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II ZB 1/79

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Köln 18. Juni 1980 11 T 85/80 EGBGB Art. 15; ABGB § 1236 Gütergemeinschaft nach österreichischem Recht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau beziehe, stellt insbesondere das BayObLG. a_a.O., ab. Zwar seien in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht beschränkt. Jeder Ehegatte allein könne daher Allein- oder Bruchteilseigentum erwerben. Ebenso könne beim Erwerb eines Grundstücks ein Hälfteanteil an den einen und der andere Hälfteanteil an den anderen Ehegatten aufgelassen und dies auch in einer einheitlichen notariellen Verhandlung beurkundet werden. Während es sich hierbei jedoch um zwei Rechtsgeschäfte handele, liege hei der Auflassung eines Grundstücks an beide Ehegatten zu gleichen Bruchteilen nur ein einziges Rechtsgeschäft vor, bei dem beide Ehegatten die gemeinschaftlichen Empfänger der Auflassung seien. ahegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft könnten jedoch, wie das BayObLG unter Bezug auf Palandt (37. Aufl., § 1008 BGB Anm. 2), BGB-RGRK (1978, § 1008 BGB Rd.-Nr. 19) und Soergel/Siebert (10. Auff. Rd.Nr. 5 vor § 1008 BGB ) ausführt, bei gemeinschaftlichem Erwerb des Eigentums an einer Sache nicht — auch nicht in einer logischen Sekunde — in Bruchteilsgemeinschaft, sondern nur in Gesamthandsgemeinschaft erwerben. Die Gegenmeinung (LG Düsseldorf RPfleger 1977, 24; LG Köln DNotZ 1977, 244 f.; Palandt/Diederichsen, 39. Aufl., §1416 BGB Anm. 2; Haegele, G BR 6. Aufl., 1979, S. 151 Anm. 275; Hieber, DNotZ 1959, 463 und 1965, 615 f.; Tiedtke, FamRZ 1979, 370 ff.) vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß auch bei gemeinschaftlicher Auflassung eines Grundstücks an in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten als Bruchteilseigentümer zunächst Bruchteilseigentum erworben wird. das sich kraft der gesetzlichen Regelung des § 1416 BGB nach einer logischen Sekunde im Gesamthandseigentum umwandelt mit der Folge, daß ohne eine erneute Auflassung sofort die Eintragung als Miteigentümer in Gütergemeinschaft beantragt werden kann, Von dieser Auffassung geht auch das RG ( RGZ 155, 344 , 346) als selbstverständlich aus. In dem von ihm zu entscheidenden Fall hatten Eheleute, die im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft lebten, aufgrund einer Auflassung, nach der sie als Bruchtellseigentümer je zur Hälfte erwerben sollten, beantragt, sie als Eigentümer je zur Hälfte einzutragen. Das RG hat die Ablehnung des Eintragungsantrags durch das Grundbuchamt für gerechtfertigt erklärt, da das Grundstück kraft der gesetzlichen Regelung der Errungenschaftsgemeinschaft mit dem Eigentumserwerb in das Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft falle und die beantragte Eintragung als Miteigentümer zu je 1/2-Anteil mit der sachlichen Rechtslage unvereinbar sei; das Grundbuchamt sei aber nicht gehalten, wissentlich zunächst eine unrichtige Eintragung vorzunehmen, um dann erst nachträglich die Berichtigung zu erzwingen. Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die insbesondere von BayObLG vertretene Differenzierung zwischen dem Alleinerwerb durch einen der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten und dem gemeinschaftlichen Erwerb durch sie ist nicht überzeugend. Beide Fallgestaltungen weisen im Kern keinen Unterschied auf. Sowohl die Auflassung an einen Ehegatten als Alleineigentümer wie auch die Auflassung an beide Ehegatten als Bruchteilseigentümer ist auf einen rechtlich grundsätzlich möglichen Erwerbstatbestand gerichtet, der jedoch durch die von den Ehegatten getroffene besondere güterrechtliche Regelung beeinflußt wird. Beim Alleinerwerb wirkt sich dies, auch nach der Auffassung des BayObLG, dahin aus, daß kraft der gesetzlichen Regelung des § 1416 BGB das Alleineigentum