den Schwerpunkt der Klausur handelte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, dass der Kläger insgesamt die Bewertung von fünf Klausuren, d.h. 10 Prüfervoten angegriffen hat. Lediglich hinsichtlich dreier Prüfervoten war die Klage erfolgreich. Die offensichtlich versehentlich als angegriffen bezeichnete Strafrechtsklausur ist in die Bildung der Kostenquote nicht eingeflossen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. III. Das Gericht hat gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Dieser Zulassungsgrund bezieht sich zwar allein auf die Frage, ob die nach Angaben der Beklagten über einen langen Zeitraum geübte Praxis der aus ihrer Sicht konkludenten Bestellung pensionierter Prüfer und Prüferinnen rechtmäßig war bzw. ist. Nur insoweit bedürfen die Rechtsfragen einer obergerichtlichen Klärung. Sie betreffen aufgrund der hohen Zahl pensionierter Prüfer eine Vielzahl von noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen und zukünftigen Fällen; eine Änderung der Länderübereinkunft ist gegenwärtig nicht konkret absehbar. Eine Teilzulassung der Berufung kam jedoch nicht in Betracht. Denn diese setzt voraus, dass sich der Streitgegenstand auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht (BVerwG, Beschl. v. 21.11.2024, 4 B 20/24, juris Rn. 5). Da im vorliegenden Verfahren der abschließende Prüfungsbescheid über das (endgültige) vorzeitige Nichtbestehen und die abschließende Gesamtnote Streitgegenstand ist und die Einzelnoten insoweit nur Begründungselemente darstellen (siehe oben unter I. 1.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 17.1.2017, 14 A 1460/16, juris Rn. 56), kann die Berufungszulassung nicht auf einzelne Klausuren oder Prüfervoten, bei denen die Problematik der Bestellung pensionierter Prüfer und Prüferinnen relevant ist, beschränkt werden. Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der zweiten Staatsprüfung für Juristen und begehrt von den drei beklagten Ländern (hier zur Vereinfachung: „die Beklagte“) die Neubewertung von fünf Aufsichtsarbeiten. Der Kläger bestand die erste Staatsprüfung für Juristen im Oktober 2016. Nach der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes bestand er in einem ersten Versuch die zweite Staatsprüfung für Juristen nicht. Der Kläger wurde nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst erneut zur zweiten Staatsprüfung für Juristen zugelassen und zu den Aufsichtsarbeiten geladen, die er im Dezember 2019 anfertigte. Die Klausuren des Klägers wurden wie folgt bewertet: Zivilrecht I (ZR I) 3 P. Zivilrecht II (ZR II) 3 P. Zivilrecht III (ZR III) 2,5 P. ZHG 3 P. Strafrecht I (StrR I) 3,5 P. Strafrecht II (StrR II) 5 P. Öffentliches Recht I (ÖR I) 5 P. Öffentliches Recht II (ÖR II) 3 P. Insgesamt erzielte der Kläger zunächst eine durchschnittliche Punktzahl von 3,5 Punkten. An der Bewertung der Klausuren des Klägers nahmen auch einzelne Prüfer bzw. eine Prüferin teil, die sich zum Zeitpunkt der Korrektur der Aufsichtsarbeiten bereits im Ruhestand befanden. Herr DirAG a.D. A (Zweitprüfer ZR I) war am 5. Oktober 2015 für den Zeitraum vom 15. Oktober 2015 bis zum 14. Oktober 2020 bestellt worden; am 30. September 2016 war er in den Ruhestand getreten. Frau VRi’in LG a.D. B (Zweitprüferin ZR III) war am 13. Juni 2017 für den Zeitraum vom 30. Juni 2017 bis zum 29. Juni 2022 bestellt worden. Sie trat am 1. Oktober 2019 in den Ruhestand. Herr VRiOVG a.D. C (Zweitprüfer ÖR II) war am 19. Februar 2016 für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 28. Februar 2021 zum Prüfer bestellt worden und trat am 29. Februar 2016 in den Ruhestand. Der Text der von der damaligen Präsidentin des Gemeinsamen Prüfungsamtes unterzeichneten Bestellungsurkunde lautet jeweils: „Sehr geehrter Herr…/sehr geehrte Frau …, gemäß der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und der Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen berufe ich Sie im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen von Bremen und Schleswig-Holstein für die Zeit vom … bis zum … (erneut) zum Mitglied (oder Stellvertreter der Präsidentin) des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein.“ Aufgrund der erfolgten Bewertungen erklärte die Beklagte die zweite Staatsprüfung mit Bescheid vom 16. März 2020 gemäß § 15 Abs. 2 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und der Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen vom 4. Mai 1972, in der im Jahr 2005 zuletzt geänderten Fassung (durch den Staatsvertrag vom 20.4.2005, in Kraft seit dem 5.5.2005 ; Länderübereinkunft – LÜ) für nicht bestanden. Der Kläger sei aufgrund der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen, da er aus den Aufsichtsarbeiten keine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,75 erreicht habe und nicht in mindestens vier Aufsichtsarbeiten, von denen eine aus dem Bürgerlichen Recht stammen müsse, mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht habe. Hiergegen erhob der Kläger am 23. März 2020 Widerspruch. In der Widerspruchsbegründung wandte er sich zunächst gegen die Bewertung der Klausuren ZR I, ZR II, ZR III, ÖR II und StrR I durch den Erst- und Zweitvotanten. Die Beklagte übersandte den Prüfern die jeweiligen Einwendungen des Klägers zur Überdenkung. Die betroffenen Votanten nahmen daraufhin ergänzend Stellung. Die Votanten der Klausur StrR I hoben ihre Bewertung jeweils auf 5 Punkte an, die anderen Votanten hielten an ihren bisherigen Bewertungen fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2021, zugestellt am 20. Juli 2021, hob die Beklagte die Bewertung der Aufsichtsarbeit StrR I auf 5 Punkte (ausreichend) an und wies im Übrigen den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung fasste sie die Stellungnahmen der Votanten zusammen, die ihrer Auffassung nach keine Beurteilungsfehler oder Begründungsdefizite enthielten. Nach der Notenanhebung erreichte der Kläger einen Notendurchschnitt von 3,6875 P., aufgerundet von 3,69 P. Mit seiner am 19. August 2021 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zunächst hat er die Neubewertung der Aufsichtsarbeiten ZR I, ZR II, ZR III, ÖR II und StrR I begehrt. In der Folgezeit hat er betont, die Aufsichtsarbeit StrR I werde nicht mehr angegriffen, es habe sich insoweit um ein Schreibversehen gehandelt. Er wende sich jetzt aber auch gegen die Bewertung der Klausur ZHG. Er sei berechtigt, Rügen auch während des Klageverfahrens zu erheben, da es keinen gesonderten, rechtsmittelfähigen Bescheid hinsichtlich dieser Klausur gegeben habe. Der Kläger rügt, der Prüfer DirAG a.D. A, die Prüferin VRi’in LG a.D. B und der Prüfer VRiOVG a.D. C, sämtlich aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Richter, hätten nicht mehr als Prüfer eingesetzt werden dürfen. Aufgrund ihrer Pensionierung sei die Prüferbestellung erloschen und es fehle an einer von der Beklagten ausgesprochenen Verlängerung der Prüferbestellung anlässlich der Pensionierung. Auch verlören Richter nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ihre Neutralität und seien nicht mehr mit juristischen Fragen vertraut. Darüber hinaus sei der Prüfer Rechtsanwalt D (Erstprüfer ZR I) nicht mit dem Schwerpunkt der erbrechtlichen Klausur besonders vertraut gewesen, d.h. fachlich nicht hinreichend qualifiziert. Zudem sei er befangen, weil er auch die Klausur StrR I korrigiert habe und daher die Möglichkeit bestehe, dass er die kritisierten, mit mangelhaft bewerteten Leistungen des Klägers im anderen Fach zu seinen Lasten würdige. Auch der Erstprüfer der Klausuren ZHG und ZR II, Herr RiOLG a.D. Dr. E sei befangen, weil er zwei Klausuren korrigiert habe. Im Übrigen erhebt der Kläger Bewertungsrügen hinsichtlich der oben genannten Klausuren ZR I, ZR II, ZR II, ZHG und ÖR II jeweils bezüglich beider Votanten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2021 zu verurteilen, folgende Aufsichtsarbeiten des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten: ZR I, ZR II, ZR III, ÖR II und ZHG. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die erweiterte Klage bezüglich der ZHG-Klausur für unzulässig, da sich der Widerspruch hierauf nicht bezogen habe und dementsprechend bezüglich dieser Klausur vor der Klageerhebung kein Überdenkungsverfahren durchgeführt worden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Zur Begründung nimmt sie vollumfänglich auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die zuletzt erfolgten Prüferbestellungen konkludent die Verlängerung für den genannten Zeitraum enthielten, sofern der Prüfer oder die Prüferin im Bestellungszeitraum pensioniert werde. Die formlos mögliche und zeitgleiche (Wieder-)bestellung sei im ausdrücklichen Einverständnis mit den Vertragsländern bereits mit deren letzter Bestellung während des aktiven Dienstes erfolgt und darüber hinaus nachträglich von den Vertragsländern genehmigt worden. Die Länderübereinkunft fordere keine gesonderten Bestellungen nach der Pensionierung. Eine andere Handhabung sei auch nicht praktikabel, da das Prüfungsamt nicht wisse, ob ein Prüfer pensioniert werde und zudem das Datum des Ruhestands häufig nicht mitgeteilt werde. Auch könnten pensionierte Richter gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LÜ als Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besäßen, zu Mitgliedern des Gemeinsamen Prüfungsamts bestellt werden. Für diesen Personenkreis erlösche die Prüfereigenschaft nicht. Im Übrigen sehe die Länderübereinkunft für unterschiedliche Berufsgruppen sehr unterschiedliche Zeitpunkte für das Erlöschen der Prüfereigenschaft vor. Der Ruhestand eines Richters oder einer Richterin widerlege noch nicht die geistige, juristische und gesundheitliche Qualifikation, weiterhin als Prüfer oder Prüferin tätig zu sein. Die Beklagte betont, dass sie in jedem Lebensalter die Qualifikation der bestellten Prüfer überprüfe, auch während eines laufenden Bestellzeitraums. Insofern handele es sich bei der jeweiligen konkludenten Bestellung für die Zeit nach der Pensionierung immer um eine Einzelfallentscheidung. Sollte diese jahrzehntelange Verwaltungspraxis als rechtswidrig angesehen werden, reiche die Rechtswidrigkeit der Prüferbestellung im Übrigen nicht aus, um sich auf die Bewertung der jeweiligen Aufsichtsarbeit auszuwirken. Vielmehr sei deren Nichtigkeit erforderlich, die nicht gegeben sei. Zur gerügten Qualifikation des Prüfers D für die Klausur ZR I hat die Beklagte eine Stellungnahme des Prüfers vom 21. Dezember 2024 vorgelegt, auf welche Bezug genommen wird. Den Bewertungsrügen des Klägers zu den angegriffenen Klausuren tritt die Beklagte insgesamt entgegen. Hinsichtlich der Klausur ZHG hat das Gericht vorsorglich die Nachholung des Überdenkungsverfahren angeregt, die von der Beklagten durchgeführt worden ist. Die Prüfer F (ZR III) und G (ÖR II) haben auf Anfrage des Gerichts ergänzende Stellungnahmen zu den inhaltlichen Rügen des Klägers abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten – insbesondere zu den erhobenen Rügen des Klägers, den Voten und den Überdenkungsstellungnahmen der Prüfer – wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Sachakten der Beklagten, bestehend aus einer Prüfungsakte und dem Widerspruchsvorgang, Bezug genommen, die das Gericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat.