Urteil
6 SLa 105 24
LArbG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Zuschlag für vollkontinuierliche Arbeitsweise nach § 5 TV VK-Arbeit berechnet sich nach dem individuellen Bruttoverdienst des Arbeitnehmers einschließlich übertariflicher Zulagen. (Rn. 23)
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Lassen die vorgenannten Auslegungsgrundsätze zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und gegebenenfalls die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Zuschlag für vollkontinuierliche Arbeitsweise nach § 5 TV VK-Arbeit berechnet sich nach dem individuellen Bruttoverdienst des Arbeitnehmers einschließlich übertariflicher Zulagen. (Rn. 23) 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Lassen die vorgenannten Auslegungsgrundsätze zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und gegebenenfalls die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 08.02.2024, Az. 9 Ca 404/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 a) ArbGG, und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG; 519, 520 ZPO. II. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger nach § 5 TV VK-Arbeit ein Zuschlag für vollkontinuierliche Arbeitsweise auf der Basis seines Bruttoverdiensts einschließlich der übertariflichen Zulage zusteht. Die Berufungskammer folgt den sorgfältig begründeten Ausführungen des Arbeitsgerichts und schließt sich ihnen an, so dass auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch ergänzend auszuführen: 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bezahlung der von ihm geltend gemachten Ent geltdifferenzen für die Monate Januar bis März 2023 nach § 5 TV VK-Arbeit. a. Wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat, folgt die Auslegung des normativen Teils ei nes Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der T arifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und gegebenenfalls die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z. B. die Nachweise bei BAG v. 02.11.2016; Az. 10 AZR 615/15; BAG v. 28.08.2012, Az. 10 AZR 701/12; BAG v. 11.07.2012, Az. 10 AZR 488/11). b. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass der Zuschlag für vollkontinuierliche Arbeitsweise gemäß § 5 TV VK-Arbeit aus dem gesamten Bruttoverdienst einschließlich der übertariflichen Zulage zu berechnen ist. aa. Insoweit ist nach Auffassung der Berufungskammer bereits der Wortlaut des § 5 TV VK-Arbeit, von dem vorrangig auszugehen ist, eindeutig. Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel weiter davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (vgl. BAG v. 02.11.2016; Az. 10 AZR 615/15; m.w.N.). Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff „Bruttoverdienst“ nicht selbst bestimmt, so dass davon auszugehen ist, dass sie diesen in seiner allgemeinen Bedeutung verstanden haben wissen wollen. Wenn die tarifliche Regelung in § 5 TV VK-Arbeit auf „ihren Bruttoverdienst“ abstellt, ist vom tatsächlich erzielten Bruttoverdienst – ausgenommen soziale Zulagen – der Arbeitnehmer auszugehen. Das Pronomen „ihren“ deutet nach allgemeinem Sprachgebrauch auf den individuellen Verdienst der Arbeitnehmer hin. Mit „Bruttoverdienst“ ist – mit Ausnahme der sozialen Zulagen – das gesamte Entgelt vor Abzug von Steuern und Sozialversicherung gemeint. Mithin stellt der Wortlaut des § 5 TV VK-Arbeit nicht nur die tarifvertraglichen Bestandteile ab. Der Wortlaut lässt damit eine Auslegung im Sinne des vom Kläger für richtig gehaltenen Verständnisses zu. bb. Darüber hinaus lassen auch die Systematik bzw. der Wortlaut der weiteren Regelungen des TV VK-Arbeit darauf schließen, dass der „Bruttoverdienst“ nach § 5 TV VK-Arbeit die außertariflichen Entgeltbestandteile einschließt. Insoweit wird demgegenüber in § 3 Ziffer 6. und in § 6 TV VK-Arbeit auf „ausgefallenen Verdienst ohne Zuschläge“ sowie in § 4 Ziffer 4. TV VK-Arbeit auf „tarifliche Schichtzuschläge“ und „sonstige manteltarifvertragliche Zuschlägen und Zulagen“ abgestellt. Der Tarifvertrag trifft mithin auch andere Regelungen, die eindeutig auf tarifliche Entgeltbestandteile oder einen Verdienst ohne Zuschläge abheben. cc. Auch aus dem Zusammenhang des TV VK-Arbeit mit den weiteren für die Hohlglas veredelnden Betriebe geltenden Tarifverträgen ergibt sich nichts Anderes. Insoweit regelt § 4 Ziffer II. 1. a) MTV, dass die Zulagenberechnung auf Basis des Stundenverdiensts ausschließlich sozialer Zulagen erfolgt. Eine eindeutige Regelung, dass damit nur der tarifliche Stundenlohn gemeint ist, ist nicht getroffen. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, sind die tariflichen Stundenlöhne nach dem Lohntarifvertrag entsprechend § 5 Ziffer 1. MTV Mindestlöhne. Die Berechnung von Zuschlägen auch auf der Basis von übertariflichen Entgeltbestandteilen ergibt sich mithin auch aus den Regelungen des MTV. Darüber hinaus stellt auch die Regelung in § 2a Ziffer 4. MTV wieder auf „tarifliche Schichtzuschläge“ und „sonstige manteltarifvertragliche Zuschläge und Zulagen“ ab. Mithin trifft auch der MTV Regelungen, die ausdrücklich auf tarifliche Zuschläge abheben. Gestützt wird die Auffassung des Klägers ferner durch die Regelung in § 3 Ziffer 1.a) des Tarifvertrages über Weihnachtsgeld, wonach Berechnungsgrundlage für das Weihnachtsgeld der tarifliche Zeitlohn ist. Die Tarifvertragsparteien haben damit auch bei den weiteren Tarifverträgen für die Hohlglas veredelnden Betriebe im Hinblick auf tarifliche und übertarifliche Lohnbestandteile differenziert. dd. Aus Sinn und Zweck der Regelung in § 5 TV VK-Arbeit ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt, bei der Zuschlagsberechnung nicht vom Bruttoverdienst einschließlich übertariflicher Entgeltbestandteile auszugehen. Der Sinn des Zuschlags für vollkontinuierliche Arbeit liegt darin, den Arbeitnehmern einen monetären Ausgleich für arbeitszeitbedingte und nicht nachholbare Entbehrungen des Privatlebens, insbesondere an Wochenenden bzw. grundsätzlich arbeitsfreien Sonntagen, zu verschaffen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Ausgleich sich nur auf den tariflichen Stundenlohn beziehen soll. ee. Auch die Tarifgeschichte und das Zustandekommen des TV VK-Arbeit sprechen nicht für die von der Beklagten vertretene Auffassung. Die Tarifvertragsparteien haben bei der Neufassung des TV VK-Arbeit im Jahr 2022 die Formulierung in § 5 in Kenntnis der Begrifflichkeiten des MTV und des Tarifvertrages über Weihnachtsgeld abweichend geregelt. Eine Klarstellung im Hinblick auf den tariflichen Zeitlohn als Berechnungsgrundlage ist nicht erfolgt. ff. Nicht zuletzt spricht die praktische Tarifübung, insbesondere die Abrechnungspraxis der Beklagten, für die Auffassung des Klägers. Die Beklagte rechnet unstreitig die anderen tariflichen Zuschläge auf Basis sowohl des tariflichen als auch des übertariflichen Lohns ab. Es ist somit widersprüchlich, wenn sie den Zuschlag für vollkontinuierliche Arbeit auf Basis sämtlicher Vergütungsbestandteile mit Ausnahme der übertariflichen Zulage berechnet. Widersprüchlich ist auch die Auffassung der Beklagten, wonach mit der Ausnahme sozialer Zulagen lediglich klargestellt werde, dass tarifliche Zulagen oder andere tarifliche Leistungen mit in den Stundenverdienst fließen sollten, jedoch keine außertariflichen Leistungen. Diese Differenzierung ergibt sich aus der Regelung in § 5 TV VK-Arbeit gerade nicht. 3. Nach alledem kann der Kläger den Zuschlag für vollkontinuierliche Arbeitsweise be rechnet auf der Basis seines Bruttoverdiensts einschließlich der übertariflichen Zulage, mithin die Zahlung der geltend gemachten Vergütungsdifferenzen für die Monate Januar bis März 2023, verlangen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, so dass die Berufung zurückzuweisen ist. 4. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. 5. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheb lichen Rechtsfrage zugelassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.