lediglich für eine logische Sekunde als Durchgangseigentum Bestand hat und sich dann in Gesamthandseigentum umwandelt. Warum dies beim gemeinschaftlichen Erwerb anders sein soll, ist nicht ersichtlich. Es spricht nichts dagegen, daß die Eheleute zunächst In einer logischen Sekunde Bruchteilseigentümer werden und sich dieses Bruchteilseigentum sodann In Gesamthandseigentum umwandelt Heft Nr. 4 MittRhNotK April 1981 Die nicht weiter begründete Gegenargumentation des BayObLG, daß in Gütergemeinschaft lebende Eheleute gemeinschaftlich nur Gesamthandseigentum erwerben könnten, überzeugt nicht. Aus den zur Rechtfertigung dieser Auflassung herangezogenen Kommentarstellen läßt sich nichts entnehmen; dort heißt es lediglich, daß bei einer Übereignung an mehrere, die nicht Gesamthänder seien, Bruchteilseigentum entstehe. Der besondere Fall der ehelichen Gütergemeinschaft und der Gesichtspunkt des Durchgangserwerbs sind überhaupt nicht angesprochen. Schließlich kann auch ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte allein im Grunde genommen wegen der Regelung des § 1416 BGB mangels ehevertraglichen Vorbehalts nur Gesamthandseigentum erwerben. Wenn gleichwohl in diesem Feile — auch nach der Auffassung des BayObLG — die Divergenz zwischen Auflassungserklärung und Eintragungsantrag mit der Rechtsfigur des Durchgangserwerbs überbrückt werden kann, so muß dies folgerichtig auch bei gemeinschaftlichem Erwerb zugelassen werden. Für diese Auffassung sprechen auch sachliche Gründe. Durch das Absehen von einer erneuten Auflassung werden Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, welchen Unterschied es für ihn machen sollte, ob er das Grundstück an die Erwerber in Bruchteilsgemeinschaft oder in Gesamthandsgemeinschaft überträgt. Hingegen würde die Zugrundelegung der Auffassung, daß die in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten bei gemeinschaftlichem Erwerb nur als Gesamthänder auftreten können und eine hiervon abweichende Auflassung unwirksam ist, unter Umständen zu einer erheblichen Gefährdung der Interessen der Erwerber führen, nämlich dann, wenn sie, weil der Güterstand der Gütergemeinschaft zunächst unberücksichtigt bleibt, als Bruchteilseigentümer eingetragen werden und sich der Irrtum erst sehr viel später herausstellt. Sie hätten dann möglicherweise den Kaufpreis bereits voll bezahlt, aber mangels wirksamer Auflassung kein Eigentum erworben. Hiergegen läßt sich auch nicht einwenden, daß derartige Fälle kaum praktisch werden dürften. Denn die Zahl der mit diesem Problem befaßten Entscheidungen zeigt zur Genüge, daß die Außerachtlassung des Güterstandes der Gütergemeinschaft im Grundstücksverkehr nicht lediglich eine theoretische Möglichkeit darstellt. Schließlich steht der hier vertretenen Auffassung auch nicht entgegen, daß der Grundbuchverkehr Klarheit und Eindeutigkeit der Eintragungsunterlagen erfordert. Daß der Güterstand der Gütergemeinschaft nur Berücksichtigung finden darf, wenn er entsprechend den Erfordernissen des Grundbuchrechts nachgewiesen ist, versteht sich von selbst. Dann aber sind Unklarheiten nicht zu befürchten. Anm. d. Schriftl.:Vgl. auch LG Aachen MittRhNotK 1977, 125 . 3. Internationales Privatrecht/Familienrecht — Gütergemeinschaft nach österreichischem Recht (LG Köln, Beschluß vom 18.6. 1980— 11 T 85/80 — mitgeteilt von Notar Heinz R. Brecher, Köln) EGBGB Art. 15 Abs. 2 ABGB § 1238 Nach österreichischem Recht können die Ehegatten, die durch Ehepakt als Güterstand die Gütergemeinschaft unter Lebenden vereinbart haben, am Geeamtgut kein Eigentum zur gesamten Hand, sondern nur Bruchteilseigentum erwerben. (Leitsatz nicht amtlich). r Zum Sachverhalt: Die Beteiligten zu 1. und 2. sind Eheleute, Zum Zeitpunkt Ihrer Eheschließung besaß der Beteiligte zu 1. die österreichische und die Beteiligte zu 2. die deutsche Staatsangehörigkeit. Beide schlossen vor einem deutschen Notar einen Ehepakt nach österreichischem Recht, in dem sie als Güterstand die Gütergemeinschaft österreichischen Rechts vereinbarten. Später erwarb der Beteiligte zu t die deutsche Staatsangehörigkeit. Sodann schlossen die Beteiligten zu 1. und 2. mit der Beteiligten zu 3. einen notariellen Kaufvertrag betreffend den Erwerb von Grundbesitz, wobei die Beteiligten zu 1. und das Grundstück nichtzu je Vz Anteil, sondern Im Rechtsverhältnis der Gütergemeinschaft nach österreichischem Recht erwerben sollten. Weiter heißt es: ,,Die Vertragsbeteliigten sind darüber einig, daß das Eigentum an dem verkauften Grundstück ... auf die beiden Käufer im Rechtsverhältnis der Gütergemeinschaft nach österreichischem Recht übergeht. Die Vertragsbeteiligten bewilligen die Eintragung dieses Eigentumswechsels im Grundbuch.• Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt, das Eigentum an dem verkauften Grundstück auf sie In Gütergemeinschaft nach österreichischem Recht umzuschreiben. Diesen Antrag hat das AGB durch richterlichen Beschluß zurückgewiesen. Die Beschwerde blieb erfolglos. Aus den Gründen: Zutreffend vertritt das Grundbuchamt die Auffassung, daß eine Eintragung der Beteiligten zu 1. und 2. als Eigentümer des erworbenen Grundstücks nach § 47 030 nur unter Angabe von Miteigentumsquoten erfolgen kann, weil sie im Rahmen ihres ehelichen Güterstandes nicht Eigentümer zur gesamten Hand, sondern nur Miteigentümer nach Bruchteilen werden können. Die Güterrechtsverhältnisse der Beteiligten zu 1. und 2. und damit auch die Rechtsform, in der sie im Verhältnis zueinander das Eigentum an dem Grundstück erwerben, bestimmen sich gemäß Art. 15 Abs. 2 EGBGB nach österreichischem Recht, weil der Beteiligte zu 2. zur Zeit der Ein gehung der Ehe österreichischer Staatsangehöriger war. Nach österreichischem Recht können die Ehegatten, die durch Ehepakt als Güterstand die Gütergemeinschaft unter Lebenden vereinbaren, am Gesamtgut kein Eigentum zur gesamten Hand, sondern nur Bruchteilseigentum erwerben. Diese Auffassung wird in Österreich überwiegend vertreten (vgl. Koziol-Weber, Grundriß des bürgerlichen Rechts, 2. Auflage, Wien 1972, Band II, Seite 118; Kapfer, Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, 29. Auflage, Wien 1972. Anm. Nr. 2 ff. zu § 1236 m. w. N., Anm, Nr. 1 a zu § 1237; Gschnitzer, Familienrecht Wien 1963, S. 65). Die Gegenmeinung (vgl. Klang/Gschnitzer, Komm. zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., Wien 1954, § 1236 Anm. Ili c) verkennt, daß dem österreichischen Recht das aus dem germanischen Rechtskreis stammende Institut des Gesarnthandseigentums fremd ist. Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch kennt nur das schlichte Miteigentum im Sinne des römischen Rechts. Bestimmungen, die den §§ 1419 Abs. 1, 719 Abs. 1 BGB entsprechen, sind in ihm nicht enthalten. Dies gilt nicht nur für Fahmis, sondern auch für Grundbesitz. Insbesondere kann der Vorschrift des § 1236 Abs. 2 ABGB "Nach dem Tode des Ehegatten gebührt dem überlebenden Teile sogleich das freie Eigentum seines Anteiles" — nicht entnommen werden, daß bei Lebzeiten beider Ehegatten das Recht des einzelnen an seinem Anteil gesamthänderisch, also mit dinglicher Wirkung, gebunden ist Denn daraus geht lediglich hervor, daß zu Lebzeiten beider Ehegatten keiner von ihnen im Innenverhältnis zu dem anderen berechtigt ist, über seinen Anteil am Gesamtgut eigenmächtig zu verfügen, weil dies der Vorstellung von der Ehe, der die Gütergemeinschaft dienen soll, widerspricht. Dies hindert jedoch nicht, daß eine unter Verletzung dieser schuldrechtlichen Verpflichtung erfolgte Veräußerung eines Anteils im Außenverhältnis gegenüber Dritten dinglich wirksam ist, was bei einer Gesamthandsberechtigung — von den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb abgesehen — nicht der Fall wäre. Für diese