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II ZB 1/79

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. November 1980 II ZB 1/79 GmbHG §§ 2, 18 Übernahme einer Stammeinlage durch Gesellschafter des bürgerlichen Rechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Das Registergericht wird die Frage, ob der Firmenzusatz „Klaus" geeignet ist, eine Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers (Firmenfortführung) herbeizuführen ( § 18 Abs. 2 HGB ) unter den oben aufgezeigten Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben und, da aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die bisherige Auffassung der Industrie-.und Handelskammer der des maßgeblichen Teils der Kaufmannschaft entspricht, weitere Ermittlungen anzustellen haben ( BayObLGZ 1971, 347 / 350 mit Nachw.). Es wird unter Hinweis auf die aufgezeigten Gesichtspunkte eine neue gutachtliche Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer erholen und diese ersuchen müssen, durch Umfragen (vgl. BayObLG aaO S. 351) tatsächliche Grundlagen zu ermitteln, aus denen die Auffassung des allgemeinen Verkehrs und der kaufmännischen Kreise beurteilt werden kann. 17. HGB §§ 143, 146; KO § 6 (Anmeldung des Ausscheidens eines Gesellschafters wegen Eröffnung des Konkurses) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft des Handelsrechts aus, weil über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, so hat statt seiner der Konkursverwalter an der Anmeldung des Ausscheidens zur Eintragung in das Handelsregister mitzuwirken. BGH, Urteil vom 24.11.1980 —. II ZR 265/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beklagte ist Konkursverwalter des Vermögens der K.-GmbH & Co. KG.' Diese war Kommanditistin der Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG N., deren persönlich haftende Gesellschafterin die Klägerin ist. Gemäß Gesellschaftsvertrag schied die Gemeinschuldnerin mit der Eröffnung des Konkursverfahrens aus der fortbestehenden Kommanditgesellschaft aus. Die Parteien streiten darum, ob die Gemeinschuldnerin oder der Beklagte als deren Konkursverwalter verpflichtet ist, an der Anmeldung des Ausscheidens zum Handelsregister mitzuwirken. Das Landgericht hat den Beklagten zur Anmeldung verurteilt. Das Berufungsgericht hat dessen Berufung zurückgewiesen. Die zugelassene Revision blieb erfolglos. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten in Übereinstimmung mit dem neueren Schrifttum mit Recht für verpflichtet gehalten, das Ausscheiden des Gemeinschuldners zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung gehört zu den Verwaltungsrechten, die der Konkursverwalter gemäß § 6 Abs. 2 KO anstelle des Gemeinschuldners wahrnimmt, um dessen Einfluß auf das erfaßte Vermögen im Interesse der Befriedigung der Gläubiger auszuschalten. Fallen Gesellschaftsanteile in die Konkursmasse, tritt der Konkursverwalter in die innergesellschaftlichen Verwaltungsrechte des Gemeinschuldners insoweit ein, als das zur Realisierung des Wertes des Gesellschaftsanteils erforderlich ist. 2. Materiell-rechtlich bedeutet das für die hier nicht in Betracht kommende Auflösung der Gesellschaft, also im gesetzlichen Regelfall ( § 131 Nr. 5 HGB ), daß der Konkursverwalter für die Liquidation an die Stelle des Gesellschafters tritt ( § 146 Abs. 3 HGB ) und damit auch, wenn der Gesellschafter zu den Liquidatoren gehören würde, die Liquidatorenrechte auszuüben hätte. Aus § 146 Abs. 3 HGB ergibt sich ohne weiteres, daß bei einem Streit über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Fortsetzung unter Ausschluß des Gemeinschuldners der Konkursverwalter anstelle des Gesellschafters aktiv und passiv legitimiert wäre. Denn vom Ausgang dieses Streits hinge nicht nur die Mitwirkung des Konkursverwalters an der Verwertung des Gesellschaftsvermögens, sondern auch die Beantwortung der Frage ab, ob in die Konkursmasse das nach Abschluß der Liquidation zu zahlende Auseinandersetzungsguthaben oder das für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu ermittelnde, möglicherweise — zum Beispiel bei einer Abfindung nach Buchwerten — viel geringere Abfindungsguthaben fällt. Diese innergesellschaftsrechtliche Sachlegitimation läßt sich von der handelsregisterlichen Berechtigung und Verpflichtung nicht trennen; diese muß der materiell-rechtlichen Rechtslage folgen. Hat der Konkursverwalter im Streit mit den Gesellschaftern die Feststellung der Auflösung oder des Ausscheidens durchgesetzt, muß er auch die entsprechende Registereintragung durchsetzen können. Umgekehrt ist er im Falle des Unterliegens den Gesellschaftern zur Anmeldung der entsprechenden Eintragung verpflichtet. 3. Was sich für die Auflösung aus § 146 Abs. 3 HGB ergibt, gilt wegen des aufgezeigten Zusammenhangs auch, wenn nur das Ausscheiden des Gemeinschuldners infrage steht. Analog § 146 Abs. 3 HGB tritt an dessen Stelle der Konkursverwalter. Materiell-rechtlich hat dieser die Einsichtsrechte aus § 810 BGB sowie die nachvertragliche Abwicklungspflicht, nach seinen Möglichkeiten an der Aufstellung der Vermögensbilanz mitzuwirken. Soweit der Konkursverwalter die Abfindung verlangt und die Gesellschafter Auflösung behaupten, ist der Streit mit ihm auszutragen. Auch hier ergibt sich im Hinblick auf die Legitimation des Konkursverwalters ohne weiteres die Pflicht und das Recht, das Handelsregister in Ordnung zu bringen. 4. Was deutlich wird, wenn Auflösung oder Ausscheiden im Streit sind, hat auch ohne weiteres zu gelten, wenn darüber materiell-rechtlich nicht gestritten wird. 5. Hinzu kommt, daß in Fällen, in denen der Gemeinschuldner bis zur Eröffnung des Konkurses gemäß § 125 HGB die Gesellschaft vertreten hat, er auch danach gemäß § 15 Abs. 1 HGB die Möglichkeit behält, durch Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen das Abfidnungs- oder Auseinandersetzungsguthaben wertmäßig auszuhöhlen, solange sein Ausscheiden oder die Auflösung nicht eingetragen ist (vgl. Wörbelauer, DNotZ 1961, 471 ff.). Der deshalb gebotenen Eile bei der Eintragung trägt nur die Anmeldung durch den Konkursverwalter Rechnung. Daß auch der Gemeinschuldner, um gemäß § 15 Abs. 1 HGB für ihn nachteilige Rechtsgeschäfte der Mitgesellschafter zu verhindern, ein Interesse an einer alsbaldigen Eintragung hat, steht dem nicht entgegen. Im Interesse der Konkursmasse ist die ausschließliche Anmeldung durch den Konkursverwalter vorrangig. Der Gemeinschuldner muß seinen Anspruch auf Anmeldung gegen seine Mitgesellschafter und den Konkursverwalter durchsetzen, die ihm notfalls 18. GmbHG §§ 2, 18 (Übernahme einer Stammeinlage durch Gesellschafter des bürgerlichen Rechts) Gesellschafter des bürgerlichen Rechts können bei der Errichtung einer GmbH gemeinsam eine Stammeinlage mit der Folge übernehmen, daß der so erworbene Geschäftsanteil Gesamthandsvermögen wird. Für Einlageverpflichtungen haften diese Gesellschafter als Gesamtschuldner und ohne die 86 MittBayNot 1981 Heft 2 Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung auf ihr Gesellschaftsvermögen. BGH, Beschluß vom 3.11.1980 — II ZB 1/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der alleinige Geschäftsführer der mit Vertrag vom 29. Juli 1977 errichteten „P.