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Urteil

4 Sa 74/23

LArbG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Gleichstellungsabrede im Sinne einer nur bedingten zeitdynamischen Verweisung auf Tarifverträge setzt voraus, dass die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bereits im Wortlaut der Klausel ("… die aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers … geltenden Tarifverträge") mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass die Anwendung der Tarifverträge von der Tarifbindung des Arbeitgebers abhängig ist. (Rn. 27) Eine unterschiedliche Auslegung desselben Wortlauts einer Verweisungsklausel je nachdem, ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Vereinbarung tarifgebunden war oder nicht, ist ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht zu rechtfertigen; dies gilt auch für dynamische Verweisungsklauseln (vgl. BAG BeckRS 2007, 46150; LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 2021, 29956). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.01.2023, Az.: 3 Ca 2402/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, c ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unverändert übergegangen sind, der Tarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vom 08.02.2018 in der Fassung vom 19.04.2021 keine Anwendung. Folglich besteht für die Klageanträge keine Grundlage. Die Kammer folgt den ausführlichen und sorgfältigen Gründen und Erwägungen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, denen sie sich anschließt, so dass auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich im Hinblick auf die in der Berufung von der Beklagten vorgetragenen Argumente ist auf Folgendes hinzuweisen: Grundlage der geltend gemachten Ansprüche ist die Geltung der Tarifverträge für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vom 08.02.2018 in der Fassung vom 19.04.2021. Infolge des Betriebsübergangs des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte mit Wirkung zum 01.07.2020 gelten die benannten Tarifverträge nach Maßgabe des Arbeitsvertrages der Parteien nur in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Die einschlägigen Tarifverträge sollten nur dann in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommen, wenn die Arbeitgeberin ihrerseits an diese Tarifverträge iSd. TVG gebunden ist. Ziff. 5 des Arbeitsvertrages bestimmt eine nur bedingte zeitdynamische Verweisung. Andere Anspruchsgrundlagen liegen nicht vor. 1. Eine unbedingte dynamische Verweisung der Tarifverträge für die bayerische Metall- und Elektroindustrie ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere nicht aus Ziff. 5 des Arbeitsvertrages der Parteien. 1.1. Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) auszulegen sind. 1.2. Eine Gleichstellungsabrede im Sinne einer nur bedingten zeitdynamischen Verweisung auf Tarifverträge setzt voraus, dass die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist. Dies ist – auch bei nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossenen Neuverträgen wie dem vorliegenden – jedenfalls dann anzunehmen, wenn bereits im Wortlaut der Klausel mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass die Anwendung der Tarifverträge von der Tarifbindung des Arbeitgebers abhängig ist (BAG v.05.07.2017 – 4 AZR 867/16). Das ist vorliegend der Fall. 1.3. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen sind grundsätzlich nach einem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen. Dabei haben die Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbaren Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu bleiben. Soweit ein Vertragspartner vom Wortlaut abweichende Regelungsziele verfolgt, können diese danach nur in die Auslegung eingehen, wenn sie für den anderen Vertragspartner mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen. Es besteht keine Verpflichtung des Erklärungsempfängers, den Inhalt oder den Hintergrund des ihm regelmäßig formularmäßig gemachten Angebots durch Nachfragen aufzuklären. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich. Lediglich wenn von den Parteien weitere Tatsachen vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind, die Zweifel an der wortgetreuen Auslegung der Vertragsklausel begründen können, weil sie für beide Seiten erkennbar den Inhalt der jeweils abgegebenen Willenserklärungen in einer sich im Wortlaut nicht niederschlagenden Weise beeinflusst haben, besteht Anlass, die Wortauslegung in Frage zu stellen. Die möglichen Motive der Vertragsparteien können dabei für sich genommen keinen entscheidenden Einfluss auf die Auslegung der Verweisungsklausel haben, zumal sie in der Regel heterogen sind. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, liegt es zwar nahe, in der beabsichtigten Gleichstellung tarifgebundener mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern ein ggf. auch vorrangiges Motiv für das Stellen einer Verweisungsklausel zu sehen. Die mögliche Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ist jedoch kein Umstand, der für die Auslegung einer dem Wortlaut nach eindeutigen Verweisungsklausel maßgeblich sein kann, wenn der Arbeitgeber sie nicht ausdrücklich oder in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Weise zur Voraussetzung oder zum Inhaltselement seiner Willenserklärung gemacht hat. Dies gilt umso mehr, als dem Arbeitgeber eine entsprechende Vertragsgestaltung ohne Schwierigkeiten möglich wäre. Er ist es, der die Verweisungsklausel formuliert. Deshalb ist eine unterschiedliche Auslegung desselben Wortlauts je nachdem, ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Vereinbarung tarifgebunden war oder nicht, ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht zu rechtfertigen. Dies gilt auch für dynamische Verweisungsklauseln (vgl. insgesamt: BAG 18.04.2007 – 4 AZR 652/05; LAG Rheinland-Pfalz v. 05.05.2021 – 285/20). 1.4. Grundsätzlich kommt der Gleichstellungszweck jedenfalls dann ausreichend zum Ausdruck, wenn die einschlägigen Gesetzesvorschriften in die Bezugnahmeklausel aufgenommen werden. Die Aufnahme der Normen des TVG zur Tarifbindung ist jedoch für die Vereinbarung einer Gleichstellungsabrede nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber, der die Klausel formuliert, den Zweck und die Folgen der Regelung ausreichend zum Ausdruck bringt (BAG 05.07.2017 – 4 AZR 867/16). 1.5. Die Auslegung der Regelungen des Arbeitsvertrages der Parteien ergibt, dass auf das Arbeitsverhältnis (nur) die Tarifverträge Anwendung finden sollen, an die der Arbeitgeber normativ gebunden ist. Eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag ist in einer für die Klägerin erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden, auch wenn die Folgen der Beendigung der Tarifbindung in der Klausel nicht ausdrücklich beschrieben werden. 1.5.1. Dieses Verständnis folgt aus der Regelung in Ziff. 5 des Arbeitsvertrages: „Auf das Arbeitsverhältnis finden die aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers für den Betrieb räumlich und fachlich geltenden Tarifverträge (derzeit für die Metall- und Elektroindustrie Bayern) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit sie unter den persönlichen Geltungsbereich fallen und im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.“ Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass mit dem Vorbehalt in Ziff. 5 des Arbeitsvertrags – „die aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers (…) geltenden Tarifverträge“ – die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre Tarifgebundenheit an den in Bezug genommenen Tarifvertrag in hinreichend erkennbarer Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht hat, auch wenn die Folgen der Beendigung der Tarifbindung in der Klausel nicht ausdrücklich beschrieben werden. Mit dieser Formulierung („aufgrund der Tarifgebundenheit“) wurde ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge nur dann auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden sollte, wenn eine Tarifgebundenheit nach Maßgabe des Tarifvertragsgesetzes vorlag. Die Tarifgebundenheit ist gesetzlich in § 3 TVG geregelt, danach sind tarifgebunden die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. Zudem erfassen nach § 5 Abs. 4 TVG mit ihrer Allgemeinverbindlichkeitserklärung die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten die von ihr beabsichtigte Rechtsfolge deutlicher, z.B. durch eine Regelung „soweit sie verbindlich sind“ oder „gelten“, hätte zum Ausdruck bringen müssen. Die Klägerin verkennt insoweit, dass die durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten verwandte Regelung „aufgrund der Tarifgebundenheit“ in vollständiger Klarheit das Erfordernis der Tarifgebundenheit abbildet. Entgegen des Berufungsvorbringens bedurfte es insoweit auch keiner gesonderten Aufnahme der Einschränkung der Anwendung („soweit anzuwendende“, „geltende Tarifverträge“) der in Bezug genommenen Tarifverträge. Die durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten verwandte Verweisungsregelung stellte vielmehr von vornherein darauf ab („aufgrund der Tarifgebundenheit“), dass eine Anwendung der Tarifverträge unter der Bedingung der Tarifbindung der Arbeitgeberin stehen sollte. 