materielle Rechtslage spricht auch die Ausgestaltung des entsprechenden — auf die vorliegend beantragte Eintragung in ein deutsches Grundbuch jedoch nicht anwendbaren — Verfahrensrechts; denn nach § 10 des österreichischen Grundbuchgesetzes (GBG) kann das Eigentum an einer Liegenschaft, wenn es mehreren zusteht, „nur nach irrt Verhältnis zum Ganzen bestimmten Anteilen, z. B. zur Hälfte zu einem Drittel eingetragen werden". Es besteht zwar im österreichischen Recht die Möglichkeit, gemäß § 5 GBG in der Urkundensammlung auf den Ehepakt Bezug zu nehmen oder in das Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung eintragen zu lassen, um eine im Ergebnis der Wirkung des Gesamthandseigentums entsprechende dingliche Bindung der Anteile der Ehegatten zu erzielen. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, daß es sich nicht um Gesarrehandselgentum, sondern um Bruchteilseigentum handelt; denn es ist anerkannt, daß bei Vorliegen von Bruchteilseigentum ganz unabhängig vom Bestehen einer Gütergemeinschaft — die Eigentumsanteile Verfügungsbeschränkungen unterworfen werden können. Die Bezugnahme auf den Ehepakt im Grundbuch, die zusätzliche Eintragung „zur Gemeinschaft" oder ähnliche Zusätze stellen nichts anderes dar, als die grundbuchmäßige Verlautbarung einer zwischen den Eheleuten vereinbarten Verfügungsbeschränkung, die dem aufgrund der Gütergemeinschaft im Innenverhältnis bestehenden schuldrechtlichen Veräußerungsverbot dingliche Wirkung verleihen soll. Es wäre auch schlechthin unverständlich, wenn nach österreichischem materiellem Recht die Gütergemeinschaft unter Lebenden zum Gesamthandseigentum führen könnte, gleichwohl aber nach dem Verfahrensrecht gemäß § 10 GBG die Eintragung des — dann in Wirklichkeit nicht vorhandenen Bruchteilseigentums — im Hauptbuch vorgeschrieben ist. Dies steht der Annahme von Gesamthandseigentum uni so mehr entgegen, als auch bei Alleineigentum eines Ehegatten an einem Grundstück der andere Ehegatte durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft unter Lebenden nicht ohne weiteres kraft Gesetzes Eigentum an dem zum Gesamtgut gehörenden Grundstück erwirbt sondern erst durch die entsprechende Eintragung im Grundbuch. Eine der Vorschrift des § 1416 Abs. 2 BGB entsprechende Bestimmung, wonach die einzelnen Gegenstände aus dem Vermögen des Mannes und dem Vermögen der Frau durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen werden und nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden brauchen, ist im österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch nämlich nichtenthalten. Vielmehr ist danach erforderlich, daß jeder Ehegatte an dem bisher in seinem Alleineigentum stehenden Grundstück dem anderen Ehegatten durch besondere rechtsgeschäftliche Verfügung Miteigentum einräumt. Anderenfalls bleiben die jeweiligen Gegenstände nach § 1237 ABGB Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten. Wenn es sich um ein Grundstück handelt, wird das Grundbuch daher in einem solchen Fall nicht — wie im deutschen Recht (vgl. § 1416 Abs. 3 BGB )— mit der Vereinbarung der Gütergemeinschaft unrichtig, weil der Eigentumserwerb kraft Gesetzes eintritt; sondern derjenige Ehegatte, der bisher nicht Eigentümer war, erwirbt das Eigentum an dem Grundstück nach § 1236 ABGB erst mit der Eintragung im Grundbuch. Führt somit die Eintragung als ein formeller, verfahrensrechtlich geregelter Akt den Eigentumserwerb des anderen Ehegatten erst herbei, so liegt es auf der Hand, daß sich dieser materiellrechtliche Eigentumserwerb nur nach Maßgabe und mit dem rechtlichen Instrumentarium des einschlägigen Verfahrensrecht vollziehen kann. Wie bereits ausgeführt, ist jedoch in § 10 GBG zwingend vorgeschrieben, daß das Eigentum an einer Liegenschaft, wenn es mehreren zusteht, nur nach Bruchteilen eingetragen werden kann. Haft Nr. 4 MIttRhNot1( April 1981 sondern nur Bruchteilselgentum erwerben. Sie haben lediglich die unabhängig vorn Bestehen einer Gütergemeinschaft stets gegebene Möglichkeit, durch entsprechende zusätzliche Eintragungen im Grundbuch die im Innenverhältnis bestehende gegenseitige schuldrechtliche Verpflichtung, über ihre Eigentumsanteile nicht eigenmächtig zu verfügen, dinglich abzusichern. Anm. d. Schritt'.: Zum österreichischen Ehegüterrecht vgl. Lichtenberger, MittRhNotK 1979, 1 , 9. 