-GmbH" hat diese zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Ihre Gründer sind drei Arbeitsgemeinschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Amtsgericht hat die Eintragung u.a. mit der Begründung abgelehnt, BGB-Gesellschaften könnten — da nicht rechtsfähig — bei der Gründung einer GmbH nicht mitwirken. Auch deren Gesellschafter selbst kämen hier als Gründer nicht in Betracht, da einige von ihnen mehreren der beteiligten Arbeitsgemeinschaften angehörten. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hält die Beteiligung von BGBGesellschaften bei der Gründung,einer GmbH im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen für zulässig und möchte insoweit der weiteren Beschwerde stattgeben. Hieran sieht es sich durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Mai 1901 (KGJ 22 D 23; vgl. auch Beschluß des Kammergerichts vom 21.12.1906 in OLGE Bd. 14 S. 322 = KGJ 33 A 135), in dem die Übernahme des Stammanteils einer GmbH durch mehrere Personen als unzulässig bezeichnet wird, gehindert. Es hat daher die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: 1. Die weitere Beschwerde ist zulässig und sachlich begründet. 2. Die Entscheidung über die weitere Beschwerde hängt davon ab, ob Gesellschaften bürgerlichen Rechts bei der Errichtung einer GmbH als Gründer mitwirken können. Diese in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage (vgl. neben den bereits zitierten Entscheidungen einerseits Scholz, GmbHRdsch 1956, 17; Scholz/Fischer,. GmbHG, B. Aufl., Anm. 2 zu § 2; Baumbach/Hueck, GmbHG, 13. Aufl., Anm. 2 D zu § 2; andererseits Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 7. Aufl., RdNr. 66 ff. zu § 2; Scholz/Winter, GmbHG, 6. Aufl., Anm. 15 zu § 2; Flume in Festschrift für L. Raiser, 1974, S. 27, 37; zur Erbengemeinschaft: OLG Hamm, DB 1975, 1394 ff.) ist grundsätzlich zu bejahen. a) Das GmbH-Gesetz enthält — ebenso wie das Aktienrecht — keine ausdrückliche Regelung darüber, ob eine Personenmehrheit wie die BGB-Gesellschaft als Gründer auftreten kann. Dies wird vor allem im älteren Schrifttum vielfach mit dem Argument abgelehnt, ihr fehle die Partei- und Rechtsfähigkeit. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn es geht hier nicht darum, daß die BGB-Gesellschaft wie ein von seinen Mitgliedern abgesonderter selbständiger Rechtsträger Gesellschafterin einer GmbH werden soll. Die Frage ist vielmehr, ob mehrere Personen, die sich zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verbunden haben, bei der Gründung einer GmbH gemeinsam eine Stammeinlage mit der Folge übernehmen können, daß der so erworbene (einheitliche) Geschäftsanteil Gesamthandsvermögen wird. Gründe, die einer solchen gemeinschaftlichen Beteiligung überhaupt entgegenstehen könnten, sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wie sich im Gegenteil aus § 18 GmbHG ergibt, geht der Gesetzgeber gerade davon aus, daß auch eine Personengesamtheit Inhaberin eines ungeteilten Geschäftsanteils mit allen darauf beruhenden, gemeinschaftlich wahrzunehmenden Mitgliedschaftsrechten und -pflichten sein kann. b) Es kann sich daher nur noch fragen, ob wesentliche Unterschiede zwischen einem abgeleiteten, nach einhelliger Meinung in den §§ 15 ff GmbHG zugelassenen Beteiligungserwerb durch eine BGB-Gesellschaft und dem ursprünglichen Erwerb durch Übernahme einer Stammeinlage es notwendig MittBayNot 1981 Heft 2 machen, die BGB-Gesellschaft als Gründerin auszuschließen. Das ist nicht der Fall. Aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach „jeder Gesellschafter" (nur) eine Stammeinlage zu übernehmen hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG), folgt