Urteil
1 SLa 253/24
LArbG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 2 Abs. 1 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags Inflationsausgleichsprämie für das Baugewerbe Bundesrepublik Deutschland hat zur Anspruchsvoraussetzung den Bestand eines Arbeitsverhältnisses. Tatsächliche Arbeitsleistung bzw. tatsächlicher Entgeltbezug wird darin nicht zur Voraussetzung gemacht. (Rn. 27 – 28)
2. § 2 Abs. 6 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags Inflationsausgleichsprämie für das Baugewerbe Bundesrepublik Deutschland erlaubt keine ratierliche Kürzung für Zeiten, in denen kein Entgeltanspruch besteht. Den Tarifvertragsparteien wäre es zwar unbenommen, zusätzliche Ziele wie Honorierung tatsächlicher Arbeitsleistung mit der Inflationsausgleichsprämie zu verbinden. Voraussetzung ist aber, dass ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien klar im Tarifvertrag zum Ausdruck kommt. Das ist hier nicht der Fall. (Rn. 29 – 47)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 2 Abs. 1 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags Inflationsausgleichsprämie für das Baugewerbe Bundesrepublik Deutschland hat zur Anspruchsvoraussetzung den Bestand eines Arbeitsverhältnisses. Tatsächliche Arbeitsleistung bzw. tatsächlicher Entgeltbezug wird darin nicht zur Voraussetzung gemacht. (Rn. 27 – 28) 2. § 2 Abs. 6 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags Inflationsausgleichsprämie für das Baugewerbe Bundesrepublik Deutschland erlaubt keine ratierliche Kürzung für Zeiten, in denen kein Entgeltanspruch besteht. Den Tarifvertragsparteien wäre es zwar unbenommen, zusätzliche Ziele wie Honorierung tatsächlicher Arbeitsleistung mit der Inflationsausgleichsprämie zu verbinden. Voraussetzung ist aber, dass ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien klar im Tarifvertrag zum Ausdruck kommt. Das ist hier nicht der Fall. (Rn. 29 – 47) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 18.9.2024 – 2 Ca 844/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet, da der Klägerin der im Urteil des Arbeitsgerichts festgestellte Anspruch auf Zahlung der zum 30.09.2023 fällig gewordenen Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 500 € zusteht. Dieser ergibt sich in Höhe von 250 € aus § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 TV Inflationsausgleichsprämie. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages in Höhe von weiteren 250 € steht er der Klägerin aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 250 € aus § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 TV Inflationsausgleichsprämie. 1.1. Hinsichtlich der Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs gem. § 1 Abs. 3 TV Inflationsausgleichsprämie sowie der Erfüllung der Voraussetzungen des anspruchsbegründenden § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleichsprämie folgt die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts. § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleichsprämie stellt zur Anspruchsbegründung allein auf den Status („Arbeitnehmern, Angestellten und Polieren“) ab. Darüber, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand, besteht zwischen den Parteien Einigkeit. 1.2. Es galt zu prüfen, ob der so entstandene Anspruch der Klägerin gegebenenfalls gem. § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie gemindert ist. Insoweit gibt die Berufungsbegründung der Beklagten noch zu folgenden Ergänzungen der Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung Veranlassung: 1.2.1. Der in § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie verwendete Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist auslegungsfähig und -bedürftig. Die Begriffe „Beschäftigungsverhältnis“ und „Beschäftigte“ werden im allgemeinen Sprachgebrauch, aber auch in gesetzlichen Regelungen nicht einheitlich verwendet – so geht beispielsweise § 6 Abs. 1 AGG von einem „arbeitsrechtlichen Beschäftigtenbegriff“ aus, der nicht der zu § 7 SGB IV entwickelten Auslegung entspricht (vgl. Roloff, in: BeckOK Arbeitsrecht, Hrsg. Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 74. Edition, § 6 AGG, Rn. 1). Beide Begriffe weisen sowohl arbeitsrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich keine fest umrissenen Konturen auf, sondern sind kontextabhängig zu sehen. Der Wortlaut der tariflichen Regelung ist demnach nicht eindeutig und bedarf der Auslegung. Insbesondere vermag die Argumentation der Beklagten, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff Beschäftigungsverhältnis in § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie gezielt im Sinne des § 7 SGB IV verstanden wissen wollten (siehe hierzu im Folgenden, insb. Ziff. 1.2.5.) nicht zu überzeugen. 1.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (zusammenfassend: BAG vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08). Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich das Folgende: 1.2.3. Wie eingangs unter Ziff. 1.2.1. dargestellt, ist der Wortlaut der tariflichen Regelung nicht eindeutig. Auch die sprachliche Differenzierung nach „Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnis“ in § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Da die Regelung des § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie ersichtlich für alle anspruchsberechtigten Mitarbeitenden gelten soll, ist nach Überzeugung der Kammer vielmehr davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien durch die Verwendung dieser Formulierung lediglich eine knappe und gleichzeitig umfassende Bezugnahme auf die in § 1 Abs. 3 bzw. in § 2 Abs. 1 und 2 TV Inflationsausgleichsprämie aufgeführten Personengruppen umsetzen wollten. 1.2.4. Die Auslegung der Regelung in § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie hat mit Blick auf den maßgeblichen Sinn der Erklärung unter Berücksichtigung des Willens der Tarifvertragsparteien zu erfolgen. Ausweislich der tarifvertraglichen Regelung in § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleichsprämie wollten die Tarifvertragsparteien „zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise […] eine Inflationsausgleichsprämie gem. § 3 Nr. 11c EStG und § 1 SvEV“ vorsehen. Die Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Schaffung der Möglichkeit einer steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Ausgleichszahlung ging dahin, Arbeitgebern die Möglichkeit steuerlich privilegierter Leistungen an Arbeitnehmer zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Inflation zu eröffnen. Die wirtschaftlichen Folgen der Inflation treffen nicht nur die Personen, die tatsächlich beschäftigt sind, sondern auch diejenigen, die z.B. wegen Erkrankung aus der Entgeltfortzahlung fielen. Eine Begrenzung auf Personen im Entgeltbezug lässt sich dementsprechend der Regelung in § 3 Nr. 11c EStG nicht entnehmen. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG (dort Nr. 2, Stand 24.05.2023) wonach grundsätzlich z.B. auch Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen, von der Ausgleichszahlung profitieren können sollen. Zwar steht es den Tarifvertragsparteien frei, eine solche Prämie mit zusätzlichen Zielen – wie der Honorierung geleisteter Arbeit oder der Betriebstreue – zu versehen bzw. weitere Anreize mit ihr zu verbinden (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2024, Az.: 14 Sa 1148/23). Dafür, dass die Parteien des hier gegenständlichen TV Inflationsausgleichsprämie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und eine Bindung an tatsächliche Arbeitsleistung herstellen wollten, findet sich in den Regelungen des Tarifvertrages jedoch kein Anhaltspunkt. Vielmehr knüpft die anspruchsbegründende Regelung des § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleichsprämie ihrem Wortlaut nach allein an den Status an. Es ist insoweit davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien als Zweck der Leistung allein die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vor Augen hatten. Dass im Fälligkeitszeitpunkt – bspw. wegen des Bezugs von Krankengeld – de facto keine Arbeitsleistung erbracht wird, steht dem ungeminderten Anspruch mithin nicht entgegen. Diese Intention kommt auch in § 2 Abs. 5 Satz 2 TV Inflationsausgleichsprämie zum Ausdruck: Demnach erhalten Arbeitnehmer in Altersteilzeit unabhängig von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit die Hälfte der jeweiligen Inflationsausgleichsprämie. Der Anspruch auf die (hälftige) Inflationsausgleichsprämie soll mithin auch in der Passivphase des Blockmodells bestehen, sodass es den Tarifvertragsparteien auch in dieser Konstellation nicht darauf ankommt, ob im Fälligkeitszeitpunkt tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wird. Die Kürzung auf die Hälfte entspricht in grob pauschalierender Weise der Kürzung bei in Teilzeit tätigen Personen. Nach Überzeugung der Kammer erscheint es vor diesem Hintergrund naheliegend, dass die Tarifvertragsparteien mit § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie lediglich Fälle regeln wollten, in denen das Arbeitsverhältnis während der Geltungsdauer des Tarifvertrages beginnt oder endet. Für die Entstehung des vollen Anspruchs (vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 5 TV Inflationsausgleichsprämie) ist mithin der bloße Bestand des Arbeitsverhältnisses während der Geltungsdauer des Tarifvertrages ausreichend. 