4. Handelsrecht/Gesellschaftsrecht — Übernahme der Stammeinlage einer GmbH durch BGB-Gesellschaft (BGH, Beschluß vom 3. 11. 1980— II ZB 1/79— mitgeteilt von Notar Günther Crous, Aachen) GmbHG §§ 2, 18 Gesellschafter des bürgerlichen Rechts können bei der Errichtung einer GmbH gemeinsam eine Stammeinlage mit der Folge übernehmen, daß der so erworbene Gesdiättimnteil Gesamthandsvermögen wird. Für Einlageverpflichtungen haften diese Gesellschafter als Gesamtschuldner und ohne die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung auf ihr Gesellachaftsvermögen. Zum Sachverhalt: Der alleinige Geschäftsführer der mit Vertrag vom 29. 7. 1977 errichteten ,.X GmbH' hat diese zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet_ Ihre Gründer sind drei Arbeitsgemeinschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich für die Ausführung insbesondere der sanitären Installation, der Heizung sowie der Luft- und Klimatechnik im Bauvorhaben Klinikum A. zusammengeschlossen haben. Das AG hat durch Zwischenverfügung die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, BGB-Gesellschaften könnten — da nicht rechtsfähig — bei der Gründung einer GmbH nicht mitwirken. Auch deren Gesellschafter selbst kämen hier als Gründer nicht in Betracht, da einige von ihnen mehreren der beteiligten Arbeitsgemeinschaften angehörten. Darüber hinaus bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit des GmbH-Vertrages. weil in der Bestimmung über den Gegenstand des Unternehmens (§ 2 Nr, 1 des Gesellschaftsvertrages) auf eine nicnt wörtlich wiedergegebene Urkunde Bezug genommen werde und der GmbH-Vertrag daher nicht alle wesentlichen Bestandteile enthalte. § 2 Nr 1 des Gaseilschaftsvertrages lautet: ,,Gegenstand des Unternehmens ist die Ingenieurmäßige Planung der haustechnischen Gewerke des Bauvorhabens Klinikum A_: Heizung, Klima und Lüftung, Sanitär. Elektro und Nachrichtentechnik entsprechend dem mit der Firma NHS abgeschlossenen Ingenieurvertrag zur Fertigstellung des Bauvorhabens Klinikum A. Der abgeschlossene Ingenieurvertrag liegt im Wortlaut fest und Ist allen Gesellschaftern bekannt." Das LG hat die gegen die Zwischenverfügung des AG gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und sich dessen Rechtsauffassung angeschlossen. Dagegen hat die Antragstellerin weitere Beschwerde eingelegt Soweit die Bezugnahme auf den Ingenieurvertrag mit der NHS beanstandet worden ist, möchte das OLG die angefochtene Entscheidung bestätigen. Die Beteiligung von BGB-Gesellschaften bei der Gründung der Antragstellerin hältes Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen für zulässig und möchte insoweit der weiteren Beschwerde stattgeben. Hieran sieht es sich durch den Beschluß des OLG Stuttgart vom 3. 5,1901 (KGJ 22 D 23; vgl. auch Beschluß des KG vom 21.12.1906, OLGE Bd. 14, 322 — KGJ 33 A 135), in dem die Übernahme des Stammanteils einer GmbH durch mehrere Personen als unzulässig bezeichnet wird, gehindert_ Es hat daher die Sache gemäß § 28 Abe. 2 FGO dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Heft Nr. 4 MittRhNotK April 1981 Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist zulässig und sachlich begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann der Eintragungsantrag nicht wegen unvollständiger Angabe des Untemehmensgegenstandes zurückgewiesen werden (1). Der Senat ist ferner mit dem vorlegenden OLG der Auffassung, daß es