nicht, daß als Gründer nur getrennt auftretende Einzelpersonen infrage kämen (Fischer, JZ 1954, 426 , 427). Dies läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß § 18 im Gegensatz etwa zu § 5 Abs. 2 GmbHG („Stammeinlagen") von der Mitberechtigung an einem „Geschäftsanteil" spricht und ein solcher erst durch die Eintragung der GmbH entstehe (so Scholz aaO S. 18). Diese unterschiedliche Wortwahl ist zwanglos mit dem verschiedenen Regelungsgehalt der Vorschriften zu erklären; indem § 18 GmbHG die Rechtslage bei Mitberechtigung mehrerer an einem Geschäftsanteil behandelt, sagt er zwar nichts über die Entstehung der Mitberechtigung aus, erlaubt aber andererseits auch nicht den Schluß, sie könne allein im Wege der Rechtsnachfolge begründet werden — was ohnehin nur Anlaß für Umgehungsgeschäfte wäre (vgl. hierzu auch Ripfel, GmbHRdsch 1956, 7, 8; Merkert, NJW 1957, 1909; Grothus, GmbHRdsch 1958, 156, 157). So wäre es nicht vertretbar, etwa bei einer Kapitalerhöhung, für die weitgehend dieselben Regeln wie für die Gründung gelten, einer nach § 18 GmbHG gemeinschaftlich berechtigten Personenmehrheit die Übernahme einer neuen Stammeinlage nur deshalb zu verwehren, weil die entsprechende Rechtsstellung ebenso wie bei der Gründung auf originäre und nicht auf abgeleitete Weise erworben wird. c) Schwerer als rein begriffliche, für eine sinnvolle Gesetzesauslegung wenig ergiebige Argumente mag das Bedenken wiegen, daß der Rechtsverkehr und die Zusammenarbeit innerhalb der GmbH durch die Beteiligung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts leiden könnten. So kann die notwendige gemeinschaftliche Rechtsausübung (§ 18 Abs. 1 GmbHG) die Wahrnehmung des Stimmrechts und anderer Verwaltungs- und Kontrollrechte erschweren oder in einzelnen Fällen ganz unmöglich machen, aber auch zu rechtlichen Zweifeln Anlaß geben, zumal wenn, wie hier, mehrere BGBGesellschaften mit teilweise gleichem Mitgliederbestand der GmbH angehören sollen; dabei ist etwa an Fälle zu denken, in denen einzelne Mitberechtigte vom Stimmrecht ausgeschlossen sind (vgl. BGHZ 49, 183 ). Ebenso können z.B. besondere Probleme auftreten, wenn in der Person eines einzelnen Beteiligten Gründe für die Einziehung des Anteils oder eine Ausschließung vorliegen. Aber alle diese Fragen stellen sich unabhängig davon, ob die BGB-Gesellschaft schon bei der Gründung oder erst nachträglich Mitglied der GmbH wird. Soweit Gründe, die innerhalb der BGB-Gesellschaft liegen, für eine gemeinsame Willensbildung und -äußerung hinderlich sind, müssen deren Gesellschafter dies untereinander austragen. Von der GmbH aus gesehen steht es den Gründern frei, ob sie die Erschwernisse, die mit der Beteiligung einer BGB-Gesellschaft verbunden sein können, von Anfang an auf sich nehmen wollen. d) Auch die Möglichkeit, daß die BGB-Gesellschaft nach der Errichtung, aber noch vor der Eintragung der GmbH aufgelöst werden oder ihren Mitgliederbestand wechseln könnte, bildet kein unüberwindbares Hindernis für ihre Beteiligung als Gründenn. In einem solchen Falle mag, nicht anders als beim Tode eines Gründers, schon mit Rücksicht auf die nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG einzureichende Gesellschafterliste eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich oder die Entstehung der GmbH überhaupt infrage gestellt sein (vgl. Scholz aaO; Fischer, Anm. zu LM GmbHG § 11 Nr. 8). Diese Folgen müssen die Gründer aber in Kauf nehmen, wenn sie sich ein87 entschlossen haben. e) Es bleibt schließlich der Gesichtspunkt, daß die elementare Bedeutung der Einlagepflicht bei der Gründung noch stärker als bei einem abgeleiteten Anteilserwerb hervortritt, bei dem die Einlage in der Regel mindestens teilweise schon erbracht sein wird ( § 7 Abs. 2 GmbHG ) und im übrigen für Ausfälle der oder die Rechtsvorgänger haften ( § 22 GmbHG ). Ein-. wendungen gegen die Eignung der BGB-Gesellschaft als Gründerin einer GmbH lassen sich auch hieraus nicht herleiten. Was zunächst den in § 5 Abs. 1 GmbHG bestimmten Einlagemindestbetrag angeht, so kann auf sich beruhen, ob eine BGB-Gesellschaft dieser Vorschrift durch die Übernahme einer Stammeinlage von insgesamt nur 500 DM genügen kann oder ob dieser Betrag mit der Zahl der Gesellschafter multipliziert werden muß. Nach dem vorliegenden Sachverhalt kann sich diese Frage angesichts der Höhe der versprochenen Einlagen nicht stellen. Keinesfalls bedarf es, um eine Umgehung des § 5 Abs. 1 GmbHG zu verhindern, eines allgemeinen Beteiligungsverbots für BGB-Gesellschaften. Sonstige Bedenken wegen der notwendigen Kapitalausstattung der GmbH können bei Beteiligung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts schon deswegen nicht aufkommen, weil für die Einlageschuld einer solchen Gesellschaft deren Mitglieder in jedem Fall als Gesamtschuldner und mit ihrem ganzen Vermögen haften (Hohner, NJW 1975, 718 , 720; Flume aaO S. 38). Soweit sich dies nicht schon aus § 18 Abs. 2 GmbHG ergibt, ist es eine notwendige Folgerung aus den strengen, durch das Änderungsgesetz vom 4. Juli 1980 (BGBl 1 836) noch verschärften Kapitalschutzvorschriften. Mit deren Zweck, die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals in der GmbH unbedingt zu sichern, vertrüge es sich nicht, wenn die Mitglieder einer an der GmbH beteiligten BGB-Gesellschaft ihre Haftung für die gemeinschaftlich zu leistende Einlage (einschließlich einer etwaigen Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG) auf das Gesamthandsvermögen beschränken dürften. Insofern ist die Rechtslage hier eine wesentlich andere als bei Mitgliedschaft einer Handelsgesellschaft, die als Einzelmitglied zu gelten hat und darum nicht unter § 18 Gm.bHG fällt. Kapitalgesellschaften verfügen über einen gesetzlich garantierten Haftungsfond, der für Einlageleistungen bereit steht. Handelsrechtliche Personengesellschaften haben mindestens einen Gesellschafter, der kraft Gesetzes für Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haftet; soweit die persönliche Haftung anderer Gesellschafter — bei der Kommanditgesellschaft — beschränkt ist, besteht sie, für jeden Gläubiger ersichtlich, zumindest in Höhe der im Handelsregister einzutragenden Hafteinlage. Dagegen fehlen, solche Sicherungen bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Die Aufbringung eines bestimmten, für den Rechtsverkehr offenzulegenden Mindestkapitals ist bei ihr in keiner Weise gesetzlich gewährleistet. Die sonst gegebene Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Haftungsbegrenzung ( BGHZ 61, 59 , 67 m.w.N.) muß daher bei Stammeinlageverpflichtungen, weil mit deren Allgemeinbedeutung als Betriebs- und Kreditgrundlage unvereinbar, überhaupt ausscheiden. Folglich kann sie auch nicht wirksam bei der Gründung der GmbH erklärt werden. Hierüber müssen sich Gesellschafter des bürgerlichen Rechts im klaren-sein, wenn sie in dieser Eigenschaft selbst oder durch ihren Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag gemeinsam die Leistung einer Einlage versprechen. Der Nachteil, daß die GmbH, um in das Gesamthandsvermögen vollstrecken zu können, einen Titel gegen alle Mitglieder der- BGB-Gesellschaft erwirken muß, wird damit durch die Möglichkeit aufgewogen, die einzelnen Mitglieder als Gesamtschuldner auch mit ihrem sonstigen Vermögen voll in Anspruch zu nehmen, und zwar für rückständige Leistungen selbst noch nach deren Ausscheiden. Infolgedessen ist der Schutz der Gläubiger hier nicht geringer, sondern im Ergebnis noch stärker als bei Beteiligung von Einzelpersonen. 