1.5.2. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich aus den übrigen Regelungen des Arbeitsvertrages der Parteien und deren Gesamtschau ergeben würde, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge unabhängig von einer Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin gelten würden. Soweit die übrigen Regelungen des Arbeitsvertrages der Parteien (Ziff. 1, 2, 3, 4 und 7) Bezugnahmen auf die tarifvertraglichen Regelungen enthalten, ist festzustellen, dass diese in keiner Weise – abweichend von der Regelung in Ziff. 5 des Arbeitsvertrages – gesonderte konstitutive Regelungen zur Anwendbarkeit der in Bezug genommenen Tarifverträge regeln sollten. In dieser Weise konnten die benannten Regelungen nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht verstanden werden. Vielmehr knüpfen die benannten Regelungen (beispielsweise: „gemäß Tarifvertrag“, „richtet sich nach den einschlägigen Tarifverträgen“, „führen Sie in der Entgeltgruppe 05 in der Stufe A0 des Tarifvertrages“, „gelten die einschlägigen tariflichen Bestimmungen“) an der zentralen Verweisungsregelung in Ziff. 5 des Arbeitsvertrages an und legen diese zugrunde. Jedenfalls ist festzustellen, dass den Regelungen in den Ziff. 1, 2, 3, 4 und 7 keinerlei Anknüpfungspunkte zu entnehmen sind, dass diese gesondert bestimmen sollten, inwieweit die in Bezug genommenen Tarifverträge im Falle der fehlenden Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin zur Anwendung gelangen sollten. Diese Frage wird vielmehr allein durch die Regelung in Ziff. 5 des Arbeitsvertrages bestimmt. 1.6. Damit bleibt entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein Raum für eine Anwendung der Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB. Dies setzt voraus, dass die Auslegung nach den einschlägigen Auslegungsregeln zu nicht behebbaren Zweifeln führt (BAG 17.10.2007 – 4 AZR 812/06), was – wie dargelegt – gerade nicht der Fall ist. 2. Eine unbedingte dynamische Verweisung auf die Tarifverträge für die bayerische Metall- und Elektroindustrie ergibt auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 27.05.2020. Das Arbeitsgericht hat zutreffend bewertet, dass im Unterrichtungsschreiben vom 27.05.2020 auf Seite 5 lediglich allgemeine Ausführungen zu den unterschiedlichen Konstellationen im Zusammenhang eines Betriebsübergangs mit Bezugnahmeklauseln erfolgen. Erkennbar sollten in diesem Schreiben anlässlich des im Wege des Betriebsübergangs anstehenden Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte lediglich die durch § 613a BGB bestimmten Rechtsfolgen abgebildet werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte der Klägerin – abweichend von den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses – neue Regelungen zur Geltung von Tarifverträgen unterbreitet hat, sind dem Schreiben gerade nicht zu entnehmen. Entsprechende Anhaltspunkte wurden auch durch die Klägerin nicht dargelegt. 3. Eine unbedingte dynamische Verweisung auf die Tarifverträge für die bayerische Metall- und Elektroindustrie ergibt sich auch nicht aus den Schreiben der Beklagten vom 18.06.2021. Auch diesem Schreiben sind keine Anknüpfungspunkte zu entnehmen, dass mit diesem eine eigenständige und die bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen abändernde Vereinbarung über eine unbedingte dynamische Geltung der Tarifverträge der bayerischen Metall- und Elektroindustrie getroffen werden sollte. Vielmehr nahm das Schreiben vom 18.06.2021 ausschließlich Bezug auf die geltenden arbeitsvertraglichen Bedingungen und sollte der Klägerin „Unabhängig davon …“ die Zahlung der tarifvertraglich vereinbarten Corona-Prämie gewähren. Auch wenn durch die Beklagte im Schreiben vom 18.06.2021 feststellt wurde, „dass der jeweils aktuelle Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Bayern auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet“, handelt es sich erkennbar um eine bloße – und rechtlich unzutreffende – Wissens- und keine rechtsgestaltende Willenserklärung. Auf die ausführliche und zutreffende Begründung des maßgebenden Regelungsverständnisses kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Gesetzliche Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.