BGB-Gesellschaften nicht verwehrt Ist, bei der Gründung einer GmbH mitzuwirken (2), 1, Unzutreffend Ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dem Eintragungsantrag könne schon deswegen nicht stattgegeben werden, weil der Untemehmensgegenstand in § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin durch eine Bezugnahme auf den Ingenieurvertrag mit der NHS nicht konkret genug bezeichnet werde und dadurch der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft unklar bleibe, § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG verpflichtet die Gesellschafter, den Gegenstand des Unternehmens im Gesellschaftsvertrag so bestimmt anzugeben, daß der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise hinreichend erkennbar wird (vgl. Hachenburg/Ulmer, 7. Aufl., Rd.-Nr. 21 zu § 3 GmbHG ), Dem mit dieser Vorschrift verfolgten Hauptzweck, die interessierte Öffentlichkeit in groben Zügen über den Tätigkeitsbereich des neuen Unternehmens zu unterrichten, wird ausreichend Genüge getan, wenn die Zuordnung zu einem bestimmten Geschäftszweig als einem abgegrenzten Sachbereich des Wirtschaftslebens möglich ist. Eine noch weiter reichende Individualisierung bis in die letzten Einzelheiten der Geschäftsplanung hinein ist weder aus Gründen des Verkehrsschutzes noch dazu erforderlich, innergesellschaftlich das Tätigkeitsfeld der Geschäftsführer zu begrenzen. Häufig wird es gerade im Interesse eines Unternehmens liegen, daß seine Geschäftsentwicklung nicht durch eine zu enggefaßte Bestimmung über den beabsichtigten Geschäftsbereich unnötig behindert wird. Es kann hinzukommen, daß die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (z. B. bei der Herstellung technischer Neuheiten, der Ausnutzung von Lizenzen u. ä.) eine uneingeschränkte Information der Allgemeinheit über den Geschäftsgegenstand verbietet. AH dies rechtfertigt es, die Anforderungen an die Angabe des Unternehmensgegenstandes nicht zu hoch zu schrauben und damit die Bezeichnung des Kernbereichs der Geschäftstätigkeit ausreichen zu lassen. Unter diesem Blickwinkel ist die Wortfassung des § 2 Nr. 1 Im Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Ersichtlich besteht der Gegenstand dieses Unternehmens darin, die notwendigen Geschäfte und Handlungen vorzunehmen und auszuführen, die zur Erfüllung des mit der NHS abgeschlossenen Ingenieurvertrages zur Fertigstellung des Klinikums A. erforderlich sind. Diese Kennzeichnung ist eindeutig und bestimmt. Sie ist weder unklar noch unvollständig, weil die Kenntnis des genauen Vertragsinhalts nicht erforderlich ist, um den Schwerpunkt der Tätigkeiten der Antragstellerin beurteilen zu können. Er Ist vielmehr durch die Worte: „... ingenieurmäßige Planung der haustechnischen Gewerke des Bauvorhabens Klinikum A.: Heizung, Klima und Lüftung, Sanitär, Elektro und Nachrichtentechnik . klar umschrieben. Der Hinweis auf den Ingenieurvertrag hebt dle damit geschaffene Klarheft über den Geschäftsgegenstand nicht wieder auf. Ein solcher Gegensatz läßt sk. enfalls bei Isolierter Betrachtung, nicht aber bei der gebote, .än einheitlichen Würdigung feststellen, Die von den Vorinstanzen beanstandeten Worte: „entsprechend dem Ingenteunrertrag ..." bedeuten nichts weiter als die Angabe einer den Unternehmensgegenstand konkret kennzeichnenden Tatsache — des Abschlusses eines Ingenieurvertrages mit der NHS über das Bauvorhaben Klinikum A. Sie können vernünftigerweise nicht den Sinn haben, die einzelnen Vertragsbestimmungen als Gegenstandsbeschreibung zum verbindlichen Bestandteil der Satzung zu machen. Der weitere Vermerk, daß der Ingenieurvertrag im Wortlaut festliege und allen Gesellschaftern bekannt sei, ist kein Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Köln Erscheinungsdatum: 18.06.1980 Aktenzeichen: 11 T 85/80 Erschienen in: MittRhNotK 1981, 67-69 Normen in Titel: EGBGB Art. 15; ABGB § 1236