3. Im Gesellschaftsvertrag vom 29. Juli 1977 sind die Gesellschafter der drei Arbeitsgemeinschaften einzeln aufgeführt. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, daß nur diese in ihrer jeweiligen Verbundenheit als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts Inhaber der Geschäftsanteile werden können und sollen. Der beantragten Eintragung steht nichts im Wege. 19. UmwG § 49 Abs. 1 (Zum Vorliegen der. Bilanz bei Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH) Wird eine Personengesellschaft in eine GmbH umgewandelt, ist es nicht notwendig, daß bei der Beschlußfassung über die Umwandlung eine schriftliche Bilanz zugrunde gelegt wurde, wenn die Gesellschafter hierauf verzichten. Es ist vielmehr ausreichend; wenn die schriftlich niedergelegte Bilanz dem Eintragungsantrag beigefügt ist. LG München II, Beschluß vom 30.12.1980 — 11. HKT 1849/80 — mitgeteilt von Notar Dr. Norbert Kuntz, Ingolstadt Aus dem Tatbestand: Unter dem 27. Juni 1980 meldete die Beschwerdeführerin ihre Umwandlung von der oHG in eine GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an. Dabei wurde mitgeteilt, daß die Bilanz der oHG zum 1.1.1980 nachgereicht werde. Der Umwandlungsbeschluß datiert vom 27. Juni 1980. Mit Schreiben vom 23. September 1980 wurde die Einbringungs- und Umwandlungsbilanz zum 1.1.1980, von den Gesellschaftern unterzeichnet am 30.6.1980, dem Registergericht vorgelegt. Mit Beschluß vom 24. November 1980 lehnte das Registergericht die 27. Juni 1980 nicht, wie § 49 Abs. 1 UmwG dies fordere, unter Zugrundelegung der Bilanz gefaßt worden sein könne, weil die Bilanz selbst erst 3 Tage später unterzeichnet worden sei. Aus den Gründen: Die dagegen eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Auslegung des § 49 Abs. 1 Umwandlungsgesetz führt nach dem Sinn der Vorschrift zu folgendem Ergebnis: Die Beschlußfassung über die Umwandlung einer Gesellschaft in eine andere ist eine rein interne Angelegenheit der Gesellschafter. Insbesondere spielt dabei der Schutz Dritter keine Rolle. Sie sind an der Beschlußfassung weder beteiligt noch erleiden sie daraus irgendwelche Nachteile. Wenn vor diesem Hintergrund das Gesetz von einer Bilanz spricht, die der Beschlußfassung zugrundezulegen sei, so kann bezüglich der Beschlußfassung die Bilanz nur die Rolle haben, den Gesellschaftern aus der Bilanz den Status der zur Diskussion stehenden Gesellschaft zur Kennntis zu geben. Dabei können sie sich der Bilanz bedienen. Wie jedes Recht, das ausschließlich Schutzwirkung zu Gunsten eines einzelnen hat, kann dieser darauf verzichten. Deshalb ist richtig, daß die Gesellschafter, die einen Umwandlungsbeschluß fassen wollen, auf ihre Unterrichtung durch eine Bilanz verzichten können. Ob sie dies tun, weil der Status der Gesellschaft für ihre Abstimmung ohne Belang ist, oder weil sie die Zahlen der Bilanz anderweitig kennen, etwa auf Grund mündlichen Vortrages des Buchhalters oder aus einem Bilanzentwurf, ist gleichgültig. Etwas anderes ergibt sich daraus, wenn das Gesetz als Voraussetzung der Eintragung eines Umwandlungsbeschlusses die Beifügung der Bilanz verlangt. Als Bestandteil des EintraMittBayNot 1981 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.11.1980 Aktenzeichen: II ZB 1/79 Erschienen in: MittBayNot 1981, 86-88 Normen in Titel: GmbHG §§ 2, 18