1.2.5. Allein dieses Auslegungsergebnis ist auch mit dem tariflichen Gesamtzusammenhang vereinbar und vermeidet Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten: Würde man nämlich entsprechend der Argumentation der Beklagten zugrunde legen, dass sowohl in § 1 Abs. 3 a.E. als auch in § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie auf den Beschäftigungsbegriff des § 7 SGB IV Bezug genommen wird (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.2024, Bl. 24 f. der Akte, A. I. 1. b), c) und d)), wären Arbeitnehmer, die sich im Krankengeldbezug befinden, wegen § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV bereits vom persönlichen Geltungsbereich ausgeschlossen, sodass kein Raum für die – seitens der Beklagten jedoch angenommene – Anwendung von § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie verbliebe. Dadurch entstünden schwerwiegende Friktionen bei der Anwendung der tariflichen Regelungen: Würde man annehmen, dass z.B. im Falle eines Krankengeldbezugs im Fälligkeitszeitpunkt ein Beschäftigungsverhältnis nicht besteht und mithin auch der persönliche Geltungsbereich nicht eröffnet ist, hinge die Anspruchsentstehung von der zufälligen Lage des Leistungszeitpunkts ab. Unabhängig davon, ob davor und/oder danach gearbeitet wurde, bestünde kein Zahlungsanspruch. Dass die Tarifvertragsparteien dies so gewollt haben könnten, ist nicht naheliegend. Soweit die Beklagte im Rahmen der Auslegung des § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie zudem meint, durch die Formulierung „[i.S.d. SGB VI] versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben“ in § 1 Abs. 3 a.E. TV Inflationsausgleichprämie werde klargestellt, dass eine „aktive Beschäftigung“ erforderlich ist, kann dem schon aus folgendem systematischen Grund nicht gefolgt werden: Bei dieser Lesart entstünde unmittelbar innerhalb des zitierten Satzteils ein Widerspruch, da nach den (von den Tarifvertragsparteien explizit aufgegriffenen) Regelungen des SGB VI die Versicherungspflicht gerade auch während eines Krankengeldbezugs fortbesteht (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). 1.2.6. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das gefundene Ergebnis auch den Ausführungen im Rahmen der gemeinsamen Mitteilung des am Abschluss des TV Inflationsausgleichsprämie beteiligten Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes e.V. mit dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. (vgl. Bl. 39 ff. der erstinstanzlichen Akte) entspricht. Als Voraussetzung der Leistung ist dort lediglich genannt, dass diese dem Inflationsausgleich dienen und sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt werden muss. Zu § 2 Abs. 6 TV Inflationsausgleichsprämie wird ausgeführt, dass die zeitanteilige Kürzungsmöglichkeit für Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis während der Geltungsdauer des Tarifvertrages beginnt und/oder endet, vorgesehen ist. Hingegen sollen „Zeiträume ohne Entgeltfortzahlung (bspw. Krankengeldbezug […]) […] nicht zu einer Kürzungsmöglichkeit [führen]“. 1.3. Wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat, ist der tarifliche Anspruch aus § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleichsprämie wegen der Teilzeittätigkeit der Klägerin im Umfang von 50% der tariflichen Arbeitszeit gem. § 2 Abs. 5 TV Inflationsausgleichsprämie um 50% gemindert, sodass er in Höhe von 250 € besteht. 2. Der Klägerin steht zudem auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch auf Zahlung auch der weiteren 250 € zu. Die Berufungskammer folgt insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts. Durch die über den gem. § 2 Abs. 5 TV Inflationsausgleichsprämie pro rata temporis gekürzten Anspruch hinausgehende Leistung an teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die in einem „aktiven“ Beschäftigungsverhältnis stehen, gewährt die Beklagte eine freiwillige Leistung. Die insoweit nach ihrem eigenen Vortrag aufgestellte Regel, wonach von einer Kürzung der Inflationsausgleichsprämie nach § 2 Abs. 5 TV Inflationsausgleichsprämie bei Teilzeitkräften, die in einem „aktiven“ Beschäftigungsverhältnis stehen, abgesehen werden und diese nur bei solchen Teilzeitkräften vorgenommen werden soll, die sich – wie die Klägerin – im Krankengeldbezug befinden, führt zum einen zu einer Ungleichbehandlung „aktiver“ und „inaktiver“ Teilzeitbeschäftigter, die – aus den in der erstinstanzlichen Entscheidung im Einzelnen dargelegten Gründen – sachlich nicht gerechtfertigt ist. Darüber hinaus würde die seitens der Beklagten aufgestellte Regel – wie in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits angedeutet – jedoch auch zu einer Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten im Krankengeldbezug im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten im Krankengeldbezug führen: Während letztere nach dem oben Ausgeführten keine Kürzung der Inflationsausgleichsprämie hinnehmen müssten, der Krankengeldbezug mithin keine Auswirkungen hätte, würde dieser bei Teilzeitbeschäftigten insoweit Relevanz entfalten, als bei ihnen nicht von einer Kürzung gemäß § 2 Abs. 5 TV Inflationsausgleichsprämie abgesehen würde. Die Regel beinhaltet mithin eine generalisierende Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und verstößt deshalb auch gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG als Konkretisierungsnorm des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Kammer hat gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen, weil vorliegend die Auslegung eines bundesweit geltenden Tarifvertrages in grundsätzlichen Fragen streitig ist. Soweit entscheidungserheblich liegt noch keine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor.